{"status":"available","doknr":"OLD267084","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0118.8K1464.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"8 K 1464/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes \nNRW vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 \nrechtswidrig war.\n\n2. Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 19. Juli 2006 wird \naufgehoben, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 478.299,02 Euro \nfestgesetzt worden ist.\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478.299,02 Euro nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 31. Juli 2006 auf 30.558,90 Euro zu zahlen.\n\n5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n6. Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche unter 3. und 4. und hinsichtlich der \nKosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n7. Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine GmbH, die u.a. auf den Gebieten der Förderung von \nGrundwasser und der Trink- und Betriebswasserversorgung tätig wird. Sie wendet \nsich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts für das \nVeranlagungsjahr 2004.\n\n3\n\nDie Beklagte erteilte der Klägerin und der M (M) mit Bescheid vom 23. November \n2000 die Bewilligung zum Zutagefördern von Grundwasser im C Feld zum Zweck der \nFlurabstandsregulierung, das nach Aufbereitung der Trinkwasserversorgung sowie \nder Versorgung mit Betriebswasser im Versorgungsgebiet der Klägerin und der \nBewässerung von Gräben, Teichen und Baggerseen dient, sowie die Erlaubnis zum \nEinleiten des geförderten und nicht anderweitig genutzten Grundwassers über die \nAbschlagsbauwerke C1 und X sowie den Auslass Lohkanal in den Rhein.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. September 2004 setzte das Landesumweltamt NRW für \ndas Veranlagungsjahr 2004 gemäß § 6 Abs. 1 WasEG eine Vorauszahlung auf die \nEntnahme von Wasser in Höhe von 508.657,92 Euro fest. Hiergegen erhob die \nKlägerin Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die \nGrundwasserförderung auf der Grundlage des Bewilligungs- und \nErlaubnisbescheides der Beklagten vom 23. November 2000 sei gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 8 2. Alternative WasEG entgeltfrei, da sie primär der dauerhaften \nGrundwasserabsenkung und Flurabstandsregulierung im Fördergebiet diene und \ndamit im Gemeinwohlinteresse liege. Die teilweise weitere Nutzung zur Trink- und \nBetriebswasserversorgung und Bewässerung sei nebenrangig, was auch in Nr. 1.3 \nSätze 5 und 6 des Bescheides zum Ausdruck komme. Danach sei die \nGrundwasserförderung innerhalb der ausgewiesenen Höchstmengen nämlich stets \nauf die zur Polderung erforderlichen Mengen beschränkt. § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG \nknüpfe die Entgeltbefreiung an den primären Förderungszweck an; nachfolgende \nSekundärnutzungen begründeten nicht wieder die Entgeltpflicht. Dies ergebe sich \nschon aus dem Wortlaut. Er setzte nämlich nicht voraus, dass das geförderte Wasser \nkeiner weiteren Nutzung zugeführt werde. Entgeltpflicht wie Entgeltbefreiung stellten \nauf den Zeitpunkt der Entnahme ab. Spätere Nutzungen begründeten keine \nEntgeltpflicht, da es an der Entnahmehandlung fehle. Auch aus der Systematik \nergebe sich die Entgeltfreiheit der Nachfolgenutzung. Denn die Befreiung in § 1 Abs. \n2 Nr. 8 WasEG stelle anders als in Nr. 9 der Vorschrift nicht darauf ab, dass das \nentnommene Grundwasser nicht anderweitig genutzt werde. Sinn und Zweck des \nWasserentnahmeentgeltsgesetzes stünden dieser Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 \nWasEG nicht entgegen. Ziel des Gesetzes sei neben der Finanzierungs- vor allem \ndie Lenkungsfunktion mit dem Ziel einer Verminderung der \nWasserentnahmemengen. Dem widerspreche aber nicht die Entgeltfreiheit einer \nweiteren Nutzung des zur Polderung geförderten Grundwassers, da diese \nWasserentnahme zur dauerhaften Flurabstandsregulierung in jedem Fall erforderlich \nsei unabhängig von Folgenutzungen und nicht vermieden werden könne. Eine \nEntgeltpflicht für Mehrfachnutzung sei nicht gesetzlich geregelt. Für eine \nAbgabeerhebung sei aber eine ausdrückliche Regelung erforderlich (Grundsatz der \nTatbestandsmäßigkeit). Der Abgabentatbestand und die Bemessung der Abgabe \nmüssten klar und berechenbar geregelt sein.