{"status":"available","doknr":"OLD267582","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1220.25L2030.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"25 L 2030/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. / 27. Oktober 2006 gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die \nder Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des \nAntragsgegners - 1. Teilbaugenehmigung vom 23. Juni 2006, 2. \nTeilbaugenehmigung vom 14. / 20. Juli 2006, 3. \nTeilbaugenehmigung vom 28. August 2006, endgültige \nBaugenehmigung vom 18. Oktober 2006 - anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Antragstellerin das für \ndie Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzinteresse besitzt. Nach der \nRechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -) \nkann das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines \nNormenkontrollverfahrens entfallen, wenn der Antragsteller durch Grunderwerb \nbewusst die Nähe einer seit Jahren in Betrieb befindlichen emissionsträchtigen \nAnlage sucht und in diesem Zeitpunkt zudem mit einer Ausweitung des Betriebs \nrechnen muss. Diese Entscheidung betraf den X2 in C. Es spricht vieles dafür, dass \ndie Sachlage hier vergleichbar ist. Zwar ist die antragstellende GmbH ausweislich \ndes Grundbuchs seit dem Jahre 2001 Eigentümerin des Grundstücks; die \nAntragstellerin ist im Jahre 2005 umfirmiert worden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung \nist indes auf ihren Alleineigentümer und derzeitigen Geschäftsführer abzustellen - \nebenso wie etwa auch im Steuerrecht der Erwerb aller Anteile einer \nPersonengesellschaft als missbräuchliche Gestaltung zur Umgehung der \nGrunderwerbssteuerpflicht angesehen wurde, vgl. Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 42 Rdn. \n67 ff. -. Der jetzige Eigentümer hat die Geschäftsanteile der Antragstellerin \nausweislich der vom Amtsgericht E beigezogenen Handelsregisterunterlagen am 28. \nApril 2005 erworben. Zu dieser Zeit war die Errichtung des „Forum\" in E bereits seit \nlängerem Gegenstand intensiver Diskussion in der Öffentlichkeit. Allerdings ist die \nöffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erst im Juli / August 2005 erfolgt. \nDass die geplante Ausdehnung des Vorhabens bis in den Eckbereich D1straße / \nLstraße schon vorher bekannt war, kann derzeit nicht festgestellt werden, obwohl \nnach früheren Presseberichten durchaus angenommen werden könnte, dass dies \nder Fall war. Ebenso bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob der \nGeschäftsführer der Antragstellerin quasi als „Strohmann\" für die Investorengruppe \ndes seinerzeit gleichzeitig in E in der Nähe am Hauptbahnhof geplanten Großprojekts \n„N1\" auftritt; nach der Lokalpresse kursieren in E Gerüchte, dass diese Investoren, \ndie ihr Vorhaben davon abhängig gemacht hatten, dass das „Forum\" nicht realisiert \nwird, durch Erwerb eines Sperrgrundstücks - dasjenige der Antragstellerin - das \n„Forum\" letztlich noch zu Fall bringen wollen. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. \n\n6\n\nDenn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. \n\n7\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten \nBaugenehmigungen auszunutzen, das Interesse der Antragstellerin, nicht vor einer \nendgültigen Entscheidung über ihre Nachbarwidersprüche vor vollendete Tatsachen \ngestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger \nRechtsprechung auf die Erfolgsaussichten der Nachbarwidersprüche abzustellen. \nDiese werden unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben. \n\n8\n\nGegenstand