{"status":"available","doknr":"OLD267370","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0108.15NC22.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"15 Nc 22/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1\nS. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine\nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten\nAnordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294\nAbs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum\nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden\nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m.\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20\nAbs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den\nStudiengang Humanmedizin verfügten Zulassungszahlen erschöpfen die\nAusbildungskapazität der Hochschule.\n\n5\n\nDie Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der\nStudienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität E durch die\nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom\n6. Juli 2006 (GV NRW S. 296), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n8. November 2006 (GV NRW S. 537), für das 1. Fachsemester auf 349 und durch die\nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes\nNordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 vom 28. August 2006\n(GV NRW S. 418), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2006\n(GV NRW S. 574), für das 3. Fachsemester auf 330 festgesetzt. Für die Aufnahme\nvon Studierenden stehen in diesen Fachsemestern weitere Studienplätze nicht zur\nVerfügung.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2006/2007 sind die gemäß § 5\nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW\nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW\nS. 544), zum Stichtag 1. März 2006 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5\nAbs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom\n2. Januar 2006, 12. Juni 2006 und 7. Juli 2006 (131-7.01.02.02.06.) zum\n15. September 2006 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Danach ist die\nAusbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von\nLehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen .\n\n7\n\nFür den Studiengang Humanmedizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3\nKapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in\neinen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der\njährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der\nvorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der\nklinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese\nseit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GV NRW S.\n688) in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen\nKapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei\nLehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978, XIII B 5190/78, KMK-HSchR 1978, 527 ff,\nzur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50).\n\n9\n\nHieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt,\ndass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen\nTeil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge -\njedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus\ndiesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei\nauf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch\nnur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der\nklinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem\nHauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen\nentgegen stünde, hält die Kammer trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch\ndieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang\nMedizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der\nBeiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen\nsind, wie noch ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden\nBerechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen.\n\n10\n\nI.\nLehrangebot\n\n11\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n12\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n13\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist\ngemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden\nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n14\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes\nNordrhein-Westfalen für das Jahr 2006 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und\nUniversitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der\nUniversität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet.\n\n15\n\nDas auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die\nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV NRW S. 752\n[LVV]) ermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 342 DS entspricht im Ergebnis dem\nLehrdeputat des vorangegangenen Berechnungszeitraumes, \n\n16\n\nvgl. hierzu Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 2005, 15 Nc 37/05.HM u .a., \n\n17\n\nund lässt Rechenfehler nicht erkennen. Das ergibt sich aus folgenden\nFestlegungen:\n\n18\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 8 9 72\nC 3 Universitätsprofessor 5 9 45\nC 2 Universitätsprofessor 0 9 0\nC 2 Hochschuldozent 4 9 36\nC 2 Oberassistent 2 7 14\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n2\n9\n18\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n5\n5\n25\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet\n11\n4\n44\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n9\n8\n72\nSumme 50 342\n\n19\n\nIm Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ist das (Brutto-\n)Lehrdeputat von 342 DS hiernach im Ergebnis unverändert geblieben, weil die nach\ndem Haushaltsplan erfolgte Umwandlung einer C1-Stelle eines Wissenschaftlichen\nAssistenten in eine BAT-Stelle eines befristet beschäftigten Wissenschaftlichen\nAngestellten kapazitätsneutral ist, da beiden Stellen eine Lehrverpflichtung von\njeweils 4 DS obliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 6 LVV).\n\n20\n\nGemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist dieses (Brutto-)Lehrdeputat von 342 DS um\n6,75 DS auf (342 DS - 6,75 DS =) 335,25 DS zu verringern, weil T gemäß § 6 Abs. 1\nS. 2 LVV in seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und\nwissenschaftlichen Nachwuchs von der ihm im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nLVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 % befreit ist. Weiter ist das\nBruttolehrdeputat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVV) für O von der ihm ebenfalls im\nUmfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV obliegenden Lehrverpflichtung wegen seiner\nFunktion als Dekan der medizinischen Fakultät um 75 % befreit, so dass das\nLehrdeputat um weitere 6,75 DS (335,25 DS - 6,75 DS =) auf 328,50 DS zu\nverringern ist. Ferner ist das Bruttolehrdeputat für die auf einer Stelle für unbefristet\nbeschäftigte Angestellte geführte T1 wegen ihrer Funktion als Studiendekanin um 2\nDS auf (328,5 DS - 2 DS =) 326,5 DS zu ermäßigen. Auch wenn die Studiendekanin\nim Beispielskatalog des § 6 Abs. 1 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen\ngegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine\nBedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers\nneben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht\nzumutbar erscheint.