{"status":"available","doknr":"OLD267819","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1213.20K2363.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"20 K 2363/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiff. 2) des Bescheides des Beklagten vom 27.04.2005 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt und betreibt in I (Landkreis X), O Straße 7, einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb zur Milcherzeugung mit der Liefer-Nr. 580. Durch \nPachtvertrag vom 28.03.2002 pachtete er den gesamten zur Milcherzeugung \ngenutzten Teilbetrieb des Beigeladenen (C Straße 12 in I) mit der Liefer-Nr. 412. Die \nÜbergabe erfolgte am 01.04.2002. Mit dem Pachtvertrag vereinbarten der Kläger und \nder Beigeladene den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge vom Beigeladenen \nauf den Kläger.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 05.04.2002, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, \nbescheinigte der Beklagte dem Kläger, dass mit Wirkung vom 01.04.2002 durch \nPacht eines ganzen Betriebes mit einer Fläche von 17,0 ha eine Milchreferenzmenge \nvon 235.922 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 3,87 % nach §§ 7, 12 \nZusatzabgabenverordnung (ZAV) vom Beigeladenen auf den Kläger übergegangen \nsei. Der Bescheid enthielt die Auflage, dass der übernommene Betrieb nach der \nÜbernahme „mindestens zwei volle Milchwirtschaftsjahre als selbständige \nProduktionseinheit bewirtschaftet\" werden müsse. Anderenfalls werde die gesamte \nübertragene Referenzmenge in die Landesreserve eingezogen.\n\n4\n\nAuf der Bescheinigung erklärten der Kläger und der Beigeladene unter dem \nDatum vom 28.03.02, auf die Einlegung des Rechtsbehelfs - Widerspruch - \neinvernehmlich zu verzichten.\n\n5\n\nNachdem die Bundesfinanzdirektion L1 bei Durchführung des Prüfprogramms für \ndie Milchabgabenregelung Auffälligkeiten hinsichtlich des Anlieferverhaltens der \nunter der Liefer-Nr. 412 erfassten Milchmenge ab dem 31.12.2002 festgestellt hatte, \nfand am 24.03.2004 vor Ort ein Gespräch mit dem Kläger statt. Hierbei gab der \nKläger an, Tiere des übernommenen Betriebes auf seinen alten Betrieb gebracht und \neinen Teil der Milch, die er auf diesem Betreib ermolken hatte, unter der Liefer-Nr. \n412, bezogen auf den übernommenen Betrieb, an die Molkerei geliefert zu haben. \nEine Auswertung der Unterlagen ergab für den Zeitraum vom 31.12.2002 bis zum \n31.03.2003 eine Menge von 28.793,2 Litern (= 29369, 1 kg), die unter der Liefer-Nr. \n412 erfasst, dort aber nicht gemolken worden war.\n\n6\n\nMit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 16.09.2004 - von dem der \nBeigeladene eine Durchschrift erhielt - zog der Beklagte die im Rahmen der \nGesamtbetriebspachtung übertragene Referenzmenge von 235.922 kg mit Wirkung \nvom 01.04.2002 in die Landesreserve ein. Zur Begründung verwies er auf die der \nBescheinigung vom 01.04.2002 beigefügte Auflage.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Kläger als auch der Beigeladene \nWiderspruch.\n\n8\n\nDer Kläger führte darin aus: Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage \nfür den Einzug der Referenzmenge in die Landesreserve, weil er nicht - wie dies in § \n7 Abs. 2 S. 2 ZAV gefordert werde, die auf ihn übergegangene Milchreferenzmenge \neinem anderen Milcherzeuger überlassen oder auf einen anderen Milcherzeuger \nübertragen habe. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV sei zudem \nüberhaupt keine Bewirtschaftungsfrist von 2 Jahren erforderlich gewesen. Die \nentsprechende Auflage in der Übertragungsbescheinigung sei deshalb rechtswidrig. \nAußerdem habe er die Auflage erfüllt, denn er habe den übernommenen Betrieb bis \nzum Abschluss des zweiten Milchwirtschaftsjahres nach der Übernahme, also bis \nzum 31.03.2004, als selbständige Produktionseinheit bewirtschaftet. Richtig sei, dass \ner von den ursprünglich mit dem Betrieb übernommenen 30 Milchkühen sukzessiv \neinige Kühe zu seinem eigenen Betrieb verbracht habe. Dies falle jedoch in seine \nDispositionsfreiheit, denn die Bewirtschaftung als selbständige Produktionseinheit \nerfordere nicht, dass die Produktion ununterbrochen und unverändert mit denselben \nKühen oder mit derselben Anzahl der Kühe fortgesetzt werde. Vielmehr könnten \neinzelne Kühe ausgewechselt oder die Produktion verringert werden. Bis zuletzt \nseien mindestens 16 Milchkühe in dem übernommenen Betrieb untergebracht \ngewesen und dort gemolken worden. Dies lasse sich anhand der Lieferprotokolle der \nMolkerei nachvollziehen und könne zudem vom Verpächter, dem Beigeladenen, \nbestätigt werden. Durchgehend sei in dem übernommenen Betrieb Milch in einem \nangemessenen Verhältnis zu der übernommenen Referenzmenge erzeugt worden. \nEr schätze, dass mindestens 70.000 kg Milch in dem Pachtbetrieb gemolken und von \ndort aus abgeliefert worden seien. Dass von den auf dem eigenen Betrieb \nermolkenen Mengen einige auf die Liefer-Nr. des übernommenen Betriebes \nabgeliefert worden seien, beruhe auf der unzutreffenden Ansicht der Hauptzollämter, \nwonach eine innerbetriebliche Saldierung der eigenen und der übernommenen \nReferenzmenge nicht möglich sei. Zutreffend sei jedoch, dass einem Milcherzeuger \nnur eine einzige Referenzmenge zustehe. Von daher sei es auch völlig unerheblich, \nwo er - der Kläger - die Milch erzeugt habe. Nach einem Urteil des EUGH stehe es \neinem Erzeuger frei, die ihm zugeteilte Referenzmenge in der Produktionsstätte \nseiner Wahl zu erzeugen, sofern sich diese nur im Gebiet des betreffenden \nMitgliedsstaates befinde. Für die Einziehung einer Referenzmenge sei im Übrigen \nnicht der Beklagte, sondern gemäß § 3 ZAV die Bundesfinanzverwaltung \nzuständig.\n\n9\n\nDer Beigeladene machte mit seinem Widerspruch geltend, er werde durch die \nEinziehung der Referenzmenge in seinen Rechten verletzt, weil durch die Einziehung \nzu Gunsten der Landesreserve nach Beendigung des Pachtvertrages eine \nRückübertragung der Milchquote nicht mehr möglich sei. Im Übrigen verwies der \nBeigeladene auf die Ausführungen des Klägers.\n\n10\n\nDurch Abhilfebescheid vom 27.04.2005 - dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt am 28.04.2005 - gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers \ngegen den Einziehungsbescheid vom 16.09.2004 statt und hob den betroffenen \nBescheid auf. Zugleich widerrief der Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG die \nBescheinigung vom 05.04.2002 mit Wirkung vom 01.04.2002. Zur Begründung führte \ner aus: Die Verpachtung eines gesamten Betriebes und die Übertragung der \nentsprechenden Referenzmenge richte sich nach § 7 Abs. 2 S. 1 der \nMilchabgabenverordnung (MAV). Ein Gesamtbetrieb sei gemäß dieser Vorschrift \nwährend des Zeitraums von zwei vollen Milchwirtschaftsjahren als selbständige \nProduktionseinheit weiter für die Milcherzeugung zu bewirtschaften. Eine solche \nBewirtschaftungsfrist habe auch schon in der zum Übertragungszeitpunkt \nmaßgeblichen Fassung der ZAV gegolten. Die in der Übertragungsbescheinigung \nenthaltene Auflage sei deshalb zulässig gewesen. Auch müsse während des \ngenannten Zeitraums eine getrennte Bewirtschaftung des eigenen und des \nübernommenen Betriebes mit zwei verschiedenen Kennummern sichergestellt sein. \nErst nach Ablauf dieser Frist könnten die beiden Referenzmengen zusammengeführt \nwerden. Da die Auflage nicht erfüllt worden sei, sei die Bescheinigung vom \n05.04.2002 zu widerrufen. Der Widerruf richte sich nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 \nVwVfG bzw. § 49 Abs. 3 VwVfG analog. Die Ermächtigung umfasse auch einen \nWiderruf mit Wirkung für die Vergangenheit. Für die Einziehung der Referenzmenge \nsei allerdings nach § 3 MAV die Bundesfinanzverwaltung zuständig.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 27.05.2005 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des im \nAbhilfebescheid verfügten Widerrufs erstrebt.\n\n12\n\nEr trägt vor: Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor, denn er \nhabe nicht gegen die in der Übertragungsbescheinigung erteilte Auflage verstoßen. \nEr habe nämlich bis zum 31.03.2004 den vom Beigeladenen gepachteten Betrieb als \nselbständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet. In dem übernommenen \nPachtbetrieb sei - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Januar /Februar \n2004 - durchgehend Milch erzeugt worden. Bei der im Abstand von zwei Tagen \nerfolgten Abholung habe er vom Pachtbetrieb aus durchschnittlich ca. 600 kg Milch \nabgeliefert. Die übernommenen Kühe seien in dem gepachteten Boxenlaufstall \nuntergebracht gewesen und dort gemolken worden. Im Kalenderjahr 2003 habe er \ndann einige dieser Kühe vom Pachtbetrieb in den eigenen