{"status":"available","doknr":"OLD267626","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1219.2K4316.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"2 K 4316/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1962 geborene Kläger trat am 2. Oktober 1978 in den \nPolizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium E1 tätig. Er \nwurde zuletzt am 29. Januar 1998 zum Polizeikommissar - Erste Säule - ernannt. Im \nBeurteilungszeitraum war der Kläger in der Polizeiinspektion Südwest (PGD) als \nGewahrsamsbeamter tätig.\n\n3\n\nDer Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 9. Juni 2000 nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für den Beurteilungszeitraum vom \n1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 mit dem Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) beurteilt.\n\n4\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 11. März 2003 für den \nBeurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 lautete auf \ndas Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" \n(4 Punkte).\n\n5\n\nDer dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Beurteilungszeitraum \numfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. \n\n6\n\nAm 7. Oktober 2005 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und \ndem Erstbeurteiler, PHK O, statt. In der Folge erstellte dieser die Erstbeurteilung des \nKlägers. Er bewertete die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis \nund Sozialverhalten jeweils mit 3 Punkten und schlug als Gesamturteil „Die Leistung \nund Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) vor. \n\n7\n\nDer Leiter der Abteilung Verwaltung und Logistik (VL), Leitender \nRegierungsdirektor (LRD) L, erstellte als Endbeurteiler unter dem 25. Januar 2006 \ndie dienstliche Beurteilung des Klägers. Er übernahm den Beurteilungsvorschlag \ndes Erstbeurteilers, bewertete die Hauptmerkmale jeweils mit 3 Punkten und setzte \nals Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte) fest. Er fügte folgende Begründung hinzu: \n\n8\n\n„Im vorliegenden Fall erfolgte eine besondere Prüfung der Auswirkungen von \nDienst- und Lebenserfahrung des PK E auf sein Leistungsbild. Hierbei wurde - im \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe - insbesondere die jeweilige \nVerweildauer im statusrechtlichen Amt gewürdigt. Die Leistungen von PK E \nentsprechen voll den Anforderungen. Ein noch positiveres Ergebnis ist unter \nBerücksichtigung des anzulegenden Maßstabes und der Leistungsdichte in der \nVergleichsgruppe nicht zu erkennen.\"\n\n9\n\nDie dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 9. Februar 2006 bekannt \ngegeben.\n\n10\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch gegen seine \ndienstliche Beurteilung ein und führte im Wesentlichen wie folgt aus: Die Beurteilung \nsei rechtswidrig, weil in der Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 die \nPolizeibeamten der sog. Ersten und Zweiten Säule zusammengelegt worden seien. \nDie Ämter der Ersten und Zweiten Säule des Laufbahnabschnittes II seien aber nicht \ngleichwertig. Zudem hätte die zuständige Personalvertretung der Zusammenlegung \nzustimmen müssen. Die Bildung der Vergleichsgruppe sei mithin rechtswidrig. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 27. Juli 2006 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, \nmit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Die \npauschale Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol genüge nicht den \nAnforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung. Auch sei die Übertragung \nder Schlusszeichnung der Beurteilung auf den Leiter VL, LRD L, nicht zulässig. \n\n12\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 zurück und führte im wesentlichen \naus: Die Zusammenlegung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule sei \nrechtmäßig. Die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderliche Begründung sei im \nHinblick auf die Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe ausreichend. Nicht zuletzt \nsei die allgemeine Übertragung der Befugnis zur Erstellung der dienstlichen \nBeurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO nach Nr. \n9.3 BRL Pol nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. \nDezember 2006 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung \nvom 25. Januar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsaufassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr führt ergänzend wie folgt aus: Die einheitliche Beurteilungsrunde von Beamten \nder Ersten und Zweiten Säule sei vom Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen durch Erlass vorgeschrieben worden. Eine Beteiligung des örtlichen \nPersonalrates sei nicht erforderlich gewesen, da im Vorfeld des genannten Erlasses \nder Polizei-Hauptpersonalrat im Innenministerium beteiligt worden sei. Des Weiteren \nsei die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol rechtmäßig. Sie stelle das \nmaßgebliche Argument der veränderten Zusammensetzung der Vergleichsgruppe in \nden Mittelpunkt. Die erstmalige Zusammenlegung aller Beamter einer \nBesoldungsgruppe der Ersten und Zweiten Säule führe zu einer wesentlich größeren \nLeistungsdichte, die unter Berücksichtigung der anzuwendenden Richtsätze gerade \nfür Beamte der Ersten Säule erhöhte Anforderungen an ihr Leistungsbild ergebe. Im \nQuervergleich erfülle der Kläger trotz seiner zunehmenden Lebens- und \nDiensterfahrung nicht die für die eine Prädikatsbeurteilung erforderlichen \nLeistungsanforderungen. Am 8. Juni 2006 habe im Hinblick auf die Widersprüche \ngegen dienstliche Beurteilungen eine (weitere) Beurteilungskonferenz stattgefunden, \nin welcher sämtliche Widersprüche besprochen und auf etwaige Fehler überprüft \nworden seien. Zudem sei nochmals ein Quervergleich durchgeführt worden. Es habe \nsich gezeigt, dass die Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Klägers \nzutreffend seien. Soweit der Kläger die ordnungsgemäße Durchführung des \nBeurteilungsverfahrens rüge, sei darauf hinzuweisen, dass für das \nBeurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Oktober 2005 durch den Polizeipräsidenten \nfestgelegt worden sei, dass der Leiter VL und allgemeine Vertreter des \nBehördenleiters, LRD L, als Erstbeurteiler für die Beamten der Besoldungsgruppen \nA 9 bis A 11 BBesO eingesetzt werde. Dies entspreche der Regelung in \nNr. 9.3 BRL Pol. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. September 2006 zur \nEntscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO).\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. Dezember 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen \nAnspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen \nBeurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n23\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n24\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 -\n 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom \n11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149,\n\n25\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n26\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen \ndurch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für \neinen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig \nauf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der \nVerwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu \nkonkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob \ndas tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den \nBeurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe \neingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben \nbeurteilt worden sind.\n\n27\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 149 \nff.\n\n28\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) und ist dadurch \ngekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) \ndes zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den \nzu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 \nBRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht \ngebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem \ndieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen \nPunkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung \nder Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der \nSchlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei \nRegelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen.\n\n29\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 25. Januar 2006 \nnicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. \n\n30\n\nEs ist zunächst nicht zu beanstanden, dass nicht der Polizeipräsident, sondern \nder Leiter VL, LRD L, die dienstliche Beurteilung des Klägers - wie auch der übrigen \nBeamten des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO - als \nEndbeurteiler erstellt und unterzeichnet hat. Nach Nr. 9.3 BRL Pol und den \nzugehörigen Erläuterungen kann der Leiter der Behörde die Zuständigkeit für die \nEndbeurteilung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes auf den \nallgemeinen Vertreter delegieren. Diese Vorgabe, die als besondere Vorschrift der \nentsprechenden Regelung der Vertretung in Fällen der Abwesenheit oder \nVerhinderung des Behördenleiters nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die \nKreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 22. Oktober 2004 - 43.1 - 0302 -, MBl. NRW 2004, S. 962) \nvorgeht, findet hier Anwendung. Der Beklagte hat dargelegt, der (damalige) \nPolizeipräsident habe zu Beginn des Beurteilungsverfahrens zum Stichtag \n1. Oktober 2005 festgelegt, dass die Befugnis zur Schlusszeichnung der \nRegelbeurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO durch \nseinen allgemeinen Vertreter, den Leiter VL, erfolgt. Dies ist der Kammer aus \nweiteren Verfahren bekannt und rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -; \nBeschluss der Kammer vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -.\n\n32\n\nDer Beklagte war auch berechtigt, die Beamtinnen und Beamten der sog. Ersten \nund Zweiten Säule zum Stichtag 1. Oktober 2005 in einer gemeinsamen \nVergleichsgruppe dienstlich zu beurteilen. Nach dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW folgenden Gebot der Bestenauslese hat der \nDienstherr bei Beförderungsauswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung konkurrierender Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Hierfür \nhat er in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. \nRegelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n34\n\nUm die Vergleichbarkeit von Leistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen \nzu gewährleisten, muss der Dienstherr hinsichtlich der zu beurteilenden und \ngegebenenfalls später in einem Stellenbesetzungsverfahren miteinander zu \nvergleichenden Beamten einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer \nsolchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare \nLeistungsanforderungen herrschen. Bei der Bewertung als gleichwertig steht dem \nDienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Homogenitätsanforderungen ist \nregelmäßig genügt, wenn die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben \nStatusamtes besteht. Ausnahmsweise kann auch auf die Funktionsebene abgestellt \nwerden, wenn Beamte unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche \nDienstaufgaben wahrnehmen. \n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, \nBVerwGE 124, 356; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 -, \nZBR 2001, 64; Beschluss vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, \n139; Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149.\n\n36\n\nDie bei der Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten anzuwendenden \nVerwaltungsvorschriften stehen mit diesen Vorgaben im Einklang. Nr. 8.2.1 BRL Pol \nsieht vor, dass in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben \nBesoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden sollen. Unter bestimmten \nVoraussetzungen können ausnahmsweise auch Beamte verschiedener Laufbahnen \nmit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene eine \nVergleichsgruppe bilden.\n\n37\n\nDie Zusammenfassung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule in einer \nVergleichsgruppe bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 entspricht \nden vorgenannten Anforderungen. Da nur Beamte derselben Besoldungsgruppe in \neiner Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden, ist insoweit der im Regelfall \neinzuhaltende Grundsatz der Vergleichsgruppenbildung beachtet. Die Beamten \ngehören auch derselben Laufbahn, nämlich der Einheitslaufbahn der \nPolizeivollzugsbeamten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LVO Pol), und darüber hinaus auch \ndemselben Laufbahnabschnitt II (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LVO Pol) an. Dass die \nBeamten der Ersten und Zweiten Säule über unterschiedliche Vorbildungs- und \nPrüfungsvoraussetzungen verfügen, ist angesichts der grundsätzlichen Eignung der \nBeamten der Ersten Säule für den Laufbahnabschnitt II (vgl. § 4 Abs. 3 LVO Pol) \nunerheblich. \n\n38\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 -, BVerwGE 114, \n149.\n\n39\n\nDiese laufbahnrechtliche Gleichstellung der Beamten der Ersten Säule mit \ndenjenigen der Zweiten Säule - jedenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO - \nhat besoldungsrechtlich ihre Bekräftigung dadurch gefunden, dass besondere \nStellenobergrenzen für die Beamten der ersten Säule nicht mehr vorgeschrieben \nsind. Mit der Aufhebung von § 3a LBesG zum 1. Januar 2005 hat der \nLandesbesoldungsgesetzgeber diese besonderen Stellenobergrenzen beseitigt und \ndamit eine weiter gehende Gleichbehandlung der Ersten und Zweiten Säule \nindiziert.