{"status":"available","doknr":"OLD267759","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1214.20L2042.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"20 L 2042/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12.08.2006 \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.07.2006 wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 05.07.2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige \nVollziehung die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich des \nLöschungsbeschlusses vom 05.07.2006 - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n4 VwGO angeordnet hat.\n\n6\n\nDie Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten \nInteresses eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen \nVollziehbarkeit ab. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs zu berücksichtigen. Danach ist dem Antrag dann stattzugeben, wenn \nsich der zu Grunde liegende Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist \nhingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig \ndas öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Sind die Erfolgsaussichten \noffen, ist also weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit sicher feststellbar, \nso muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, die von den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängig ist. Hierbei sind die \ndrohenden Nachteile und Folgen für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit \ngegeneinander abzuwägen.\n\n7\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen überwiegt hier das Interesse des \nAntragstellers an einem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Löschungsverfügung.\n\n8\n\nDer angegriffene Löschungsbeschluss vom 05.07.2006 erweist sich bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung \nnach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes zwar weder als \noffensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig, die danach \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt indes vorliegend zu Gunsten des \nAntragstellers aus.\n\n9\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung ist \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09. 2005 - 6 B 51/05 - GewArch 2006, 77; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 17.05.06 - 9 S 2538/05 - JURIS; Sächs. OVG, Urteil vom \n24.05.05 - 4 B 987/04 - JURIS.\n\n11\n\nDie angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 \nBuchstabe d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu \nlöschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im \nEintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 \nbis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden \nPerson die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach \n§ 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen \nsich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 \nBauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. \n\n12\n\nBei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der \nAusfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und \nan dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der \nBerufsausübung (Art. 12 GG) zu messen.\n\n13\n\nDas Baukammergesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für \ndie Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt\" bezweckt den \nSchutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der \nSchutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst \ndrohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung \nöffentlicher und privater Baugelder,\n\n14\n\nBVerwG, Beschluss vom 28.01. 82 - 5 B 149/80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9, m.w.N., \nzu den Architektengesetzen der Länder.\n\n15\n\nHieran gemessen lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage derzeit nicht feststellen, dass der Antragsteller die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht besitzt.\n\n16\n\nZwar hat der Antragsteller in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner \nBerufsausübung als Architekt aus Bereicherungsabsicht eine erhebliche kriminelle \nEnergie an den Tag gelegt, die letztlich in die rechtskräftige Verurteilung durch das \nLandgericht E zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie einer \nGeldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Betrugs in 11 Fällen, Urkundenfälschung \nund Gründungsschwindel bei der Anmeldung einer Immobilienfirma (Q AG) mündete. \nDiese begangenen Straftaten waren auch geeignet, durchgreifende Zweifel an der \nZuverlässigkeit des Antragstellers hervorzurufen. Denn durch die begangenen Taten \nkam eine mangelnde Gesetzestreue in einem solch hohen Maß zum Ausdruck, dass \ndie Bereitschaft des Betroffenen in Frage gestellt war, den ihm obliegenden \nBerufspflichten nachzukommen.\n\n17\n\nIndessen kann - und hierin liegt die Besonderheit des Falles - nicht außer \nBetracht bleiben, dass die im Mai 2005 abgeurteilten Taten schon lange \nzurückliegen, nämlich in den Jahren 1997 bis 1999 begangen wurden, und dass sich \nder bis dahin nicht vorbestrafte Antragsteller ausweislich der Feststellungen in den \nUrteilsgründen (S.101, Abschnitt E.I.) des Landgerichts E seitdem nichts hat zu \nSchulden kommen lassen. Dabei beruhte die Dauer des Strafverfahrens nicht etwa \nauf Verzögerungen, die vom Antragsteller zu verantworten gewesen wären, sondern \nallein auf mangelnder Förderung des Verfahrens, die von der erkennenden \nStrafkammer sogar als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK gewertet und bei der \nStrafzumessung berücksichtigt worden ist. Von erheblichem Gewicht im Rahmen der \nZuverlässigkeitsprüfung ist ferner der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich \nder Urteilsgründe (S. 4 Abschnitt A.1.) nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Q \nAG und kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit offenbar laufend als freier Architekt in E \nbeschäftigt war und mittlerweile in einer festen Kooperation als freier Mitarbeiter in L \ntätig ist, anlässlich dieser Tätigkeit aber offenbar keine weiteren Unregelmäßigkeiten \naufgetreten oder neue Straftaten bekannt geworden sind. Es spricht deshalb einiges \ndafür, dass der Antragsteller die aufgrund seiner Straftaten ohne Zweifel zunächst \nverloren gegangene Zuverlässigkeit in den sich an die Begehung der Straftaten \nanschließenden Jahren beanstandungsfreier Berufstätigkeit wieder erlangt hat, so \ndass jedenfalls im Zeitpunkt der Löschungsentscheidung der Antragsgegnerin die \nTatbestandsvoraussetzung des § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW - Eintritt oder \nBekanntwerden von Tatsachen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der \nEintragung führen müssten - nicht (mehr) gegeben war.