{"status":"available","doknr":"OLD268080","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1204.23K4059.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"23 K 4059/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin hält auf dem Grundstück C 31 in V Zuchtstuten und Jungpferde. \n\n3\n\nAm 22. März 2005 überprüfte der Beklagte die Pferdehaltung der Klägerin. Sie \nhielt zu diesem Zeitpunkt sieben Stuten mit zwei Fohlen sowie vier Jungpferde. Alle \nPferde befanden sich zum Zeitpunkt der Überprüfung in ihren Stallungen. In einem \nAnbindestall auf der Tenne befanden sich fünf Zuchtstuten und drei dreijährige \nStuten. Die dort vorhandenen Boxen waren seitlich und nach vorne durch zwei bis \ndrei übereinander angebrachte Balken begrenzt. Die Balken hingen in \nMetallschlaufen, die mit Krampen an den Boxen festgenagelt waren. Eine Öffnung \nder Boxen ohne Werkzeug war nicht möglich. Auf Befragen gab die Klägerin an, dass \ndie Pferde letztmalig am 20. März 2005 Weidegang erhalten hätten. In der Scheune \nwurde in einer Box mit den Maßen 2,75 m x 2,75 m eine Warmblutstute (Stockmaß \n1,65 m) gehalten. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 23. März 2005, der Klägerin zugestellt am 29. März \n2005, ordnete der Beklagte folgendes an: „1. Sie haben allen von Ihnen in V, C 31, \ngehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden, ab dem Tag der Zustellung dieser \nVerfügung und danach täglich eine mindestens 3-4-stündige Bewegungsmöglichkeit \nim Freien anzubieten. 2. Sie haben jedem von Ihnen in einer Box untergebrachten \nPferd spätestens bis zum 05.04.2005 eine Mindestgrundfläche entsprechend der \nFormel (2 x Widerristhöhe)² zur Verfügung zu stellen. ....\" Die Anordnungen wurden \nfür sofort vollziehbar erklärt. Weiter drohte der Beklagte der Klägerin für den Fall, \ndass sie den Anordnungen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 \nEuro an.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. April 2005 Widerspruch ein. \nMit Schreiben vom 18. Mai 2005 stellte sie klar, dass sie Ziffer 2) der \nOrdnungsverfügung nicht angreife. Ziffer 1) der Verfügung greife sie lediglich \ninsoweit an, als ihr auch in den Wintermonaten eine 3 bis 4-stündige \nBewegungsmöglichkeit aufgegeben werde, wenn sich dies aufgrund der \nWitterungsbedingungen verbiete. Eine solche Verpflichtung sei weder unter \ntierschutzrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Angemessenheit \nhaltbar. \n\n6\n\nBei einer Nachkontrolle am 19. Juli 2005 stellte der Beklagte fest, dass sich in \nder Box mit der Grundfläche 7,56 m² eine Warmblutstute mit Fohlen befand. Auf der \nTenne befanden sich keine Pferde; die Tiere liefen auf der Weide. Die Krampen an \nden die Boxen begrenzenden Balken waren gelöst. Wegen Verstoßes gegen Ziffer 2 \nder Ordnungsverfügung setzte der Beklagte mit Verfügung vom 20 Juli 2005 gegen \ndie Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro fest. \n\n7\n\nBei einer erneuten Kontrolle der Pferdehaltung der Klägerin am 22. August 2005 \nstellte der Beklagte fest, dass die beanstandete Box durch eine Zwischentür mit der \nangrenzenden Box verbunden war. In den verbundenen Boxen befand sich eine \nStute mit Fohlen. Ein Großteil der Pferde befand sich auf den den Hof umgebenden \nWeiden. Von einer Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes sah der Beklagte \nab.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005, den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin zugestellt am 10. August 2005, wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am Montag, den 12. September 2005 Klage erhoben. \nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Während der Sommermonate in der \nWeidesaison hätten ihre Pferde ganztägig Bewegungsmöglichkeiten im Freien. In \nden Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen ergebe sich ein \nvon ihr nicht zu vertretendes praktisches Problem bei der angeordneten mindestens \n3 bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit für jedes Pferd im Freien. Ihr stehe \naußerhalb der Weidesaison keine Wiese, sondern lediglich ein Paddock zur \nVerfügung. Auf diesem Paddock könnten nicht alle Tiere gleichzeitig gehalten \nwerden, das dies aufgrund es Platzmangels zu erhöhten Verletzungsrisiken führe. \nInsoweit würden die Pferde außerhalb der Weidesaison in verschiedenen Gruppen \nauf dem Paddock frei laufen gelassen. Allerdings sei dabei nicht auszuschließen, \ndass in Einzelfällen die angeordnete Dauer von 3 bis 4 Stunden Bewegung