{"status":"available","doknr":"OLD267222","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0112.16K3154.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"16 K 3154/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Herstellerin der Erzeugnisse „primaSoy Soja-Reis-Drink bio\" und \n„Natumi Sojadrink Schoko + Calcium\". Diese Erzeugnisse werden in \nFertigpackungen mit dem Biosiegel in den Verkehr gebracht. \n\n3\n\nAuf der Packung des Soja-Reis-Drinks ist in Verbindung mit der \nVerkehrsbezeichnung der Zusatz „+ Calcium\" angebracht, im Zutatenverzeichnis wird \nunter anderem Calcium-carbonat aufgeführt. Im Zutatenverzeichnis für den Sojadrink \nSchoko + Calcium ist unter anderem „Seealge (Lithothamnium)\" genannt. Auf beiden \nPackungen befindet sich bei den Nährwertangaben pro 100 ml die Angabe „Calcium \n120 mg*\", „*15% des empfohlenen Tagesbedarfs\".\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Februar 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, \ndass die Verwendung von Hinweisen auf den ökologischen oder biologischen \nLandbau in der Kennzeichnung oder Werbung für ihre Produkte „Soja-Reis Drink + \nCalcium\" und „Sojadrink Schoko + Calcium\" nach den Vorschriften der EG-\nÖkoverordnung nicht zulässig sei. Calciumcarbonat sei nur in seiner Eigenschaft als \nLebensmittelzusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff für die Verwendung in Bio-\nProdukten zugelassen. Ernährungsphysiologische Zwecke unterfielen nicht diesem \nBegriff. Die Auslobung „+ Calcium\" lasse gegenüber dem Verbraucher jedoch keinen \nZweifel daran, dass die Zutat Calciumcarbonat in seiner Eigenschaft als Mineralstoff \ndem Produkt zugesetzt werde. Zudem werbe die Klägerin im Internet mit einer \nCalciumanreicherung. Die Verwendung von Algen sei zwar (grundsätzlich) als Zutat \nlandwirtschaftlichen Ursprungs in Öko-Produkten erlaubt, im Zusammenhang mit der \ngesonderten Auslobung des Calciums sei die dem Produkt „Sojadrink Schoko\" \nzugesetzte Alge jedoch in ihrer Zweckbestimmung der Mineralstoffanreicherung \nzuzuordnen und hier nicht zulässig. \nDer Beklagte bat darum, jegliche Bio-Hinweise von den Erzeugnissen zu entfernen \nund das weitere Verwenden dieser Hinweise in Kennzeichnung und Werbung für die \ngenannten Produkte zu unterlassen. Für den Fall, dass die Klägerin mit diesen in \nEigenverantwortung durchzuführenden Maßnahmen nicht einverstanden sein sollte, \nkündigte er an, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und ggf. die erforderlichen \nMaßnahmen anzuordnen; für diesen Fall gelte dieses Schreiben als Anhörung nach \ndem Verwaltungsverfahrensgesetz.\n\n5\n\nNachdem die Klägerin der Rechtsauffassung des Beklagten dezidiert \nwidersprochen hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 13. Mai 2005 der Klägerin mit, \ndass er ein Bußgeldverfahren eingeleitet habe und übersandte ein \nAnhörungsschreiben.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. Juli 2005 Feststellungsklage erhoben.\n\n7\n\nSie macht im Wesentlichen geltend: \nDas Erzeugnis „Soja-Reis-Drink\" verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 3c der EG-\nÖkoverordnung. Diese Vorschrift bestimme, dass in der Kennzeichnung und \nWerbung für ein Erzeugnis auf den ökologischen Landbau nur Bezug genommen \nwerden dürfe, wenn das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs \nausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthalte. Diese \nFormulierung stelle einzig und allein auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse ab, \nnicht aber auf den Zweck der Verwendung eines Stoffes. Es sei