{"status":"available","doknr":"OLD267818","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1213.20K2128.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"20 K 2128/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach dem\nRechtsberatungsgesetz für ein Inkassounternehmen.\n\n3\n\nDie Klägerin, die im Jahre 1971 ihre Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsgehilfin\nmit der Note sehr gut bestanden hat, war vom 01.08.1971 bis zum 08.03.1981 in\neiner Anwaltskanzlei in E als Sekretärin tätig. In den Jahren 1976/1977 nahm sie mit\nErfolg an dem von der Rechtsanwaltskammer E ausgerichteten\nBürovorsteherlehrgang teil und bestand die Abschlussprüfung.\n\n4\n\nAm 16.03.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten \"für die in Gründung\nbefindliche X Inkasso Gesellschaft mbH\" die Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung\nfremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG - zur geschäftsmäßigen\naußergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener\nForderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Sie teilte unter\nVorlage des Entwurfs des Gesellschaftsvertrages und eines notariellen\nGründungsvertrages mit, dass sie beabsichtigte, gemeinsam mit Herrn N die \"X\nInkasso Gesellschaft mbH\" zu gründen. Ferner legte die Klägerin ihrem Antrag u.a.\neinen tabellarischen Lebenslauf und einen handschriftlichen Lebenslauf bei. In dem\ntabellarischen Lebenslauf waren als Tätigkeiten im Anwaltsbüro Zeiten vom\n01.08.1971 - 08.03.1981 (Sekretärin in der Anwaltssozietät C und Partner), ab 12/81\n(Mitarbeit im Anwaltsbüro des Ehemannes) sowie die Zeit vom \"01.04.1999 bis\nheute\" (Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung als Anwaltsgehilfin im\nAnwaltsbüro des Ehemannes) eingetragen. Im handschriftlichen Lebenslauf führte\ndie Klägerin aus, sie habe bis 1981 in der E Anwaltssozietät als Chefsekretärin\ngearbeitet und habe nach dem Ausscheiden aus dem Büro bis zum heutigen Tage,\nzwischenzeitlich auch in Form eines selbständigen Schreibbüros, ihren Ehemann bei\ndem Aufbau und der Führung seines Anwaltsbüros unterstützt.\n\n5\n\nDer Beklagte holte im Rahmen der Vorermittlungen Stellungnahmen\nverschiedener Stellen ein.\n\n6\n\nIn ihrer am 08.04.2005 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme äußerte\ndie Rechtsanwaltskammer E erhebliche Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis,\nweil die Klägerin die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen habe. In diesem\nZusammenhang - heißt es in der Stellungnahme - sei zu berücksichtigen, dass die\nKlägerin nur bis März 1981 als Anwaltsgehilfin tätig gewesen sei. Zudem habe sie\ndiese Tätigkeit als Chefsekretärin ausgeübt. In dem von der Anwaltskanzlei\nausgestellten Zeugnis fehlten Ausführungen zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet des\nInkassowesens bzw. der Zwangsvollstreckung. Berücksichtige man, dass die\nKlägerin 24 Jahre lang nicht mehr als Anwaltsgehilfin tätig gewesen sei, begründe\ndies ernsthafte Zweifel an der vom Gesetz geforderten Sachkunde.\n\n7\n\nDer Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. äußerte sich in seiner\nStellungnahme vom 26.04.2005 im Hinblick auf den Nachweis der erforderlichen\nSachkunde im Wesentlichen wie folgt: Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin\nallein reiche nicht als Sachkundenachweis, weil sie in der Regel das materielle\nZivilrecht nicht in dem erforderlichen, in der Stellungnahme näher bezeichneten\nUmfang, vermittele. Die im Anschluss an die Ausbildung ausgeübten\nSekretariatsaufgaben hätten keiner rechtlichen Kenntnisse bedurft. Dies gelte auch\nfür die weiteren im Arbeitszeugnis genannten Aufgaben, nämlich die Führung der\nDezernatsakten, die Beobachtung und Vorlage der Fristen sowie die Aktenablage.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit einschlägigen Tätigkeiten, also mit der\nBearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen, oder mit anderen\nrechtsbezogenen Sachen befasst gewesen sei, ergäben sich aus dem vorgelegten\nZeugnis nicht. Das Zeugnis lasse weder einen Schluss auf das Vorhandensein\ninkassorelevanter Rechtskenntnisse noch auf das Vorhandensein der erforderlichen\npraktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung zu. Weitere\nTätigkeiten habe die Klägerin nicht nachgewiesen. In ihrem Lebenslauf weise sie\nzwar darauf hin, dass sie ihren Ehemann beim Aufbau und der Führung seines Büros\nunterstützt habe. Dies sei jedoch nicht belegt. Sollte die Unterstützung primär durch\nSchreibarbeiten erfolgt sein, besage dies nichts über die rechtliche Sachkunde der\nbenannten Ausübungsberechtigten. Mangels nachgewiesener Sachkunde könne die\nErteilung einer Inkassoerlaubnis nicht befürwortet werden.\n\n8\n\nDer Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. äußerte sich in seiner\nStellungnahme vom 12.05.2005 im Wesentlichen wie folgt: Ob die Klägerin über die\nerforderliche Sachkunde verfüge, könne nicht abschließend beurteilt werden. Die\nKlägerin müsse zunächst praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des\nForderungseinzugs nachweisen, etwa als Bürovorsteherin eines Rechtsanwaltes\noder als Sachbearbeiterin in einem Inkassobüro oder als selbständige Mitarbeiterin\nder Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens oder einer Bank oder\nSparkasse. Aus den beiliegenden Arbeitszeugnissen gehe nicht hervor, dass die\nKlägerin im Inkassobereich tätig gewesen sei. Dies sei zwar vorstellbar, hierzu\nmüsse die Klägerin jedoch ergänzend befragt werden. Die Erteilung der Erlaubnis\nsetze zudem umfassende Rechtskenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten\nvoraus. Bei der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin würden zwar auch rechtliche\nKenntnisse vermittelt, jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang. Ob sich die\nKlägerin selbst Rechtskenntnisse angeeignet habe, müsse sie bei einer\nSachkundeprüfung nachweisen.