{"status":"available","doknr":"OLD267625","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1219.2K133.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"2 K 133/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0. Oktober 1971 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche \nBeurteilung.\n\n3\n\nNach der am 31. Januar 2003 bestandenen zweiten Staatsprüfung für das \nLehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Kath. Religionslehre und \nMathematik wurde er mit Wirkung vom 18. Februar 2003 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt und zur \nDienstleistung der städtischen Realschule in L1 zugewiesen. \n\n4\n\nAm 15. Juni 2004 wurde er anlässlich einer möglichen Verkürzung der Probezeit \nvon der Schulleiterin dienstlich beurteilt. Das Gesamturteil lautete: „Herr I hat sich in \nder Probezeit bewährt.\" Als Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung hieß es, \nder Kläger solle in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden; er \nsolle weiterhin als Klassenlehrer eingesetzt werden. Da die Beurteilung keine \nbesondere dienstliche Bewährung vorsah, wurde die laufbahnrechtliche Probezeit \nnicht gemäß § 29 Abs. 2 LVO verkürzt, sondern lief zunächst bis zum \n18. August 2005 weiter. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2005 berichtete die Schulleiterin der städtischen \nRealschule L1 der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) über das dienstliche \nVerhalten des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a., dass nach der Wahl des \nKlägers zum SV-Verbindungslehrer sich die Zusammenarbeit mit dem Schülerrat für \ndie Lehrerkonferenz bzw. die Schulleitung stark erschwert habe oder teilweise sogar \nunmöglich geworden sei. Die Ursache hierfür seien die fehlende \nKooperationsbereitschaft und die Schwierigkeiten in der vertrauensvollen \nZusammenarbeit mit dem Kläger. Er sehe seine Aufgabe als Verbindungslehrer \nausschließlich als Berater der Schüler und nicht auch als Verbindungsglied zum \nKollegium und zur Schulleitung. Zu diesen Vorwürfen nennt das umfängliche \nSchreiben zahlreiche Beispiele.\n\n6\n\nDem Schreiben waren Gesprächsvermerke der Realschulrektorin Q mit dem \nKläger vom 7. und 15. März 2005 und vom 5. April 2005 beigefügt, des Weiteren \neine schriftliche Mitteilung des Klägers an einen Kollegen vom 9. Mai 2005, in der es \num eine abwertende Geste dieses Kollegen den Kläger betreffend ging. Auf diese \nSchriftstücke sowie auf das Schreiben vom 8. Juni 2005 wird Bezug genommen. \n\n7\n\nUnter dem 10. Juni 2005 wandte sich die Schulleiterin erneut an die \nBezirksregierung und legte schriftliche Beschwerden des Lehrerrates, der \nBeratungslehrerin und einer weiteren Lehrerin vor, die sich auf das kollegiale \nVerhalten des Klägers bezogen, ferner eine Gesprächsnotiz über ein Gespräch \nzwischen der Schulleitung, dem Kläger und einem Herrn E1 vom 10. Juni 2005. U.a. \nging es darum, dass der Kläger während einer Konferenz eine Kollegin gegen deren \nWillen geduzt hatte. Im Beschwerdeschreiben des Lehrerrates wird beklagt, dass es \nseit langer Zeit unzählige Konflikte mit dem Kläger gebe. Von Anfang an habe er \nsignalisiert, dass er vieles schon wisse, ja besser wisse und könne. Er habe vielfach \nkeine Absprache mit anderen Lehrenden getroffen und sich selbst nicht über \nWesentliches, etwa seine neue Klasse, informiert. Er habe mehrfach Klassen bis zu \nzehn Minuten früher aus dem Unterricht entlassen oder selbst die Unterrichtsräume \ngewählt. Er versuche, in der Schule quasi autark zu agieren, was zu Spannungen \ngeführt habe. Die gängigen Informationswege habe er nicht genutzt und Kooperation \nwerde von ihm nicht angestrebt. Er vermittele häufig den Eindruck, als sei er ständig \nbemüht, Kollegen, aber auch der Schulleitung, Fehler oder gar Versagen nachweisen \nzu wollen. Bei alledem zeige er keine Einsicht. Mittlerweile sei die Zusammenarbeit \nmit dem Kläger für viele Kollegen so unmöglich geworden, dass sie nur noch den \nSchriftweg nutzten oder jedem Gesprächsanlass auswichen. Der Lehrerrat bitte \ndaher die Schulleitung und auch die Schulaufsicht um Hilfe und Unterstützung, damit \nwieder eine gute und konstruktive Arbeitsatmosphäre zum Nutzen Aller möglich sei. \nIn dem - ebenfalls beigefügten - Beschwerdeschreiben der Beratungslehrerin wird \ndem Kläger u.a. vorgeworfen, die Vertraulichkeit von Beratungsgesprächen dadurch \nzu erschweren, dass er jedem betroffenen Schüler gestatte, zu einem \nBeratungsgespräch einen weiteren Schüler seines Vertrauens mitzubringen. \nHierdurch verhindere er pädagogisch dringend notwendige Einzelgespräche und \nuntergrabe durch sein Verhalten Ansätze für konstruktive Konfliktlösungen. Auch \nfördere er eine Polarisierung zwischen Lehrern und Schülern. Auf einer solchen \nBasis könne sie, die Beratungslehrerin, mit dem Kläger nicht weiterhin \nzusammenarbeiten. Eine andere Lehrerin beklagte sich schriftlich über das \nunhöfliche Verhalten des Klägers ihr gegenüber. Sie habe am 16. Februar 2005 \nversucht, mit dem Kläger über zwei Schüler ihrer Klasse zu sprechen. Dieser habe \njedoch als Gesprächstermin den nächsten Tag angegeben, habe sich umgedreht \nund sei weggegangen, ohne auf die weiteren Einwände der Lehrerin zu reagieren. \nErst auf ihren Ruf, er möge doch stehen bleiben und nicht einfach wegrennen, weil \ndies unhöflich sei, habe er sich umgedreht und in aggressivem Ton geantwortet, \ndass er nicht in dieser unhöflichen Art angesprochen werden wolle. \n\n8\n\nIm Hinblick auf all diese Vorwürfe lud die Bezirksregierung mit Schreiben vom \n16. Juni 2005 den Kläger zu einem Dienstgespräch am 30. Juni 2005 ein und bat ihn \nvorab um eine schriftliche Stellungnahme zu dem beigefügten Bereicht der \nSchulleiterin