{"status":"available","doknr":"OLD267970","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1207.2K3762.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"2 K 3762/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1973 geborene Klägerin begehrt die unbefristete Einstellung in den \nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nNach dem Lehramtsstudium stand sie zwischen dem 1. Februar 2003 und dem \n31. Januar 2005 im Vorbereitungsdienst und verfügt nunmehr über die Befähigung \nfür das Lehramt für die Primarstufe. Am 6. Januar 2005 kam es zum Abschluss eines \nArbeitsvertrages zwischen ihr und dem beklagten Land, vertreten durch das \nSchulamt für den Kreis X, wonach sie vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 \nals befristet angestellte Vertretungslehrkraft an verschiedenen Grundschulen des \nKreises X tätig sein sollte.\n\n4\n\nNachdem sich die Klägerin in einem schulscharfen Ausschreibungsverfahren um \neine unbefristete Stelle als Lehrkraft an der Grundschule E1 in N beworben hatte, \nstellte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom \n10. Januar 2006 in Aussicht, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \n(Lehrerin z.A.) in den öffentlichen Schuldienst des Landes einzustellen, sofern sie die \nlaufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Ansonsten sei \neine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. \n\n5\n\nDie Klägerin nahm die in Aussicht genommene Einstellung mit einer \nvorformulierten und von ihr am 10. Januar 2006 unterschriebenen Erklärung an. \nDabei kreuzte sie folgende Teilerklärung an:\n\n6\n\nIch versichere, dass ich nicht vorbestraft bin und dass gegen mich kein \ngerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig \ngewesen ist.\n\n7\n\nAm 16. Januar 2006 ging bei der Bezirksregierung ein Schreiben der Klägerin \nvom 13. Januar 2006 ein. Darin teilte sie mit, im vergangenen Jahr sei ein \nErmittlungsverfahren gegen sie im Zusammenhang mit ihrem Bafög-Bezug anhängig \ngewesen. In einem Strafbefehl sei eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen festgelegt \nworden. Sie habe insoweit versehentlich unvollständige Angaben im Rahmen des \nLehrereinstellungsverfahrens gemacht. Das sei ihr deshalb passiert, weil sie die \nAnnahmeerklärung direkt im Anschluss an das Auswahlgespräch ausgefüllt habe. \nSie habe sich vor Freude nicht die Zeit genommen, den gesamten Text genau zu \nlesen. \n\n8\n\nAus dem sodann von der Bezirksregierung angeforderten Strafbefehl des \nAmtsgerichts N1 vom 14. März 2005 (00 Cs 00 Js 0000/00-000/00) ergibt sich, dass \ndie Klägerin wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 \nTagessätzen verurteilt worden ist. Sie hat von Oktober 1998 bis September 2002 \nAusbildungsförderung erhalten und in drei Anträgen am 8. August 1999, am 5. \nFebruar 2000 und am 16. Juli 2001 Sparvermögen jeweils bei der Wüstenrot \nBausparkasse, bei der Sparkasse O und bei der Postbank verschwiegen, sodass ihr \ninsgesamt 8.181,69 Euro Ausbildungsförderung ausbezahlt worden sind, ohne dass \nsie einen Anspruch hierauf hatte. \n\n9\n\nBezüglich eines weiteren Bafög-Antrages der Klägerin vom 7. Oktober 1998 mit \nunvollständigen Angaben zu ihrem Vermögen war das Strafverfahren wegen \nVerjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 2006 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, \naufgrund ihrer wahrheitswidrigen Erklärung im Lehrereinstellungsverfahren \nbestünden so erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung, dass eine \nEinstellung nicht mehr in Frage komme.\n\n11\n\nDie Klägerin legte unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch gegen den Bescheid \nein. Sie führte zur Begründung aus, sie habe bereits mit Schreiben vom \n13. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass ihr bei Abgabe der Erklärung am 10. \nJanuar 2006 ein Irrtum unterlaufen sei. Das sei ihr am Tag nach der Unterzeichnung \naufgefallen, und sie habe sich deshalb bereits am 11. Januar 2006 mit ihrem \nProzessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Sie habe nicht bewusst etwas \nFalsches erklärt, sondern lediglich den von ihr unterschriebenen Text nicht \nvollständig gelesen. Im übrigen sei - im Hinblick auf die angestrebte Verbeamtung - \nder Strafbefehl seinerzeit nur deshalb akzeptiert worden, weil die Anzahl der \nTagessätze mit 70 unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen liege, ab der eine \nEintragung ins Strafregister erfolge und der Betroffene als vorbestraft gelte. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2006, zugestellt am 19. Juni 2006, \nwies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Die Entscheidung über die \nEinstellung eines Beamten liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Zu \nder hierbei zu überprüfenden Eignung gemäß § 7 LBG gehöre auch die \ncharakterliche Eignung, die besonders bei Lehrern im öffentlichen Schuldienst von \ngroßer Bedeutung sei, da neben dem Unterrichten auch das Erziehen von \nSchülerinnen und Schülern gehöre. Lehrer hätten insoweit eine Vorbildfunktion und \nstünden im öffentlichen Interesse insbesondere auch der Schülereltern. Die \nÖffentlichkeit habe indes kein Verständnis für Straftaten von Lehrern, die unter \nanderem mit der Erziehung ihrer Kinder zu gesetzeskonformem Verhalten betraut \nseien. Der nachgewiesene, dreimalige Bafög-Betrug der Klägerin wiege so schwer, \ndass erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung bestünden. Ihr \nFehlverhalten wäre in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in das \nAmt einer Lehrerin und in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. \nWegen dieser Zweifel an der charakterlichen Eignung sei das Ermessen \ndahingehend ausgeübt worden, dass eine Einstellung nicht in Betracht komme. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 22. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges \nVorbringen und trägt insbesondere ergänzend vor, bei Abgabe der \nAnnahmeerklärung sei ihre emotionale Situation im Anschluss an die bestandene \nPrüfung vom 10. Januar 2006 zu berücksichtigen gewesen; neben der Annahme der \nangebotenen Lehrerstelle habe sie den weiteren Text nicht zur Kenntnis genommen. \nZudem habe ihr Prozessbevollmächtigter ihr nach Abschluss des Strafverfahrens \nbestätigt, dass keine Eintragung in das Vorstrafenregister habe erfolgen sollen. Sie \nhabe seinerzeit keinen Unterschied zwischen „Vorstrafen\" und „anhängigen \nErmittlungsverfahren\" gemacht. Zu den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten \nwerde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft seinerzeit Hunderte von \nVerfahren zu prüfen gehabt und das Strafmaß nach dem Umfang des entstandenen \nwirtschaftlichen Schadens bemessen habe; der Grad des persönlichen Vorwurfes \nhabe bei der Einstufung keine Rolle gespielt. Daher sei in ihrem Fall keine \nVerfahrenseinstellung gegen Geldbuße in Betracht gekommen. Sie habe die \nfestgesetzte Geldstrafe bezahlt und die ihr unberechtigt zugeflossenen Bafög-\nLeistungen erstattet. Im Zeitpunkt der Bafög-Anträge habe sie keine Kenntnis von \ndem Sparvermögen gehabt habe, dass ihre Eltern angelegt hätten. Soweit der \nBeklagte sich bei der Annahme fehlender charakterlicher Eignung nunmehr auf das \ndamalige Ermittlungsverfahren stütze, weiche er von seiner Argumentation im \nAusgangsbescheid ab, in der lediglich auf die irrtümlich fehlerhafte \nAnnahmeerklärung verwiesen worden sei. Auch sei die Schwere der Tat dem \nStrafbefehl nicht zu entnehmen. Sie, die Klägerin, sei bei ihren Vermögensangaben \nbei Beantragung von Bafög-Leistungen zwar nachlässig gewesen, habe aber nicht \nvorsätzlich gehandelt. Ihr damaliger Vermögensstatus sei