{"status":"available","doknr":"OLD267816","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1213.13L2077.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"13 L 2077/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine \nder im Justizministerialblatt Nr. 00 vom 1. September 2006 ausgeschriebenen drei Stellen für \n„eine(n) Justizamtsrat/rätin bei einer Staatsanwaltschaft E im GSTA-Bezirk E\" nicht mit dem \nBeigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt.\n\nDie Hauptbeteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 27. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem \nsinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, zwei der drei im Justizministerialblatt Nr. 00 vom 1. \nSeptember 2006 ausgeschriebenen Stellen für „eine(n) \nJustizamtsrat/rätin bei einer Staatsanwaltschaft E im GSTA-\nBezirk E\" nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n5\n\nEr ist zulässig, aber nur teilweise begründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n7\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die hier \nverfahrensgegenständlichen Stellen so bald wie möglich mit den Beigeladenen zu \nbesetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien \nBeförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht \nauf diese Stellen endgültig vereitelt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat aber nur in Bezug auf den Beigeladenen zu 2. einen \nAnordnungs-anspruch glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die \nvorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft \nmachen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass \nim Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des \nAntragstellers jedenfalls möglich erscheint.\n\n10\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 \nB 41/06 -, m.w.N., veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n11\n\nDies Voraussetzungen liegen nur in Bezug auf den Beigeladenen zu 2. vor. Nach \ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nur im Hinblick auf dessen Auswahl \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des \nBeförderungsauswahlverfahrens getroffene Entscheidung rechtsfehlerhaft zustande \ngekommen und dieser Rechtsfehler nach den vorstehenden Anforderungen im \nVerhältnis zu der Antragstellerin kausal geworden ist.\n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier \nsowohl für die Antragsstellerin (Personal- und Befähigungsnachweisung vom \n8. September 2006) als auch für die Beigeladenen zu 1. (Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 19. September 2006) und zu 2. (Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 11. September 2006) vor. In diesen dienstlichen \nBeurteilungen sind alle Bewerber gleich beurteilt worden, nämlich hinsichtlich ihrer \nLeistung und Befähigung mit „sehr gut\" und hinsichtlich ihrer Eignung für das \nBeförderungsamt mit „hervorragend\". Die vorstehenden Anlassbeurteilungen wurden \nauch für die Auswahlentscheidung herangezogen.\n\n13\n\n1. Vorliegend durfte der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten \ndes Beigeladenen zu 2. dessen aktuelle Beurteilung nicht zur \nEntscheidungsgrundlage machen.\n\n14\n\nDie vorgenannte Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden \nOberstaatsanwalts in N1 für den Beigeladenen zu 2. vom 11. September 2006 ist \nrechtswidrig und kann daher dessen bessere Qualifikation gegenüber der \nAntragstellerin nicht (mit-) begründen.\n\n15\n\nDie Rechtswidrigkeit beruht auf dem gewählten Beurteilungszeitraum. Die \ngenannte Beurteilung erstreckt sich nicht nur nach der ausdrücklichen Festlegung \ndes Beurteilungszeitraums durch den Beurteiler formal auf den Zeitraum ab dem 1. \nJuli 1986. Auch die Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben (I. „Allgemeines\") \nund die Feststellungen zu Einzelmerkmalen, z.B. zum Punkt III. „persönliche \nKompetenz\" weisen inhaltliche Bezugnahmen des Beurteilers auf, die sich auf weit \nzurückliegende Zeitpunkte beziehen, wie z.B. die Tätigkeit als Koordinator für das \nVerfahren JUKOS (KVJ). \n\n16\n\nZwar hindert eine vorangehende Anlassbeurteilung den Dienstherren weder \nrechtlich noch tatsächlich, bei einer nachfolgenden (Regel-)Beurteilung auch den \nZeitraum einzubeziehen, der bereits von der Anlassbeurteilung erfasst ist. \n\n17\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201 \nsowie Urteil vom 7. August 1984 - 2 C 52/82 -, DVBl. 1984, 1221.