{"status":"available","doknr":"OLD267904","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1211.13L2072.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"13 L 2072/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 26. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem \nsinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 17 vom \n1. September 2006 ausgeschriebenen 3 Stellen \n„Justizamtsinspektor/in (A 9) - Beamten/in, d. überwiegend \nallgemeine Angelegenheiten bearbeitet - b. e. StA im GStA-Bez. \ne\" nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist zulässig, aber unbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n7\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die hier \nverfahrensgegenständlichen Stellen so bald wie möglich mit den Beigeladenen zu \nbesetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien \nBeförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht \nauf diese Stellen endgültig vereitelt.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die \nvorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft \nmachen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass \nim Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des \nAntragstellers jedenfalls möglich erscheint.\n\n10\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 \nB 41/06 -, m.w.N., veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand ist es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem \nAntragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens getroffene \nAuswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, dieser Fehler ist \njedoch nach dem vorstehenden Anforderungen im Verhältnis zu der Antragstellerin \nnicht kausal geworden.\n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier \nsowohl für die Antragsstellerin (Personal- und Befähigungsnachweisung vom \n6. September 2006) als auch für die Beigeladenen zu 1. (Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 20. September 2006), zu 2. (Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 12. September 2006) und zu 3. (Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 5. September 2006) vor. In diesen dienstlichen \nBeurteilungen sind alle Bewerber gleich beurteilt worden, nämlich hinsichtlich ihrer \nLeistung und Befähigung mit „sehr gut\" und hinsichtlich ihrer Eignung für das \nBeförderungsamt mit „hervorragend\". Die vorstehenden Anlassbeurteilungen wurden \nauch für die Auswahlentscheidung mit herangezogen.\n\n13\n\n1. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung deswegen \nrechtswidrig ist, weil der von diesen aus Anlass der Bewerbung um die vorliegenden \nBeförderungsämter erstellten Bedarfsbeurteilungen jeweils umfasste \nBeurteilungszeitraum sich erheblich unterscheidet. Während der gewählte Zeitraum \nfür die Antragstellerin und die Beigeladene zu 3. ca. 13 Monate umfasst, beträgt der \nBeurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung bei der Beigeladenen zu 2. ca. 45 \nMonate und bei der Beigeladenen zu 1. ca. 85 Monate. Insoweit stellt sich die Frage, \nob eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung, deren Beurteilungszeitraum sich \ngrundsätzlich an ihrem Zweck zu orientieren hat, \n\n14\n\nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 352,\n\n15\n\nihren Zweck, einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen und Aussagen \nzur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt zu machen,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 \n- 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE,\n\n17\n\nnoch erfüllen kann, wenn sie zeitlich derart weit zurückreicht.\n\n18\n\nDaneben stellt sich die Frage, ob bei so unterschiedlicher Länge der \nBeurteilungszeiträume noch eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen gegeben \nist. Denn in Bezug auf deren Vergleichbarkeit sind zwar nicht so enge Maßstäbe \neinzuhalten, wie im Falle des Vergleichs von Regelbeurteilungen.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni \n2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n20\n\nBei letzteren ist die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur \ndann gewährleistet, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten \nBeurteilungszeiträume gleich sind.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, \n201.\n\n22\n\nEin Bewerbervergleich muss an Hand der vorliegenden Erkenntnisgrundlagen \njedoch in allen Fällen für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum ohne ins \nGewicht fallende Benachteiligung eines Betroffenen möglich sein,\n\n23\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober \n2005 - 1 B 1388/05 - und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -,\n\n24\n\nund zwar innerhalb des konkreten Bewerberfeldes.