\n\n9\n\nHingegen äußerte der E Anwaltverein e.V. keine Bedenken gegen die Erteilung\nder Erlaubnis.\n\n10\n\nUnter dem 20.05.2005 übersandte der Beklagte die ihm vorliegenden\nStellungnahmen der Berufsverbände und bat die Klägerin um Stellungnahme\nhierzu.\n\n11\n\nDurch Schreiben ihres Ehemannes und Prozessbevollmächtigten vom\n23.06.2005 äußerte sich die Klägerin wie folgt: Der Vorstand der\nRechtsanwaltskammer gehe erkennbar von einem falschen Sachverhalt aus. Wie\naus dem vorgelegten Lebenslauf erkennbar sei, sei sie seit 1971 durchgängig -\nnunmehr 34 Jahre lang - als Anwaltsgehilfin tätig. Soweit der Bundesverband\nDeutscher Inkasso-Unternehmen e.V. profunde Kenntnisse im BGB und sonstigen\nRechtsgebieten fordere, könne dahinstehen, ob diese tatsächlich erforderlich seien.\nJedenfalls habe sie die Fortbildung zur Bürovorsteherin erfolgreich absolviert. Seit\nBeginn der selbständigen Tätigkeit ihres Ehemannes habe sie dessen Büro als\nBürovorsteherin geleitet. Hieraus ergäben sich die entsprechenden\nRechtskenntnisse im Bereich der Zwangsvollstreckung und des materiellen Rechts.\nSoweit die mangelnde Belegung dieser Tätigkeit bemängelt werde, sei dies mit dem\nvorliegenden Schreiben erledigt. Für die Anmeldung des selbständigen Schreibbüros\nseien steuerliche Gründe maßgebend gewesen, am Tätigkeitsinhalt habe sich\nhierdurch nichts geändert. Wenn der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände\ne.V. eine mögliche Interessenkollision aufzeige, sei dem entgegenzuhalten, dass\nsich der Ehemann der Klägerin in absehbarer Zeit einem anderen Büro anschließen\nwerde und die Tätigkeit der Ehefrau in seinem Büro mit der Aufnahme der\nInkassotätigkeit enden werde. Eine Sachkundeprüfung sei im Hinblick auf die\njahrzehntelange Tätigkeit kaum angemessen.\n\n12\n\nMit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2005 legte die\nKlägerin die vom Beklagten erbetene Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über\ndie erfolgreiche Teilnahme an dem Bürovorsteherlehrgang in den Jahren 1976/1977\nvor.\n\n13\n\nNachdem die Klägerin in der Folgezeit mehrfach vergeblich um Erteilung der\nErlaubnis gebeten hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2005 mit, dass\nderzeit noch Zweifel bestünden, ob die Klägerin über ausreichende theoretische\nKenntnisse verfüge, die für die beabsichtigte Inkassotätigkeit erforderlich seien. Es\nwerde ihr deshalb die Möglichkeit gegeben, die Kenntnisse in einer\nSachkundeprüfung nachzuweisen. Prüfungsstoff sei das materielle und formelle\nRecht für den Bereich der Inkassotätigkeit, insbesondere das Bürgerliche Recht,\nZivilprozess- und das Vollstreckungsrecht. Zugleich bat er die Klägerin um Mitteilung,\nob sie sich der Prüfung unterziehen wolle und lud sie für diesen Fall zu einer\nSachkundeprüfung in Form einer mündlichen Prüfung am 27.10.2005 ein. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 22.09.2005 teilte die Klägerin mit, dass sie für eine solche\nPrüfung keine Veranlassung sehe, sie ergebe sich auch nicht aus § 8 der\nVerordnung zum Rechtsberatungsgesetz. Die Zweifel an ihren Kenntnissen seien\nnicht näher begründet worden.\n\n15\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2005 die Erteilung der\nbeantragten Erlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus, es seien Zweifel verblieben,\nob die Klägerin die nach § 8 der 1. AVO RBerG erforderliche Sachkunde für die\nbeabsichtigte Tätigkeit habe. Weder die im Juni 1971 abgeschlossene Lehre als\nRechtsanwaltsgehilfin, noch die 1977 bestandene Bürovorsteherprüfung würden zum\nNachweis der erforderlichen Sachkunde ausreichen. In der Ausbildung zur\nRechtsanwaltsgehilfin werde materielles Zivilrecht nicht in dem erforderlichen\nUmfang vermittelt; das 1976/1977 im Lehrgang vermittelte Wissen könne auf Grund\nder verstrichenen Zeit von mehr als 28 Jahren und der zwischenzeitlichen\nGesetzesänderungen nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Dies wäre nur\ndann anders zu beurteilen, wenn die Klägerin in der Folgezeit im Mahn- und\nVollstreckungswesen tätig gewesen wäre. Hiervon könne aber angesichts der\nvorgelegten Unterlagen nicht ausgegangen werden. In der früheren Anwaltssozietat\nhabe sie Aufgaben einer Sekretärin wahrgenommen. Dass dies in der Zeit danach\nanders gewesen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Vielmehr spreche die\nTatsache, dass die Klägerin seit Mitte der 80er Jahre ein Schreibbüro geführt habe,\ndafür, dass sie auch nach 1981 im Wesentlichen Sekretariatsaufgaben ausgeführt\nhabe. Jedenfalls fehle der Nachweis, dass sie nach 1977 inkassorelevante\nRechtskenntnisse durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet von Mahn- und\nVollstreckungssachen erhalten und aktiviert habe. Da die Klägerin es auch abgelehnt\nhabe, an einer Sachkundeprüfung teilzunehmen, blieben die Zweifel hinsichtlich der\nSachkunde bestehen.