{"status":"available","doknr":"OLD267086","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0118.11K3718.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"11 K 3718/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. April 2005 und der \nWiderspruchsbescheid des Regierungspräsidiums H vom 21. Juli 2005 werden \ninsoweit aufgehoben, als darin die „sonstigen Zusatzleistungen\" für die ausländische \nKrankenversicherung auf 23,75 Euro festgesetzt wurden.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, einen Zuschuss zur ausländischen \nKrankenversicherung des Klägers in Höhe von 47,-- Euro monatlich im \nBewilligungszeitraum Februar 2005 bis September 2005 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1976 geborene Kläger erlangte im Juli 2001 die Fachhochschulreife und \nbegann zum Wintersemester 2001/2002 sein Studium der Wirtschaftswissenschaften \nan der Universität X, für das er Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt.\n\n3\n\nIm Juni 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für \nsein Studium in Australien in der Zeit von Februar 2005 bis November 2005. Die \nUniversity of T in R bestätigte, dass für Studenten die Verpflichtung einer \nKrankenversicherung bestehe und sich die Kosten für diese Versicherung auf 329,-- \nAustralische Dollar (AD) beliefen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung \nfür das Auslandsstudium, berücksichtigte allerdings weder die Studiengebühr noch \ndie Auslandskrankenversicherung. \n\n5\n\nDer Kläger erhob unter dem 3. Februar 2005 per Telefax Widerspruch und \nübersandte eine Bestätigung der P über eine Premium Versicherung für die Dauer \nseines Aufenthaltes in Australien zum Preis von 662,-- AD. Außerdem legte er \nBelege über die Zahlung der Studiengebühr vor.\n\n6\n\nAm 28. Februar 2005 erließ der Beklagte einen neuen Förderungsbescheid, der \nin Ergänzung zu den bisher bewilligten Leistungen auch die Studiengebühr, nicht \naber die Kosten für die Auslandskrankenversicherung beinhaltete. Auch gegen \ndiesen Bescheid erhob der Kläger per Telefax am 17. März 2005 „Einspruch\" und \nführte aus, da er nichts mehr gehört habe, habe er davon ausgehen müssen, dass \ndie Belege über die Auslandskrankenversicherung ausreichend seien und die Kosten \nübernommen würden. Ferner wies er darauf hin, dass er die im Bescheid \nausgewiesenen Beträge nicht nachvollziehen könne und bis zur endgültigen Klärung \nseine Widersprüche aufrecht erhalte. \n\n7\n\nAm 11. April 2005 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen neuen \nFörderungsbescheid, in dem er 23,75 Euro als „sonstige Zusatzleistungen\" für die \nAuslandskrankenversicherung bewilligte und in der Anlage zum Bescheid ausführte, \ndass die Erstattung der Kosten für die Auslandskrankenversicherung aufgrund der \nvorgelegten Bestätigung der P möglich sei, allerdings nur in der von der Universität \nals erforderlich bescheinigten Höhe von 329,-- AD (190,02 Euro). Dieser Betrag sei \nauf die acht Monate des Bewilligungszeitraums aufgeteilt worden. Auf dem Bescheid \nwar handschriftlich vermerkt, dass damit dem Widerspruch vom 3. Februar und vom \n17. März 2005 abgeholfen worden sei. \n\n8\n\nMit Mail vom 8. Mai 2005 fragte der Kläger nach, aus welchem Grund ihm nicht \nder komplette Betrag der P Krankenversicherung erstattet werde. Der Beklage führte \naus, es komme nur eine Erstattung der Pflichtversicherung von 329,-- AD in Betracht. \nDer Kläger legte in weiteren Mails dar, dass die Versicherung, deren Höhe von der \nUniversität mit 329,-- AD angegeben worden sei, nur 85 % der etwa entstehenden \nKrankheitskosten übernehme und er mit seiner Versicherung diese Lücke habe \nschließen wollen. Ein gesundheitlicher Zwischenfall dürfe sein Studium nicht \ngefährden. Mit Mail vom 16. Mai 2005 bat der Kläger um eine schriftliche Nachricht \nauf Papier für den Fall, dass eine 100%ige Versicherung nicht anerkannt werde. Mit \neiner weiteren Mail vom 31. Mai 2005 legte der Kläger dar, dass im Falle der \nVersicherung über die Universität die Zahnbehandlung nicht versichert sei. Für den \nFall, dass auch dies kein Grund für eine Kostenübernahme sei, bat er erneut \ndringend um schriftliche Benachrichtigung. Diese Mail schickte