{"status":"available","doknr":"OLD267162","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0116.2K1043.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"2 K 1043/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 29. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger \nund Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1978 in T1 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nmuslimischen Glaubens.\n\n3\n\nEr hat den Iran nach eigenen Angaben am 21. November 2005 verlassen und \nreiste am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. November 2005 \nbeantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei \nder Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am 30. November 2005 vor:\n\n4\n\nEr habe in T1 ab dem Monat Bahman 1378 (Januar/Februar 2000) \nBauingenieurwesen studiert und sei politisch aktiv gewesen. Im Monat Sharivar 1381 \n(August/September 2002) habe man ihn 25 Tage lang inhaftiert und im Herbst 1381 \n(2002) vom Studium ausgeschlossen. Er habe dann in L1 eine Arbeit bei einer Firma \ngefunden, die Industriekunststoffe herstellt. Dort habe er 14 bis 15 Monate als \nAbteilungsleiter gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag dort sei Mitte des Monats Sharivar \n(1384) (Anfang September 2005) gewesen. In Karadj habe er telefonisch Kontakt zu \npolitischen Freunden aus der Studentenzeit aufgenommen, die aus L1 stammten. Es \nseien eine Frau namens E und ein Mann namens E1 gewesen. Sie hätten ihm das \nBuch „Anti-Islam\" von Ashkan Tashakkori zu lesen gegeben; falls er die dortigen \nIdeen gut fände, solle man gemeinsam gegen das iranische Regime aktiv werden. In \ndem Buch werde die Abschaffung des Islam verlangt, der Ursprung von Lüge, \nUnmoral und Terrorismus sei. Auch werde der Sturz der jetzigen Regierung und die \nEinführung einer freien, demokratischen Regierungsform verlangt. Um die \nBevölkerung aufzuklären, hätten sie dann begonnen, in einem Keller mit einem \nKopiergerät das Buch zu vervielfältigen. Die so hergestellten Exemplare hätten sie an \nihre Verbindungsleute gegeben, welche die Bücher dann weiter verteilt hätten. Er, \nder Kläger, sei ein Jahr bei dieser Gruppierung gewesen. In dieser Zeit seien etwa 30 \nganze Exemplare des Buches vervielfältigt worden. Sie hätten Teile des Buches \nkopiert und verteilt. Jeder aus der Dreiergruppe habe einen eigenen \nVerbindungsmann gehabt, der dann wieder jeweils bis zu zehn weitere \nVerbindungsleute unter sich gehabt habe. Er, der Kläger, habe seinen \nVerbindungsmann nie danach gefragt. Er sei trotz der früheren Verhaftung aus \nÜberzeugung erneut politisch tätig geworden. Es sollten alle Religionen \nnebeneinander existieren können. Im Iran werde der Islam hingegen als Waffe und \nzur Unterdrückung der Bevölkerung eingesetzt. Am 18. oder 19. Sharivar 1384 \n(9./10. September 2005) gegen 6.00 Uhr habe er seine Wohnung verlassen wollen, \num zur Arbeit zu gehen. Vor der Tür habe ein Peugeot 405 mit drei Personen in Zivil \ngestanden. Sie hätten seine Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden. Dann \nhätten sie ihm die Augen verbunden, ihm Handschellen angelegt und ihn \nmitgenommen. Man habe ihn in einen 1,5 m x 1,5 m großen Raum gebracht. Von \ndort habe man ihn immer zum Verhör geholt. Er sei massiv gefoltert worden. Sie \nhätten ihn in einen Sack gesteckt und an einen Deckenventilator gehängt und \ngeschlagen. Man habe seinen Rücken ausgepeitscht, ihm eine Blechdose auf den \nKopf gestülpt und darauf geschlagen. Sie hätten auch den Raum, in dem er \ngeschlafen habe, mit kaltem Wasser geflutet oder mit Koransprüchen beschallt. \nEinmal hätten sie ihm ein Enthaarungsmittel gegeben: Er solle es trinken und damit \nseiner Hinrichtung zuvorkommen. Zunächst habe er trotz der Folter keine Namen \nverraten. Einmal