\n\n18\n\nDie vorliegende Anlassbeurteilung ist jedoch rechtswidrig, weil sie einen Zeitraum \nmiteinbezieht, der bereits von einer früheren Regelbeurteilung, nämlich der dem \nBeigeladenen zu 2. am 25. Januar 1996 erteilten, abschließend erfasst ist. Hinzu \nkommt, dass der Beigeladene zu 2. in diesem Zeitraum mit einer anderen \nLeistungsnote (hier: „sehr gut - untere Grenze\") beurteilt worden ist. Dieser Zeitraum \nist einer erneuten Einbeziehung in die vorliegende Anlassbeurteilung nicht \nzugänglich, denn es besteht in soweit kein rechtlich tragender \nBeurteilungsanlass.\n\n19\n\nIm Übrigen ist selbst die Einbeziehung von früheren Anlassbeurteilungen nur \ndann rechtlich beanstandungsfrei, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllt. So müssen \ndie Beurteilungen zu einander in Beziehung gesetzt werden und muss im Falle der \nbeabsichtigten Vergabe einer abweichenden Leistungsnote in der späteren \nBeurteilung eine hinreichende und plausible Begründung gegeben werden.\n\n20\n\nZu den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei Berücksichtigung einer Anlassbeurteilung \nund zu den Begründungserfordernissen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201, sowie Beschluss der Kammer vom 29. \nNovember 2006 - 13 L 1811/06 -, n.v.\n\n21\n\nDessen ungeachtet ist höchst fraglich, welchen aktuellen Aussagewert \nFeststellungen über einen 20 Jahre vor der angestrebten Beförderung liegenden \nZeitpunkt haben sollen. Insoweit ist der gewählte Beurteilungszeitraum auch unter \ndem Gesichtspunkt der Zweckwidrigkeit als rechtswidrig anzusehen.\n\n22\n\nDenn der Beurteilungszeitraum einer Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung hat sich \ngrundsätzlich an ihrem Zweck zu orientieren, \n\n23\n\nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 352,\n\n24\n\neinen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen und Aussagen zur Eignung \nbezogen auf das konkret angestrebte Amt zu machen.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni \n2006 -1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE,\n\n26\n\nDamit kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung zudem deswegen \nrechtswidrig ist, weil aufgrund des übermäßig langen Beurteilungszeitraums \nhinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. extrem unterschiedlich lange \nBeurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen in Frage \nstellen.\n\n27\n\nZwar sind in Bezug auf deren Vergleichbarkeit nicht so enge Maßstäbe \neinzuhalten, wie im Falle des Vergleichs von Regelbeurteilungen.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni \n2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n29\n\nBei letzteren ist die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur \ndann gewährleistet, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten \nBeurteilungszeiträume gleich sind.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, \n201.\n\n31\n\nEin Bewerbervergleich muss an Hand der vorliegenden Erkenntnisgrundlagen \njedoch in jedem Fall für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum ohne ins \nGewicht fallende Benachteiligung eines Betroffenen möglich sein,\n\n32\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober \n2005 - 1 B 1388/05 - und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -,\n\n33\n\nund zwar innerhalb des konkreten Bewerberfeldes.