{"status":"available","doknr":"OLD267902","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1211.25K61.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"25 K 61/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der jeweils mit Bürokomplexen bebauten \nGrundstücke Istraße 169, Lallee 92a und N Weg 200 in E.\n\n3\n\nMit Grundsteuerbescheiden vom 7. Januar 2004 zog der Beklagte die Klägerin \nzur Grundsteuer 2004 für diese Grundstücke wie folgt heran: Istraße 169 in Höhe von \n74.435,16 Euro, Lallee 92a in Höhe von 58.319,28 Euro und N Weg 200 in Höhe von \n57.966,04 Euro.\n\n4\n\nJeweils mit Schreiben vom 23. März 2005 beantragte die Klägerin die \nGrundsteuer 2004 für diese Grundstücke teilweise zu erlassen und zwar für das \nGrundstück Istraße in Höhe von 17,90 %, für das Grundstück Lallee 92a in Höhe von \n18,83 % und für das Grundstück N Weg 200 in Höhe von 20,87 %. Zur Begründung \nlegte sie jeweils Aufstellungen über die Soll- und Istmieten und den jeweiligen \nLeerstand der jeweiligen Objekte vor.\n\n5\n\nMit Bescheiden vom 13. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Erlass der \nGrundsteuer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzur Nichtberücksichtigung strukturell bedingter Leerstände bei einem \nGrundsteuererlass ab.\n\n6\n\nDagegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein, den sie mit einer \nentgegenstehenden Rechtsprechung des BFH begründete.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 5. Dezember 2005 wies der Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDagegen hat die Klägerin am 4. Januar 2006 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im wesentlichen geltend macht: Entgegen der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts seien die Fälle des langfristigen strukturellen \nLeerstandes nicht unter § 22 BewG zu subsumieren, sondern gehörten zu den \nlangfristigen wirtschaftlichen, eine Wertfortschreibung ausschließenden \nWertverhältnissen nach § 27 BewG. Dadurch werde die Berücksichtigung \nstruktureller Leerstände über das Bewertungsrecht de facto versagt. Da in Fällen \nstrukturellen Leerstandes keine Fortschreibung des Einheitswertes über § 22 BewG \nzu erreichen sei, könne § 33 Abs. 5 GrStG keine Sperrwirkung entfalten. Aus dem \nVerhältnis von § 22 BewG und § 27 BewG sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber \ndes Bewertungsgesetzes die Fälle der Änderung der Wertverhältnisse zwar erkannt \naber bewertungsrechtlich über eine Wertfortschreibung nicht habe erfassen wollen. \nAus § 27 BewG ergebe sich, dass der Gesetzgeber kurzfristige Schwankungen \nbewertungsrechtlich nicht habe berücksichtigen wollen. Für langfristige \nWertverhältnisänderungen bestehe eine bewertungsrechtliche Regelungslücke. \nDiese Lücke habe der Gesetzgeber über das nach dem Bewertungsgesetz in Kraft \ngetretene Grundsteuergesetz geschlossen. Schließlich habe der BFH in einem \nBeschluss vom 13. September 2006 dem Bundesfinanzministerium aufgegeben, dem \nVerfahren beizutreten und darin seine von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung dargelegt. Zur weiteren \nBegründung hat die Klägerin Aufstellungen über Mieteinnahmen der in Rede \nstehenden Grundstücke vorgelegt. Außerdem hat die Klägerin Anträge an das \nFinanzamt auf Fortschreibung des Einheitswertes der betreffenden Grundstücke \nvorgelegt. Sie regt an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamtes über \ndiese Anträge bzw. bis zur Entscheidung über ihren Einspruch gegen den \nEinheitswertbescheid betreffend das Grundstück Mörsenbrucher Weg 200 oder bis \nzu einer Reaktion des Bundesfinanzministeriums oder einer Entscheidung des BFH \nruhen zu lassen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n13. Juli 2005 und seiner Widerspruchsbescheide vom \n5. Dezember 2005 zu verpflichten, die Grundsteuer 2004 für die \nGrundstücke Istraße 169, Lallee 92a und N Weg 200 in E in Höhe \nvon insgesamt 36.000,00 Euro zu erlassen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei aus den in den angegriffenen \nBescheiden genannten Gründen erfolglos.