\n\n16\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, den sie wie folgt\nbegründete: Soweit in Rechtsprechung und Literatur \"nicht bloß theoretisches\nWissen auf den für die Erlaubniserteilung in Frage kommenden Rechtsgebieten\"\nverlangt würde, sondern auch \"eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche\nTätigkeit erworbene Sachkunde\" seien diese Anforderungen im Laufe des\nAntragsverfahrens belegt worden. Insbesondere habe sie seit 1981 das Büro ihres\nEhemannes als Bürovorsteherin geleitet, wozu begriffsnotwendig in jedweder\nHinsicht Inkassotätigkeit gehöre. Das Büro des Ehemannes habe im Laufe der Jahre\nnicht nur hundert, sondern sicherlich mehrere tausend Inkassovorgänge bearbeitet,\nbeginnend mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung bis zur Durchführung\ngerichtlicher Verfahren. Sie sei deshalb befähigt, die im Erlaubnisbereich anfallenden\nRechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik keine\nüberdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten würden, in angemessener Weise, wie\ndies bei nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Verwendung einfacher Hilfsmittel\nwie Gesetzestexte und Handkommentare erwartet werden könne, sachgerecht zu\nbesorgen. Die Anordnung der Sachkundeprüfung sei grob ermessensfehlerhaft. Ein\nsolches Prüfungsverfahren sei weder im Rechtsberatungsgesetz noch in den hierzu\nergangenen Verordnungen vorgesehen. Ob das Schreiben vom 22.09.2005 als\nAblehnung der Sachkundeprüfung gewertet werden könne, sei fraglich, weil die\nEinladung zur Prüfung keinen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen einer\nAblehnung der Prüfung beinhaltet habe. Außerdem sei nicht erkennbar gewesen,\nwer der Prüfer sein sollte. Darüber hinaus sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß\nabgewickelt worden. Die Aktenlage sei nicht vollständig berücksichtigt worden und\ndie Zweifel an der notwendigen Sachkunde seien nie präzisiert worden. Grob\nungehörig sei es auch, wegen der verstrichenen Zeit von mehr als 28 Jahren den\nWert der erfolgreich abgelegten Bürovorsteherprüfung in Frage zu stellen. Dieses\nZeugnis sei in einem förmlich geregelten Prüfungsverfahren erworben worden. Zu\nreklamieren sei ferner die mangelnde Verfahrensförderung und dass den\nBerufsverbänden, die Bedenken geäußert hätten, die Stellungnahme der Klägerin\nnicht zugeleitet worden sei mit der Anfrage, ob sich die Bedenken hierdurch erledigt\nhätten.\n\n17\n\nNachdem der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht abgeholfen hatte,\nwies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E durch Widerspruchsbescheid vom\n16.02.2006 - der Klägerin zugestellt am 16.03.2006 - den Widerspruch als\nunbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß Art. 1\n§ 1 Abs. 2 RBerG dürfe die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf\nerforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde\nbesitze. Gerade hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde seien strenge\nAnforderungen zu stellen. Da ein Inkassounternehmen beim Forderungseinzug auch\nrechtlich beraten dürfe, seien von einem Antragsteller nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse,\nSachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf\ndem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Rechts der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes und ähnlichen Geschäften\nzu verlangen. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im\nVollstreckungsrecht, im Konkurs- Vergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht\nerforderlich. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin über die zuvor\nbeschriebenen Sachkenntnisse in ausreichendem Maße verfüge. Die\nErlaubnisbehörde müsse aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen sowie der\nAuskünfte sachkundiger Stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die\nSachkunde des Bewerbers feststellen können. Habe sie aufgrund der ihr vorgelegten\nschriftlichen Nachweise Bedenken, ob der Bewerber über ausreichende theoretische\nRechtskenntnisse verfüge, sei sie befugt, zur Behebung ihrer Zweifel eine\nSachkundeprüfung durchzuführen. Eine solche Prüfung sei in diesen Fällen auch\ndurch die AV vom 29.05.1995 (3712 - IB.110) vorgesehen. Die von der Klägerin\nvorgelegten Zeugnisse könnten allein den Nachweis für die erforderliche praktische\nErfahrung, nicht jedoch den Nachweis genügender theoretischer Rechtskenntnisse\nerbringen. Insoweit seien auch das Zeugnis der Rechtsanwaltsgehilfenprüfung und\nder Nachweis des Bürovorsteherlehrgangs unzureichend. In beiden Lehrgängen\nwürden Rechtskenntnisse nicht in dem Umfang vermittelt, der berechtigte Zweifel an\nder genügenden Sachkunde ausschließe. Selbst wenn man in diesen Unterlagen\nden Nachweis einmal erworbener ausreichender theoretischer Rechtskenntnisse\nerkennen wolle, so seien die Zeugnisse und Nachweise jedenfalls nicht geeignet, die\nerforderliche Sachkunde unbefristet nachzuweisen. Die Zeugnisse ließen keinen\nRückschluss auf den maßgeblichen heutigen Kenntnisstand zu. Zum unbefristeten\nNachweis der einmal erworbenen, genügenden Sachkunde würden von der\nRechtsprechung nur solche Zeugnisse anerkannt, die in einem förmlich geregelten\nVerfahren erworben worden seien und die dem Erwerber den unbefristeten Zugang\nzu einem dem Rechtsbeistand/Erlaubnisinhaber vergleichbaren Beruf eröffneten.