\n\n34\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 \n- 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n35\n\nInsoweit liegt es auf der Hand, dass allen genannten Anforderungen \nunproblematisch Genüge getan wäre, wenn der Antragsgegner für die Erstellung von \nAnlassbeurteilungen mit etwa gleich langen Beurteilungszeiträumen gesorgt hätte, \netwa durch die Vorgabe einer maximalen Länge für den Beurteilungszeitraum. Das \neventuelle Entstehen von Beurteilungslücken bei einem solchen Vorgehen könnte \ndadurch vermieden werden, dass für die Beamten konsequent Regelbeurteilungen \nerstellt würden. Dies entspräche im Übrigen auch dem § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG \nnormierten Grundsatz regelmäßiger dienstlicher Beurteilungen und würde der unter \ndiesem Aspekt nicht unbedenklichen Praxis entgegenwirken, dass die \nAnlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen - wie sie im Gesetz und in der \nmaßgeblichen Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 20. Januar 1972 über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten, \nJMBl. NRW. S. 39 f., und der Rundverfügung des Justizministers betreffend \ndienstlichen Beurteilungen vom 8. Oktober 1973, JVV NW 2000 - I C. 155, BRL \nvorgesehen sind - in weitem Umfang faktisch ersetzen. Anlassbeurteilungen wären \ndann nur noch zur Aktualisierung der Auswahlgrundlage - soweit erforderlich - zu \nerteilen.\n\n36\n\nNachdem der Antragsgegner die rechtswidrige Beurteilung des Beigeladenen zu \n2. - jedenfalls auch - zu Grunde gelegt hat, ist in Bezug auf die Antragstellerin auch \ndie notwendige Kausalität gegeben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn \nfeststehen würde, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das \nEntscheidungsergebnis bedeutungslos war, wenn also die Wiederholung des \nStellenbesetzungsverfahren unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für die \nAntragstellerin günstigeren Entscheidung führen kann.\n\n37\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111.\n\n38\n\nDies lässt sich jedoch insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Beurteilung der \nAntragstellerin mit „sehr gut\" und „hervorragend geeignet\" nicht feststellen.\n\n39\n\n2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Auswahl des Beigeladenen zu \n1. Gegenstand ist. In Bezug auf diesen hat die Antragstellerin keine kausale \nVerletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht.\n\n40\n\na) Zunächst sind die Rechte der Antragstellerin nicht durch das vom \nAntragsgegner gewählte Verfahren hinsichtlich der Konkurrentenmitteilung und deren \nkonkrete Ausgestaltung verletzt. Die vom ihm praktizierte Übung, den nicht \nberücksichtigten Bewerbern zunächst nur die Tatsache mitzuteilen, dass anderen \nBewerbern der Vorzug gegeben worden ist und auf den beabsichtigten Fortgang des \nVerfahrens in 3 Wochen ab diesem Zeitpunkt hinzuweisen, begegnet weder im \nHinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch noch auf den Anspruch auf die \nGewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Selbst wenn der tatsächliche zeitliche Ablauf der Dinge im \nAllgemeinen den Angaben der Antragstellerin entspricht, so verbleibt ihr zu Wahrung \nihrer Rechte soviel Zeit, dass dies noch nicht rechtlich bedenklich ist. Denn durch die \nnach der Übermittlung der Konkurrentenmitteilung auch in der vom Antragsgegner \ngewählten Form gegebene Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruchs und die \ndamit eröffnete Möglichkeit, um gerichtlichen Rechtsschutz im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren - unter Einholung einer Zusage über die vorläufige Nicht-\nBeförderung durch das Gericht - nach zu suchen, werden die Rechte der \nAntragstellerin gewahrt. Trotz des hier einschlägigen einstweiligen \nAnordnungsverfahrens besteht für die Antragstellerin auch im Laufe des gerichtlichen \nVerfahrens die Möglichkeit, erst später vom Antragsgegner bekanntgemachte \nAngaben zu den Einzelheiten der Auswahlentscheidung einzubeziehen und die \neigenen Rügen insoweit zu ergänzen.\n\n41\n\nb) Auch in der Sache hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die \nAuswahlentscheidung rechtswidrig ist.\n\n42\n\nEs liegt kein Rechtsfehler in der Bewertung des Antragsgegners, die \nAntragstellerin und den Beigeladenen zu 1. als gleich beurteilt anzusehen und nach \neiner inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen bei keinem von diesen \neinen Qualifikationsvorsprung festzustellen.