der Kläger unter dem \n1. Juni 2005 auch per Telefax. Der Beklagte wies mit Mail vom 1. Juni 2005 noch \neinmal darauf hin, dass keine andere Sachentscheidung möglich sei und dass dem \nKläger der Weg des Widerspruches offen stehe. Am 7. Juni 2005 erhob der Kläger \ndann per Telefax Widerspruch, den er damit begründete, dass die Leistungen, die \nüber die Universität angeboten würden, nicht ausreichend seien. \n\n9\n\nDas Regierungspräsidium H wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 21. Juli 2005 zurück und führte aus, der Widerspruch sei unzulässig, die \nWiderspruchsfrist des am 11. April 2005 abgesandten Bescheides sei am \n14. Mai 2005 abgelaufen. Der erst am 7. Juni 2005 per Fax eingegangene \nWiderspruch sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Unabhängig davon \nsei der Widerspruch aber auch in der Sache unbegründet, da nach §§ 13 Abs. 4 \nBAföG, § 5 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 \nBAföG nur tatsächlich pflichtige Beiträge erstattet werden könnten. Die pflichtige \nAuslandskrankenversicherung habe lediglich die anerkannten 329,-- AD gekostet. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 22. August 2005 unter Bezugnahme auf sein bisheriges \nVorbringen Klage erhoben und beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidiums H vom 21. Juli 2005 insoweit, als darin \ndie „sonstigen Zusatzleistungen\" für die ausländische \nKrankenversicherung auf 23,75 Euro festgesetzt wurden, zu \nverurteilen, für die ausländische Krankenversicherung einen \nZuschuss in Höhe von 47,-- Euro monatlich für den \nBewilligungszeitraum von Februar bis September 2005 zu \nbewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen\n\n14\n\nund nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Regierungspräsidiums H.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. April \n2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums H vom 21. Juli 2005 \nsind insoweit rechtswidrig, als darin für die Auslandskrankenversicherung lediglich \nein Betrag von 23,75 Euro monatlich festgesetzt wird und verletzen den Kläger in \neigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf einen \nZuschuss zur Auslandskrankenversicherung in Höhe von 47,00 Euro.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig. Auch das erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß \ndurchgeführt worden. Der Widerspruch war insbesondere nicht verfristet. Zwar ist \ndas ausdrücklich als Widerspruch gekennzeichnete Schreiben des Kläger per \nTelefax am 7. Juni 2005 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist des \nBescheides vom 11. April 2005 - die Widerspruchsfrist des nicht förmlich zugestellten \nBescheides endete allerdings nicht am Samstag, den 14. Mai 2005, sondern erst mit \nAblauf des nächsten Werktages, dem 16. Mai 2005 - bei dem Beklagten \neingegangen. Der Kläger musste aber gar keinen Widerspruch gegen den Bescheid \nvom 11. April 2005 erheben. Denn er hatte bereits am 3. Februar 2005 per Telefax \nform- und fristwahrend gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom \n31. Januar 2005 Widerspruch erhoben und unter anderem die Nichtberücksichtigung \nder Kosten für die Auslandskrankenversicherung gerügt. Auch gegen den Bescheid \nvom 28. Februar 2005, mit dem der Beklagte die Studiengebühr, nicht aber die \nAuslandskrankenversicherung in die Berechnung des Bedarfes einbezog, hatte der \nKläger per Telefax form- und fristwahrend Widerspruch erhoben. Mit dem \nangefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 hat der Beklagte den Widersprüchen \ndes Klägers gegen die Ablehnung der Anerkennung von \nKrankenversicherungskosten im Ausland teilweise abgeholfen; er hat insoweit \nnämlich 329,-- AD (190,02 Euro) anerkannt und eine monatliche Zusatzleistung in \nHöhe von 23,75 Euro festgesetzt. Die Bewilligung ist aber hinter dem Antrag des \nKlägers auf vollständige Erstattung seiner Kosten für die \nAuslandskrankenversicherung in Höhe von 662,-- AD zurückgeblieben. Ein \nTeilabhilfebescheid erledigt das Vorverfahren - anders als von dem Beklagten \nhandschriftlich auf dem streitgegenständlichen Bescheid vermerkt - nicht. Es bedarf \nkeines erneuten Widerspruches. Der Teilabhilfebescheid wird vielmehr Gegenstand \ndes weiteren Widerspruchsverfahrens.