{"status":"available","doknr":"OLD267706","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1215.13K188.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"13 K 188/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war zunächst Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) und beim \nBundesversicherungsamt (BVA) als Prüfer eingesetzt. Im Oktober 2002 bewarb er \nsich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der \nRechtsvorgängerin der Beklagten, um eine Stelle ebenfalls als Prüfer. Er wurde für \ndie Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Oktober 2003 zur BfA abgeordnet. Zum 1. \nNovember 2003 war seine Versetzung an die BfA und die Ernennung zum \nVerwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) vorgesehen. \n\n3\n\nMit an die BfA gerichtetem Schreiben vom 15. Oktober 2003 bat der Kläger um \nPrüfung, ob ihm eine Ausgleichszulage nach § 13 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen bisherigen \nDienstbezügen als Regierungsamtsrat und den Dienstbezügen als \nVerwaltungsamtmann gezahlt werden kann. Bei einer weiteren Verwendung beim \nBVA sei in absehbarer Zeit mit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit zu rechnen. Er verweise insoweit auf die beigefügte fachärztliche \nBescheinigung. Der daraufhin eingeschaltete personalärztliche Dienst der BfA stellte \nunter dem 28. Oktober 2003 fest, dass mit einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42 \nAbs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) nicht zu rechnen und der Kläger \nuneingeschränkt dienstfähig sei. \n\n4\n\nDer Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2003 zum \nVerwaltungsamtmann ernannt und mit Schreiben vom 18. November 2003 mit \nWirkung vom 1. November 2003 zur BfA versetzt. \n\n5\n\nNachdem der Kläger unter dem 26. November 2004 an die Erledigung seines \nSchreibens vom 15. Oktober 2003 erinnert hatte, lehnte die BfA mit Bescheid vom \n15. April 2005 die Gewährung einer Ausgleichzulage nach § 13 BBesG ab. Sie führte \naus: Die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen setze die \ndauernde Dienstunfähigkeit voraus, deren Feststellung nur einem Amtsarzt oder \neinem als Gutachter beauftragen Arzt übertragen werden könne. Sein bisheriger \nDienstherr hätte prüfen müssen, ob der Kläger auf Grund dauernder \nDienstunfähigkeit anderweitig hätte verwendet werden können. Erst danach hätte zur \nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand u.U. ein Einsatz bei der BfA in \nErwägung gezogen werden können. Der Kläger sei nicht aus dienstlichen Gründen, \nsondern auf Grund seiner Bewerbung zur BfA gewechselt.\n\n6\n\nDer Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Er sei davon \nausgegangen, dass die personalärztliche Untersuchung im Oktober 2003 auch der \nKlärung der Frage einer Ausgleichszulage gedient habe. Während der Zeit seiner \nTätigkeit beim BVA habe sich sein Gesundheitszustand vor allem wegen der dortigen \nUmstände und Arbeitsgegebenheiten erheblich verschlechtert. Erst durch die \nAufnahme der Tätigkeit bei der BfA und die dort vorgefundenen \nRahmenbedingungen sei eine entscheidende Besserung eingetreten. Eine weitere \nTätigkeit beim BVA hätte direkt in die Dienstunfähigkeit geführt. Seine Beweggründe \nseien sowohl dem BVA als auch der BfA bekannt gewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 6. Dezember 2005, zugestellt am 16. Dezember 2005, wies die \nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung gab sie \nzusätzlich an: Die personalärztliche Untersuchung von Oktober 2003 habe sich \nausschließlich auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 bei der BfA bezogen. Im \nübrigen habe das BVA auch die BfA nicht darum gebeten, den Kläger zu \nübernehmen, um eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder \nDienstunfähigkeit zu vermeiden. Die Versetzung und anschließende Verwendung in \neinem niedrigeren Amt sei ausschließlich auf Grund der Bewerbung des Klägers und \nauf Grund seiner Einverständniserklärung erfolgt, nicht jedoch zur Vermeidung einer \nVersetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 12. Januar 2006 Klage erhoben. Er trägt vor: \n\n9\n\nEs dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass seinerzeit kein Amtsarzt oder ein als \nGutachter beauftragter Arzt mit der medizinischen Würdigung beauftragt worden sei. \nIm übrigen sei die Berufung aus Führsorgegründen auch auf solche gesundheitlichen \nGründe möglich, die unterhalb der Schwelle der Dienstunfähigkeit lägen (§ 13 Abs. 2 \nBBesG). Das gelte selbst dann, wenn der Beamte beispielsweise seine \nRückernennung selbst beantragt habe. Er benenne Zeugen dafür, dass sein \nWechsel zur BfA insbesondere aus Sicht des Dienstherrn für alle Beteiligten die \nbeste Lösung gewesen sei. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. \nApril 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember \n2005 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. Dezember 2003 \neine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund macht geltend:\n\n15\n\nEs fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang. Denn die Dienstbezüge \ndes Klägers hätten sich verringert, weil er auf eigenen Wunsch in ein niedrigeres Amt \ngewechselt habe. Außerdem gehöre das neue Amt nicht zum Bereich des selben \nDienstherrn, nämlich dem BVA. Im übrigen habe er aus persönlichen und nicht aus \ndienstlichen Gründen gewechselt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässig Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid der BfA vom 15. April 2005 und der Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 6. Dezember 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n20\n\nDem Kläger steht eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nicht zu. \n\n21\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage, \nwenn sich die Dienstbezüge verringern, weil er zur Vermeidung der Versetzung in \nden Ruhestand wegen Dienstsunfähigkeit anderweitig verwendet wird. Diese \nVorschrift knüpft an die beamtenrechtlichen Maßnahmen des § 42 Abs. 3 BBG an \nund regelt deren besoldungsrechtlichen Folgen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBG soll \nvon der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \nabgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt der selben oder einer anderen \nLaufbahn übertragen werden kann. Dabei kommt die Übertragung eines anderen \nAmtes auch im Bereich eines anderen Dienstherrn in Betracht, allerdings nur mit \nZustimmung des Beamten (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 BBG). \n\n22\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 13 BBesG Rn. 8; \nBrockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 45 \nLBG Rn. 99; wohl anders, ohne nähere Begründung, Gesamtkommentar Öffentliches \nDienstrecht, Band III, K § 13 Rn. 15.\n\n23\n\nWie sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG („zur \nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit\") ergibt, \nmuss die Übertragung eines anderen Amtes gemäß § 42 Abs. 3 BBG tatsächlich \nzum Ziel gehabt haben, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \nzur vermeiden. Demnach ist, anders als der Kläger wohl annimmt, nicht ausreichend, \nwenn im konkreten Fall zwar beispielsweise objektiv betrachtet der Eintritt der \nDienstunfähigkeit möglich erschien, dieser Umstand bei der Übertragung des \nanderen Amtes jedoch keine Rolle gespielt hat. Das gilt erst recht, wenn das andere \nAmt zum Bereich eines anderen Dienstherrn gehört. Dieser wird durch die Zahlung \nder Ausgleichszulage finanziell zusätzlich belastet, so dass auch gerade ihm \ngegenüber die Zielrichtung der Maßnahme mit den sich daraus ergebenden \nbesoldungsrechtlichen Folgen klargestellt worden sein muss. Auf diese Weise ist es \nihm möglich, diesen Aspekt bei seiner Entscheidung darüber, ob er den Beamten in \nseinen Bereich übernehmen will oder nicht, zu berücksichtigen.\n\n24\n\nDas zu Grunde gelegt, liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § \n13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG nicht vor. \n\n25\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wechsel des Klägers vom BVA \nzur BfA und der Verleihung eines niedrigeren Amtes seine Versetzung in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden werden sollte. Eine möglicherweise \nzu erwartende Dienstunfähigkeit des Klägers spielte in diesem Zusammenhang für \ndas BVA keine Rolle. Das wird insbesondere daran deutlich, dass das BVA den \nKläger nicht etwa im Hinblick auf eine möglicherweise zu erwartende \nDienstunfähigkeit hat ärztlich untersuchen lassen, ganz zu schweigen von einer sich \nan eine solche ärztliche Untersuchung ggfs. anschließenden Überlegung, dem \nKläger einen anderen, seinem Amt als Regierungsamtrat entsprechenden \nDienstposten im eigenen Bereich zu übertragen. Dementsprechend hat das BVA der \nBfA gegenüber auch mit keinem Wort erwähnt, dass es bei dem Wechsel zur BfA \num eine Maßnahme nach § 42 Abs. 3 BBG gegangen wäre. Im übrigen hatte die \npersonalärztliche Untersuchung von Oktober 2003 soweit ersichtlich allein zum Ziel, \ndie Frage zu beantworten, ob der Kläger bezogen auf das Amt eines \nVerwaltungsamtmannes bei der BfA dienstfähig war. Falls diese Frage zu verneinen \ngewesen wäre, hätte die BfA eine Übernahme des Klägers abgelehnt.\n\n26\n\nDas gilt im Ergebnis auch für eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG. \nDanach erhält ein Beamter eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge \naus anderen dienstlichen Gründen verringern (Satz 1). Dienstliche Gründe in diesem \nSinne können möglicherweise auch darin liegen, dass der Beamte aus \nFührsorgegründen wegen seines Gesundheitszustandes von seiner Tätigkeit \nentbunden werden muss, ohne dass die weiter gehenden Voraussetzungen des § 13 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG vorliegen. Auch dürften dienstliche Gründe nicht von \nvornherein deshalb zu verneinen sein, weil die Maßnahme zugleich einem Wunsch \ndes Beamten entspricht. \n\n27\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 13 BBesG Rn. \n13.\n\n28\n\nAuch hier ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („aus anderen dienstlichen \nGründen\"), dass Grundlage der Maßnahme, die zur Verringerung der Dienstbezüge \ngeführt hat, dienstliche Gründe gewesen sein müssen und dass dieser \nZusammenhang dem aufnehmenden Dienstherrn deutlich gemacht worden sein \nmuss. Daran fehlt es im Fall des Klägers. Insbesondere spielte sein \nGesundheitszustand in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zur weiteren \nBegründung kann auf das in bezug auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBesG Ausgeführte, das \nhier entsprechend gilt, verwiesen werden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-15/13-k-188-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-15/13-k-188-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267706","retrieved":"2026-07-09 02:36:23.247984+00:00"}}