der Genehmigung ist die Errichtung eines multifunktionalen \nGebäudes mit Tiefgarage (610 Stellplätze), Einzelhandel mit ca. 44.000 qm \nVerkaufsfläche, Gastronomie mit ca. 3.120 qm Fläche, Fitness mit ca. 1.900 qm \nFläche und Büroflächen von ca. 900 qm. Dieses Vorhaben soll in innerstädtischer \nLage im Zentrum von E auf einer Fläche zwischen Lstraße, D1straße, Mstraße, G-\nStraße und Ustraße errichtet werden, wobei annähernd das gesamte Gebiet \nüberbaut werden soll; das Vorhaben wird angebaut an ein größeres Gebäude im \nEckbereich G-Straße / Ustraße sowie einige weitere an der Ustraße verbliebene \nGebäude - mit deren Eigentümern die Beigeladene vertragliche Regelungen \ngetroffen hat - sowie an das Gebäude der Antragstellerin im Eckbereich D1straße / B \n- letztere Straße, die das Gebiet durchquerte, ist \nüberwiegend eingezogen worden. Zuvor war das Gelände bebaut mit einem \nmehrgeschossigen Verkaufsgebäude der Firma L3 im Bereich Lstraße / Ustraße, \neinem Verwaltungsgebäude der Firma T und einem städtischen \nVerwaltungsgebäude an der Straße B sowie diversen Wohn- und Geschäftshäusern \nan der D1straße / Mstraße / Ustraße, die im Vorfeld der Realisierung des Vorhabens \nabgerissen worden sind mit Ausnahme einer an der D1straße stehengebliebenen \ndenkmalgeschützten Fassade, die in das genehmigte Vorhaben integriert werden \nsoll. Das Gebiet ist im Bebauungsplan Nr. 0000 - E1 - der Stadt E vom 12. Juni 2006 \nals Kerngebiet mit geschlossener Bauweise und Grundflächenzahl von 1,0 \nfestgesetzt. Festgesetzte Baulinien und Baugrenzen folgen im wesentlichen den \nStraßenbegrenzungslinien. Die 1. Teilbaugenehmigung betrifft Teilbereiche der \nBaugrube einschließlich Baugrubensicherung und befreit von der Einhaltung \nfestgesetzter Baugrenzen für unterirdische Bauarbeiten im Bereich der Ustraße, die \n2. Teilbaugenehmigung betrifft Teilbereiche der Bodenplatte, die 3. \nTeilbaugenehmigung betrifft die Rohbauarbeiten für das erste und zweite \nUntergeschoss des Hauptgebäudes bis einschließlich Oberkante der Rohdecke über \ndem ersten Untergeschoss und enthält eine Befreiung von der Beachtung der im \nPlan festgesetzten Mindesthöhe der Gebäude durch Unterschreitung der \nMindesthöhe in der Nachbarschaft zum Grundstück der Antragstellerin um 8,05 m. \nDie Genehmigung vom 18. Oktober 2006 umfasst daran anschließend das gesamte \nVorhaben. \n\n9\n\nDie erteilten Genehmigungen verstoßen nicht gegen Vorschriften des \nBauplanungs- und Bauordnungsrechts, die Nachbarschutz zugunsten der \nAntragstellerin vermitteln.\n\n10\n\nDas Vorhaben verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts. Hinsichtlich der Art der Nutzung setzt der Bebauungsplan \ndas in Rede stehende Gebiet als Kerngebiet fest. Hier ist das Vorhaben mit seinen \nvorgesehenen Nutzungen nach § 7 Abs. 2 BauNVO zulässig. Dass Einkaufszentren \nund großflächige Einzelhandelsbetriebe - für das „Forum\" sind nach Presseberichten \nals sog. „Ankermieter\" u.a. die Firmen Karstadt und Saturn vorgesehen - im \nKerngebiet zulässig sind, ergibt sich zudem aus § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren geht die Kammer in Übereinstimmung mit der \nständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich von der Wirksamkeit des \nzugrundeliegenden Bebauungsplanes aus, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit und \nUnwirksamkeit des Bebauungsplanes ist offensichtlich. Dies kann hier nicht \nfestgestellt werden. Die Antragstellerin beruft sich mit ihren Widersprüchen und dem \nAntrag im