{"status":"available","doknr":"OLD266970","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0123.6L2493.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"6 L 2493/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar \nerklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006 wird \nwiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin aufgefordert wird, den tschechischen \nFührerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 8. Januar 2007 beim Antragsgegner \nabzuliefern.\n\nIn Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro bei nicht \nfristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs angeordnet.\n\nDer Antrag wird im Übrigen abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n22. Dezember 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann, \nwenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Aberkennung des \nRechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - \nerlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige \nVollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn \nentweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus \nsonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung \nder Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des \nVerwaltungsaktes überwiegt.\n\n6\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Gericht \nin eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss im Hinblick auf das \naberkannte Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu \nmachen, zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen \nVerfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nnur möglichen summarischen Prüfung - der Rechtsbehelf des Antragstellers im \nHauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben wird.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat Nr. 1 seiner Verfügung auf § 3 Abs. 1 und 2 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt, der durch § 46 Abs. 1 und 5 der \nVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV) ergänzt wird. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer \nausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG und \n§ 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen \nFahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.\n\n8\n\nHier ist fraglich, ob diese Maßnahme mit dem europäischen Recht vereinbar ist. \nZur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird im Hinblick auf die streitigen \nRechtsfragen zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 21. \nMärz 2006 (6 L 177/06) und die Ausführungen des OVG NRW vom 17. Mai 2006 (16 \nB 594/06) Bezug genommen. \n\n9\n\nZwar hat mittlerweile der Europäische Gerichtshof weitere Entscheidungen \ngetroffen. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 \n(Rechtssache I) hat das OVG NRW bereits auf Bedenken hingewiesen, ob in dem \nBeschluss des EuGH überhaupt der von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie \nerfasste Fall der Entziehung einer ausländischer Fahrerlaubnis behandelt wird. \nAußerdem sei die Reichweite dieses Beschlusses fraglich,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 16 B 1523/06 und vom 6. Oktober \n2006 \n- 16 B 769/06.\n\n11\n\nOb aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. September \n2006 (C-340/05 -, Rechtssache L2) eine andere Beurteilung zu folgen hätte, mag \nhier offenbleiben. \n\n12\n\nDenn mittlerweile ist die sog. 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG \ndes Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den \nFührerschein (Neufassung)) in Kraft getreten, die im noch laufenden \nWiderspruchsverfahren anwendbar ist. Diese Richtlinie hat u.a. auch die \nBekämpfung des „Führerscheintourismus\" in den Blick genommen und Art. 11 neu \neingeführt. Nach dessen Absatz 2, der nach Art. 18 am 19. Januar 2007 in Kraft \ngetreten ist, kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der \nEinhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den \nInhaber eines von einem anderes Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine \ninnerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder \nAufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden \nFührerschein erforderlichenfalls umtauschen. Art. 7 Abs. 5 der genannten 3. \nFührerscheinrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikel 2 \nbei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf achten, dass eine Person die \nAnforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre \nnationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, \nwenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die \nVoraussetzungen hierfür vorlagen.\n\n13\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Führerschein eine Totalfälschung ist. Hier \nbesteht der Verdacht, dass der Antragsteller einen komplett gefälschten \ntschechischen Führerschein erworben hat. Der Führerschein des Antragstellers war \nim Rahmen eines großangelegten Ermittlungsverfahrens der Kriminalpolizei H \nebenfalls in den Focus der Ermittler gelangt. Denn falls der Führerschein echt ist, ist \ner unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 b) Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 \n(91/439/EWG) erteilt worden, weil der Antragsteller keinen ordentlichen Wohnsitz im \nausstellenden Mitgliedsstaat gehabt hat. Dies zu prüfen, ist aufgrund der nunmehr \nanwendbaren 3. Führerscheinrichtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich nach ihren \nnationalen Recht erlaubt. Hier hat der Antragsteller bei der polizeilichen Befragung \nvom 10. November 2005 eingeräumt, den Führerschein über die Hauptbeschuldigte \ndes Ermittlungsverfahrens erworben zu haben und nur mal für ein paar Tage in die \nTschechische Republik gefahren zu sein. Damit steht hier ein Verstoß gegen das \nWohnsitzprinzip fest, was der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners die Prüfung \nder tschechischen Fahrerlaubnis nach nationalem deutschen Recht erlaubt.\n\n14\n\nDie an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte \nInteressenabwägung geht daher im Hinblick auf die nunmehr in Kraft getretene 3. \nFührerscheinrichtlinie zulasten des Antragstellers aus. Auch die weitere Abwägung \nder beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen fällt hier zu Ungunsten des \nAntragstellers aus. Er ist mehrfach wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss aufgefallen \nund ist mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft. Dazu hatte bereits \ndas OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 (s.o.) ausgeführt, dass dies \nein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft des Betroffenen sein könnte, seine \nMobilitätsinteressen den Anforderungen an die Sicherheit des Straßenverkehrs \nunterzuordnen. Ob ein fahreignungsrelevanter Charaktermangel vorliege, bedürfe \nder verkehrspsychologischen Abklärung.\n\n15\n\nDa eine solche bisher nicht vorliegt, kann es im Hinblick auf die Interessen \nanderer Verkehrsteilnehmer nicht verantwortet werden, dem Antragsteller vorläufig \ndas Führen eines Kraftfahrzeuges bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu \ngestatten.\n\n16\n\nIm Hinblick auf die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nverfügte Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ist die Verfügung rechtswidrig. Das hat \ndie Kammer bereits in ihren Beschluss vom 21. März 2006 dargelegt, worauf \nzunächst Bezug genommen wird. Die Aufforderung, den ausländischen Führerschein \nabzuliefern und damit der Verfügungsgewalt des Betroffenen zu entziehen, ist \ninsbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist, um ihr Ziel zu \nerreichen. Denn der Betroffene verfügt weiterhin über das Recht, den Führerschein \naußerhalb von Deutschland zu gebrauchen,\n\n17\n\nso auch BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505, juris.\n\n18\n\nDas OVG NRW hat die demgegenüber weniger in die Rechte des Betroffenen \neingreifende Anordnung, den ausländischen Führerschein innerhalb einer \nbestimmten Frist zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis \nGebrauch zu machen, nach § 3 Abs.2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs.2 FeV für \nrechtmäßig gehalten,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2006 - 16 B 1494/06; vgl. zu den \nMöglichkeiten, die Aberkennung des Rechts auf einer EU-Fahrerlaubnis zu dokumentieren, \nBayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505, juris.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund war insoweit die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei hat die \nKammer das Obsiegen des Antragstellers im Hinblick auf die verfahrensrechtliche \nRegelung, den Führerschein abzuliefern, als gering bewertet, weil sich dieser Teil \ndes Rechtsstreits streitwertmäßig nicht auswirkt.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen \nKlassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit \ndem gesetzlichen Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die \nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag von \n5.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-23/6-l-2493-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-23/6-l-2493-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266970","retrieved":"2026-07-09 02:35:20.204561+00:00"}}