{"status":"available","doknr":"OLD267386","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0105.21K3049.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-05","aktenzeichen":"21 K 3049/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2006 bezüglich Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 die Klage zurückgenommen hat.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung weitergehenden Unterhaltsvorschusses\nzugunsten der Tochter der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis\n29.02.2004.\n\n3\n\nAus der am 03.02.1995 zwischen der Klägerin und dem Kindesvater geschlossene\nEhe, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Viersen vom 21.04.2004\ngeschieden ist, ist die am 28.06.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Der\nEhegatte der Kläger bzw. Kindesvater hat die Trennung durch Auszug aus der\nEhewohnung im Juli 2002 vollzogen. Er erhielt als ehemaliger Zeitsoldat vom\nWehrbereichsgebührnisamt III E Leistungen bis Februar 2004.\n\n4\n\nMit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Viersen vom 13.02.2003 - 14 F\n329/02 - wurde der Ehegatte der Kläger zur Zahlung von rückständigem\nTrennungsunterhalt in Höhe von 446,85 Euro und laufendem Unterhalt ab\n01.01.2003 in Höhe von 283,48 Euro verurteilt. In dem zugunsten der Klägerin\nergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.04.2003 an das\nWehrbereichsgebührnisamt III E werden die titulierten Trennungsunterhaltsbeträge\nbis einschließlich März 2003 als Rückstände mit einem Gesamtbetrag in Höhe von\n1.302,58 Euro ausgewiesen, ab April 2003 wird der Trennungsunterhalt als laufender\nUnterhalt in Höhe von 283,48 Euro in die Pfändung einbezogen.\n\n5\n\nIm Mai 2003 betrieb der Ehegatte der Klägerin ein Verfahren zur Erhöhung des\nPfändungsfreibetrages von 820,00 Euro auf 1.050,00 Euro, die mit Beschluss des\nAmtsgerichts Viersen vom 16.06.2003 - 15 M 870/03 - abgelehnt wurde.\n\n6\n\nMit Urkunde des Jugendamtes des Beklagten vom 30.06.2003 verpflichtete sich der\nKindesvater zur Unterhaltsleistung in Höhe von 249,00 Euro für das mit der Klägerin\ngemeinsame Kind und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zuvor\nhatte sich der Kindesvater bereits mit Urkunde des Jugendamtes des Beklagten vom\n23.09.2002 zur Unterhaltsleistung für das mit der Klägerin gemeinsame Kind in Höhe\nvon 231,00 Euro verpflichtet und sich ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung\nunterworfen.\n\n7\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 13.06.2003 bewilligte der Beklagte für den streitigen\nZeitraum vom 01.08.2003 bis 29.04.2004 mit Bescheid vom 23.07.2003\nUnterhaltsvorschussleistungen in Höhe von lediglich 24,00 Euro und nur für den\nMonat August 2003. Mit Bescheid vom 21.08.2003 wurde die Bewilligung von\nUnterhaltsvorschussleistungen für die Zeit ab September 2003 eingestellt.\n\n8\n\nZur Begründung wurde bezüglich des streitigen Zeitraums im wesentlichen darauf\nabgestellt, dass die aufgrund durchgeführter Pfändung beim Unterhaltspflichtigen zur\nVerfügung stehenden 423,73 Euro monatlich ab August 2003 zunächst zur Deckung\nder laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Mutter und Kind heranzuziehen\nseien. Die nach Abzug des dem Kindesunterhalt gleichgestellten\nTrennungsunterhaltes verbleibenden 140,25 Euro monatlich dürften nicht - wie von\nder Klägerin gewünscht - vorrangig zur Tilgung rückständigen Trennungsunterhaltes\nherangezogen werden. Dies verbiete der Grundsatz von Treu und Glauben, da\nansonsten die Vollstreckung rückständigen Trennungsunterhaltes dazu führe,\nlaufenden Kindesunterhalt zu gefährden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005, zugestellt am 25.06.2005, lehnte der\nLandrat des Kreises W unter Vertiefung der Begründung der Ausgangsbescheide die\nWidersprüche der Klägerin vom 06.08.2003 bzw. 18.09.2003 bezüglich des\nZeitraums 01.08.2003 bis 29.02.2004 ab.\n\n10\n\nDagegen hat die Klägerin am 08.07.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie\nvor:\n\n11\n\nZu keiner Zeit sei auf die Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater\nverzichtet worden. Auch durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei die\nUnterhaltsverpflichtung gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind berücksichtigt\nworden. Die Auffassung, durch die Pfändung von Ehegattenunterhalt werde auf\neinen zugleich titulierten Kindesunterhalt verzichtet, sei abwegig.