daher vorliegend \nohne Belang, ob Calciumcarbonat aus technologischen oder \nernährungsphysiologischen Gründen als Zutat verwendet werde. Ungeachtet dessen \nerfolge die Verwendung von Calciumcarbonat aus technologischen Gründen. Die \nZugabe dieses Stoffes bewirke eine Abpufferung des pH-Wertes des Erzeugnisses, \nwodurch z.B. beim Einmischen in Kaffee oder bei der Verwendung für Müsli als \nKuhmilchersatz ein Ausflocken des Sojaeiweißes verhindert werde. Entsprechende \nAusflockungen würden durch die Verbraucher mit einem Verderb des Erzeugnisses \nim Sinne einer sauer gewordenen Milch gleichgesetzt, weshalb ein entsprechendes \nErzeugnis von den Verbrauchern nicht akzeptiert würde. Der \nernährungsphysiologische Zusatznutzen sei gewissermaßen nur die positive, aber \neigentlich gar nicht intendierte Begleiterscheinung der Verwendung von \nCalciumcarbonat. \nDie vorliegende Dosierung des Calciumcarbonats habe sich als bestmöglicher \nKompromiss aus Funktion - Verhinderung der Ausflockung - und geringer \nGeschmacksbeeinträchtigung ergeben. Es entspreche gerade dem technologischen \nNutzen der Verwendung von Calciumcarbonat, ein Erzeugnis als Milchersatz \nherzustellen, welches über vergleichbare technologische Eigenschaften wie Vollmilch \nverfüge. \nEin Verstoß gegen die genannte Vorschrift liege aber auch deshalb nicht vor, weil \nnach Anhang VI, Teil A der EG-Ökö-Verordnung die Verwendung von \nCalciumcarbonat für alle zugelassenen Wirkungen außer Färbung vorgesehen sei. \nWas unter zugelassenen Wirkungen zu verstehen sei, ergebe sich allein aus der \nzusatzstoffrechtlichen Betrachtung. Der Zusatzstoffbegriff nach § 2 LFBG (früher: \nLMBG) betreffe Stoffe, die dazu bestimmt seien, Lebensmitteln zur Beeinflussung \nihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen \nzugesetzt zu werden; er umfasse dementsprechend Zusatzstoffe, die sowohl \ntechnologischen als auch ernährungsphysiologischen Zwecken dienten. \nDas Erzeugnis „Sojadrink-Schoko + Calcium\" verstoße gleichfalls nicht gegen Art. 5 \nAbs. 3c EG-Ökoverordnung. Die zulässige Verwendung von Algen, die als Zutaten \nlandwirtschaftlichen Ursprungs eingestuft werden, sei nicht an eine \nZweckbestimmung gebunden. Algen unterfielen nicht dem Anwendungsbereich von \nArt. 5 Abs. 3c EG-Ökoverordnung, da diese Vorschrift ausdrücklich (nur) auf Zutaten \nnichtlandwirtschaftlichen Ursprungs abstelle. \nDen Angaben des französischen Herstellers zufolge sei die Alge Lithothamnium eine \nkleinwüchsige Alge von ca. 2 - 3 cm Größe und wachse vor der französischen Küste \nin eher geringen Wassertiefen. Sie sei die möglicherweise mineralstoffreichste aller \nbekannten Gewächse und habe ein hohes spezifisches Gewicht. Bei schweren \nStürmen werde sie in Senken zusammengespült. Diese Senken würden dann \nleergeerntet. Nach dem Aussortieren anderer Algen würden die Algen mit Süßwasser \ngewaschen, um das Salz und andere Fremdstoffe zu entfernen, getrocknet, \ngemahlen und verpackt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass das Erzeugnis „Soja-Reis-Drink\" nicht \ndeshalb gegen Art. 5 Abs. 3c) der Verordnung EWG 2092/91 des \nRates verstößt, weil es mit der Angabe „bio\" und dem Hinweis \n„+Calcium\" / „mit Calcium\" versehen ist und ihm \nCalciumcarbonat zugesetzt wurde, \n\n10\n\nsowie\n\n11\n\nfestzustellen, dass das Erzeugnis „Sojadrink-Schoko\" nicht \ndeshalb gegen Art. 5 Abs. 3b) und c) der Verordnung EWG \n2092/91 des Rates verstößt, weil es mit der Angabe „bio\" und \ndem Hinweis „+Calcium\" / „mit calciumreicher Seealge\" \nversehen ist und ihm Lithothamnium calcareum zugesetzt \nwurde. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr vertritt die Auffassung: \nDie Klägerin setze Calciumcarbonat nicht als Lebensmittelzusatzstoff sondern in \nseiner Eigenschaft als Mineralstoff zur Nahrungsergänzung zu, was unzulässig sei. \nFür jeden Zweck, für den dieser Stoff eingesetzt werde, müsse die Zulässigkeit der \nVerwendung nach Anhang VI der EG-Ökoverordnung nachgewiesen werden. Für die \nBeurteilung, für welchen Zweck es eingesetzt werde, könne vor allem die \nKennzeichnung herangezogen werden, mit der die Verbraucher die gesetzlich \nvorgeschriebenen Mindestinformationen erhielten sowie die weiteren Informationen, \ndie der Inverkehrbringer als besonders wichtig ansehe. Dass die Klägerin selbst die \nCalciumanreicherung nicht nur als einen Nebeneffekt ansehe, mache sie durch die \nausdrückliche Hervorhebung in der Kennzeichnung und Werbung deutlich. Der \nernährungsphysiologische Nutzen für den Verbraucher werde dabei insbesondere \ndurch den Hinweis, mit 100 ml des jeweiligen Produktes den Tagesbedarf an \nCalcium in Höhe von 15% zu decken, stark betont. Der Calciumgehalt der Produkte \nder Klägerin entspreche zudem genau dem Calciumgehalt von Vollmilch. Dies zeige, \ndass die Abpufferung (Stabilisierung) des ph-Wertes zur besseren Verwendung als \nKaffeeweißer oder für den Müsligenuss nicht der Hauptzweck sondern der positive \nNebeneffekt sei. \nDie EG-Ökoverordnung lege in Anhang VI Teil A.5 fest, dass Mineralien nur insoweit \nzulässig seien, als ihre Verwendung in den sie enthaltenen Lebensmitteln gesetzlich \nvorgeschrieben seien. Derartiges sei hier nicht der Fall. \nMaßgeblich sei nicht der Zusatzstoffbegriff nach § 2 LMBG sondern die sich aus der \nEinleitung zu Anhang VI EG-Ökoverordnung unter Ziffer 5 ergebende \nZusatzstoffdefinition. Lebensmittelzusatzstoffe seien danach Stoffe gemäß der \nDefinition in Art. 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese \nRichtlinie oder die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannte \nGlobalrichtlinie fielen. In Art. 1 der genannten Richtlinie sei in Absatz 3 ausdrücklich \nfestgehalten: „Diese Richtlinie gilt nicht für ... d) Stoffe, die Lebensmitteln zu \nErnährungszwecken beigefügt werden (z.B. Minerale, Spurenelemente oder \nVitamine)\". Da also Mineralien keine Zusatzstoffe im Sinne der EG-Ökoverordnung \nseien, sei ihr Einsatz im ökologischen Landbau konsequenterweise von der \nSystematik her nicht unter Anhang VI A.1 „Lebensmittelzusatzstoffe\" sondern unter \nA.5 „Mineralien ...\" geregelt. \nLaut Anhang VI Teil C.1.3 EG-Ökoverordnung sei die Verwendung von Algen als \nZutat landwirtschaftlichen Ursprungs in Öko-Produkten erlaubt. Dabei sei im \nAllgemeinen der Zusatz der Grünteile der Alge zu verstehen. Nach Angaben der \nKlägerin handele es sich bei dem Zusatz im Sojadrink-Schoko jedoch um das \nkorallenartige Gerüst der Seealge. Im Zusammenhang mit der gesonderten \nAuslobung des Calciums sei das zugesetzte Algenprodukt der \nMineralstoffanreicherung zuzuordnen, die nur unter den bereits genannten \nBedingungen - gesetzlich vorgeschriebener Einsatz des Mineralstoffs - zulässig sei, \nwas hier nicht gegeben sei. \nAuch unter Berücksichtigung der Herstellerangaben über die Gewinnung der Alge \nkönne das verwendete Seealgenprodukt nicht unter den Algenbegriff des Anhangs VI \nTeil C EG-Ökoverordnung subsumiert werden. Die Seealge Lithothamnium \ncalcareum sei nicht zum Verzehr geeignet. Die Besonderheit der lebenden \nkorallenähnlichen Seealge sei ihre Fähigkeit, Calcium und Magnesium auf ihren \nZellwänden zu fixieren. Nach dem Absterben