habe er aber auf dem Weg zum Verhör keine Augenbinde \numgehabt und seinen Verbindungsmann, dem er die kopierten Bücher gegeben \nhabe, mit blutigem Gesicht stehen sehen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass \ndie ganze Sache sowieso aufgeflogen sei und habe beim Verhör dann Angaben \ngemacht. Etwa habe er den Vervielfältigungsort genannt, wo man aber nichts weiter \ngefunden habe, weil er zuvor absprachegemäß geräumt worden sei. Insgesamt sei \ner zwei oder zweieinhalb Monate in Gewahrsam gewesen. In der Zwischenzeit hätten \nMitglieder seiner Gruppe seine Familie unterrichtet. Es habe die Absprache gegeben, \ndies zu tun, wenn man von einem von ihnen zwei Tage nichts höre. Sein Stiefvater, \nder Oberst bei den Sepah Pasdaran sei, habe her-ausbekommen, wo er, der Kläger, \nsei. Drei Leute des Geheimdienstes hätten ihn in einem Peugeot mit verdunkelten \nScheiben zum Gericht bringen sollen. Als sie auf der Enghelabstraße in Teheran \ngewesen seien, hätten sie aber angehalten und ihn aussteigen lassen. Dies habe \nsein Stiefvater durch Geld oder Einfluss erreicht. In der Nähe habe er, der Kläger, \nseinen Stiefvater in seinem Auto angetroffen und sei bei ihm eingestiegen. Er sei \nwegen der Folter in schlechter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen und \nhabe kaum laufen können. Der Stiefvater, der die Folterspuren auf seinem Rücken \nfotografiert habe, habe ihn in ein Dorf gebracht. Dessen Namen könne er nicht \nnennen. Dort habe er sich in einem kleinen Haus, das auf einem großen Grundstück \ngestanden habe, sieben bis zehn Tage aufgehalten. Sein Stiefvater habe \nwährenddessen die weitere Flucht und Ausreise über dritte Personen arrangiert. Er, \nder Kläger, sei am 21. November 2005 mit einem falschen Pass über den Flughafen \nMehrabad ausgereist. Nach der Landung in Frankfurt sei er nach X gefahren. Dort \nhabe er einen Bekannten getroffen und sich mit dessen Hilfe bei der Bundespolizei \ngemeldet.\n\n5\n\nDer Kläger reichte anlässlich der Anhörung beim Bundesamt diverse Unterlagen \nzu den Akten, u.a. Fotos seines zerschlagenen Rückens sowie eine Bescheinigung, \naus der sich ergab, dass er vom Jahr 1378 (1999/2000) bis zum Halbjahr 1380/81 \n(September 2001 bis März 2002) in T1 Bauwesen studiert hatte, aber vom Studium \nausgeschlossen worden war.\n\n6\n\nBei den Akten befinden sich zudem Vernehmungsprotokolle vom 21. und 22. \nNovember 2005, die von der Bundespolizei in X erstellt wurden. Das erste betrifft die \nVernehmung des T2, der in X lebt und angab, vom Kläger am 21. November 2005 \nangerufen worden zu sein, ihn am Bahnhof in X getroffen und zur Polizeiwache \nbegleitet zu haben. Das zweite betrifft die Vernehmung des Klägers, der seine \nEinreise nach Deutschland schilderte. Auf die Frage, wie er zu seinen Verletzungen \ngekommen sei, die man bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen an seinem Körper \nfestgestellt habe, gab er an, in T1 20 bis 25 Tage inhaftiert gewesen zu sein. \nWährend dieser Zeit seien ihm durch Elektromaßnahmen Verbrennungen am Fuß \nzugefügt worden, die eine Gewebetransplantation erforderlich gemacht hätten. \nAußerdem sei er am Rücken ausgepeitscht worden. Während seiner Genesungszeit \nhabe er ein Schreiben erhalten, wonach er von der Universität ausgeschlossen \nwerde. Weiter führte er aus, vor etwa zwei Monaten in L1 festgenommen worden zu \nsein. Er sei etwa 53 Tage im Untersuchungsgefängnis gewesen. Dort habe man ihm \ndie Verletzungen am Rücken zugefügt. Seither habe er dort immer noch Schmerzen. \nAuch sei seine Hörfähigkeit am linken Ohr vermindert und er habe häufig \nKopfschmerzen. Vor sieben oder zehn Tagen hätten ihn Beamte zum \nRevolutionsgericht nach Teheran bringen sollen, ihn jedoch nach Bestechung durch \nseinen Stiefvater fliehen lassen.