{"status":"available","doknr":"OLD267584","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1220.18K1111.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"18 K 1111/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurden durch den Beklagten seit 1995 mehrere waffenrechtliche \nErlaubnisse (Waffenbesitzkarten: Nrn. 000/96, 000/96, 000/96 und 0000/98; \nMunitionserwerbsschein: Nr. 0000/96) erteilt. In den Waffenbesitzkarten sind \nErlaubnisse für den Besitz von insgesamt 19 Schusswaffen eingetragen.\n\n3\n\nIm Rahmen eines gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz \ngerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E, Aktenzeichen \n00 Js 000/00, wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts E vom \n0.0.1999 am 00.00.1999 eine Durchsuchung der (damaligen) Wohnung des Klägers \ndurchgeführt. Ausweislich des Untersuchungsberichts vom 00.00.1999 (Bl. 22 der \nStrafakte) wurde dabei festgestellt, dass sich in der Wohnung zahlreiche \nSchusswaffen befanden. Im Wohnungsflur hinter einem Vorhang hätten sich \nverschiedene Gewehre befunden, die mit den Waffenbesitzkarten des Klägers \nabgeglichen worden seien. In einer verschlossenen Holzschublade unterhalb der \nGewehre seien zahlreiche angemeldete Kurzwaffen und Munition vorgefunden \nwurden. Die Waffen seien mit Munition geladen und teilweise durchgeladen \ngewesen. Im Schlafzimmer habe der Kläger spontan eine geladene ACP-Pistole \nunter dem Kopfkissen hervorgeholt. Des weiteren hätten sich im Schlafzimmer in \neiner Kommode zahlreiche Schachteln mit Munition sowie Magazine der \nverschiedensten Kaliber und Größen befunden. Im Wohnzimmer habe der Kläger auf \neine unverschlossene Schreibtischschublade hingewiesen, aus der er ebenfalls eine \ngeladene und angemeldete Waffe gezogen habe. Auch hier seien \nMunitionsschachteln gefunden worden. Im Wohnzimmerschrank seien ebenfalls \nMagazine und Munition der verschiedensten Kaliber und Größen gewesen. Im \nverschlossen Kellerverschlag des Klägers seien u.a. eine Signalrauchpatrone, sechs \nNebelwurfkörper der Klasse II aus NVA-Beständen sowie zahlreiche Munition der \nverschiedensten Kaliber vorgefunden worden. Diese Gegenstände seien in dem \nKeller in Umzugskartons aufbewahrt gewesen.\n\n4\n\nDas gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft \nE wurde unter dem 00.0.2004 durch das Amtsgericht E gemäß § 153 Abs. 2 StPO \neingestellt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. November 2004 gab der Beklagte dem Kläger \nGelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf bzw. der Rücknahme der \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse Stellung zu nehmen. Der Kläger sei als waffenrechtlich \nunzuverlässig einzustufen, da er, wie sich anlässlich der Wohnungsdurchsuchung \ngezeigt habe, gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und \nMunition verstoßen habe. Ferner habe er Gegenstände besessen, die der \nErlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz unterlägen, ohne über eine \nentsprechende Erlaubnis zu verfügen. Insgesamt sei wiederholt und gröblich gegen \ndas Waffengesetz und auch das Sprengstoffgesetz verstoßen worden. Für den \nisoliert ausgestellten Munitionserwerbsschein habe von Anfang kein \nwaffenrechtliches Bedürfnis bestanden. Die Originalmunition sei insbesondere nicht \nals Anschauungsobjekt für Schulungsveranstaltungen erforderlich.\n\n6\n\nMit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Dezember 2004 \nwurde die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und vorgetragen, es sei zu \nberücksichtigen sei, dass die dem Kläger vorgeworfenen Versäumnisse schon mehr \nals fünf Jahre zurücklägen. Die Fünf-Jahres-Sperre des § 5 Abs. 2 Waffengesetz sei \ninsoweit übertragbar. Außerdem habe der Beklagte vernachlässigt, dass der Kläger \nwährend der Durchsuchung seiner Wohnräume anwesend gewesen sei. Er sei aber \nnicht verpflichtet, Waffen und Munition vor sich selbst sicher aufzubewahren. Von \neinem gröblichen Verstoß könne insoweit nicht gesprochen werden. Auf einen \nmöglichen Zugriff durch die Lebensgefährtin könne nicht abgestellt werden, da der \nKläger ihr diesen jederzeit habe untersagen können bzw. jederzeit einen Zugriff habe \nunterbinden können. Außerdem dürfe nach neuem Waffenrecht der im Hause \nlebende Lebensgefährte, der selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte sei, ohne \nweiteres Zugriff auf die Waffen des Mitbewohners haben. Die übrigen Gegenstände, \nauf die der Beklagte abgestellt habe, seien Gegenstand eines Strafverfahrens \ngewesen, welches nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Schon deshalb \nkönne nunmehr nicht von einem gröblichen Verstoß im Sinne des Waffengesetzes \ndie Rede sein. Im Hinblick auf den Munitionserwerbsschein werde die Ansicht \nvertreten, dass ein Bedürfnis sehr wohl glaubhaft gemacht worden sei.