\n\n40\n\nVgl. Achtes Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land \nNordrhein- Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004, Seite 779); \nBegründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/5958, Seiten 38 und 40; \nVerordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 \n(GV. NRW. 2004, Seite 822).\n\n41\n\nDie Struktur der von den Beamten der Ersten und Zweiten Säule \nwahrgenommenen Dienstaufgaben steht dieser indizierten Gleichbehandlung nicht \nentgegen. Im Bereich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO gelten mit \nAusnahme der Führungsfunktion dieselben Verwendungsmöglichkeiten für Beamte \nder beiden Säulen: Das breite Aufgabenspektrum umfasst insbesondere \nStreifendienst, Gruppendienst in einer Einsatzhundertschaft und Sachbearbeitung \nunterschiedlichster Art. Bei Beamten der Zweiten Säule können Führungsaufgaben \nhinzutreten, aber nicht alle Beamten der Zweiten Säule haben Führungsfunktionen. \nWenn der Dienstherr angesichts dieses Befundes die Dienstaufgaben der Beamten \nder Ersten und Zweiten Säule im Hinblick auf die Vergleichsgruppenbildung als \ngleichwertig ansieht, liegt dies innerhalb des dem Dienstherrn in diesem \nRechtsbereich zustehenden Beurteilungsspielraums. Diese aktuelle Bewertung wird \nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstherr in der Vergangenheit \nBeurteilungen von Beamten der Zweiten Säule als höherwertig gegenüber einer \nBeurteilung eines Beamten der Ersten Säule mit derselben Besoldungsgruppe und \nGesamtnote angesehen hat.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - 6 B 1228/04 - und -\n 6 B 1229/04 -, www.nrwe.de.\n\n43\n\nDie damalige Bewertung ist ebenso eine von mehreren \nBewertungsmöglichkeiten, die dem Dienstherrn im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraums eröffnet sind, wie die aktuelle Einschätzung bei der \nVergleichsgruppenbildung zum 1. Oktober 2005.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - und vom \n30. November 2006 - 6 B 2257/06 -, www.nrwe.de; Urteil der erkennenden \nKammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss \nvom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, www.nrwe.de. \n\n45\n\nDie unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume bei den Beamten der \nErsten Säule (1. Januar 2003 - 30. September 2005) und der Zweiten Säule \n(1. Juni 2002 - 30. September 2005) schließt den Vergleich innerhalb derselben \nVergleichsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 nicht aus. Zwar können \nRegelbeurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz \nausgerichteten Auswahlverfahren dann bestmöglich erfüllen, wenn die für die \nVergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages \nund des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. \nDie Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll angesichts der Anforderungen des \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass die Regelbeurteilung für alle Beamten \ngleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell - zum einheitlichen \nStichtag -, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Einschränkungen \ndieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen \nberuhen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, \nvom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris, und vom 10. Mai 2006 - 1 B 2103/05 -, \njuris.\n\n47\n\nIn der vorliegenden Konstellation ist die Abweichung der Beurteilungszeiträume \nnoch als maßvoll zu bewerten. Bei der Zweiten Säule ist der übliche \nRegelbeurteilungszeitraum von drei Jahren um vier Monate überschritten und bei der \nErsten Säule ist er um drei Monate verkürzt worden, so dass sich insgesamt eine \nDifferenz von sieben Monaten ergibt. Ein solcher Zeitraum liegt nach der \nRechtsprechung auch bei der Frage der hinreichenden Aktualität von Beurteilungen \nim Fall der Überschreitung des üblichen dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums \nnoch im Bereich des Vertretbaren. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, ZBR 2005, 393, vom \n16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de, und vom 19. September 2001 \n- 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594; Urteil der erkennenden Kammer vom 21. \nNovember 2006 - 2 K 3996/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 5. September 2006 \n- 2 L 1470/06 -, und vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, www.nrwe.de, jeweils \nm.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, \nwww.nrwe.de.