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerin \nverhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Kammer hat das Verfahren nicht ausgesetzt, weil die Voraussetzungen dafür \nnicht gegeben sind. Eine Aussetzung nach § 94 VwGO setzt voraus, dass die \nEntscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder \nNichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines \nanderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde \nfestzustellen ist. Ein derartiges vorgreifliches Rechtsverhältnis besteht nicht, wenn \ndem anderen Verfahren lediglich die gleiche Rechtsfrage zugrund liegt, oder wenn in \ndem anderen Verfahren über die Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm zu \nentscheiden ist. \nDanach kam eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf bei dem \nBundesverfassungsgericht anhängige Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der \nGrundsteuer unabhängig davon nicht in Betracht, dass diese \nVerfassungsbeschwerden 1 BvR 311/06 und 1 BvR 1644/05 zwischenzeitlich beide \nnicht zur Entscheidung angenommen worden sind. \n\n18\n\nAuch eine Aussetzung mit Blick auf Verfahren bei dem Finanzgericht über die \nRechtmäßigkeit des Einheitswertes des Grundstücks N Weg 200 kommt nicht in \nBetracht, da die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Einheitswertes nicht \nvorgreiflich ist für die Frage, ob Grundsteuer nach § 33 zu erlassen ist. Gleiches gilt \nfür die Frage, ob das Finanzamt eine Fortschreibung des Einheitswertes wegen \nstrukturell dauerhaftem Leerstand bei den in Rede stehenden Grundstücken \nvornimmt.\n\n19\n\nSchließlich kommt aus dem gleichen Grund auch keine Aussetzung mit Blick auf \ndas Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder der dort erwarteten Reaktion des \nBundesfinanzministeriums in Betracht. Auch diesem Verfahren liegt kein \nvorgreifliches Rechtsverhältnis zugrunde, sondern lediglich die gleiche und dort \nmöglicherweise anders beurteilte Rechtsfrage.\n\n20\n\nDie Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 \nVwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Gründe ersichtlich sind, die die \nAnordnung des Ruhens des Verfahrens als zweckmäßig erscheinen lassen. Davon \nabgesehen setzt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens Anträge der \nHauptbeteiligten voraus. Einen derartigen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt.\n\n21\n\nLetztlich lag aus den genannten Gründen auch kein erheblicher Grund im Sinne \nder §§ 227 Abs. 1 ZPO, 173 VwGO für eine Terminsverlegung vor, so dass auch die \nbeantragte Aufhebung des Termins abzulehnen war. Klassische erhebliche \nTerminsverlegungsgründe hat die Klägerin darüber hinaus nicht benannt.\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDie ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 13. Juli 2005 und seine \nWiderspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 sind rechtmäßig und verletzten die \nKlägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch \nauf Grundsteuererlass nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Klägerin kann einen Anspruch auf Grundsteuererlass nicht aus § 33 Abs. 1 \nGrStG herleiten. Nach dieser Vorschrift wird die Grundsteuer in Höhe des \nProzentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung \nentspricht, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des \nSteuergegenstandes um mehr als 20 v. H. gemindert ist und der Steuerschuldner die \nMinderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Gründe, die die Klägerin für die \nMietausfälle anführt, bei der Ermittlung des normalen Rohertrages zu berücksichtigen \nsind. Solche Umstände können daher als Minderung gegenüber diesem nicht geltend \ngemacht werden,\n\n26\n\nvgl. dazu BverwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, DVBl. 2001, S. 1368 ff.