vom 8. Juni 2005 bis spätestens zum 27. Juni 2005. In seiner hierauf \nerfolgten kurzen Stellungnahme vom 26. Juni 2005 führte der Kläger aus, ein \ninhaltliches Eingehen auf das umfängliche Beschwerdeschreiben der Schulleiterin \nwürde ausufern und sei vielleicht auch der Situation nicht angemessen. Zwar könne \ner auf jeden einzelnen der angesprochenen Punkte eingehen, sei sich aber nicht \nsicher, ob dies zweckmäßig sei. Seiner Ansicht nach sei es am besten, wenn für die \nZukunft eine Lösung gefunden würde, die den in der Vergangenheit aufgetretenen \nKonflikten die Grundlage entziehe. Die Bezirksregierung bat daraufhin unter dem \n27. Juni 2006 erneut um eine vollständige Stellungnahme des Klägers bis spätestens \nzum 29. des Monats. Diese Aufforderung ging dem Kläger allerdings nicht zu. \n\n9\n\nWährend des Dienstgespräches am 30. Juni 2005 bei der Bezirksregierung kam \nes nicht zu einer Diskussion über die einzelnen dem Kläger vorgeworfenen \nVerhaltensweisen, da dessen schriftliche detaillierte Stellungnahme fehlte. Die Frage \neiner Verlängerung der Probezeit bei gleichzeitiger Abordnung des Klägers an eine \nandere Schule wurde thematisiert. \n\n10\n\nMit Verfügung vom 6. Juli 2005 ordnete die Bezirksregierung den Kläger für die \nZeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 an die Städtische Realschule L2 \nab.\n\n11\n\nIn einem Schreiben vom 7. Juli 2005 ging der Kläger auf die ihm gemachten \nVorwürfe im Einzelnen ein. Er wies darauf hin, dass alle Einzelbeschwerden aus der \nZeit stammten, in der er das Amt des SV-Verbindungslehrers wahrgenommen habe. \nSie bezögen sich auch nur auf die letzte Phase seiner Amtsperiode. Soweit ihm \nunerlaubtes Duzen einer Kollegin und damit ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen \nwerde, habe er diese Kollegin nicht persönlich verletzen wollen. Es sei ihm vielmehr \nnicht schnell genug gelungen, zur Sie-Anrede zurückzukehren, nachdem diese \nKollegin ihn ohne Angabe von Gründen nach über zwei Jahren der persönlichen \nForm der Anrede gebeten haben, zur Sie-Anrede zurückzukehren. Er respektiere \naber den Wunsch der Kollegin und habe ihr dies in einem Schreiben vom 1. Juli 2005 \nmitgeteilt. Zu dem Vorwurf, er habe Informationen in Erziehungsfragen \nzurückgehalten, könne er sagen, dass er grundsätzlich immer alle Personen, für die \ndie Informationen wichtig gewesen seien, informiert habe. Lediglich in den Fällen, in \ndenen Schüler ihn ausdrücklich um Verschwiegenheit gebeten hätten, sei er diesem \nWunsch nachgekommen. Seiner Erinnerung nach handele es sich um zwei Fälle, in \ndenen jeweils die Frage der Information des Klassenlehrers ausdrücklich erörtert \nworden sei. Den Vorwurf, er habe sich negativ zu erzieherischen Einwirkungen von \nKollegen geäußert, liege der Sachverhalt zu Grunde, dass er, der Kläger, Schüler auf \nderen Frage hin über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen \ninformiert habe. Dabei sei es um die Benutzung von Kaugummis im Unterricht und in \nden Pausen gegangen. Er vertrete insoweit die Auffassung, dass jede Lehrkraft bei \nerzieherischen Maßnahmen im Rahmen von Beschlüssen der Schulkonferenz \npädagogisch frei handeln dürfe. Soweit ihm ferner mangelnde Gesprächsbereitschaft \nvorgeworfen werde, falle es ihm schwer, wegen der Ab-straktheit dieses Vorwurfes \ndarauf einzugehen. Vielmehr gehöre Gesprächsbereitschaft und Offenheit nach allen \nSeiten zu den originären Aufgaben eines Verbindungslehrers. Sollte es zu \nFehlinterpretationen seines Verhaltens gekommen sein, liege dies sicherlich nicht an \nihm. Zum Punkt „eingeschränkte Erreichbarkeit\" weise er darauf hin, dass er vor \nSchulbeginn und zuweilen auch in den Pausen und nach der Schulzeit mit SV-\nAngelegenheiten beschäftigt gewesen sei. Des weiteren habe er der Schulleitung \nkeinen einzigen Gesprächstermin verweigert. Allerdings habe es zu einer \neinberufenen Schülerratssitzung zwischen der Schulleitung, dem Schülerrat und dem \nSV-Lehrer eine Meinungsverschiedenheit gegeben. Eine erneute Diskussion \nhierüber nach mehreren Wochen habe er jedoch als nicht ergebnisorientiert \nangesehen und dies auch kund getan. Was das SV-Projekt „Unterstützung einer \nSchule in der Dominikanischen Republik\" betreffe, liege folgender Sachverhalt zu \nGrunde: Die SV habe eine Schulunterstützung sowie einen Sponsorenlauf geplant. \nDie Schulleitung habe dies gewusst, jedoch nur den ersten Teil unterstützt. Daher \nhabe die SV eine Dosensammlung von Haus zu Haus angestrebt, um die Schule in \nder Dominikanischen Republik finanziell zu unterstützen. Die Umstellung der Planung \nvom Sponsorenlauf zur neuen Idee der Dosensammlung sei aber zeitlich so knapp \nbemessen gewesen, dass die Lehrerkonferenz nicht mehr habe eingeschaltet \nwerden können. Im weiteren Verlauf dieser für das Ansehen der Schule erfolgreichen \nAktion sei es zu ihm unverständlichen Reaktionen im Kollegium und in der \nSchulleitung gekommen. Ein im Zusammenhang mit diesem Projekt vom \nSchülersprecher und ihm, dem Kläger, verfasster Elternbrief, habe den Briefkopf der \nSchule getragen. Die Schulleiterin habe deshalb den Wunsch geäußert, diesen \nElternbrief mit zu unterzeichnen. Sie habe aber auch die alleinige Unterzeichnung \ndurch die SV bei Verwendung eines eigenen Briefkopfes freigestellt. Der \nSchülersprecher habe diesen Weg gewählt und einen eigenen Briefkopf entworfen. \nEr habe den Brief dem jetzigen Konrektor vorab zur Genehmigung vorgelegt. Der \nBriefkopf sei von der Schulleitung erst mit Schreiben vom 4. Juni 2005 moniert \nworden, nachdem sie den von ihr zusätzlich verfassten Elternbrief auf die Rückseite \ndes Schreibens der SV habe drucken lassen wollen. Nun sei die Verwendung des \nneu entworfenen Briefkopfes dem Schülerrat untersagt worden. Insgesamt bedauere \ner als junger Lehrer es sehr, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Verständigung \nzwischen der Schulleitung und der SV herbeizuführen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens des Klägers und der \nbeigefügten zwölf Anlagen wird auf Beiakte Heft 1 im Verfahren - 2 K 134/06 - \nverwiesen. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 1. September 2005 an den Kläger stellte die Bezirksregierung \nabweichend von der Bewährungsaussage der dienstlichen Beurteilung vom \n15. Juni 2004 fest, dass er sich während seiner Probezeit gemäß § 23 Abs. 6 LBG in \nVerbindung mit § 7 Abs. 1 und 6 LVO nicht bewährt habe. Auf Grund seines \ndienstlichen Verhaltens könne nicht festgestellt werden, dass er die für die Laufbahn \nerforderliche Eignung besitze. Insbesondere weise seine Team- und \nKommunikationsfähigkeit sowie sein Kooperations- und Problemlösungsverhalten \nerhebliche Defizite auf. \n\n14\n\nWegen der weiteren Begründung, welche Nr. 4. der Beurteilung vom \n15. Juni 2004 ersetzen sollte, wird auf das Schreiben vom 1. September 2005 \nergänzend Bezug genommen. \n\n15\n\nDer von der Bezirksregierung benachrichtige Personalrat für Lehrerinnen und \nLehrer an Realschulen teilte unter dem 14. September 2005 mit, dass er nach \nErörterung einer Verlängerung der Probezeit des Klägers nicht zustimme, da keine \naktuelle dienstliche Beurteilung vorliege, die die Nichtbewährung begründe und die \nVerlängerung der Probezeit rechtfertige. \n\n16\n\nDaraufhin bat die Bezirksregierung die Schulleitung der städtischen Realschule \nin L1 um Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. \n\n17\n\nAm 30. September 2005 verfasste Realschulrektorin Q eine weitere dienstliche \nBeurteilung über den Kläger. Das Gesamturteil lautete: \n\n18\n\n„Da sich das dienstliche Verhalten von Herrn I seit der Erstellung der \nletzten dienstlichen Beurteilung erheblich verschlechtert hat und bei seinen \nLeistungen als Lehrer im vergangenen Schuljahr ebenfalls deutliche Mängel \nsichtbar wurden, komme ich nach neuerlicher Gewichtung aller für die \nBeurteilung zu Grunde liegenden Kriterien zu folgendem Gesamturteil: Herr I \nhat sich in der Probezeit nicht bewährt.\"\n\n19\n\nZu seinen Fachkenntnissen (Punkt II. 2.) wurde auf die Vorbeurteilung vom \n14. Juni 2004 verwiesen. Zu seiner Leistung als Lehrer (Punkt II. 3.) hieß es im \nwesentlichen, die Aussagen der letzten dienstlichen Beurteilung in Bezug auf \nPlanung und Durchführung von Unterricht blieben unverändert. Allerdings sei \nzwischenzeitlich eine Verschlechterung seiner Leistungen als Lehrer in den \nBereichen Qualitätssicherung, Verwaltungshandeln, Schulentwicklung, \nKonferenzarbeit, Lehrplanarbeit und Wahrnehmung der Aufgabe des \nVerbindungslehrers erkennbar.\n\n20\n\nIn den weiteren Ausführungen zu diesem Punkt werden eine Reihe von \nBeispielen für das Nachlassen der Leistungen in diesem Bereich genannt, die die \nKorrektur von Klassenarbeiten, die Aufgabenstellung einer Klassenarbeit im Fach \nMathematik, die Vergabe bzw. Abänderung von Zeugnisnoten und die unterbliebene \nUnterrichtsreihe zur Arbeit mit Excel betreffen. Weitere Beispiele werden genannt zu \neinem nicht ausreichenden Überprüfen einer Zeugnisliste seiner Klasse 8, zur \nverspäteten Vorlage von Klassenarbeiten bei der Schulleitung, zur unterbliebenen \nAbzeichnung von Nachrichten und Anweisungen im Mitteilungsbuch, zu \nSchwierigkeiten ihn zu erreichen, zu unterbliebenen Arbeiten in der \nSteuerungsgruppe zur Evaluation sowie zu seiner Zurückhaltung in \nDienstbesprechungen und Konferenzen, hier insbesondere in der Fachkonferenz \nMathematik, in der er die Einbindung der neuen Kernlehrpläne in den schuleigenen \nLehrplan nicht vorgenommen habe. Es folgt eine Beschreibung seiner Aufgaben als \nVerbindungslehrer im Schuljahr 2004/05 und der im Zusammenhang hiermit \naufgetretenen Konflikte. Im Einzelnen: Bevorzugung der Klassensprecher bei der SV-\nVeranstaltung „Englandfahrt\", Fassung fehlerhafter Beschlüsse des Schülerrates \nunter seiner Beratung, keine angemessene Vorbereitung der Schülervertretung auf \nTagesordnungspunkte der Schulkonferenzsitzungen, Erschwerung und starke \nBelastung des Schulalltags für die Schulleitung und das Lehrerkollegium durch seine \nArt der Wahrnehmung der Aufgabe als Verbindungslehrer mit Konflikten \nunterschiedlichster Art, u.a. durch fehlende Zusammenarbeit, keine Abgrenzung \nseiner Aufgabe als Verbindungslehrer zur Beratungslehrerin und deren Behinderung \nsowie Schädigung des Ansehens der Schule und des Vereins, für den gesammelt \nwurde, durch die Art der Durchführung einer Sammelaktion der SV.\n\n21\n\nDarüber hinaus heißt es unter Punkt II.4. (Dienstliches Verhalten), der Kläger \nerfülle seine Dienstpflichten seit der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr \npünktlich, zuverlässig und sorgfältig. Er habe wiederholt gegen dienstliche \nAnweisungen verstoßen und sei seiner Aufsichtspflicht nicht in erforderlichem Maße \nnachgekommen.