{"status":"available","doknr":"OLD267000","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0122.20K4337.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-22","aktenzeichen":"20 K 4337/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger zu 1. und 3. die Klage in vollem Umfang und die Klägerin zu \n2. die Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. \nIm Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge) vom 26. Juni 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin \nzu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. \n\nDie Kläger zu 1. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 \nder außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin zu 2. trägt 2/3 ihrer eigenen \naußergerichtlichen Kosten sowie 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die \nBeklagte trägt 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen \nKosten der Klägerin zu 2. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1959 geborene Kläger zu 1., die am 0.0.1962 geborene Klägerin zu \n2. und der am 00.00.1992 in Deutschland geborene Kläger zu 3. sind türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. reisten nach eigenen Angaben zunächst \nam 30. April 1992 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n4\n\nHier stellten sie einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, den sie damit \nbegründeten, in der Türkei von den Sicherheitskräften bedroht und unterdrückt \nworden zu sein. Namentlich der Kläger zu 1. sei häufig zur Wache mitgenommen \nworden, weil er Sympathisant der TKSP gewesen sei. Er habe vor etwa zwei Jahren \nan einer Demo teilgenommen, deshalb sei nach ihm gesucht worden. Als man ihn \nnicht zu Hause angetroffen habe, sei sein Bruder zur Wache mitgenommen worden, \nwo er zu Tode gefoltert worden sei. Er selbst sei einmal in einem Reisbus kontrolliert \nworden. Als man bei ihm die Zeitschrift „Deng\" gefunden habe, sei er zwei Tage lang \nin Gewahrsam genommen und gefoltert worden. In den letzten zwei Jahren habe er \ndeshalb „illegal\" gelebt. In dieser Zeit seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. \nEinmal sei sein Bruder mitgenommen und zu Tode gefoltert worden. Auch seine \nEhefrau sei wegen ihm befragt und misshandelt worden. Die Klägerin zu 2. gab an, \nwegen ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Sie habe in den 16 Jahren ihrer Ehe \ndrei bis vier Fehlgeburten erlitten, die sie auf die Angst vor den ständigen \nRepressalien seitens der Sicherheitskräfte zurückführe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorlägen und forderte zum Verlassen der Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im \nFalle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens. Werde die Ausreisefrist nicht eingehalten, würde der \nKläger in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der \nzur Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben.\n\n6\n\nDie hiergegen im Verfahren 17 K 1867/93.A erhobene Klage wurde vom \nVerwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Dezember 1994 abgewiesen.\n\n7\n\nAm 29. Juni 1995 stellten die Kläger zu 1. und 2. einen Asylfolgeantrag, der \nKläger zu 3. einen Asylerstantrag, mit dem er sich vollumfänglich auf das Vorbringen \nseiner Eltern berief.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Anträge bezogen sich die Kläger zunächst auf das \nVorbringen im Erstverfahren. Zudem gab der Kläger zu 1. an, sich nunmehr auch \nexilpolitisch zu betätigen. Er besuche Veranstaltungen wie das Newroz-Fest in der \nLer Sporthalle, nehme an Demonstrationen teil und habe bei einigen dieser \nVeranstaltungen als Ordner fungiert.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 1995 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens ab.\n\n10\n\nDie hiergegen erhobene Klage im Verfahren 12 K 7402/95.A wurde mit \nEinstellungsbeschluss vom 8. Juli 1996 beendet, nachdem die Kläger auf eine \ngemäß § 81 AsylVfG erlassene Betreibensaufforderung des Gerichts nicht innerhalb \nder Frist reagiert hatten.\n\n11\n\nAm 30. Dezember 1998 stellten die Kläger einen erneuten Asylfolgeantrag.\n\n12\n\nSie gaben an, die Bundesrepublik Deutschland am 18. November 1995 \nverlassen zu haben und in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein. Bereits bei ihrer \nAnkunft auf dem Flughafen in Adana seien sie verhaftet worden. Die \nSicherheitskräfte hätten Videoaufnahmen von der Newroz-Veranstaltung in L gehabt, \nauf denen sie den Kläger zu 1. wiedererkannt hätten. Nachdem man sie schließlich \nfreigelassen habe, sei dem Kläger zu 1. zur Auflage gemacht worden, sich sofort \nnach seiner Ankunft in Gaziantep bei den dortigen Behörden zu melden. Nachdem \nder Kläger zu 1. dieser Auflage nicht nachgekommen sei, hätten ihn in Gaziantep \nschließlich Polizisten zu Hause abgeholt und anschließend zwei Tage lang auf der \nWache festgehalten. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er auf dem Video vom \nNewroz-Fest in L zu sehen gewesen sei.\n\n13\n\nAuch im Jahre 1997 sei er verhaftet worden als er sich anlässlich einer \nStreikveranstaltung die Rede seines Neffen, P3, angehört habe. Er sei massiv \ngefoltert worden.\n\n14\n\nIm Jahre 1998 sei er erneut verhaftet worden, als anlässlich einer Hochzeitsfeier, \nan der er teilgenommen habe, in die Luft geschossen worden sei. Auf der Wache sei \ner geschlagen und misshandelt worden. Man habe ihm in den Unterleib getreten, so \ndass ihm die Hoden geplatzt seien. Insgesamt sei er eine Woche lang festgehalten \nworden.\n\n15\n\nZudem habe er sich in der Zeit häufig mit seinem Neffen P3 und seinem Freund \nL1, der ein Führer der TDKP und deshalb 12 Jahre im Gefängnis gewesen sei, \ngetroffen. Nachdem die beiden dann ins Ausland geflohen seien, sei er selbst \nwiederum im August 1998 festgenommen worden, weil die Polizisten vermutet \nhätten, er wisse etwas über den Verbleib der beiden Freunde. Er sei nach seiner \nFreilassung deshalb im September nach Izmir geflohen. Daraufhin hätten die \nSicherheitskräfte seinen Bruder unter Druck gesetzt. Sein Bruder sei fast täglich \nseinetwegen zur Wache mitgenommen und geschlagen worden. Die Klägerin zu 2. \nerklärte hierzu, dass die Sicherheitskräfte, nachdem ihr Ehemann nach Izmir \ngegangen sei, auch ständig zu ihr gekommen seien und sie nach ihrem Ehemann \nbefragt hätten.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 31. März 1999 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag \nder Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte zum \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle einer Klageerhebung ende die \nAusreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. \nWerde die Ausreisefrist nicht eingehalten, würden die Kläger in die Türkei oder in \neinen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zur Rücknahme \nverpflichtet sei, abgeschoben.\n\n17\n\nMit der hiergegen erhobenen Klage (25 K 2500/99.A) verfolgten die Kläger ihr \nAsylbegehren weiter, wobei sie im laufenden Verfahren ihr Begehren auf die \nFeststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG beschränkten und die Klage im Übrigen \nzurücknahmen.\n\n18\n\nMit Urteil vom 25. Juni 2001 wurde die Klage abgewiesen; ein Rechtsmittel \nwurde nicht eingelegt.\n\n19\n\nAm 14. November 2001 stellten die Kläger den nunmehr dritten Folgeantrag, mit \ndem sie eine Änderung der Sachlage geltend machten. Zum einen leide die Klägerin \nzu 2. an einer Lungenkrankheit, wegen der sie schon in der Türkei in ständiger \närztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem benannten die Kläger nunmehr Zeugen \nfür die Tatsache, dass der Bruder des Klägers zu 1. in der Türkei wegen des Klägers \nzu 1. ständigen Befragungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt sei. Darüber \nhinaus machte der Kläger zu 1. geltend sich in erheblicher Weise exilpolitisch zu \nbetätigen. So sei er zum Vorstandsmitglied des „Kurdisch-Deutschen \nFreundschaftsvereins N e.V.\" gewählt worden. Schließlich berief sich der Kläger zu 1. \ndarauf, dass bei ihm eine PTBS vorliege, die einer Rückkehr in sein Heimatland \nentgegenstehe.\n\n20\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2003 wurden die Anträge der \nKläger auf die Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung des \nBescheides vom 31. März 1999 bezüglich der dort zu § 53 AuslG getroffenen \nFeststellungen abgelehnt.\n\n21\n\nHiergegen haben die Kläger am 3. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben.\n\n22\n\nZugleich stellten sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(20 L 2383/03.A), der mit Beschluss des Gerichts vom 8. August 2003 abgelehnt \nwurde.\n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 26. August 2003 haben die die Kläger daraufhin einen \nweiteren Zeugen dafür benannt, dass der Kläger zu 1. in der Türkei von den \nSicherheitskräften gesucht werde und seine Familie aufgrund dessen zahlreichen \nBelästigungen ausgesetzt sei. Zum Beleg der exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers \nzu 1. legen sie zudem zahlreiche Zeitungsausschnitte vor, die den Umfang seiner \nexilpolitischen Tätigkeiten dokumentierten sollen. \nZudem sei die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer zahlreichen Erkrankungen nicht \nreisefähig. Insoweit verfüge die Klägerin zu 2. auch über einen \nSchwerbehindertenausweis, ausweislich dessen bei ihr ein Grad der Behinderung \nvon 70% vorliege.