ihr nicht vollständig \nbekannt gewesen. Es hätten im Strafverfahren realistische Chancen auf Einstellung \ngegen Geldbuße bestanden. Da es sich um Massenverfahren gehandelt habe, habe \ndie Staatsanwaltschaft dies aber von der Höhe der jeweiligen Erstattungsbeträge \nabhängig gemacht. Statt dessen sei auch vertretbar gewesen, auf die subjektive \nVorwerfbarkeit abzustellen. Der Strafbefehl sei nur deshalb akzeptiert worden, weil \nder Staatsanwalt zugesichert habe, wegen der geplanten Verbeamtung die \nTagessatzgrenze für die Eintragung in das Vorstrafenregister zu berücksichtigen. \nInsgesamt handele es sich bei der ihr vorgeworfenen Tat nicht um einen schweren \nmehrfachen Betrug durch eine bewusste und gewollte Täuschungshandlung. Es sei \nnur deshalb zu einer wiederholten Unterlassung der vollständigen \nVermögensangaben gekommen, weil sie, die Klägerin, für alle Bewilligungszeiträume \ndie gleichen Angaben gemacht habe wie für den Erstantrag, bei dem sie subjektiv \ndavon ausgegangen sei, ihre Angaben seien vollständig und richtig. Wäre sie, die \nKlägerin, tatsächlich charakterlich ungeeignet im Sinne des § 7 LBG, hätte der \nBeklagte sie unverzüglich aus dem Schuldienst entlassen müssen. Die Entscheidung \ndes Beklagten sei völlig unverhältnismäßig.\n\n14\n\nDer Vater der Klägerin hat sich in einem Schreiben vom 7. Juli 2006 an die \nBezirksregierung gewandt und sich für seine Tochter eingesetzt.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 6. Februar 2006 in Form des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 zu verpflichten, über \nden Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr führt aus, er habe zunächst auf Grund der falschen Annahmeerklärung Zweifel \nan der charakterlichen Eignung der Klägerin gehabt. Nachdem er durch Vorlage des \nStrafbefehls Kenntnis von dem dort erhobenen Tatvorwurf des Betruges erlangt \nhabe, sei er zu dem Schluss gelangt, dass die Zweifel an der charakterlichen \nEignung wegen der Schwere des Betruges bestünden. Diese Zweifel reichten aus, \num eine Verbeamtung abzulehnen. Besonders als Lehrkraft im öffentlichen \nSchuldienst sei die charakterliche Eignung von großer Bedeutung, da Lehrer eine \nVorbildfunktion für die Schüler hätten und auch Objekt öffentlichen Interesses seien. \nAuch wenn die Klägerin die zu Unrecht bezogenen Bafög-Leistungen bereits erstattet \nhabe, reiche die Schwere des Betruges für die Eignungszweifel aus. Der Strafbefehl \nstehe einem Urteil gleich. Dass sich die Klägerin am Tag nach der Unterzeichnung \nder Annahmeerklärung gemeldet habe, um auf deren Unrichtigkeit hinzuweisen, sei \nunerheblich, weil auf die zunächst wahrheitswidrige Erklärung bei Ablehnung des \nWiderspruches nicht (mehr) abgestellt werde. Im übrigen werde darauf hingewiesen, \ndass bei Abschluss des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen die Klägerin derzeit im \nöffentlichen Schuldienst tätig sei, deren Bafög-Betrug nicht bekannt gewesen sei. \nKenntnis von dem am 14. Mai 2005 ergangenen Strafbefehl habe die \nBezirksregierung vielmehr erst im Rahmen des Einstellungsangebots nach Mitteilung \ndurch die Klägerin am 13. Januar 2006 erlangt. Eine Kündigung des laufenden \nAngestelltenverhältnisses mit der Begründung, die Klägerin sei charakterlich \nungeeignet, sei indes arbeitsrechtlich nicht durchsetzbar gewesen und daher nicht \nausgesprochen worden.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \n(§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO) \nergehen. \n\n24\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen \nErfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 1. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n25\n\nSie hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Einstellungsantrag \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die \nEinschätzung des Beklagten, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung \nder Klägerin, ist nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) LBG kann in das Beamtenverhältnis auf \nProbe berufen werden, wer - wie eine künftige Lehrerin - zur späteren Verwendung \nals Beamtin auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat. \nEinstellungsvoraussetzung ist unter anderem die charakterliche Eignung, vgl. § 7 \nAbs. 2 LBG. Dem Dienstherrn kommt bei Würdigung dieses Begriffs ein \nweitreichender Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die \nWertungen eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden,\n\n27\n\nvgl. Maiwald, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Loseblattsammlung, Stand: 10/04, § 7 Rn. 37 unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, NJW 1983, 1922 ff.; \n\n28\n\nhierzu auch OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 - im Fall \nder Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Eignung.\n\n29\n\nZur Verneinung der Einstellung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel \ndes Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung \nnotwendig ist. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff (hier: der charakterlichen Eignung) oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeine Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -; BVerfG, Urteil \nvom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, NJW 2003, 3111; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, \nDokumentarische Berichte, Ausgabe B, 1998, 202, m.w.N.\n\n31\n\nDer Beklagte hat seine ernsthaften Zweifel an der charakterlichen Eignung der \nKlägerin damit begründet, dass sie zur Erlangung von Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) ausweislich des Strafbefehls vom \n14. März 2005 mehrfach unwahre Angaben zu ihrem Vermögen gemacht und damit \nrechtswidrige Zahlungen von über 8.000 Euro herbeigeführt hat. Er hat ausgeführt, \ndass gerade für eine Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst die charakterliche Eignung \nvon großer Bedeutung sei, da Lehrer eine Vorbildfunktion für ihre Schüler hätten, die \nsie nicht nur unterrichten, sondern auch erziehen müssten. Darüber hinaus seien \nLehrer auch Objekte öffentlichen Interesses, insbesondere auch der Schülereltern. \nDie Öffentlichkeit habe indes kein Verständnis für Straftaten von Lehrern, die unter \nanderem mit der Erziehung ihrer Kinder zu gesetzeskonformem Verhalten betraut \nseien.\n\n32\n\nDies ist nicht zu beanstanden. Die Zweifel des Beklagten an der charakterlichen \nEignung sind damit hinreichend dargelegt und an durch den rechtskräftigen \nStrafbefehl festgestellte Ereignisse geknüpft. \n\n33\n\nInsbesondere ist die Bezirksregierung bei Würdigung des Begriffs der \ncharakterlichen Eignung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. \nZwar hat die Klägerin vorgetragen, es habe sich bei den ihr vorgeworfenen Taten \nnicht um schweren Betrug gehandelt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Ihr \ndamaliger Vermögensstatus sei ihr nicht vollständig bekannt gewesen. Sie habe \nkeine bewussten und gewollten Täuschungshandlungen begangen, da sie im \nZeitpunkt der Bafög-Anträge keine Kenntnis von dem Sparvermögen gehabt habe. \nDem ist aber nicht zu folgen. Dagegen spricht die Ausstellung eines Strafbefehls \nwegen mehrfachen Betruges, also einer Tat, die eine vorsätzliche \nTäuschungshandlung gerade voraussetzt. Hätte die Klägerin nicht vorsätzlich \ngehandelt, wäre der Strafbefehl zu Unrecht ergangen und sie hätte ihn nicht \nakzeptiert. Im übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem im \nStrafverfahren eingereichten Schriftsatz vom 1. März 2005 (Beiakte Heft 2 Bl. 32) \nselbst ausgeführt:\n\n34\n\n„Es kann nicht behauptet werden, dass die Mandantin im Zeitpunkt der \njeweiligen Antragstellungen keinerlei Kenntnis von den jeweiligen Ersparnissen \n(2 Bausparverträge, Postbank-Sparbuch sowie Sparbuch der Sparkasse O-W) \nhatte. Die tatsächliche Höhe der Ersparnisse war jedoch nicht bekannt, da sich \nsämtliche Unterlagen nicht am Wohnsitz der Mandantin in N1 befanden.