Betreib verbracht. Da die \nMolkereien aufgrund einer unzutreffenden Weisung der Hauptzollämter in derartigen \nFällen die beiden Referenzmengen des Milcherzeugers während der \nBewirtschaftungsfrist nicht zu einer einzigen Referenzmenge zusammenzögen, habe \nder Kläger die von diesen Kühen erzeugte Milch weiterhin unter der Liefernummer für \nden Pachtbetrieb abgeliefert, damit diese Lieferungen auf die übergegangene \nReferenzmenge hätten angerechnet werden können. Tatsächlich sei dies nicht \nnotwendig gewesen, weil eine Zusatzabgabe nur wegen Überschreitung der \ngesamten Referenzmenge erhoben werden könne. Das Bundesfinanzministerium \nhabe dies mittlerweile anerkannt und seine Dienstanweisung entsprechend korrigiert. \nEs sei daher unerheblich, unter welcher Liefernummer die Lieferungen von den \nbeiden Betriebsstätten erfasst worden seien, da im Rahmen der \nAbgabenberechnung ohnehin die Liefermengen zusammengerechnet würden. Im \nÜbrigen ändere sich nichts daran, dass der Kläger erhebliche Mengen tatsächlich \nvom Pachtbetrieb aus abgeliefert habe und unabhängig von seinem ursprünglichen \nBetrieb Milch erzeugt habe. Ob die Höhe der vom Hauptzollamt N2 ermittelten \nLiefermengen zutreffend sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Im Januar und Februar \n2004 habe er vorübergehend alle Milchkühe von dem Pachtbetrieb entfernt und nur \nnoch Trockenvieh dort untergebracht. Mitte März 2004 habe er dann wieder einige \nMilchkühe in dem gepachteten Stall untergebracht und diese dort bis zum \n31.03.2004 versorgt und gemolken.\n\n13\n\nDie Auflage vom 05.04.2002 sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die \nangegebene Rechtsfolge sei unzutreffend gewesen und in der zum Zeitpunkt des \nErlasses der Übertragungsbescheinigung geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 S. 1 \nZAV sei keine Frist von zwei vollen Milchwirtschaftsjahren vorgesehen gewesen. Die \nentsprechende Änderung sei erst durch die Änderungsverordnung vom 14.01.2004 \nerfolgt. Der Widerruf sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte verpflichtet \nwäre, denselben Übertragungsbescheid erneut zu erlassen. Tatsächlich genüge für \nden zu bescheinigenden Übergang der Referenzmenge bereits die Übergabe des zur \nMilcherzeugung genutzten Betriebes aufgrund eines Pachtvertrages. Dies folge aus \nder unmittelbar geltenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 der EG VO Nr. 3950/02. Ob der \nPachtbetrieb als selbständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet werde, sei \nnach dieser Vorschrift unerheblich. Die dem Übergang der Referenzmenge aufgrund \ndieser Vorschrift entgegenstehende Vorschrift des § 7 Abs. 1 ZAV sei \nverfassungswidrig und nichtig. Die gesamte Neuordnung des Übertragungssystems \ndurch die ZAV, insbesondere der völlige Ausschluss der flächengebundenen \nÜbertragung von Referenzmengen beruhe nicht auf einer hinreichend bestimmten \nErmächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Widerruf der Übertragungsbescheinigung vom \n05.04.2002 durch Nr. 2 des Abhilfebescheides vom 27.04.2005 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Zwar \nsei unter Ziff. 2 des Bescheides die Bescheinigung gemäß § 49 VwVfG mit Wirkung \nfür die Vergangenheit widerrufen worden. Richtige Rechtsgrundlage sei indes § 10 \nAbs. 2 S. 1 MOG. Hiernach seien rechtmäßige begünstigende Bescheide in den \nFällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden seien, zu \nwiderrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich \nentfallen oder nicht eingehalten worden ist. Es bestehe insoweit kein \nAufhebungsermessen. Rechne man die für ein Vierteljahr ermittelte Menge von \n29.369 kg, die nicht auf dem angepachteten Hof ermolken, aber als solche deklariert \nworden sei, auf ein ganzes Jahr hoch, so ergebe sich eine Menge von ca. \n117.000 kg, was ca. 11-15 Milchkühen entspreche. Hieran zeige sich, dass der \nKläger nicht nur einige, sondern einen erheblichen Teil der Milchkühe des \nPachtbetriebes auf den eigenen Betrieb verbracht haben müsse. Mit Einführung der \nZAV sei vorgesehen worden, dass die Übertragung von Referenzmengen \nausschließlich über die Verkaufsstellen erfolgen sollte. Nur in bestimmten \nAusnahmefällen sollten die Referenzmengen unmittelbar übertragen werden können. \nEine dieser Ausnahmen sei die Gesamtbetriebsübernahme. Um zu