{"status":"available","doknr":"OLD267932","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1208.25K3905.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"25 K 3905/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen betreiben in S, I Straße 00, das Ladenlokal M. In diesem Objekt\nsind 40 Personalcomputer aufstellt, die den Kunden den Zugang zum Internet\nermöglichen und dem Spielen dienen.\n\n3\n\nAuf der Grundlage der Satzungen über die Erhebung von Vergnügungssteuer in\nder Stadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 29. November 2004, in Kraft getreten\nam 1. Januar 2005, sowie vom 27. Februar 2006, rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1.\nJanuar 2005, zog die Beklagte die Klägerinnen mit Vergnügungssteuerbescheid für\nden Monat Januar 2005 vom 27. Januar 2005 für die 40 aufgestellten\nPersonalcomputer zu Vergnügungssteuern in Höhe von 1.200,-- Euro heran. Dem\nliegt folgende Berechnung zugrunde: 40 PC in Spielhallen x 30,-- Euro/Steuersatz\npro Apparat pro Monat. \n\n4\n\nDer von den Klägerinnen gegen die Vergnügungssteuerveranlagung eingelegte\nWiderspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Mai\n2006 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n5\n\nDie Klägerinnen haben am 29. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer\nKlage machen sie im Wesentlichen zusammengefasst folgendes gelten: Es fehle an\nder Normsetzungskompetenz des Rates der Stadt S für die ausschließlich in\npauschalierter Form erhobene Gerätesteuer, bei der die Voraussetzungen der\nkalkulatorischen Abwälzbarkeit nachweislich nicht gegeben seien. Der Charakter der\nörtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sei insoweit nicht mehr\ngewahrt, als nicht der tatsächliche Aufwand des einzelnen Spielers, vielmehr das\neinzelne Gerät pauschal pro Kalendermonat besteuert werde. Es fehle an der\nerforderlichen kalkulatorischen Abwälzbarkeit; Gewinnsituationen seien nachweislich\nnicht existent. Ein angemessener Unternehmerlohn sowie eine angemessene\nEigenkapitalverzinsung seien nicht zur erwirtschaften. Ferner halte die angefochtene\nVeranlagung dem Verfassungssatz des Art. 3 GG als Ausprägung des Grundsatzes\nder Steuergerechtigkeit insoweit nicht stand, als für PCs, welche in Internet-Cafes\nund ähnlichen Ladenlokalen der Kommune aufgestellt seien, keine durchgängige\nVergnügungssteuerveranlagung erfolgt sein dürfte. Schließlich sei die Veranlagung\nunvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, da erdrosselnde Wirkung gegeben sei. \n\n6\n\nDie Klägerinnen beantragen, \n\n7\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den\nMonat Januar 2005 vom 27. Januar 2005 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheids der Beklagten vom 30. Mai 2006\naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Verwaltungsvorgänge\nund trägt zu dem Problem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ergänzend vor, der\nFachbereich Kassen- und Steueramt stelle die Gleichmäßigkeit der Besteuerung\ndurch Auswertung der eingehenden Gewerbemeldungen und ggf. in Verbindung mit\neiner Begehung des Objektes sicher. Die von den Klägerinnen genannten Call Shops\nunterlägen nicht der Vergnügungssteuer, weil entsprechende Spielesoftware dort\nnicht installiert sei und Spielen nicht wie bei den Klägerinnen beworben werde.\nVielmehr sei die Verkehrsauffassung der Kundschaft entscheidend, die im Call Shop\nvorrangig in der Informationsgewinnung und Kommunikation statt im Spielen liege.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte\ngleichen Rubrums 25 K 823/05 und die in diesem Verfahren durchgeführte\nOrtsbesichtigung in den Räumlichkeiten der M, über die das Protokoll vom 8.\nNovember 2005 aufgenommen worden ist. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n14\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 27. Januar\n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Mai 2006\nist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz\n1 VwGO).\n\n15\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung\nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S vom 29. November 2004,\ndie am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und somit die streitige Veranlagung\nerfasst; desgleichen in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in\nder Stadt S vom 27. Februar 2006, die insoweit rückwirkend zum 1. Januar 2005 in\nKraft getreten ist und im Vergleich zu der Vergnügungssteuersatzung 2004\nhinsichtlich der für die streitige Veranlagung maßgeblichen Vorschriften keine\nnennenswerte Änderung enthält. \n\n16\n\n§ 1 - Steuergegenstand - der Vergnügungssteuersatzung vom 29. November\n2004 lautet - soweit maßgeblich -: \n\n17\n\n\"Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt S veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: \n\n18\n\n4. Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,\nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von\nPersonalcomputern, die\nüberwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen\nSpielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, in\n\n19\n\na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen\"\n\n20\n\n§ 7 der Vergnügungssteuersatzung 2004 lautet - soweit maßgeblich -:\n\n21\n\n\"Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei\nder Aufstellung \n\n22\n\nin Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) für\n\n23\n\nApparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,-- Euro\n\n24\n\nPersonalcomputer 30,-- Euro\".\n\n25\n\nDie von den Klägerinnen in dem Ladenlokal M aufgestellten 40\nPersonalcomputer, die den Kunden den Zugang zum Internet ermöglichen und dem\nSpielen dienen, unterliegen der Vergnügungssteuerpflicht. Das\nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. März 2005 - GewArch 2005\nSeite 292ff. - entschieden, dass ein Gewerbetreibender der Spielhallenerlaubnis\nnach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf, wenn der Schwerpunkt des Betriebes in der\nNutzung der PC zu Spielzwecken liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in\nvorgenanntem Urteil folgendes ausgeführt:\n\n26\n\n\"In Folge dessen ist ein Internet-Cafe dann als eine erlaubnispflichtige\nSpielhalle zu bewerten, wenn die Gesamtumstände darauf schließen\nlassen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet\nsind und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktritt. Als für\ndiese Bewertung maßgebliche Umstände kommen vor allem die\nAusstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer,\naber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die\nvon dem Unternehmer betriebene Werbung, kurz: sein Betriebskonzept, in\nBetracht.\"\n\n27\n\nDiese Grundsätze gelten für die Frage entsprechend, ob Personalcomputer\nvergnügungssteuerpflichtig sind. Die von den Klägerinnen in dem Ladenlokal M\naufgestellten 40 Personalcomputer werden vor allem zum Spielen genutzt. Dies\nergibt sich aus den Feststellungen und Erkenntnissen, die anlässlich der\nOrtsbesichtigung am 8. November 2005 in dem Verfahren 25 K 823/05 gewonnen\nworden sind. In den Räumlichkeiten I Straße 00, S sind drei bzw. vier Tischrunden\naufgestellt, darauf befinden sich jeweils 10 Personalcomputer, die aufgrund dieser\nAnordnung zum gemeinschaftlichen Spielen benutzt werden. In den Räumlichkeiten\nbefindet sich weiter an der Wand ein Turnierplan, der durch Spielen im Wettstreit\nermittelt wird. Die Werbung, die an dem Gebäude bzw. auf dessen Fenstern\nvorhanden ist und auf den Betrieb der Klägerinnen hinweist, zeigt zweifelsfrei, dass\ndie Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind. Diese Wertung\nwird bestätigt durch den Internet-Auftritt der Klägerinnen, der ebenfalls das Spielen in\nden Vordergrund stellt. \n\n28\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 bilden für die\nerfolgte Heranziehung der Klägerinnen eine wirksame Rechtsgrundlage. \n\n29\n\nDie Vergnügungssteuersatzungen sind formell ordnungsgemäß zustande\ngekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts\nwegen ersichtlich. Desweiteren sind die Vergnügungssteuersatzungen\nkompetenzgemäß erlassen worden. Durch Urteil vom 25. September 2006 - 25 K\n4289/06 - hat die Kammer umfassend dargelegt, dass die Voraussetzungen des Art.\n105 Abs. 2 a GG erfüllt sind; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug\ngenommen. Nicht maßgeblich ist, ob die Regelungen der\nVergnügungssteuersatzungen 2004/2006 insgesamt gültiges Satzungsrecht\ndarstellen; es ist ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung, die die\nVergnügungssteuerpflicht für Personalcomputer normiert, für die erfolgte\nHeranziehung der Klägerinnen eine wirksame Rechtsgrundlage bildet. Hinsichtlich\nder nicht maßgeblichen Satzungsbestimmungen wäre von Teilnichtigkeit der\nSatzungen auszugehen. \n\n30\n\nDer in den Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 für Personalcomputer\nbestimmte Steuersatz in Höhe von 30,-- Euro je Apparat und angefangenen\nKalendermonat ist zum einen zutreffend festgelegt, zum anderen nicht erdrosselnd.\nDer Satzungsgeber konnte für Personalcomputer an dem sogenannten\nStückzahlmaßstab festhalten; das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab nur\nfür Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Frage gestellt, nicht für\nUnterhaltungsapparate, denen Personalcomputer gleichzustellen sind. \n\n31\n\nAllerdings ist grundsätzlich zutreffend, dass es die Aufgabe eines Rates ist, unter\nsorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der\nInteressen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden, wobei der\nRat in diesem Zusammenhang in seine Überlegungen insbesondere einzubeziehen\nhat, dass den Steuersätzen keine erdrosselnde Wirkung zukommen darf. Diesen\nAnforderungen ist genüge getan. \n\n32\n\nDer Rat der Stadt S hat berücksichtigt, dass bei der steuerlichen Behandlung\nherkömmlicher Unterhaltungsapparate und Personalcomputer eine Differenzierung\ngeboten sei, denn die Vermögungsaufwendung, die im Geldeinsatz für die\nSpielautomaten liege, unterscheide sich bei den genannten Apparategruppen\nletztlich in einer unterschiedlichen Spieldauer, die mit dem Mindest-Spieleinsatz\nerzielt werden könne. In dem Verfahren 25 K 823/05 ist seitens der Vertreter der\nBeklagten in dem Ortstermin vom 8. November 2005 erklärt worden, auch