\n\n20\n\nVgl. Rennert, in:Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 72 Rdnr. 6.\n\n21\n\nMithin bedurfte es keines weiteren Widerspruches gegen den \nstreitgegenständlichen Bescheid vom 11. April 2005. Die Fragen, ob eine der Mails \nals Widerspruch auszulegen wäre und ob eine Mail die Schriftform i.S.d. § 70 VwGO \nwahrt, können mithin offen bleiben. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. Ein Anspruch des Klägers folgt aus §§ 13 Abs. 4, \n5 Abs. 2 und 3 BaföG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 BAföG-\nAuslandszuschlagsverordnung und § 13 a Abs. 1 BAföG. \n\n24\n\nNach § 13 Abs. 4 BAföG wird bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 \nund 3 BAföG, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland \ndies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe \ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates \nbestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung wird ein \nZuschlag zu dem Bedarf für die Aufwendungen für die Krankenversicherung \ngeleistet. § 5 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung legt fest, dass zu den \nAufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden monatlich ein \nZuschuss in Höhe des Betrages nach § 13 a Abs. 1 BAföG geleistet wird, wenn der \nAuszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist. \n\n25\n\nDer Kläger hat durch die Bescheinigung der P unstreitig das Bestehen des \nKrankenversicherungsschutzes nachgewiesen. Die Höhe des Zuschusses bestimmt \nsich mithin nach § 13 a Abs. 1 BAföG. Danach erhöht sich der Bedarf für diejenigen \nAuszubildenden um monatlich 47,00 Euro, die ausschließlich beitragspflichtig \nversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder \n10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Freiwilliges Mitglied (Nr. 1) oder \nbei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2 1 und 2 b des \nFünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus \ndieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den \nLeistungen des fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und \nMutterschaftsgeldes entsprechen (Nr. 2). \n\n26\n\nDer Kläger war in einer Privatversicherung versichert. Für den Fall einer \nPrivatversicherung während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes sieht Ziff. \n13 a 1.3. BAföGVwV ausdrücklich vor, dass die im Falle einer Privaten \nInlandsversicherung erforderlichen Prüfungen des Versicherungsunternehmens und \nder Art der Versicherungsleistungen unterbleiben. Dies dient der \nVerwaltungsvereinfachung, da die für die Auslandsförderung zuständigen Stellen \nandernfalls in eine umfangreiche Prüfung einzutreten hätten. Ziff. 13 a 1.3. Satz 2 \nBaföGVwV besagt, dass der Zuschuss unabhängig von den Versicherungskosten \ngeleistet wird, wenn eine beitragspflichtige Vollversicherung vorliegt. Eine Kürzung \nkommt nur bei Vorliegen einer Teilversicherung in Betracht. Da es sich bei der vom \nKläger abgeschlossenen Versicherung bei der P um eine Vollversicherung handelt, \nist der Zuschuss in Höhe von 47,00 Euro unabhänig von den Versicherungskosten \nzu leisten. Es ist daher unerheblich, dass die Kosten der vom Kläger \nabgeschlossenen Versicherung sich auf 662,-- AD beliefen, während die Universität \ndie Kosten für eine Versicherung mit 329,-- AD angab. \n\n27\n\nSoweit der Beklagte dahingehend argumentiert, dass nur die Kosten einer \nPflichtversicherung erstattet werden könnten, geht dies fehl. § 13 a Abs. 1 BAföG \nknüpft gerade nicht (mehr) an den Tatbestand der Pflichtversicherung an. \nEntscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer beitragspflichtigen Versicherung.\n\n28\n\nVgl. Wilts, in Rothe/Blanke, BaföG, § 13 a Rdnr. 5, Stand: 1/06.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n30\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 701 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-18/11-k-3718-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 701","ref_norm":"701","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-18/11-k-3718-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267086","retrieved":"2026-07-09 02:35:29.623404+00:00"}}