\n\n21\n\nIm Ergebnis und zur Rechtmäßigkeit der Deputatminderung für den Studiendekan\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom\n8. März 2006, 13 C 33/06 sowie 6. Mai 2004, 13 C 4/04, m.w.N.\n\n22\n\nSchließlich ist mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis\nnachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Q, für den als\nAkademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben eine Regellehrverpflichtung von 9 DS\ngilt, dessen Regellehrverpflichtung gemäß § 9 Buchst. a) LVV um 12 % von 9 DS\nund damit um 1,08 DS und im weiteren die Regellehrverpflichtung der in ihrer\nErwerbsfähigkeit um 100 % eingeschränkten unbefristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. Klosterhalfen, für die bei einer halben Stelle\neine Deputatstundenzahl von 4 DS anzusetzen ist, gemäß § 9 Buchst. c) LVV um\n25 % von 4 DS und damit um 1 DS jeweils beanstandungsfrei gekürzt worden; die\nentsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt.\nEntgegen vereinzelt vorgetragener Bedenken ist die in § 9 LVV vorgesehene\nErmäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte (abstrakt) am jeweiligen\nGrad der Behinderung und nicht an den speziellen Gegebenheiten orientiert. Eine\nBerücksichtigung und Orientierung an der Lehrdeputatsermäßigung für einen\nSchwerbehinderten an der speziellen Art der Behinderung, wie sie offenbar\neinzelnen Antragstellern vorschwebt, ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen,\nsodass es auch weiterer Ermittlungen wie etwa der Einholung einer Auskunft der\nschwerbehinderten Lehrkräfte, inwieweit sie tatsächlich von der\nDeputatsverminderung Gebrauch machen, nicht bedarf.\n\n23\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, 13 C 12/04.\n\n24\n\nDamit verringert sich das Lehrdeputat nochmals um 2,08 DS auf numehr (326,50\nDS - 2,08 DS =) 324,42 DS.\n\n25\n\nDie der Berechnung des Lehrdeputates sowie seiner Verminderung von\neingangs 342 DS um mithin insgesamt 17,58 DS auf nunmehr 324,42 DS zugrunde\nliegenden und sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden\nFassung ergebenden Ansätze von Deputatsstunden für die einzelnen Stellengruppen\nsind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nVgl. zuletzt Kammerbeschlüsse vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a.\n\n27\n\nDies gilt auch, soweit die zum 15. August 2004 in Kraft getretene Erste\nVerordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004\n(GV NRW S. 120) den Deputatansatz für \"Wissenschaftliche Assistentinnen und\nAssistenten\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) sowie die Deputatstundenzahl für die Stellen in\nder Gruppe der \"Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen\" (§ 3 Abs. 4\nS. 6 LVV) unverändert gelassen hat und soweit nach der Neuregelung nur für die\nunbefristet beschäftigten Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der\nfür Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit vereinbart ist und die vertraglich\nmit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren\nLehrverpflichtung entsprechende, erhöhte Deputatstundenzahl anzusetzen ist (vgl.\n§ 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV).\n\n28\n\nIn ihren Entscheidungen über die das Wintersemester 2004/2005 betreffenden\nGesuche um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die\nKammer hierzu ausgeführt, dass die Wissenschaftsverwaltung trotz der Anhebung\nder Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf\n41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV NRW\nS. 814) zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande\nNordhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV NRW 1987 S. 69) zu einer\nAusweitung der Lehrverpflichtung auch für die vorbenannten Stellengruppen rechtlich\nnicht verpflichtet war und dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts,\n\n29\n\nUrteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff.\n(2814),\n\n30\n\nüber die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des\nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das\n5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)\ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den\nAnsatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit\nLehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt.\n\n31\n\nVgl. im Einzelnen hierzu: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, a. a. O. sowie\nvom 25. November 2004, 15 Nc 29/04.PS u. a. und 15 Nc 48/04.PS u. a., sowie vom\n6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04.HM u. a.\n\n32\n\nAn diesen Rechtsauffassungen, die das OVG NRW teilt,\n\n33\n\nfür die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten\nvgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005,\n13 C 1774/04 u.a.;\n\n34\n\nfür die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen:\nvgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005,\n13 C 4/05 und 13 C 5/05;\n\n35\n\nfür die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: vgl. etwa\nBeschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05\nu. a.,\n\n36\n\nist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener\nErkenntnisse festzuhalten.\n\n37\n\nDamit gehen die in dem Stellenplan der Lehreinheit geführten unbefristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter I1, S, I2, T2, G, D, Q1, X1, U, L (anteilig\nmit einer halben Stelle) und T1l vom Stellenansatz her nur mit einer\nDeputatstundenzahl von 8 oder anteilig davon in die Kapazitätsberechnung ein, weil\nmit ihnen ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge\njeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die entsprechende Anwendung der\nfür Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit\nvereinbart ist.\n\n38\n\nDass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von - wie bereits\nausgeführt- 324,42 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller\nLehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 3 DS auf insgesamt 327,42 DS\nerhöht hat, erweist sich als kapazitätsfreundlich und ist deshalb rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, darüber hinaus noch weitere\nDeputatsstunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen, besteht nicht. Das ergibt\nsich aus folgenden Erwägungen:\n\n39\n\nNach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer\nLehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten\nLehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten\nRegellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der\nStellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde\nliegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des\nLehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule\nzu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten\neinzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten\nLehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation\nergeben.