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. März 2005 wies das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen \nden Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Tatbestände für eine \nEntgeltbefreiung seien in § 1 Abs. 2 WasEG abschließend geregelt. Die \nPrivilegierung greife aber nur ein, wenn keine weitere über den Ausnahmetatbestand \nhinausgehende Nutzung erfolge. Das ergebe sich aus der Systematik des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes. Grundsätzlich sei jede Entnahme mit \nnachfolgender Nutzung entgeltpflichtig. Die Entgeltpflicht lebe wieder auf, wenn über \nden Privilegierungstatbestand hinaus eine nicht-privilegierte Nutzung erfolge. Aus \neinem Vergleich mit § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG könne nichts anderes gefolgert werden; \nsoweit hierin auf eine anderweitige Nutzung abgestellt werde, diene dies lediglich der \nKlarstellung. Die Entgeltpflichtigkeit einer weiteren Nutzung ergebe sich auch aus der \nGesetzesbegründung. Danach solle der wirtschaftliche Vorteil der Wasserentnahme \nund der Wassernutzung abgeschöpft werden.\n\n6\n\nAm 31. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges \nVorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus: Dem \nGesetzgeber sei aufgrund des Gutachtens des Finanzwissenschaftlichen \nForschungsinstituts an der Universität zu Köln (FiFo), das im \nGesetzgebungsverfahren eingeholt worden sei, bekannt, dass in anderen \nBundesländern Befreiungstatbestände und sogenannte Rückausnahmen \nausdrücklich geregelt seien. Er selbst habe solche Rückausnahmen in § 1 Abs. 2 \nNr. 4, 6 und 9 WasEG ebenfalls ausdrücklich vorgesehen. Das dies in Nr. 8 der \nVorschrift nicht geschehen sei, sei also kein Versehen, sondern gewollt. Der \nGesetzeszweck der Vorteilsabschöpfung stehe hier nicht entgegen, da gerade dieser \nZweck bei Befreiungstatbeständen keine Rolle spiele. Sinn der \nAusnahmetatbestände sei es gerade, in bestimmten Fällen auf Vorteilsabschöpfung \nzu verzichten. Nicht jeder Sondervorteil solle abgeschöpft werden, sondern nur \nsolche, die eine vermeidbare Belastung für den Wasserhaushalt darstellten, ohne \ndass ein Entnahmeerfordernis bestünde.\n\n7\n\nDie Klägerin, die zunächst Klage mit dem Ziel der Aufhebung des \nVorauszahlungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben hat, \nbeantragt nunmehr, nachdem das Landesumweltamt NRW mit Bescheid vom 19. Juli \n2006 das Wasserentnahmenentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 auf 478.299,02 \nEuro festgesetzt hat, \n\n8\n\n1. festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des \nLandesumweltamtes NRW vom 15. September 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 \nrechtswidrig war,\n\n9\n\n2. den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW \nvom 19. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin ein \nWasserentnahmeentgelt von 478.299,02 Euro festgesetzt \nworden ist,\n\n10\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 478.299,02 \nEuro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz \nab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n11\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit \nbis zum 31. Juli 2006 auf 30.358,90 Euro zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt \nergänzend aus: Das Wasserentnahmeentgeltgesetz verfolge primär den Zweck, \nSondervorteile abzuschöpfen; die Lenkungsfunktion träte dahinter zurück. Ein \nSondervorteil könne auch bei einer Folgenutzung abgeschöpft werden. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n18\n\nDie beklagte Bezirksregierung E ist passiv legitimiert, nachdem gemäß Art. 1 § 2 \nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006 das Landesumweltamt mit Inkrafttreten des \nGesetzes am 1. Januar 2007 aufgelöst und gemäß Art. 3 dieses Gesetzes die \nBezirksregierung E an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über \ndie Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG - vom \n27. Januar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in \nNordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006).\n\n19\n\nDie mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides \nvom 19. Juli 2006 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004, \nder zunächst in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides alleiniger \nKlagegegenstand gewesen war, erledigt. Der Festsetzungsbescheid bestimmt \nabschließend unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen die Höhe des \nWasserentnahmeentgelts für den Veranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 \nWasEG).