\n\n27\n\nDie Kammer hat sich bereits in mehreren Entscheidungen,\n\n28\n\nvgl. etwa Urteile vom 9. Dezember 2002 - 25 K 6233/00 - und - 25 K 5861/00 -,\n\n29\n\ndieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) \nangeschlossen und zu den Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass u.a. \nausgeführt:\n\n30\n\n„Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem \nBewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, \ndie bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend \nwäre. § 79 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung, \n§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG. Nach § 79 Abs. 1 BewG ist Jahresrohmiete das \nGesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf \nGrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt \nfür ein Jahr zu entrichten haben. Statt des Betrages nach § 79 Abs. 1 BewG gilt \nnach § 79 Abs. 2 Satz 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche \nGrundstücke oder Grundstücksteile, die eigengenutzt, ungenutzt, zu \nvorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind (Nr. 1) oder die \nder Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete \nabweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat (Nr. 2). In diesen Fällen ist \ndie übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für \nRäume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt \nwird (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG). Da § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG nicht allein \nauf § 79 Abs. 1 und 2 BewG verweist, scheiden Veränderungen aller den Wert \nbeeinflussenden Umstände, die bei der Hauptfeststellung zur Feststellung eines \nverminderten Einheitswertes führen würden (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 BewG), als \nErlassgrund aus,\n\n31\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n32\n\nDas gilt namentlich nicht nur für Ertragsminderungen, die durch \nFortschreibung des Einheitswertes berücksichtigt werden können, wie dies § 33 \nAbs. 5 GrStG ausdrücklich und allgemein anordnet, sondern auch für solche \nErtragsminderungen, die auf einer Veränderung der allgemeinen \nwirtschaftlichen Verhältnisse („Wertverhältnisse\" i.S. von § 27 BewG) \nberuhen,\n\n33\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n34\n\nWie sich bereits aus der Anknüpfung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG an den \nnormalen Rohertrag ergibt, sollten nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur \nsolche Ertragsminderungen einen Grundsteuererlass rechtfertigen, die auf für \ndie Ertragslage außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruhen, also \nzufälliger und vorübergehend Art sind,\n\n35\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n36\n\nEs kommt daher darauf an, ob die geltend gemachte Ertragsminderung auf \neiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 \nBewG beruht, die zu einer Wertfortschreibung führen kann und einen \nGrundsteuererlass bereits gemäß § 33 Abs. 5 GrStG ausschließt, ob sie auf \neiner Änderung der Wertverhältnisse i.S. von § 27 BewG zurückzuführen ist \nund gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG die Jahresrohmiete mindert, sodass \ndeshalb ein Grundsteuererlass ausscheidet, oder ob sie zufälliger und \nvorübergehender Art ist, sodass bei der Ermittlung der Jahresrohmiete die \nübliche Miete anzusetzen ist und ein Grundsteuererlass in Betracht kommt. \nDabei betreffen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 22 Abs. 4 \nSatz 3 Nr. 1 BewG das Bewertungsobjekt und seine nähere Umgebung. \nDemgegenüber sind unter allgemeinen Wertverhältnissen i.S. von § 27 BewG \ndie allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im gesamten \nGemeindegebiet oder darüber hinaus zu verstehen, die sich im allgemeinen \nMarkt- und Preisniveau niedergeschlagen haben, \n\n37\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze scheidet auch im Falle der Klägerin ein \nGrundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung nach § 33 GrStG aus. Die \nBeteiligten sind sich einig, dass der Leerstand der Bürogebäude in der Istraße 169, \nLallee 92a und dem N Weg 200 in E auf strukturelle Gründe zurückzuführen ist. Dies \nhat die Klägerin zum einen dadurch belegt, dass sie Aufstellungen vorgelegt hat, aus \ndenen sich ergibt, dass es ihr seit dem Jahr 2000 bis einschließlich dem Jahr 2005 \nnicht gelungen ist, diese Bürogebäude vollständig zu vermieten. Zudem hat der \nBeklagte in dem Parallelverfahren 25 K 100/06 eine Auswertung über eine Erhebung \nvon Büroflächen vorgelegt, aus