{"status":"available","doknr":"OLD267667","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1218.4K5335.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"4 K 5335/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 19. September 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1963 in Afsin geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 6. November 1995 in Deutschland \nAsylantrag. Zur Begründung gab er an: In seinem Heimatdorf habe der Dorfvorsteher \nalle Männer unter 35 Jahren im Dorfhaus versammelt. Sie seien 13 Leute gewesen. \nSie seien aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Dies habe er dem \nDorfvorsteher gegenüber abgelehnt. Alsdann sei er zu der 13 km von seinem Dorf \nentfernten Wache bestellt worden. Als er sich dort nicht hinbegeben habe, seien die \nSoldaten zwei Tage später zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zur Wache \nmitgenommen. Dort sei er zwei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Er sei \njedoch bei seiner Weigerung geblieben, Dorfschützer zu werden, weil er nicht gegen \ndie eigenen Leute habe kämpfen wollen. Nachdem er wieder freigelassen worden \nund zu Hause angekommen sei, habe ihn am Abend die Guerilla aufgesucht und aus \ndem Dorf herausgebracht. Sie hätten ihm mit dem Tode für den Fall gedroht, daß er \ndas Amt des Dorfschützers annehmen werde. Er habe ihnen mitgeteilt, daß er kein \nDorfschützer werden wolle, und ihnen gleichzeitig seine Folterspuren gezeigt. \nDanach sei er nach Hause gegangen, jedoch wenige Tage später erneut zur Wache \nbestellt worden. Er sei dieser Aufforderung aus Angst nicht gefolgt und habe sich \nstattdessen nach Istanbul abgesetzt und von dort aus seine Ausreise organisiert. \nWegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das \nAnhörungsprotokoll vom 8. November 1995 (Beiakte H. 1 Bl. 23) verwiesen.\n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) erkannte den \nKläger mit Bescheid vom 23. Februar 1996 als Asylberechtigten an; zugleich stellte \nes das Vorliegen der Voraussetzungen des (damaligen) § 51 Abs. 1 AuslG fest. Auf \nKlage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf mit Urteil vom 19. August 1999 - 9 K 2537/96.A - die Asylanerkennung \nauf; die Klage im übrigen, also hinsichtlich der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG, \nwies es ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Asylanerkennung scheitere \ndaran, daß der Kläger die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht \nglaubhaft gemacht habe (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylVfG). \nDemgegenüber bleibe es bei der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Das Vorbringen \ndes Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei glaubhaft. Es entspreche der \nEinschätzung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, daß \nauch entgegen der Rechtslage in der Türkei jedenfalls faktisch vielfach Druck zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes ausgeübt werde. Aus der Weigerung leiteten die \nSicherheitskräfte regelmäßig den Verdacht ab, der Betreffende sympathisiere mit der \nkurdischen Guerilla. Es sei auch davon auszugehen, daß diejenigen, die wegen ihrer \nWeigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, bei den Sicherheitskräften ihres \nHeimatortes in einen PKK-Verdacht geraten und deswegen so wie der Kläger \ngezielten persönlichen Repressalien ausgesetzt gewesen seien, innerhalb der Türkei \nkeine inländische Fluchtalternative fänden. Das Urteil wurde am 14. September 1999 \nrechtskräftig.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. September 2006 widerrief das Bundesamt nach Anhörung \ndes Klägers die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Es stellte fest, daß die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. \n\n5\n\nDer Widerruf ist auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Zur Begründung führt \nder Bescheid aus: Personen, die einmal das Dorfschützeramt verweigert hätten, \nseien bei heutiger Wiedereinreise in die Türkei nicht landesweit von Festnahmen \noder Repressalien durch die Sicherheitskräfte bedroht. Die Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, habe in der Vergangenheit nicht zum Erlaß eines \nHaftbefehls oder der Einleitung eines Strafverfahrens oder zu sonstigen offiziellen \nMaßnahmen der Sicherheitskräfte geführt, auch nicht zur Aufnahme in eine \nlandesweite Fahndungsliste. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die \nGefährdungssituation für ehemalige Verweigerer bei heutiger Rückkehr in die Türkei \nanders einzuschätzen wäre. Der Verfolgungsdruck gegenüber der PKK habe \nnachgelassen. Ein erneuter Zugriff auf den Kläger nach Ablauf von gut 10 Jahren \nnach seiner Verweigerung des Dorfschützeramtes sei wegen Zeitablaufs nicht mehr \nwahrscheinlich.\n\n6\n\nAm 6. Oktober 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, seine \npolitische Verfolgung sei weiterhin gegeben; eine Normalisierung der Situation in der \nTürkei sei nicht eingetreten.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 19. September 2006 aufzuheben,\n\n9\n\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des \nBescheides zu verpflichten, festzustellen, daß \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nbestehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, \nferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte \nund Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes \nvom 19. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG läßt \nsich nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG stützen. \n\n15\n\n1. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon aus der \ndurch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingetretenen \nÄnderung der rechtlichen Bestimmungen.\n\n16\n\nBei der Überprüfung des Bescheides ist auf die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). \nDies gilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch \nfür Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; \nMarx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 203.\n\n18\n\nIn der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden \nGesetzesfassung läßt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr \nden Widerruf der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, zu. An die Stelle der Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\" ist \nvielmehr die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\" getreten (Art. 3 Nr. 46 \nBuchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die \nWiderrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch \nnach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 \nAuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nnicht schlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren \nVoraussetzungen abstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, \nsoweit sie hier von Interesse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG \nidentisch.\n\n19\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/06.A - und vom 12. \nMai 2006 - 26 K 1715/06.A -.\n\n20\n\n2. Der Widerrufsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil kein \nWiderrufsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \n(ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) liegen in der Person des Klägers weiterhin vor.\n\n21\n\n2.1. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt folgendes: \n\n22\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (zu § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n24\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf \nGrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. \ngewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 361 (zu § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n26\n\n2.2. Bei dem Kläger ist der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn \ner hat sein Heimatland Türkei im Jahre 1995 auf der Flucht vor eingetretener \npolitischer Verfolgung verlassen und ist somit als politisch Verfolgter aus der Türkei \nausgereist. Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Gerichts \nvom 19. August 1999 - 9 K 2537/96.A - zwischen den Beteiligten fest (§ 121 VwGO). \nDie dem damaligen Urteil zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen greift die \nBeklagte nicht an.\n\n27\n\n2.3. Die bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs maßgeblichen \nVoraussetzungen für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) \nsind erfüllt. Der Kläger ist (auch weiterhin) vor erneuter Verfolgung in der Türkei nicht \nhinreichend sicher. Die Verhältnisse in seinem Heimatstaat haben sich nicht in einer \nden Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigenden Weise verändert.