{"status":"available","doknr":"OLD268055","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1205.22K6590.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"22 K 6590/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Zweckverbandssparkasse, deren Träger die Städte H und L \nsowie die Gemeinde X sind. Gewährträger im Sinne des Gesetzes über die \nSparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und \nGiroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) ist der Sparkassenzweckverband der \nStädte H und L sowie der Gemeinde X. Dieser wird vertreten durch die \nZweckverbandsversammlung, in die nach der Satzung des \nSparkassenzweckverbandes die Beklagte 14, die Stadt L 11 und die Gemeinde X \n5 Vertreter entsendet.\n\n3\n\nDas Dienstverhältnis des Vorstandsvorsitzenden C war ab dem \n1. November 2000 für die Dauer von fünf Jahren durch den Verwaltungsrat der \nKlägerin verlängert worden.\n\n4\n\nAuf Grund einer Vorlage des Bürgermeisters der Beklagten vom 18. Juni 2004 \nfasste der Rat der Stadt H am 7. Juli 2004 folgenden Beschluss:\n\n5\n\n„Die Vertreter der Stadt H in der Verbandsversammlung des \nSparkassenzweckverbandes H-L-X werden angewiesen, in der \nVerbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X eine etwaige \nWiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden, Sparkassendirektor C, durch den \nVerwaltungsrat für die Zeit ab dem 1.11.2005 nicht zu genehmigen.\"\n\n6\n\nAm 5. November 2004 wurde der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, \nSparkassendirektor , durch den Verwaltungsrat der Klägerin mehrheitlich wieder \nbestellt. Nachdem zunächst der (zwischenzeitlich neu gewählte) Rat der Beklagten \nmit Beschluss vom 16. Dezember 2004 den Beschluss vom 7. Juli 2004 mehrheitlich \nbestätigt hatte, hob er den Beschluss vom 7. Juli 2004 durch weiteren \nDringlichkeitsbeschluss vom 31. Januar 2005 auf. Am 1. Februar 2005 genehmigte \ndie Zweckverbandsversammlung der Klägerin mehrheitlich die Wiederwahl des \nVorstandsvorsitzenden C.\n\n7\n\nDie Klägerin hatte bereits am 14. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben \nsowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 L 3101/04) gestellt. \nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 3. \nNovember 2004 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist durch \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 5. November 2004 - 8 B 2390/04 - zurückgewiesen worden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat im Klageverfahren zunächst begehrt\n\n9\n\nfestzustellen:\n\n10\n\n„1. Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 07.07.2004, \nwelcher lautet: \n„Die Vertreter der Stadt H in der Verbandsversammlung des \nSparkassenzweckverbandes H-L-X werden angewiesen, in \nder Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes \nH-L-X eine etwaige Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden, Sparkassendirektor C, durch den \nVerwaltungsrat für die Zeit ab 01.11.05 nicht zu \ngenehmigen\", \nist rechtswidrig.\n\n11\n\n2. Die Vertreter der Stadt H in der Verbandsversammlung \ndes Sparkassenzweckverbandes H-L-X sind an den in \nZiffer 1) bezeichneten Beschluss des Rates der Beklagten \nnicht gebunden.\"\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des \nAntrages zu Ziffer 2) der Klageschrift in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat \nsich die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. August 2006 angeschlossen.\n\n13\n\nIm Übrigen führt die Klägerin den Rechtsstreit weiter. Sie trägt vor, diese sei als \nFortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil sie ein erhebliches Interesse daran \nhabe, festgestellt zu sehen, dass der bekämpfte Weisungsbeschluss des Rates der \nBeklagten das Sparkassenrecht verletzt habe. Es bestehe durchaus die konkrete \nMöglichkeit, dass bei jedweder Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds in der Zukunft \ndie Beklagte in ähnlicher Weise, wie hier geschehen, verfahren könnte. Deswegen \nhabe die Klägerin ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der \nvom Rat der Beklagten gewählten Prozedur festgestellt zu sehen. Es könne nicht \nrichtig sein, dass ein Gewährträger entgegen § 14 Abs. 5 SpkG NRW seine \nkommunalrechtliche Befugnis, einen Weisungsbeschluss zu fassen, bewusst \nmissbrauche, um über das gesetzlich zugestandene Maß hinaus (nämlich \nÄußerung/Weisung erst nach der Wahl durch den Verwaltungsrat) sich schon vor der \nWahl ablehnend zu einer bestimmten Personalie zu äußern und dadurch Druck auf \ndie Mitglieder des Verwaltungsrates auszuüben. Durch die vor der Beschlussfassung \ndurch den Verwaltungsrat über die Wiederwahl des Vorstandsvorsitzenden \nbeschlossene Anweisung an die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung habe \ndie Beklagte eine zusätzliche, im Gesetz nicht angelegte und nicht vorgesehene \nKonfliktsituation geschaffen. Zu der in § 14 Abs. 5 SpkG NRW garantierten \nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gehöre \nauch, dass die politischen Gremien der Gewährträger sich erst äußerten und ihren \nihnen gesetzlich zugestandenen Einfluss erst dann geltend machten, wenn sie zu \ndem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt auch das Wort hätten - und das sei nicht vor, \nsondern nach der Wahl.