vorliegenden Verfahren im wesentlichen auf die Gründe, die sie im bereits \nanhängigen Normenkontrollverfahren geltend gemacht hat. Soweit sie anführt, das \nVorhaben sei sondergebietspflichtig (S. 15 f. der Antragsschrift), greift dieser \nEinwand nicht durch. Auch in anderen Gemeinden sind Objekte vergleichbarer \nGröße in Kerngebieten errichtet - so z.B. in Düsseldorf in unmittelbarer Nähe des \nVerwaltungsgerichts die „Kö-Galerie\" zwischen Königsallee, Steinstraße, Berliner \nAllee und Grünstraße mit einer zur Grünstraße erschlossenen Tiefgarage, wobei \ndiese Zufahrtstraße die gleichen Ausmaße hat wie die beim streitigen Vorhaben als \nZufahrt zur Tiefgarage vorgesehene Mstraße. Die weiteren im \nBebauungsplanverfahren und Normenkontrollverfahren gerügten Fehler des \nBebauungsplanes, u.a. betreffend den Lieferverkehr an der Mstraße, die \nLeistungsfähigkeit des Straßennetzes, die Leistungsfähigkeit der Tiefgarage, im \nZusammenhang damit stehende Lärmgutachten, betreffen die Antragstellerin im \nvorliegenden Nachbarstreit nicht, denn ihr Grundstück ist von dieser „Problemzone\" \nweit entfernt gelegen und wird hiervon nicht berührt. Angemerkt sei nur, dass nach \nden Beobachtungen der Mitglieder der Kammer auch bei der Düsseldorfer Kö-\nGalerie die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage in der vergleichsweise schmalen \nGrünstraße jedenfalls funktioniert.\n\n11\n\nSoweit mit der dritten Teilbaugenehmigung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 \nBauGB von der festgesetzten Mindesthöhe zwecks Unterschreitung dieser \nMindesthöhe durch ein Gebäudeteil in der Nachbarschaft zum Grundstück der \nAntragstellerin erteilt worden ist, ist diese Befreiung zugunsten der Antragstellerin \nerfolgt und verletzt diese ersichtlich nicht in nachbarrechtlich geschützten \nPositionen.\n\n12\n\nSollte der Bebauungsplan entgegen vorstehend dargelegter Auffassung der \nKammer unwirksam sein, so führte dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin \ngleichwohl nicht zum Erfolg ihres Nachbarantrages. Nach Mitteilung des \nAntragsgegners, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, war das Gebiet in \nden Vorgänger-Bebauungsplänen, die zusammen mit dem Satzungsbeschluss zum \nBebauungsplan Nr. 0000 ganz oder teilweise aufgehoben worden sind, ebenfalls als \nKerngebiet festgesetzt. Im übrigen wäre das Gebiet auch ohne Bebauungsplan nach \n§ 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Kerngebiet zu bewerten. Hierzu bedarf es keiner \nOrtsbesichtigung; die Örtlichkeit ist dem Berichterstatter hinlänglich bekannt und von \nihm der Kammer vermittelt worden. Der Berichterstatter leitet seit 25 Jahren \nReferendar-Arbeitsgemeinschaften im dem Vorhabengrundstück gegen-\nüberliegenden Landgericht E und kauft seit noch längerer Zeit mit seiner Ehefrau \nregelmäßig in den Geschäften auf der Eer Lstraße ein. Das Grundstück liegt an der \nLstraße, der Haupteinkaufsstraße von E, die als breite Fußgängerzone mit \nBaumreihen und Brunnenanlagen ausgebaut ist. Auf der dem Baugrundstück gegen-\nüberliegenden Seite der Lstraße befindet sich das Gebäude des Land- und \nAmtsgerichts, westlich davon die Hauptverwaltung der Stadtsparkasse E mit \nKundenhalle, weiter westlich anschließend die Eer Hauptverwaltungen von \nCommerzbank, Deutsche Bank, Dresdner Bank, Nationalbank; östlich an das \nLandgericht anschließend das kurz vor der Fertigstellung stehende D2 (Konzertsaal \nfür die Eer Philharmoniker, Kongressräume, Einzelhandel, Gastronomie, Büroräume \nsowie ein großes Spielkasino der X3 GmbH), etwas