\n\n40\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse\nvom 14. April 2005, a. a. O.\n\n41\n\nDas bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende\n(abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu\ndurchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit\nmit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, mit einer\nLehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt und die\ndergestalt auch als Lehrangebot zur Verfügung steht.\n\n42\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie vom\n14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser Kriterien hat die Wissenschaftsverwaltung deshalb zu\nRecht wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die\nLehrangebotsberechnung im Ergebnis ein Mehr an Lehrleistung von insgesamt 3 DS\neinbezogen. Denn der Hochschuldozent E1, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine\nLehrverpflichtung von 9 DS obliegt, wird auf einer Planstelle eines C 2-\nOberassistenten mit einer für diese Stellengruppe obliegende Lehrverpflichtung von\n7 DS geführt, so dass die überschießende Lehrleistung von 2 DS zusätzlich in die\nKapazitätsberechnung einzustellen war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der\nHochschuldozent L1 auf einer Planstelle für einen wissenschaftlichen Assistenten\ngeführt wird. Da dieser Stelleninhaber 4 DS seiner überschießenden\nLehrverpflichtung von 5 DS in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin\nzugeordneten C.O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat, ist seine\nLehrverpflichtung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtens mit 1 DS\nzusätzlich berücksichtigt worden.\n\n44\n\nVgl. die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u.a. sowie vom\n6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Blatt 10 und 16 des Entscheidungsabdruckes sowie\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, 13 C 50/03.\n\n45\n\nÜber dieses Mehr an Lehrangebot in der Berechnung der\nWissenschaftsverwaltung hinaus ist nach der ausdrücklichen obergerichtlichen\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nnicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, dass der unbefristigt beschäftigte\nwissenschaftliche Angestellte I1 ( = 8 DS) auf der Stelle eines akademischen Rates\nohne Lehraufgaben (= 5 DS) geführt wird, woraus sich rein rechnerisch eine\nüberschießende Deputatsleistung dieses Angestellten von 3 DS ergeben könnte.\nDenn dessen in der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in Ansatz gebrachte\nLehrverpflichtung in Höhe von 4 Deputatsstunden ist in Anlehnung an die\nDienstaufgaben der Akademischen Räte/Oberräte ohne ständige Lehraufgaben und\nder Lehrverpflichtung nach der seinerzeit geltenden Lehrverpflichtungsverordnung für\ndiese Gruppe arbeitsvertraglich konkret vereinbart. Diese für die Lehrverpflichtung\nverbindliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV)\nentspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV vorgesehenen Lehrdeputat, so dass für den\nAngestellten I1 eine überschießende Deputatleistung hiernach nicht in Frage\nsteht.\n\n46\n\nVgl. zur weiteren Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u. a.\nm.w.N.\n\n47\n\nEbenfalls keine weitere Erhöhung des Lehrangebots ergibt der Umstand, dass\nder unbefristet beschäftigte S auf einer Stelle für einen befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten geführt wird, weil seine überschießende\nLehrverpflichtung von 4 DS kapazitätsrechtlich dadurch ausgeglichen wird, dass er 4\nDS in dem bereits erwähnten C.O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat,\ndas der Klinisch-theoretischen Medizin zugeordnet ist.\n\n48\n\nVgl. auch insoweit die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 und\n6. Dezember 2004.\n\n49\n\nKapazitätsrechtlich unbedenklich ist ferner, dass die Stelle der unbefristet\nbeschäftigten Frau T3 bei der Ermittlung des Lehrangebotes mit dem Stellendeputat\nfür befristete wissenschaftliche Mitarbeiter von 4 DS berücksichtigt wurde, weil dieser\nLehrumfang der arbeitsvertraglich vereinbarten Lehrverpflichtung entsprach, und im\nübrigen die Beschäftigte wegen der Freistellungsphase zum 1. Mai 2005 bis 31.\nOktober 2006 tatsächlich für eine Lehrtätigkeit in der Vorklinik nicht mehr zur\nVerfügung steht.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u.a. m.w.N.\n\n51\n\nAls kapazitätsrechtlich neutral erweist sich schließlich, dass die befristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T4, Q2, X2 und S1 (die beiden zuletzt\ngenannten Mitarbeiter jeweils anteilig mit einer halben Stelle) auf Planstellen für\nwissenschaftliche Assistenten geführt werden, weil beiden Stellengruppen - wie\nbereits erwähnt - die gleiche Lehrverpflichtung von 4 DS obliegt.\n\n52\n\nWeiter hält die Kammer an ihrer in den vorerwähnten Beschlüssen dargelegten\nRechtsauffassung fest, dass auf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in\nbefristeten Anstellungsverhältnissen geführte Zeitangestellte möglicherweise nicht\nmit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Lehrdeputat von 4 DS, sondern\n- in Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips - mit einer nach Maßgabe der\nRegelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV höheren Lehrleistung in die\nKapazitätsberechnung eingehen, wenn ein kapazitätsrechtlich beachtlicher, das\nheißt, ein dem Amtsinhalt der Stelle entsprechender Grund für die arbeitsvertragliche\nMinderung der Lehrverpflichtung auf 4 DS und damit die Widmung der Stelle als\nWeiterbildungsstelle nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a.\n\n54\n\nDabei muss sich zwar ein solcher Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 59 Abs. 1\nS. 5 des zuletzt durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV NRW S. 119) geänderten\nGesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen\n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190),\n\n55\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.,\n\n56\n\nnämlich die dem Stelleninhaber eingeräumte Möglichkeit zum Erwerb weiterer\ndidaktischer und sonstiger Qualifikationen, nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst\nergeben. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund im Einzelfall aber objektiv nicht vor,\nist der Stelleninhaber kapazitätsrechtlich auch nicht nur mit der gemäß § 3 Abs. 4\nS. 6 LVV geminderten Lehrverpflichtung bei der Lehrangebotsberechnung zu\nberücksichtigen, \n\n57\n\nso OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, a. a. O.,\n\n58\n\nweil er sich dieser Stellengruppe nicht zuordnen lässt. Wie bereits im\nzurückliegenden Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2005/2006 weisen\njedoch die für die hier vorzunehmende Überprüfung durch den Antragsgegner\nvorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen für alle befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter ausnahmslos Gründe für die Minderung der\nLehrverpflichtung aus, die ihre Widmung als Weiterbildungsstelle oder für die\nMitarbeit in einem befristeten Forschungsprojekt im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 5 HG\nrechtfertigen und mithin ihre Zuordnung zur Gruppe der befristeten beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten erlauben.