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2004, zugestellt am 27. Dezember 2004, \nwiderrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und nahm \ngleichzeitig den Munitionserwerbsschein zurück. Ferner ordnete er an, dass der \nKläger die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen einem Berechtigten zu \nüberlassen bzw. unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen habe. Danach \nseien die Waffenbesitzkarten und gegebenenfalls ein Nachweis darüber \neinzureichen, dass die Waffen unbrauchbar gemacht worden seien. Zudem sei \ninnerhalb der genannten Frist auch die noch im Besitz des Kläger befindliche \nMunition an Berechtigte zu überlassen und der Munitionserwerbsschein \nzurückzureichen. Für seine Amtshandlungen setzte der Beklagte eine Gebühr in \nHöhe von 157,21 Euro fest.\n\n8\n\nGegen den Bescheid vom 17. Dezember 2004 legte der Kläger mit Schreiben \nvom 20. Januar 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom \n1. März 2005 im wesentlichen auf die bereits im behördlichen Verfahren gemachten \nAusführungen verwies. \n\n9\n\nUnter dem 18. Mai 2005 bzw. unter dem 23. Juni 2005 beantragte er die \nAusstellung von weiteren Waffenbesitzkarten für insgesamt vier aufgrund seines am \n9. Mai 2005 ausgestellten Jahresjagscheines erworbene Schusswaffen. Die Anträge \nwurden nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. August 2005 abgelehnt \nunter Hinweis darauf, dass beim Kläger der Versagungsgrund der mangelnden \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit gegeben sei. Für den Ablehnungsbescheid wurde \neine Gebühr in Höhe von 38,34 Euro festgesetzt. Zwei weitere Anträge vom 28. Juli \n2005 und vom 26. Oktober 2005 auf Erteilung von Waffenbesitzkarten für zwei \nSchusswaffen wurden mit Bescheiden vom 23. August 2005 bzw. vom 31. Oktober \n2005 ebenfalls unter Verweis auf die fehlende Zuverlässigkeit abgelehnt. Weitere \nVerwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 19,17 Euro wurden in beiden Bescheiden \nfestgesetzt.\n\n10\n\nGegen die drei Ablehnungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 31. \nAugust 2005 und vom 4. November 2005 Widersprüche ein.\n\n11\n\nAm 17. März 2006 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. \nDezember 2004 Klage (Aktenzeichen 18 K 1111/06) erhoben. Am 9. Mai 2006 und \nam 9. Juni 2006 ist die Klageerhebung gegen die Ablehnungsbescheide vom 18. \nAugust 2005, 23. August 2005 und vom 31. Oktober 2005 erfolgt (Aktenzeichen 18 K \n3141/06 bzw. 18 K 3599/06). Die Verfahren sind mit Beschluss der Kammer vom 29. \nJuni 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen \nAktenzeichen verbunden worden.\n\n12\n\nWährend der laufenden Klageverfahren wies die Bezirksregierung E die \nWidersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember \n2004, 23. August 2005 und vom 31. Oktober 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 5. \nMai 2006 zurück. Über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. \nAugust 2005 ist bislang immer noch nicht entschieden.\n\n13\n\nZur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf seine \nWiderspruchsbegründung vom 1. März 2006. Vertiefend trägt er vor, dass \ninsbesondere die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung im Jahre 1999 zu Tage \ngetretene Aufbewahrung der Langwaffen nach den damals geltenden Bestimmungen \nnicht zu beanstanden gewesen sei. Diese hätten sich im Flur der Wohnung in einem \nGewehrständer befunden und seien mit einer Kette durch Abzugsbügel und Schloss \ngesichert gewesen. Darüber hinaus stelle selbst eine nicht gesetzmäßige \nAufbewahrung von Schusswaffen lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die seine \nZuverlässigkeit nur dann tangieren könne, wenn diese Ordnungswidrigkeit gröblich \noder wiederholt begangen worden sei.\n\n14\n\nNach zwischenzeitlichem Erlass des Widerspruchsbescheides und dessen \nEinbeziehung in das Klageverfahren beantragt der Kläger nunmehr,\n\n15\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2004, 18. \nAugust 2005, 23. August 2005 und vom 31. Oktober 2005 sowie \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 5. Mai \n2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom \nKläger unter dem 18. Mai 2005, 23. Juni 2005, 28. Juli 2005 und \ndem 26. Oktober 2005 beantragten Waffenbesitzkarten zu \nerteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.