\n\n43\n\nZunächst musste aus den Textpassagen, die sich unter Punkt X. „Gesamturteil \nbzw. Gesamturteile\" in der Beurteilung der Antragstellerin finden, wonach „die \nFähigkeiten und Gesamtleistungen der ungemein tüchtigen, äußerst flexiblen, \nloyalen und besonders förderungswürdigen Antragstellerin, die zu den wertvollsten \nMitarbeiterinnen der Behörde gehört, weiterhin uneingeschränkt mit „sehr gut\" zu \nbeurteilen sind\" und diese „sich zu der herausragenden Spitzenkraft unter den \nJustizamtmänninnen/Justizamtfrauen bzw. Justizamtmännern meiner Behörde \nentwickelt hat\", keine Binnendifferenzierung der Note und damit ein \nQualifikationsvorsprung bei der aktuellen Beurteilung abgeleitet werden. Diesen \nFormulierungen kommt bei der mit der nichtsteigerungsfähigen Bestnote beurteilten \nAntragstellerin kein eigener Erklärungswert zu. Dies gilt insbesondere deswegen, \nweil es sich bei diesen Formulierungen im wesentlichen um Wiederholungen und \nabschließende Zusammenfassungen der zuvor gegebenen Feststellungen zu den \nEinzelmerkmalen handelt. Dass es sich insoweit um keine Binnendifferenzierung der \nBenotung handelt, gilt vorliegend umso mehr, als sich in der Beurteilung des \nBeigeladenen zu 1., in der sich unter dem Punkt „Gesamturteil bzw. Gesamturteile\" \nlediglich die Leistungs- und Eignungsnote selbst befinden, an anderer Stelle die \nFormulierung findet: „Er zählt zu den hervorzuhebenden besonders erfahrenen \nStützen meiner Behörde und ist allen Fragen gegenüber stets aufgeschlossen\". Dies \nverdeutlicht, dass es sich bei den Formulierungen lediglich um Einzelwertungen \nhandelt, die die Beurteilungen der Bewerber jeweils in ganz ähnlicher Form \naufweisen. \n\n44\n\nIm Übrigen steht der Annahme einer Binnendifferenzierung ebenfalls entgegen, \ndass nach der Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des \nAmtsanwaltsdienstes, des gehobenen Justiz- und Sozialdienstes sowie des mittleren \nund einfachen Justizdienstes im Geschäftsbereich des Generalsstaatsanwalts in E \nvom 16. August 2006 (BRL-GStA-E), dort Abschnitt 3.1, die Leistungsnote „sehr gut\" \nnur in den beiden Stufen „sehr gut\" und „sehr gut - unterer Grenze\" vergeben wird. \nEine Leistungsnote „sehr gut - obere Grenze\" existiert hiernach nicht. Diese \nRegelung stimmt mit der Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes \nNordrhein-Westfalen und der oben genannten Rundverfügung (jeweils a.a.O) \nüberein. Danach ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen, wobei \neine der Notenbezeichnungen des § 14 Juristenausbildungsgesetz (alter Fassung) \nzu verwenden ist. Binnendifferenzierungen sind nur zulässig, wenn sie nach dem \nSprachgebrauch eindeutig sind, wie etwa die Zusätze „an der oberen Grenze\" bzw. \n„an der unteren Grenze\". Im Falle der Leistungsnote „sehr gut\" auf eine \nBinnendifferenzierung zwischen dem glatten Erreichen dieser Stufe und einer \nLeistung an der oberen Grenze der Stufe zu verzichten, ist hiernach zulässig. \n\n45\n\nEbenfalls ergibt sich kein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin aus dem im \nBewerbungsbericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in E1 vom 19. September 2006 \nenthaltenen Zusatz, wonach diese aus den vorstehenden Gründen „soweit es sich \nlediglich um eine Konkurrenz der Bewerberinnen und Bewerber der hiesigen \nBehörde handeln sollte - vorrangig für das angestrebte Beförderungsamt zu \nberücksichtigen\" sei. Die enthaltene Einschätzung betrifft inhaltlich ausdrücklich nur \ndie Bewerber, die ihren Dienst bei der Staatsanwaltschaft E1 versehen, so dass der \nAntragsgegner - der für beide Bewerber gleichlautende Überqualifikation abgegeben \nhat - aus ihr zu Recht keinen entscheidenden Beurteilungsvorsprung für die \nAntragstellerin im Vergleich zu Bewerbern aus anderen Staatsanwaltschaften \nabgeleitet hat. \n\n46\n\nDementsprechend musste der Antragsgegner als Dienstherr wegen der \ngleichlautenden Gesamturteile der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in \nden aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige \nBewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n47\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September \n2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n48\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu \nbeanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - \nu.