\n\n20\n\nVgl. zur vergleichbaren Situation im Kommunalabgabenrecht Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdn. 147 m.w.N.\n\n21\n\nDer Klägerin steht auch, wie sie mit Schriftsatz vom 23. August 2006 zutreffend \nausgeführt hat, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Dies ergibt sich zum \neinen aus dem mit den Klageanträgen zu 3. und 4. geltend gemachten Anspruch auf \nProzesszinsen, die der Klägerin nur bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nVorauszahlungsbescheides schon ab Rechtshängigkeit zustehen; denn der \nFestsetzungsbescheid ersetzt den Vorauszahlungsbescheid lediglich mit Wirkung ex \nnunc. Das Feststsellungsinteresse ist außerdem gegeben, weil die geltend \ngemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides auch die \nRechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge haben.\n\n22\n\nVgl. hierzu Driehaus a.a.O.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § \n113 Rdn. 32 m.w.N.\n\n23\n\nDie in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage \n(Klageantrag zu 1.) und der Einbeziehung des Festsetzungsbescheides in dieses \nVerfahren (Klageantrag zu 2.) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie \nsachdienlich ist und die Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auch ohne Durchführung eines \nVorverfahrens zulässig.\n\n25\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 -, \nBVerwGE 32, 243, 247; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 79 Rdn. 3 a m.w.N.\n\n26\n\nDenn dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch die auf den Widerspruch \ngegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Entscheidung des \nLandesumweltamtes vom 8. März 2005 Genüge getan, da der Festsetzungsbescheid \nkeinen neuen Gegenstand regelt, sondern lediglich die Entgelthöhe für das streitige \nVeranlagungsjahr endgültig bestimmt. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n29\n\nSowohl der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom \n15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 \nals auch der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 19. Juli 2006 \nsind rechtswidrig, soweit ein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird, und verletzen die \nKlägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\nDie Beklagte ist zwar gemäß § 1 Abs. 1 WasEG grundsätzlich befugt, ein \nWasserentnahmeentgelt zu erheben. Nach dieser Vorschrift erhebt das Land u.a. für \ndas Zutagefördern von Grundwasser (Nr. 1) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 WasEG wird \ndas Entgelt u.a. nicht erhoben für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im \nGemeinwohlinteresse (Nr. 8 2. Alternative). Diesen Regelungen lässt sich jedoch \neine Abgabepflicht der Klägerin nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen \n(Grundsatz der Tatbestandbestimmtheit),\n\n31\n\nvgl. zum Steuerrecht: Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand: \nNovember 2006, § 3 Rdn. 33 ff..\n\n32\n\nEs kann dahinstehen, ob überhaupt die Voraussetzungen des \nEntgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG gegeben sind. Zwar fördert die Klägerin \naufgrund des Bewilligungs- und Erlaubnisbescheides der Beklagten vom \n23. November 2000 Grundwasser zum Zwecke der Flurabstandsregulierung zutage, \ndas anschließend zumindest teilweise nach Aufbereitung der Trinkwasserversorgung \nund der Versorgung mit Betriebswasser im Versorgungsgebiet der Klägerin sowie der \nBewässerung von Gräben, Teichen und Baggerseen zugeführt wird (Ziff. 1.1 des \nBescheides). Diese Grundwasserförderung dient in erster Linie dem aufgrund der \ndurch den umgehenden Steinkohlenbergbau eingetretenen Bergsenkungen \nnotwendigen Polderungserfordernis im C Feld (Ziffer 13.2 Abs. 1 Satz 1 des \nBescheides). Infolge dessen dürfen die bewilligten und im einzelnen aufgeführten \nHöchstfördermengen stets nur in dem Maße entnommen werden, wie es zur \nFlurabstandsregulierung notwendig ist (Ziffer 1.3 Satz 5 und 6 des Bescheides). Vor \ndiesem Hintergrund ist es nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine \nEntgeltpflicht der Klägerin deshalb nicht besteht, weil das entnommene Wasser dem \nprimären Förderzweck entsprechend keiner Nutzung zugeführt wird. \n\n33\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2693/05 - für den Fall einer \nWasserentnahme, die ausschließlich zum Zwecke der Grundwasserabsenkung erfolgt. \n\n34\n\nAuch bei einer Gesamtbetrachtung des mit Bescheid der Beklagten vom \n23. November 2000 genehmigten Vorgangs verbleiben durchgreifende Zweifel an \nder Entgeltpflichtigkeit der Klägerin, die zu Lasten der die Abgabe fordernden \nBeklagten gehen. Denn in diesem Fall erfüllt die Klägerin zwar den Entgelttatbestand \ndes § 1 Nr. 1 WasEG, indem sie Grundwasser zutage fördert, das zumindest \nteilweise einer Nutzung zugeführt wird. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass \ndas Entgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Alternative WasEG nicht erhoben wird. Dieser \nBefreiungstatbestand macht nämlich deutlich, dass die Erhebung eines \nWasserentnahmeentgeltes für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im \nGemeinwohlinteresse, wozu Sümpfungsmaßnahmen gehören, nicht gewollt ist und \nlässt anders als die Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG eine \nweitere Nutzung des entnommenen Wassers unberücksichtigt. Während gemäß § 1 \nAbs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG bei einer nachfolgenden Verwendung des Wassers die \nEntgeltpflicht wieder auflebt, sieht § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG eine solche Ausnahme \nvon der Ausnahme gerade nicht vor. \n\n35\n\nVgl. hierzu auch Posser/Willbrandt, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, \nNWVBl 2005, 410 (415 f).\n\n36\n\nDieser sich vom Wortlaut der Regelung und der Systematik der Entgelt- und \nBefreiungstatbestände aufdrängenden Auslegung steht der Gesetzeszweck nicht \nentgegen. Ein wesentliches Ziel des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, auf einen \ngemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser \nhinzuwirken - Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor - (LT-\nDrucksache 13/4528, S. 29), kann bei dauerhaften Grundwasserabsenkungen im \nGemeinwohlinteresse, die - wie hier - zur Flurabstandsregulierung in \nBergsenkungsgebieten unumgänglich sind, nicht greifen. Der weitere \nGesetzeszweck, durch das Wasserentnahmeentgelt den wirtschaftlichen Vorteil, den \nder Einzelne durch die Inanspruchnahme seines Rechts auf Wasserentnahme erzielt, \nabzuschöpfen (LT-Drucksache 13/4528, S. 29), kann durch eine Befreiung der \nKlägerin nicht erreicht werden, macht aber das oben dargestellte Verständnis des § 1 \nAbs. 2 Nr. 8 WasEG auch nicht schlechterdings sinnwidrig. Denn der Verzicht auf die \nAbschöpfung eines Sondervorteils ist angesichts der unumgänglichen, im \nGemeinwohl liegenden Flurabstandsregulierung nachvollziehbar. \n\n37\n\nVgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 3. April 2003 - 5 TG 2223/01 -, NVwZ RR 2003, \n776 . zur vergleichbaren Regelung im hessischen Grundwasserabgabengesetz.\n\n38\n\nEine dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit entsprechende Begründung der \nEntgeltpflichtigkeit der Klägerin kann schließlich nicht daraus gefolgert werden, dass \ndas dem Gesetzentwurf der Landesregierung zugrunde liegende Gutachten des \nFinanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts der Universität zu Köln vom Juni 2003 \ndavon ausgeht, dass die Sümpfungswässer des Bergbaus unbelastet bleiben, \n„soweit sie ohne Nutzung abgeleitet werden\". Diese Vorstellung liegt zwar auch dem \nin § 1 Abs. 1 WasEG formulierten Entgelttatbestand zugrunde und fließt in die \nGesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/4528, S. 30) mit dem lapidaren Satz ein: \n„Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht entgeltpflichtig.\" \nIm Gesetz selbst fehlt es jedoch - wie oben dargelegt - an einer hinreichend \ndeutlichen (Wieder-) Begründung der Entgeltpflicht bei Eingreifen des \nBefreiungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG.\n\n39\n\nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat die Klägerin Anspruch auf die im \nKlageantrag zu 3. begehrte Zahlung der nach Erlass des Festsetzungsbescheides \nverbleibenden 478.299,02 Euro. \n\n40\n\nDer Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 3. und 4. geltend gemachten \nProzesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 289 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nVwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n43\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-18/8-k-1464-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-18/8-k-1464-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267084","retrieved":"2026-07-09 02:35:29.455184+00:00"}}