\n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Bezirksregierung E verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n22\n\nSoweit sie zunächst den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2004 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 \nbetrifft, ist sie zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDer genannte Widerrufs- bzw. Rücknahmebescheid des Beklagten ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der \ninsoweit einschlägigen Anfechtungsklage ist nach geltenden \nverwaltungsprozessualen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheides als \nletzte Behördenentscheidung maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Dem gemäß ist das \nWaffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes \nzur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. \nI, S. 3970 ff.) grundsätzlich maßgebend.\n\n24\n\nDer Beklagte war verpflichtet, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu \nwiderrufen. Gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall WaffG ist eine \nErlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund der \nUnzuverlässigkeit vorliegt. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zwingend der \nFall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffenden Personen \nWaffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Von einem Waffenbesitzer \nist zu erwarten, dass er seine Schusswaffen(n) sorgfältig, d.h. diebstahlsicher und \nvor dem Zugriff Unbefugter geschützt, aufbewahrt. Wer diese Voraussetzungen nicht \nerfüllt, ist als unzuverlässig einzustufen, sofern es sich um ins Gewicht handelnde \nUnvorsichtigkeiten oder einen solchen unsachgemäßen Umgang mit Waffen \neinschließlich ihrer ungenügenden Verwahrung handelt,\n\n25\n\nvgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Steindorf, Waffenrecht, \n6. Aufl., § 5 Rdnr. 11.\n\n26\n\nAn die Sorgfalt des Waffenbesitzer sind insoweit angesichts der von \nSchusswaffen - insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die \nAllgemeinheit ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen ist der Kläger in der Vergangenheit ersichtlich nicht \ngerecht geworden, wie die im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung am \n16. September 1999 zutage getretene Aufbewahrungssituation in der Wohnung des \nKlägers belegt. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des \nBeklagten vom 17. Dezember 2004 und im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 5. Mai 2006 verwiesen, denen das erkennende Gericht folgt \n(§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger weist dabei zutreffend darauf hin, dass Maßstab für die seinerzeitigen \nAnforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen nur die damals geltenden \ngesetzlichen Vorschriften, insbesondere also das WaffG a.F., sein können. Allerdings \nbraucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob etwa die Aufbewahrung \nder Gewehre in dem Gewehrständer im Flur, wie in der Klageschrift vorgetragen, den \ndamals geltenden Anforderungen genügte. Denn die mangelhafte Aufbewahrung ist - \nauch nach der damals geltenden Rechtslage - jedenfalls im Hinblick auf die beiden \ngeladenen Pistolen, die sich unter dem Kopfkissen bzw. in der unverschlossenen \nSchreibtischschublade befanden, nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt im \nHinblick auf die Aufbewahrung der Munition in unverschlossenen Behältnissen. Auch \nnach der früher geltenden Rechtslage war der Kläger verpflichtet durch \nSicherheitsvorkehrungen zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden \nkommen oder dass Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen.\n\n29\n\nVgl. dazu, dass diese in § 42 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. explizit statuierte Pflicht nicht nur die \ndort angesprochenen gewerbsmäßigen Waffeninhaber, sondern letztlich jeden trifft, der die \ntatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt, Steindorf, a.a.O., § 42 Rdnr. 3; so § 42 Abs. 1 \nS. 2 WaffG a.F.\n\n30\n\nAllein die beschriebene ungesicherte Aufbewahrung der geladenen \nSchusswaffen im Schlafzimmer bzw. im Wohnzimmer, in dem sich nicht nur der \nKläger als berechtigter Waffenbesitzer, sondern auch eine unbefugte Person - hier \ndie damalige Lebensgefährtin des Klägers - regelmäßig aufhielten, rechtfertigt die \nAnnahme einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung und ist als schwerwiegender \nSorgfaltsverstoß zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Art und Weise der \nAufbewahrung nach dem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht \nbloß eine Momentaufnahme darstellte, sondern angesichts einer angeblich damals \ngegebenen Bedrohungssituation offenbar über einen längeren Zeitraum aufrecht \nerhalten wurde. Der Einwand des Klägers, dass neben ihm auch seine \nLebensgefährtin als Inhaberin einer waffenrechtlichen Erlaubnis sehr wohl Zugriff \nauch auf seine Waffen des Klägers haben dürfe, greift nicht