nehme die Seealge eine weiße \nFärbung an und bilde eine mehr oder weniger dicke Schicht von Meeressedimenten. \nDas abgestorbene und auf natürliche Weise vom lebenden Organismus abgetrennte \nSeealgengerüst könne dann geerntet und verarbeitet werden. Man müsse \nunterscheiden zwischen „Seealgenmehl\" einerseits und dem Mineralstoff „Algenkalk\" \nandererseits. Lithothamnium calcareum sei identisch mit dem als \nFuttermittelausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs in Anhang I Teil B 4.16 \ni.V.m. Anhang II Teil C Abschnitt 3 EG-Ökoverordnung genannten „Lithothamne \n(Algenkalk)\". Eine andere Auslegung widerspräche dem Willen des europäischen \nVerordnungsgebers und würde dem Sinn der EG-Ökoverordnung, ein möglichst \nnatürliches, unbehandeltes und ohne Anreicherung von Mineralien hergestelltes \nProdukt zu erhalten, nicht gerecht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berichterstatterin konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, da sich die Parteien mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt \nhaben (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n19\n\nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine solche \nFeststellungsklage kann statthafterweise nur zur Klärung eines konkreten \nRechtsverhältnisses, d.h. nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die \nAnwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits übersehbaren \nSachverhalt streitig ist. Die Parteien streiten hier in Bezug auf die von der Klägerin in \nVerkehr gebrachten Erzeugnisse darüber, ob ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Buchst. \nb und c der Verordnung über den ökologischen Landbau (EG-ÖkoVO) vorliegt. \nDieser Streit hat sich in der für die Feststellungsklage erforderlichen Weise \nkonkretisiert, weil der Beklagte ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat. Zwar richtet sich \nletzteres Verfahren gegen einen Mitarbeiter der Klägerin, dies steht der Anerkennung \neines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses aber nicht entgegen. Wird ein \nverantwortlicher Angestellter für ein auch der hinter ihm stehenden juristischen \nPerson zurechenbares Vorgehen mit einem Bußgeld bedroht, muss sich auch die \nhinter ihm stehende juristische Person rechtliche Klarheit verschaffen können, denn \nschließlich besitzen deren Gremien wirtschaftlich und rechtlich die unternehmerische \nGestaltungsbefugnis. Daher hat auch die jeweilige juristische Person, hier die \nKlägerin, ein Interesse an der Klärung der streitigen Rechtslage für sich selbst, denn \nsie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre wirtschaftlichen \nDispositionen darauf einstellen zu können. Da die Klägerin ein wesentliches \nInteresse daran hat, möglichst noch vor Erlass eines Bußgeldbescheides eine \nverwaltungsgerichtliche Klärung zu bekommen, damit nicht ihr Mitarbeiter gleichsam \nfür sie als Unternehmerin die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage „auf \nder Anklagebank\" erleben muss, besteht auch das erforderliche alsbaldige \nFeststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 1994 - 13 A 4016/92 - ZLR 1995, 217 und vom \n27. Juni 1996 - 13 A 4024/94 -.