weiter nördlich das Eer \nStadttheater / Deutsche Oper am Rhein, östlich anschließend an das D2 ein \nGebäude mit der Volkshochschule E sowie Geschäften und Büros und Praxen, \nweiter östlich ein Büro-Hochhaus, sodann das B1-Zentrum mit Einzelhandel, Hotel \nund städtischen Dienststellen (Ordnungsamt). Auf der südlichen Seite der Lstraße \nsind beidseitig des Vorhabens sämtliche, durchweg kleineren, Grundstücke in den \nErdgeschossen von Einzelhandelsgeschäften und einigen Restaurants genutzt, in \nden Obergeschossen finden sich Anwaltskanzleien, Arztpraxen, diverse \nBüronutzungen, sowie einige Wohnungen in den Obergeschossen. Die gleiche \nNutzung weisen die Gebäude an der Ustraße und der D1straße, jeweils an den dem \nVorhaben gegenüberliegenden Seiten, auf, ebenso die innerhalb des Plangebiets \nverbliebenen Gebäude, u.a. dasjenige der Antragstellerin. Das Baugebiet selbst ist \nferner nachwirkend geprägt durch das vorher dort vorhandene L3-Warenhaus sowie \ndie abgerissenen Verwaltungs- und Geschäftsgebäude an den Straßen B/ Ustraße / \nD1straße. In dem so jedenfalls bestehenden faktischen Kerngebiet ist das Vorhaben, \nwie vorstehend ausgeführt, nach seiner Art grundsätzlich zulässig. \n\n13\n\nAngesichts dessen wird Nachbarschutz lediglich durch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme vermittelt. Die hiernach zu \nstellenden Anforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. \nJe empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er \nan Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was \neinerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Nach diesen \nGrundsätzen erweist sich das streitige Vorhaben nicht als rücksichtslos. Dies gilt \ninsbesondere mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten \nGesichtspunkte der Verschattung, der erdrückenden Wirkung, des \nEingemauertseins, der Gefängnishofsituation, der „krakenhaften Umklammerung\", \nwie sich im einzelnen aus den folgenden Ausführungen zum Abstandsflächenrecht \nergibt; soweit die Antragstellerin beanstandet, ihr Geschäftshaus - mit einem \nReisebüro im Erdgeschoss - sei wegen des Vorhabens von der Lstraße aus nicht \nmehr sichtbar, trifft dies zunächst in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig zu und \nbesteht im übrigen auch kein Anspruch auf vollständig freie Sichtverbindungen zu \nanschließenden Straßenflächen.\n\n14\n\nDas Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Soweit in der Baugenehmigung vom 18. Oktober 2006 eine \nAbweichung von § 6 Abs. 2 BauO NRW zugelassen worden ist, betrifft dies Teile des \nVorhabens an der südöstlichen Seite im Bereich Ustraße / G-Straße / Mstraße und \nberührt nicht das Grundstück der Antragstellerin an der nordwestlichen Ecke des \nVorhabens. Weiter zugelassene Abweichungen betreffen die innere Ausgestaltung \ndes Vorhabens hinsichtlich Länge von Rettungswegen, Ausführung von Treppen, \nDecken und Wänden etc. und berühren gleichfalls keine Belange der Antragstellerin. \nNachbarschutz zugunsten der Antragstellerin kann sich lediglich aus Vorschriften des \nAbstandsflächenrechts ergeben. Diese sind nicht verletzt.