\n\n59\n\nAuch aus anderen Gründen sind die Stellen in der Gruppe der befristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten nicht kapazitätserweiternd besetzt.\nDenn den Angestellten H, K, T5, Q3, H1, X3, S2, T6 und H2 fehlt für die\nkapazitätsrechtliche Zuordnung ihrer Stellen zur Gruppe der unbefristet Beschäftigten\neine der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnungsfähige Qualifikation, weil sie\nnicht im Fach Humanmedizin promoviert sind,\n\n60\n\nvgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1999 15 Nc 57/99.HM u.a., S. 7 des\nBeschlussabdrucks, sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Seite 13 des\nBeschlussabdrucks,\n\n61\n\nund den Angestellten T7, X4, X5, S3 und E2 fehlt gänzlich eine Promotion und\ndamit die Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) HG NRW für die\nÜbernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist.\n\n62\n\nAußerdem kommt eine kapazitätsrechtliche Zuweisung von Stellen für befristet\nangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe\nder unbefristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überhaupt nur in Betracht,\nwenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der\nPromotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten\ndieser Verträge die nach den Vorschriften der §§ 57 a ff. des\nHochschulrahmengesetzes zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es\nsei denn, die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe\nrechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe\nunbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat.\n\n63\n\nVgl. die Kammerurteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a. und vom 7. Oktober 1986\n15 K 3292/85 u.a.,\n\n64\n\nNach den vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsunterlagen halten indes\ndie Arbeitsverträge der vorerwähnten Beschäftigten soweit sie in einem Fach\npromoviert sind, die Befristungshöchstdauer nach dem Hochschulrahmengesetz\nein.\n\n65\n\nGemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG ist die Befristung ab dem\n23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die\nnicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und\nnach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von\nneun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1\nS. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten\nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer\nbefristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne\nBeschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Die\nab dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge der promovierten\nwissenschaftlichen Angestellten T5 (3 Jahre ), X3 (4 Jahre), S2 (4 Jahre), H (4\nJahre), K (6 Jahre), Q3 ( 6 Jahre) und H2 ( 6 ½ Jahre) wahren die Grenzen der\nBefristungshöchstdauer. Nichts anderes gilt gemäß § 57 f Abs. 1 S. 2 und S. 3,\nAbs. 2 S. 1 HRG i. V. m. mit den §§ 57 a ff. HRG in der vor dem 23. Februar 2002\ngeltenden Fassung für die übrigen befristet beschäftigten und promovierten\nwissenschaftlichen Angestellten H1 und T6, deren Beschäftigungsverhältnisse\njeweils für die Zeit vom 2. Oktober 2002 bis 18. Februar 2007 bzw. vom 15. Februar\n2002 bis 14. Oktober 2007 befristet sind.\n\n66\n\nKeiner aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter ist zudem über einen derart langen Zeitraum beschäftigt, dass gleichwohl\ndaran zu denken sein könnte, ihn trotz fehlender oder nicht im Fach Humanmedizin\nerbrachter Promotion gleichwohl als „Dauerbeschäftigten\" und damit seine Stelle\nfaktisch als höherwertig besetzt anzusehen.\n\n67\n\nVgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 28. November 2005, 15 Nc 22/05.ZM u.a., u. a. S. 9\nff. des Beschlussabdrucks unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13\nC 3/99, m.w.N.\n\n68\n\nSchließlich ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, „Ausfälle in\nder Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der\nKlinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin\" auszugleichen.\nEine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht.\nTatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips\ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E\nauch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der\nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin\nbefasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten\nder Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n69\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988, 15 K 1340/88 u. a. und 26. November 1992, 15 K 2894/91\nu.a., Beschlüsse vom 20. Dezember 1991, 15 Nc 182/91.HM u.a.\n\n70\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf\nhaben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren\nLehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der\nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n71\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993, 13 Nc 292/92.\n\n72\n\nRechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte\nAuseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. Das gilt auch In Bezug\nauf die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin sowie für die Zuordnung\nnaturwissenschaftlicher Lehrpersonen zu diesen Lehreinheiten. \n\n73\n\nVgl. zum Organiastionsermessen der Hochschule ferner Kammerbeschluss vom\n25. November 2004 15 Nc 29/04.PS unter Hinweis auf Beschluss vom 23. November 2003, 15\nNc 19/03.PS u. a..\n\n74\n\nFür die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung sind schließlich die\nAnstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten, die und soweit sie aus\nDrittmitteln finanziert sind, \n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 13 C 105/06 u. a., vom 6. März 2006, 13 C\n19/06. u.a. vom 1. Februar 2002 , 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00,\n\n76\n\nso dass es auch insoweit keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen\nbedarf.\n\n77\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n78\n\nDas (Brutto-) Lehrangebot von hiernach (342 DS - 17,58 DS + 3 DS =)\n 327,42 DS ist von der Wissenschaftsverwaltung in ihrer Berechnung zu Recht nicht\num Lehrauftragsstunden erhöht worden.\n\n79\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden\nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem\nBerechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester\nzur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung\nberuhen.