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen \nBeurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n49\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September \n2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n50\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten des Beigealdenen zu 1. nicht als fehlerhaft. Ausgehend \nvon dem bei der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1. gleichlautenden \nGesamturteil „sehr gut\" bzw. „hervorragend geeignet\" war der Antragsgegner zwar zu \neiner Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Seine Bewertung, die \nBeurteilungen enthielten keine signifikanten Einzelfeststellungen, die einen sich \naufdrängenden Leistungs- und Qualifikationsvorsprung zugunsten einer Bewerberin \noder eines Bewerbers begründen könnten, ist aber nicht rechtsfehlerhaft.\n\n51\n\nJedenfalls durch die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden \ngerichtlichen Verfahren,\n\n52\n\nzur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2004 - \n1 B 1387/04 -, nicht veröffentlicht,\n\n53\n\nist deutlich geworden, dass der Antragsgegner die Einzelfeststellungen in den \nBeurteilungen verglichen und abgewogen hat. Soweit der Antragsgegner in diesem \nZusammenhang darauf abgestellt hat, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und \ndes Beigeladenen zu 1. von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien und \nsich deshalb aus unterschiedlichen Formulierungen und dem hier deutlich \nunterschiedlichen Umfang der Einzelmerkmale sowie auch der Gesamtbeurteilung \nkeine sicheren Hinweise auf einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers ableiten \nließen, ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht.\n\n54\n\nAuch im Hinblick auf die einzelnen Feststellungen finden sich keine \nUnterschiede, aus denen sich zwingend ein Qualifikationsvorsprung der \nAntragstellerin ergäbe. \n\n55\n\nDies gilt insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen, die sich in \nder Beurteilung der Antragstellerin unter dem Punkt VI. „Führungs- und \nLeitungskompetenz\" finden.\n\n56\n\nDass sich bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. anders als bei der \nAntragstellerin keine umfangreichen, sondern lediglich sehr kurze Ausführungen zu \nseiner Führungs- und Leitungskompetenz finden, rührt offensichtlich zunächst daher, \ndass die verschiedenen Beurteiler sehr unterschiedliche persönliche Beurteilungsstile \nhaben. Während die Beurteilung der Antragstellerin insgesamt einen Umfang von 10 \nSeiten aufweist und einen hohen Anteil Darlegungen tatsächlicher Umstände sowie \nteilweise auch Wiederholungen enthält, umfasst die Beurteilung des Beigeladenen zu \n1. insgesamt nur etwas mehr als 3 Seiten. Ein Verstoß gegen die \nBeurteilungsrichtlinien wird hierdurch aber nicht begründet. Insoweit hat der \nAntragsgegner aus dem Umfang der Äußerungen zu diesem Einzelmerkmal ohne \nRechtsfehler keinen Vorteil für die Antragstellerin abgeleitet.\n\n57\n\nDer Antragsgegner hat darüber hinaus darauf verwiesen, dass diesem Kriterium \nfür das in Rede stehende Beförderungsamt nicht eine solche Bedeutung zukomme, \ndass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beurteilung der Antragstellerin als \nQualifikationsvorsprung gewertet werden mussten. Diese Bewertung hält sich im \nRahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums; Anhaltspunkte, dass diese \nErwägungen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen, sind weder \nersichtlich noch vorgetragen.