{"status":"available","doknr":"OLD267934","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1208.1L2339.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"1 L 2339/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. Dezember 2006 eingegangene Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem \nAntragsteller vorläufig die Teilnahme an dem Bürgerentscheid \nzum Verkehrskonzept für den Ter Ortskern am 10.12.2006 zu \nermöglichen und ihm die hierzu erforderlichen \nBriefabstimmungsunterlagen bis spätestens zum 8. Dezember \n2006 24.00 Uhr zur Verfügung zu stellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Kammer lässt offen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Grundsatz, \ndass Einzelentscheidungen im Rahmen der Durchführung von Wahlen während des \nnoch laufenden Wahlverfahrens keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden \nkönnen, \n\n6\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.1999 - 1 L 2634/99 -, NWVBl 2000, 110,\n\n7\n\nauch auf den Bürgerentscheid Geltung beansprucht. \n\n8\n\nDer Antrag bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil der Antragsteller das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. \n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig \nerscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene \nRechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). Zielt das Antragsbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache und überschreitet damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich \nvorgegebenen Rahmen vorläufiger Reglungen, gelten insoweit erhöhte \nAnforderungen. \n\n10\n\nDer Antragsteller begehrt eine einstweilige Regelung, die ihm die Teilnahme an \ndem genannten Bürgerentscheid ermöglicht, und behauptet seine \nAbstimmberechtigung. Gemäß § 26 Abs. 1 GO i.V.m. § 7 KWahlG sind zur \nTeilnahme an einem Bürgerentscheid die Bürger der jeweiligen Gemeinde, also die \nPersonen berufen, die am Tag des Bürgerentscheids Deutsche sind oder die \nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, \ndas 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 3 Monaten im dem \nAbstimmungsgebiet eines Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung \nhaben. Eine vergleichbare Regelung enthält § 4 Abs. 1 der Satzung des \nAntragsgegners für die Durchführung von Bürgerentscheiden (Satzung). Die \nBerechtigung zur Abstimmung wird positiv festgestellt durch die Aufnahme ins \nAbstimmungsverzeichnis (§ 6 Satzung) oder durch Erteilung eines Stimmscheins (§ 5 \nSatzung). Letzteres hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mit \nBescheid vom 5. Dezember 2006 abgelehnt. \n\n11\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er für den Bürgerentscheid \nam 10. Dezember 2006 in T abstimmungsberechtigt ist und deshalb Anspruch auf \nErteilung eines Stimmscheins sowie auf Aushändigung von Stimmunterlagen hat. \nUnter Zugrundelegung der im Eilverfahren nur verfügbaren Erkenntnismittel (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO) erscheint nicht mit dem für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung notwendigen Maß wahrscheinlich, dass er die \nVoraussetzung des Innehabens einer Wohnung bzw. der Hauptwohnung auf dem \nGebiet der Gemeinde T über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem 10. \nDezember 2006 erfüllt. \n\n12\n\nWer wo wohnt, wird von den zuständigen Meldebehörden festgestellt und \nregistriert (§ 2 Abs. 1 MG NRW). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der \nVerfahrensbeteiligten war der Antragsteller bis zum 14. August 2006 in T mit seiner \nHauptwohnung gemeldet, wurde an diesem Tag im Wege der Registerfortschreibung \nvom Antragsgegner aus dem Melderegister T gestrichen und am 25. September mit \nHauptwohnung in I1 in das dortige Melderegister aufgenommen. Nachfolgend wurde \nder Antragsteller am 24. November 2006 mit Wirkung vom 16. November 2006 \nwieder in das Melderegister T aufgenommen. Legt man diese im Melderegister \ndokumentierten Wohnsitzverhältnisse zugrunde, erfüllt der Antragsteller die \nVoraussetzung, mindestens 3 Monate vor dem 10. Dezember 2006 in T den Haupt- \noder einzigen Wohnsitz innegehabt zu haben, nicht.