verhindern, dass \nder ausschließliche Verkauf über die Verkaufsstellen umgangen würde, z. B. durch \nVerlagerung der Milchproduktion vom übernommenen Betrieb auf den bestehenden \nBetrieb, habe § 7 Abs. 2 ZAV bestimmt, dass der übernommene Betrieb als \nselbständige Produktionseinheit weiter zu bewirtschaften sei. Das Bundesministerium \nhabe durch Schreiben vom 9.10. und 12.10.2000 festgelegt, dass der Gesamtbetrieb \nso zu übertragen sei, wie er bis zum Zeitpunkt der Übertragung bestanden habe und \ndass der übernommene Betrieb mindestens so fortgeführt werden müsse. Eine \nAufstockung des übernommenen Betriebes, in welcher Form auch immer, sei \ndemnach möglich gewesen. Umgekehrt sei es jedoch unzulässig, den \nübernommenen neuen Betrieb zu reduzieren und die Milchproduktion auf den alten \nBetrieb zu verlagern. Genau dies habe der Kläger hier aber getan und auch \neingestanden. Dem Erfordernis der Weiterbewirtschaftung stehe es sicherlich nicht \nentgegen, wenn es aufgrund natürlicher Umstände, z. B. Verenden der Tiere, zu \neiner Reduzierung der Milchproduktion komme. Anders sei es bei \nBetriebsleiterentscheidungen. Soweit in der ausgestellten Bescheinigung eine \nzweijährige Mindestbewirtschaftungsfrist vorgeschrieben werde, sei dies unabhängig \nvon der Frage, ob es sich um eine Auflage handele, eine in § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV \nenthaltene Voraussetzung. Denn diese Vorschrift setze die Weiterbewirtschaftung \nauf unbestimmte Zeit voraus. Nach S. 2 werde aber nur in den ersten beiden \nMilchwirtschaftsjahren eine Übertragung oder Überlassung der Referenzmenge mit \nihrer Einziehung geahndet. Dies bedeute, dass nach Ablauf der zwei \nMilchwirtschaftsjahre eine Weiterbewirtschaftung nicht mehr erforderlich sei.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Dem steht § 68 Abs. 1 S. \n1 VwGO nicht entgegen, wonach vor Erhebung der Anfechtungsklage \nRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts - hier des Widerrufs - in \neinem Vorverfahren nachzuprüfen sind. In entsprechender Anwendung von § 68 \nAbs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO war eine solche Nachprüfung vorliegend entbehrlich. Der \nAbhilfebescheid enthielt zwar nicht erstmalig eine Beschwer des Klägers, denn im \nAusgangsbescheid war die Einziehung der Referenzmenge verfügt und der Kläger \nhierdurch belastet worden. Indessen ist in dem Abhilfebescheid die eine Beschwer \n(Einziehung der Referenzmenge) durch eine andere Beschwer (Widerruf der \nÜbertragungsbescheinigung) ersetzt worden, wobei die ausgesprochene Rechtsfolge \nauf dem gleichen Sachverhalt beruhte und ihr letztlich auch dieselbe, vom Beklagten \nbestätigte Rechtsansicht zugrunde lag, nämlich dass bei der in Rede stehenden \nBetriebsübergabe die Anforderungen des § 7 Abs. 1 ZAV nicht eingehalten worden \nwaren.\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. Der Widerruf der \nÜbertragungsbescheinigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie angefochtene Entscheidung lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten \nnicht auf § 10 MOG stützen.\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen \nder §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, \nsoweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder \nnicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder \nnicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit \nWirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 \nAbs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt \nentsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nist anzuwenden.\n\n25\n\nBei der vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgestellten Bescheinigung \nhandelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Bescheid, der seine \nRechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Nr. 1 der am 01.04.2000 in Kraft getretenen \nVerordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung \n(Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12.01.2000 (BGBl. I S. 27) in der Fassung \nder 1. Änderungsverordnung vom 06.02.2002 (BGBl. I S. 586) findet. Nach dieser \nVorschrift hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-\nReferenzmengen dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle \nausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche \nAnlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger \nund mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. \n\n26\n\nZwar kommt der behördlichen Bescheinigung keine konstitutive Wirkung zu, d.h. \nsie bewirkt nicht den Übergang. Das Gesetz knüpft den Übergang der \nReferenzmenge vielmehr an die Vereinbarung der Beteiligten. Daran änderte auch \nnichts, dass unter Geltung der früheren Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in \nder Bescheinigung die Zulässigkeit der Vereinbarung festzustellen war,\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 16.03.2005 - 3 C 18.04 - AUR 2006, 49, zu § 7 Abs. 2a S. 6 MGV.