\n\n24\n\nDie Kläger zu 1. und 3. haben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar \n2006 die Klage vollumfänglich zurückgenommen, die Klägerin zu 2. hat die Klage \nzurückgenommen, soweit sie ursprünglich beantragt hatte, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich ihrer Person das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) \nfestzustellen.\n\n25\n\nDie Klägerin zu 2. beantragt nunmehr nur noch,\n\n26\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 26. Juni \n2003 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nbestehen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen \nSachverständigengutachtens zu Schwere und Behandelbarkeit des bei der Klägerin \nzu 2. diagnostizierten schwer einstellbaren Diabetes mellitus des Chefarztes des \nDiabetes-Forschungsinstituts E, Herrn T. Insoweit wird auf den Inhalt des unter dem \n15. September 2006 erstellten Gutachtens des Herrn T Bezug genommen. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nSoweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. die Klage vollumfänglich und die \nKlägerin zu 2. die Klage hinsichtlich ihres Antrages auf Anerkennung als \nAsylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und der Verpflichtung zur Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) zurückgenommen \nhaben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n33\n\nIm Übrigen ist die Klage der Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) zulässig und \nbegründet. \n\n34\n\nDie allein noch streitbefangene Ablehnung der Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs.7 AufenthG) ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat einen Anspruch \nauf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegt.\n\n35\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist \nzum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 \nAsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von einer die \nRechtsfolge betreffenden Änderung („soll\" statt „kann\"), die für die - gemäß § 24 \nAbs. 2 AsylVfG weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende - lediglich auf die \nTatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, \nentspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n36\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird.\n\n37\n\nDas Bundesamt - dessen Entscheidung auch im Falle der Verneinung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 42 S. 1 AsylVfG Bindungswirkung für die \nAusländerbehörde entfaltet - ist für einen Antrag auf ein isoliertes Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens zu § 60 Abs. 7 AufenthG zuständig, soweit - wie hier - \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht sind. Es hat bei einer \nerneuten Befassung mit § 60 Abs. 7 AufenthG zunächst zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf \nAbschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens \neingetreten sind; dem steht auch nicht die Rechtskraft einer die ursprüngliche \n(negative) Feststellung bestätigenden Gerichtsentscheidung entgegen. Sind die \nVoraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt, hat die Behörde das Verfahren \nwiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die \nVoraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG \ni.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die \nbestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. \nInsoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung,\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111,17 -.\n\n39\n\nDass ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 \nAbs. 1 VwVfG nicht besteht, hat das erkennende Gericht bereits in dem im \neinstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. August 2003 - 20 \nL 2383/03.A -, auf den insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird, unter eingehender Würdigung des Sachverhalts dargelegt. An \ndieser Bewertung hält das Gericht fest.