\n\n22\n\nAuch zu diesen Einschätzungen werden in der Beurteilung im Folgenden \nBeispiele aufgeführt: wiederholtes Verlassen des Klassenraumes während seines \nUnterrichts trotz ausdrücklicher dienstlicher Anweisung, ohne für Aufsicht zu sorgen, \nmehrfache frühzeitige Beendigung seines Unterrichts vor dem Klingelzeichen, \nanfängliche Ablehnung einer vierwöchigen Ausbildungsaufgabe, bei Abwesenheit \nvon der Schule (Fortbildungen) kein Hinterlassen von Aufgaben für die Klasse für \nden Vertretungslehrer, mangelnde Gesprächsbereitschaft, unhöfliches bis \nehrverletzendes Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, die er z.T. vor \nSchülern kritisiert habe, in diesem Zusammenhang Erstellen von \nGesprächsprotokollen mit Unterschriften von Schülern, verbotswidrige Beauftragung \nvon Schülern mit dem Abholen von Schulschlüsseln. Gespräche und Schreiben der \nSchulleitung hätten sein Verhalten im wesentlichen nicht verändert. Der Kläger sei \nzwar leistungsfähig und belastbar, doch setze er seine Fähigkeiten nur dort ein, wo \ner sich persönliche Schwerpunkte gesetzt habe, nämlich bei der Beratung von \nSchülern und im Bereich der SV-Arbeit. Daher habe er die weiteren von ihm zu \nerfüllenden Aufgaben und Pflichten nicht ausreichend oder gar nicht erledigt. \nInsgesamt habe der Kläger seit Erstellung der letzen Beurteilung gegen das Gebot \neines vertrauensvollen und kollegialen Miteinanders verstoßen und sei seinen \nDienstpflichten nicht mehr in der notwendigen Form nachgekommen. Sein \ndienstliches und kollegiales Verhalten hätten dazu geführt, dass der Schulfrieden \ngestört gewesen sei. \n\n23\n\nGegen die Beurteilung vom 30. September 2005 erhob der Kläger mit Schreiben \nvom 9. Dezember 2005 Widerspruch. Zur Begründung rügte er, dass der \nBeurteilungsanlass in den Richtlinien für die Beurteilung der Lehrkräfte sowie der \nLeiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-\n15026/02 -, ABl. NRW 1/03 S. 7 ff., nachfolgend: BRL) im Einzelnen geregelt sei und \nallein auf Grund der am 15. Juni 2004 erstellten, früheren Beurteilung, in der die \nBewährung festgestellt worden sei, die Einstellung und Übernahme ins \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit habe erfolgen müssen. Eine Änderung dieser \nBewährungsaussage in dem Schreiben vom 1. September 2005 oder in der hier \nangegriffenen Beurteilung vom 15. Juni 2005 sei in den BRL nicht vorgesehen. Diese \nregelten zwar die Fälle, in denen eine Bewährung zunächst nicht festgestellt worden \nsei, doch treffe dies hier nicht zu. Im übrigen komme es bei dienstlichen \nBeurteilungen primär auf Leistungsaspekte an, sodass das dienstliche Verhalten \nbedeutungslos sei. Es werde ferner gerügt, dass er, der Kläger, über die Abänderung \nder ersten und Erstellung einer weiteren Beurteilung nicht unterrichtet worden sei. \nInhaltlich sei festzuhalten, dass die gegen ihn erhobenen, sich aus Wahrnehmung \ndes Amtes des SV-Lehrers ergebenden Vorwürfe von Februar 2005 an zugenommen \nund sich bis zum Ende des Schuljahres gesteigert hätten. Wäre er über die \nSensibilität des Amtes des SV-Lehrers beraten worden, hätte er diese Aufgabe, die \nin die Hände eines „alten Hasen\" gehöre, nicht übernommen. In der weiteren \nBegründung des Widerspruchs geht der Kläger auf neun Seiten auf die ihm im \nEinzelnen vorgehaltenen Punkte ein, indem er sie zum Teil schlicht bestreitet (z.B. \nkeine Pflichtverletzung bei der Tätigkeit als SV-Lehrer), zum Teil einräumt, aber \nabschwächt (z.B. Vorlage korrigierter Klassenarbeiten bei der Schulleitung nur in 130 \nvon 1300 Fällen) und zum Teil in der Sache zwar einräumt, aber dadurch erläutert, \ndass er den zu Grunde liegenden Sachverhalt darstellt (z.B. Abänderung von in die \nZeugnisliste eingetragenen Zeugnisnoten, weil er zwei Schülern eine mündliche \nPrüfung angeboten habe, um ihre Zensur zu verbessern). Wegen der Einzelheiten \nwird auf die Widerspruchsbegründung vom 9. Dezember 2005 verwiesen.\n\n24\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zurück. Sie führte im \nwesentlichen aus, die Entscheidung darüber, ob sich der Kläger während der \nProbezeit bewährt habe, obliege ihr. Hierzu bediene sie sich der \nBewährungsaussage in der von der Schulleiterin angefertigten Beurteilung. Sinn des \nBeamtenverhältnisses auf Probe sei es, eine abschließende Beurteilung vor der \nendgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Berufung in ein Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit zu ermöglichen, weil danach Fehleinschätzungen grundsätzlich nicht \nmehr korrigierbar seien. Zwar sei beim Kläger bereits vor Ablauf der Probezeit eine \nBewährung festgestellt worden - seinerzeit sei die entsprechende Beurteilung \nangefertigt worden, um über eine denkbare Verkürzung der Probezeit befinden zu \nkönnen - doch habe das nicht bewirkt, dass sich der Kläger in der weiter \nandauernden Probezeit nicht weiter habe zu bewähren brauchen. Träten nach \nErstellung der vorzeitigen Beurteilung Tatsachen ein, die Zweifel an der zuvor \ngetroffenen Bewährungsaussage aufkommen ließen, könne der Beklagte die \nBewährung überprüfen. Wäre ihm dies versagt, wäre die Fortdauer der \nBewährungszeit überflüssig. Die Beurteilung entspreche den BRL. Wegen der im \nWiderspruch genannten Einzelpunkte werde auf den Beurteilungstext verwiesen. Die \nabweichende Einschätzung des Klägers sei dessen Wahrnehmung und nicht \nmaßgeblich. Die Aufgabe eines SV-Verbindungslehrers könne auch einem \ndienstjungen Lehrer übertragen werden. Unterstützungsversuche der Schulleiterin \nhätten nicht zu einer Änderung des Verhaltens des Klägers geführt, der sich keines \nFehlverhaltens bewusst sei. Im übrigen entspringe der Konflikt nicht der mangelnden \nErfahrung des Klägers, sondern seinem fehlenden Fingerspitzengefühl in der \nFunktion des SV-Verbindungslehrers. Da die Probezeit auch Erkenntnisse darüber \nliefern solle, für welche Verwendungen der Beamte besonders geeignet sei, schließe \nder dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsspielraum auch die Befugnis ein, die \nAnforderungen des konkreten Aufgabengebietes zu bestimmen, denen der Beamte \ngewachsen sein müsse. Hierzu zähle auch die Tätigkeit eines SV-\nVerbindungslehrers. Dass ferner eine Kollegin nicht geduzt werden dürfe, die sich \nhiergegen ausgesprochen habe, sei selbstverständlich und nicht diskussionswürdig. \nDas Beschwerdeschreiben des Vereins zur Förderung von Schule, Alphabetisierung \nund