\nAnerkannt seien z. B. das erste juristische Staatsexamen und die\nRechtspflegerprüfung. Hiermit seien die vorgelegten Prüfungszeugnisse nicht\nvergleichbar. Insoweit hätte auch eine erneute Beteiligung der Berufsverbände zu\nkeiner anderen Bewertung geführt. Im Hinblick auf die Bedenken gegen die\nSachkunde sei die vom Beklagten geforderte Sachkundeprüfung geboten gewesen.\nDass der Beklagte keinen Hinweis auf die Folgen einer Ablehnung der\nSachkundeprüfung gegeben habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei in\nArt. 1 § 1 Abs. 4 S. 5 RBerG eine Hinweispflicht vorgesehen. Die Verletzung dieser\nPflicht habe jedoch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Insbesondere\nkönne die Unterlassung des Hinweises nicht dazu führen, dass eine Erlaubnis\nauszusprechen sei. Die beanstandete Dauer des Verfahrens habe ebenfalls keinen\nEinfluss auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 08.04.2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter\nverfolgt.\n\n19\n\nErgänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt sie vor: Sie habe sich\nnunmehr entschlossen, das zu gründende Inkassounternehmen als\nAlleingesellschafterin zu führen. Die lapidar behaupteten Zweifel über ausreichende\ntheoretische Kenntnisse seien völlig aus der Luft gegriffen. Der Beklagte sei nicht\nberechtigt, eine Sachkundeprüfung zu fordern. Eine solche Prüfung habe keine\nrechtliche Grundlage, weil nirgendwo festgelegt sei, dass sie überhaupt gefordert\nwerden könne, in welchem förmlichen Verfahren diese Prüfung abzunehmen sei, wer\ndiese Prüfung abnehme und was konkret der Prüfungsstoff sein solle. Sie dürfe erst\nrecht nicht verlangt werden, wenn bereits aus den Angaben und Unterlagen des\nAntragstellers sich die genügende Sachkunde ergebe. Die Sachkundeprüfung sei\nauch kein Beweismittel im rechtstechnischen Sinne. Im Übrigen hätten weder der\nBeklagte noch die Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen, dass die\nVerweigerung, sich einer solchen Prüfung zu stellen, definitiv zur Ablehnung der\nbeantragten Erlaubnis führen werde. Abgesehen davon habe die Klägerin die\nAblegung nicht verweigert, sondern nur darauf hingewiesen, dass eine solche\nPrüfung nicht verlangt werden könne. Auch hätten sich der Beklagte und die\nWiderspruchsbehörde nicht an Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes,\nInkassobüros betreffend, orientiert. Die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts sei unvollständig zitiert und betreffe zudem eine andere\nSachlage. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit der Frage\nauseinandergesetzt, durch welche Unterlagen ein Nicht-Volljurist Eignung und\ngenügend Sachkunde nachweisen könne, sondern lediglich aus der\nKommentarliteratur zitiert, ohne zu prüfen, ob die dort gestellten Anforderungen\nrechtsstaatlichen Maßstäben genügten. Ferner sei zu Unrecht die Eignung des\nvorgelegten und von einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts stammenden\nBürovorsteherlehrgangszeugnisses als unbefristeter Nachweis in Zweifel gezogen\nworden. Jedes einmal erworbene Wissen könne vergessen werden. Auch ein Richter\nmüsse sich nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist einer erneuten\nSachkundeprüfung unterziehen, obwohl weder das erste noch das zweite juristische\nStaatsexamen eine andere Qualität indizierten als die beiden vor der\nRechtsanwaltskammer abgelegten Prüfungen. Durch die Entscheidung des\nBeklagten werde die Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt und\ndeshalb Art. 12 GG verletzt. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Präsidentin des OLG E vom\n16. Februar 2006 zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis\nnach Art. 1 § 1 Nr. 5 RBerG für die in Gründung\nbefindliche und von ihr als geschäftsführende\nAlleingesellschafterin geführte X Inkassogesellschaft\nmbH zu erteilen,\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nhilfsweise ihr selbst zu erteilen,\n\n24\n\n3. festzustellen, dass der Beklagte mit der Erteilung der\nErlaubnis seit dem 17. August 2005 in Verzug ist.\n\n25\n\n4.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend:\nGemäß Art. 1 § 1 Abs. 4 RBerG ermittle die zuständige Behörde den Sachverhalt\nvon Amts wegen, wobei sie sich gemäß S. 2 der Beweismittel bediene, die sie nach\npflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halte. Dies bedeute, dass es ihm\nfreigestanden habe, Stellungnahmen von diversen Berufsverbänden zu dem Gesuch\neinzuholen, ohne dass er gehalten gewesen wäre, die Klägerin hierüber zu\ninformieren. Deshalb sei es auch unschädlich, wenn die schriftliche gemachten\nErgänzungen der Klägerin den von ihr genannten Verbänden nicht zugeleitet worden\nseien. Es obliege allein seiner abschließenden Beurteilung, welche Änderungen sich\naus der Stellungnahme der Klägerin ergäben. Die nach pflichtgemäßem Ermessen\ngeführten Ermittlungen hätten die genügende Sachkunde der Klägerin nicht ergeben.\nAus dem tabellarischen Lebenslauf ergebe sich eine Lücke von 1989 bis zum\n01.04.1999. Seither übe die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Angaben eine\ngeringfügige versicherungsfreie Beschäftigung als Anwaltsgehilfin im Anwaltsbüro\nihres Ehemannes aus. Diese Angaben würden sich von den Ausführungen im\nSchreiben vom 23.06.2005 und im Widerspruch vom 03.11.2005 unterscheiden.