\n\n28\n\nDa aber einzig durch diese Bescheinigung der erforderliche Nachweis gegenüber \ndem Käufer der Milch geführt werden kann, dass die entsprechende Referenzmenge \ndem Anlieferer zusteht und die Vorlage der Bescheinigung mithin den abgabenfreien \nVerkauf von Milch ermöglicht, handelt es sich um einen den Erzeuger \nbegünstigenden, feststellenden Verwaltungsakt.\n\n29\n\nDie Bescheinigung ist vom Beklagten auch rechtmäßig erteilt worden. § 17 Abs. \n1 ZAV in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 06.02.2002 regelt die \nAnforderungen, die an die vom Erzeuger vorzulegende und von der Landesstelle \nauszustellende Bescheinigung zu stellen sind. Hiernach sind auf der Bescheinigung \nanzugeben der Umfang des Übergangs, der Zeitpunkt, der Referenzfettgehalt und \nder abgebende Milcherzeuger.\n\n30\n\nDa die Bescheinigung den Übergang feststellt, setzt sie voraus, dass tatsächlich \nin dem dort genannten Umfang eine Referenzmenge übergegangen ist. Dies ist hier \nder Fall.\n\n31\n\nDer Übergang richtet sich nach § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 und § 7 Abs. 2 ZAV in \nder Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 06.02.2002 (ZAV 2002). Diese \nFassung - und nicht etwa die am 14.01.2004 durch die 2. Verordnung zur Änderung \nder Zusatzabgabenverordnung in Kraft gesetzte veränderte Fassung - findet hier \nAnwendung, denn zur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Vorschriften \nheranzuziehen, die sich für den Zeitpunkt des behaupteten \nReferenzmengenübergangs Geltung beilegen,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 16.03.2005 - 3 C 18.04 - a.a.O.\n\n33\n\nNach § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ZAV 2002 können Anlieferungs-Referenzmengen \nflächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 8 bis 11 \nübertragen werden. § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV 2002 bestimmt Folgendes: Wird ein \ngesamter Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit weiter für die \nMilcherzeugung bewirtschaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder \neines vergleichbaren Rechtsgeschäfts übergeben, übertragen oder zurückgewährt, \nso können die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem Abgebenden \nzustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter \nschriftlich vereinbaren.\n\n34\n\nAus der Formulierung „können die Vertragsparteien den unmittelbaren \nÜbergang.... schriftlich vereinbaren\" wird deutlich, dass in den Fällen der \nBetriebsübernahme ein Übergang nur stattfindet, wenn die genannten \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV 2002 für eine solche Vereinbarung des \nunmittelbaren Übergangs vorliegen. Fehlt hingegen eine Voraussetzung, so können \ndie Vertragsparteien den Übergang nicht (wirksam) vereinbaren. Denn in einem \nsolchen Fall liegt ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 ZAV 2002 aufgestellte \ngesetzliche Verbot bzw. Veräußerungsverbot vor, der zur Unwirksamkeit der \nVereinbarung gemäß § 134 BGB führt.\n\n35\n\nZu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vereinbarung über den \nÜbergang eines gesamten Betriebes gehört, dass der übernommene Betrieb als \nselbständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet wird,\n\n36\n\nDüsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, Schriften zum Agrarrecht, S. 213.\n\n37\n\nEine selbständige Produktionseinheit kann entweder in Form eines \neigenständigen Betriebes oder in Form eines selbständigen Betriebszweiges geführt \nwerden. Maßgeblich ist, ob die Milcherzeugung mit den ihr dienenden sächlichen \nBetriebsmitteln als selbständiger Produktionseinheit geführt werden kann,\n\n38\n\nvgl. insoweit auch das Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.10. und \n12.10.2000, S. 3.