der sich im einzelnen ergibt, dass seit dem Jahr 2000 \nder Flächenbestand an Büroflächen in E gestiegen ist und sich gleichzeitig der \nLeerstand deutlich überproportional erhöht hat, so dass sich der Prozentsatz der \nleerstehenden Flächen gegenüber dem Gesamtflächenbestand von 4,9 % im Jahr \n2000 bis zum Jahr 2003 auf 14,81 % erhöht hat. Zwar ist dieser Prozentsatz im Jahr \n2004 leicht rückläufig befindet sich aber immer noch auf einem sehr hohen Niveau \nvon 13,29 %. Der Rückgang im Jahr 2005 auf 11,27 % ist im wesentlichen auf das \nnunmehr angewandten Erhebungsverfahren zurückzuführen. Davon abgesehen läßt \nauch diese Zahl einen nach wie vor ausgesprochen hohen Leerstand von \nBüroflächen erkennen. Letztlich ist der Kammer die problematische Marktsituation \nvon insbesondere Büro- und sonstigen gewerblichen Flächen in E auch aus \nzahlreichen Veröffentlichungen etwa in der Presse bekannt. Dementsprechend hat \nsie bereits in dem Urteil vom 24. November 2004 - 25 K 6378/03 - ausgeführt:\n\n39\n\n„Von einem strukturell bedingten Leerstand ist nach Auffassung der \nKammer auszugehen, weil der Kammer aus eigenen Erkenntnissen bekannt ist, \ndass der Gewerberaum in E und im Umkreis von E unter einem starken \nÜberangebot leidet. Dies gilt nicht nur für den ebenfalls bereits erheblichen \nZeitraum von 2 ½ Jahren, über den das Objekt des Klägers nicht vermietet war, \nsondern betrifft eine deutlich darüber hinaus gehende erhebliche Zeitspanne. \nDie Mietausfälle beruhen auf einem Überangebot von zu vermietenden \nGewerbeflächen in E und im Umkreis von E. Der Leerstand ist nicht lediglich \nzufällig und vorübergehend, sondern Folge des nachhaltigen, strukturell \nbedingten Überangebots von Gewerbeobjekten, welches zum einen auf \nerhebliche Bautätigkeit, zum anderen auf Schließung der Geschäfte wegen \nZahlungsschwierigkeiten zurückzuführen ist. Diese aufgeführten Umstände sind \nbereits für einen beträchtlichen Zeitraum gegeben. Der Ertragsrückgang ist \nmithin Folge einer allgemeinen Verschlechterung der Vermietbarkeit von \nGewerbeobjekten.\"\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist an der Rechtsprechung des BverwG \nfestzuhalten. Eine bewertungsrechtliche Regelungslücke besteht bei langfristigen \nWertverhältnisänderungen nach der gesetzlichen Konzeption des Bewertungsrechts \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da diese Veränderungen - wie \nausgeführt - nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes bei der nächsten \nHauptfeststellung nach § 21 BewG berücksichtigt werden sollen. Eine \nbewertungsrechtliche Regelungslücke, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des \nGrundsteuergesetzes und speziell mit der Schaffung der Erlassmöglichkeit nach § 33 \nGrStG hat schließen wollen, bestand daher nicht. Vielmehr stellt das \nBewertungsrecht insoweit ein in sich stimmiges System dar. Das BverwG hat zudem \nausgeführt, dass die maßgeblichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes und des \nBewertungsgesetzes auch mit Blick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, die \nnächste Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes abweichend von § \n21 Abs. 1 Satz 1 BewG durch besonderes Gesetz zu bestimmen, nicht anders \nverstanden werden können. \n\n41\n\nLetztlich sind auch mit Blick auf den von der Klägerin vorgelegten Beschluss des \nBundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 2006 Zweifel an der Rechtsprechung \ndes BverwG nicht gegeben. Das BverwG schließt mit seiner Rechtsprechung an die \ngesetzliche Konzeption der Grundsteuer an. \n\n42\n\nNach der gesetzlichen Konzeption der Grundsteuer ist diese als eine \nertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer ausgestaltet, die nicht nach \nErtragsmerkmalen, sondern nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird \nund deshalb auch bei ertragslosen Grundstücken anfällt. Demnach können nur in \nbestimmten Ausnahmefällen Ertragsminderungen zu einem Erlass nach § 33 GrStG \nführen, die von erkennbar vorübergehender Natur sind. Wirft ein Grundstück auf \nDauer einen geringeren Ertrag ab als andere Grundstücke, sind Umstände gegeben, \ndie die