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni \n2006 - 1 B 195/06 - , veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n26\n\nInsoweit liegt es auf der Hand, dass beiden Anforderungen unproblematisch \nGenüge getan wäre, wenn der Antragsgegner für die Erstellung von \nAnlassbeurteilungen mit etwa gleich langen Beurteilungszeiträumen gesorgt hätte, \netwa durch die Vorgabe einer maximalen Länge für den Beurteilungszeitraum. Das \neventuelle Entstehen von Beurteilungslücken bei einem solchen Vorgehen könnte \ndadurch vermieden werden, dass für die Beamten konsequent Regelbeurteilungen \nerstellt würden. Dies entspräche im Übrigen auch dem § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG \nnormierten Grundsatz regelmäßiger dienstlicher Beurteilungen und würde der unter \ndiesem Aspekt nicht unbedenklichen Praxis entgegenwirken, dass die \nAnlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen - wie sie im Gesetz und in den \nmaßgeblichen Allgemeinverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 20. Januar 1972 über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten, \nJMBl. NRW. S. 39 f., und der Rundverfügung des Justizministers betreffend \ndienstlichen Beurteilungen vom 8. Oktober 1973, JVV NW 2000 - I C. 155, BRL \nvorgesehen sind - in weitem Umfang faktisch ersetzen. Anlassbeurteilungen wären \ndann nur noch zur Aktualisierung der Auswahlgrundlage - soweit erforderlich - zu \nerteilen.\n\n27\n\nAuf diese Bedenken gegen die zu Grunde gelegten Beurteilungen kann sich die \nAntragstellerin zur Wahrung ihrer Bewerbungsverfahrensrechte jedoch nicht berufen, \nda vorliegend ausgeschlossen werden kann, dass die unterschiedliche Länge der \nBeurteilungszeiträume sich für die Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung \nnachteilig ausgewirkt hat. Zunächst ist in Bezug auf die Beigeladene zu 1. nicht \nersichtlich, dass sich der deutlich längere Beurteilungszeitraum für diese positiv \nausgewirkt haben kann. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass erst nach \nAblauf einer gewissen Einarbeitungszeit nach einer Beförderung in ein bestimmtes \nAmt Leistungssteigerungen eintreten, da nach der Beförderung Maßstab für die \nLeistungsbeurteilung die erhöhten Anforderungen des neuen Statusamtes sind. \nFolglich wirkt sich ein längerer Beurteilungszeitraum, der zwangsläufig näher an den \nZeitpunkt der letzten Beförderung heranreicht, erfahrungsgemäß für den zu \nBeurteilenden eher negativ aus. Darüber hinaus hat die Antragstellerin solche \nGesichtspunkte, wonach der längere Zeitraum für die Beigeladene zu 1. vorteilhaft \ngewesen sein könnte, nicht vorgetragen oder sind sie sonst ersichtlich.\n\n28\n\nEbenso ist umgekehrt auszuschließen, dass der im Vergleich kürzere \nBeurteilungszeitraum sich negativ auf die Beurteilung der Antragstellerin ausgewirkt \nhaben kann. Denn sie hat die Bestnote „sehr gut\" sowohl bzgl. der Leistungsnote als \nauch hinsichtlich der Eignung „hervorragend geeignet\" erhalten. \n\n29\n\nSelbst wenn also die Auswahlentscheidung wegen stark variierender \nBeurteilungszeiträume rechtwidrig wäre, könnte sich die Antragstellerin darauf nicht \nberufen, weil dies nicht zu ihren Lasten kausal geworden ist.\n\n30\n\n2. Kein Rechtsfehler liegt in der Bewertung des Antragsgegners, die \nAntragstellerin und die Beigeladenen als gleich beurteilt anzusehen und nach einer \ninhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen bei keiner von diesen einen Qualifikationsvorsprung festzustellen.\n\n31\n\nZunächst muss aus der Formulierung, die sich in der Beurteilung der \nAntragstellerin und der Beigeladenen zu 3. findet, diese gehörten „zu den \nSpitzenkräften ihrer Laufbahn\", keine Binnendifferenzierung der Note und damit ein \nQualifikationsvorsprung abgeleitet werden. Dem Antragsgegner ist darin \nzuzustimmen, dass einem solchen Zusatz bei mit der nichtsteigerungsfähigen \nBestnote Beurteilten kein eigener Erklärungswert zukommt und insbesondere hier \nnicht zukommen kann, da er vom selben Beurteiler mehr als einmal vergeben \nworden ist. Damit war es rechtsfehlerfrei möglich, die Antragstellerin und die \nBeigeladenen als gleich beurteilt anzusehen.\n\n32\n\nDementsprechend musste der Antragsgegner als Dienstherr wegen der \ngleichlautenden Gesamturteile der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in \naktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung \nim Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n33\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September \n2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n34\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu \nbeanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - \nu.