\n\n40\n\nAuch wenn ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG \nausgeschlossen ist, so ist dennoch eine Abänderung der negativen Feststellung zu \n§ 60 Abs. 7 AufenthG nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG geboten. Einer \nFeststellung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses durch das \nBundesamt steht nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die \nnegative Feststellung des Bundesamtes entgegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen \nrechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der \nAnspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. \nAbgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten \nan ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kann u.a. der \nFall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder \nLeben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der zu § 53 Abs. 6 \nS. 1 AuslG ergangenen und inhaltlich auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG \nfortgeltenden Rechtsprechung ausgesetzt wäre.\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 \nm.w.N..\n\n42\n\n§ 60 Abs. 7 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der \nVorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nBetroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" \nist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des \nAusländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten \nzur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 \nund vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom \n25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n44\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n46\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.N.\n\n48\n\nZusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Antragsteller mit einer im \nbezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in \ndie Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. \nEin derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei \ntatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch \ndaraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische \nVersorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem \nAusländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an \nsich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer \nGesundheitsgefahr ausgesetzt ist,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, 464 \nund Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - JURIS; OVG NRW, Beschluss vom \n31. März 2003 - 8 A 1243/03.A -.\n\n50\n\nIm allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n51\n\nvgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August \n2003 - 8 A 2698/02.A -,\n\n52\n\neine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer \nbei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung \nallerdings nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der \nBevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich \nausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf \nhohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch \nsubstantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei \nschwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische \nBehandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene \ndetaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen \nVersorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A -\n\n54\n\nNach den vorliegenden Auskünften zur tatsächlichen Erreichbarkeit der \nmedizinischen Versorgung in der Türkei und nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist davon \nauszugehen, dass die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) grundsätzlich eine kostenlose \nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems ermöglicht. Bis zu ihrer \nAusstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; \naußerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an \nfehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Im Einzelfall besteht \nallerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere auf Grund von Willkür einer \nzuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht erreicht. Die abstrakte \nMöglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im \nSinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht aus,\n\n55\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A -\n\n56\n\nEtwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, \ndass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare \nHilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 109 ff und \nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.