{"status":"available","doknr":"OLD267668","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1218.19K4396.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"19 K 4396/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten die Übernahme von Kosten, die ihr durch\ndie Unterbringung des Hilfeempfängers H in einer Pflegefamilie in der Zeit vom\n18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 in Höhe von 10.621,77 Euro entstanden\nsind.\n\n3\n\nDer am 00.00.1975 geborene Hilfeempfänger, H, leidet an Autismus und wurde\n1984 in einer Pflegefamilie im Stadtgebiet der Klägerin untergebracht. Die Mutter des\nHilfeempfängers lebte seit Jahren in X und war für die Zeit vom 14. April 1993 bis\nzum 31. Oktober 1994 in einer Einrichtung der Stadt S untergebracht. Der Landkreis\nP leistete seit 1984 Jugendhilfe, die nach der Volljährigkeit des Hilfeempfängers gem.\n§ 41 SGB VIII bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1998 weitergewährt\nwurde. \n\n4\n\nNach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum KJHG zum 1. April 1993 forderte\nder Landkreis P die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 1993 zur Übernahme des\nFalles auf und machte einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 c SGB VIII\ngeltend. Die Klägerin teilte unter dem 2. August 1994 mit, dass sie den\nKostenerstattungsanspruch für den Zeitraum 1. April bis 17. April 1993 (Wechsel der\nörtlichen Zuständigkeit bis Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers) anerkenne.\nFür die Zeit ab dem 18. April 1993 lehnte die Klägerin eine Kostenerstattung mit der\nBegründung ab, die Erkrankung des Hilfeempfängers schließe eine Hilfe für junge\nVolljährige schon deshalb aus, weil eine eigenständige Lebensführung auf Dauer\nnicht erreichbar sei. Nachdem der Landkreis die Klägerin auf Erstattung der ab\n18. April 1993 entstandenen Kosten verklagt hatte, entschied das niedersächsische\nOberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2003 (Az.: 4 LB 66/03), dass die\nKlägerin die Hilfe für junge Volljährige für den Hilfeempfänger in der Zeit vom\n18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 zu erstatten habe. Die Zahlung an den\nLandkreis P erfolgte am 2. Oktober 2003. Der Landkreis P hatte auch gegenüber der\nBeklagten eine Kostenerstattung wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter\ndes Hilfeempfängers im Bereich der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte\nerstattete sodann Kosten für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 13. April 1993\nund ab 1. November 1994. Eine Erstattung für den im vorliegendem Verfahren\nstreitigen Zeitraum 14. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 lehnte die Beklagte mit\nder Begründung ab, die Mutter des Hilfeempfängers habe in dieser Zeit ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt nicht in X, sondern in S gehabt. \n\n5\n\nDie Klägerin forderte die Beklagte - erstmals - durch Schreiben vom\n2. Dezember 2003, bei der Beklagten am 8. Dezember 2003 eingegangen, sodann\nunter dem 27. Januar 2004, 3. Mai 2004 und 11. Juli 2004 zur Kostenerstattung für\nden obengenannten Zeitraum 18. April 1993 bis 31. Oktober 1994 auf. Die Beklagte\nkam dem Begehren nicht nach.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 6. Oktober 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie\nihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass sich eine Verpflichtung der\nBeklagten zur Kostenerstattung aus § 89 a Abs. 2 i.V.m. § 89 a Abs. 1 SGB VIII\nergebe. Danach müssten Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner\nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen\nTräger erstattet werden, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Diese\nKostenerstattungspflicht bleibe auch bestehen, wenn Leistungen über die\nVolljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII gewährt würden. Da sich die Mutter des\nHilfeempfängers normalerweise in X aufgehalten und in dieser Zeit in einer\nHeimeinrichtung befunden habe, wobei sich dieser Aufenthalt auf die Zuständigkeit\ndes Trägers nicht auswirke, sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Der\nAnspruch sei rechtzeitig gemäss § 112 SGB X angemeldet worden und auch nicht\ngemäss § 113 Abs.1 Satz 1 SGB X verjährt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum\nvom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 erbrachte\nLeistungen der Jugendhilfe in Höhe von 10.621,77 Euro\nzuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 6. Oktober 2005 zu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Erstattung schon nach § 111\nSatz 1 SGB X a.F. - der hier Anwendung finde - ausgeschlossen sei, weil der\nErstattungsberechtigte den Anspruch nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des\nletzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht habe.