{"status":"available","doknr":"OLD266971","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0123.9L2380.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"9 L 2380/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung vom 7. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides \nvom 28. November 2006 zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf \ndem Grundstück Istraße 6 in L wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag, ist begründet.\n\n3\n\nDas Gericht macht von der ihm durch §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \neingeräumten Befugnis, einem Widerspruch bzw. einer Klage aufschiebende \nWirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Nachbarn an der \nSuspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse sowie \ndas des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, \nwenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch \ndem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, sein Rechtsbehelf in der \nHauptsache also voraussichtlich Erfolg haben wird. Die hierzu erforderliche Prognose \nkann nur mit Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Hingegen können im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen \nausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n4\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Antragsteller \nan der Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung. Es \nsprechen bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass die genannte Baugenehmigung zum Neubau eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück Istraße 6 in L baurechtliche Nachbarrechte \nder Antragsteller jedenfalls unter bauordnungsrechtlichen Aspekten verletzt. Die \nangegriffene Baugenehmigung ist nämlich voraussichtlich mit den \nAbstandflächenvorschriften nicht vereinbar ist. \n\n5\n\nDies gilt zunächst, wenn man § 6 BauO NRW in der zum Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung (7. September 2006 bzw. 28. November 2006) geltenden \nFassung - BauO 2000 - zugrundelegt. \n\n6\n\nDie Einhaltung der Abstandflächen ist vorliegend erforderlich. Insbesondere ist \nsie nicht nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 entbehrlich. \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an \nder Nachbargrenze gebaut werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das \nGebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss [lit a)] oder wenn das Gebäude \nohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass \nauf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird [lit. b)]. Als \nbauplanungsrechtliche Vorschrift kommt hier allein der Bebauungsplan Nr. 20/24 der \nStadt L vom 6. Juli 1995 in Betracht, von dessen Wirksamkeit im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes auszugehen ist. Dieser Bebauungsplan enthält für das \nTeilgebiet 3, in dem die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen \ngelegen sind, - anders als für andere Teilgebiete - keine Festsetzungen zur \n(geschlossenen oder abweichenden) Bauweise. Die Festsetzung einer \ngeschlossenen Bauweise ist der Sache nach auch nicht durch die Festsetzung „nur \nEinzel- und Doppelhäuser\" erfolgt. Bei dieser Hausform handelt es sich zwar um eine \nBauform der offenen Bauweise, innerhalb der Gesamtbaukörper müssen aber die \nselbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze gebaut \nwerden. Daher muss ein Gebäude dann, wenn Doppelhäuser zwingend \nvorgeschrieben sind (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO), bezüglich der „inneren Ordnung\" bei \nErrichtung auf verschiedenen benachbarten Grundstücken an der Grenze errichtet \nwerden. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342 (345 ff.) \nm.w..N.\n\n8\n\nNach diesen Grundsätzen ist auf Grund der Vorgaben des Bebauungsplans Nr. \n20/24 zu den Hausformen nicht davon auszugehen, dass an die Nachbargrenze \ngebaut werden muss. Zum einen ist auf Grund der Vorgabe des Bebauungsplans \n„nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig\" eine Doppelhausbebauung nicht zwingend. \nAuch die Baugenehmigungen zur Errichtung der Häuser auf den Grundstücken der \nAntragsteller und der Beigeladenen sind nicht in einer Weise aufeinander bezogen, \ndass man von einem „Doppelhaus\" sprechen könnte: Hinsichtlich der Antragsteller ist \nmit Bauschein vom 22. April 1966 die Genehmigung „zur Errichtung eines \n[Einfamilien-]Wohnhauses\" erteilt worden; dass in der Nebenbestimmung Nr. 12 zu \ndieser Baugenehmigung davon die Rede ist, die Trauf- und Firsthöhe des \nNachbarhauses sei zu übernehmen, dürfte als solches für die Annahme eines \nDoppelhauses wohl nicht ausreichen. Auch die vorliegend angegriffene \nBaugenehmigung vom 7. September 2006 in der Fassung vom 28. November 2006 \nist nicht auf das Grundstück der Antragsteller bezogen, sondern damit ist der \n„Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage\" genehmigt worden. \nUnabhängig von diesen Erwägungen würde mit der angegriffenen Baugenehmigung \nder - unterstellte - Charakter eines Doppelhauses gesprengt. Ein Doppelhaus setzt \nnämlich voraus, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch \nAneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit \nzusammengefügt werden. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass die \nDoppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet \nwerden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers \nschließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt \naneinandergebaut werden. Es kommt vielmehr darauf an, dass die beiden Gebäude \nin wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut \nwerden.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185 und König in \nKönig/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2003, § 22 Rz. 16 f. m.w.N.\n\n10\n\nNach diesen Grundsätzen würde die genehmigte (zweigeschossige) Bebauung \njedenfalls deshalb den (unterstellten) Charakter einer Doppelhausbebauung \nzerstören, weil sie in einer Tiefe von (jedenfalls) 2,5 m und mit einer Höhe von ca. \n7,30 m im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks verspringt; infolge der Lage des \nBaugrundstücks südlich zum Grundstück der Antragsteller wird damit eine mehr als \nnur unerhebliche Verschattungswirkung eintreten. Deswegen sowie wegen der \nErrichtung der Balkone im Obergeschoss kann von einer wechselseitig verträglichen \noder gar abgestimmten Bebauung im o.g. Sinne keine Rede sein.\n\n11\n\nAuch ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW 2000 ist nicht gegeben. \nZwar darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut \nwerden; der Bebauungsplan Nr. 20/24 steht einer Bebauung an der Nachbargrenze \nnämlich nicht von vornherein entgegen. Es fehlt aber - jedenfalls wegen des \ndargelegten rückwärtigen, in Länge und Höhe nicht nur unerheblichen Versprungs - \nan der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung (z.B. in Form einer Baulast) \nbzw. an einem Bauwerk von vergleichbaren Gewicht.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 20. März 2006 - 7 A 1358/04 - und \nvom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, BRS 60 Nr. 72 sowie Beschluss vom 17. August 2005 - 7 B \n1288/05 -, NWVBl 2006, S. 29 f.. \n\n13\n\nDass das genehmigte Vorhaben gegen die Abstandflächen (auf der Grundlage \ndes § 6 BauO NRW 2000) verstößt, weil die rückwärtige Abstandfläche (T3) z.T. auf \ndem Grundstück der Antragsteller und damit nicht auf dem Baugrundstück (vgl. § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000) gelegen ist, ist zwischen den Antragstellern und \ndem Antragsgegner nicht umstritten; die Beigeladenen sind den diesbezüglichen \nAusführungen jedenfalls nicht entgegen getreten. Im Übrigen hält der genannte \nrückwärtige Versprung gar keine Abstandfläche ein. \n\n14\n\nDie Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW 2000 kommt nicht in Betracht. Liegt - wie hier - keiner der in § 6 BauO NRW \n2000 geregelten „Abweichungsfällle\" vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nur \ndann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem \nNormalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht, \ndass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung \nder Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich \nkein Instrument zur Legalisierung „ganz gewöhnlicher\" Verletzungen der \nAbstandflächen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 7 B 1351/05 -m.w.N..\n\n16\n\nEin solcher atypischer Fall liegt nicht vor. Die vom Antragsgegner in diesem \nZusammenhang zitierte Entscheidung \n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162\n\n18\n\nist mit der hier in Rede stehenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Dort ging es \ndarum, dass das zu bebauende Grundstück sich im rückwärtigen Bereich erheblich \nverjüngte, was zusammen mit der festgesetzten geschlossenen Bauweise - ohne \nZulassung der Abweichung - zur Konsequenz gehabt hätte, dass die \nGebäudeabschlusswand einer Bebauung auf dem Grundstück, um den \nAnforderungen der Abstandflächenvorschriften zu genügen, immer einen „Knick\" \naufgewiesen hätten. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht: Es ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beigeladenen ihr Grundstück nur bei \ndem völligen Verzicht auf die Einhaltung von Abstandflächen im straßenseitigen \nBereich wirtschaftlich sinnvoll nutzen können. Sie müssten vielmehr die \nBebauungstiefe nur um ca. 2 m verringern bzw. zum straßennahen Bereich hin \nverschieben, um - in dem Bereich, der auf dem Grundstück der Antragsteller bereits \nbebaut ist - eine den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit b) BauO NRW 2000 \nentsprechende Anbausicherung vorzufinden. Im Übrigen wären die Voraussetzungen \ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 auch deshalb nicht erfüllt, weil die \nAbweichung mit den nachbarlichen Interessen der Antragsteller nicht vereinbar wäre. \nDurch die Bebauung in der genehmigten Form tritt - wie dargelegt - eine nicht nur \nunerhebliche Verschattungswirkung ein.\n\n19\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, dass den Antragstellern die Berufung auf den \nAbstandflächenverstoß verwehrt ist. Die Antragsteller können sich auf den \ngegebenen Abstandflächenverstoß wohl berufen, ohne mit Blick auf das \nnachbarschaftliche wechselseitige Austauschverhältnis treuwidrig zu handeln. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.. \n\n21\n\nDer dargelegte abstandflächenrechtliche Verstoß im rückwärtigen Bereich des \nBaugrundstücks führt zu Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nBaugenehmigung insgesamt, da es sich nicht um ein teilbares Vorhaben, sondern \num die Umsetzung eines Gesamtkonzeptes handelt. \n\n22\n\nBei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung ist ferner davon \nauszugehen, dass auch unter Berücksichtigung der §§ 6 und 73 BauO NRW in der \nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 - BauO NRW 2006 -, die am 28. \nDezember 2006 in Kraft getreten ist, ein Abstandflächenverstoß vorliegt, der auch \nnicht durch eine Abweichung ausgeräumt werden kann. \n\n23\n\nDie Einhaltung der Abstandflächen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 \nnicht entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit a) BauO NRW 2006 \nliegen nicht vor: Aus den o.g. Gründen ist weder zwingende weder eine \ngeschlossene (oder vergleichbare) Bauweise vorgegeben, und auf Grund des \nBebauungsplans Nr. 20/24 ist auch nicht die Bebauung mit einem geringeren [als \ndem „normalen\"] Grenzabstand vorgeschrieben. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit b) \nBauO NRW 2006 ist ebenfalls nicht gegeben. Nach der Neufassung dieser Vorschrift \nist zwar nicht mehr erforderlich, dass die Anbausicherung öffentlich-rechtlich \ngesichert ist; vorliegend ist aber überhaupt nicht - auch nicht zivilrechtlich - gesichert, \ndass vom Grundstück der Antragsteller aus angebaut wird.\n\n24\n\nDie Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW \n2006 kommt voraussichtlich ebenfalls nicht in Betracht. Diesen Bestimmungen (bzw. \nder entsprechenden Gesetzesbegründung) ist schon nicht (ausdrücklich) zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber von der o.g. gefestigten Rechtsprechung \nabweichen wollte, die die Abweichung bei einem Verstoß gegen Abstandflächen nur \nausnahmsweise zulässt und die hier zur Unzulässigkeit der Abweichung führt. Das \nGericht legt die oben dargestellten Grundsätze daher - bis auf weiteres - zugrunde. \nSelbst wenn man dies wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006, der auch die \nErteilung von Abweichungen von § 6 ausdrücklich zulässt, anders sieht, kann eine \nAbweichung hier wohl rechtmäßig nicht erteilt werden. Denn aufgrund der \ndargelegten Verschattungswirkung ist das genehmigte Vorhaben unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. § 73 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW 2006) und beeinträchtigt nachbarliche Interessen auch \nnicht nur unerheblich (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006).\n\n25\n\nIst sowohl nach § 6 BauO NRW 2000 als auch nach § 6 BauO NRW 2006 das \nVorhaben nicht zulässig und nach § 73 Abs. 1 BauO NRW 2000 bzw 2006 auch in \nder vorliegenden Form nicht legalisierungsfähig, kann offenbleiben, ob für die Frage, \nob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, \nauf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen ist,\n\n26\n\nso wohl OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 609/03,\n\n27\n\noder ob nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen \nsind,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 C 40.98 -, BRS 60 Nr. 178.\n\n29\n\nAngesichts des oben dargelegten abstandflächenrechtlichen Verstoßes mag \noffenbleiben, ob das Vorhaben auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht \nnachbarrechtlichen Bedenken begegnet.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit \nauch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-23/9-l-2380-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-23/9-l-2380-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266971","retrieved":"2026-07-09 02:35:20.285572+00:00"}}