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und \nforderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines \nMonats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als \nAsylberechtigter stehe bereits die Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat \nentgegen, da er zur Einreise auf dem Luftweg keine nachprüfbaren Angaben \ngemacht und auch den Asylantrag nicht unmittelbar bei den Grenzbehörden gestellt \nhabe. Im übrigen könne dem Kläger sein Vorbringen nicht geglaubt werden. \nInsbesondere sei es möglich, dass er die durch die Fotos dokumentierten Striemen \nauf seinem Rücken auch aus anderen als asylrelevanten Gründen erhalten \nhabe.\n\n8\n\nDer Bescheid sollte dem Kläger am 30. Dezember 2005 zugestellt werden. Auf \nder Zustellungsurkunde hieß es, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift, \neinem Asylbewerberheim in F, nicht zu ermitteln. Grund hierfür war, dass der Kläger, \nder zu diesem Zeitpunkt bereits in dem Wohnheim lebte, noch nicht auf der Liste der \nBewohner geführt wurde, da diese lediglich einmal im Monat aktualisiert wurde. \nErstmalig erfuhr er von dem ablehnenden Bescheid am 28. Februar 2006, als er bei \nder Ausländerbehörde vorsprach und ihm eine Durchschrift des Bescheides \nausgehändigt wurde. Erst mit Schreiben vom 13. März 2006 stellte das Bundesamt \nden Bescheid an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 11. März 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, die Klage sei - bis dahin - nicht wirksam \nzugestellt worden, weil die Post weder einen Zustellversuch bzw. eine \nErsatzzustellung beim Kläger unternommen noch eine Benachrichtigung hinterlassen \nund den Bescheid hinterlegt habe. Mangels Zustellversuches gelte auch die Fiktion \ndes § 10 Abs. 2 Satz 5 AsylVfG nicht. Der Bescheid sei ihm erstmalig bei Vorsprache \nbeim Ausländeramt am 28. Februar 2006 bekannt geworden. In der Sache \nwiederholte er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Seine Darlegungen seien \nglaubhaft. Er habe widerspruchsfrei und detailreich vorgetragen. Anderes ergebe \nsich angesichts der Strukturen des Überwachungsstaates auch nicht da-raus, dass \ndas Buch nur 30 mal vervielfältigt worden sei. Auch dürfe ihm nicht vorgehalten \nwerden, dass er trotz einer früheren Verhaftung erneut politisch aktiv geworden sei. \nEr habe seine Entlassung von der Universität belegt und Fotos vorgelegt, auf \nwelchen die von ihm erlittenen Misshandlungen zu sehen seien. \n\n10\n\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger ein ärztliches Attest der N u.a. \nvom 13. April 2006 sowie ein Gutachten der Chirugischen Gemeinschaftspraxis G \nvom 14. Dezember 2006 über die Feststellung von Folterspuren zu den Akten \ngereicht. Hierauf wird Bezug genommen. Des weiteren hat er ein Schriftstück in der \nSprache farsi nebst deutscher Übersetzung eingereicht, das er als ein gegen ihn \nergangenes Urteil des Revolutionsgerichts in T1 bezeichnet und in dem er wegen der \ngeschilderten politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt worden sei. Das mit der \nEchtheitsüberprüfung dieses Schriftstücks betraute Auswärtige Amt hat dem \nerkennenden Gericht unter dem 20. Oktober 2006 mitgeteilt, das Dokument sei nicht \nauthentisch. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Der Kläger ist \ndieser Einschätzung im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, es \nhandele sich bei dem Dokument lediglich um die Bestätigung eines bereits \n2002/2003 ergangenen Todesurteils. Zudem sei es im Iran nicht unüblich, kopierte \nSchriftstücke zu verwenden. \n\n11\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage nicht weiter verfolgt, \nsoweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \ngerichtet war.\n\n12\n\nEr beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n29. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, \nden Kläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 \nAufenthG - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - \nhinsichtlich des Iran vorliegt.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.\n\n17\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Mai 2006 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n18\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \neingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a \nAbs. 1 GG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Der Kläger hat die Klage insoweit konkludent \nzurückgenommen, indem er den ursprünglich angekündigten Antrag im Anschluss an \neine Erörterung der Umstände der Einreise in der mündlichen Verhandlung nicht \nmehr gestellt hat.\n\n22\n\nDie Klage im übrigen hat Erfolg. \n\n23\n\nSie ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden, weil der \nangegriffene Bescheid dem Kläger vor der Klageerhebung weder wirksam zugestellt \nworden war noch als zugestellt galt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der \nKlageschrift, denen sich das Gericht - und der Sache nach auch die Beklagte - \nanschließt, wird verwiesen. \n\n24\n\nDie Klage ist begründet. Soweit der Bescheid vom 29. Dezember 2005 die \nnegativen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG trifft, ist er rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n25\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in \ndiesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der \nübergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner \nreligiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen \nliegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die \npersönliche Freiheit besonders beschränken. Dem liegt die von der Achtung der \nUnverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein \nStaat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus \nGründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für \nihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Dabei ist grundsätzlich ein \nkausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur \ndem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll \nZuflucht und Schutz gewährt werden. Wer in diesem Sinne in seinem Herkunftsstaat \npolitisch verfolgt wurde, bei dem liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vor, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen \nStaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; \nBVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.\n\n27\n\nEs obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von \nVerfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und vor allem des \nVorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der \nÜberzeugung gelangt, dass er glaubhaft gemacht hat, sein Heimatland im November \n2005 wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben und dass eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann. \n\n29\n\nDas Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, welche der \nKläger beim Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, \numfänglich, widerspruchsfrei und unter Nennung zahlreicher Einzelheiten dargelegt \nhat. Bis dahin aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten vermochte er auf \nNachfrage auszuräumen. Insgesamt bietet sich ein absolut stimmiges, in sich \nschlüssiges Bild, das durch eine Reihe von Glaubhaftigkeitskriterien zusätzliches \nGewicht erhält. Hierzu zählen etwa die emotionsbesetzten Schilderungen des \nKlägers zu seinen Verhaftungen, zu den Geschehnissen während der Haft wie auch \nzum Schicksal zweier politischer Freunde. Während er bei der sonstigen Befragung \ndurch das Gericht einen sehr konzentrierten Eindruck machte und