Gesundheit in I1 e.V. vom 3. September 2005 existiere. Der Auffassung, bei der \nBewährungsfeststellung zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit seien primär \nLeistungsaspekte von Bedeutung, sei nicht zu folgen. \n\n25\n\nDer Kläger hat am 10. Januar 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsich gegen die Beurteilung wendet und auf sein bisheriges Vorbringen verweist. \n\n26\n\nZwischenzeitlich ist der Kläger zunächst durch Urkunde vom 24. April 2006 unter \nVerleihung eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt worden. Die \nBezirksregierung hat ihn mit Wirkung zum 1. August 2006 an das M-Gymnasium in H \nversetzt. Dort ist er am 29. August 2006 zum Studienrat ernannt worden. \n\n27\n\nDer Kläger hält die Klage trotz seiner mittlerweile erfolgten Ernennung zum \nBeamten auf Lebenszeit für geboten, weil die Beurteilung im Rahmen späterer \nBeförderungsentscheidungen nach der jüngeren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts von Bedeutung sein könne.\n\n28\n\nEr beantragt, \n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n19. Dezember 2005 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung \nvom 30. September 2005 aufzuheben und ihn, den Kläger, unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich \nzu beurteilen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.\n\n33\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n34\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n37\n\nSie ist indes zulässig. Allerdings gibt es Argumente gegen das Vorliegen des \nRechtsschutzinteresses. Der Kläger wurde nämlich nach der in der Probezeit \nerstellten, streitbefangenen Beurteilung zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und \nzudem am 29. August 2006 zum Studienrat befördert. Es spricht einiges dafür, dass \ndie streitbefangene Beurteilung damit gewissermaßen „verbraucht\" ist und bei \nkünftigen Beförderungsentscheidungen kaum noch eine Rolle spielt. Das gilt \ninsbesondere deshalb, weil im Bereich der Lehrer eine Heranziehung früherer \nBeurteilungen bei Personalauswahlentscheidungen mangels Vergleichbarkeit \nschwierig ist. Nach den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien gibt es \ngrundsätzlich keine Regelbeurteilungen, die in festgelegten Zeitabständen für alle \nAngehörigen einer Vergleichsgruppe (z.B. der Studienräte) zeitgleich erstellt werden. \nEs werden vielmehr überwiegend Anlassbeurteilungen erstellt, wenn \nBeförderungsbewerbungen o.ä. vorliegen. Das führt dazu, dass die Vorbeurteilungen \nder Bewerber sich nicht zwingend auf dieselben oder zumindest ähnliche Zeiträume \nbeziehen und daher nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Die \nBedeutung solcher Vorbeurteilungen, die anlässlich von Beförderungsbewerbungen \nerstellt werden, ist damit zumindest deutlich eingeschränkt gegenüber \nVorbeurteilungen, die - wie etwa im Bereich der Polizei - in regelmäßigen \nZeitabschnitten für alle Angehörigen einer Vergleichsgruppe gleichermaßen gefertigt \nwerden. Andererseits entfällt die Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung \nnicht allein dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt oder befördert wird,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil u.a. vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - DVBl 2003, 1545.\n\n39\n\nAuch kann im vorliegenden Fall nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die \nstreitbefangene Beurteilung bei künftigen Beförderungsentscheidungen den Kläger \nbetreffend im Einzelfall doch eine Rolle spielen kann. Daher ist hier - noch - von der \nZulässigkeit der Klage auszugehen.\n\n40\n\nSie ist aber nicht begründet.\n\n41\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 30. September 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten. Er hat nämlich nicht entsprechend § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer \nneuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts.\n\n42\n\nDienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade \nein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und \nfachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n43\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 30. September 2005 nicht an \ndurchgreifenden Rechtsfehlern. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen \nim Widerspruchsbescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt. Darüber \nhinaus gilt:\n\n44\n\nDas in den BRL vorgesehene Verfahren wurde eingehalten.\n\n45\n\nEs gab einen Beurteilungsanlass im Sinne der BLR. Nach Nr. 3.1.1 BRL sind \nLehrer während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung zu beurteilen. \nDie anlässlich des Ablaufes der regulären, im Fall des Klägers geltenden Probezeit \n(bis 18. August 2005) erstellte dienstliche Beurteilung vom 30. September 2005 ist \nvom Zweck der Nr. 3.1.1 BRL gedeckt, eine Grundlage für die Entscheidung darüber \nzu erhalten, ob die Probezeit zu verlängern ist oder die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen kann. \n\n46\n\nDass die Beurteilung dabei entgegen Nr. 3.2 BRL nicht spätestens drei Monate \nvor Ablauf der (regulären) Probezeit - hier also bis zum 18. Mai 2005 - erstellt wurde, \nsondern erst am 30. September 2005, hat sich nicht zu Lasten des Klägers \nausgewirkt. Insbesondere hat sich der zeitliche Ablauf der Probezeitverlängerung \nhierdurch nicht verändert. Die Probezeit wurde mit Verfügung vom \n24. November 2005 um ein Jahr bis zum 17. August 2006 verlängert, wobei das \nVerlängerungsjahr sich an den Ablauf der regulären Probezeit am 18. August 2005 \nanschloss und nicht etwa an den Zeitpunkt der (verspäteten) dienstlichen Beurteilung \nanknüpfte. \n\n47\n\nSchließlich folgt das Gericht nicht dem Einwand der Klägerseite, es sei kein \nBeurteilungsgespräch geführt worden. Zwar soll gem. Nr. 5.1 BRL vor Abfassung der \ndienstlichen Beurteilung mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um \ndessen Auffassung berücksichtigen zu können. Das ist hier aufgrund des \nDienstgesprächs vom 20. Juni 2005 bei der Bezirksregierung jedoch auf \nausreichende Art und Weise geschehen. Überdies hatte der Kläger in seiner \nausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2005 ausreichend Gelegenheit, \nseine Sicht der Dinge vorab einzubringen.