{"status":"available","doknr":"OLD268162","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1130.4K3870.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"4 K 3870/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger reiste am 21. März 1990 auf dem Landweg nach Deutschland ein, \nkurz nach seiner Ehefrau, der Klägerin und dem damals noch minderjährigen Kind \nC1 (geboren 0000). Unter dem 28. März 1990 beantragten die Kläger, als \nAsylberechtigte anerkannt zu werden. Bei der Anhörung durch das (damals noch:) \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. April 1990 \nbehaupteten sie, in der Türkei politisch verfolgt worden zu sein und trugen dazu vor: \nDer Kläger habe in und in der Nähe seines Heimatdorfes PKK-Kämpfer unterstützt, \ndie sich dort in den Bergen aufgehalten hätten. Die PKK-Angehörigen hätten \nLebensmittel erhalten, außerdem habe man sie mit der Gegend vertraut gemacht. \n1985 sei er deswegen inhaftiert, drei Monate lang festgehalten und schwer \nmisshandelt und gefoltert worden. Ein Jahr später sei er erneut für einen Tag und \neine Nacht verhaftet und gefoltert worden. Später sei er noch zwei Mal \nfestgenommen und nach ein oder zwei Tagen wieder frei gelassen worden. Zuletzt \nhabe man ihn vor die Wahl gestellt, entweder Dorfschützer zu werden oder aber \nständig mit Nachstellungen der Sicherheitskräfte rechnen zu müssen. Das habe er \nzum Anlass genommen, zuerst unterzutauchen, die Familie in Sicherheit zu bringen \nund dann die Türkei zu verlassen. Die Klägerin zu 2. habe die Peshmerga auch \nunterstützt; sie sei von den Soldaten ständig nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes \ngefragt und dabei auch geschlagen worden. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAnerkennungs-antrag zunächst mit Bescheid vom 20. April 1990 ab. Im Rahmen der \ndaraufhin vor dem VG Gelsenkirchen erhobenen Klage (14 K 10946/90) beriefen sich \nder Kläger auf Nach-fluchtaktivitäten des Klägers in der Form der Teilnahme an \nverschiedenen politischen Veranstaltungen der deutschen kurdischen Exilszene. \nWegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. \nJanuar 1991 verwiesen. Mit Urteil vom gleichen Tag gab das VG Gelsenkirchen der \nKlage statt und verpflichtete das Bundesamt zur Anerkennung der Kläger (und ihres \nSohnes) als Asylberechtigte. Gestützt war das Urteil im Kern auf eine \nVerfolgungsgefahr wegen der zum Teil öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des \nKlägers in Deutschland für die Zielsetzung der PKK und ihrer Nebenorganisationen \nund des kurdischen Separatismus. In den Schutz des Asyls, auch in der Form des \nFamilienasyls, müsse die Klägerin einbezogen werden. Das Urteil wurde in erster \nInstanz rechtskräftig. Wegen der Urteilsbegründung im einzelnen wird Bezug \ngenommen. Das Bundesamt erkannte die Kläger mit Bescheid vom 9. April 1991 als \nAsylberechtigte an. \n\n4\n\nUnter dem 13. Oktober 2004 hörte das Bundesamt die Kläger zu einem \nmöglichen Widerruf der Asylanerkennung an. \n\n5\n\nMit Bescheiden vom 9. Juni 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und stellte fest, dass \nweder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die \nBescheide wurden am 19. Juni 2006 zugestellt. Die Kläger haben am 28. Juni 2006 \nKlage erhoben. \n\n6\n\nSie beantragen, \n\n7\n\ndie Bescheide des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 9. Juni 2006 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n10\n\nDer Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. Wegen \ndes Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 Bezug genommen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von \nder Beklagten und der Ausländerbehörde vorgelegten Verwaltungsakten und den \nInhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klagen sind unbegründet.