mit im \nwesentlichen gleichbleibender Stimmlage antwortete, änderte sich dieses \nAussageverhalten deutlich, als Gegenstand der Befragung die Geschehnisse waren, \nbei denen ihm selbst oder ihm nahe stehenden Personen Misshandlungen oder \nSchlimmeres zugefügt worden waren. Er senkte mehrfach den Kopf, verbarg ihn in \nseinen Händen und antwortete stockend und in einem Tonfall, den man gemeinhin \nmit „brüchige Stimme\" bezeichnet. Auch gab er gerade von diesen Ereignissen nicht \netwa eine durchgehend chronologische Darstellung ab, sondern schilderte die \nGeschehnisse zum Teil in zeitlichen Sprüngen. Das spricht gegen die Wiedergabe \neiner nur ausgedachten Verfolgungsgeschichte. Des weiteren spricht für die \nGlaubhaftigkeit der Umstand, dass der Kläger auch für ihn tendenziell eher \nungünstige Sachverhalte erwähnt bzw. nicht von ihnen abrückt. Beispielsweise hat er \nKomplikationen bei der Beschaffung des „Urteils\" dargelegt, das nach der Zustellung \nzunächst in die Hände seiner Mutter gelangt sei, die es vor Schreck und Empörung \nzerrissen habe. Sein Stiefvater habe sich daher eine Zweitausfertigung bei Gericht \nbesorgen müssen. Dabei ist er bei seiner Darstellung geblieben, das „Urteil\" nicht zur \nBekräftigung seiner Schilderungen „bestellt\" zu haben, obwohl das Gericht in der \nmündlichen Verhandlung durchblicken ließ, dass ihm auch ohne dieses Urteil \ngeglaubt werden könne. \n\n30\n\nDas Bundesamt dringt hingegen mit seinen Einwendungen gegen die \nGlaubhaftigkeit nicht durch. \n\n31\n\nDas gilt zunächst, soweit es dem Kläger vorhält, seine Angaben zur Motivation \nfür seine politische Betätigung, zur politischen Betätigung selber und insbesondere \nzum Buch „Anti-Islam\" seien lediglich oberflächlich. Jedenfalls bei der Befragung \ndurch das Gericht hat der Kläger hierzu hinreichend Einzelheiten vorgetragen. Er hat \nden Prozess seiner politischen Meinungsbildung beschrieben und überzeugend \nvorgetragen, wie er schon vor Beginn des Studiums in einer Organisation tätig \ngewesen sei, die auf die Einhaltung der islamischen Vorschriften zu achten gehabt \nhabe. Dort habe er Einblick in Akten von dem Regime nahestehenden Personen \nerhalten. Dabei sei ihm klar geworden, dass die Bevölkerung unter Ausnutzung der \nReligion terrorisiert werde. Die Religion werde als Waffe verwendet, es werde \ngefoltert und ein Klima der Angst und der Depression erzeugt. Er sei zu der \nÜberzeugung gelangt, dass dieses faschistische, mittelalterliche System abgeschafft \nwerden müsse. An dessen Stelle solle ein demokratischer Iran treten. Letztlich solle \ndie Bevölkerung aber durch ein Referendum selbst entscheiden, welche Staatsform \nsie haben wolle. Der Kläger hat ferner eingehend beschrieben, wie er bereits in T1 \nwährend des Studiums mit anderen Kommilitonen Flugblätter verfasst, vervielfältigt \nund verteilt hat, um die Bevölkerung aufzuklären. Dabei hat er sich über den zu \nHause stehenden Dienstcomputer seines Stiefvaters, der Oberst bei den Pasdaran \nist, heimlich interne Informationen verschafft, die er in den Flugblättern verarbeitet \nhat. Nachdem er inhaftiert, gefoltert und verurteilt worden ist, ist er in L1 erneut \npolitisch tätig geworden. Er hat mit zwei ihm noch aus T1 bekannten Studenten \nAuszüge aus dem Buch „Anti-Islam\" vervielfältigt und verteilt, um die Bevölkerung \naufzuklären. Auf Nachfrage hat er die äußere Beschaffenheit dieses Buches \neingehend beschrieben (300 - 330 Seiten, zwischen DIN-A 4 und 5, in einen \ncremefarbenen Umschlag fest eingebunden) und sich auch zu dessen Inhalt \ngeäußert. Danach wird in dem Buch beschrieben, dass der Islam den Persern vor \n1.400 Jahren von den Anhängern Mohammeds aufgezwungen worden ist, \nsadistische Regeln vorsieht und religiöse Minderheiten gefährdet. Dieses System \nsolle