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen \nBeurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n35\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September \n2005 - 6 B 1163/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n36\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners insoweit nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei der \nAntragstellerin und allen drei Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil „sehr gut\" \nbzw. „hervorragend geeignet\" war der Antragsgegner zwar zu einer Betrachtung der \nEinzelfeststellungen gehalten. Seine Bewertung, die Beurteilungen enthielten keine \nsignifikanten Einzelfeststellungen, die einen sich aufdrängenden Leistungs- und \nQualifikationsvorsprung zugunsten einer Bewerberin begründen könnten, ist aber \nnicht rechtsfehlerhaft.\n\n37\n\nJedenfalls durch die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden \ngerichtlichen Verfahren,\n\n38\n\nzur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2004 \n- 1 B 1387/04 -, nicht veröffentlicht,\n\n39\n\nist deutlich geworden, dass der Antragsgegner die Einzelfeststellungen in den \nBeurteilungen verglichen und abgewogen hat. Soweit der Antragsgegner in diesem \nZusammenhang darauf abgestellt hat, dass die Beurteilungen der Beigeladenen zu \n1. und 2. von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien und sich deshalb \naus unterschiedlichen Formulierungen und dem unterschiedlichen Umfang einzelner \nTextteile keine sicheren Hinweise auf einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers \nableiten ließen, ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht.\n\n40\n\nAuch im Hinblick auf die einzelnen Formulierungen finden sich keine \nUnterschiede, aus denen sich zwingend eine Qualifikationsvorsprung der \nAntragstellerin ergäbe. \n\n41\n\nDass sich bei den Beigeladenen zu 1. und 2. anders als bei der Antragstellerin \nund der Beigeladenen zu 3. keine Ausführungen zu ihrer Führungs- und \nLeitungskompetenz finden, rührt daher, dass sie entsprechende Tätigkeiten im \nBeurteilungszeitraum nicht wahrgenommen haben. Insoweit hat der Antragsgegner \njedoch darauf verwiesen, dass diesem Kriterium für das in Rede stehende \nBeförderungsamt nicht eine solche Bedeutung zukomme, dass die diesbezüglichen \nAusführungen in der Beurteilung der Antragstellerin als Qualifikationsvorsprung \ngewertet werden musste, weil das Beförderungsamt nicht typischerweise mit \nVorgesetztenaufgaben verbunden ist. Diese Bewertung hält sich im Rahmen des ihm \nzustehenden Beurteilungsspielraums; Anhaltspunkte, dass diese Erwägungen den \ntatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen.\n\n42\n\nAus denselben Gründen kommt auch der Bewertung der Leistungen der \nAntragstellerin (sowie der Beigeladenen zu 2. und 3.) als Ausbilderinnen und dem \nFehlen entsprechender Erwägungen in der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. kein \nausschlaggebendes Gewicht zu. Die Beigeladene zu 1. hat eine solche Tätigkeit \nnicht wahrgenommen. Dass sie für die zu übertragende Beförderungsstelle von \nmaßgeblicher Bedeutung wäre, ist nicht erkennbar.\n\n43\n\nSchließlich ist es im Hinblick auf die inhaltliche Ausschöpfung auch nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner der von der Antragstellerin übernommenen \nAufgabe als stellvertretende Gruppenleiterin als solcher kein ausschlaggebendes \nGewicht zugemessen hat. Dieser Aspekt betrifft die tatsächlichen Umstände, unter \ndenen die Antragstellerin ihre Leistungen erbracht hat, und bilden damit die \nGrundlage der Leistungsbeurteilung. Er ist deshalb als solcher nicht geeignet, einen \nLeistungsvorsprung zu begründen. Im Übrigen hat der Antragsgegner in diesem \nZusammenhang darauf verwiesen, dass die Beigeladenen zu 3. vergleichbare \nAufgaben wahrgenommen hat und die Beigeladenen zu 1. und zu 2. sich bei der \nWahrnehmung „vielfältiger, schwieriger Aufgaben\" bewährt bzw. „langjährig \nerfolgreich als Verwalterin einer Sonderabteilung ... bearbeitet\" haben. Wenn der \nAntragsgegner diesen Gesichtspunkten eine mindestens gleichwertige Bedeutung \nzuerkannt hat, liegt diese Bewertung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des \nstatusrechtlichen Amtes als Maßstab - jedenfalls im Rahmen des dem Dienstherrn \nzustehenden Beurteilungsspielraums.\n\n44\n\nDass im Falle eines längeren Beurteilungszeitraums eine hinsichtlich der \nEinzelbewertungen inhaltlich bessere Beurteilung wahrscheinlich gewesen wäre, hat \ndie Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt.\n\n45\n\nZu den Anforderungen eines substantiierten Vortrags bzgl. der nachteiligen Auswirkung \neines unterschiedlichen Beurteilungszeitraums, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, veröffentlicht in Juris \nund NRWE.\n\n46\n\nSchließlich ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den von der Antragstellerin \nzuletzt gerügten Punkten, wie z.B. den Formulierungen, wonach die Antragstellerin \n„weit überdurchschnittlich befähigt\" ist oder „stets hervorragende Arbeitsergebnisse \nerzielt\". Aus den vorstehenden Gründen war der Antragsgegner nicht gehalten, \ndaraus einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin abzuleiten.