\nUnter Berücksichtigung des Ziels des Rechtsberatungsgesetzes, nämlich die\nBevölkerung vor Schädigungen durch Rechtsberater zu schützen, die ihren\nberuflichen Aufgaben nicht gewachsen seien oder sonst keine hinreichende Gewähr\nfür eine ordnungsgemäße Berufsausübung bieten würden, seien nur solche\nPersonen zuzulassen, die neben der persönlichen Zuverlässigkeit aufgrund ihrer\nSachkunde und ihrer persönlichen Eignung diesen Schutz der Rechtsuchenden\ngewährleisten könnten. Da es für den Erlaubnisinhaber nach dem\nRechtsberatungsgesetz keinen vorgegebenen Ausbildungsgang gebe, dessen\nAbsolvierung diesen Schutz garantiere, sei die erteilende Behörde verpflichtet, durch\nentsprechende Überprüfungen abzusichern, dass die Bewerber den Ansprüchen an\neine ordnungsgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten genügten. Dabei\nseien an die Sachkunde eines Erlaubnisinhabers grundsätzlich strenge\nAnforderungen zu stellen, weil die Gesetzgebung umfangreich und wenig\nübersichtlich sei und die Auswirkungen rechtlicher Vorschriften häufig schwer zu\nbeurteilen seien. Beim Nachweis der Sachkunde sei auf das präsente Wissen des\nBewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Erlaubnis abzustellen.\nPrüfungszeugnissen, wie den von der Klägerin vorgelegten, die zwar Wissen\nbestätigen würden, für sich allein aber noch keine Zugangsberechtigung zu dem\neinem Rechtsbeistand/Erlaubnisinhaber vergleichbaren Beruf verleihen, komme\nkeine unbegrenzte Aussagekraft als Sachkundenachweis zu. Bei den Vermutungen\nüber den Fortbestand einmal erworbenen Sachwissens bei den juristischen\nStaatsprüfungen und bei der Rechtspflegerprüfung handele es sich um\nAusnahmeregelungen, die nicht verallgemeinert werden könnten. Es sei zwar nicht\nzu verkennen, dass auch bei solchen Prüfungen erworbenes Wissen vergessen\nwerden könne; der Gesetzgeber unterstelle jedoch zugunsten derart geprüfter\nBewerber, dass die einmal erworbenen Kenntnisse recht gut gesichert seien. Zudem\nwerde in einem solchen Prüfungsverfahren nicht nur der Erwerb der Kenntnisse,\nsondern auch die Fähigkeit zum Erwerb bestätigt. Einem derart geprüften Kandidaten\nkönnte zugetraut werden, dass er sich Vergessenes bei Bedarf wieder aneignen\nkönne und er weiter dazu lernen könne. Da die Klägerin nur Zeugnisse habe\nvorlegen können, die länger zurückgelegen hätten und die nicht ein geregeltes\nPrüfungsverfahren mit verhältnismäßig hohem Einsatz erfordert hätten, habe die\nerforderliche Sachkunde nicht festgestellt werden können. Die Klägerin könne sich\nnicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie seit Jahren Bürovorsteherin ihres Mannes\nsei. Damit nehme sie nämlich nur Bezug auf den Nachweis praktischer Erfahrungen,\ndie kumulativ neben den theoretischen Kenntnissen vorliegen müssten. Die Klägerin\nhabe es ausdrücklich abgelehnt, sich einer Sachkundeprüfung zu unterziehen und\nsie sei deshalb ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, was zu ihren\nLasten gehe. Soweit der Hinweis nach Art. 1 § 1 Abs. 4 S. 5 RBerG unterblieben sei,\nsei dieser Mangel durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45\nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist mit dem unter Ziff. 1) gestellten Hauptantrag in Gestalt der\nVerpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.\n\n32\n\nInsbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil\nsie geltend macht, durch die Ablehnung der beantragten Erlaubnis nach dem\nRechtsberatungsgesetz in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin hat in\neigener Person die Erteilung der Erlaubnis beantragt. Dem steht nicht entgegen,\ndass sie die Erlaubnis \"für die in Gründung befindliche X Inkasso Gesellschaft mbH\"\nbeantragt hat. Erst die Eintragung in das Handelsregister gemäß § 10 GmbHG lässt\ndie GmbH nämlich als juristische Person entstehen. Vor der Eintragung in das\nRegister besteht die GmbH als solche nicht, vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG. Eine nicht\nexistente Personenvereinigung ist nicht beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO und\nkann mithin keine eigenen Rechte geltend machten. Es besteht auch noch keine\nsogenannte \"Vor-Gesellschaft\" (Vor-GmbH), die abgesehen von der noch fehlenden\nRechtsfähigkeit bereits weitgehend die Merkmale der künftigen GmbH aufweisen\nwürde und mit der Registereintragung in sie übergehen könnte,\n\n33\n\nvgl. hierzu Baumbach/Hueck, GmbHG,18. Aufl. 2006, § 2 Rdnr 4.\n\n34\n\nDa bisher nicht einmal ein Gesellschaftsvertrag unterzeichnet ist, sondern nur im\nEntwurf vorliegt, wurde die Gesellschaft noch nicht \"errichtet\". Es steht auch nicht zu\nerwarten, dass die geplante GmbH bis zum rechtskräftigen Abschluss des\nErlaubnisverfahrens nach dem Rechtsberatungsgesetz gegründet ist. Im Gegenteil:\nAus § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, wonach in dem Fall, dass der Gegenstand des\nUnternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde der\nAnmeldung beizufügen ist, ergibt sich, dass die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG vor\nEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erteilt sein muss,\n\n35\n\nChemnitz/Johnigk, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., 1. AVO RBerG, § 4\nRdnr 942.