\n\n28\n\nVoraussetzung hierfür ist, daß sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so \nverändert haben, daß bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat \neine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf \nabsehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus \nanderen Gründen erneut Verfolgung droht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, \n511.\n\n30\n\nDas ist hier nicht der Fall. Bei einer Rückkehr in die Türkei müßte der Kläger \nnoch immer mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, und zwar \nunabhängig davon, in welchen Teil des Landes er zurückkehrt. Eine inländische \nFluchtalternative besteht nicht.\n\n31\n\n2.3.1. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu den \nDorfschützerfällen ausgeführt:\n\n32\n\nDie Lage derjenigen, die Repressalien erlitten haben wegen ihrer Weigerung, \ndas Dorfschützeramt zu übernehmen, ist differenziert zu beurteilen. Bereits seit dem \nJahr 2000 werden keine Dorfschützer mehr rekrutiert; die Aufforderung zur \nÜbernahme dieses Amtes hat damit ihre frühere Bedeutung als Loyalitätstest \nverloren. Allerdings wird die Rückkehr der ehemaligen Bewohner zwangsgeräumter \nDörfer in der Praxis häufig von deren Bereitschaft abhängig gemacht, freiwillige \nDorfschützer zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Beurteilung der Frage, ob \nPersonen, die mit einer solchen Aufforderung konfrontiert worden sind, eine \ninländische Fluchtalternative haben, zu unterscheiden zwischen denjenigen, bei \ndenen die Aufforderung schon einige Jahre zurückliegt und denjenigen, die sich erst \nin jüngerer Zeit dieser Aufforderung ausgesetzt sahen. Innerhalb derjenigen Fälle, \nbei denen - wie hier bei dem Kläger - die Aufforderung schon einige Jahre \nzurückliegt, ist weiter zu unterscheiden: Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf \ndem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung - im Zuge der bis zum Jahr 2000 \nüblichen Operationen - geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, und \ndeshalb mißhandelt worden ist, ist deswegen noch nicht einem individuell gegen \nseine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch seinerzeit im \nGefolge derartiger Kollektivmaßnahmen festgenommen worden ist und sich dann im \nPolizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt \nzu übernehmen, ist im Regelfall in einen individualisierten PKK-Verdacht geraten und \ndauerhaft registriert worden. Dieser Verdacht ist auch nicht etwa deshalb entfallen, \nweil die türkische Regierung bestrebt ist, die Anzahl der Dorfschützer zu reduzieren \nund die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ihre frühere Funktion \nverloren hat. Bei einer der nach wie vor, wenn auch nicht mehr so häufig wie früher \nstattfindenden Kontrollen, etwa an den Zugangsstraßen zu von Kurden bewohnten \nStadtvierteln in der Westtürkei oder in diesen Stadtviertel selbst, lassen sich diese \nDaten abrufen; wird auf diese Weise bekannt, daß der von der Kontrolle betroffene \nKurde schon in seiner Heimatregion als verdächtig registriert ist, besteht eine \nernstliche Wahrscheinlichkeit für ein neuerliches Verhör, bei dem es auch zu \nMißhandlungen kommen kann. Anhaltspunkte dafür, daß dabei nach den Gründen, \nauf denen der jeweilige Verdacht der Heimatbehörden beruht, unterschieden wird, \nsind nicht ersichtlich, so daß nicht festgestellt werden kann, daß ein solchermaßen in \nseiner Heimatregion von asylerheblichen Maßnahmen Betroffener im Westen der \nTürkei vor - weiterer - Verfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 114 ff.