\n\n15\n\nHinsichtlich des erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 2006 gerügten \nAnbaus an die Rückfront des Gebäudes der Antragstellerin gilt folgendes: Nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 a) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine \nAbstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze \nerrichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften des Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss. Der Bebauungsplan Nr. 0000 setzt \ngeschlossene Bauweise fest. Dies bedeutet, dass die Gebäude ohne seitlichen \nGrenzabstand errichtet werden, § 22 Abs. 3 BauNVO. Der Einwand der \nAntragstellerin, die D1straße könne nicht als seitliche Grenze der Bebauung des \nVorhabens angesehen werden, vielmehr sei es eine Bebauung an der rückwärtigen \nGrenze ihres Grundstücks, greift nicht durch. Welche Grenze die seitliche ist, \nbestimmt sich nach dem Bauvorhaben. Dieses ist nach der Lage in der Örtlichkeit \neindeutig zur Lstraße als Vordergrenze orientiert. Hier befindet sich der nach den \ngenehmigten Bauvorlagen (Grundriss EG und Ansicht) ca. 20 m breite \nHaupteingang, der zu der „N2\" im Inneren des Gebäudes führt. Unmittelbar diesem \nHaupteingang vorgelagert ist auf der Lstraße die Treppe und Rolltreppe zur U-Bahn-\nStation L2-Platz. Die Bewertung dieser Seite als Vorderseite des Vorhabens ergibt \nsich auch aus der Breite der umliegenden Straßen - die Lstraße ist die repräsentative \nHauptstraße, während es sich bei D1straße und Ustraße um Nebenstraßen handelt. \nZu diesen Straßen sind entsprechend auch deutlich kleinere Nebeneingänge des \nVorhabens orientiert. Die Rückseite des Vorhabens bildet die Mstraße, an der - wie \nüblich bei Rückseiten - sich die Tiefgarageneinfahrt und eine Anlieferzone befindet \n(eine weitere Anlieferzone befindet sich im Eckbereich B / Ustraße in demjenigen \nBereich, in dem sich auch früher schon die Anlieferung des früheren Karstadt-\nWarenhauses befunden hat). \n\n16\n\nWollte man entgegen der Auffassung der Kammer den Bebauungsplan für \nunwirksam halten, so gilt gleichwohl im Ergebnis nichts anderes. Das Gebiet stellt \nsich - auch in den westlich und östlich anschließenden Häuserblocks - als Gebiet mit \nfaktisch geschlossener Bauweise dar. So waren früher - vor dem Abriss der \naufstehenden Gebäude - die Giebelwände des Hauses der Antragstellerin angebaut; \nnach bei den Verwaltungsvorgängen betreffend das Grundstück der Antragstellerin \nbefindlichen Lageplänen aus den letzten Jahren war auch an die rückwärtige Wand \nihres Hauses überwiegend eingeschossig angebaut. Ihr eigenes Grundstück ist \nebenfalls zu 100 % bebaut. Auch § 34 Abs. 1 BauGB stellt eine planungsrechtliche \nVorschrift über den Grenzanbau dar, so dass auch in diesem Fall § 6 Abs. 1 Satz 2 \na) BauO NRW eingreift (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 Rdn. 43, \n45); eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Grenzanbaus ist in der geschlossenen \nBauweise nicht erforderlich; auch kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude auf dem \nNachbargrundstück an der Grenze vorhanden ist oder nicht (a.a.O. Rdn. 48). \n\n17\n\nGinge man entgegen Vorstehendem von offener Bauweise aus, so wäre die \nGestattung des Anbaus mit Blick auf das vorhandene Haus der Antragstellerin nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gleichfalls nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist \ninsoweit der Zeitpunkt der Baugenehmigung. Im übrigen sei angemerkt, dass sich \neiner der Voreigentümer der Antragstellerin bereits unter dem 6. Dezember 1949 „für \nsich und seine Rechtsnachfolger\" verpflichtet hat, „die an der Rückfront seines \nGrundstücks D1str. 0 gelegenen Balkone zumauern zu lassen für den Fall, dass der \nNachbar den rückwärtigen Teil seines Grundstücks B 2 I mehrgeschossig bebaut; \naußerdem gewährt er dem Nachbarn B 2 I das freie Anbaurecht an den nach dem B \n2 I gelegenen Brandmauern\". Das Gleiche ergibt sich aus einer nachbarrechtlichen \nVereinbarung der folgenden Voreigentümerin der Antragstellerin mit dem \nVoreigentümer des Nachbargrundstücks vom 22. Juli 1960, worin die Berechtigung \ndes Nachbareigentümers ausgesprochen wird, „an die Brandmauern des \nGrundstücks D1straße 0 - 0, soweit diese an sein Grundstück angrenzen und im \nZuge von Bauvorhaben in Anspruch genommen werden müssen, anzubauen\". Mit \nBlick hierauf ist das Verhalten der Antragstellerin treuwidrig.