\n\n14\n\n1. Der Widerruf der Asylanerkennung ist rechtmäßig. Es besteht kein vernünftiger \nZweifel, dass die Kläger bei der Rückkehr in ihr Heimatland dort vor politischer \nVerfolgung sicher sind. \n\n15\n\n1.1 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr \nvorliegen. Die Voraussetzungen, unter denen das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom \n14. Januar 1991 die Verpflichtung ausgesprochen hat, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen, sind durch eine nachträgliche Änderung der Sachlage entfallen. Die \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Türkei haben sich zwischenzeitlich \nin einer Weise geändert, die die seinerzeit angenommene Verfolgungsgefahr für die \nKläger heute ausschließt. Die Kläger müssen nicht mehr befürchten, wegen der \nNachfluchtaktivitäten des Klägers politisch verfolgt zu werden. \n\n16\n\n1.2 Was der Kläger zur Begründung seines Anerkennungsantrages seinerzeit \nvorgetragen hatte, nämlich die Teilnahme an PKK- , ERNK- oder AGRK-\nVeranstaltungen, an Demonstrationen und Versammlungen und die Bereitschaft, für \ndie PKK zu spenden, gehört zu den Aktivitäten „niedrigen Profils\". Darunter fallen die \nmit einer Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von \nMitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von \nZeitschriften und die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. All das gehört zu den Tätigkeiten, \ndie massenweise ausgeübt werden, so dass der Beitrag des einzelnen entweder \nkaum sichtbar ist oder hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Es handelt sich um ein Massenphänomen, bei dem die \nAnwesenden ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich \nagierenden Wortführer. Ebenfalls niedrig profiliert ist, was der Kläger zu angeblich \nstattgefundenen Aktivitäten in neuerer Zeit vorträgt. Danach will er weiterhin an \nexilkurdischen Veranstaltungen, wie Newroz-Feiern und Kulturfestivals und an \nVersammlungen und Demonstrationen für die kurdische Sache teilgenommen haben; \nder Kläger sei auf einem Pressefoto in der Özgür Politika vom 22. Dezember 2004 zu \nerkennen gewesen und habe im Fernsehsender Medya-TV einem Reporter auf eine \nentsprechende Frage geantwortet, er, der Kläger, demonstriere für den Frieden in \nKurdistan. Exilpolitisch exponiert ist auch das Auftreten in Rundfunk- und \nFernsehsendungen nur, wenn der Inhalt des Redebeitrags darin nach türkischen \nStrafrecht strafbar ist und geeignet sein kann, auf die öffentliche Meinung Einfluss zu \nnehmen. Die durch Foto- oder Filmaufnahmen dokumentierte bloße Präsenz auf \nkurdischen Veranstaltungen oder die Äußerung des Klägers in einer dann \nausgestrahlten Fernsehsendung, er nehme teil, weil er für den Frieden in Kurdistan \ndemonstriere, haben diese Qualität nicht. \n\n17\n\n1.3.Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Anwesenheit des Klägers auf \npolitischen Veranstaltungen der PKK oder von ihr gesteuerter Organisationen im Jahr \n1990 als geeignet angesehen, ihm ein Strafverfahren auf der Grundlage von §§ 140, \n141 des damaligen tStGB und damit politische Verfolgung einzutragen. Dieser für die \nZeit der damaligen mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1991 festgestellte \nSachverhalt wird unter den heutigen Verhältnissen keine Gefahr einer politischen \nVerfolgung auslösen. Das gleiche gilt für Nachteile außerhalb der strafrechtlichen \nVerfolgung. \n\n18\n\n1.3.1 Durch die in der Türkei eingetretenen Änderungen der politischen \nVerhältnisse, die Änderungen der strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften \nund einen, wenn auch langsameren, Wandel der Praxis der \nStrafverfolgungsbehörden besteht gegenwärtig nicht mehr die Gefahr, dass der \nKläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland strafrechtlich wegen der beschriebenen \nAktivitäten verfolgt werden wird. Die klassischen Gesinnungsdelikte des alten \ntürkischen Strafgesetzbuches, auf die das Urteil noch gestützt ist (Art. 140 