{"status":"available","doknr":"OLD267905","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1211.17L1840.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"17 L 1840/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n5. September 2006 hinsichtlich der Anordnung zur \nDurchführung einer Detailuntersuchung zur \nGefährdungsabschätzung wiederherzustellen sowie hinsichtlich \nder Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn \ndie Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 \nSatz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \nVollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung \nrichten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß \nden §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag \ndes Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, \nwenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn \nder angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines \noffensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private \nInteresse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese \nVoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n6\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur \nBegründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, \ndenen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides gerichteten \nAngriffe gehen fehl.\n\n7\n\nZu Recht hat der Antragsgegner seine Anordnung auf § 9 Abs. 2 \nSatz 1 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde - hier: der \nAntragsgegner - , sofern auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende \nVerdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, \ndass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen \nUntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Konkrete \nAnhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen \nBodenveränderung oder Altlast begründen, liegen gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn u.a. auf Grund einer Bewertung nach § 4 \nAbs. 3 (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. \nDiese Voraussetzungen für die Anordnung zur Durchführung einer \nGefährdungsabschätzung liegen vor.\n\n8\n\nDas Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreisstraßen, des Kreises W hat unter \ndem 3. Juli 2006 eine Sickerwasserprognose erstellt. Grundlage der Prognose waren \ndie im Gutachten vom 25. November 2004 niedergelegten Ergebnisse von \nBodenluftmessungen am Standort der ehemals von der Antragstellerin betriebenen \nchemischen Reinigung. Danach waren die gemessenen Gehalte an LHKW in der \nBodenluft sehr hoch. Der Prüf- und Maßnahmenschwellenwert der LAWA war um ein \nVielfaches überschritten. Bei diesen Gehalten ist nach fachlicher Einschätzung des \nAmtes erfahrungsgemäß unter Berücksichtigung des Abbau- und \nRückhaltevermögens der ungesättigten Zone und aufgrund der chemisch-\nphysikalischen Eigenschaften der Schadstoffe, deren Konzentration und des \ngeringen Grundwasserflurabstandes von ca. 3,8 Metern eine erhebliche \nÜberschreitung der Prüfwerte für Sickerwasser nach Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV am \nOrt der Beurteilung und eine Grundwasserverunreinigung zu erwarten. Als Beleg für \ndiese Einschätzung dient zudem das Ergebnis der LCKW-Analytik des gestauten \nGrundwassers auf der Tonschicht, bei der ein Wert von 391,2 µg/l ermittelt worden \nwar. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prognose sachlich unrichtig wäre, sind \nnicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin hat solche Anhaltspunkte nicht \naufgezeigt.\n\n9\n\nDer Antragsgegner konnte die Antragstellerin auch zur Durchführung von \nUntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verpflichten, weil sie als Verursacher \nder schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zum Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz \n1 BBodSchG Pflichtigen gehören. Zweifel an der Verantwortlichkeit der \nAntragstellerin bestehen nicht. Nach der fachlichen Einschätzung des \nAntragsgegners können solch hohe LCKW-Werte, wie sie auf dem Betriebsgelände \nder chemischen Reinigung gemessen wurden, nur entstehen, wenn die \nentsprechenden Stoffe über einen längeren Zeitraum in den Boden eingebracht \nworden waren. Das kann nur während des Zeitraums geschehen sein, in welchen die \nAntragstellerin dort von 1960 bis 1991 die chemische Reinigung betrieben hatte. Aus \nden Gründen, die der Antragsgegner in seinen Bescheid aufgenommen hat, kann \nausgeschlossen werden, dass nach 1991 größere Mengen an Tetrachlorethen in den \nBoden gelangt sind. Ab 1992 bis 1994 hat der Betriebsnachfolger der Antragstellerin \nden Betrieb durch Modernisierung der Reinigungsmaschine und durch \norganisatorische Maßnahmen auf den neuesten Stand gebracht. Ab 1995 ist bei der \nReinigung kein Tetrachlorethen mehr verwendet worden.\n\n10\n\nErmessensfehler bei der Auswahl der Störer sind dem Antragsgegner nicht \nunterlaufen. Zu Recht ist er davon ausgegangen, dass einzig die Antragstellerin als \nHandlungsstörerin herangezogen werden kann. Auch der Verzicht auf die \nHeranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer ist nicht zu \nbeanstanden. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass hier \ndessen Heranziehung bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \nscheitert und zudem die Antragstellerin als Verursacher der Gefahr eher in Anspruch \nzu nehmen ist als der Grundstückseigentümer, der auf die Bodenverunreinigung \nkeinen Einfluss hatte. Die Berücksichtigung der Einkünfte der Antragstellerin, die eine \nRente in Höhe von etwa 1.370,00 Euro bezieht, führt schließlich auch nicht zur \nRechtswidrigkeit ihrer Auswahl als Störer. Da die mit ca. 12.000,00 Euro \nveranschlagten Kosten der Maßnahme überschaubar sind, ist eine solche Belastung \nder Antragstellerin zuzumuten.\n\n11\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen \nder vorhandenen hohen LCKW-Konzentration, der örtlichen Verhältnisse und des \nsprunghaften Anstiegs der Messwerte bei den jüngsten Untersuchungen zu \nbefürchten, dass sich im Grundwasser eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die \nständig größer wird. Das macht, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen \nhat, unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung des in der Natur nach Menge und \nQualität nur begrenzt vorhandenen und nicht vermehrbaren Wassers ein sofortiges \nEinschreiten zur Bekämpfung der sich aus der schädlichen Bodenveränderung \nergebenden Gefahren erforderlich. Demgegenüber ist das rein wirtschaftliche \nInteresse der Antragstellerin daran, von den finanziellen Folgen der Beseitigung der \nvon ihr verursachten schädlichen Bodenverunreinigung verschont zu bleiben, nicht \nschutzwürdig.\n\n12\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Anordnung des Antragsgegners besteht \nkein Anlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des \nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-11/17-l-1840-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-11/17-l-1840-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267905","retrieved":"2026-07-09 02:36:45.922625+00:00"}}