\n\n80\n\nFür das Sommersemester 2005 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte\nZusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen\ngehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen 101, 104, 126,\n127 und 363 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum\nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden\nvon vornherein ausscheiden. \n\n81\n\nBei der Veranstaltung Nr. 101 (Neuroanatomie) sind im Vorlesungsverzeichnis\ndie Namen der Privatdozenten B, C und M (Institut für Medizin, Forschungszentrum\nK1 GmbH) sowie H3 und T8 (beide C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung)\naufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der überreichten\nÜbersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, erbringen die\ngenannten Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des\nLehrangebotes des Faches Anatomie vertretungsweise für A, dessen C 4-Stelle\nvakant ist.\n\n82\n\nVgl. dazu bereits die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2002 sowie die\nKammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u. a.\n\n83\n\nDerartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret\nfehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf\nunbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelevant, weil sie\nkeinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum\nabstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus den\nvorausgegangenen Berechnungs-Zeiträumen bekannt, dass Privatdozent T8 die\nLehrleistungen in dieser Veran-staltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus\ndiesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in\nFortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als\nLehrauftragsstunden qualifiziert, \n\n84\n\nvgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003, 15 Nc 6/02.HM u. a.; ebenso bereits Beschlüsse vom\n17. Dezember 1992, 15 Nc 229/92.HM u.a., 3. Dezember 1993, 15 Nc 249/93.HM u. a., 12.\nDezember 1994, 15 Nc 82/94.HM u. a. und 2. Dezember 1997, 15 Nc 28/97.HM u.a.\n\n85\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein\nWestfalen in seinen Beschwerdeentscheidungen zum zurückliegenden\nBerechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt,\n\n86\n\nvgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, und 17. März 2003, 13 C 11/03 u. a., \n\n87\n\nund damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu\nbeanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich\nerbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese\nLehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie\nkontinuierlich fortgeführt werden.\n\n88\n\nVgl. Beschluss vom 29. Juni 1994, - 13 C 10/94.\n\n89\n\nHieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken\nfestzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO\nalle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht\ndarauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären\nForschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine\nLehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen\nlässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem\nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht,\n„Titellehre\" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch\nwünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten\nForschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die\nLehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34\nf.; so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O.\n\n91\n\nFür die Veranstaltung Nr. 104 (Makroskopisch-Anatomischer Kurs für\nStudierende der Humanmedizin, Teil Zentralnervensystem und Sinnesorgane) kann\nauf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden, weil die Dozenten H3 und\nT8 auch insoweit vertretungsweise für die unbesetzte C4 -Stelle von A tätig\nwaren.\n\n92\n\nDie Lehrleistungen von S4 in den Veranstaltungen Nrn. 126 (Einführung in die\nNeuroanatomie für Studierende der Psychologie) und 127 (Hirnpräparierkurs für\nStudierende der Psychologie) im Sommersemester 2005 sind gleichfalls mit Recht\nnicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der\nVorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert\nKlinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang\nPsychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden.\n\n93\n\nSo bereits die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003.\n\n94\n\nSchließlich scheiden auch die Lehrleistungen der apl. Professoren C1 und L in\nder Veranstaltung Nr. 363 (Praktische Übungen: Kursus der medizinischen\nPsychologie) des Sommersemesters 2005 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie\nnicht vergütet wurden.\n\n95\n\nAuch im Wintersemester 2005/2006 sind die von nicht der Lehreinheit Vorklinik\nangehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der\nVeranstaltungen Nr. 100, 105, 107, 124, 349 lediglich solche, die nicht zum\nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören und deshalb als\nanrechnungsfähige Lehrauftragsstunden von vorneherein ausscheiden. Hinsichtlich\nder Veranstaltungen Nrn. 100, 105 und 107 und der dort genannten Wissenschaftler\nH3 und T8 scheidet eine Anrechnungsfähigkeit aus denselben Gründen aus, wie es\nbezogen auf ihre Lehrleistungen im Sommersemester 2005 für die dort im\nVorlesungsverzeichnis unter laufender Nr. 101 gekennzeichnete Veranstaltung zuvor\nbereits dargelegt wurde.\n\n96\n\nDie Lehrleistungen des apl. L2 in der Veranstaltung Nr. 124 (Biochemisches\nSeminar) sind schon deshalb nicht anrechenbar, weil sie gar nicht erbracht wurden\nund dieser Hochschullehrer nur vorsichtshalber als mögliche Vertretung für den\nLehrstuhlinhaber O in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen wurde.\n\n97\n\nSchließlich bleiben die Lehrleistungen des Privatdozenten X6 in der\nvorerwähnten Veranstaltung Nr. 349 (Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen\nPsychologie und Medizinischen Soziologie) unberücksichtigt, weil sie unvergütet\nerbracht werden.\n\n98\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n99\n\nBei dem sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkenden\nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist hier zu\nberücksichtigen, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen für die\nihr nicht zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie\n(Diplom) sowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie erbringt. Den sich\ndaraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß\nFormel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung zutreffend\nberechnet:\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 26,0 22,62\nBiologie, Diplom 0,04 78,50 3,14\nPsychologie, Diplom 0,02 33,0 0,66\nPharmazie, Staatsex. 0,06 55,5 3,33\nSumme 29,75\nDie einzelnen Curricularanteile (CAq) sind in den Studiengängen Zahnmedizin,\nBiologie und Psychologie gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum\nunverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz\ngebracht worden. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2)\nresultieren aus den von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten schwundbereinigten\njährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq),\nauf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten\nKapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass hieran\nÄnderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei\nsummarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in\ndem Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch\nDoppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird,\nnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n100\n\nz. B. Beschlüsse vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u.a., 17. März 2005, 13 C 165/05, und\nbereits vom 7. März 1993, 13 C 218/92,\n\n101\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992, 15 K 2894/91 u.a., auf das zur näheren\nBegründung verwiesen wird, nicht mehr vor.\n\n102\n\nVgl. zur Begründung im Ergebnis auch die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom\n8. Dezember 2003.\n\n103\n\nSoweit es den Curricularanteil für den Studiengang Pharmazie betrifft, kann die\nKammer entgegen den Kapazitätsunterlagen, die für das Wintersemester 2006/2007\neinen Exportanteil von 0,06 vorsehen, weiterhin den nach früherer summarischer\nPrüfung rechtsfehlerfrei ermittelten Curricularanteil aus den Vorjahren in Höhe von\nnur 0,01 in Ansatz bringen, ohne dass sich die Kapazitätsberechnung im Ergebnis\nentscheidungserheblich verändert. Denn auch bei einem Curricularanteil von nur\n0,01 verringert sich der kapazitätsmindernde Dienstleistungsbedarf des\nStudiengangs Pharmazie unter Beachtung der aktuell eingestellten Studentenzahlen\n(Aq/2 = 55,5) nach der Berechnung (0,01 x 55,5 = 0,56) [aufgerundet] um (3,33 -\n0,56 =) 2,77 DS auf in der Summe (29,75 - 2,77 =) 26,98 DS, \n\n104\n\nvgl. zur Vorgehensweise auch OVG NW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u. a.,\nm.w.N.,\n\n105\n\nohne entscheidungserheblich zu Buche zu schlagen.\n\n106\n\nLediglich vorsorglich wird dennoch auf Folgendes hingewiesen:\nDer höhere Exportanteil von 0,06 begegnet insoweit Bedenken, als seine\nBerechnung den (CAq)-Anteil von 0,0057 für einen Kursus der Physiologie für\nPharmazeuten einbezieht, der in den aktuellen Vorlesungsverzeichnissen nicht\nausgewiesen ist und von dem deshalb nach Aktenlage nicht feststeht, ob er als\nLehrveranstaltung tatsächlich angeboten wird.\n\n107\n\nUnterstellt, diese Veranstaltung wird angeboten, dürfte sich der in den\nKapazitätsunterlagen in Ansatz gebrachte Exportanteil von 0,06 für Pharmazie nach\nLage der Dinge und vorbehaltlich einer abschließenden Sachprüfung indes als\nrechtsfehlerfrei erweisen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n108\n\nDefiniert der Verordnungsgeber die Ausbildungskapazität wie in der KapVO\nmittels Zahlenwerten, hier den Curricularnormwerten, so sind die entsprechenden\nzahlenmäßigen Festlegungen von den Verwaltungsgerichten nicht nur am\nWillkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den\nErfordernissen rationaler Abwägung entsprechen. Dieser Überprüfungsmaßstab ist\nFolge des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebotes, das dem\nLandesverordnungsgeber Schranken setzt, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen.\nAus dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung lassen sich allerdings keine\nkonkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten.\nVielmehr geht es um eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der\nHochschulbewerber einer sich mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs-\nund Lehrfreiheit der Hochschulen (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den\nAusbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden andererseits. Die\ndazu erforderliche Konkretisierung ist dabei mit einem nicht unerheblichen\nGestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den\nBedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss dabei von\nAnnahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand\nentsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche\nMaß beschränken.\n\n109\n\nSo zuletzt die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 unter Hinweis auf\nBverfG, Beschluss vom 22. Oktober 1992 , 1 BvR 393, 619/85, BVerfGE 85, 36.\n\n110\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben stößt die Festlegung des\nFremdanteils von 0,06 für Veranstaltungen, die von der Lehreinheit Vorklinische\nMedizin im Wege des Dienstleistungsexportes zugunsten des Studiengangs\nPharmazie erbracht werden, bei summarischer Prüfung unter der obengenannten\nVoraussetzung weder dem Grunde noch der Höhe nach auf durchgreifende\nrechtliche Bedenken.\n\n111\n\nDabei sind dem Vorlesungsverzeichnis der I-Universität für das Wintersemester\n2006/2007 in der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Dienstleistungsexporten\nzugunsten der Lehreinheit Pharmazie die Veranstaltungen Nr. 791 (Grundlagen der\nAnatomie für Studierende der Pharmazie, zweistündig), Nr. 851 (Physiologie für\nPharmazeuten ab 3. Semester, zweistündig) und Nr. 852 (Pathophysiologie für\nPharmazeuten ab 5. Semester, dreistündig) und den Vorlesungsverzeichnissen für\ndas zurückliegende Sommersemester 2006 und das Wintersemester 2005/2006 zu\nentnehmen, dass diese Veranstaltungen in jedem Semester angeboten werden.\nDaraus errechnen sich für die beiden Vorlesungen mit einem Veranstaltungsumfang\nvon 2 SWS, dem Umrechnungsfaktor für Vorlesungen von 1,0 und einer\ndiesbezüglichen Gruppengröße von 120, die hier deshalb anzunehmen ist, weil diese\nVeranstaltungen nur für Pharmaziestudenten angeboten werden und deshalb auch\nmit der Gruppengröße für Vorlesungen im Studiengang Pharmazie in Ansatz zu\nbringen sind, ein Curricularnormanteil von jeweils 0,0167 und bei der Veranstaltung\nNr. 852 mit einem Veranstaltungsumfang von 3 SWS ein Anteil von 0,0250 und damit\nin der Summe ein Curricularfremdanteil von 0,0584, der wegen des im Stoffgebiet D\nfür das 4. Fachsemester vorgesehenen Kursus für Physiologie für Pharmazeuten\nnochmals um 0,0057 (vgl. Blatt 29 der Beiakte Heft 1) zu erhöhen sein dürfte, falls\nder Kursus für Physiologie als Kursus mit 2 WS - wie bereits erwähnt - zusätzlich\nangeboten werden sollte, auch wenn diese Veranstaltung in den\nVorlesungsverzeichnissen nicht gesondert ausgewiesen worden ist.\n\n112\n\nBei diesen Veranstaltungen handelt es sich um Lehrangebote, die nicht etwa\nüberobligatorisch angeboten werden, sondern die von den Studierenden der\nPharmazie gemäß § 2 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der\nApprobationsordnung für Apotheker vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) sowie\nnach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Stoffgebiete und\ndem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen\nLehrveranstaltungen angeboten werden, mit den dort angegebenen\nRegelstundenzahlen als Pflichtveranstaltungen zu absolvieren sind.\n\n113\n\nZur Relevanz der Pflichtveranstaltungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom\n17. Juli 2006, 3 X 3/06 u.a..