Situation dieses Grundstücks nicht als im Vergleich zu anderen Grundstücken \natypisch erscheinen, sondern auf seine abweichende Beschaffenheit schließen \nlassen. Minderungen dieser Art führen nicht zur Anwendbarkeit des § 33 GrStG; \nihnen muss vielmehr auf der Bewertungsebene Rechnung getragen werden. Der \nAusnahmecharakter der Erlassregelung hat im Hinblick auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz zur Folge, dass der Erlassanspruch auf solche Fälle \nbeschränkt ist, bei denen der geringe Ertrag eines Grundstücks auf vorübergehend \nvorliegende Umstände zurückzuführen ist, die im Vergleich zu den vom Gesetz \nerfassten Fällen atypisch sind,\n\n43\n\nvgl. zum Vorstehenden VGH Bad-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2001, DÖV 2002, 580; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2003, NVwZ 2004, 370.\n\n44\n\nDie Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und andere \nwertbeeinflussende Umstände, die in die Hauptfeststellung des Einheitswerts \neingehen, scheiden als Erlassgrund nach § 33 GrStG aus. Deshalb kann der \nallgemeine und dauerhafte Leerstand von Wohn- und/oder Gewerberäumen \naufgrund der jeweiligen Marktverhältnisse einen Erlass nicht begründen. Damit wird \ninsbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass ein strukturell bedingtes \nFehlen der Mieternachfrage alle Vermieter im jeweiligen Gemeindegebiet \nvergleichbar trifft und eine Sonderbelastung im Einzelfall nicht durch den \nGrundsteuererlass korrigiert werden kann.\n\n45\n\nNach der für Grundstücke, deren Wert im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, \nim besonderen geltenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG können auch \nErtragsminderungen, die auf einer Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen \nVerhältnisse (Wertverhältnisse i.S. von § 27 BewG) beruhen, nicht zu einem \nGrundsteuererlass führen, weil diese bei einer Hauptfeststellung zu berücksichtigen \nwären. Umständen, die den normalen Rohertrag mindern und als solche für den \nEinheitswert erheblich sind, soll im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im \nWege des Steuererlasses Rechnung getragen werden. Vermindert sich der normale \nRohertrag wegen Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, wird \ndies erst bei der nächsten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) erfasst und wirkt sich bis \ndahin auf die Erhebung der Grundsteuer nicht aus. Damit trägt der Gesetzgeber zum \neinen dem Umstand Rechnung, dass derartige Veränderungen im Grundsatz alle \nVermieter in vergleichbarer Weise treffen und deshalb unter dem Aspekt einer \nkorrekturbedürftigen Sonderbelastung des Einzelnen kein Anlass für einen \nGrundsteuererlass besteht. Zum anderen kann von Veränderungen der allgemeinen \nwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Bewertungsrechts nur bei nachhaltigen, \nlänger andauernden Veränderungen der Wertverhältnisse die Rede sein. Im \nInteresse der Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Grundsteuererhebung bleiben \nVeränderungen der Wertverhältnisse unberücksichtigt, die zwischen den \nHauptfeststellungen eintreten. Aus der Einordnung des Grundsteuererlasses in die \nSystematik des Bewertungsrechts ergibt sich, dass ein Grundsteuererlass \nvorübergehenden Mietausfällen aufgrund außergewöhnlicher Umstände des \nEinzelfalls vorbehalten ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist in sich \nschlüssig und plausibel und weist keine durch ergänzende Auslegung zu \nkorrigierenden Fehlgewichtungen auf,\n\n46\n\nvgl. zum Vorstehenden BverwG, Urteil vom 4. April 2001, DVBl 2001, 1368.\n\n47\n\nDiese Ausführungen stehen auch im Einklang mit den Anforderungen, die an die \nVoraussetzungen für einen Erlass nach §§ 163, 227 AO aus sachlichen \nBilligkeitsgründen gestellt werden. Auch im Rahmen dieser Normen ist die \nMöglichkeit eines Erlasses auf atypische Einzelfälle beschränkt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-11/25-k-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-11/25-k-61-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267902","retrieved":"2026-07-09 02:36:40.142281+00:00"}}