in der\nStadt S sei erkannt worden, dass bei Unterhaltungsapparaten ohne\nGewinnmöglichkeit und Personalcomputern eine unterschiedliche Kostenstruktur\nbestehe. Dementsprechend ist in den Vergnügungssteuersatzungen 2004/2006 ein\nunterschiedlicher Stückzahlmaßstab für Personalcomputer und sonstige\nUnterhaltungsapparate normiert worden. Darüber hinausgehender Ermittlungsbedarf\nhinsichtlich des Steuersatzes besteht nicht, da sich der Maßstab der Höhe nach im\nBereich der Beträge bewegt, die von der Rechtsprechung bei Anwendung des\nStückzahlmaßstabes stets als rechtmäßig erkannt worden sind. Für die zutreffende\nNormierung der Höhe des Steuersatzes für Personalcomputer spricht zudem, dass\nsich der satzungsmäßige Betrag nicht als erdrosselnd erweist und damit nicht die\nnach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit\nüberschreitet. Die Vergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde\nWirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel\nund nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den\ngewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage\nihrer Lebensführung zu machen, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Urteil vom 22. Dezember 1999\n- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000 Seite 936 ff..\n\n34\n\nGegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung spricht bereits entscheidend,\ndass die Klägerinnen bei Geltung des gleichen Steuersatzes zusätzliche\nPersonalcomputer angeschafft haben und im Februar 2004 den Apparatebestand\nvon 27 PC auf 40 Geräte erhöht haben. Aus der von den Klägerinnen überreichten\nZusammenstellung der Erlöse und Ausgaben für das Kalenderjahr 2005 -\nBetriebsstätte S - des Diplomfinanzwirtes und Steuerberaters T1 vom 14. August\n2006 lässt sich des weiteren entnehmen, dass im Kalenderjahr 2005 ein Nettoerlös\nPC-Nutzung von 297,26 Euro je PC im Monat ermittelt wurde. Ein Steuersatz von\n30,-- Euro je Apparat/Monat macht mithin 10,09 % des Nettoerlöses aus; bedeutet\ndemnach, dass die Steuer 10,09 % beträgt und für den Unternehmer ein Anteil von\nknapp 90 % verbleibt, um u.a. seine Kosten zu decken und einen Überschuss zu\nerzielen. Ein Steuersatz in Höhe von 10,09 % ist nicht erdrosselnd. \n\n35\n\nSchließlich verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 GG für das Steuerrecht, dass\ndie Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet\nwerden. Wird die Gleichheit durch die rechtliche Gestaltung des\nErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der\nBesteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem\nGrundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Der Gesetzgeber hat zwar bei der\nAuswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen\nweitreichenden Ermessensspielraum. Bei der Ausgestaltung des\nAusgangstatbestandes hat er die insoweit einmal getroffene Entscheidung aber\ngleichmäßig umzusetzen. Das Besteuerungsverfahren muss sicherstellen, dass jede\nBemessungsgrundlage möglichst vollständig festgestellt und die Steuer deshalb\ngleichmäßig erhoben werden kann. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Regelung der\nSteuererhebung, welche die Gleichheit des Belastungserfolges prinzipiell verfehlt.\nDie Gleichheit der Belastung muss auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges\naufgrund der anzuwendenden Normen prinzipiell gewährleistet sein. Die steuerliche\nLastengleichheit fordert mithin, dass die materielle Steuernorm die Gewähr ihrer\nregelmäßigen Durchsetzbarkeit soweit wie möglich in sich selbst trägt, \n\n36\n\nvgl. BVergG, Urteil vom 27. Juni 1991, BVerfGE 84 Seite 239 - 285.\n\n37\n\nEine Verletzung des Gebots der gleichmäßigen Heranziehung aller\nSteuerpflichtigen liegt nicht schon bei einer Belastungsungleichheit vor, die durch\nVollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder\nvorkommen mögen und sich auch tatsächlich ereignen. Nur wenn sich eine\nErhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell\ngegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht\ndurchgesetzt werden kann, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur\nVerfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm, \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, aaO.\n\n39\n\nDie Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom\n8. Dezember 2006 verdeutlichen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nachkommt,\neine gleichmäßige Erhebung der Steuern sicherzustellen. Es liegen keine\nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt S die\nVeranlagung von PC betreffend aufgrund fehlender Kontrollen der Steuerbehörde\nweitgehend nicht durchgesetzt wird, \n\n40\n\nvgl. zum Vorstehenden auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2004 - 25 K 8195/03 -;\nbestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 14 A 4021/04 -.\n\n41\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO\nabzuweisen. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-08/25-k-3905-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-08/25-k-3905-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267932","retrieved":"2026-07-09 02:36:47.949214+00:00"}}