täglich \nfür jedes Pferd unterschritten werden, da die Lichtverhältnisse im Winter lediglich \neine Nutzung des Auslaufes von höchstens 8 bis 9 Stunden zuließen. Ähnliches \nergebe sich bei schlechten Witterungsverhältnissen. Diese Haltungsbedingungen für \nPferde in den Wintermonaten seien absolut üblich und auch für eine \nordnungsgemäße und tierschutzgerechte Pferdehaltung angemessen. Des weiteren \nsei es im Falle von Dauerfrost unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht geboten, die \nPferde im Freien auf gefrorenem Auslauf zu halten, da dies erhöhte \nVerletzungsrisiken berge. Gleiches gelte im Falle von dauerhaftem Regen. \nBestimmte Witterungsverhältnisse schlössen eine Bewegungsmöglichkeit von \nPferden im Freien definitiv aus und seien daher auch unter tierschutzrechtlichen \nAspekten nicht zu fordern. Diese Entscheidung müsse ihr, insbesondere in den \nWintermonaten, vorbehalten bleiben, was jedoch Ziffer 1) der Ordnungsverfügung \nnicht hinreichend berücksichtige. Der Beklagte haben sein Ermessen nicht \nordnungsgemäß ausgeübt, da er ohne Berücksichtigung eventueller \nAusnahmesituationen eine 3 bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien für \njedes Pferd angeordnet habe. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nZiffer 1) des Bescheides des Beklagten vom 23. März 2005 \nund hinsichtlich dieser Ziffer auch den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E vom 8. August 2005 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht hierzu geltend: Bisher sei den Pferden keine tägliche \nBewegungsmöglichkeit angeboten worden. Ein tägliches Öffnen der vernagelten \nPferdeboxen sei praktisch ausgeschlossen gewesen. Es gehöre zu einer \nangemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden, ihnen ausreichende \nBewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Unter naturnahen Bedingungen \nbewegten sich Pferde im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden \ntäglich. Nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter \nTierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995 (Leitlinien) sei Pferden zum \nAusgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit \nanzubieten. Die Forderung nach einer 3 bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei \nnicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Das \nVorliegen von Problemen bei winterlichen Lichtverhältnissen, Dauerfrost und \ndauerhaftem Regen sei nicht nachvollziehbar. Stünde neben dem vorhandenen \nPaddock noch ein befestigter Auslauf zur Verfügung, so wäre eine 8 bis 9-stündige \nNutzungsmöglichkeit bei winterlichen Lichtverhältnissen für alle Pferde vorhanden. \nZudem würden bei einem befestigten Boden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein \nVerletzungsrisiko darstellen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nZiffer 1) der angegriffenen Verfügung des Beklagten vom 23. März 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n19\n\nDie angeordnete Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in § 16 a Satz 2 Nr.1 \nTierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde im \nEinzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen \nMaßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu \nbetreuen hat, das Tier seiner Art und seien Bedürfnissen entsprechend angemessen \nernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des \nTieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder \nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. \nDie in Ziffer 1) der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, allen \ngehaltenen Pferden täglich eine mindestens 3-4-stündige Bewegungsmöglichkeit im \nFreien anzubieten, betrifft sowohl die verhaltensgerechte Unterbringung wie auch die \nMöglichkeit zu artgemäßer Bewegung (vgl. § 2 Nr. 1 u. Nr. 2 TierSchG) und ist zur \nErfüllung der dort genannten Anforderungen erforderlich. \nWelchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung und eine artgemäße \nBewegungsmöglichkeit zu genügen haben, ist weder im Tierschutzgesetz noch einer \nzu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a TierSchG) im \neinzelnen definiert. Maßgebendes Kriterium für die daher gebotenen Auslegung ist \nder in §1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des \nMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu \nschützen. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art-, bedürfnis- und \nverhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres soll auch \nunter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und \ndie Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt. \n„Leiden\" ist damit als eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres zu \nverstehen, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle übersteigt und auf Einwirkungen \nzurückgeht, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und von dem Tier \ngegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden \nwerden,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -.\n\n21\n\nAusgehend hiervon ist die verlangte tägliche 3 bis 4-stündige \nBewegungsmöglichkeit im Freien zur verhaltensgerechten Unterbringung der Pferde \nund zu einer artgemäßen Bewegung, die nicht zu Leiden im o.g. Sinne führt, \nerforderlich. Das Angebot einer mehrstündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien ist \nin den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter \nTierschutzgesichtspunkten\" niedergelegt, die durch eine beim Bundesministerium für \nErnährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe unter \ndem 10. November 1995 aufgestellt und auf der Grundlage früher erarbeiteter \nKriterien entwickelt worden sind. Die personelle Zusammensetzung der \nSachverständigengruppe rechtfertigten die Annahme, dass die Leitlinien -soweit hier \neinschlägig- sowohl eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter \nwissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere beinhalten als auch den \nNotwendigkeiten praktischer Pferdehaltung Rechnung tragen, sodass ihnen \naussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung \nvon Pferden entnommen werden können. Für eine Überbetonung rein tierbezogener \nErwägungen bei unangemessener Zurückstellung der unerlässlichen Vorgaben einer \nnutzungsorientierten Pferdehaltung gibt es keinen Anhaltspunkt,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW a.a.O..\n\n23\n\nDie auf die Bewegungsmöglichkeit bezogenen Angaben der Leitlinien stehen im \nEinklang mit den Aussagen von verschiedenen Veterinären, deren \nVeröffentlichungen von der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung mit \nberücksichtigt worden sind. Sowohl die Amtsveterinäre wie die Fachautoren stützten \nsich hierbei auf das gesicherte Wissen, dass sich Pferde unter naturnahen \nBedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Mangelnde \nBewegung bedingt bei den Pferden Schäden, insbesondere am \nBewegungsapparat.\n\n24\n\nDas ihm zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 2 TierSchG eingeräumte \nErmessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich auf der Grundlage eines \nzutreffend ermittelten Sachverhaltes am Zweck der Ermächtigung orientiert und seine \nEntscheidung an sachbezogenen Erwägungen ausgerichtet. Die Anzahl der \ngeforderten täglichen Stunden für eine Bewegung der Pferde im Freien entspricht \nden oben angegebenen veterinärmedizinischen Einschätzungen und ist daher nicht \nüberzogen. Grundsätzliche Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht geltend \ngemacht. Ihr Einwand, der Beklagte müsse bei schlechten Witterungsverhältnissen \neine Ausnahme von der geforderten Stundenzahl zulassen, greift nicht. Denn die \nForderung nach einer 3-4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien soll einen \nAusgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen und ist daher nicht \nabhängig von der Witterung. Die von der Klägerin vorgebrachten Gefahren, etwa bei \nDauerfrost oder Dauerregen, lassen sich durch eine entsprechende Befestigung des \nAuslaufs vermeiden. Das Problem, dass die geforderte Stundenzahl in den \nWintermonaten aufgrund der frühen Dunkelheit nicht eingehalten werden kann, mag \nzwar bestehen, doch ist es Sache der Klägerin hierfür eine Lösung zu finden. Die \nGestaltungsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Umsetzung der geforderten \nMaßnahme, etwa durch Anlage eines zweiten Paddocks oder Reduzierung des \nTierbestandes, hat der Beklagte nicht eingeschränkt. \n\n25\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes bezüglich der unter Ziffer 1) getroffenen \nAnordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung genügt \nden Anforderungen des § 63 VwVG.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. \n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-04/23-k-4059-05","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-12-04/23-k-4059-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268080","retrieved":"2026-07-09 02:37:00.911882+00:00"}}