{"status":"available","doknr":"OLD267338","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0109.8L2422.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"8 L 2422/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antragsteller wehrt sich gegen seine im Zuge der Neugründung des \n„Deichverbandes C-Landesgrenze\" erfolgende Auflösung.\n\n3\n\nDer am 19. Dezember 2006 eingegangene Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, einstweilen jegliche \nMaßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung seiner dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 \nabgegebenen Erklärung auszusetzen, soweit sie die Auflösung \ndes Antragstellers zur Rechtsfolge haben würde,\n\n5\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nZulässigkeit des Antrags,\n\n7\n\nvgl. zur Antragsbefugnis: Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Dezember 1993 \n - 8 L 5766/93 -.\n\n8\n\nOffen bleibt allerdings, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auch \nnach dem vorgesehenen Termin des Inkrafttretens der Satzung für den neuen \nDeichverband C-Landesgrenze (DVS) bereits deswegen noch besteht (§ 62 DVS), \nweil die nach §§ 60 Abs. 3, 67 WVG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 NRW AGWVG \nerforderliche Veröffentlichung eines Hinweises in der auflagenstärksten Tageszeitung \nam Verbandssitz F (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DVS) nach Aktenlage noch aussteht. Denn \nselbst wenn - was im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden \nwerden kann - die Veröffentlichung des Hinweises für die Wirksamkeit der \nBekanntgabe nicht konstitutiv ist und das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten \nAntrag daher zwischenzeitlich in Frage stünde, wäre der Antrag nach §§ 122, 88 \nVwGO nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers auf Unterlassung von \nUmsetzungsmaßnahmen auszulegen. \n\n9\n\nDer Antrag ist indes nicht begründet. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294 \nAbs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Es ist bei der mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens \nnur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Tatsachengrundlagen und \nder rechtlichen Bewertung nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte Auflösung des Antragstellers mit \nden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht.\n\n10\n\nFür den Fall des aufsichtsbehördlich veranlassten Zusammenschlusses sind \nRechtsgrundlagen die §§ 59, 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2, 3 WVG. Die \ndarin enthaltenen maßgeblichen Anforderungen dürften erfüllt sein.\n\n11\n\nDen in §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 60 Abs. 1, 3 WVG aufgestellten formellen \nAnforderungen ist - evtl. mit Ausnahme der noch fehlenden Veröffentlichung in der \nTageszeitung - genügt. Nach den vorgenannten Bestimmungen setzt der \naufsichtsbehördliche Zusammenschluss voraus, dass die beteiligten Verbände der \nForderung der Aufsichtsbehörde nach einem Zusammenschluss innerhalb einer von \ndieser gesetzten bestimmten Frist nicht nachgekommen sind. \n\n12\n\nDie Antragsgegnerin ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Das ergibt sich aus § \n72 Abs. 1 Satz 1 WVG i. V. m. der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden \nnach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14. Juli 1992 (ZustVO \nWBV, GV.NW. S. 321). Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich \naus § 2 Abs. 1 ZustVO WBV, die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 \nZustVO WBV. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZustVO WBV ist die obere Aufsichtsbehörde - \ndie Bezirksregierung - zuständig, wenn ihr oder einer benachbarten oberen \nWasserbehörde die Zuständigkeit gemäß § 137 Nr. 1 des Landeswassergesetzes für \nmindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt. § 137 Nr. 1 \nLandeswassergesetz ist in der Neufassung des Landeswassergesetzes vom \n25. Juni 1995 (GV.NW. S. 926) nicht mehr enthalten. In seiner bei Erlass der \nZuständigkeitsverordnung WBV geltenden Fassung lautete er:\n\n13\n\n„Allgemeine Wasserbehörde ist\nNr. 1 die Obere Wasserbehörde für Gewässer erster Ordnung, für die mit Gewässern erster Ordnung \nin Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für Talsperren, \nHochwasserrückhaltebecken (§ 105 Abs. 2) und Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 105 \nAbs. 3), für Deiche an Gewässern erster Ordnung und sonstige Deiche, soweit sie im Rückstaugebiet \nvon Gewässern erster Ordnung liegen;\"\nDie Zuständigkeitsvorschriften im Bereich des technischen Umweltschutzes sind \n1994 in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \ntechnischen Umweltschutzes (ZustVOtU) zusammengefasst worden und haben u. a. \n§ 137 LWG ersetzt. Offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens wurde die \nVerordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und \nBodenverbände nicht angepasst. In Berichtigung dieses Versehens bzw. in einer \nwegen planwidriger Regelungslücke zu ziehenden Analogie sind die Regelungen, die \nan die Stelle von § 137 Nr. 1 LWG NRW getreten sind, heute sinngemäß \nanzuwenden. Danach ist die Antragsgegnerin zuständig, weil sie für Deiche und \nDämme an Gewässern erster Ordnung - dem Rhein, § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit Anlage II \nNr. 6 LWG NRW - zuständig ist und es sich hierbei um Unternehmen im Sinne des § \n5 WVG handelt (vgl. § 3 Abs. 1 DVS). Die Zuständigkeit der Bezirksregierung hierfür \nergibt sich aus § 1 Abs. 1 ZustVOtU i. V. m. den Ziffern 23.1.130, 23.1.149 und \n23.1.172 der zugehörigen Anlage zur ZustVOtU.\n\n14\n\nDas Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. September 2006 (Beiakte Heft 1 Bl. \n69 f.), mit welchem der Antragsteller und die sonst beteiligten Verbände unter \nHinweis auf § 59 Abs. 2 WVG mit Fristsetzung zum 31. Oktober 2006 „angehört\" \nworden sind, ist als „Forderung\" im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 1 WVG zu verstehen. \nAus dem Besprechungsprotokoll, das dem Schreiben beigefügt war, ergibt sich \nunmissverständlich, dass die Antragsgegnerin den freiwilligen Zusammenschluss der \nbestehenden Verbände zu dem nun in Gründung befindlichen Großverband „C-\nLandesgrenze\" verlangte und andernfalls zum aufsichtsbehördlichen \nZusammenschluss greifen würde. Ausweislich der in der Verwaltungsakte \nbefindlichen Stellungnahmen und Protokolle haben alle Verbände dieses Schreiben \nauch so verstanden. Der Antragsteller hat sich geweigert, geforderte \nSatzungsänderung vorzunehmen (Beiakte Heft 1 Bl. 147).\n\n15\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 WVG dürften ebenfalls \nerfüllt sein. Hiernach kommt der Zusammenschluss von Verbänden unter anderem \ndann in Betracht, wenn Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht mehr \nzweckmäßig erfüllt werden können. Ob der maßgebliche unbestimmte Rechtsbegriff \nder „Zweckmäßigkeit\" der Antragsgegnerin nicht ohnehin eine gerichtlich nur \nbeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zuweist, kann offen bleiben. \nAuch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit wäre der Begriff \njedenfalls weit auszulegen. Für die Bejahung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit \ngenügt daher jeder sachliche Grund, der bei prognostischer Betrachtungsweise eine \nbessere Aufgabenerfüllung nach dem Zusammenschluss verspricht.\n\n16\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -, NVwZ-RR 1995, 138 \n= ZfW 1995, 50 mit weiteren Nachweisen.\n\n17\n\nEin solcher sachlicher Grund liegt nach dem Akteninhalt vor. Durch die Tatsache \nder Gründung des Deichfinanzierungsverbandes C-F1 mit der vornehmlichen \nAufgabe der Kreditaufnahme zu Sanierungszwecken steht mit einer für das \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Sicherheit fest, dass die \ndaran beteiligten Mitgliedsverbände nicht (mehr) in der Lage waren, die notwendigen \nSanierungsmaßnahmen an den Rheindeichen zügig umzusetzen. Sie konnten ihre \nVerbandsaufgaben nicht mehr zweckmäßig erfüllen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - Rn. 21 (juris).