\n\n18\n\nEs sei ferner angemerkt, dass ungeachtet dessen, dass die Beigeladene ihr \nVorhaben hiernach in voller Höhe an die Rückfront des Hauses der Antragstellerin \nhätte anbauen können - wodurch dann die nicht genehmigten Fenster in der \nRückfront verschlossen worden wären -, die Beigeladene auf die tatsächlich \nvorhandenen Fenster in der Rückfront des Hauses der Antragstellerin Rücksicht \ngenommen hat, indem sie im Bereich der Fenster ab dem ersten Obergeschoss \neinen Lichthof um die Fenster vorsieht, der genehmigt worden ist. Die Wände dieses \nLichthofes halten ihrerseits die erforderlichen Abstandsflächen zur Rückwand des \nHauses der Antragstellerin ein.\n\n19\n\nHinsichtlich der Abstandsfläche zur nördlichen Vorderfront des Gebäudes der \nAntragstellerin - an dem verbliebenen Reststück der Straße B, von der Antragstellerin \nso bezeichneter „Stummel\" - gilt folgendes: Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW \ndürfen die Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu \nderen Mitte. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsfläche \nzu öffentlichen Verkehrsflächen in Kerngebieten 0,25 H. Der verbliebene Rest der \nStraße B ist im Bebauungsplan Nr. 0000 als öffentliche Verkehrsfläche - \nFußgängerbereich - festgesetzt. Die Abstandsfläche des vorderen, an der Ecke \nLstraße / D1straße genehmigten Rundbaus gegenüber dem Gebäude der \nAntragstellerin genügt diesen Anforderungen, wie auch die Antragstellerin in ihrer \nAntragsschrift (S. 8) einräumt; die Abstandsfläche erreicht nicht die Mitte des \nverbliebenen Teilstücks der Straße B. Bei unterstellter Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes ergibt sich nichts anderes. Die Straße B stellte eine für den \nöffentlichen Verkehr gewidmete Straße dar. Sie ist mit Bescheid des Antragsgegners \nvom 13. Juni 2006, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt E vom 14. Juni 2006 \n(einen Tag nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes) unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung überwiegend eingezogen worden; der Text der Einziehung \nlautet „B von D1straße bis Ustraße - Es verbleibt ein ca. 13 m langer Abschnitt in \neiner Breite von ca. 8,75 m an der D1straße\". Dieser Bereich entspricht der Fläche \nbis zur Ostgrenze des Gebäudes der Antragstellerin, mithin der Fläche vor dem \nSchaufenster des in ihrem Gebäude befindlichen Reisebüros. Von diesem \nVerwaltungsakt musste der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die \nErteilung der Baugenehmigung ausgehen. \n\n20\n\nDie Einwände der Antragstellerin gegen die Festsetzung der öffentlichen \nVerkehrsfläche bzw. gegen die Aufrechterhaltung des Reststücks der Straße B \n(Antragsschrift S. 8 f.), für eine öffentliche Verkehrsfläche sei kein Raum, da der \nJedermann-Nutzer über diese kurze Wegstrecke kein Ziel erreichen könne, den \n„Fußgängerzonenstummel\" niemals nutzen werde, da er nirgends hin führe, greifen \nnicht durch. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG \nNRW, umfasst nicht lediglich die Benutzung der Straße zum Zwecke der Bewegung \nvon A nach B. Zum Gemeingebrauch gehört z.B. auch der sog. kommunikative \nGemeingebrauch, der etwa beinhaltet, dass man auf öffentlichen Verkehrsflächen, \ninsbesondere in Fußgängerzonen, auch stehenbleiben und sich mit anderen \nPersonen unterhalten darf. Ebenso zum Gemeingebrauch gehört es, dass der \nFußgänger vor Schaufensterscheiben stehen bleibt und die Auslagen betrachtet. \nDies gilt nicht nur für die Schaufenster der Geschäfte, die in dem genehmigten \nRundbau an der Straßenecke im Erdgeschoss vorgesehen sind - auch ein \nrückwärtiger Ladeneingang ist dort vorgesehen -, sondern auch in gleicher Weise für \ndie Schaufenster des Reisebüros im Gebäude der Antragstellerin. Wäre die \nFußgängerzone nicht festgesetzt bzw. die Straße B einschließlich des sog. \n„Stummels\" eingezogen worden, so hätte die Antragstellerin insoweit das teilweise \nAbschneiden eines gewerblichen Betriebes von der öffentlichen Verkehrsfläche \nbeanstanden können. Schließlich geht der Einwand der Antragstellerin fehl, der \n„Straßenstummel\" führe nirgends hin, denn ausweislich der genehmigten \nBauvorlagen ist zwischen dem vorgezogenen Rundbau und dem Gebäude der \nAntragstellerin ein Seiteneingang zum „Forum\" vorgesehen, durch den über einen \nkurzen Flur die sog. „N2\" erreicht wird.\n\n21\n\nDie Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die vorstehend behandelten, \nletztlich nicht durchgreifenden abstandsflächenrechtlichen Bedenken der \nAntragstellerin keinesfalls zur Rechtswidrigkeit der erteilten 1., 2. und 3. \nTeilbaugenehmigung führen könnten, da diese lediglich unterirdische Arbeiten \ngestatten. \n\n22\n\nAngesichts dessen, dass die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, \nkann auch mit Blick auf das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot von einer \nerdrückenden Wirkung, einem Eingemauertsein etc. nicht die Rede sein. Nach \nständiger Rechtsprechung des OVG NRW ist ein Vorhaben, welches den \nabstandsrechtlichen Anforderungen entspricht, nicht mit Blick auf die von den \nAbstandsflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange rücksichtslos. Im \nübrigen erweisen sich die Einwände der Antragstellerin auch bei tatsächlicher \nBewertung als nicht durchgreifend. Soweit sie beanstandet, ihr Gebäude werde von \ndem Vorhaben um ca. 9 m überragt und regelrecht erdrückt (Schriftsatz vom 13. \nDezember 2006, S. 10), ist dies tatsächlich nicht nachzuvollziehen. Ihr Gebäude hat \nnach ihrem eigenen Abbruchantrag eine Höhe von 15,00 bis 18,60 m. Ausweislich \nder genehmigten Bauvorlagen beträgt die Höhe des Vorhabens im Bereich des \nAnbaus an die Rückwand des Gebäudes der Antragstellerin einschließlich Attika \n19,65 m. Im Bereich des Lichthofes beträgt die Höhe zunächst sogar nur 15,65 m. \nHinsichtlich der beanstandeten Besonnung ist anzumerken, dass die \nAufenthaltsräume im Gebäude der Antragstellerin ausschließlich nach Westen - zur \nD1straße - und nach Norden ausgerichtet sind. Von Norden scheint keine Sonne. Für \ndie Fenster auf der westlichen Seite ihres Gebäudes an der D1straße ist die \nnachmittägliche Besonnung beeinträchtigt durch die auf der gegenüberliegenden \nSeite der D1straße stehenden mehrgeschossigen Häuser, nicht jedoch durch das \nstreitige Vorhaben, welches östlich steht. \n\n23\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Teilbaugenehmigungen \nseien \n- auch in Anwendung der vom 10. Senat des OVG NRW vertretenen \n„Schlusspunkttheorie\" - rechtswidrig, weil sie keine Regelungen betreffend eine \nFreilegung des Grundwassers getroffen