\n\n58\n\nSo liegt es hier: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Fall der \nKlägerin aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation die erforderliche \nBehandlung ihrer Diabetes Erkrankung, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, \ndass bei der Klägerin verschiedene weitere schwere Krankheitsbilder - u.a. schweres \nAsthma bronchiale - vorliegen, nicht mit der gebotenen Sicherheit gewährleistet ist. \nVielmehr besitzen die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht und überwiegen deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen.\n\n59\n\nNach den nachvollziehbaren, sachkundigen und schlüssigen Darlegungen des \ngerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn T leidet die Klägerin an einem schwer \neinstellbaren Diabetes mellitus, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die regelmäßig \ngemessenen Blutzuckerwerte in einem weiten Bereich von Blutzuckerwerten nahe \nder Unterzuckerung bis zu Werten von 422mg/dl erheblich schwanken. Nach \nAngaben von Herrn T ist eine derartige Schwankung auch für den behandelnden Arzt \nnicht berechenbar, so dass auch eine Veränderung der jeweiligen Insulindosis keine \nAbhilfe schaffen könne, vielmehr sei zu befürchten, dass durch eine Erhöhung der \nDosis die ohnehin teilweise gefährlich niedrigen Blutzuckerwerte noch weiter auf ein \ndie Klägerin dann erheblich gefährdendes Niveau absinken würden. Weitere \nerhebliche Probleme der Behandlung der Klägerin resultierten ferner aus dem \nUmstand, dass die Klägerin wegen ihrer Asthmaerkrankung immer wieder auf die \nGabe von Cortison angewiesen sei, wodurch sich die Behandlung der Diabetes-\nErkrankung weiter erschwere. Zudem leide die Klägerin an einem depressiven \nSyndrom, welches anerkanntermaßen die Gesamtbehandlung der Patientin, aber \ninsbesondere die Blutzuckereinstellung bei Diabetes erheblich erschwere. Nach \nalledem sei die Gefahr der Wiederkehr einer lebensgefährlichen „Entgleisung\" des \nDiabetes als sehr hoch einzuschätzen. Diese Gefahr sei vor allem dann sehr hoch \neinzuschätzen, wenn keine regelmäßige ärztliche Kontrolle, keine regelmäßigen \nLebensumstände und keine Notfallversorgung für die Klägerin gewährleistet \nseien.\n\n60\n\nAufgrund der dem Gericht vorliegenden Auskünfte und \nSachverständigengutachten, auf die die Beteiligten in der überreichten \nErkenntnisliste hingewiesen worden sind, geht das Gericht allerdings davon aus, \ndass grundsätzlich die Behandlung der Klägerin wegen ihrer Erkrankung möglich ist. \nDenn gerade in den Großstädten gibt es entsprechende Fachärzte, Fachkliniken und \nGesundheitszentren, in denen Diabetes fachgerecht behandelt werden kann. Auch \nsind die erforderlichen Medikamente überall in der Türkei erhältlich. Allerdings sind \ndie monatlichen Kosten für die notwendigen Behandlungen und Kontrollen \nbeträchtlich, wobei die Yesil Kart nur die Kosten für stationäre Behandlung abdeckt. \nNach Auskunft des Sachverständigen L2 werden die Kosten der ambulanten \nBehandlung von Zuckerkranken nicht von der „Grünen Karte\" erfasst. Auch nach \nAuskunft der Ärztekammer Diyarbakir vom 28. Oktober 2004 werden von der Yesil \nKart nur die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Allerdings können \ndie Kosten für die ambulante Behandlung von Zuckerkranken durch die Stiftung für \nSozialhilfe und Solidarität übernommen werden. Dafür bedarf es jedes Mal eines \nAntrags sowie eines durch einen Gesundheitsausschuss ausgefertigten ärztlichen \nAttests. Die Gewährung der Unterstützung liegt jedoch offenbar im Ermessen des \nlokalen Regierungsvertreters (Gouverneur oder Landrat), so dass diese nicht \nkontinuierlich erfolgt und deshalb einem Diabetiker keine Sicherheit bietet. Im \nRahmen dieser Hilfegewährung werden neben dem erforderlichen Insulin und den \nnotwendigen Diabetes-Medikamenten auch die Kosten der - häuslichen - \nBlutzuckermessungen, also die Kosten des Glukometer, der Sticks und der \nTeststreifen überwiegend für die Yesil Kart-Inhaber übernommen, wobei ein Teil der \nTeststreifen offenbar selbst finanziert werden muss. \n\n61\n\nDas Gericht hat keine Veranlassung, für die Beurteilung des Falles der Klägerin \nvon dieser Einschätzung abzuweichen. Bei dieser Ausgangslage besteht eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die \nTürkei wegen ihres Diabetes mellitus (im Zusammenspiel mit den bei vorliegenden \nübrigen, z.T. schweren Erkrankungen) einer erheblichen Gesundheitsgefahr \nausgesetzt ist.