\n\n19\n\nDie Beurteilung der Antragsgegnerin, dass der Zusammenschluss der bisherigen \nVerbände zu einer besseren Aufgabenerfüllung insbesondere im Bereich der \nDeichsanierungen führt und daher zweckmäßig ist, kann aus der gebotenen \nprognostischen Sicht nicht beanstandet werden. Das Ziel der „Beitragsgerechtigkeit\", \nd. h. Einheitlichkeit der Erhebungskriterien für die Beiträge im Großpolder zwischen \nC und F, ist ebenfalls geeignet, einen Zusammenschluss nach § 60 Abs. 1 Satz 1 \nWVG zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für die Schaffung einer übersichtlicheren \nVerbandsstruktur mit einheitlicher Aufgabenerfüllung anstelle von verschiedenen \nDeichschauen und -verbänden.\n\n20\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -.\n\n21\n\nAus dem Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses\" in der über § 60 Abs. \n2 WVG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 59 Abs. 1 WVG ist nichts \nZusätzliches herzuleiten. Denn diese ist im Falle des Verbandszusammenschlusses \njedenfalls nicht enger zu sehen als die tatbestandlichen Alternativen des § 60 Abs. 1 \nSatz 1 WVG, von denen hier jedenfalls eine vorliegen dürfte.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin hat die gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nWVG, wie der Zusammenschluss im Einzelnen auszuführen ist, aller Voraussicht \nnach erfüllt. Durch die aufsichtsbehördlich erlassene Satzung über den neuen \nDeichverband C-Landesgrenze hat sie einen neuen Verband gegründet. Die \nAufgaben, das Vermögen sowie die Verpflichtungen der aufgelösten Verbände sind \nzwar nicht ausdrücklich auf den neu gegründeten Verband übertragen, aber durch \ndie Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2 DVS, wonach der Deichverband C-\nLandesgrenze Rechtsnachfolger der aufgelösten Deichschauen und -verbände ist, \nliegt der Sache und dem erkennbaren Sinn nach die vorausgesetzte umfassende \nÜbertragung vor.\n\n23\n\nDie übrigen vorgetragenen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n24\n\nOffensichtliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 59, 60 WVG, die \nsogar schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten wären, wirft \nder Antragsteller angesichts des Vorrangs des öffentlichen Funktionsinteresses mit \ndem pauschalen Verweis auf die Wahl seiner Organmitglieder nicht auf. \n\n25\n\nAus welchen Gründen eine ordnungsgemäße Wahl des Erbentages nicht bis \nzum 31. März 2007 erfolgen kann, wird nicht näher begründet. Wie der ehemalige \nDeichverband S-M einst gegliedert war, ist nunmehr unerheblich, weil er - außerhalb \ndieses Verfahrens - rechtlich nicht mehr existiert. Die gerügte „Diskriminierung\" des \nAntragstellers durch die Aufforderung, die Amtsgeschäfte zu übergeben, steht in \nkeinem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzung.\n\n26\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein sonstiges Sicherungsinteresse \naus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zum Schutze von unumkehrbaren \nMaßnahmen zukommen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat \nvielmehr ausdrücklich erklärt, dass der nach § 77 WVG bestellte Beauftragte \nangewiesen ist, vor einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren keine \nMaßnahmen vorzunehmen, die im Falle des Obsiegens des Antragstellers nicht mehr \nrückgängig zu machen wären. Eine Missachtung dieser Anweisung durch den \nBeauftragten hat der Antragsteller nicht vorgetragen; die bloße Umschreibung der \nKonten genügt dafür jedenfalls nicht, da sie ohne Weiteres korrigierbar ist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als Streitwert wird \ndas 5-fache des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG), \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, \nzugrundegelegt,\n\n28\n\nvgl. zur Streitwertfestsetzung OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -\n.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-09/8-l-2422-06","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-09/8-l-2422-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267338","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.135926+00:00"}}