\n\n47\n\n3. Letztlich kann sich die Antragstellerin im Ergebnis auch nicht mit Erfolg darauf \nberufen, dass der Antragsgegner zu Unrecht die Beigeladenen im Hinblick auf den \nVergleich der Vorbeurteilungen und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der \nLeistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat.\n\n48\n\nSind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich \nqualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei \nBeförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere \nBeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es \nsich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \ndes Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem \naktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in \neinem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn \neine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zutreffen ist.\n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 \nC 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in \njuris und NRWE.\n\n50\n\nDanach kann die Antragstellerin im Ergebnis nicht mit Erfolg geltend machen, der \nAntragsgegner habe die danach anzulegenden Maßstäbe zu ihren Lasten verkannt. \n\n51\n\nZwar hat der Antragsgegner eine fehlerhafte Berechnung der Zeit vorgenommen, \nin der die Beigeladene zu 1. mit „sehr gut\" beurteilt worden ist, jedoch hätte auch \neine korrekte Berechnung nicht zu einer Auswahl der Antragstellerin geführt. \n\n52\n\nDie Beigeladene zu 1. ist in ihrem Amt als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer \naktuellen Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. September 2006 durch \nden Generalstaatsanwalt in E mit der Note „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt \nworden. Diese Beurteilung reicht jedoch - anders als der Antragsgegner \nangenommen hat - nicht bis zu dem Zeitpunkt am Tag nach ihrer Beförderung am 1. \nJuli 1990 zurück, sondern wegen des ausdrücklich festgelegten \nBeurteilungszeitraums, auf den sich die aktuelle Personal- und \nBefähigungsnachweisung erstreckt, lediglich bis zum 8. August 1999. Folglich ist die \nBeigeladene zu 1. zwar erst seit dem 8. August 1999 als mit „sehr gut\" beurteilt \nanzusehen, damit aber immer noch deutlich früher als die Antragstellerin.\n\n53\n\nDie Antragstellerin ist als Justizhauptsekretärin erstmals in ihrer Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 22. Juni 2004 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt \nin X mit der Note „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt worden. Demnach ist für die \nAntragstellerin trotz fehlender ausdrücklicher Angaben nach der ständigen \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners davon ausgehen, dass diese Beurteilung für \nden Zeitraum ab dem 11. September 2002, dem Tag nach der letzten Beurteilung im \nselben statusrechtlichen Amt, gilt und sie somit ab diesem Tage als mit der Note \n„sehr gut\" beurteilt anzusehen ist. \n\n54\n\nDamit fehlt es an der notwendigen Kausalität des Verfahrensfehlers in Bezug auf \neine mögliche Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin.\n\n55\n\nDie Beigeladene zu 2. ist in diesem Amt erstmals in ihrer Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 19. Januar 1999 durch den Leitenden \nOberstaatsanwalt in E1 mit der Note „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt worden. \nDabei durfte der Antragsgegner auch hier seiner ständigen Verwaltungspraxis \nentsprechend davon ausgehen, dass diese Beurteilung und damit die \nLeistungsbewertung den Zeitraum ab dem 21. April 1995, dem Tag nach der letzten \nBeurteilung im selben statusrechtlichen Amt, abdeckt. Die Beigeladene zu 2. hat die \nBestnote damit über sechs Jahre früher erhalten als die Antragstellerin.\n\n56\n\nDie Beigeladene zu 3. ist in diesem Amt erstmals in ihrer Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 15. August 2001 durch den Leitenden \nOberstaatsanwalt in X mit der Note „sehr gut\" im Leistungsurteil beurteilt worden. \nDabei durfte der Antragsgegner ebenfalls - trotz insoweit fehlender ausdrücklicher \nAngaben - seiner ständigen Verwaltungspraxis entsprechend davon ausgehen, dass \ndiese Beurteilung und Leistungsnote den Zeitraum ab dem 2. August 1995, dem Tag \nihrer Beförderung in das aktuelle statusrechtliche Amt, abdeckt. Sie hat die Bestnote \ndamit ebenfalls sechs Jahre früher erhalten als die Antragstellerin.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keine Anträge gestellt haben, sich selbst somit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\n58\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen.????\n???????\n???","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-11/13-l-2072-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-11/13-l-2072-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267904","retrieved":"2026-07-09 02:36:45.839900+00:00"}}