\n\n48\n\nAuch im übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die in Rede \nstehende Beurteilung. Insbesondere hat der Beklagte keine unrichtigen Sachverhalte \nzu Grunde gelegt, die eine Aufhebung der Beurteilung erforderlich machten.\n\n49\n\nDass der Kläger bei der Korrektur von Arbeiten Fehler übersehen hat, wird im \nWiderspruchsschreiben nicht bestritten. Eine Notenänderung durch die Schulleitung, \nzu der es nach Klägerangaben in der Widerspruchsbegründung nicht gekommen sei, \nwird in der Beurteilung gar nicht behauptet. Ebenso wenig stellt der Kläger in Abrede, \ndass die Mathematikarbeit zum Thema Körperberechnung mit der Klassenarbeit in \nder Parallelklasse nicht vergleichbar war. In der mündlichen Verhandlung hat er \neingeräumt, die Parallelarbeit gar nicht zu kennen. Dass die Arbeit erst am Morgen \nder Zeugniskonferenz zurückgegeben wurde, wird ebenfalls nicht bestritten, sondern \nmit einer Erkrankung erklärt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den \nUmstand der Erkrankung ordnungsgemäß der Schulverwaltung mitgeteilt hat, sodass \ndieser Umstand der Schulleitung bekannt war und in die Beurteilung einfließen \nkonnte. Desgleichen räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, dass er \nZeugnisnoten nach Eintragung in die Zeugnisliste geändert habe. Entsprechendes \ngilt für den Umstand, dass er die vorgesehene Unterrichtsreihe in der Klasse 9 das \nProgramm „EXCEL\" betreffend nicht durchgeführt hat. Zwar hat er - vom Beklagten \nunbestritten - vorgetragen, dass der Informatikraum belegt und ein Raumtausch \nwegen Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Es bleibt insoweit aber der Vorwurf \nbestehen, dass er schon im Vorjahr eine entsprechende Unterrichtsreihe in der \nKlasse 7 nur unzureichend durchgeführt und trotz Ermahnung nicht nachgeholt hat. \nFerner wird in der Widerspruchsbegründung der Vorwurf eingeräumt, der Kläger \nhabe als Klassenlehrer übersehen, dass ein Politiklehrer seine Noten nicht \neingetragen hat. Soweit es in der Beurteilung heißt, er habe eine Zeugnisliste nicht in \nerforderlichem Maße überprüft, ihm sei die falsche Eingabe einer Note nicht \naufgefallen, die zur Nichtversetzung einer Schülerin geführt hätte, hat er zwar \nbehauptet, die Falscheingabe sei ihm aufgefallen und er habe die Sekretärin um \neinen Neuausdruck gebeten. Da es aber hierzu offensichtlich nicht oder nicht \nrechtzeitig gekommen ist, bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich \nder Kläger nach seiner falschen Noteneingabe offenbar nicht in erforderlichem \nUmfang selbst um die Beseitigung des Fehlers gekümmert hat. Die weiteren Vorhalte \nin der Beurteilung, er habe die für die Beratung am Elternsprechtag erforderlichen \nQuartalsnoten nicht bzw. unvollständig in die vorgesehen Listen eingetragen und die \nAuswahl von Klassenarbeiten mehrfach verspätet bei der Schulleitung vorgelegt, \nräumt er - mittelbar - im Widerspruchsschreiben dem Grunde nach ein, indem er sich \nbei der Gegendarstellung der Einschränkungen „soweit das möglich war\" bedient \nbzw. ausführt, die Vorlage sei „gelegentlich\" schwierig, weil die Schulleitung \n„zuweilen\" nicht dagewesen sei. \n\n50\n\nAuch die weiteren, im Vorverfahren genannten Einwendungen des Klägers \ngegen einzelne Begebenheiten, auf die sich die Beurteilung stützt, vermögen die \ntatsächliche Grundlage der Beurteilung nicht entscheidend in Frage zu stellen. Den \nVorwurf, der Kläger habe Nachrichten und Anweisungen im Mitteilungsbuch \nverspätet oder gar nicht abgezeichnet, versucht dieser durch den Hinweis zu \nentkräften, er habe Derartiges stets zur Kenntnis genommen. Damit verkennt er nicht \nnur vollständig den Kern des Vorwurfes, der Schulleitung keine Rückmeldung über \nseine Kenntnisnahme gegeben zu haben, sondern belegt sogar mit seiner \nschriftlichen Widerspruchsbegründung, dass er nur aus seiner eigenen Perspektive \nargumentiert und Schwierigkeiten hat, sich mit Vorwürfen in einer Weise \nauseinanderzusetzen, bei der er sich auch auf die Perspektive des anderen einlässt. \nDen weiteren Vorwurf unzureichender Erreichbarkeit wegen nicht ausreichender \nAnwesenheit im Lehrerzimmer räumt er im Widerspruchsschreiben dem Grunde \nnach ein, da er ausführt, er sei „in der Regel\" vor Unterrichtsbeginn im Lehrerzimmer. \nZudem ist nicht erkennbar, welche zeitaufwendigen Vorbereitungen im Mathematik- \noder Religionsunterricht zu treffen sind, die seine frühzeitige Abwesenheit im \nLehrerzimmer rechtfertigen könnten. Beratungsgespräche mit Schülern rechtfertigen \ndies ebenfalls nicht, da sie auch auf andere Zeiten gelegt werden können, zumal es \neine Anweisung der Schulleitung gab, sich 10 Minuten vor Dienstbeginn im \nLehrerzimmer aufzuhalten. Soweit dem Kläger mangelnder Einsatz in der \nSteuergruppe Evaluation vorgeworfen wird, bestreitet er dies nicht, sondern trägt \nlediglich vor, ein Kollege habe ihm wegen seiner sonstigen Belastungen \ninsbesondere im Zusammenhang mit der Sammelaktion der SV von sich aus \nangeboten, seine Aufgaben in der Steuergruppe zu übernehmen. Abgesehen davon, \ndass auch hier die Beurteilung demnach keinen falschen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt hat, deutet die