\n\n34\n\nAusgehend hiervon besteht für den Kläger die hinreichende \nVerfolgungssicherheit nicht. Er gehört gerade zu demjenigen Personenkreis, der als \ngefährdet anzusehen ist, da er sich im Polizeigewahrsam erneut geweigert hat, das \nDorfschützeramt zu übernehmen. Nach den Feststellungen des Ersturteils ist er auf \nder Wache zwei Tage lang geschlagen und gefoltert worden. Dabei ist er bei seiner \nWeigerung geblieben, Dorfschützer zu werden. \n\n35\n\n2.3.2. Der Einzelrichter hat keinen Anlaß, von der Einschätzung des OVG NRW \nabzurücken. Aus Erkenntnisquellen der jüngsten Zeit ergibt sich nichts Gegenteiliges. \nDie neueren Lageberichte des Auswärtigen Amtes messen der \nDorfschützerproblematik nur geringes Gewicht bei; sie beschränken sich im \nwesentlichen auf die Aussage, daß die Zahl der Dorfschützer sich mittlerweile auf \nunter 40.000 verringert haben solle und die Reduzierung in den meisten Fällen aus \nAltersgründen erfolgt sei; für die verbliebenen Dorfschützer sei noch keine andere \nLösung gefunden.\n\n36\n\nVgl. die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3. Mai 2005 (Stand: Februar 2005), \nS. 24; vom 11. November 2005, S. 26; und vom 27. Juli 2006, S. 32.\n\n37\n\nAuch die allgemeine - von den Besonderheiten der Dorfschützerfrage \nunabhängige - Auskunftslage führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n38\n\nAnzuerkennen ist allerdings, daß sich die Lage in der Türkei in den letzten \nJahren erheblich gewandelt hat. Die AKP-Regierung hat ihr Ziel, \nBeitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen, beharrlich verfolgt \nund schlußendlich auch erreicht. Im Zuge dieses Bestrebens hat sie sich dazu \nverstanden, Menschenrechtsverletzungen offen zu diskutieren und zu beheben. \nAuch der türkischen Strafjustiz ist insgesamt eine positive und hoffnungsvolle \nEntwicklung zu bescheinigen. Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei \ninzwischen weitgehend ungehindert arbeiten. Mit mehreren - nach üblicher Zählung \nacht - sogenannten Reformpaketen sind rechtsstaatliche Verbesserungen erreicht \nund Rechte des kurdischen Bevölkerungsteils anerkannt worden.\n\n39\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 27. Juli 2006, S. 7 f.\n\n40\n\nDiese Veränderungen führen allerdings nicht dazu, daß in den Fällen \nvorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei nunmehr generell eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit bestünde. Zum einen ist die Entwicklung, die die Türkei zuletzt \ngenommen hat, nicht unumkehrbar. Die Überzeugung von der Notwendigkeit, die \nMenschenrechte auch und gerade in der Auseinandersetzung mit dem politischen \nGegner zu achten, ist noch nicht dauerhaft im Bewußtsein der Menschen verwurzelt. \nDie Menschenrechtsorganisationen gehen von einer erheblichen Dunkelziffer aus. \nDie Menschenrechtspraxis bleibt nach wie vor hinter den - wesentlich verbesserten - \nrechtlichen Rahmenbedingungen zurück.\n\n41\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -, Rdnr. 44 (juris).\n\n42\n\nDie neuerliche Zunahme von Spannungen im Südosten der Türkei hat im übrigen \ndazu geführt, daß das türkische Parlament am 29. Juni 2006 das Anti-Terror-Gesetz \nverschärft hat.\n\n43\n\nVgl. Nds. OVG, a.a.O., Rdnrn. 50 f. (juris).\n\n44\n\nZum anderen hat die Entwicklung - auch wenn unterstellt wird, daß die insoweit \nmöglichen Rückschläge ausbleiben - aber auch noch nicht einen Stand erreicht, der \neine erneute Verfolgung jedenfalls vorverfolgter Kurden ausschlösse. Noch immer \nwird in der Türkei Folter praktiziert; insbesondere Kurden werden weiterhin Opfer von \nVerfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität. Es ist der Regierung bisher nicht \ngelungen, Folter und Mißhandlung vollständig zu unterbinden.\n\n45\n\nVgl. Nds. OVG, a.a.O., Rdnr. 44 (juris); Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 27. Juli 2006, S. 35; F.A.Z. Nr. 208 vom 7. September 2006, S. 5 (zu einem \nBericht des Antifolterkomitees des Europarates).\n\n46\n\nInsgesamt ist nach allem (noch) keine dauerhafte Veränderung der Lage in der \nTürkei eingetreten, die nunmehr vorbelasteten Dorfschützerverweigerern (im Sinne \nder unter 2.3.1. aufgezeigten Rechtsprechung) eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit böte.\n\n47\n\n3. Mit der Aufhebung des Widerrufs entfällt zugleich die Grundlage für die unter \nZiffern 2 und 3 des Bescheides getroffenen Feststellungen, daß die \nVoraussetzungen des § 60 AufenthG (Abs. 1 bzw. Abs. 2-7) nicht vorliegen; diese \nwaren ebenfalls aufzuheben.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-18/4-k-5335-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-18/4-k-5335-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267667","retrieved":"2026-07-09 02:36:19.938928+00:00"}}