\n\n12\n\nWährend der Ehegattenunterhalt in ihrer Aktivlegitimation verblieben sei, sei der\nAnspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt wegen § 7 UVG auf die Beklagte\nübergegangen. Der Beklagte wäre nicht daran gehindert gewesen, seinerseits\nVollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Die Gewährung von Leistungen nach dem\nUVG an den Berechtigten hänge nicht davon ab, dass dieser zuvor aus einem\nvorhandenen Titel Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des\nKindesunterhalts betreibe.\n\n13\n\nEin Verstoß gegen Treu und Glauben unter Heranziehung der Bestimmung des\n§ 162 BGB könne ihr nicht vorgeworfen werden, zumal diese Vorschrift nicht\nheranzuziehen sei. Sie habe sich ordnungsgemäß verhalten, als sie die ihr\nzustehenden Rückstände des Trennungsunterhaltes zu ihren Gunsten habe\nvollstrecken lassen. Sie als alleinerziehender Elternteil habe ohnehin große Mühe,\ndie ihr unbestreitbar zustehenden und rechtskräftig festgestellten\nUnterhaltsansprüche durchzusetzen; die Unterhaltsvorschusskasse bereite ihr nun\ndadurch eine zusätzliche Erschwernis, dass ihr die Unterhaltsvorschussleistungen\nvorenthalten würden. Im übrigen könne schon deswegen nicht von einem Verstoß\ngegen Treu und Glauben ausgegangen werden, da durch die von ihr veranlassten\nVollstreckungsmaßnahmen gerade kein \"Vollzugriff\" auf das Einkommen des\nKindesvaters erfolgt sei, weil die Freibeträge eingehalten worden seien, bei deren\nFestsetzung die Zahlung von Kindesunterhalt bereits berücksichtigt worden sei.\nTatsächlich seien in dem streitigen Zeitraum vom Kindesvater keine Zahlungen auf\nden Kindesunterhalt erfolgt; die durch den Drittschuldner geleisteten Zahlungen\nhätten ausschließlich den gepfändeten Ehegattenunterhalt betroffen.\n\n14\n\nKonsequenz der Auffassung des Beklagten sei, dass der Unterhaltsberechtigte die\nDurchsetzung des ihm zustehenden Trennungsunterhalts zurückstellte, damit der\nUnterhaltsschuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt hinreichend leistungsfähig\nbliebe bzw. im Falle eines Regresses der Unterhaltsvorschusskasse die von dort\nvorgestreckten Unterhaltsvorschussleistungen erstatten könnte. Der alleinerziehende\nElternteil würde insoweit den Kindesunterhalt durch Verzicht oder Teilverzicht auf\nden zustehenden Ehegattenunterhalt finanzieren. Wenn in Fällen fehlender\nLeistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich ein Zurückstehen des\nalleinerziehenden Elternteils hinsichtlich des ihm zustehenden Ehegattenunterhalts\nerwartet würde, würden Unterhaltsvorschussleistungen entgegen der Intention des\nGesetzes keine Hilfe für den alleinerziehenden Ehegatten mehr darstellen.\n\n15\n\nDas zunächst ebenfalls mit Klage verfolgte Begehren, Unterhaltsvorschussleistungen\nfür die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 zu bewilligen, hat die Klägerin mit\nSchriftsatz vom 08.06.2006 zurückgenommen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom\n23.07.2003 und 21.08.2003 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom\n23.06.2005 zu verpflichten, Unterhaltsvorschuss für den\nZeitraum vom 01.08.2003 bis 29.04.2004 in\nbestimmungsgemäßer Weise zu bewilligen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er vor:\n\n21\n\nVorliegend könne eine sachgerechte Entscheidung nur unter Heranziehung des\nGrundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gelte, getroffen\nwerden. Entsprechend § 162 Abs. 2 BGB könnten der Klägerin keine\nUnterhaltsvorschussleistungen zustehen. Da sie die Vollstreckung ihrer eigenen\nrückständigen Forderungen betrieben habe, habe sie zugleich dafür gesorgt, dass\nein Restbetrag für den laufenden Kindesunterhalt nicht mehr zur Verfügung\ngestanden habe. Damit habe sie den Eintritt einer Bedingung (Zahlungsunfähigkeit\ndes Kindesvaters) wider Treu und Glauben herbeigeführt, der ihr nunmehr nicht zu\nihrem Vorteil gereichen dürfe. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin zu dem\nZeitpunkt, als sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss herbeigeführt habe,\nim Besitz der vollstreckbaren Urkunde vom 23.09.2002 bezüglich des\nKindesunterhaltes in Höhe von 231,00 Euro gewesen sei, aber gleichwohl nur den\neigenen Trennungsunterhalt habe vollstrecken lassen, obwohl sie mit einer Pfändung\nzugunsten des Kindesunterhalts hätte erfolgreich sein können. Stattdessen habe die\nKlägerin Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt, sei aber selbst im Besitz\nder vollstreckbaren Ausfertigung der diesen Titel abändernden Urkunde vom\n30.06.2003, mit dem ab 01.07.2003 Kindesunterhalt in Höhe von 249,00 Euro\nfestgesetzt worden seien, geblieben.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin gingen ihr keine Ansprüche verloren, sie\nkönne nur die bestehenden Rückstände aus dem Trennungsunterhalt nicht\nrealisieren, solange die Pfändungsbeträge nicht ausreichend hoch seien, um sowohl\nden laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt als auch die bestehenden\nRückstände zu tilgen. Die Mittel des Unterhaltsvorschusses seien nicht dafür\nvorgesehen, Rückstände aus dem Trennungsunterhalt zu tilgen. Es sei das\ngrundsätzliche Risiko einer Unterhaltsberechnung auf der Basis von fiktiven\nEinkünften, dass sich diese nicht in voller Höhe zeitnah verwirklichen ließen und auf\ndiese Weise Rückstände entstünden, die erst mit Verzögerung und Aufwand\nbeigetrieben werden könnten.\n\n23\n\nIm übrigen sei dies auch der Bestimmung des § 2 Abs. 3 UVG zu entnehmen. Diese\nhabe den Zweck, die Beitreibung von Kindesunterhaltsrückständen zulasten der\nStaatskasse zu verhindern. Was für die Rückstände des unterhaltsberechtigten\nKindes gelte, müsse erst recht für Rückstände anderer Unterhaltsberechtigter gelten.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Klägerin das zunächst ebenfalls verfolgte Begehren,\nUnterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 zu\nbewilligen, mit Schriftsatz vom 08.06.2006 zurückgenommen, war das Verfahren\ngemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n26\n\nIm übrigen ist die zulässig Klage nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des\nBeklagten vom 23.07.2003 und 21.08.2003 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 23.06.2005 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5\nVwGO). Der Tochter der Klägerin steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem\nGesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter\ndurch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz -\n UVG -) für die Zeit vom 01.08.2003 bis 29.04.2004 nicht zu.\n\n27\n\nZwar lagen hinsichtlich des unterhaltsberechtigten Kindes der Klägerin im noch\nstreitigen Zeitraum die grundsätzlich anspruchsbegründenden Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 1 UVG vor. Sie hatte die maßgebende Altersgrenze nicht erreicht, lebte im\nGeltungsbereich des Gesetzes bei ihrer ledigen Mutter und erhielt vom anderen\nElternteil, dem Kindesvater, keinen Unterhalt. Das Begehren der Klägerin scheitert\ngleichwohl aus den in den Ausführungen der angegriffenen Bescheide genannten\nGründen, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Der Beklagte hat im\nErgebnis zu recht den Grundsatz von Treu und Glauben in entsprechender\nAnwendung des § 162 Abs. 2 BGB herangezogen, um Leistungen nach dem UVG\nabzulehnen, weil die Klägerin zu ihren Gunsten bei dem Kindesvater zunächst ihr\nzustehende Rückstände aus Trennungsunterhalt hat in der Weise\nzwangsvollstrecken lassen, dass dem Kindesvater keine Mittel zur Leistung des\nKindesunterhaltes mehr verblieben. Ergänzend sei zur Begründung auf folgendes\nhingewiesen:\n\n28\n\nDer alleinerziehende Elternteil verletzt durch das UVG aufgegebene\nMitwirkungsobliegenheiten, wenn er von der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung\nbereits titulierten Kindesunterhalts absieht, stattdessen eigenen rückständigen\n(Ehegatten-) Trennungsunterhalt mittels Zwangsvollstreckung befriedigt, und -\n mangels weiterer Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils - im Anschluss daran\ntreuwidrig Leistungen nach UVG für das Kind beantragt. Ein solches Verhalten führt\nzu einem treuwidrigen - und im Ergebnis leistungsausschließenden - Verhalten, wie\nes Ausdruck in der Vorschrift des § 162 Abs. 2 BGB gefunden hat. Nach § 162\nAbs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn er von der Partei,\nzu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde. Dieser auf\n§ 242 BGB fußender Rechtsgedanke des § 162 BGB wird auch auf Tatbestände\nähnlicher Art entsprechend angewandt und gilt für den Bereich des öffentlichen\nRechts,\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 15.07.2959 - V C 80.57 -, BverwGE 9, 89 - 93 = juris, Rdnr. 13,\nmit der Folge eines Rechtsverlusts aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben,\nBGH, Urteil vom 27.06.1985 - IX ZR 17/85 -, NVwZ 1985, 938 - 939 = juris.