Erklärung des Klägers auf eine falsche Schwerpunktsetzung \nhin: Wenn er in der Steuergruppe Evaluation Pflichten übernommen hat, kann er sich \nnicht auch noch im Rahmen der Sammelaktion zeitlich aufwändig engagieren. Ob \nund inwieweit sich der Kläger in Konferenzen eingebracht hat, ist letztlich eine \nWertungsfrage und damit richterlicher Überprüfung entzogen. Immerhin bestreitet er \nnicht, dass er in der Fachkonferenz Mathematik die neuen Kernlehrpläne nicht \neingebracht hat. Soweit dem Kläger eine Bevorzugung der Klassensprecher im \nRahmen einer von der SV durchgeführten Fahrt nach England vorgeworfen wird, \nbestreitet er die tatsächlichen Geschehnisse nicht (keine Teilnahme der \nKlassensprecher am Losverfahren). Dass es durch diese Verfahrensweise zu \nKonflikten kam, wird ebenfalls nicht bestritten. Dass der Schülerrat unter Beratung \ndes Klägers falsche Beschlüsse gefasst und gegen die allgemeine \nGeschäftsordnung verstoßen habe, stellt der Kläger zwar in Abrede, doch betrifft \ndiese Frage Wertungen der Schulleitung, die sich der Prüfung entziehen. \n\n51\n\nDie unterbliebene Teilnahme des Klägers an Sitzungen der Schulkonferenz \nräumt dieser ein und spricht dabei von kurzfristiger Verhinderung, ohne indes die Art \nseiner Verhinderung näher zu bezeichnen. Wenn er die unterbliebene Information \nder Schulleitung hierüber mit deren fehlender Erreichbarkeit erklärt, verkennt er, dass \ner statt der Schulleitung auch einen Kollegen mit der Bitte um Weitergabe der \nEntschuldigung hätte informieren können. Allerdings behauptet er - anders als in der \nBeurteilung dargestellt - er habe den Schülersprecher darüber informiert, dass er an \nder Schulkonferenz nicht habe teilnehmen können. Insoweit liegt der Beurteilung \ndamit möglicherweise ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Jedoch betrifft die \nFrage, ob der Schülersprecher von der Nichtteilnahme des Klägers an der \nSchulkonferenz informiert wurde, einen derart nachrangigen und im Vergleich mit \nden übrigen Vorwürfen zu vernachlässigenden Bereich, dass es nicht zur \nRechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn der Dienstherr insoweit von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein sollte. Eine weitere Sachaufklärung \nkam daher nicht in Betracht.\n\n52\n\nDie desweiteren vom Kläger bestrittene Aussage in der Beurteilung, er habe den \nSchulalltag belastet und Konflikte hervorgerufen, ist als Wertung des Dienstherrn \nnicht gerichtlich überprüfbar. Zu dem Vorwurf, er sei dem Wunsch von Kollegen und \nder Schulleitung nach Zusammenarbeit nicht nachgekommen, erwidert der Kläger, er \nhabe die Zusammenarbeit in vielen Fällen gesucht. Mit dieser Formulierung streitet \ner letztlich die ihm vorgehaltene Verhaltensweise nicht ab. In dem Zusammenhang \nsei auf das Schreiben einer Kollegin vom 18. Februar 2005 („Gedächtnisprotokoll\", \nBeiakte Heft 1 Bl. 84) verwiesen, in dem eindrucksvoll das Verhalten des Klägers \ndieser Kollegin gegenüber beschrieben wird und das den Vorwurf fehlender \nZusammenarbeit seitens des Klägers belegt (Kollegin „stehengelassen\"). \n\n53\n\nSoweit dem Kläger ferner Konflikte mit der Beratungslehrerin vorgeworfen \nwerden, bestreitet er dies in der Sache nicht, sondern erläutert, nicht er habe deren \nAufgaben übernommen, sondern die Beratungslehrerin habe sich in Gespräche \neingemischt. Indes stellt dies die Beratungslehrerin in ihrem schlüssigen und \nüberzeugenden Beschwerdeschreiben vom 18. März 2005 an die Schulleiterin \n(Beiakte Heft 1 Bl. 82 f.) anders dar und nennt insbesondere die pädagogische \nNotwendigkeit zu Einzelgesprächen mit Schülern, die der Kläger verhindert habe. \nIndem der Kläger die Beratungslehrerin als Ursache der Konflikte darstellt, verfällt er \nin das oben bereits beschriebene Rechtfertigungsmuster, bei dem er nur die eigene \nSichtweise gelten lässt und nicht bereit oder in der Lage ist, einen Konflikt auch aus \nder Sicht des jeweils anderen zu sehen. Diese Vorgehensweise hat er im übrigen \nauch im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung an den Tag gelegt. Hiervon \nwar er weder durch das Gericht noch durch seinen eigenen Prozessbevollmächtigten \nabzubringen. \n\n54\n\nDie ihm im Zusammenhang mit der eigenständig und ohne zureichende \nAbstimmung durchgeführten Sammelaktion der SV vorgehaltenen Geschehnisse \nbestreitet der Kläger in der Sache nicht, sondern bewertet sie nur anders als der \nBeklagte. Abgesehen davon, dass derartige Wertungen im vorliegenden Verfahren \nnicht überprüfbar sind, wird auf das Beschwerdeschreiben des Vereins zur \nFörderung von Schule, Alphabetisierung und Gesundheit in I1 e.V. vom \n3. September 2005 verwiesen, das in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde \nund die Einschätzung der Schulleiterin bestätigt. Den Umstand, den Klassenraum \nwährend des Unterrichts verlassen und die Schüler unbeaufsichtigt zurückgelassen \nzu haben, bestreitet der Kläger ebenfalls nicht. Er erklärt lediglich, in einem Fall habe \ner Unterrichtsmaterialien nachgedruckt, in einem anderen Fall habe er die Toilette \naufgesucht. Damit ist er dem Vorwurf jedoch nicht hinreichend entgegengetreten. Er \nhätte die Lernmaterialien für seine Klasse vor dem Unterricht bereit haben müssen \nund ist im übrigen gehalten, die Toilette während der Pausen aufzusuchen. Soweit \nihm in der Beurteilung vorgeworfen wird, er habe einen Unterrichtsraum gewechselt, \nohne die Schulleitung hiervon in Kenntnis zu setzen, räumt der Kläger dies ein und \nführt aus, das sei mit der Konrektorin vereinbart, er habe lediglich die Eintragung im \nVerteilungsplan versäumt. Gerade durch die fehlende Eintragung des Raumwechsels \nund die damit für die Schulleiterin verbundenen Schwierigkeiten, sich