\nMaßgeblich sei in Bezug auf den Begriff der „erbrachten Leistung\" auf die\nSozialleistung - hier in der Vollzeitpflege und später als Hilfe für junge Volljährige\nnach § 41 SGB VIII - ab zu stellen. Diese Leistungen seien - soweit sie hier geltend\ngemacht werden - zuletzt am 31.10.1994 erbracht worden und müssten somit bis\nOktober 1995 geltend macht worden sein. Zwar habe der Landkreis ursprünglich\nForderungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die Klägerin selbst habe\nerstmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 Forderungen dieser Art gestellt.\nDamit sei der Anspruch aber nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Darüber hinaus\nhält sie den Anspruch für verjährt.\n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des\nVerwaltungsgerichts Osnabrück Az: 4 LB 66/03 (BA-Heft 2) ferner den Inhalt der\nübersandten Verwaltungsvorgänge der Klägerin (BA-Heft 1) und der Beklagten\n(BA-Heft 3) ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. \n\n15\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für den\nZeitraum vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994 erbrachten\nJugendhilfeleistungen. \n\n16\n\nDas auf § 89a SGB VIII gestützte Kostenerstattungsbegehren bei fortdauernder\nVollzeitpflege hat keinen Erfolg, denn die Klägerin ist mit der Geltendmachung dieser\nKosten ausgeschlossen. Die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 111 Satz 1\nSGB X steht dem Anspruch entgegen.\n\n17\n\nI.)\n\n18\n\nDie Vorschrift des § 111 SGB X ist im Rahmen der Kostenerstattung im\nJugendhilferecht gem. § 89a SGB VIII anwendbar und nicht durch speziellere\nVorschriften ausgeschlossen. \n\n19\n\nGem. § 37 SGB I gelten das I. und X. Buch für alle Sozialleistungsbereiche\ndieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes\nergibt. Damit sind auch die Streitigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe gem. §§ 8, 27\nSGB I erfasst.\n\n20\n\nEine Spezialregelung im Kinder- und Jugendhilferecht ist dem SGB VIII nicht zu\nentnehmen, auch die Grundprinzipien der Jugendhilfe stehen der Anwendung des §\n111 SGB X nicht entgegen.\n\n21\n\nVgl. so auch: \n\n22\n\nOVG NRW, Urteil vom 17.04.2002, - 12 A4007/00-, FEVS 54,342 \n\n23\n\nHeilemann/ Kunkel, in Lehr- und Praxiskommentar, LPK - SGB VIII, 2.\nAuflage 2003, zu § 89 SGB VIII, Randziffer 3; \n\n24\n\nWiesner in Wiesner, Mörsberger, Oberloskamp u.a., SGB VIII, Kommentar\nzur Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006, vor § 89 SGB VIII Randziffer\n13.\n\n25\n\nII.)\n\n26\n\nDie Kammer geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass die Fassung der\nVorschrift, die bis zum 31. Dezember 2000 Geltung hatte, anzuwenden ist, obwohl\ndie Regelung in § 111 Satz 2 SGB X ab dem 1. Januar 2001 geändert wurde. Zwar\nergibt sich aus der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X, dass auf die\nErstattungsverfahren, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend\nentschieden waren, die Vorschrift in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung\nanzuwenden ist. Dies gilt aber nicht in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten der\nNeuregelung - also im Januar 2001 - die Ausschlussfrist bereits unter der Geltung\ndes § 111 SGBX alter Fassung abgelaufen war. Das Gericht schließt sich insoweit\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und verweist zur\nBegründung im übrigen auf diese Entscheidung.\n\n27\n\nVgl.: \n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 10. April 2003, Az: 5 C 18/02; \n\n29\n\nOVG des Saarlandes, Urteil vom 19. März 2004, Az: 3 R 8/03, beide zitiert nach\nwww.juris.de\n\n30\n\nDie Ausschlussfrist war hier bereits am 31. Oktober 1995 - mithin ein Jahr nach\ndem letzten Leistungsmonat im Oktober 1994 - abgelaufen, also lange bevor die\nNeuregelung 2001 in Kraft trat. \n\n31\n\nIII.)\n\n32\n\nGem. § 111 Abs. 1 SGB X a.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen,\nwenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des\nletzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Bei der Vorschrift\ndes § 111 SGB X handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Ausschlussfrist, deren\nVersäumung den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat und daher von\nAmts wegen zu beachten ist.\n\n33\n\nVgl.: von Wulffen in Schoeder-Printzen, SGB X, Kommentar zum\nSozialgesetzbuch, 3. Auflage 1996, zu § 111 SGB X, Rdnr. 8.\n\n34\n\nDer Erstattungsanspruch ist entstanden, wenn der Leistungserbringer den\nSozialleistungsanspruch erfüllt hat, ungeachtet des Umstandes, ob der\nLeistungsverpflichtete davon Kenntnis hatte oder nicht.