hätten (Antragsschrift S. 10, Schriftsatz vom \n13. Dezember 2006 S. 4 f.), greift auch dies nicht durch. Das etwaige Erfordernis \neiner wasserrechtlichen Genehmigung betrifft lediglich öffentliche Belange und \nbegründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin, die diese als \nNachbarin geltend zu machen befugt wäre. Im übrigen sei angemerkt, dass der \nBerichterstatter bei seinen regelmäßigen Betrachtungen der Baugrube bei seinen \nregelmäßigen Aufenthalten auf der Lstraße seit Beginn der Bauarbeiten stets \nfestgestellt hat, dass der Boden der Baugrube trocken war.\n\n24\n\nErweisen sich nach allem die Nachbarwidersprüche der Antragstellerin als \naussichtslos, so bestehen auch darüber hinaus keine weiteren Gesichtspunkte, die \nes ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegenüber dem Interesse der \nBeigeladenen, die ihr erteilten Baugenehmigungen auszunutzen, überwiegen zu \nlassen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Ablauf des Verfahrens. Die Antragstellerin \nhat bereits im Juni 2006 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. \n0000 gestellt, einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat sie indes nicht gestellt. Auch \nnach Erteilung der 1. Teilbaugenehmigung und Bekanntgabe an sie am 29. Juni \n2006 (Datum gemäß Widerspruchsschreiben vom 12. Juli 2006) sowie Baubeginn \nam 23. Juni 2006 hat sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren nahezu \nvier Monate zugewartet, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass vorläufiger \nRechtsschutz umgehend beantragt worden wäre. Hiernach sind die Interessen der \nAntragstellerin von nicht besonders hohem Gewicht. Ein solches Gewicht ergibt sich \nauch nicht aus einem etwaigen Interesse der Antragstellerin, ihr Grundstück an die \nBeigeladene zu verkaufen. Nach einem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nInternetausdruck über ein Interview des Eigentümers der Antragstellerin bei Radio E \nvom 13. Oktober 2006 ergibt sich, dass der Eigentümer einen Verkauf ablehnt, weil \nder gebotene Preis „gerade einmal dem entsprach, was er selber bezahlt hatte\". Die \nAbsicht, durch einen Nachbarantrag des Preis des Grundstücks in die Höhe zu \ntreiben, begründet kein besonders schutzwürdiges Interesse. Das Interesse der \nBeigeladenen wie auch der Öffentlichkeit an einer Realisierung des \nstadtbildprägenden Bauvorhabens in zentraler Lage überwiegt demgegenüber \ndeutlich.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der \nAntragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit Schriftsatz vom 19. Dezember \n2006 einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nEntsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW legt die Kammer bei \nNachbarklagen wegen Beeinträchtigung gewerblich genutzter Objekte einen \nStreitwert in einem Rahmen von 5.000,-- bis 100.000,-- Euro zugrunde, wobei sie \nhier von dem Höchstbetrag ausgeht, da die Antragstellerin selbst eine vollständige \nEntwertung ihres Grundstücks fürchtet; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt \nsie die Hälfte dieses Betrages fest.\n\n26\n\nZur Sicherstellung einer gleichzeitigen Unterrichtung der Beteiligten hat die \nKammer beschlossen, den Beschluss vorab per Telefax bekanntzugeben. Die \nförmliche Zustellung erfolgt sodann per Post.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-20/25-l-2030-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-20/25-l-2030-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267582","retrieved":"2026-07-09 02:36:12.683935+00:00"}}