einen Überblick \nüber die Raumbelegung zu verschaffen, bestätigt er erneut den allgemeinen Vorwurf \nfehlender Zusammenarbeit und seine Ich-bezogene Sichtweise des Schulltags. \nIndem er weiter zum Vorwurf, er beende den Unterricht vor Schluss der Schulstunde, \neinräumt, sein Unterricht ende in der Regel kurz vor dem Klingelzeichen, \nausnahmsweise aber bei Aufsicht oder SV-Sitzungen auch eine Minute vorher, räumt \ner dies dem Grunde nach ein. Die Angabe, den Unterricht um nur eine Minute vor \ndem Klingelzeichen zu beenden ist im übrigen nicht glaubhaft, da eine derart kurze \nFrist nicht nennenswert ist und die von ihm offenbar wegen anderer Verpflichtungen \ngewünschte Zeiteinsparung nicht ergibt. Ferner räumt er ein, dass er anfänglich \nVorbehalte gegen die Übernahme von Ausbildungsaufgaben gehabt habe. Dass und \nin welchem Umfang er mit anderen Aufgaben belastet war, dürfte der Schulleitung in \ndiesem Zusammenhang bekannt gewesen sein. \n\n55\n\nSoweit dem Kläger vorgehalten wird, er habe bei Vertretungsunterricht keine \nAufgaben für seine Klassen hinterlassen, hat er erwidert, er habe Aufgaben auf dem \nTisch oder im Fach hinterlassen; einmal habe es keinen Vertretungsplan gegeben, \nsodass er die Aufgaben daher im Fach deponiert habe. In einem Fall habe er die \nAufgaben einem Kollegen auf den Tisch gelegt, wobei diese wohl versehentlich an \neinen anderen Lehrer geraten seien. Damit räumt der Kläger zumindest einen Teil \nder in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe ein, sodass jedenfalls der \nVorwurf bestehen bleibt, dass Aufgaben nicht ins Fach der betreffenden Kollegin \ngelegt worden sind. Das von ihm in Abrede gestellten unkooperative Verhalten, das \nErschweren von Problemen und seine mangelnde Gesprächsbereitschaft sind als \nWertung des Dienstherrn der gerichtlichen Prüfung entzogen. Dass der Kläger ein \nunhöfliches, ehrverletzendes Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er eine Kollegin \ntrotz ihrer Bitte, mit „Sie\" angeredet zu werden, mehrfach geduzt hat, wird von ihm \neingeräumt. Hierzu wird auf die ausführliche Notiz zweier Lehrer vom 6. Juni 2005 \n(Beiakte Heft 1 Bl. 86 f.) und auf die Beschwerdeschreiben der Frau Dr. C vom \n21. Juni 2005 und vom 9. Juni 2005 (Beiakte Heft 1 Bl. 75-79) verwiesen. Dass es \nsich hierbei nur um ein Versehen des Klägers gehandelt haben soll, ist in keiner \nWeise glaubhaft. Wenn jemand die vertrauliche Du-Anrede ablehnt, ist das so \nungewöhnlich, dass der Betroffene sich das merkt und kaum versehentlich mehrfach \nignorieren kann. \n\n56\n\nDass der Kläger trotz Verbotes Schulschlüssel an Schüler ausgehändigt hat, \nbestreitet er letztlich nicht mit seiner Einlassung, der Hausmeister habe \naufgeschlossen und Schülern schon mal den Schlüssel ausgehändigt. Damit wird \neinerseits deutlich, dass Schulschlüssel in die Hände der Schüler gelangt sind. \nAndererseits ist die Einlassung des Klägers unschlüssig, weil unklar bleibt, weshalb \nder Hausmeister den Schülern den Schlüssel aushändigt, wenn er selber aufschließt. \nIndem der Kläger ferner vorträgt, Beschwerden des nicht lehrenden Personals seien \nihm nicht bekannt, streitet er die Existenz derartiger Beschwerden nicht ab. Auf den \nVorhalt, Gespräche und Schreiben der Schulleitung über das dienstliche Verhalten \ndes Klägers seien erfolglos geblieben, hat dieser erwidert, es habe keine Gespräche \naußerhalb der SV-Angelegenheiten gegeben. Damit wird die Existenz von Schreiben \nnicht bestritten; dass im übrigen Gespräche bezüglich der SV stattgefunden haben, \nentspricht dem Umstand, dass die Vorwürfe sich im wesentlichen auf die SV-\nTätigkeit des Klägers beziehen. Soweit er bestreitet, er habe sich primär im Bereich \nseiner persönlichen Schwerpunkte eingesetzt, setzt er seine eigene Wertung an die \ndes Dienstherrn. Hierzu ist er im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht \nberufen. Zu dem Vorwurf, die SV Arbeit sei nicht transparent, es habe unpünktlichen \nUnterrichtsbeginn und fehlende Absprachen über längere Raumnutzungen gegeben, \nverweist der Kläger auf regelmäßig zu einer bestimmten Zeit (13.00 - 16.00 Uhr) \nstattfindende SV-Treffen hin. Auch habe er das Kollegium regelmäßig informiert. \nDamit werden der unpünktliche Unterrichtsbeginn, die fehlenden Absprachen und die \nlängeren Raumnutzungen nicht bestritten. Zudem stellt sich die Frage, weshalb die \nSV-Treffen bereits vor Ende der 6. Stunde beginnen. Damit droht potenziell \nUnterrichtsausfall für die betroffenen SV-Schüler, soweit sie Unterricht in der \nsechsten Stunde haben. Gleiches gilt von die vom Kläger in der sechsten Stunde zu \nunterrichtenden Schüler. Der weiter dem Kläger vorgeworfene unpünktliche \nUnterrichtsbeginn wird von ihm eingeräumt. Gleiches gilt für den Umstand, dass in \nEinzelfällen (es sei lediglich „grundsätzlich\" anders gewesen) Beratungsgespräche \nauch in fremden Räumen stattfanden und dass eigener Unterricht wegen der \nGespräche verspätet begann. Schließlich haben ihm die Schulleiterin und der \nDienstherr vorgehalten, dass er Aufgaben und Pflichten nicht ausreichend oder gar \nnicht erledigt. Auch hierin liegt letztlich eine Wertung, sodass dem Kläger der \nHinweis, der Vorwurf entbehre jeder Grundlage, nicht weiterhilft.\n\n57\n\nNach alledem ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom \n30. September 2005 vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Klage war daher \nabzuweisen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht für gegeben \nansieht.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-19/2-k-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-19/2-k-133-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267625","retrieved":"2026-07-09 02:36:16.728895+00:00"}}