\n\n114\n\nDie vorerwähnten Vorlesungsveranstaltungen Nr. 791 und Nr. 851 unterfallen\nebenso wie der in den Vorlesungsverzeichnissen nicht erwähnte Kursus der\nPhysiologie den Pflichtveranstaltungen des Stoffgebietes D und namentlich den\nGrundlagen der Biologie und Humanbiologie mit einem Gesamtumfang von 392\nUnterrichtsstunden. Nach dem Inhalt des Musterstudienganges, welcher der\nRegierungsbegründung zur vorerwähnten Änderungsverordnung als Leitfaden für die\nUmsetzung der Stoffgebiete beigefügt,\n\n115\n\nBundesratsdrucksache 243/00, Seite 31 f.,\n\n116\n\nund deshalb als Auslegungs- und Orientierungshilfe heranzuziehen ist, entfallen\nauf die Grundlagen der Anatomie und Physiologie insgesamt 84 Vorlesungsstunden.\nDaraus ergeben sich unter Zugrundelegung von 14 Semesterwochen für beide\nVeranstaltungen insgesamt 6 SWS, die sich zu je 3 SWS auf die Veranstaltung Nr.\n791 und Nr. 851 verteilen. Die den Curricularnormanteilen von 0,0167 für jede dieser\nbeiden Veranstaltungen zugrundegelegten Veranstaltungsumfänge von je 2 SWS\nüberschreiten mithin den obligatorischen Ausbildungsrahmen nicht. Gleiches gilt für\ndie vorerwähnte Veranstaltung Nr. 852, die dem Stoffgebiet E mit den Grundlagen\nBiochemie und Patho-Biochemie mit einem Gesamtumfang von 196\nUnterrichtsstunden zugeordnet ist und nach dem Musterstudiengang insgesamt 42\nVorlesungsstunden umfasst, woraus sich bei 14 Semesterwochen 3 SWS ergeben,\ndie der Berechnung des Curricularnormanteiles für diese Veranstaltung von 0,0250\nauch zugrundeliegen.\n\n117\n\nSchließlich hält der vorerwähnte Kursus für Physiologie sowie die Berechnung\nseines Curricularnormanteiles von 0,0057 den vorgegebenen Veranstaltungsumfang\nvon 2 SWS ein, weil der Musterstudiengang 28 Praktikumsstunden vorsieht, woraus\nsich bei 14 Semesterwochen 2 Praktikumsstunden pro Semesterwoche ergeben.\n\n118\n\nWeiter besteht keine Veranlassung, die der Berechnung dieser\nCurricularnormanteile im Studiengang Pharmazie zugrundegelegten Gruppengrößen\nvon 120 für Vorlesungen, von 30 für Seminare und von 15 für Praktika aus\nRechtsgründen zu beanstanden, weil sie realistisch und plausibel erscheinen.\nGleiches gilt für die in Ansatz gebrachten und den jeweiligen Betreuungsaufwand je\nnach Veranstaltungsart gewichtenden Anrechnungsfaktoren von 1,0 für Vorlesungen\nund Seminare und von 0,3 für Praktika, die mit den Vorgaben aus § 4 Abs. 2 LVV\nübereinstimmen und in ihren Differenzierungen nachvollziehbar sind. Das gilt auch\nfür den in den Kapazitätsunterlagen im Durchschnitt gewichteten Anrechnungsfaktor\nvon 0,34 für den Kursus für Physiologie, der als Regelpraktikum folglich mit einem\nAnrechnungsfaktor von 0,3 zu bewerten ist, allerdings mit der Einschränkung, dass\nnach der Neuerung in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der vorerwähnten\nÄnderungsverordnung in solchen praktischen Übungen jeweils 20 %\nPraktikumbegleitende Seminare enthalten sein müssen, für die nach dem\nVorhergesagten ein Anrechnungsfaktor von 1,0 gilt. Diesen Gegebenheiten wird in\nden Kapazitätsunterlagen dadurch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nentsprochen, dass der Anrechnungsfaktor für den Kursus der Physiologie einheitlich\nmit einem nach diesen Vorgaben gewichteten Durchschnitt und mithin nach\nfolgender Berechnung bestimmt wird:\n\n119\n\n0,8 x 0,3 x15 + 0,2 x 1,0 x 15 =\n0,34\n 15 30 \n\n120\n\nKapazitätsfreundlich und deshalb unbedenklich wurde der Berechnung des\nCurricularnormanteiles für diesen Kursus eine Gruppengröße für Vorlesungen von\n120 zugrundegelegt und somit der vorerwähnte Anteil von (2 SWS x 0,34 : 120 =)\n0,0057 errechnet. Hiernach ergibt sich im Ergebnis folgende Exportbelastung des\nStudienganges Humanmedizin zugunsten des Studienganges Pharmazie:\n\n121\n\nVeranstaltung Nr. 791 = 0,0167\nVeranstaltung Nr. 851 = 0,0167\nVeranstaltung Nr. 852 = 0,0250\n Kursus der Physiologie = 0,0057\n Gesamt: 0,0641.\n\n122\n\nSchließlich ist bezogen auf den Studiengang Humanmedizin kapazitätsfreundlich\ndieser Exportanteil von 0,0641 im Rahmen der hier möglichen summarischen\nPrüfung auf 0,06 gestaucht worden. Denn soweit der Curricularnormwert für den\nStudiengang Pharmazie nach der Berechnung in den Kapazitätsunterlagen mit\n4,6392 den in Nr. 29 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO normativ festgelegten Wert\nfür Pharmazie von 4,5 (um 3 %) überschreitet, ist er in der Weise auf 4,5 gestaucht\nworden, dass zunächst die Stauchung gleichmäßig in Höhe von jeweils 3 % auf den\nEigenanteil Pharmazie sowie die betroffenen Fremdanteile verteilt wurde und sodann\ndie entsprechenden Anteile auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet wurden,\nworaus sich auch der - faktisch hier nun letztlich um 6,4 % gestauchte Exportanteil\nVorklinische Medizin von 0,06 ergibt.\n\n123\n\nDafür dass der Curricularnormwert von 4,5 für den Studiengang Pharmazie, an\ndem sich die Stauchung des Fremdanteils der Vorklinischen Medizin orientiert, in\nseiner Gesamtheit nach unten korrigiert werden muss, ist nichts ersichtlich. Dieser\nCurricularnormwert ist in der Vergangenheit wiederholt überprüft und in ständiger\nRechtsprechung bestätigt worden.\n\n124\n\nVgl. etwa statt anderer Kammerbeschluss vom 19. Januar 1990, 15 L 7052/89 u.a. mit\nweiterem Nachweis.\n\n125\n\nDie ZVS hat in ihrem den Kapazitätsunterlagen beigefügten Rechnungspapier\nvom 10. August 2000 nachvollziehbar dargelegt, dass auch die geänderten\nAusbildungsinhalte nach Maßgabe der vorerwähnten Änderung der\nApprobationsordnung für Apotheker eine Änderung dieses Wertes nicht gebieten.\n\n126\n\nInsbesondere ist die Neuerung in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der vorerwähnten\nÄnderungsverordnung beachtet und richtig in die Neuberechnung beziehungsweise\nÜberprüfung des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie eingestellt\nworden, nach der - wie bereits ausgeführt - in den praktischen Übungen jeweils 20 %\npraktikumsbegleitende Seminare enthalten sein müssen. Um dieser Maßgabe zu\nentsprechen, wurden zutreffend von den 1820 Semesterstunden für Übungen gemäß\nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung 20 % und damit 364 Stunden\nabgezogen und den 308 Seminarstunden zugeschlagen, woraus sich nunmehr eine\nAufteilung von 1456 Stunden für Übungen und 672 Stunden für Seminare und weiter\nbei einer Semesterlänge von 14 Wochen eine Aufteilung von 104 SWS für Übungen\nund von 48 SWS für Seminare ergibt.\n\n127\n\nDabei entfallen von den sich in allen Stoffgebieten (A - K) insgesamt ergebenden\n3262 Semesterstunden die im Stoffgebiet K angesetzten 112 Semesterstunden je\nzur Hälfte und damit jeweils in Höhe von weiteren 56 Semesterstunden auf die bis\nzum Stoffgebiet I summierte Semesterstundenzahl von 1764 für praktische Übungen\n(1764 + 56 = 1820) und auf die bis dahin summierte Semesterstundenzahl von 252\nfür Seminare (252 + 56 = 308), weil im Stoffgebiet K (Wahlpflichtfach) keine\nVorlesungen vorgesehen sind und sich der Gesamtumfang von 112\nUnterrichtsstunden gleichmäßig auf die Seminare und praktischen Übungen\nverteilt,\n\n128\n\nvgl. Regierungsbegründung zur Änderungsverordnung, Bundesratsdrucksache 243/00,\nSeite 34,\n\n129\n\nworaus sich folgende nachvollziehbare Aufteilung der Anteile innerhalb des\nStudienganges Pharmazie ergibt:\n V f g CA\nÜbungen 88 0,3 15 1,7600\nÜbungen 16 0,5 15 0,5333\nSeminare 48 1,0 30 1,6000\nVorlesungen 81 1,0 120 0,6750\n CNW\n4,5683 \n\n130\n\nUnschädlich ist, dass dieser von der ZVS ermittelte Curricularnormwert für\nPharmazie geringfügig von dem in den Kapazitätsunterlagen ermittelten Wert von\n4,6392 abweicht und den normativ festgelegten Curricularnormwert von 4,5 lediglich\num rund 2 % übertrifft. Diese Abweichung berührt die Richtigkeit der Berechnung der\nauf die Vorklinische Medizin entfallenden Curricurlaranteile nicht und begründet auch\nbei dessen Stauchung um lediglich 2 % und entsprechender Rundung keinen\nanderen als den auf 0,06 in Ansatz gebrachten Exportanteil.