nach dem Inhalt des Buches durch ein anderes ersetzt werden, das alle \nReligionen akzeptiere und auf demokratischen Grundsätzen beruhe. Darüber hinaus \nhat sich der Kläger auch zu dem Verfasser geäußert, der seiner Vermutung nach in \nKanada lebt. Dies entspricht den Recherchen des Gerichts, nach denen im Internet \nunter dem Suchbegriff „Ashkan Tashakkori\" folgende Eintragung zu finden war:\n\n32\n\nKash Manham Yek Yahoudi Boudam, I Wish I was a Jew, Author: Ashkan Tashakkori, \nPlace of Pub.: Willowdale, Canada, Publisher: , Date: 1998, Binding: pb., Edition: 1, Pages: 124 \nwww.mazdapub.com/P-Religion-Philosophy.htm - 221k -\n\n33\n\nZwar existiert eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2004 an das \nBundesamt (Aktenzeichen 508-516.80/42166), wonach nach dortiger Einschätzung \nweder ein Buch „Anti-Islam\" noch ein Autor Ashkan Tashakkori im Iran bekannt \nseien. Allerdings wird weiter eingeräumt, dass das seinerzeit vorgelegt Dokument in \nKanada produziert wurde, als Gegenstand demnach also existierte. Das bestätigt \nletztlich das Vorbringen des Klägers, der ebenfalls geäußert hat, dieses Buch könne \nim Iran nicht offiziell herausgebracht werden, weil dies zu gefährlich sei. Aus diesem \nGrund hat er Auszüge davon nur heimlich verteilt.\n\n34\n\nAuch den weiteren Einwand des Bundesamtes, es sei fragwürdig, in einem Jahr \noppositioneller Tätigkeit zu Dritt zur Aufklärung der Bevölkerung ein Buch lediglich 30 \nmal kopiert zu haben, konnte der Kläger entkräften. Dieser Einwand beruht auf einem \nMissverständnis. Der Kläger hat nach seinen Angaben bei Gericht diese \nMengenangabe nur gemacht, um beim Bundesamt eine Vorstellung von der Menge \nder insgesamt kopierten Seiten zu erzeugen (30 x 330 = 9900). Er bzw. seine beiden \nFreunde haben jedoch diese Kopien nicht zu 30 Büchern zusammen geheftet, \nsondern einzeln verteilt. Dies erscheint gut nachvollziehbar.\n\n35\n\nDass der Kläger des weiteren nicht in der Lage gewesen sein soll, nähere \nAngaben zu seiner Befreiung durch den Stiefvater, zum Ort seines Versteckes und \nzur genauen Dauer des Versteckens habe machen können, trifft zum einen in dieser \nForm nicht zu, weil er sowohl beim Bundesamt wie auch während der mündlichen \nVerhandlung hierzu durchaus eine Reihe von Details benannt hat. Zum anderen ist \nzu berücksichtigen, dass er sich wegen der in der Haft erlittenen Behandlung \nkörperlich und vor allem psychisch in außerordentlich schlechter Verfassung befand. \nAus seinen Schilderungen zu den Misshandlungen ergibt sich, dass es die \nFolterknechte offenbar in besonderem Maße darauf angelegt haben, ihn psychisch \nzu „brechen\" (Lärmfolter, Schlafentzug durch Beschallung und kaltes Wasser, \nBedrohung der Familie, Aufforderung zum Selbstmord durch Trinken eines \nEnthaarungsmittels). Diese Folgen verspürt der Kläger nach dem von ihm \nvorgelegten Attest der N u.a. vom 13. April 2006 noch immer. Sein Stiefvater hat dies \nseinerzeit erkannt und dem Kläger noch auf der Fahrt zu dem Versteck ein \nMedikament gespritzt, wonach er eingeschlafen ist. Auch im Versteck musste der \nKläger gepflegt werden und hat beispielsweise Infusionen erhalten. Dass er in einem \nsolchen Zustand in seiner Wahrnehmungsfähigkeit insgesamt eingeschränkt war, \nliegt auf der Hand. \n\n36\n\nAuf den vom Bundesamt formulierten Einwand, weshalb er trotz der bereits in T1 \nerlittenen Folter erneut in L1 politisch aktiv geworden sei, erklärte er in der \nmündlichen Verhandlung, ein Intellektueller, der bei vollem Bewusstsein sei, komme \nan den Problemen im Iran nicht vorbei. Diese Einstellung ist nachvollziehbar und \nkann ihm nicht als Hinweis auf fehlende Glaubhaftigkeit vorgehalten werden. \n\n37\n\nDarüber hinaus vermochte der Kläger nicht nur, die vom Bundesamt \naufgeworfenen