\n\n36\n\nDie Klägerin hat demnach die Erlaubnis als zukünftige geschäftsführende\nGesellschafterin einer noch nicht existenten, sondern erst zu gründenden\nGesellschaft beantragt, die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist gegenüber\nder Klägerin ergangen und bei der Klägerin handelt es sich um diejenige Person, die\nzur Berufsausübung ermächtigt werden soll. Denn die Erlaubnis, selbst wenn sie\neiner juristischen Person erteilt wird, ermächtigt nur zur Berufsausübung durch die in\nder Erlaubnis namentlich bezeichneten (natürlichen) Personen, vgl. § 3 der Ersten\nVerordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der Fassung des\nÄnderungsgesetzes vom 2.9.1994 (1. AVO RBerG). Nach § 10 Abs. 2 der 1. AVO\nRBerG ist bei juristischen Personen und Personenvereinigungen in dem Gesuch\nanzugeben, welche gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die\nRechtsbesorgung tatsächlich ausüben sollen. Es handelt sich um eine einheitliche\nErlaubnis, die der juristischen Person bzw. Personenvereinigung mit der\nEinschränkung erteilt wird, dass die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit\nnur von bestimmt bezeichneten Einzelpersonen ausgeübt werden darf, wenn auch\nnur im Namen und für Rechnung der juristischen Person. Die Prüfung, ob die\nVoraussetzungen für eine Erlaubnis vorliegen, muss sich sowohl auf die juristische\nPerson, als auch auf diejenige natürliche Person beziehen, die zur Ausübung der\nTätigkeit befugt sein soll.\n\n37\n\nChemnitz/Johnigk, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., 1. AVO RBerG § 3\nRdnr 930 und 935; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, 1. AVO § 3 Rdnr. 6 f und 9 ff.\n\n38\n\nDie Klägerin ist nach alledem nicht nur unbeteiligte Dritte, deren Rechte durch die\nEntscheidung nicht berührt werden. Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte\nist zumindest schlüssig dargetan.\n\n39\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Versagung der begehrten Erlaubnis zur\ngeschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten\nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1\nVwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für die noch\nzu gründende X Inkasso Gesellschaft mbH.\n\n40\n\nFür die Frage, ob die Klägerin über die notwendige Aktivlegitimation verfügt,\nobwohl sie die Erlaubnis nicht für sich selbst, sondern für eine noch zu gründende\njuristische Person begehrt, dürften - ohne dass es insoweit einer abschließenden\nBeurteilung bedürfte - die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis entsprechend\ngelten.\n\n41\n\nDie Erteilung der Erlaubnis scheitert aber jedenfalls daran, weil die\ntatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. \n\n42\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Erlaubnis ist\nArt. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 RBerG. Hiernach wird die Erlaubnis\nzur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten\nInkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen\n(Inkassobüros) erteilt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller\ndie für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie\ngenügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Soweit die\nErlaubnis für eine juristische Person erteilt werden soll, kommt es naturgemäß nicht\nauf deren Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde an, sondern auf das\nVorliegen dieser Voraussetzungen bei der natürlichen Person, die zur Ausübung der\nTätigkeit befugt sein soll,\n\n43\n\nChemnitz/Johnigk, a.a.O., 1. AVO RberG § 3 935 ff. \n\n44\n\nUnter Zugrundlegung dieser Regelungen hat der gemäß § 11 der 1. AVO RBerG\nsachlich und örtlich zuständige Beklagte die Erlaubniserteilung zu Recht\nabgelehnt.\n\n45\n\nEs lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin die in Art. 1 § 1 Abs. 2\nRBerG geforderte genügende Sachkunde besitzt. Insoweit obliegt dem jeweiligen\nAntragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Die Erlaubnisbehörde muss aufgrund\nder ihr vorgelegten Unterlagen sowie der Auskünfte sachkundiger Stellen mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Sachkunde des Bewerbers feststellen\nkönnen,\n\n46\n\nOVG NRW, Urteil vom 16.05.1977 - XII A 29/76 - AnwBl 1978, 114-116.\n\n47\n\nAllerdings schreiben weder das Rechtsberatungsgesetz noch die zu seiner\nAusführung ergangene Verordnung vor, in welcher Weise der Nachsuchende außer\ndurch Zeugnisse seine Sachkunde und Eignung belegen kann. § 8 der 1. AVO\nRBerG legt dem Nachsuchenden lediglich die Pflicht auf, durch eigene Tätigkeit der\nBehörde die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen und sie von\nseiner Sachkunde und Eignung zu überzeugen. Soweit ihm dies nicht durch Vorlage\nvon Zeugnissen möglich ist, lässt diese Regelung es zu, dass er das Vorliegen der\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis anderweitig belegt. Dies kann auf\njede geeignete Weise geschehen, die Aufschluss über die Kenntnisse und\nFähigkeiten des Bewerbers gibt. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die\nihr vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen und sie allein zum Gegenstand der\nÜberprüfung zu machen. Da § 8 der 1. AVO RBerG an\nZulässigkeitsvoraussetzungen anknüpft, wie sie allgemein für rechtsberatende\nBerufe gelten, muss für die Erlaubniserteilung nach dem Rechtsberatungsgesetz\ngefordert werden, dass nicht nur eine der Vermittlung theoretischen Wissens\ndienende Ausbildung absolviert wurde, sondern der Antragsteller bereits über\npraktische Erfahrungen auf dem Gebiet verfügt, für das die Erlaubnis begehrt wird,\nbeispielsweise als Sachbearbeiter oder dergleichen. Wo schriftliche Nachweise nicht\nvorgelegt werden können oder nicht für ausreichend erachtet werden, ist die Behörde\nim Rahmen des sie treffenden Amtsermittlungsprinzips gehalten, sich anderweitig\nüber die Befähigung des Bewerbers Gewissheit zu verschaffen. Dies schließt