tStGB, \nVerunglimpfung des türkischen Staates im Ausland, Art. 141 tStGB, illegale \nVereinigung mit bestimmten Zielen, vgl. im einzelnen: „Die asylrechtliche Relevanz \nder Art. 125 ff. des türkischen Strafgesetzbuches\", Rumpf, InfAuslR 1986, 250, 262, \n264) sind schon im Jahre 1991 gestrichen worden (Rumpf, Gutachten für das VG \nGießen vom 4. August 1993, 7 E 11837/91). \n\n19\n\n1.3.2 Nach der aktuellen Erkenntnislage ist weiter davon auszugehen, dass \ntürkische Staatsangehörige bei der Rückkehr oder Abschiebung nur dann ernsthaft \ngefährdet sind, längere Zeit festgehalten und unter Misshandlung bis hin zur Folter \nverhört zu werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich durch Aktivitäten im \nAusland nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, etwa weil ihre Aktivitäten \nals Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei \noder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden kann. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleite zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender Gegner, \nden es zu bekämpfen gilt. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder \neinzelnen Personen habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten \nzeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen \ndiejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und \nentsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren \n(OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Seite 80). Zu diesem \nPersonenkreis hervorstechender Exilpolitiker gehört der Kläger nach seinem eigenen \nVortrag nicht. Er ist ein Mitläufer. An ihm hat der türkische Staat unter den nach 1991 \nerheblich veränderten Vorzeichen heute nicht mehr das geringste Interesse. Bestätigt \nwird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrig profilierten politischen \nAktivitäten dadurch, dass es aus jüngerer Zeit keine Berichte über Misshandlungen \nvon Rückkehrern oder Abgeschobenen gibt, die in Deutschland politische Aktivitäten \nentfaltet haben (OVG NW, Urteil von 19. April 2005, Seite 87,mit weiteren \nNachweisen). \n\n20\n\n1.3.3 Selbst wenn der Kläger durch seine exilpolitischen Betätigungen niedrigen \nProfils aufgefallen und diese registriert worden sein sollten, ist es zwar möglich, dass \ner bei einer Wiedereinreise in die Türkei verhört wird. Das Verhör kann mitunter auch \neinige Stunden dauern. Mit darüber hinaus gehenden Maßnahmen, insbesondere \nMisshandlungen, muss er aber nur bei dem Verdacht strafbarer Handlungen rechnen \n(OVG NW, Urteil vom 19. April 2005, a.a.O.). Dafür ist aus dem Vortrag des Klägers, \ner habe an allerhand Versammlungen, Aufzügen und Feiern teilgenommen, sei auf \neinem Pressefoto zu erkennen gewesen und habe einem Fernsehreporter erklärt, er \nsei für Frieden in Kurdistan, nichts zu erkennen. Einer Sachverhaltsaufklärung, ob \nder Kläger wegen dieser Dinge tatsächlich in seiner Heimat registriert worden ist, \nbedarf es deshalb nicht. \n\n21\n\n1.3.4 Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung \nder Zeugen U hat nichts ergeben, was das an Hand der objektiven Erkenntnislage \ngefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. \n\n22\n\n1.3.4.1 Die Vernehmung der Zeugen hat die behaupteten Tatsachen nicht derart \nüberzeugend bewiesen, dass vernünftige Zweifel schweigen. Die Zeugenaussagen \nsind unabhängig von ihrem Inhalt schon deshalb von nur eingeschränktem \nBeweiswert, weil die Zeugen mit den Klägern verwandt und verschwägert sind, sie, \nwie die Zeugen bekundet haben, in Deutschland in dauerndem Kontakt miteinander \nstehen und der Kläger der einzige Verwandte der Zeugin ist, der in Deutschland lebt. \nDie durch die Umstände verstärkten Familienbande werden die Zeugen veranlassen, \nden Klägern nach Möglichkeit zu helfen. Die Aussagen sind in der Darstellungsweise \ndarüber hinaus wenig ergiebig. Sie beschränken sich auf die Bekundung, bei \ninsgesamt