Unklarheiten überzeugend auszuräumen, sondern er hat auch \nvermeintliche Ungereimtheiten, die ihm das Gericht vorgehalten hat, spontan und \nnachvollziehbar beseitigen können. \n\n38\n\nSo hat er beispielsweise erklärt, weshalb er den Komplex „politische Aktivitäten, \nHaft und Gerichtsverhandlung in T1\" beim Bundesamt nur angedeutet und nicht \nweiter dargestellt hat: Der Befrager dort sei nur an den unmittelbaren \nAusreisegründen interessiert gewesen und habe an der Vorgeschichte kein Interesse \ngehabt. Ferner hat der Kläger auf Nachfrage eingeräumt, in T1 unter der Folter \npreisgegeben zu haben, dass er den Computer seines Stiefvaters ohne dessen \nWissen zur Informationsbeschaffung „angezapft\" hat, dass aber der Stiefvater \nhierdurch Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen habe hinnehmen müssen. \nÄhnlich hat er auf den Vorhalt reagiert, die Sicherheitskräfte, die ihn auf \nVeranlassung seines Stiefvaters freigelassen hätten, hätten sich selbst einer \nBestrafung ausgesetzt: Er habe in der Tat später von seinem Stiefvater erfahren, \ndass seine Bewacher zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt worden seien, sie \nhätten jedoch vorher eine Menge Geld für seine Freilassung erhalten. Zudem hat er \ngeklärt, weshalb er beim Bundesamt seine Haftzeit mit zwei bis zweieinhalb Monaten \nangegeben hat, bei der Bundespolizei hingegen mit genau 53 Tagen. Die Zahl 53 \nhabe er nie genannt, sie sei durch eine Umrechnung seiner Zeitangaben durch den \nDolmetscher erfolgt.\n\n39\n\nSchließlich steht der Glaubwürdigkeit der Klägers, von der das Gericht nach einer \nüber fünfstündigen Befragung überzeugt ist, nicht entgegen, dass das Auswärtige \nAmt mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärt hat, nach seiner Auffassung sei das \nvom Kläger bei Gericht eingereichte Dokument („Urteil\") nicht authentisch. Die zum \nBeleg genannten sechs Fälschungsmerkmale sind nämlich bis auf eines vor dem \nHintergrund der Schilderungen des Klägers erklärbar. Das gilt zunächst für die \nKopierstreifen am oberen und unteren Rand sowie für den Stempel \n„Übereinstimmung der Kopie mit dem Original\" mit der Unterschrift des Richters. \nNach den Angaben des Klägers wurde dieses „Urteil\" seinen Eltern an seine \nHeimatanschrift in T1 zugestellt. Seine Mutter habe es in Empfang genommen und \nvor Schreck zerrissen. Da sein Stiefvater das Dokument deshalb nicht habe lesen \nkönnen, habe er sich an das Gericht gewandt und sich eine Zweitausfertigung \nbeschafft, die er dem Kläger dann nach Deutschland geschickt habe. Demnach ist \ndas Urteil am Revolutionsgericht in T1 auf Bitten des Stiefvaters des Klägers kopiert \nund die Kopie vom Richter selbst beglaubigt worden, was möglich erscheint, wenn \nein so hochrangiger Bittsteller wie der Stiefvater - immerhin Oberst bei den Pasdaran \nund Mitglied einer Märtyrerfamilie - vorspricht. Der weitere Hinweis des Auswärtigen \nAmtes, es könne sich auch deshalb nicht um ein authentisches Todesurteil handeln, \nweil es dafür mit nur einer Seite zu kurz sei und weil das Textfeld nicht schwarz \numrahmt sei und keine Linienziehung enthalte, lässt sich damit entkräften, dass es \nsich nach dem Inhalt des Dokuments nicht um ein originäres Todesurteil handelt, \nsondern Bezug genommen wird auf eine Verurteilung zum Tode aus dem Jahre 1381 \n(2002/03), die seinerzeit wegen besonderer Umstände vorübergehend ausgesetzt \nworden war und nunmehr nach den erneuten Taten zum Tragen kommt. Es erscheint \nnicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass dieses erneute „Urteil\" aus diesem \nGrund in seiner äußeren Form von der eines „normalen\" Urteils abweicht. Dass ein \nTodesurteil nicht suspendiert werden könne, wie das Auswärtige Amt des weiteren \ndarlegt, ist zum einen nicht überzeugend