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr noch,\n\n15\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten \nvom 7. Juli 2004, der lautet:\n\n16\n\n„Die Vertreter der Stadt H in der Verbandsversammlung des \nSparkassenzweckverbandes H-L-X werden angewiesen, in der \nVerbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X \neine etwaige Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden, \nSparkassendirektor C, durch den Verwaltungsrat für die Zeit ab \ndem 1.11.2005 nicht zu genehmigen\",\n\n17\n\nrechtswidrig war.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie ist der Auffassung, in dem Beschluss des Rates der Stadt H vom 7. Juli 2004 \nliege kein Verstoß gegen formelle oder materielle Verfahrensvorschriften des \nSparkassengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung der \nWiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden habe allein der \nZweckverbandsversammlung oblegen. Wann und ggf. ob diese Genehmigung \nüberhaupt erfolgen sollte, habe zum Zeitpunkt der Weisung noch nicht \nfestgestanden. Daher sei die bindende Wirkung bewusst von einer „etwaigen \nWiederbestellung\" des Vorstandsvorsitzenden durch den Verwaltungsrat abhängig \ngemacht worden. Das Recht des Rates der Beklagten, den Vertretern der Stadt H in \nder Zweckverbandsversammlung grundsätzlich Weisungen zu erteilen, werde von \nder Klägerin nicht bestritten. Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass § 14 \nAbs. 5 SpkG NRW durch die Weisung nicht tangiert werde. Diese Weisung richte \nsich ausdrücklich an die Vertreter der Stadt in der Zweckverbandsversammlung, \nnicht an die Mitglieder des Verwaltungsrates. In die Zuständigkeit des \nVerwaltungsrates sei überhaupt nicht eingegriffen worden. Im Übrigen lege der \nWortlaut des Sparkassengesetzes nicht fest, dass die grundsätzlich zulässige \nWeisung an die Vertreter der Gemeinde in der Zweckverbandsversammlung nur \nnach der Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden erfolgen dürfe. Durch die \nWeisung sei auch der Entscheidungsspielraum der Mitglieder des Verwaltungsrates \nder Klägerin nicht unzulässig eingeschränkt worden. Die Personalunion zwischen \nMitgliedern des Verwaltungsrates und Mitgliedern der Verbandsversammlung sei \ndurch das Sparkassengesetz ausdrücklich zugelassen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum \nVerfahren - 1 L 3101/04 - sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n24\n\nAls Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Klage nicht zulässig, denn diese setzt \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Verwaltungsakt voraus. Bei dem \nRatsbeschluss vom 7. Juli 2004 handelt es sich jedoch nicht um einen \nVerwaltungsakt.\n\n25\n\nDie Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Ratsbeschlusses kann daher nur \nGegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein.\n\n26\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin im Hinblick auf die \nAufhebung des strittigen Ratsbeschlusses vom 7. Juli 2004 vorgenommene \nÄnderung des Klageantrages eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO \ndarstellt.\n\n27\n\nDenn diese Feststellungsklage ist unzulässig.\n\n28\n\n§ 43 Abs. 1 VwGO setzt das Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses voraus, das durch besondere Umstände hinreichend \nkonkretisiert ist.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, \nBVerwGE 77, 207 ff., Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 ff.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Mai 2006 \n- 15 A 817/04 - juris.\n\n30\n\nVorliegend wird das durch die Gewährträgereigenschaft der Beklagten zwischen \nden Parteien begründete Rechtsverhältnis durch den Beschluss des Rates der \nBeklagten vom 7. Juli 2004 in diesem Sinne konkretisiert.