\n\n62\n\nAusweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die Klägerin auf die \nregelmäßige und bedarfsgerechte Insulingabe dringend angewiesen, um schwere \nKomplikationen, die sogar zum Tode führen können, zu vermeiden. Bei der Klägerin \nist jederzeit mit erheblichen, nicht vorhersehbar schwankenden Blutzuckerwerten zu \nrechnen, so dass zum einen eine größere Kontrolldichte und häufigere \nBlutzuckermessung erforderlich sein wird und zum anderen aber auch gewährleistet \nsein muss, dass die Klägerin jederzeit Zugang zu einer schnellen notfallmäßigen \nHilfe hat. Angesichts der speziellen häuslichen und familiären Situation der Klägerin \nerscheint die erforderliche Medikation und Kontrolle nicht gesichert. \n\n63\n\nFür die auf einen absehbaren Zeitraum anzustellende Prognose über den \nGefahreneintritt ist zunächst zugrunde zu legen, dass die Klägerin mit ihrem \nEhemann und ihrem ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten Sohn in die Türkei \nzurückkehrt. Dort wird die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung ihren notwendigen \nLebensunterhalt, insbesondere die Ernährung, aus eigenen Kräften wohl kaum \nsicherstellen und auch die notwendigen Zahlungen für Teststreifen nicht aufbringen \nkönnen. Ob der Ehemann der Klägerin unmittelbar nach der Rückkehr in die Türkei in \nder Lage sein wird, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowohl den \nallgemeinen Lebensunterhalt der Familie als auch den erheblichen \nkrankheitsbedingten Bedarf (Kosten ambulanter Behandlungen, Medikamente, \nTeststreifen, Spritzen etc.) der Klägerin sicherzustellen erscheint sehr zweifelhaft \nund ungewiss.\n\n64\n\nEs kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass andere unterhaltsfähige \nVerwandte zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zwar kann \nangenommen werden, dass alle Mitglieder der Familie im weiteren Sinne alles in \nihrer Macht Stehende unternehmen werden, um die Betreuung, Versorgung und \nmedizinische Behandlung der Klägerin in der Türkei sicherzustellen oder zumindest \neine gewisse finanzielle Unterstützung zu leisten. Das Gericht geht deshalb davon \naus, dass die Familie der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit Hilfe Dritter \nihren unerlässlichen Bedarf decken, sich insbesondere die nötige Bekleidung und \nUnterkunft verschaffen kann und auch nicht verhungern oder verdursten muss. Damit \nwird zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht die Gefahr \nausgeräumt, dass es zu völlig unregelmäßigen Mahlzeiten bis hin zu einer \nvorübergehenden Unterversorgung der Klägerin mit geeigneten Lebensmitteln und \ninfolgedessen zu gesundheitsschädlichen bis hin zu lebensgefährlichen \nBlutzuckerschwankungen kommt. Desgleichen besteht die Gefahr, dass aufgrund der \neng begrenzten finanziellen Mittel die Blutzuckermessungen nicht in dem \nerforderlichen Umfang durchgeführt werden können und Schwierigkeiten bestehen, \nInsulin in der erforderlichen Dosis mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sicherheit \nzu erlangen.\n\n65\n\nDer Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG steht nicht die Sperrwirkung von Satz 2 der Vorschrift entgegen, wonach \nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen der obersten \nLandesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Denn auch \nwenn die Erkrankung der Klägerin nicht singulär ist, so würde die befürchtete \nGesundheitsgefahr die Klägerin hier doch individuell und aufgrund der besonderen \nUmstände des Einzelfalles treffen: Denn die der Klägerin drohende Gefahr resultiert \nhier aus dem Umstand, dass die Klägerin an mehreren unterschiedlichen \nErkrankungen leidet, die die Behandlung des Diabetes negativ beeinflussen, wobei \ndas Gericht zudem in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, \ndass die Klägerin auch aufgrund ihres niedrigen Bildungsstandes nur in begrenztem \nUmfang in der Lage ist, die Ernsthaftigkeit und Gefährlichkeit ihrer Erkrankungen \neinzusehen, ihren Lebensrhythmus auf diese einzustellen und sich entsprechend zu \nverhalten. \n\n66\n\nBleibt die Klägerin nach alledem nach einer Abschiebung in die Türkei ohne \nausreichende ärztliche und/oder medikamentöse Betreuung, ist mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit anzunehmen, dass für sie die erhebliche Gefahr gesundheitlicher \nBeeinträchtigung der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderten Art und Schwere \nbesteht.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n68\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-22/20-k-4337-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-22/20-k-4337-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267000","retrieved":"2026-07-09 02:35:22.605923+00:00"}}