\n\n131\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n132\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. zugunsten des Antragsbegehrens\nermittelten (Mindest-)Werte beträgt das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß\nFormel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n133\n\n(327,42 DS - 26,98 DS =) 300,44 DS. \n\n134\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n135\n\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch\nden Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum\n1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die\nDritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht\nworden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprüfung weder dem\nGrunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der\nKapazitätsberechnung für den vorliegenden Berechnungszeitraum wie seit dem\nWintersemester 2003/2004 zu Recht zugrundegelegt worden.\n\n136\n\nVgl. im Ergebnis und mit eingehender Begründung die vorerwähnten Kammerbeschlüsse\nvom 8. Dezember 2003 m.w.N. sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13\nC 6/04, ebenfalls m.w.N.\n\n137\n\nDas gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g =\n180 für Vorlesungen, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen zuletzt mit Beschluss vom 6. März 2006 im Verfahren 13 C 51/06 u. a.\nunter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Juli 2005 im Verfahren 13 C 244/05\nentschieden hat, so dass sich die Fachkammer dieser Auffassung mangels besserer\nErkenntnisse auch bei ihrer vorliegenden Entscheidung anschließt.\n\n138\n\nDer hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf\ndie am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Die\nAufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem\nSelbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden\nOrganisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon bereits\nunter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den\nVorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik\nLehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von \n\n139\n\ninsgesamt 2,4661 anbietet und damit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. \n\n140\n\nNach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des\nStudiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten\nCurricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten \n\n141\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03,\n\n142\n\nKlinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14\n\n143\n\nPhysik mit einem Wert von 0,15,\nBiologie mit einem Wert von 0,15,\nund Chemie mit einem Wert von 0,15,\nSumme: 0,62,\n\n144\n\nvon dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den\nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von (2,42 - 0,62 =) 1,80. Gegen die\nAnsetzung des CNW von 2,42 in dem hier betroffenen Wintersemester 2006/2007\nbestehen keine Bedenken. In diese Berechnungen sind die Vorgaben nach § 12\nAbs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I-\nUniversität E vom 5. November 2003 (Amtliche Mitteilungen der Universität Nr.\n25/2003 vom 11. November 2003) eingestellt und namentlich Pflichtveranstaltungen\nim ersten Studienabschnitt gemäß Anlage 1 zu § 12 der Studienordnung 854\nStunden (= 61 SWS) für praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672\nStunden (= 48 SWS) für Vorlesungen berücksichtigt worden. Dieser Umfang an\nPflichtveranstaltungen ist inhaltsgleich mit den im vorliegenden Fall geltenden\nVorgaben gemäß Anlage 1 zu § 12 der Neubekanntmachung der Studienordnung für\nden Studiengang Humanmedizin an der I-Universität vom 21. Februar 2005 in der\nFassung der 2. Änderungsverordnung vom 29. Mai 2006 (Amtliche\nBekanntmachungen der Universität Nr. 11/2006 vom 1. Juni 2006).\n\n145\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit\nVorklinische Medizin im Studienjahr 2006/2007 hält der rechtlichen Überprüfung\nstand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 300,44 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO\nangeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n146\n\n 2 x 300,44 DS\n ------------------- = 333,82\n 1,80\n\n147\n\ngerundet 334 Studienplätzen.\n\n148\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n149\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 348.\n\n150\n\nDer mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen\nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\n151\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom\n17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00;\n\n152\n\nnach dem sogenannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei\nsummarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der\namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche\nVerbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt,\nist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.\n\n153\n\nDamit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von\n1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von\n 334 x 1\n ---------- = 347,916,\n 0,96\n\n154\n\ngerundet auf mithin 348 Studienplätze, die wegen des\nJahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2006/2007\nentfallen.\n\n155\n\nIV.\nBesetzung der Studienplätze\n\n156\n\nNach den aktuellen Angaben des Antragsgegners sind inzwischen 349\nStudierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Damit stehen freie Plätze für eine\ngerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für\ndie im 3. Fachsemester nach Maßgabe der Schwundquote von 97,25 % zur\nVerfügung gestellten 330 Studienplätze, auf die sich 333 Studierende\nzurückgemeldet haben. Ferner besteht kein Anlass zu der Annahme, dass\ntatsächlich weniger Studierende eingeschrieben sind, als es in den überreichten\nStudentennamenslisten angegeben worden ist.\n\n157\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG\nund berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium\nangesichts des auch bei Losanträgen weitgehend auf die Vorwegnahme der\nHauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des\nAuffangwertes angemessen ist.\n\n158\n\nVgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und 13 C 44/03.\n\n159","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-08/15-nc-22-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-08/15-nc-22-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267370","retrieved":"2026-07-09 02:35:54.042245+00:00"}}