\n\n31\n\nWeitere Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage ist nach § 43 \nAbs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung \nder Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses. Darauf kann sich die Klägerin jedoch nicht \nberufen, nachdem sich der Ratsbeschluss nicht lediglich durch Zeitablauf, sondern \ndurch ausdrückliche Aufhebung durch den Rat der Beklagten mit Beschluss vom \n31. Januar 2005 erledigt hat und keinerlei in die Zukunft hineinwirkende Rechtsfolgen \nentfaltet. Für die allein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in der \nVergangenheit abgeschlossenen Vorgangs gerichtete Klage fehlt ein \nFeststellungsinteresse, wenn weder eine anhaltende Wirkung in die Gegenwart \nhinein gegeben ist - wie vorliegend - noch eine hinreichend konkrete \nWiederholungsgefahr besteht.\n\n32\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 43, Rn 25.\n\n33\n\nDafür, dass die Klägerin insoweit eine über die - stets gegebene - Möglichkeit \neiner derartigen Entscheidung hinausgehende begründete Besorgnis hegen müsste, \ndass sich dieser Vorgang - etwa wegen rechtsgrundsätzlicher Überlegungen - beim \nnächsten Akt der Vorstandsbestellung wiederholen wird, hat sie nichts vorgetragen \nund sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. \n\n34\n\nDer Beschluss vom 7. Juli 2004 hatte seine Grundlage offenkundig im politischen \nRaum. Die Mehrheitsverhältnisse im Rat der Beklagten und die Besetzung der \npolitischen Ämter bei der Beklagten und den übrigen beteiligten Kommunen \nunterliegen ebenso wie die politischen/wirtschaftspolitischen Überzeugungen im \nHinblick auf die Besetzung von Vorstandsämtern bei der Klägerin einem ständigen \nWandel. Dass über die Genehmigung der Besetzung dieser Stellen letztlich von den \nfür politische Entscheidungen der beteiligten Kommunen zuständigen Gremien \nentschieden wird und diese Entscheidungen deshalb im politischen Raum \nausgehandelt werden, hat seine Ursache in der öffentlich-rechtlichen Struktur der \nSparkassen und lässt sich nicht ausschalten, ob zur Durchsetzung der jeweiligen \nInteressen einzelner Gewährträger Ratsbeschlüsse gefasst werden oder nicht\n\n35\n\nAllein die Tatsache, dass Vorstandsmitglieder der Klägerin immer nur auf fünf \nJahre befristet bestellt werden und dass einmal ein derartiger Beschluss wie der hier \nangegriffene gefasst wurde - ohne letztlich durchgesetzt worden zu sein - vermag \neine konkrete Wiederholungsgefahr nicht zu begründen.. \n\n36\n\nAuch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Beklagten allein \ndeshalb sein Vorgehen bei einem nächsten Wahlvorgang wiederholen würde, weil \ndieses nicht durch das Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt worden ist. Dies \nzeigt sich bereits daran, dass der Rat der Beklagten den angegriffenen Beschluss \nvom 7. Juli 2004 am 31. Januar 2005 aufgehoben hat, obwohl im vorangegangenen \nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: 1 L 3101/04) die \nRechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 7. Juli 2004 festgestellt wurde.\n\n37\n\nDie Klägerin verfolgt damit letztlich die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage, ohne \ndass ein tatsächliches Bedürfnis dafür erkennbar wäre. Hierfür kann sie die Hilfe der \nGerichte nicht in Anspruch nehmen.\n\n38\n\nUngeachtet dessen ist die Klage auch unbegründet.\n\n39\n\nDer - zwischenzeitlich aufgehobene - Beschluss des Rates vom 7. Juli 2004 war \nnicht rechtswidrig. Er verletzte die Klägerin oder ihren Verwaltungsrat nicht in \nsatzungsgemäßen oder gesetzlichen Befugnissen. Er griff in die Kompetenzen des \nVerwaltungsrates nicht ein, weil den von der Beklagten in den Verwaltungsrat \nentsandten Mitgliedern dieses Gremiums keine Weisung erteilt wurde. Allein die \nTatsache, dass der Rat der Beklagten den angegriffenen Beschluss vom 7. Juli 2004 \ngefasst hat, bevor der Verwaltungsrat der Klägerin über die Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden entscheiden konnte, machte diesen nicht rechtswidrig. Weder \nder im Sparkassengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegte \nVerfahrensgang für die Wiederbestellung eines Vorstandsvorsitzenden einer \nSparkasse noch die in § 14 Abs. 5 SpkG NRW begründete Weisungsfreiheit der \nMitglieder des Verwaltungsrates wurde durch ihn berührt. Dies hat das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3. November 2004 \n(Az.: 1 L 3101/04) - bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2004 (Az.: 8 B 2390/04) - festgestellt. \nAuf die Gründe dieser Entscheidungen, denen das Gericht folgt, wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-05/22-k-6590-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-05/22-k-6590-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268055","retrieved":"2026-07-09 02:36:58.880976+00:00"}}