drei Besuchsaufenthalten bei der Großmutter seien Militärpersonen \nerschienen, die danach gefragt hätten, wo sich der Kläger aufhalte und was er in \nDeutschland mache. Irgend welche weiter gehenden Informationen waren von den \nZeugen, trotz Nachfragen, nicht zu erlangen. Die Zeugin U hat ausdrücklich erklärt, \nsie wisse nicht mehr, als sie gesagt habe. Sie konnte oder wollte nicht einmal \nangeben, wie oft ihre Großmutter von vergleichbaren Besuchen heimgesucht worden \nwar („ab und zu, Genaueres weiß ich nicht\") und aus welchem Grund die Soldaten \nwohl nach 15 Jahren immer noch Anlass hatten, nach dem Aufenthaltsort des \nKlägers zu fragen. Der Zeuge U will die von seiner Ehefrau für das Jahr 2002 \nbekundete vergleichbare Befragung und Hausdurchsuchung nicht mitbekommen \nhaben und auch nicht wissen, ob eine Befragungsaktion wie die angebliche aus 2006 \nin 2005 ebenfalls stattgefunden hatte. Auch zu der von der Zeugin bekundeten Bitte \nihrer Tante, der Kläger möge nicht mehr im Fernsehen auftreten, will der Zeuge nur \ngerade dies gehört haben, darüber sonst aber nicht das geringste wissen. Diese \nKenntnislücken sind merkwürdig. Es mag zwar sein, dass Soldaten keine Auskunft \nüber den Grund ihrer Maßnahmen geben. Es ist aber wenig einleuchtend, dass die in \nden Alltag einschneidenden Erlebnisse nicht zwischen den Eheleuten, mit der \nbetroffenen Großmutter und bei den häufigen Kontakten mit dem Kläger im einzelnen \nbesprochen werden. Aus diesen Gesprächen hätte zum Beispiel der Zeuge U wissen \nmüssen, ob die Soldaten bei den Besuchen 2002 und 2005 ebenfalls erschienen \nwaren. Die Klägerin hätte durch die Erzählungen ihrer Großmutter und des Klägers \ngewusst, wie häufig nach dem Kläger gefahndet wurde und warum. Die Aussagen \nder Zeugen sind farblos. Sie erwecken den Eindruck einer Gefälligkeitsbekundung, \ndie sich auf das absolut Notwendige beschränkt, aber allen Details und \nHintergründen ausweicht, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Aussagen dieser Art \nsind nicht verlässlich. \n\n23\n\n1.3.4.2 Die inhaltlich kargen Aussagen der Zeugen belegen, wenn sie im Kern \nals wahr unterstellt werden, nicht mehr, als dass der Kläger in irgend einer Form \nregistriert worden ist und sich, wenn er in sein Heimaltland zurück kehrt, einer \nBefragung wird stellen müssen. Weiter gehende Gefahren lassen sich aus der \nangeblichen Nachfrage, wo der Kläger sich aufhalte, was er in Deutschland mache \nund ob er in die Türkei zurück kehre, nicht ableiten. Daraus ergibt sich keine Gefahr \neiner menschenrechtswidrigen Behandlung aus politischen Gründen (siehe oben \n1.3.3). \n\n24\n\n1.4 Eine aktualisierte Sachverhaltsaufklärung zu möglichen Gefahren für \nPersonen, die sich in Deutschland exilpolitisch niedrig profiliert betätigt haben, ist \nnicht angezeigt. Das von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erwähnte Urteil \ndes OVG Niedersachsen vom 18. Juli 2006 (11 LB 75/06) betont, es bestehe \nEinigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass niedrig profilierte Aktivitäten \nnoch weniger als früher ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko begründen \nkönnten. Daraus ergibt sich zum einen die gegenüber der früheren Anerkennung der \nKläger veränderte Situation. Zum anderen belegt es, dass Personen wie der Kläger, \ndie ohne eigenen, aktiven Handlungsbeitrag an kurdischen Veranstaltungen im \nPublikum lediglich anwesend sind, derzeit als vor politischer Verfolgung sicher \nangesehen werden müssen. Das Urteil ist hinreichend zeitnah zur gegenwärtigen \nEntscheidung ergangen. Seither, also seit Juli 2006, hat es keine Ereignisse in der \nTürkei mehr gegeben, die eine Neubewertung und eine ergänzende \nSachverhaltsaufklärung erforderlich machen. \n\n25\n\n2. Die Asylanerkennung lässt sich nicht mit Erfolg auf Vorfluchtgründe stützen. \nAn die behaupteten Geschehnisse vor der Ausreise des Klägers