\"\n\n35\n\nDies steht der Behauptung fehlenden Vorsatzes im vorliegenden Verfahren \nentgegen. Dass der Klägerin die genaue Höhe ihres Vermögens seinerzeit nicht \ngeläufig war, ist insoweit ohne Bedeutung. Im übrigen hatte sie nach dem ersten \nunrichtigen Bafög-Antrag vom 7. Oktober 1998 - der wegen Verjährung nicht in die \nStrafzumessung des Strafbefehls einbezogen wurde - hinreichend Gelegenheit, sich \nvor den weiteren Antragstellungen über die genaue Höhe ihrer Guthaben zu \ninformieren. \n\n36\n\nHinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtgericht den Unwertgehalt \ndes Verhaltens der Klägerin gerade nicht als Bagatelltat eingeschätzt haben, wie sich \naus der Strafzumessung von 70 Tagessätzen ergibt. Das erkennende Gericht folgt \nnicht den Einlassungen der Klägerseite, wonach der Grad des persönlichen \nVorwurfes hierbei keine Rolle gespielt habe. Gemäß § 46 Abs. 1 StGB ist vielmehr \ndie Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung. Dabei sind u.a. zu \nberücksichtigen die Beweggründe und Ziele des Täters, dessen Gesinnung, das Maß \nder Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der \nTat sowie das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 \nStGB). \n\n37\n\nInsgesamt ergeben sich damit hinreichende Anhaltspunkte für eine \ncharakterliche Prägung der Klägerin, die mit einer Lehrertätigkeit im öffentlichen \nSchuldienst und der damit verbundenen Vorbildfunktion nicht vereinbar sind.\n\n38\n\nHierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Beklagte die Klägerin auf Grund des \nArbeitsvertrages vom 6. Januar 2005 noch bis zum 31. Januar 2007 als befristet \nangestellte Vertretungslehrkraft im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Bei \nAbschluss des Arbeitsvertrages waren dem Dienstherrn die Verfehlungen der \nKlägerin nämlich noch nicht bekannt; der Strafbefehl erging vielmehr erst am 14. \nMärz 2005. Auch der Umstand, dass der Klägerin nicht gekündigt wurde, nachdem \nder Strafbefehl Anfang 2006 bekannt wurde, steht der Annahme fehlender \ncharakterlicher Eignung nicht entgegen. Der Beklagte hat hierzu auf Anfrage des \nGerichts mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass eine hierauf gestützte \nKündigung eines einmal abgeschlossenen Zeitarbeitsvertrages nach der \nRechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht durchsetzbar gewesen wäre. Er habe \ndaher von einer Kündigung des Zeitarbeitsvertrages abgesehen. Damit hat er sein \nVerhalten - Unterlassung der Einstellung ins Probebeamtenverhältnis wegen \nfehlender charakterlicher Eignung einerseits, befristete Beschäftigung im öffentlichen \nSchuldienst trotz fehlender charakterlicher Eignung andererseits - hinreichend erklärt. \nEin Widerspruch liegt hierin nicht, zumal die Anforderungen an die Auflösung eines \nbereits abgeschlossenen Arbeitsvertrages höher sind als die Anforderungen, die an \ndie Ablehnung eines noch nicht bestehenden Beamtenverhältnisses zu stellen sind. \n\n39\n\nDie weiteren Ausführungen des Vaters der Klägerin dazu, inwieweit ihr Verhalten \nihre charakterliche Eignung in Frage stellt bzw. nicht in Frage stellt, betreffen die \nwertende Entscheidung des Dienstherrn im Rahmen des ihm zustehenden \nBeurteilungsspielraumes und sind angesichts der eingeschränkten \nKontrollkompetenz des Gerichts einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n41\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-07/2-k-3762-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-07/2-k-3762-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267970","retrieved":"2026-07-09 02:36:51.027859+00:00"}}