\n\n49\n\nIn der hier gegebenen Situation fällt zudem ins Gewicht, dass der \nBeurteilungszeitraum bei allen Beamten mit demselben Stichtag (1. Oktober 2005) \nendet, der Aktualitätsgrad also identisch ist. Die angesichts dieser Bewertung \nverbleibende maßvolle Differenz der Beurteilungszeiträume ist gerechtfertigt durch \ndie angestrebte einheitliche Behandlung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule. \nDieses durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierte Anliegen machte es \nnotwendig, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Ersten und der Zweiten Säule \nzu optimieren. Dieses Ziel wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme \nunterschiedlich langer Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine \nBeibehaltung des dreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden \nunterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. \n\n50\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -.\n\n51\n\nDie Bestimmung des Beurteilungsstichtages und die Zusammenlegung der \nBeamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe begegnen auch \nkeinen durchgreifenden personalvertretungsrechtlichen Bedenken.\n\n52\n\nWeder die Festsetzung des Beurteilungsstichtages noch die \nVergleichsgruppenbildung bedurften der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 16 LPVG auf der Ebene des Innenministeriums und des Polizei-\nHauptpersonalrats, da die (unter Mitwirkung der Personalvertretung erlassenen) \nBeurteilungsrichtlinien in Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol vorsehen, dass das \nInnenministerium die jeweiligen Beurteilungsstichtage festlegt. Eine weitere \nMitwirkung der Personalvertretung ist hiermit nicht verbunden. \n\n53\n\nHinsichtlich der mit der Bestimmung eines einheitlichen Beurteilungsstichtages \nfür die Beamten der beiden Säulen verbundenen Vergleichsgruppenbildung ist auch \nkeine personalvertretungsrechtliche Zustimmung auf der Ebene des PP E1 und des \nörtlichen Personalrates erforderlich. Denn Nr. 8.2.1 BRL regelt bereits, dass dem \nSchlusszeichnenden und damit dem Endbeurteiler die Bildung der \nVergleichsgruppen nach Maßgabe der dort genannten drei Alternativen obliegt. Die \nZusammenfassung der beiden Säulen erfolgte somit auf der Grundlage der \nvorgegebenen, rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch Zusammenfassung von \nBeamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe.\n\n54\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -.\n\n55\n\nNicht zuletzt genügt auch die der dienstlichen Beurteilung beigefügte \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol unter Berücksichtigung der nachträglichen \nergänzenden Erläuterungen des Beklagten den Anforderungen dieser Bestimmung. \nHiernach ist „im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Damit wird \neine über den Verweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe \nhinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus der dieser entnehmen \nkann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und \nDiensterfahrung bei ihm - entgegen der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol - nicht zu \neiner besseren Beurteilung geführt hat. Dies wird durch die ergänzenden \nErläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den \nBRL Pol, Stand 1. März 1999, Seite 119, bestätigt. Hiernach soll die Begründung \nnach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol „den Beurteilten aufzeigen, warum (Hervorhebung durch \ndas Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde\". \nHieraus folgt, dass dem Beurteilten Gründe für seinen leistungsmäßigen „Stillstand\" \nverdeutlicht werden müssen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, sowie \nBeschlüsse vom 27. April 2006 - 6 A 1140/04 -, vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -, \nund vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -; Urteile der Kammer vom 6. Juni 2006 - 2 K \n5184/05 - und vom 21. November 2006 - 2 K 3996/06 -. \n\n57\n\nZwar dürfte die der Beurteilung vom 25. Januar 2006 beigefügte Begründung \n\n58\n\n„Im vorliegenden Fall erfolgte eine besondere Prüfung der \nAuswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung des PK E auf sein \nLeistungsbild. Hierbei wurde - im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe - insbesondere die jeweilige Verweildauer im \nstatusrechtlichen Amt gewürdigt. Die Leistungen des Beamten \nentsprechen voll den Anforderungen. Ein noch positiveres Ergebnis \nist unter Berücksichtigung des anzulegenden Maßstabes und der \nLeistungsdichte in der Vergleichsgruppe nicht zu erkennen.