begründet, denn es heißt im weiteren, dass \n„Strafmilderungen und Strafaussetzungen zur Bewährung\" für Todesstrafen nach \ndem zweiten Kapitel des iranischen Strafgesetzbuches nicht möglich seien. \nDemgegenüber wurde aber nach der ersten Verurteilung die Todesstrafe nicht \nabgemildert oder - jedenfalls nicht ausdrücklich - zur Bewährung ausgesetzt, sondern \ndie Strafe wurde „wegen besonderer Umstände vorübergehend ausgesetzt\". Bei \ndiesen Umständen handelte es sich nach den Angaben des Klägers um die von ihm \nunterschriebene Reueerklärung und darum, dass er einer religiösen Märtyrerfamilie \nangehört. Auch hatte sich sein Stiefvater für ihn eingesetzt, was angesichts seines \nhohen Ranges einiges Gewicht gehabt haben dürfte. Eine Bewährung im engen \nSinne wurde also nicht ausgesprochen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass \nauf die Einhaltung juristischer Vorschriften durch die Revolutionsgerichte kein großes \nGewicht gelegt werden kann, soweit damit die Authentizität eines Dokuments in \nZweifel gezogen werden soll. Dies legen die Zustände an diesen Gerichten nahe. \nNach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der islamischen Republik Iran vom 21. September 2006 (508-516.80/3 IRN) \nwerden sie nämlich mit religiösen Richtern besetzt, die über unzureichende \njuristische Kompetenz verfügen und nur selten eine allgemeine juristische Ausbildung \nvorweisen. Die dortigen Verfahren sind häufig kurz und summarisch. In vielen Fällen \nfindet auch heute noch keine Verteidigung durch einen Anwalt statt. Auch sind nicht \nüberall Staatsanwälte tätig (vgl. S. 10 des Berichts). Hinzu kommt, dass diese \nZustände exakt der Schilderung des Klägers entsprechen, die er von seiner \nVerhandlung vor dem Revolutionsgericht in T1 abgegeben hat, zu der er aus dem \nKrankenhaus im Rollstuhl geholt worden war. Letztlich bleibt als vermeintliches \nFälschungsmerkmal allein, dass im Geschäftszeichen des Dokuments die Nummer \nder zuständigen Kammer fehlt. Allein hierauf lässt sich aber nach Auffassung des \nGerichts die Einstufung als Fälschung nicht hinreichend sicher stützen. Das gilt vor \nallem deshalb, weil in der Übersetzung jeweils dort, wo das Aktenzeichen genannt \nwird, auch die zuständige Dienststelle bezeichnet wird („Aktenzeichen: 000/84, \nRevolutionsgericht T1, Geschäftsstelle 3\" bzw. „Er ist bereits durch dieses Gericht, \nGeschäftsstelle 3 gemäß dem Aktenzeichen 0000/81 ... verurteilt worden\"). Eine \nsolche, ausführliche Schreibweise des Aktenzeichens erscheint nicht \nausgeschlossen.\n\n40\n\nMüssen nach alledem die Schilderungen des Klägers zu seinem \nVerfolgungsschicksal als glaubhaft angesehen werden, kann im Falle seiner \nRückkehr in den Iran eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen, die von \nInhaftierung über Folter bis hin zur Hinrichtung gehen können, nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine nach außen wirksame aktive \npolitische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen \nSystems zum Ziel hat, wird mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt,\n\n41\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, a.a.O., S. 14.\n\n42\n\nDer Kläger hat sich durch das Verfassen, Vervielfältigen und Verteilen von \nFlugblättern sowie durch das Kopieren und Verteilen von Auszügen aus dem Buch \n„Anti-Islam\" in diesem Sinne politisch betätigt. \n\n43\n\nDer Bescheid war daher aufzuheben, soweit dort das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und der Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710 \nNr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-16/2-k-1043-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-16/2-k-1043-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267162","retrieved":"2026-07-09 02:35:36.408813+00:00"}}