\n\n39\n\nZum Zeitpunkt des Betriebsübergangs war dies unstreitig - und zwar bis zum \n31.12.2002 - der Fall. Unregelmäßigkeiten wurden von der Finanzverwaltung erst ab \ndem 01.01.2003 festgestellt. \n\n40\n\nDemnach waren hier bei Ausstellung der Bescheinigung alle Voraussetzungen \nfür den Übergang der Referenzmenge erfüllt: Der Beigeladene hatte seinen Betrieb \naufgrund Pachtvertrages an den Kläger übergeben, der Betrieb wurde (zunächst) als \nselbständige Produktionseinheit fortgeführt und die Vertragsparteien hatten den \nÜbergang der Referenzmenge im Pachtvertrag vereinbart.\n\n41\n\nDer Widerruf nach § 10 MOG setzt weiter voraus, dass eine Voraussetzung für \nden Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist. \nAn diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es im vorliegenden Fall.\n\n42\n\n(Einzige) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung, um deren \nWiderruf es hier geht, ist, dass der bescheinigte Übergang der Referenzmenge \ntatsächlich stattgefunden hat. Diese Voraussetzung ist nachträglich nicht entfallen. \nDer an die Vereinbarung der Beteiligten geknüpfte Übergang der Referenzmenge \nbleibt nämlich selbst dann wirksam, wenn der Kläger - wie der Beklagte meint - eine \nerforderliche Mindestbewirtschaftungsfrist nicht eingehalten hätte. \n\n43\n\nWaren nämlich bei Abschluss der Vereinbarung sämtliche Voraussetzungen für \ndie Zulässigkeit einer Vereinbarung des unmittelbaren Referenzmengenübergangs \nerfüllt, die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen mithin \nwirksam, so ist doch die Referenzmenge (zunächst) tatsächlich auf den Kläger \nübergegangen, befand sich also in „Besitz\" des Klägers. Alsdann wären - bei \nNichteinhaltung einer Mindestbewirtschaftungsdauer - doch allenfalls nachträglich \nTatsachen eingetreten, die zur Unzulässigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB \ngeführt hätten, wenn sie schon im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegen hätten. Die \nZusatzabgabenverordnung regelt aber nicht, welche Folgen es hat, wenn nach \nAbschluss der Vereinbarung derartige Tatsachen eintreten. Die Verordnung enthält \nkeine Bestimmung, wonach die Vereinbarung des Übergangs der Referenzmenge \nnachträglich unwirksam wird, falls die Fortführung einer selbständigen \nProduktionseinheit nach Abschluss der Vereinbarung und nach der Übergabe des \nBetriebes eingestellt wird. \n\n44\n\nEine andere Betrachtungsweise - Unwirksamkeit der Vereinbarung und mithin \ndes Referenzmengenübergangs bei Nichteinhaltung einer \nMindestbewirtschaftungsfrist - hätte zur Folge, dass der Übergang der Anlieferungs-\nReferenzmenge entweder aufschiebend bedingt oder schwebend unwirksam - bis \nzum Zeitpunkt, in dem feststeht, ob die Bewirtschaftungsfrist eingehalten wurde - \nerfolgen würde. In einem solchen Fall müsste die Referenzmenge automatisch bei \nNichteinhaltung der Bewirtschaftungsfrist an den abgebenden Erzeuger zurückfallen. \nEine solche Rechtsfolge sieht die Zusatzabgabenverordnung aber ebenfalls nicht \nvor.\n\n45\n\nAuch die dem Bescheid vom 05.04.2002 beigegebene Auflage, dass der \nübertragene Betrieb „nach der Übernahme mindestens zwei volle \nMilchwirtschaftsjahre als selbständige Produktionseinheit bewirtschaftet werden \nmuss\" kann nicht im Sinne von § 10 MOG als Voraussetzung für den Erlass des \nBescheides gesehen werden, die nicht eingehalten worden ist.\n\n46\n\nDenn diese Auflage war keine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides, \nd.h. für die Ausstellung der Bescheinigung. Mit ihr machte der Beklagte die \nÜbertragung der Referenzmenge nicht von der Einhaltung der Bewirtschaftungsfrist \nabhängig. Mit der Auflage wollte der Beklagte sicherstellen, dass die „übertragene \nReferenzmenge\" bei Nichteinhaltung einer Bewirtschaftungsfrist von zwei Jahren \neingezogen werden konnte. Sie erlegte dem Kläger zwar eine - ggfs. - selbständig \nanfechtbare - Verpflichtung auf, jedoch war ihre Einhaltung nicht Voraussetzung \n(Bedingung) für die Ausstellung der Bescheinigung. Vielmehr setzte die mit der \nAuflage verbundene Androhung der Einziehung der Referenzmenge voraus, dass die \nReferenzmenge auf den Kläger überging.