\"\n\n59\n\nden dargestellten Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL noch nicht gerecht \ngeworden sein. Mit seinen weiteren Ausführungen in der Klageerwiderung vom \n18. August 2006 hat der Beklagte aber in hinreichendem Maße aufgezeigt, warum \ndem Kläger das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen\" zuerkannt worden \nist. Anknüpfend insbesondere an den bereits in der Beurteilung erfolgten Hinweis auf \ndie „Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe\" hat er ausgeführt: Die erstmalige \nZusammenlegung aller Beamten einer Besoldungsgruppe Erster und Zweiter Säule \nzu einer Vergleichsgruppe habe zu einer wesentlich größeren Leistungsdichte \ninnerhalb der Vergleichsgruppe geführt, die unter Berücksichtigung der \nanzuwendenden Richtsätze gerade für die Beamten der Ersten Säule erhöhte \nAnforderungen im Hinblick auf die Vergabe einer überdurchschnittlichen Beurteilung \nmit sich gebracht habe. Im statusrechtlichen Amt A 9 BBesO seien 45 Beamte zum \ndritten Mal mit demselben Gesamturteil, weitere 7 Beamte - darunter der Kläger - mit \neinem schlechteren Gesamturteil beurteilt worden. Zwar könne eine wesentlich \ngrößere Lebens- und Berufserfahrung eines Beamten der Ersten Säule den \nQualifikationsvorsprung von Beamten der Zweiten Säule ausgleichen. Dies sei aber \nim Falle des Klägers nach dem Ergebnis der Beurteilerbesprechungen (vom 18./19. \nNovember 2005 und vom 8. Juni 2006) nicht der Fall gewesen. \n\n60\n\nDamit hat der Beklagte in ausreichendem Maße Gründe aufgezeigt, aus denen \nsich die aufgrund der Innehabung des Amtes eines Kommissars seit - bei Erstellung \nder Beurteilung - rund acht Jahren weiter gestiegene Lebens- und Diensterfahrung \ndes Klägers nicht positiv ausgewirkt, sondern vorliegend zu einer Verschlechterung \nim Gesamturteil um eine Notenstufe geführt hat. Es handelt sich bei dem Hinweis auf \ndas Zusammentreffen der beiden Säulen und die damit verbundene höhere \nLeistungsdichte zwar um einen Umstand, der nicht nur den Kläger, sondern mehr \noder weniger alle Angehörigen der Ersten Säule betrifft. Dies ist aber unerheblich. \n\n61\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 -, \nund Beschluss der Kammer vom 5. September 2006 - 2 L 1470/06 -. \n\n62\n\nSoweit das erkennende Gericht den Endbeurteiler nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol \nals verpflichtet angesehen hatte, darüber hinausgehend nach den individuellen \nUrsachen und Hintergründen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in der \nBeurteilung darzustellen, \n\n63\n\nvgl. Urteile vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -, www.nrwe.de, vom \n16. November 2004 - 2 K 2824/03 -, und vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, \nwww.nrwe.de, \n\n64\n\nhat es hieran aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr festgehalten, \n\n65\n\nvgl. Urteil vom 6. Juni 2006 - 2 K 5184/05 - und Beschluss vom 5. September \n2006 - 2 L 1470/06 -, \n\n66\n\nnachdem das OVG NRW die Ansicht vertreten hatte, dass die Schilderung von \ntatsächlichen Umständen, welche die erneute Vergabe desselben Gesamturteils \nnachvollziehbar machten, dem Begründungserfordernis genüge und mehr nicht \ngefordert werden könne. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, sowie \nBeschlüsse vom 27. April 2006 - 6 A 1140/04 -, vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -, \nund vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -.\n\n68\n\nSoweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen verweist\n\n69\n\n- VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. November 2006 - 1 L 1167/06 - \n\n70\n\nführt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die erkennende Kammer - wie \ndargelegt - der Rechtsprechung des OVG NRW und den sich hieraus ergebenden \nMaßstäben folgt. \n\n71\n\nDes weiteren ist die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung ggf. noch \nvorhandenen Mangels der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol auch noch \nnachträglich möglich. Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen \nPlausibilisierungsdefiziten. \n\n72\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268; \nBeschlüsse vom 3. Mai 2005 - 6 A 207/05 - und vom 24. November 2006 \n- 6 B 2124/06 -; ebenso bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom \n23. November 2004 - 2 K 1931/03 -, www.nrwe.de, m.w.N. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n74\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n75\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-19/2-k-4316-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-19/2-k-4316-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267626","retrieved":"2026-07-09 02:36:16.822439+00:00"}}