{"status":"available","doknr":"OLD267707","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1215.21K3178.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"21 K 3178/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin dürfte keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Der angefochtene Bescheid des Beklagten \nvom 07.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2006 dürfte \nsich als rechtmäßig erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach müsste die \nKlägerin die ihr zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldleistungen an den Beklagten \nzurückzahlen.\n\n3\n\nWegen der weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nAusführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen, die sich im Rahmen der \nständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n4\n\nvgl. nur Urteil vom 23.06.2006 - 21 K 888/06 -; Gerichtsbescheid vom 30.10.2006 - 21 K \n4298/05 -,\n\n5\n\nhalten. Insoweit wird ergänzend auf diese auch hier im Falle des Bezugs von \nALG-II-Leistungen heranzuziehende Rechtsprechung der Kammer im \nZusammenhang mit der Unwirksamkeit von Wohngeld-Bewilligungsbescheiden \naufgrund von Bewilligung von sog. Transferleistungen hingewiesen. Im Urteil vom \n23.06.2006 - 21 K 888/06 - wird ausgeführt:\n\n6\n\n„Das Rückforderungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 \nSGB X. Nach dieser Vorschrift sind Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt \nzu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. \n\n7\n\nVorliegend sind die Wohngeldleistungen an die Klägerin ohne \nVerwaltungsakt erfolgt, weil der Bewilligungsbescheid vom (...) kraft Gesetzes \nnach § 30 Abs. 4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 \n(BGBl I 2005, 2029) unwirksam geworden ist. (...) Die Unwirksamkeit des \nBewilligungsbescheides vom (...) folgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 \ndaraus, dass die Klägerin als Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach \n§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG von dem gleichzeitigen Bezug von Wohngeld \nausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit der Bewilligung ergibt sich unmittelbar \naus der Vorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG und muss dem Betroffenen nur \nmitgeteilt werden. Eines gesonderten Aufhebungsaktes bedarf es nicht. § 50 \nAbs. 1 SGB X ist damit für das Rückforderungsbegehren nicht einschlägig. \nVielmehr hat die Rückabwicklung über § 50 Abs. 2 SGB X zu erfolgen. Der \nVertrauensschutz nach den §§ 45 und 48 SGB X ist zu beachten, \n\n8\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2006 - 12 S 2403/05 -, juris-Nr.: \nMWRE108180600.\n\n9\n\nDie Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung auf Vertrauensschutz \njedoch nicht berufen. \n\n10\n\nDa es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom (...) um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nicht von Anfang an rechtswidrig \nwar, sondern erst im Laufe der Bewilligungszeit dadurch unwirksam geworden \nist, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 gleichzeitig \nGrundsicherungsleistungen bezogen hat, richtet sich der Vertrauensschutz \nnach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Einschlägig ist vorliegend die Nr. 4 der \nVorschrift. Danach soll ein Sozialleistungsverhältnis für die Vergangenheit \nrückabgewickelt werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er \ndie erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der \nsich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen \ngekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. \n\n11\n\nNach der Überzeugung des Gerichts hätte die Klägerin erkennen müssen, \ndass ihr Wohngeldanspruch nach dem 1. Januar 2005 erloschen war. Ihre \ndiesbezügliche Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, d.h. die Klägerin \nhat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, als es ihr \nverborgen blieb, dass ihr das Wohngeld neben den Grundsicherungsleistungen \nnicht mehr zustand. (...) In der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass es aus der \nSicht der Klägerin eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür gab, dass sie das \nWohngeld zu Unrecht erhielt. Auch ohne besondere Vorkenntnisse hätte die \nKlägerin den Doppelbezug von Leistungen erkennen müssen. Sie kann deshalb \nnicht mit Erfolg einwenden, sie habe die Leistungen verbraucht. (...) Liegen die \nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor, hat die \nRückabwicklung der Bewilligung regelmäßig zu erfolgen. Die Behörde hat eine \ngebundene Entscheidung zu treffen. Eine Ermessensausübung hat nicht zu \nerfolgen. Allein das Vorliegen atypischer Umstände wäre ein Grund, von der \nRückabwicklung abzusehen, \n\n12\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 10/00 -, juris, unter \nHinweis auf FEVS 53, Seite 303.