die\nAbnahme einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eine Anhörung, in\nwelcher der Antragsteller Gelegenheit erhält, seine Sachkunde und Eignung\ndarzulegen, dann nicht aus, wenn dieser sich im Rahmen der ihn treffenden\nDarlegungspflicht hierzu bereit findet,\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 4/79 - BVerwGE 59, 138 m.w.N. \n\n49\n\nEine solche nicht förmliche Prüfung vermittelt sogar unmittelbarere Erkenntnisse,\nals sie die Angaben des Nachsuchenden und vorgelegte Zeugnisse verschaffen\nkönnen. Vor diesem Hintergrund hat die erkennende Kammer in einer Entscheidung\nAnfang des Jahres ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die zuständige\nBehörde den Antragsteller einer schriftlichen Sachkundeprüfung - und bei deren\nNichtbestehen ggf. einer weiteren Sachkundeprüfung - unterziehe, wobei auf diese -\ngesetzlich nicht normierte - Sachkundeprüfung die von der Rechtsprechung für das\nPrüfungsrecht entwickelten allgemeinen Grundsätze Anwendung finden dürften,\n\n50\n\nUrteil der Kammer vom 22.03.2006 - 20 K 1797/04 - Juris.\n\n51\n\nEiner solchen Sachkundeprüfung - oder einer vergleichbaren Prüfung etwa bei\ndem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. - hat sich die Klägerin\nvorliegend nicht unterzogen, sodass diese Form der Erkenntnisgewinnung vorliegend\nausscheidet. Im vorliegenden Fall kann aber auch nicht auf andere Weise,\ninsbesondere nicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der eigenen Angaben\nder Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Klägerin\nin ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichendes theoretisches Wissen\nvermittelt wurde.\n\n52\n\nDerartige theoretische Kenntnisse hat die Klägerin dem Beklagten nicht\nnachgewiesen. Richtig ist insoweit allerdings, dass der Erlaubnisinhaber (nur)\nbefähigt sein muss, die in seinem Erlaubnisbereich anfallenden\nRechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik keine\nüberdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten, in angemessener Weise zu besorgen,\nwie dies bei nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Verwendung nur einfacher\nHilfsmittel wie Gesetzestexten und Handkommentaren erwartet werden kann. Zu weit\nginge es, in dem Sachkundenachweis Anforderungen zu stellen, die nicht einmal in\nder zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt werden,\n\n53\n\nvgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, § 8 AVO Rdnr 5.\n\n54\n\nDenn die Anforderungen an die Sachkunde sind im Licht von Art. 12 GG zu\nbetrachten. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12\nAbs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls\ngerechtfertigt werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen\nBeschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des\nverfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung\nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden\nGründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Nach der von den\nBeteiligten erörterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n55\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR\n1412/01 - NJW 2002, 1190-1192,\n\n56\n\nwerden in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer\nRechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebt, unter anderem profunde\nKenntnisse, (d.h. tiefgründige, gründliche Kenntnisse) in den ersten drei Büchern des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse,\nSachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf\ndem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur Regelung\ndes Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes,\ndes Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften\nverlangt. Im Verfahrensrecht sind Kenntnisse im Mahnverfahren, im\nVollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht\nerforderlich. Diese Anforderungen unterstreichen, dass die außergerichtliche\nEinziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von\nWirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft.\nDerartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit\ngelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten\nmüssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen\nvorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter\nAufgabenerfüllung zu schützen. Inkassounternehmer haben indessen nicht nur die\nAufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen\nHilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen\nwäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung\nfremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt\nwerden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung\nzu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit\nErlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die\nErlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur\nRechtsberatung,\n\n57\n\nBVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02, a.a.O.\n\n58\n\nAngesichts dieser Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die\nKenntnisse eines Inkassounternehmers stellt, kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die Klägerin die erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch die\nAusbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin mit abschließender Prüfung und/oder durch die\nLehrgangsprüfung als Bürovorsteherin erworben hat.