\n\n35\n\nVgl.:\nBVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O. mit weiteren Nachweisen,\nOVG NRW, Urteil vom 17. April 2004, Az: 12 A 4007/00,\nBSG, Urteil vom 6. April 1989, Az: 2 RU 34/88,\nBSG, Urteil vom 28. November 1990, Az: 5 RJ 50/89;\nVG Aachen, Urteil vom 11.Dezember 2001, Az: 2 K 2277/97\n\n36\n\nDer Normzweck der Vorschrift dient der Rechtssicherheit zwischen den\nLeistungsträgern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Ansprüche\nmöglichst frühzeitig gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend\ngemacht werden. Der Erstattungspflichtige soll nicht erst nach Jahren von Existenz\nund Umfang unter Umständen erheblicher über Jahre hinweg geleisteter Hilfe\nerfahren, für die er erstattungspflichtig ist. \n\n37\n\nVgl.: von Wulffen in Schoeder-Printzen,aaO. zu § 111 SGB X, Rdnr. 2.\n\n38\n\nGemessen an diesen Vorgaben, war auf den Zeitraum abzustellen, für den die\nPrimärleistung an den Hilfeempfänger erbracht worden ist. Diese bestand mithin in\ndem Sozialleistungsanspruch des H auf Unterbringung in der Pflegefamilie in der\nhier in Rede stehenden Zeit vom 18. April 1993 bis zum 31. Oktober 1994.\nUnmittelbar mit der Erbringung dieser Leistung an den Hilfeempfänger entsteht der\nKostenerstattungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem zur Leistung\nVerpflichteten und muss binnen Jahresfrist angemeldet werden. Da die Klägerin\nbereits am 31. März 1993 durch den Landkreis P ihrerseits in Anspruch genommen\nworden war, weil dieser von der Leistungspflicht der Klägerin ausging, hätte sie ohne\nweiteres den Anspruch vorsorglich bei der Beklagten für den Fall des Unterliegens in\ndiesem Streit anmelden können, um einen Ausschluss gemäss § 111 SGB X zu\nvermeiden. Nachvollziehbare Gründe, warum dies seinerzeit unterblieben ist,\nwurden weder im Verfahren noch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung\nbenannt.\n\n39\n\nDie Anmeldung eines Erstattungsanspruches des Landkreises P gegenüber der\nBeklagten kann die Geltendmachung durch die Klägerin nicht ersetzen, denn diese\ngilt ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis und der Beklagten.\n\n40\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier zur\nErstattung angemeldete Leistung sei erst mit der Zahlung durch die Klägerin an den\nLandkreis P am 2. Oktober 2003 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des\nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2003 entstanden,\ninsbesondere hätte man bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass man\nzur Leistung nicht verpflichtet ist. \n\n41\n\nWie oben bereits ausgeführt - ist bei der in § 111 SGB X genannten Leistung\nausschließlich auf den Zeitraum der primären Sozialleistung abzustellen, auch wenn\nes sich - wie hier für die Klägerin - um einen Fall der „weiteren Erstattung\" handelt.\nAnhaltspunkte, dass in einem solchen Fall - wie hier - auf einen späteren oder\ngänzlich anderen Zeitpunkt abgestellt werden sollte, sind weder dem\nGesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck zu entnehmen.\n\n42\n\nVgl.: von Wulffen in Schoeder-Printzen, a.a.O. zu § 111 SGB X, Rdnr. 7.\n\n43\n\nFür diese Einschätzung spricht auch der Umstand, das in der Rechtsprechung\nanerkannt ist, dass es beim Entstehen des Erstattungsanspruchs nicht darauf\nankommt, ob dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines\nErstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt\nwar und ob er dies feststellen oder prüfen konnte. \n\n44\n\nVgl.:\nBVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a.a.O,\nOVG NRW, Urteil vom 17. April 2004, Az: 12 A 4007/00,\n\n45\n\nEine deutlich spätere Geltendmachung war jedenfalls in dem vorliegenden\nVerfahrensgang von vornherein nicht erforderlich, da die Klägerin über den auf sie\nmöglicherweise zukommenden Erstattungsanspruch frühzeitig informiert war,\nnachdem der Landkreis P1 sich des Anspruchs bereits im März 1993 ihr gegenüber\nberühmte. Aus einer Vielzahl anderer Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass dies\nbei den Inanspruchgenommenen in aller Regel dazu führt, vorsorglich unter\nUmständen diverse Erstattungsansprüche anzumelden, mit dem Ziel, den Fristablauf\ndes § 111 SGB X zu verhindern.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO. Die\nNebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-18/19-k-4396-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":14},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-18/19-k-4396-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267668","retrieved":"2026-07-09 02:36:20.019367+00:00"}}