\n\n21\n\nDie Klage ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Klägerin darauf zu \nverweisen wäre, ihre Rechte im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen, § 43 \nAbs. 2 VwGO. Zwar hat der Beklagte ein auf Erlass einer Ordnungsverfügung \ngerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet und die Klägerin bereits gemäß § 28 \nAbs. 1 VwVfG angehört. Er hat dann jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen (und \ndamit den Weg für eine Anfechtungsklage eröffnet) sondern durch Einleitung eines \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens zu erkennen gegeben, das Verwaltungsverfahren \nzumindest zunächst nicht weiter betreiben zu wollen. \n\n22\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n23\n\nDie von der Klägerin begehrte Feststellung, dass das Erzeugnis „Soja-Reis-\nDrink\" nicht deshalb gegen Art. 5 Abs. 3c) der Verordnung EWG 2092/91 des Rates \nverstößt, weil es mit der Angabe „bio\" und dem Hinweis „+Calcium\" / „mit Calcium\" \nversehen ist und ihm Calciumcarbonat zugesetzt wurde, kann nicht getroffen \nwerden.\n\n24\n\nArt. 5 Abs. 3 Buchst. c EG-ÖkoVO schreibt vor, dass in der Kennzeichnung und \nWerbung für ein Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen \nLandbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden darf, wenn \ndas Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in \nAnhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält. Zwar gehört Calciumcarbonat (E 170) \nmit der Bemerkung „alle zugelassenen Wirkungen außer Färbung\" zu den in Anhang \nVI Teil A aufgeführten Stoffen. Dieser Stoff wird dem Erzeugnis Soja-Reis-Drink \njedoch nicht als Zutat im Sinne der Verordnung zugesetzt. \nIn der Einleitung des Anhang VI werden unter Ziffer 3 für Zwecke dieses Anhangs \nZutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs definiert als Zutaten, die mindestens zu \neiner der im weiteren genannten Kategorien gehören; hierzu gehören gemäß Ziffer \n3.1 Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß Nummer 5 als Stoffe gemäß der \nBegriffsbestimmung in Art. 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter \ndiese Richtlinie fallen, definiert werden. \nNach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung \nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln \nverwendet werden dürfen (89/107/EWG) ist ein Lebensmittelzusatzstoff ein Stoff mit \noder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als \ncharakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus \ntechnologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, \nBehandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird. Hieraus wird \ndeutlich, dass Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht aus technologischen Gründen dem \nLebensmittel zugesetzt werden, keine Zusatzstoffe im Sinne der Richtlinie \n89/107/EWG und damit auch keine Zusatzstoffe im Sinne von Anhang VI Anlage A \nder EG-Ökoverordnung sind. Dass die Zweckbestimmung für die Einordnung als \nZusatzstoff maßgeblich ist, wird auch deutlich durch Art. 1 Abs. 3 Buchst. d) der \nRichtlinie 89/107/EWG, wonach diese Richtlinie nicht gilt für Stoffe, die Lebensmitteln \nzu Ernährungszwecken beigefügt werden (z.B. Minerale, Spurenelemente oder \nVitamine). \nDie in Anlage VI Teil A bei Calciumcarbonat befindliche Bemerkung „alle \nzugelassenen Wirkungen außer Färbung\" ist folglich in Zusammenhang mit der \nDefinition des Zusatzstoffbegriffs aus der Einleitung zu dieser Anlage zu verstehen. \nDiese Bemerkung bezieht sich somit auf die technologischen Wirkungen des \nZusatzes von Calciumcarbonat und erklärt in diesem Zusammenhang die \ntechnologische Wirkung der Färbung für unzulässig. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin besagt diese Bemerkung daher nicht, dass Calciumcarbonat mit dieser \neinen Ausnahme Bioerzeugnissen grundsätzlich zugesetzt werden dürfte, sodass es \nauf die sonstigen Wirkungen nicht mehr ankäme. \nFür die Anwendung des weiter gefassten Zusatzstoffbegriffs des § 2 LFBG ist in \ndiesem Zusammenhang kein Raum. \n\n25\n\nMaßgeblich für die Einstufung des dem Soja-Reis-Drink zugesetzten \nCalciumcarbonats ist nach dem oben Gesagten der Zweck, zu dem dieser Stoff \nbeigefügt wurde. Vorliegend dient das Calciumcarbonat mehreren Zwecken. Es \nverhindert das Ausflocken des Soja-Eiweißes und versorgt den Körper mit einem \nwichtigen Mineralstoff, erfüllt damit zugleich technologische und \nernährungsphysiologische Zwecke. \nIn einem solchen Fall, in dem zugelassene und nicht zugelassene Zwecke \nnebeneinander stehen, ist für die Abgrenzung, ob es sich um einen bei \nBioerzeugnissen zulässigen Zusatzstoff handelt oder nicht, auf die wesentliche \nZweckbestimmung abzustellen. Diese ergibt sich bei einer dem Verbraucherschutz \ndienenden Regelung nach dem sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung \nergebenden Hauptzweck. Es kommt also darauf an, welchen Eindruck ein \ndurchschnittlich informierter Verbraucher von dem Produkt gewinnt. \nDer Hinweis auf den Zusatz von Calcium in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung \ndes Produktes legt dem Verbraucher nahe, dass Calcium als Mineralstoff zugesetzt \nwurde, um das Produkt, das anders als Milch kein Calcium enthält, als gleichwertigen \nKuhmilchersatz verwenden zu können. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den den \nNährwertangaben angefügten Hinweis darauf, wieviel Prozent des empfohlenen \nTagesbedarfs pro 100 ml gedeckt werden sowie dadurch, dass die zugesetzte \nCalciummenge genau dem Calciumgehalt von Vollmilch entspricht. Hinzu kommt, \ndass auf die technologische Wirkung des Zusatzstoffes an keiner Stelle hingewiesen \nwird.\n\n26\n\nDas auf die Feststellung gerichtete Begehren, dass das Erzeugnis „Sojadrink-\nSchoko\" nicht deshalb gegen Art. 5 Abs. 3b) und c) der Verordnung EWG 2092/91 \ndes Rates verstößt, weil es mit der Angabe „bio\" und dem Hinweis „+Calcium\" / „mit \ncalciumreicher Seealge\" versehen ist und ihm Lithothamnium calcareum zugesetzt \nwurde, hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n27\n\nArt. 5 Abs. 3 Buchst. b) EG-ÖkoVO schreibt vor, dass in der Kennzeichnung und \nWerbung für ein Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen \nLandbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden darf, wenn \nalle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in \nAnhang VI Teil C aufgenommen sind. In Teil C sind unter Ziffer C.1.3 Algen, die für \ndie Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen, aufgeführt. \nAllerdings gilt für diese die unter C.1 enthaltene Einschränkung, dass es sich um \nunverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz \nder Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs \nhergestellt werden, handeln muss. \nDie gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs genannten \nVerfahren sind geeignete Wasch-, Reinigungs-, thermische und/oder mechanische \nund/oder physikalische Verfahren, die zur Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts \nder Erzeugnisse führen. Das bedeutet, dass Algen nur in unveränderter Form oder \nnach einer ausschließlich die Herabsetzung ihres Feuchtigkeitsgehalts bewirkenden \nBehandlung zugesetzt werden dürfen, ohne dass es hierbei auf die \nZweckbestimmung ankäme. \nAngesichts der Darlegungen der Parteien zur Gewinnung von Lithothamnium \ncalcareum ergibt sich, dass es sich bei dem dem Schoko-Drink zugesetzten \ngemahlenen Produkt nicht um den Zusatz von Algen im Sinne der Verordnung \nhandelt. So hatte die Klägerin laut Gesprächsvermerk des Beklagten vom 