\n\n30\n\nSelbst wenn der streitige Leistungsausschluss nicht auf die entsprechende\nHeranziehung der Vorschrift des § 162 Abs. 2 BGB zu stützen wäre, sondern allein\nmit dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben zu begründen wäre, so ist\nallgemein anerkannt, dass in das allgemeine Verwaltungsrecht auch Fallgruppen\nrechtsmissbräuchlichen, treuwidrigen Verhaltens Eingang gefunden haben.\n\n31\n\nVgl. de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999,\nS. 269, 271, m.w.N. aus der Rspr.\n\n32\n\nÜber den Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge hinaus führt die Anwendbarkeit\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen\nzu Nebenpflichten nicht nur der Verwaltung, sondern auch für den\nleistungsbeantragenden Bürger. Derartige Nebenpflichten ergeben sich auch aus\ndem UVG. Danach kann sich das im Grundsatz leistungsberechtigte Kind nicht mehr\nauf die Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters berufen, wenn es den bereits\nvorliegenden und eigens vom Jugendamt zu diesem Zwecke ausgestellten,\ndurchsetzbaren und zwecks Vollstreckung ausgehändigten Titel - hier der\nvollstreckbaren Urkunden vom 23.09.2002 bzw. vom 30.06.2003 - tatsächlich nicht\nzur Zwangsvollstreckung gegen den Kindesvater einsetzt. Der Grundsatz von Treu\nund Glauben missbilligt ein solches Zuwiderhandeln gegen das eigene frühere\nVerhalten (\"venire contra factum proporium\").\n\n33\n\nDem steht nicht die Änderung des UVG mit Art. 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 28.06.1990, BGBl. I 1221 mit Wirkung vom 01.07.1990 entgegen, mit dem die\nBestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG gestrichen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4\nUVG hatte Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u.a. nur dann, wer für seinen\nUnterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil einen vollstreckbaren Titel hat oder\nnicht innerhalb von drei Monaten nach Klageerhebung erlangt hat. Wie dem\nGesetzesentwurf der Bundesregierung vom 04.11.88 zum Entwurf eines Dritten\nRechtsbereinigungsgesetzes zu entnehmen ist,\n\n34\n\nvgl. BRat, Drucks. 510/88, zu Art. 23 Nr. 1, S. 88, 90,\n\n35\n\nwar Motivation zur Streichung des Titelerfordernisses eine\nVerwaltungsvereinfachung, damit die mit dem Gesetz beabsichtigte Hilfe so schnell,\nwie es ihrem Zweck entspreche, gewährt werden könne und die\nGesetzesdurchführung vereinfacht werde, sowie vermieden werden könne, dass das\nKind in der Zwischenzeit Sozialhilfe beantragen müsse. Insoweit ist bei\nLeistungsausschluss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durchschlagend,\ndass Sozialleistungen nach dem UVG dem alleinerziehenden Elternteil die aktuelle\nLast der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindesunterhalts und das Risiko der\nErfolglosigkeit bei Anspruchsdurchsetzung gegen den anderen Elternteil absichern\nwill.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.1999 - 16 A 461/99 -, NWVBl. 2000, 99 -101.\n\n37\n\nDies zeigt besonders die Streichung des Titelerfordernisses im Zusammenhang mit\nden Möglichkeiten eines Regresses der Unterhaltsvorschusskasse nach § 5 UVG.\nDie nach UVG bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten verbieten, dass der\nalleinerziehenden Elternteil die verbleibenden Restmittel für sich abschöpft und\ngerade dadurch die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der\nUnterhaltsvorschusskasse vereitelt, Regress beim Kindesvater zu nehmen.\nSozialleistungen nach UVG stellen eben keine Entschädigung für entgangenen\nUnterhalt des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils dar.\n\n38\n\nZweck des UVG ist die Absicherung der ausfallenden oder unzureichenden\nUnterhaltsbeiträge durch öffentliche Sozialleistungen. Das zeigt auch die Regelung\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, aufgrund dessen kein Ausgleich mit\nUnterhaltsrückständen zu erfolgen hat.