durch. Insoweit ist weder \ndargetan noch ersichtlich, dass die Lebensgefährtin tatsächlich auch eine (Mit-\n)Berechtigung an den hier in Rede stehenden, unsorgfältig verwahrten Schusswaffen \nnebst Munition hatte. Nur wenn dies erwiesenermaßen der Fall wäre, könnte in \nBezug auf die Lebensgefährtin nicht von der Zugriffsmöglichkeit durch eine \nNichtberechtigte gesprochen werden. Den als Kopie im Verwaltungsvorgang \nbefindlichen Waffenbesitzkarten lassen sich entsprechende Mitberechtigungen nicht \nentnehmen. Unberechtigte waren hier überdies letztlich auch die Polizeibeamten, die \ndie Durchsuchung vornahmen, da auch sie über keine Erlaubnisse für den Besitz \ngerade der klägerischen Waffen verfügten. Auch vor diesem Hintergrund wird \ndeutlich, dass eine gesicherte Aufbewahrung der Schusswaffen auch in der eigenen \nWohnung aufgrund der Zugriffsmöglichkeit durch Dritte sehr wohl angezeigt war. \nSchließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass die Lagerung der \nSignalrauchpatrone, der sechs Nebelwurfkörper und der Munition in einem \nKellerverschlag, die im übrigen auch kaum mit der angeblichen Bedrohungssituation \nerklärt werden kann, nicht den Anforderungen an eine diebstahlsichere \nAufbewahrung entsprach und die Gefahr in sich barg, dass auch dritte Personen sich \nder Gegenstände ohne nennenswerten Aufwand und vom Kläger unbemerkt hätten \nbemächtigen können. \n\n31\n\nWie bereits ausgeführt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es \nsich im Falle des Klägers um eine einmalige kurzfristige Unvorsichtigkeit handelte, \ndie die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG nicht rechtfertigen könnte. Dies \nwird zum einen widerlegt durch den eigenen Vortrag des Klägers. Zum anderen trat \nim Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung eine leichfertige Gesinnung des \nKlägers zutage, die nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des \nKlägers begründet und auch heute noch Anlass zu der Sorge geben muss, dass der \nKläger auch künftig Waffen nicht sorgsam verwahren wird. Mit seinem Einwand, die \nTatsachen, die die angebliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründeten, \nlägen nun schon über fünf Jahre zurück, kann der Kläger vor diesem Hintergrund \nnicht durchdringen. Insbesondere kann er sich insoweit nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG berufen, wonach die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei strafrechtlichen \nVerurteilungen nur dann angenommen werden darf, wenn seit dem Eintritt der \nRechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Eine entsprechende Formulierung \nenthält Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift nicht. Auch eine analoge Anwendung scheidet \ninsoweit aus, da nicht von einer unbewussten Regelungslücke seitens des \nGesetzgebers auszugehen ist. Wie ein Blick auf Abs. 1 Nr. 1 verdeutlicht, der eine \n„Zehn-Jahres-Frist\" vorgibt, wird die Erforderlichkeit einer zeitlichen Beschränkung \nder Verwertbarkeit offenbar im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen \ngesehen, nicht aber im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Nr. 2 geschilderten \nAspekten. Dies steht auch im Einklang mit dem weiteren Inhalt der benannten \nRegelungen. Während in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein der \nUmstand einer zurückliegenden Verurteilung zur Annahme der \nRegelunzuverlässigkeit führt, verlangt der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG \neine in die Zukunft gerichtete Prognose. Folgerichtig ist also im Einzelfall zu prüfen, \nob ein in der Vergangenheit gezeigtes (regelwidriges) Verhalten auch in Zukunft die \nAnnahme vergleichbarer oder anderer Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften \nrechtfertigt. Starren zeitlichen Grenzen ist eine solche Prognose regelmäßig nicht \nzugänglich. Wie zuvor dargelegt, führt die im vorliegenden Fall vorzunehmende \nPrognoseentscheidung insbesondere mit Blick auf das erhebliche Ausmaß und auch \ndie - jedenfalls vorübergehende - Dauer des Verstoßes gegen die Pflicht zur sicheren \nAufbewahrung von Schusswaffen zu der Annahme, dass auch zum Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides und auch heute noch davon ausgegangen werden musste \nbzw. muss, dass auch künftig eine unsorgfältige Verwahrung zu befürchten ist. Nicht \nzuletzt wird diese Annahme auch gestützt durch das Verhalten während des \nvorliegenden Klageverfahrens. Denn zu keiner Zeit hat sich eine wie auch immer \ngeartete Einsichtsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf das frühere Fehlverhalten \noffenbart. Die Verstöße sind zwar teilweise eingeräumt worden. Letztlich hat der \nKläger aber bis zum Schluss versucht, die Vorwürfe zu relativieren. Beispielhaft \nangeführt sei der Hinweis auf die angebliche Bedrohungssituation, der jedenfalls in \nkeiner Weise geeignet ist, die Aufbewahrungssituation im Keller zu erklären.