zu 1., die in dem \nUrteil des VG Gelsenkirchen vom 14. Januar 1991 seinerzeit weder rechtlich noch \nauf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden sind, werden die türkischen \nSicherheitskräfte heute infolge der gewandelten politischen Umstände in der Türkei \nnicht mehr anknüpfen. Die Kläger sind vor politischer Verfolgung sicher. \n\n26\n\n2.1 Als seinerzeit fluchtauslösenden Grund hatte der Kläger angegeben, man \nhabe von ihm verlangt Dorfschützer zu werden oder aber er werde auch zukünftig \nnicht mehr in Ruhe gelassen. Der Kläger will sich dem zunächst durch Untertauchen \nund dann durch die Ausreise entzogen haben. \n\n27\n\nMit Nachteilen wegen der Weigerung, Dorfschützer zu werden, wird der Kläger \nheute nicht mehr konfrontiert werden. Schikanen als Folge der Weigerung \nDorfschützer zu werden, kamen früher in der Form von Hausdurchsuchungen, \nMitnahme auf die Polizeiwache, Verhören und Prügel bis hin zur Zerstörung von \nHäusern der betreffenden Personen tatsächlich vor. Diese Praxis findet aber seit \neiniger Zeit in der Türkei nicht mehr statt. Seit dem Jahr 2000 werden keine \nDorfschützer mehr ernannt. Frei werdende Stellen werden nicht wieder besetzt, so \ndass es nicht mehr vorkommt, dass staatliche Sicherheitskräfte die Bewohner von \nDörfern und Kleinstädten drangsalieren, um sie zur Übernahme des vorläufigen \nDorfschützeramtes zu bewegen. Ein bestimmter Druck, als freiwilliger, staatlich mit \nWaffen ausgerüsteter, aber nicht alimentierter Dorfschützer zu fungieren, wird \nallenfalls dann noch ausgeübt, wenn es um die Wiederbesiedlung zwangsgeräumter \nDörfer geht. Die Weigerung, das Amt zu übernehmen, führt in diesen Fällen aber \nallenfalls dazu, dass die Rückkehr in die alte Heimat verweigert wird (OVG NW, Urteil \nvom 19. April 2005, Seite 45). Das hat keine Asylrelevanz. Der Kläger behauptet \nzudem selbst nicht, dass sein Heimatdorf zwangsgeräumt worden ist. Seine Familie, \ninsbesondere seine Mutter, die Großmutter der Zeugin U, wohnt dort nach wie vor. \n\n28\n\n2.2 Soweit der Kläger angegeben hatte, er habe seit 1985 die Guerillas mit \nLebensmitteln und Ähnlichem versorgt und sie mit der Gegend vertraut gemacht, \nhandelt es sich um Tatbestände, die gut 15 bis 20 Jahre zurück liegen. Strafrechtlich \nnachweislich lag gegen den Kläger seinerzeit offenbar nichts vor. Er ist nach der \nbehaupteten längeren Inhaftierung 1985 ohne strafprozessuale Folgen entlassen \nworden. In der Zeit danach intensivierten sich die Nachstellungen der \nSicherheitskräfte nicht. Im Gegenteil wurde er bei drei erneuten Verhaftungen \ninnerhalb von rund fünf Jahren jeweils nach relativ kurzer Zeit aus der Polizeihaft \nentlassen. Auch diesmal gab es keine strafrechtlichen Konsequenzen. Die \ntatsächliche Hilfeleistung für PKK-Angehörige ist den türkischen Sicherheitskräften \nnicht in einer nachweisbaren, gerichtsverwertbaren Form bekannt geworden. Die \nBeschreibung des Klägers spricht im Gegenteil dafür, dass die vergleichsweise \nwenigen Kurzzeitverhaftungen in einem ausgedehnten Zeitraum in der damaligen \nZeit allein dazu dienten, ihn einzuschüchtern und gefügig zu machen. Das war eine \nMaßnahme unter den besonderen Bedingungen der bürgerkriegsähnlichen \nAuseinandersetzung mit der PKK-Guerilla, belegt aber nicht ausreichend einen \nVerdacht, der Kläger könne aus eigener politischer Überzeugung zum aktiven \nUnterstützerkreis der PKK gehören. \n\n29\n\n2.3 Die Unterstützung der PKK durch die Übergabe von Lebensmitteln oder \nanderen bescheidenen Gütern des täglichen Bedarfs, die in der damaligen Zeit \nvielen Kurden Ostanatoliens - zu Recht oder zu Unrecht - angelastet worden sind, \nwird heute jedenfalls landesweit für die Kläger keine Nachteile mehr haben. Damals \nkonnte der - seinerzeit in der Person des Klägers aus Sicht der Sicherheitskräfte \nnicht zu erhärtende - Verdacht, die PKK-Guerilla versorgt zu haben, die von dem \nKläger beschriebenen polizeilichen Maßnahmen und das Ansinnen auslösen, das \nDorfschützeramt zu übernehmen. Letzteres wurde als „Loyalitätstest\" eingesetzt. Das \nVorgehen der Sicherheitskräfte diente, wenn es nicht in einem Strafverfahren endete, \nvor allem dazu, die nicht als absolut zuverlässig erkannten Personen zum Verlassen \nihrer Dörfer und der Gegend zu zwingen. Diesem Druck sind viele kurdische Familien \ngewichen und haben sich in den Westen der Türkei oder in das europäische Ausland \nabgesetzt. Die meisten von ihnen sind, wie die Kläger, keine exponierten PKK-\nUnterstützer gewesen. Der Kläger hat, wie viele andere auch, seine bescheidenen \nLebensmittel, mehr oder weniger freiwillig, mit den PKK-Kämpfern geteilt. Er gehört \nzur Masse derjenigen, die in den Zeiten der bürgerkriegsähnlichen \nAuseinandersetzungen der türkischen Sicherheitskräften mit der PKK „zwischen die \nFronten\" geraten sind. An den damals gegen ihn gehegten Verdacht wird heute nicht \nmehr in asylrelevanter Weise angeknüpft. Der türkische Staat kann und will \ngegenwärtig nicht mehr individuell gegen jeden vorgehen, der damals wegen des \nVerdachtes der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln und Ähnlichem aus dem \nHeimatdorf vertrieben worden ist. Dazu fehlt es an der Rechtsgrundlage und, \njedenfalls für die Kläger, vor allem an dem Interesse der Sicherheitskräfte. Zwar \nlassen die Beschreibungen des Klägers über das ihm in den Jahren 1985 bis 1990 \nWiderfahrene eine Individualisierung der Verfolgungsmaßnahmen erkennen, die es \nals möglich erscheinen lässt, dass er seinerzeit registriert wurde. Das kann, auch \nüber die Jahre hinweg und auch außerhalb der östlichen Landesteile der Türkei, \nnoch zu einer Befragung führen, etwa wenn der Betroffene in eine Kontrolle gerät, \ndie an den Zugangsstraßen zu von Kurden bewohnten Stadtvierteln in der Westtürkei \noder in diesen Stadtvierteln selbst durchgeführt wird (vgl. für den auf einer \nWeigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, beruhenden individualisierten \nPKK-Verdacht: OVG NW, Beschluss vom 19. April 2005 a.a.O., Seite 115). Eine \nBefragung, die zudem schon unmittelbar bei einer freiwilligen Rückkehr in die Türkei \noder nach einer Abschiebung stattfinden kann, wird jedoch nicht mit \nmenschenrechtswidrigen Übergriffen verbunden sein. Die Kläger müssen \nVernehmungen hinnehmen. Dabei wird es jedoch bleiben. \n\n30\n\n2.3.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der \nRückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland \nzurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der \ndurchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst \nunwahrscheinlich. Seit vier Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in \ndie Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit \nfrüheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 27. Juli 2006, Stand Juni 2006, 508-516.80/3 TUR, Seite 43). Diese \nTatsache wird als solche nicht bezweifelt (vgl. OVG Nds. a.a.O.). Soweit sie als \nungeeignet angesehen wird, Foltergefahren auszuschließen, bezieht sich das auf \ndas Schicksal von Mitgliedern oder Kadern der PKK oder anderer illegaler \nbewaffneter Organisationen oder von Personen, die in dieser Weise verdächtigt \nworden sind (OVG Nds., a.a.O. unter Berufung auf Kaya, Gutachten vom 8. August \n2005 an das VG Sigmaringen). Zum Kreis der danach möglicherweise weiterhin \ngefährdeten Personen gehören die Kläger nicht. Der Kläger hat nie behauptet, \nMitglied oder Kader der PKK gewesen zu sein. Auch ein entsprechender handfester \nVerdacht kann sich nicht gegen ihn gerichtet haben, denn dann wäre er unweigerlich \nvor seiner Ausreise in ein Strafverfahren verwickelt worden. Der Kläger gehörte zum \nweiten Kreis der Sympathisanten, die, teils freiwillig, teils gezwungenermaßen, der \nPKK-Guerilla gelegentlich Lebensmittel oder andere Güter des täglichen