\n\n13\n\nVon einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn die Umstände \ndes Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung \nverbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nummern 1 \nbis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so signifikant abweichen, dass der \nLeistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät, \n\n14\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 45/83 -, juris, unter Hinweis \nauf FEVS 36, Seite 431.\n\n15\n\nAuch der Umstand, dass der Beklagte den doppelten Leistungsbezug hätte \nvermeiden können, wenn sich das Grundsicherungsamt und das Wohnungsamt \nzu einem früheren Zeitpunkt über die Bewilligung ins Benehmen gesetzt hätten, \nführt nicht zu der Annahme eines atypischen Falles. Die volle Kenntnis der \nBehörde von den entscheidungserheblichen Tatsachen liegt in den Fällen des \n§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X regelmäßig vor. Selbst wenn die Behörde \ndaraus nicht die richtigen Konsequenzen zieht und deshalb fehlerhaft handelt, \ndarf die Leistungsbewilligung rückabgewickelt werden, wenn der \nLeistungsempfänger den Fehler kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht \nkannte. Diese Konstellation stellt den Regelfall im Anwendungsbereich des § 48 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X dar. Ein atypischer Einzelfall ist darin nicht zu \nerkennen.\" \n\n16\n\nVorliegend ist von einer atypischen Fallgestaltung - um von einer Rückforderung \nabzusehen - nicht auszugehen, da die Forderung in angemessenen (niedrigen) \nRaten beglichen werden könnte.\n\n17\n\nDie Klägerin ist nach Aktenlage zudem mit Schreiben des Beklagten vom \n14.12.2004 auf die dargestellten Folgen besonders hingewiesen worden. Aber selbst \nfür den Fall, dass die Klägerin das Schreiben nicht erhalten haben sollte - wie sie \nvorträgt -, hätte ihr im Laufe des Antragsverfahrens zur Bewilligung von Wohngeld \nklar werden müssen, dass ein Doppelbezug von Sozialleistungen (einerseits \nWohngeld als Lastenzuschuss, andererseits Übernahme der Unterkunftskosten) \nnicht vorgesehen ist. Dafür spricht die Tatsache, dass im Antrag auf Wohngeld vom \n24.05.2004 auch abgefragt worden ist, ob sich die Einkünfte z.B. durch \nSozialhilfezahlungen erhöhen (Nr. 23 des Antragsformulars). Unter Nr. 28 des \nAntragsformulars ist des Weiteren unterschriftlich die Versicherung abgegeben \nworden, dass bekannt ist, dass die Klägerin gesetzlich verpflichtet ist, Änderungen in \nden Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. \nAußerdem ist unter „Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen zum Antrag \nauf Wohngeld (Lastenzuschuss)\" darauf hingewiesen, dass Empfänger von \nArbeitslosengeld oder Sozialhilfe Nachweise (über Art und Höhe der Leistungen) \nvorzulegen haben. Darüber hinaus hat die Klägerin in einer besonderen Erklärung zu \nihrem Wohngeldantrag vom 24.05.2004 unterschriftlich erklärt,\n\n18\n\n„dass über die Angaben im Antrag hinaus keinerlei Vermögen (Haus- oder \nGrundbesitz, Kapitalvermögen u.a.) vorhanden ist und Anträge auf \nSozialleistungen (z.B. Rente, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder -hilfe, \nAusbildungsbeihilfe) sowie sonstige Leistungen nicht gestellt wurden.\"\n\n19\n\nSchon damit hätte ihr klar werden müssen, dass die Bewilligung von \nSozialleistungen wie z.B. Rente, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder -hilfe, \nAusbildungsbeihilfe sowie sonstiger Leistungen offensichtlich für das \nWohngeldverfahren eine herausragende Rolle spielen. In diesem Zusammenhang \nhätte das Studium der Berechnungsbögen zu den Bescheiden über die Bewilligung \nvon Leistungen nach SGB II der ARGE N hilfreich sein können, da schon daraus \nhervorgeht, dass Leistungen für Unterkunftskosten bewilligt wurden. Unabhängig \ndavon, dass schon der Bezug von entsprechenden Leistungen der Wohngeldstelle \nhätte mitgeteilt werden müssen, hätte auch einem juristischen Laien klar werden \nkönnen, dass für die Zahlung eines weiteren Lastenzuschusses neben Leistungen \nfür Unterkunftskosten kein Platz sein kann.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-15/21-k-3178-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-15/21-k-3178-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267707","retrieved":"2026-07-09 02:36:23.329411+00:00"}}