\n\n32\n\nDer Beklagte war nach § 45 Abs. 1 WaffG auch verpflichtet, den erteilten \nMunitionserwerbsschein zurückzunehmen, da der Kläger insoweit von Anfang an \nkein Bedürfnis (vgl. §§ 30, 32 des insoweit heranzuziehenden WaffG a.F.) dargetan \nhatte. Insoweit verweist die Kammer wiederum auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden, denen der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise \nentgegen getreten ist. Ergänzend sei angemerkt, dass gerade zu Schulungszwecken \nein Rückgriff auf Original-Munitionsstücke nicht erforderlich ist. Angesichts der \ngegebenen Präsentationstechniken im medialen Bereich erscheint ein Verzicht auf \nOriginalstücke, nicht zuletzt in Anbetracht von Sinn und Zweck des WaffG, möglichst \nwenige Waffen und wenig Munition unters Volk zu bringen, geboten. Im übrigen wäre \nauch der Munitionserwerbsschein aus den zuvor genannten Gründen zu widerrufen \ngewesen. Hätten die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorgelegen, wäre \ndas Gericht angesichts der letztlich gleichen Rechtsfolge auch zu einer \nentsprechenden Umdeutung (vgl. § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen [VwVfG NRW]) befugt gewesen.\n\n33\n\nDie im Bescheid vom 17. Dezember 2004 noch enthaltenen Anordnungen zu \nZiffer 3) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlagen in § \n46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Soweit im Hinblick auf die Munition dem Wortlaut der \nAnordnung nach nur die Überlassung an einen Berechtigten ermöglicht wird, muss \ndies bei verständiger Würdigung im Zusammenhang mit Satz 1 der Anordnung zu \nZiffer 3) betrachtet und so verstanden werden, dass alternativ auch insoweit die in § \n46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Möglichkeit besteht, die Munition unbrauchbar \nzu machen bzw. machen zu lassen, zumal ein vernünftiger Grund, insoweit zwischen \nden Schusswaffen und der Munition zu differenzieren, nicht ersichtlich ist. \nDie Aufforderung, die Waffenbesitzkarten und den Munitionserwerbsschein \nzurückzureichen, ist lediglich als Hinweis auf die sich bereits kraft Gesetzes gemäß § \n46 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergebende Verpflichtung anzusehen.\n\n34\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 17. Dezember 2004 \nerfolgten Gebührenfestsetzung sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n35\n\nDie gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18. August 2005, 23. \nAugust 2005 und vom 31. Oktober 2005 gerichtete Klage ist ebenfalls zulässig. \nSoweit sie sich gegen die Ablehnung der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im \nBescheid des Beklagten vom 18. August 2005 richtet und über den diesbezüglichen \nWiderspruch nach wie vor nicht entschieden ist, ist sie als Verpflichtungsklage in \nGestalt der Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \ndessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, statthaft.\n\n36\n\nDie Klage ist aber wiederum unbegründet. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger \ndie Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der am 18. Mai 2005, 23. Juni 2005, \n28. Juli 2005 und dem 26. Oktober 2005 beantragten Waffenbesitzkarten begehrt. \nDie insoweit ergangenen, oben genannten Ablehnungsbescheide des Beklagten \nerweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 5 VwGO).\n\n37\n\nDer Kläger hat zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarten, da \ner aus den oben genannten Gründen als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nlit. b) WaffG anzusehen ist. Wie schon dargelegt, ist diese Annahme nicht nur zum \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gerechtfertigt, sondern auch \nnoch zum jetzigen Zeitpunkt. Der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse steht damit \nzwingend der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG entgegen.\n\n38\n\nDie mit der Versagung der beantragten Waffenbesitzkarten verbundenen \nAnordnungen (jeweils Ziffer 2. der Bescheide) begegnen keinen rechtlichen \nBedenken und stützen sich auf § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG.\n\n39\n\nBedenken gegen die in den Ablehnungsbescheiden jeweils enthaltenen \nGebührenfestsetzungen sind schließlich wiederum weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n42\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-20/18-k-1111-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-20/18-k-1111-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267584","retrieved":"2026-07-09 02:36:12.864880+00:00"}}