\n\n18\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2006 - 6s E 1083/03 - wonach (auch in einem \nberufsgerichtlichen Verfahren) die derzeitige Tätigkeit als angestellter Architekt bei der Frage \nder adäquaten berufsrechtlichen Maßnahme berücksichtigt werden muss. \n\n19\n\nBei der Frage, ob der Antragsteller nicht die für die Wahrnehmung der \nBerufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und \ndeshalb die Eintragung hätte versagt werden müssen, kann nicht allein auf die \nTatsache der rechtskräftigen Verurteilung und ihren Zeitpunkt abgestellt werden. \nZwar war aus strafrechtlicher Sicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo\" solange \nvon der Unschuld des Antragstellers auszugehen, als er nicht rechtskräftig verurteilt \nworden war. Indessen wäre ein Einschreiten der Antragsgegnerin in Form der \nLöschung aus der Architektenliste schon während des laufenden Strafverfahrens \nnicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, da das Löschungsverfahren nach § 6 \nBauKaG nicht der Ahndung von Unrecht, sondern der Gefahrenabwehr dient. Nicht \ndie strafrechtliche Verurteilung mit der Feststellung schuldhaft begangenen Unrechts \nund die Verhängung einer Strafe als solche, sondern vielmehr die abgeurteilten \nTaten und die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie und Gefahr für die \nAllgemeinheit sind Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Unzuverlässigkeit.\n\n20\n\nEbenfalls nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das Verhalten \ndes Antragstellers nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße \ngeeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit \noder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. \nDenn es geht im vorliegenden Fall nicht um die in einem berufsgerichtlichen \nVerfahren zu klärende Frage, ob der Antragsteller eine Berufspflichtverletzung \ngemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Satz 1 begangen \nhat,\n\n21\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2006 - 6s E 1083/03 -\n\n22\n\nDa sich allerdings derzeit im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung \nanhand der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht feststellen lässt, dass der \nAntragsteller - der seine Strafe offenbar noch nicht oder jedenfalls nicht vollständig \nverbüßt hat - vollständig geläutert ist, verbietet sich im derzeitigen Verfahrensstadium \ndie Feststellung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Löschung aus der \nArchitektenliste. Es wird der Antragsgegnerin im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens obliegen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, insbesondere \nin welchem Umfang der Antragsteller nach Begehung der abgeurteilten Taten einer \nberuflichen Tätigkeit als Architekt nachgegangen ist und ob die berufliche Tätigkeit \nAnlass zu Beanstandungen gibt oder beanstandungsfrei ausgeübt worden ist. \n\n23\n\nIst die Löschungsverfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig, so ergibt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein \nÜberwiegen des privaten Interesses des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben.\n\n24\n\nDabei ist darauf zu verweisen, dass der Löschung eine durchaus erhebliche \nBedeutung in der Praxis zukommt. Die Löschung in der Architektenliste führt zwar \n(nur) dazu, dass der Antragsteller die Berufsbezeichnung „Architekt\" nicht mehr \nführen darf und dass er gegenüber dem Bauordnungsamt nicht mehr als \neigenverantwortlicher Planverfasser und Bauvorlagenberechtigter nach § 70 BauO \nNRW in Betracht kommt, was von vornherein die Schwere des Eingriffs in die \nBerufsfreiheit relativiert,\n\n25\n\nso zum jeweiligen Landesrecht auch Hessischer VGH, Urteil vom 10.05.94 a.a.O.; Sächs. \nOVG, Urteil vom 24.05.05 a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.05 \na.a.O.\n\n26\n\nIndessen dürften mit dem Verlust dieser Rechte nicht unerhebliche wirtschaftliche \nEinbußen verbunden sein, auch wenn diese nicht notwendig die Vernichtung der \nberuflichen Existenz zur Folge haben dürften. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden \nFalle zudem, dass ausweislich der Feststellungen im Strafurteil - Gegenteiliges ist \ndurch die Antragsgegnerin nicht vorgetragen - der Antragsteller in geordneten \nVerhältnissen lebt, sein finanzielles Auskommen durch den Beruf offenbar gesichert \nist und er mit seinem Erwerbseinkommen überwiegend zum Unterhalt der Familie - \nder Antragsteller ist verheiratet und hat einen sechsjährigen Sohn - beiträgt. Damit \ndroht dem Antragsteller und seiner Familie bei sofortiger Löschung aus der \nArchitektenliste und dem hiermit verbundenen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ein \nerheblicher wirtschaftlicher Verlust bis hin zu einer Destabilisierung der persönlichen \nund familiären Situation.\n\n27\n\nDemgegenüber ist die Gefahr für die Allgemeinheit, die von einer beruflichen \nTätigkeit des Antragstellers ausgehen könnte, eher gering einzuschätzen, zumal die \nArchitektentätigkeit des Antragstellers in den letzten Jahren offenbar keinen Grund \nzu Beanstandungen gegeben hat und selbst in den Urteilsgründen des Landgerichts \n(S. 108, 2. Abs.) dem Antragsteller zu Gute gehalten wird, dass er jedenfalls für die \nEer Objekte als Architekt für eine ordnungsgemäße Sanierung sorgte und sich in \nbaulicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen ließ bzw. dass er auf eine \nfachgerechte Sanierung bedacht war. Konkrete Gefahren, die derzeit noch vom \nAntragsteller im Hinblick auf die in § 1 BauKaG genannten Berufsaufgaben \nausgehen würden, sind von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt worden.\n\n28\n\nSchließlich ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, \ndass nach rechtskräftiger Verurteilung bis zum Erlass der Löschungsverfügung mehr \nals ein Jahr vergangen ist. Angesichts dieser langen Zeitspanne muss ein \nbesonderes öffentliches Interesse, die Löschungsverfügung mit Sofortvollzug zu \nversehen, erst Recht in Frage stehen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. GKG i.d.F. des KostRmoG \nvom 5.5.2004 erfolgt. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer den Streitwert auf die Hälfte \ndes im Hauptsacheverfahren vorläufig bestimmten Streitwertes festgesetzt. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-14/20-l-2042-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-14/20-l-2042-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267759","retrieved":"2026-07-09 02:36:27.661109+00:00"}}