\n\n47\n\nDemgemäß streiten sich die Beteiligten vorliegend auch nicht um die Frage, ob \nder Übergang der Referenzmenge tatsächlich stattgefunden hat. Sie setzen ihn \nvielmehr voraus. Wäre der Beklagte von der Unwirksamkeit des Übergangs der \nReferenzmenge ausgegangen, so hätte er den ursprünglich ausgesprochenen \nEinzug der Referenzmenge nicht gegenüber dem Kläger, sondern dem \nBeigeladenen gegenüber verfügen müssen. In dem (aufgehobenen ) Bescheid vom \n16.09.2004 hat er jedoch ausdrücklich die dem Kläger vom Beigeladenen \n„übertragene Referenzmenge\" eingezogen.\n\n48\n\nUngeachtet dessen ist die Kammer der Ansicht, dass für den in § 7 Abs. 2 S. 1 \nZAV 2002 geregelten Fall der Gesamtbetriebsübergabe eine bestimmte \nMindestbewirtschaftungsfrist nicht vorgeschrieben war. Eine derartige Frist ist \nvielmehr erst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der \nZusatzabgabeverordnung vom 14.01.2004 eingefügt worden. § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV \n2004 bestimmt, dass die Weiterbewirtschaftung als selbständige Produktionseinheit \nwährend des in S. 2 genannten Zeitraums erfolgen muss. Zwar heißt es in der \nBegründung zum Verordnungsentwurf, durch die Änderung werde klargestellt, dass \ngesetzliche Voraussetzung im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG für eine Übertragung \nder Referenzmenge nach dieser Vorschrift sei, dass der übergebene gesamte \nBetrieb während des laufenden und der beiden folgenden Zwölfmonatszeiträume als \nselbständige Produktionseinheit weiter bewirtschaftet werde.\n\n49\n\nVgl. BR-Drucks. 816/03 S. 8.\n\n50\n\nIndessen lässt sich hieraus nicht schließen, dass die Änderung der Verordnung \nin diesem Punkt rein redaktioneller Art gewesen ist. Die Begründung verdeutlicht \nvielmehr, dass bis dahin unterschiedliche Interpretationen des Gesetzeswortlauts \nvertreten wurden. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit sollte beseitigt \nwerden. Damit ist aber nicht vorgegeben, welcher Auslegung der Vorschrift in der bis \ndahin geltenden Fassung der Vorzug zu geben ist. Wenn in den Empfehlungen des \nAgrarausschusses vom 08.12.2003,\n\n51\n\nvgl. BR-Drucks. 816/1/03, S. 2\n\n52\n\ndavon die Rede ist, dass die „hier vorgesehene Zweijahresfrist\" analog zu \nanderen Fallgestaltungen angewendet werde, deutet dies eher darauf hin, dass die \nRechtslage an andere Fallgestaltungen angepasst werden sollte. \n\n53\n\nDie Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 ZAV 2002, in der die Einziehung der \nReferenzmenge bei Überlassung oder Übertragung der nach S. 1 übergegangenen \nAnlieferungs-Referenzmenge angeordnet wird, kann weder unmittelbar noch analog \nangewendet werden.\n\n54\n\nEine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass die Bestimmung eine \nÜbertragung oder Überlassung der nach S. 1 übergegangenen Anlieferungs-\nReferenzmenge voraussetzt, woran es hier fehlt.\n\n55\n\nGegen eine analoge Anwendung spricht, dass eine ungewollte Regelungslücke \nnicht erkennbar ist. Vielmehr hätte der Verordnungsgeber, wenn er eine bestimmte \nBewirtschaftungsfrist hätte bestimmen wollen, diese - wie es später auch geschehen \nist - ausdrücklich anordnen können, zumal nicht nur in § 7 Abs. 2 S. 2 ZAV 2002 eine \nausdrückliche Frist bestimmt war, sondern beispielsweise auch in § 7 Abs. 3 Nr. 1 \nund 2 ZAV 2002 die schriftliche Vereinbarung des Referenzmengenübergangs davon \nabhängig gemacht wurde, dass die Einhaltung bestimmter Fristen sichergestellt \nwurde. Darüber hinaus sah § 7 Abs. 2 S. 2 ZAV 2002 die Einziehung der \nReferenzmenge vor, so dass auch die ausgesprochene Rechtsfolge nicht zur \nRegelung des Abs. 2 S. 1 passt. Es spricht deshalb alles dafür, dass es nach der \nseinerzeit geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 S. 1 ZAV 2002 im Falle der \nBetriebsübernahme ausreichte, wenn der Übernehmer im Zeitpunkt der Übernahme \nden zu übernehmenden Betrieb tatsächlich fortführen wollte,\n\n56\n\nVgl. hierzu auch Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, Schriften zum \nAgrarrecht, S. 216.\n\n57\n\nEs kann somit dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der übertragene Betrieb \nfortzuführen ist und ob der Kläger durch die vorgenommenen Änderungen die \nFortführung der selbständigen Produktionseinheit eingestellt hat, denn der Widerruf \nder Übertragungsbescheinigung kann unabhängig von dieser Frage nicht auf § 10 \nMOG gestützt werden. \n\n58\n\nDer Widerruf ist aber auch nicht nach anderen Vorschriften rechtmäßig erfolgt. \nInsbesondere bieten die Vorschriften des § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG, auf die allein der \nBeklagte den Widerruf der Referenzmengenbescheinigung zunächst gestützt hat, \nkeine Rechtsgrundlage für den Widerruf.