1. März \n2005 in einem Gespräch am 1. Februar 2005 diesem gegenüber angegeben, es \nwerde das korallenartige Gerüst der Alge verwendet, was bereits darauf hindeutet, \ndass nicht die gesamte Alge sondern nur Teile davon verwendet werden. Auch in der \nRohstoff-Spezifikation der als Zwischenhändler eingeschalteten Firma N wird \nLithothamnium calcareum als Meeresprodukt (und nicht als Alge) bezeichnet. Die \nAngaben des französischen Herstellers T sind in diesem Punkt nicht eindeutig, \nallerdings kann auf Grund der Beschreibung, wie Lithothamnium calcareum \ngewonnen wird, davon ausgegangen werden, dass sich in den Senken des Atlantiks \nvor der französischen Küste zumindest auch, wenn nicht sogar überwiegend, \nÜberreste abgestorbener Algen sammeln und diese dann zusammen mit den in den \nSenken zusammengespülten Algen geerntet und weiterverarbeitet werden. Das \nheißt, dass, wenn überhaupt, dann aber zumindest nicht ausschließlich die lebende \nAlge als solche geerntet und weiterverarbeitet wird. Damit werden dann aber nicht \nausschließlich Algen der weiteren Behandlung unterzogen sondern ein bereits vor \ndieser Behandlung auf natürlichem Wege entstandenes Algenprodukt, das mit der \nursprünglichen Alge nicht mehr völlig identisch ist und daher nicht zu den in Anhang \nVI Teil C Ziffer 1 genannten pflanzlichen Erzeugnissen, die gemäß Art. 5 Abs. 3b EG-\nÖkoVO zugesetzt werden dürfen, gehört. \nDieses Verständnis des Algenbegriffs nach der EG-Ökoverordnung wird bestätigt \ndurch die futtermittelrechtlichen Regelungen dieser Verordnung. Dort wird in Anhang \nII Teil C unterschieden zwischen Ausgangserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs \n(Ziffer 1), zu denen gemäß Ziffer 1.7 Seealgenmehl (gewonnen durch Trocknen und \nZerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des \nJodgehalts) gehört, und Ausgangserzeugnissen mineralischen Ursprungs (Ziffer 3), \nbei denen ausdrücklich Lithothamne (Algenkalk) aufgeführt wird. \nAusgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs gehören gerade nicht zu den \npflanzlichen Erzeugnissen. Nach dem Absterben der Alge ist daher eine Zuordnung \nihrer Überreste zu den pflanzlichen Erzeugnissen und damit zu den (zugelassenen) \nZutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht mehr möglich.\n\n28\n\nDie Feststellung, dass hinsichtlich dieses Erzeugnisses kein Verstoß gegen Art. 5 \nAbs. 3 Buchst. c) EG-ÖkoVO vorliegt, kann gleichfalls nicht getroffen werden. \nAls Zutat nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs wäre der Zusatz von Lithothamnium \ncalcareum unzulässig, und zwar schon deshalb, weil in dem getrockneten und \ngemahlenen Algenkalk verschiedene Mineralstoffe enthalten sind, mithin nicht nur \nreines Calciumcarbonat zugesetzt würde. \nSelbst wenn es sich ausschließlich um den Zusatz von aus der Seealge \ngewonnenem Calciumcarbonat handelte, käme die begehrte Feststellung aus den \nbereits oben genannten Gründen wegen der Zweckbestimmung nicht in Betracht. \nDenn auch hier wird nach der Aufmachung der Packung der \nernährungsphysiologische Zweck eindeutig in den Vordergrund gestellt; dieser stellt, \nda der Schoko-Drink mangels erkennbarer technologischer Wirkung als Milchersatz \nnicht in Betracht kommt, sogar den ausschließlichen Zweck dar. \n\n29\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31\n\nDie Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-12/16-k-3154-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-12/16-k-3154-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267222","retrieved":"2026-07-09 02:35:41.285940+00:00"}}