Bedarfs \nzukommen ließen. Das mag seinerzeit die türkischen Sicherheitskräfte veranlasst \nhaben, den Kläger und seine Familie unter Druck zu setzen und ihn vor die \nAlternative zu stellen, entweder das Heimatdorf zu verlassen oder Dorfschützer zu \nwerden. Diese Art des Vorgehens gibt es heute in der Türkei nicht mehr. \n\n31\n\n2.3.2 Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn der Kläger nicht sofort bei der Einreise, \nsondern später, bei irgendwelchen Kontakten mit der Polizei, mit den früheren \nVerdachtsmomenten konfrontiert wird. Über die Wahrscheinlichkeit in diesem Fall bis \nzur Folter misshandelt zu werden, lässt sich derzeit allerdings nur schwer eine \ngesicherte Prognose treffen. Nach Auffassung des OVG NRW kommt es zwar \neinerseits nach wie vor häufig zu Misshandlungen und Folter durch die \nSicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; es bestehe ein hohes Risiko, Opfer \nasylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine Person, die ins Blickfeld der \nSicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines etwaigen Strafverfahrens \n(OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Seite 47,48), wobei sich die \nMisshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; Folter sei weiterhin ein \nBestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und werde als Mittel zur \nHerbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte \neingesetzt (Seite 53); nehme die Häufigkeit physischer Misshandlungen in förmlicher \nPolizeihaft ab, finde sie eher in Polizeiwagen und bei Durchsuchungen Anwendung \n(Seite 54). Andererseits, so das OVG NRW (a.a.O., Seite 51), hänge die \nWahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geratener \nVerdächtiger mit Folter und sonstigen Menschenrechtsverletzungen rechnen muss \nund in welcher Weise er gegebenenfalls misshandelt wird, davon ab, wie weit die \njüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge der „Null-Toleranz\" Politik gegen Folter vor \nOrt von den jeweils handelnden Amtswaltern schon umgesetzt werden, wobei \nfestzustellen sei, dass gerade die bislang besonders gefürchtete Terroreinheit in \nIstanbul, möglicherweise auf Grund eines höheren Ausbildungsstandes, Verhöre \nimmer häufiger ohne Anwendung physischer Gewalt durchführt. Das Auswärtige Amt \nverneint für die Gegenwart systematische Folter, stellt fest, dass die Zahl der bekannt \ngewordenen Folter- und Misshandlungsfälle deutlich zurückgeht und hält bei der \nBeurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe bei Rückkehr in \ndie Türkei einen besonders strengen Prüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); \nzudem sei die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem \nHintergrund nicht höher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an \ndas VG Freiburg vom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die \nVerhältnisse in der Türkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten \nist). Den Grund für die veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter \nanderem in der gesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung \nfrühzeitigen Kontaktes zu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher \nUntersuchungen vor Beginn einer Vernehmung und bei der Entlassung aus dem \nPolizeigewahrsam. Jedenfalls soll sich die Menschenrechtslage bezüglich Folter und \nMisshandlung im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 erheblich verbessert \nhaben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006, Seite 35). \n\n32\n\nAus der auch heute noch im Fluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für \nden Einzelfall folgende Richtpunkte gewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, bei einer \npolizeilichen Festnahme im Zusammenhang mit dem Verdacht, eine terroristische \nVereinigung unterstützt zu haben, misshandelt zu werden, hängt vom \nAusbildungsstand