\n\n59\n\nZwar umfasst die Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin in der Gegenwart auch\ndie fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie\nim Arbeits- und Sozialrecht, im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Mitarbeit im gerichtlichen\nMahnverfahren, die Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und\nKonkursangelegenheiten (vgl. derzeit § 5 ReNoPat-AusbV vom 23.11.1987 i.d.F. des\nÄnderungsgesetzes vom 19.6.2001). Es kann davon ausgegangen werden, dass\nauch die früheren Ausbildungsverordnungen schon vergleichbare Ausbildungsinhalte\nnannten. Damit sind aber keinesfalls die geforderten profunden Kenntnisse in den\nersten drei Büchern des BGB oder die weiteren genannten speziellen Kenntnisse\nerworben worden. Über die Inhalte des Bürovorsteherlehrgangs ist nichts bekannt.\nEs obliegt der Klägerin nachzuweisen, dass sie dort die notwendigen theoretischen\nKenntnisse erworben hat, Zumal aufgrund der enormen Weiterentwicklung des\nRechts und seiner Regelungen in den vergangenen 30 Jahren darüber\nhinausgehende Kenntnisse hätten erworben werden müssen.\n\n60\n\nAllein der pauschale Verweis auf die Tätigkeit im Büro des Ehemannes genügt\nebenfalls nicht, um die erforderliche theoretische Sachkunde unterstellen zu können.\nDie hierbei geleistete praktische Arbeit berührt zuvorderst die Frage praktischer\nFähigkeiten. Jedoch können theoretische Kenntnisse nicht allein durch praktische\nFähigkeiten ersetzt werden. Eine langjährige praktische Tätigkeit lässt nicht\nzwingend auf das Vorliegen tiefgründiger theoretischer Kenntnisse schließen. Dies\nzeigt sich schon darin, dass die Ausbildungsberufe im Regelfall aus betrieblicher und\nschulischer Ausbildung (duales System) bestehen. Ungeachtet dessen hat die\nKlägerin auch nicht ansatzweise dargelegt, in welchen Sachgebieten und in welchem\nUmfang sie nach Ablegung der Berufsausbildung und der Lehrgangsprüfung\ntheoretisches Wissen erworben hat. \n\n61\n\nSoweit die Klägerin darauf verweist, dass nach Ablegung der juristischen\nStaatsexamina und der Rechtspflegerprüfung auch nicht ständig ein erneuter\nSachkundenachweis für die weitere Berufsausübung gefordert werde, verkennt sie,\ndass es nicht um die weitere Ausübung eines einmal erlernten Berufs geht, sondern\num die Zulassung zu einem anderen Beruf, nämlich zudem des\nInkassounternehmers. Eine Bürovorsteherin mag zwar unter anderem einzelne\nTätigkeiten ausüben, die auch ein Inkassounternehmer ausübt. Es besteht aber\nkeine Deckungsgleichheit der Aufgaben. Wie das Bundesverfassungsgericht\nausgeführt hat, haben Inkassounternehmer nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn-\nund Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Vielmehr übernehmen\nsie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder\nVermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim\nForderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Dies\nist ein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit einer Bürovorsteherin.\n\n62\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung\ndie Zeitgemäßheit der Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes und der hierzu\nergangenen Ausführungsverordnungen in Frage gestellt hat, ist darauf zu verweisen,\ndass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.09.2006,\n\n63\n\nvgl. BR-Drucks. 623/06,\n\n64\n\nzur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in Art. 1 (Gesetz über\naußergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) § 11\nAbs. 1 ausdrücklich bestätigt, dass Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in\nden für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des\nBürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des\nZivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts\nsowie des Kostenrechts erfordern. Nach § 12 Abs. 1 des Entwurfs zum RDG sollen\nweiterhin die theoretische und praktische Sachkunde Voraussetzungen für die\nRegistrierung sein. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu,\nMaßstab für die Auswahl der Rechtsgebiete seien die schon bislang in den\nSachkundeprüfungen von Inkassounternehmerinnen und Inkassounternehmern\nverlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des\nForderungsinkassos seien. Die theoretische Sachkunde solle künftig vor allem durch\nZeugnisse über erfolgreich abgelegte Sachkundelehrgänge nachgewiesen werden,\ndie von den Berufsverbänden der Inkassounternehmen oder von anderen Instituten\noder Verbänden durchgeführt werden könnten. Dies entlaste die Justizverwaltungen,\nvereinfache und verschlanke das Registrierungsverfahren und konzentriere die\nPrüfung bei Stellen, die entsprechende Sachnähe zu den Materien aufweisen\nwürden,\n\n65\n\nvgl. BR-Drucks. 623/06, S. 141, 147.\n\n66\n\nDemnach beabsichtigt der Gesetzgeber keinesfalls, den Sachkundenachweis\nabzuschaffen oder die Anforderungen an die Sachkunde abzusenken. Auch mit Blick\nauf diese beabsichtigte - wenngleich noch nicht beschlossene - Neuregelung der\naußergerichtlichen Rechtsberatung kann vorliegend auf den Nachweis der\nSachkunde durch die Klägerin nicht verzichtet werden.\n\n67\n\nDamit bleiben auch der Hilfsantrag und der 2. Hauptantrag - ungeachtet der\nFrage ihrer Zulässigkeit - ohne Erfolg.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n69\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-13/20-k-2128-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-13/20-k-2128-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267818","retrieved":"2026-07-09 02:36:33.314366+00:00"}}