\n\n13\n\nGinge man zugunsten des Antragstellers davon aus, dass für die \nAbstimmungsberechtigung nicht ausschließlich auf den melderechtlichen Status, \nsondern letztlich auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse abzustellen ist, kann \nebenfalls keine Abstimmungsberech-tigung des Antragstellers festgestellt werden. \nDas Melderegister entfaltet als amtliches Register zumindest indizielle Wirkung für \ndie der Registrierung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Dem kommt \ninsbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem die \nErmittlungsmöglichkeiten des Gerichts begrenzt sind, erhebliche Bedeutung zu. \nEntsprechend sind an einen Vortrag, mit dem die Indizwirkung des melderechtlichen \nStatus entkräftet werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Denen wird der \nVortrag des Antragstellers nicht gerecht. \nDer Antragsteller hat zu den tatsächlichen Verhältnissen lediglich vorgetragen, mit \nseiner Ehefrau und Tochter, die in I1 gemeldet sind, nie eine gemeinsame Wohnung \nbewohnt, sondern vielmehr ständig eine Wohnung in T innegehabt zu haben. Dieser \nVortrag erscheint angesichts der geringen Entfernung zwischen T und I1 aus sich \nheraus wenig plausibel, wird aber dennoch vom Antragsteller nicht näher erläutert. Er \nsteht auch im Widerspruch zu dem vorliegenden Melderegisterauszug, wonach der \nAntragsteller jedenfalls vorübergehend vor einigen Jahren auch mit einer Wohnung \nin I1 gemeldet war. Der Vortrag dürfte im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW \nfür die Frage der Hauptwohnung zunächst auch irrelevant sein. Nach § 16 Abs. 2 \nSatz 2 MG NRW ist Hauptwohnung eines verheiraten Einwohners die von der \nFamilie vorwiegend bewohnte Wohnung. Dies dürfte hier der dauernde Wohnsitz von \nEhefrau und Tochter sein. Dafür, dass dieser Hauptwohnsitz nicht mehr fortbesteht, \nhat der Antragsteller zunächst lediglich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 5. \nDezember 2006 Bezug genommen. Darin führt dieser aus, die Ehefrau des \nAntragstellers habe am 7. November 2006 gegenüber dem Oberbürgermeister I1 \nerklärt, sie lebe von dem Antragsteller seit 29. Juli 2006 dauernd getrennt. Dass dies \ntatsächlich der Fall ist, wird vom Antragsteller nicht weiter glaubhaft gemacht; er \nmacht sich diese Erklärung nicht einmal ausdrücklich zu eigen. Die Richtigkeit der \nErklärung wird zumindest für die Zeit vor ihrer Abgabe, also vor dem 7. November \n2006 vom Antragsgegner ausdrücklich bestritten. Auch der Antragsteller selbst \nschmälert den Aussagewert dieser Erklärung mit seiner jetzigen Angabe, die \nEheleute seien bereits im Frühjahr 2006 übereingekommen, sich zu trennen, und \nseine Ehefrau habe den 29. Juli 2006 lediglich als „Fixdatum\" angegeben, an dem \ndie Trennung aus ihrer Sicht vollzogen gewesen sei. Zugleich begründen diese \nunplausiblen Angaben Zweifel an der Richtigkeit der gesamten Darstellung. Selbst \nwenn man davon ausgehen wollte, der Antragsteller und seine Frau lebten seit Ende \nJuli 2006 dauernd getrennt, fehlt es an konkreten und substantiierten Angaben des \nAntragstellers zu seinen Wohnverhältnissen seit Ende Juli 2006. Wurde die bisherige \nHauptwohnung aufgegeben, bedeutet dies nicht notwendig, dass eine bisherige \nNebenwohnung Hauptwohnung wird. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass der \nBetroffene eine anderweitige Hauptwohnung begründet hat und insofern seiner \nMeldepflicht (§ 13 MG NRW) noch nicht nachgekommen ist. Vielmehr bedarf es \nhierfür mindestens der Erklärung nach § 11 Abs. 4 MG NRW. \n\n14\n\nDamit ist der wenig detaillierte Vortrag des Antragstellers nicht annähernd \ngeeignet, die Indizwirkung des Melderegisters zu entkräften und zugleich den \nerhöhten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren, das die Hauptsache vorwegnimmt, zu \ngenügen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertentscheidung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG \nerfolgt. Dabei hat die Kammer berücksichtig, dass das Antragsbegehren auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und damit das Verfahren nach seiner \nBedeutung einem Hauptsacheverfahren gleichsteht. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-08/1-l-2339-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-08/1-l-2339-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267934","retrieved":"2026-07-09 02:36:48.102684+00:00"}}