\n\n39\n\nStändige Rspr., vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2006 - 21 K 2638/06 -; VG Gera,\nUrteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE -, juris; VG Weimar, Urteil vom 06.08.1999 -\n 5 K 1257/97.WE -; DAVorm 1999, 908 f.; VG München, Beschluss vom 05.07.2001 -\n M 6b E 01.2434 -, FamRZ 2002, 619 f.\n\n40\n\nIn Fällen, in denen die Vollstreckung rückständigen Trennungsunterhalts dazu führen\nwürde, den laufenden Kindesunterhalt zu gefährden, gebietet die Regelung des § 2\nAbs. 3 Nr. 1 UVG, ggfs. Trennungs- und Kindesunterhalt gleichermaßen zu verfolgen\n(\"Mangelfallverteilung\").\n\n41\n\nVgl. Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 19; § 2 Rdnr. 13, § 7 Rdnr. 13.\n\n42\n\nIm Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt daraus die\nunterhaltsvorschussrechtliche Mitwirkungsobliegenheit des alleinerziehenden\nElternteils - jedenfalls in den Fällen des bestehenden titulierten Kindesunterhalts -\nalles zu unterlassen, was die Durchsetzung des laufenden Kindesunterhalts vereiteln\nwürde. Eine Vorweginanspruchnahme für Rückstände, erst recht eine solche aus\ndem (Ehegatten-) Trennungsunterhalt widerspricht dem \"Gedanken der\nschicksalhaften Unterhaltserschwerung\",\n\n43\n\nKöhler, NJW 1979, 1812, 1813.\n\n44\n\nRückständiger Trennungsunterhalt hat jedenfalls keinen Vorrang vor laufendem\nKindesunterhalt. Dieser Grundsatz hat in der bisherigen Rechtsprechung\nallgemeinen Niederschlag gefunden.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.; Urteil vom 21.09.1993 - 8 A 1490/89 -.\n\n46\n\nLieße man - wie die Klägerin dies letztlich wünscht - zu, dass der alleinerziehende\nElternteil den anderen Elternteil durch Zwangsvollstreckung rückständiger eigener\nAnsprüche im \"leistungsunfähig\" im Sinne des UVG machen darf, um\nUnterhaltsvorschussleistungen für das Kind einzukassieren, würde dies im\nwirtschaftlichen Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Leistungsträger das Klage-\nund / oder Vollstreckungsrisiko des alleinerziehenden Elternteils für seine eigene\nAnsprüche (mit-) tragen würde. Das ist vom UVG nicht gewollt. Die gesetzliche\nKonzeption sieht anderes vor, nämlich Schwierigkeiten zu begegnen, wenn der\nandere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von\n(Kindes-) Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder dazu nicht hinreichend in der\nLage ist.\n\n47\n\nVgl. BTag, Drucks. 8/1952, 6; BTag, Drucks. 8/2774, 11; OVG NRW, Urteil vom 06.12.1982\n- 8 A 1705/81 -.\n\n48\n\nHätte die Klägerin im vorliegenden Fall zugunsten des titulierten laufenden\nKindesunterhalts eine Zwangsvollstreckung ihrer eigenen rückständigen\nTrennungsunterhaltsansprüche nicht durchgeführt, hätte sie auch nicht auf derartige\nAnsprüche \"verzichtet\"; die Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche hätte sich\nlediglich verzögert. Derartige Nachteile darf die Klägerin nach der Konzeption des\nUVG nicht erfolgreich an die öffentliche Hand weiterreichen. Das Verhalten der\nKlägerin wird ihrer Tochter mit allen negativen Konsequenzen - Verlust der\nLeistungsansprüche des Kindes - zugerechnet, weil im wirtschaftlichen Ergebnis die\nSozialleistungen nach UVG dem alleinerziehenden Elternteil zu gute kommen,\n\n49\n\nBTag, Drucks. 8/2774, 12; Binschus, ZfF 1979, 227, 228.,\n\n50\n\nmithin zum Leistungserhalt der alleinerziehende Elternteil gehalten ist, bei den\nunterhaltsvorschussrechtlichen Obliegenheiten mitzuwirken. Wirtschaftlich steht die\nKlägerin damit auch nicht schlechter, als wenn sie den aufgezeigten\nunterhaltsvorschussrechtlichen Obliegenheiten von Anfang an nachgekommen wäre,\nda statt der rückständigen (Ehegatten-) Trennungsunterhaltsforderungen nunmehr\ndie rückständigen Kindesunterhaltsforderungen offen sind und bei wirtschaftlicher\nLeistungsfähigkeit des Kindesvaters vollstreckt werden können.\n\n51\n\nKosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2\nVwGO.\n\n52\n\nVorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-05/21-k-3049-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-01-05/21-k-3049-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267386","retrieved":"2026-07-09 02:35:56.619507+00:00"}}