\n\n58\n\nAus denselben Gründen mußte der Antragsgegner auch den Formulierungen in \nder Beurteilung der Antragstellerin, wonach sie „bindende Entscheidungen anderer \nim Rahmen von Veränderungsprozessen mit [trägt] und [...] sie um [setzt]\", weiterhin \nklar auch ggf. für Mitarbeiter unpopuläre Entscheidungen vertrete, zu eigenen \nEntscheidungen stehe und sie auch unter Druck realisiere, keine entscheidende \nBedeutung zumessen. \n\n59\n\nDarüber hinaus hat der Antragsgegner ohne ersichtlichen Rechtsfehler dargelegt, \nwarum er hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf dessen vielfältige - im \neinzelnen näher ausgeführte - Erfahrungen und unter Berücksichtigung der \nlangjährig gezeigten Einsatzbereitschaft und Verwendungsvielfalt keine signifikanten \nqualitativen Unterschiede im Vergleich zu der Antragstellerin sieht. Damit bewegt \nsich der Antragsgegner jedenfalls im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden \nBeurteilungsspielraums.\n\n60\n\nb) Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der \nAntragsgegner den Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf den Vergleich der \nVorbeurteilungen und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der \nLeistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat.\n\n61\n\nSind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich \nqualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei \nBeförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere \nBeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es \nsich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \ndes Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem \naktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in \neinem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn \neine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zutreffen ist.\n\n62\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 \nC 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in \njuris und NRWE.\n\n63\n\nDanach kann die Antragstellerin im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend machen, der \nAntragsgegner habe die danach anzulegenden Maßstäbe zu ihren Lasten verkannt. \n\n64\n\nDer Beigeladene zu 1. ist in dem Amt als Justizamtmann erstmals in seiner \nPersonal- und Befähigungsnachweisung vom 3. Juli 1997 durch den Leitenden \nOberstaatsanwalt in L mit der Note „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt worden. \nDabei durfte der Antragsgegner - trotz insoweit fehlender ausdrücklicher Angaben - \nseiner ständigen Verwaltungspraxis entsprechend davon ausgehen, dass diese \nBeurteilung und damit die Leistungsbewertung den Zeitraum ab dem 19. Januar \n1996, dem Tag nach der letzten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt, \nabdeckt. Damit ist der Beigeladene zu 1. seit dem 19. Januar 1996 als mit „sehr gut\" \nbeurteilt anzusehen.\n\n65\n\nDemgegenüber ist die Antragstellerin als Justizamtmännin erstmals in ihrer \nPersonal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 1998 durch den Leitenden \nOberstaatsanwalt in E1 mit der Note „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt worden. \nDamit ist für die Antragstellerin nach der dargestellten ständigen Verwaltungspraxis \ndes Antragsgegners davon ausgehen, dass diese Beurteilung für den Zeitraum ab \ndem 4. Juni 1997, dem Tag nach der letzten Beurteilung im selben statusrechtlichen \nAmt, gilt und sie somit ab diesem Tage als mit der Note „sehr gut\" beurteilt \nanzusehen ist. Damit hat der Beigeladene zu 1. die Bestnote gut 16 Monate früher \nals die Antragstellerin erhalten. Da dieser zeitliche Vorsprung in Relation zur Dauer \ndes Vergleichszeitraums auch von Gewicht ist, war es unter dem Gesichtspunkt der \nLeistungsentwicklung nicht rechtsfehlerhaft, dem Beigeladnen zu 1. den Vorzug zu \ngeben.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung bezüglich der Hauptbeteiligten folgt aus § 155 Abs. 1 \nVwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, waren sie - unabhängig \nvon der Hauptsachentscheidung - an der Kostentragung nicht zu beteiligen, § 154 \nAbs. 3 VwGO. Wegen des dadurch vermiedenen Kostenrisikos entspricht es jedoch \nebenfalls der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n67\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen.????\n???????\n???","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-13/13-l-2077-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-13/13-l-2077-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267816","retrieved":"2026-07-09 02:36:33.140907+00:00"}}