\n\n59\n\nDie Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG greift nicht, weil sich der Beklagte \nden Widerruf nicht im Verwaltungsakt vorbehalten hatte. Dort hatte er stattdessen \nden Einzug der Referenzmenge angekündigt bzw. angedroht.\n\n60\n\nAber auch § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG findet keine Anwendung. Nach dieser \nVorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur \nwiderrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und \nder Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat. \nVorliegend hat der Beklagte aber den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit \nausgesprochen. \n\n61\n\nSchließlich kann der Widerruf auch nicht auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Nr. 2 \nVwVfG Bestand haben. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, \nder eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur \nErfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage \nverbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten \nFrist erfüllt hat.\n\n62\n\nDabei kann offen bleiben, ob es sich bei der ausgestellten Bescheinigung um \neinen Verwaltungsakt handelt, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur \nErfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, woran \nZweifel bestehen könnten, weil der Kläger aufgrund der Bescheinigung nicht \nunmittelbar eine Geldleistung erhält, sondern von der Zahlung einer Abgabe befreit \nwird. Allerdings kann eine Geldleistung darin gesehen werden, dass der \nMilcherzeuger nach Maßgabe der ausgestellten Bescheinigung im Sinne einer \nSchuldbefreiung nicht mit der Abgabe nach der ZAV bzw. der MGV belastet wird und \ninfolgedessen den vollen Milchpreis für sein Erzeugnis erhält,\n\n63\n\nvgl. zu der gleichgelagerten Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG: Urteil der Kammer vom \n22.02.2006 - 20 K 6661/04 - JURIS unter Berufung auf OVG Koblenz, Urteil vom 23.03.1990 - 8 \nA 77/89 - AgraR 1991, 218 zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV sowie BFH, Urteile \nvom 30.10.1990 - VII R 101/89 - BB 1991, 336 und vom 13.07.1993 - VII R 92/92 - für den \nReferenzmengenfeststellungsbescheid.\n\n64\n\nIm vorliegenden Fall ist aber die Auflage von dem Beklagten ausdrücklich mit der \nAndrohung einer anderen Rechtsfolge als dem Widerruf verknüpft worden, nämlich \nmit der Einziehung der übertragenen Referenzmenge.\n\n65\n\nÜberdies handelt es sich bei der Vorschrift des § 49 Abs. 3 VwVfG nicht um eine \nVorschrift, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge (hier: \nden Widerruf) zwingend vorschreibt. Vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der \nBehörde ein Ermessen ein, welches die Behörde entsprechend dem Zweck der \nErmächtigung auszuüben und hierbei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \neinzuhalten hat, § 40 VwVfG. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach \nihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO auch, ob der \nVerwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.\n\n66\n\nHier ist das Ermessen aber in keiner Weise ausgeübt worden. Vielmehr heißt es \nim Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid insoweit nur, dass „aus diesem Grund\" (also \nwegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG) der \nBescheid mit Wirkung zum 01.04.2002 widerrufen werde.\n\n67\n\nDies spricht dafür, dass eine andere Möglichkeit, als die Bescheinigung zu \nwiderrufen, bei der angefochtenen Entscheidung vom 27.04.2005 gar nicht in \nBetracht gezogen worden ist. Dieser Ermessensnichtgebrauch führt zur \nRechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären und sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen \nAntrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. §§ 154 \nAbs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n69\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-13/20-k-2363-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-13/20-k-2363-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267819","retrieved":"2026-07-09 02:36:33.408293+00:00"}}