und vom Umfeld der jeweils ermittelnden Polizeibeamten \neinerseits und vom Gewicht des Erkenntnisinteresses ab. Je dringender die \nvorhandenen Verdachtsmomente der Aufklärung bedürfen und je wahrscheinlicher \nes ist, dass der in die Fänge Geratene Auskunft geben kann, desto eher werden die \nSicherheitskräfte, auch wenn sie schon belehrt und geschult sind, geneigt sein die \ngesetzlichen Reformen zu vergessen, in „bewährte\" Praktiken zurück zu fallen und \nentsprechend rücksichtslos vorzugehen (vgl. Urteil des Einzelrichters, VG \nDüsseldorf, vom 27. Juni 2005, 4 K 680/05.A). \n\n33\n\nFür die Kläger ergibt sich daraus heute kein Risiko mehr, misshandelt oder gar \ngefoltert zu werden . Das lässt sich aus dem schieren Zeitablauf und dem geringen \nGewicht der dem Kläger zur Last gelegten Verdachtsmomente folgern. Heute ist die \nSicherheitslage völlig anders und gegenüber den Zeiten der bürgerkriegsähnlichen \nAuseinandersetzungen wesentlich verbessert. Es bedarf, jedenfalls, wenn die Kläger \nim Westen der Türkei bleiben, weder des damaligen Einschüchterungsdrucks auf sie, \nnoch lässt sich nach über 15 Jahren Auslandsaufenthalt in Deutschland auch durch \nrüde Vernehmungsmethoden irgend etwas von ihnen erfahren, was als Information \nim Kampf gegen den PKK-Terrorismus nützlich wäre. Für die Klägerin, die sich selbst \nals völlig unbedarft beschreibt, gilt das erst recht. So wie die Kläger seinerzeit mit \nihren Lebensmittelhilfen in die Mühlen der wechselseitig erbittert geführten \nAuseinandersetzung geraten sind, ohne auch nur im Ansatz eine herausgehobene \nRolle gespielt zu haben, so hat der Kläger sich in Deutschland exilpolitisch auf \nniedrigstem Niveau als Mitläufer bewegt. Er gehört mit seinem Schicksal in der \nTürkei wie mit seinem Auftreten in Deutschland zur Vielzahl türkischer Landsleute, \ndie heute noch wegen der lange Jahre zurück liegenden, unter völlig veränderten \nBedingungen geschehenen PKK-Unterstützung zu drangsalieren innenpolitisch und \nkriminaltechnisch keinen Sinn macht. Beides, das behauptete Vorfluchtgeschehen \nund die Betätigungen des Klägers in Deutschland liegen auf einer Linie. Die Kläger \ngehören zur Masse der heimatvertriebenen Kurden, die aus einem gewissen \nSolidaritätsgefühl für die kurdische Sache und durch ein eingewurzeltes Misstrauen \ngegen das türkische Militär in das Aktionsfeld der PKK geraten sind. Ihr Engagement \nin der Türkei (Lebensmittelhilfe) wie in Deutschland (schlichte \nVeranstaltungsteilnahme) weist sie aber als Randfiguren aus, ist gering und für den \ntürkischen Staat heute ungefährlich. Der Zweck der (behaupteten) früheren \nVerfolgung ist erreicht. Die Kläger, von denen kein eindeutiges Bekenntnis zur \ntürkischen Reaktion auf den von der PKK entfachten Guerillakrieg zu erlangen war, \nsind als potentielle Gefahrenquelle ausgeschaltet und zum Verlassen der \nHeimatregion genötigt worden. Dazu besteht unter den heutigen Verhältnissen in der \nTürkei keine Notwendigkeit mehr. Das ist auch für die türkischen Sicherheitskräfte \noffensichtlich, so dass sie keine weiter gehenden Maßnahmen ergreifen werden. Es \ngibt keinen Anlass anzunehmen, insbesondere der Kläger werde heute, anders als \nfrüher, dem Kreis der entschlossenen und unbelehrbaren PKK-Mitglieder \nzugerechnet und deshalb bei der Rückkehr oder später ins Visier genommen und \ngezielt verfolgt. Wegen des langen Auslandsaufenthaltes käme das nur in \nZusammenhang mit exponierten Auslandsaktivitäten in Betracht. Die hat der Kläger \nnicht unternommen. \n\n34\n\n2.4 Auch in Bezug auf das behauptete Vorfluchtgeschehen sind die \nZeugenaussagen nicht geeignet, die Gefahr einer menschenrechtswidrigen \nBehandlung der Kläger zu beweisen. Da die Zeugen den Grund der Befragung nicht \nkennen wollen, steht schon nicht fest, dass die angeblichen Nachforschungen an das \nVorfluchtgeschehen anknüpfen. Die Bekundung des Zeugen U, es sei gefragt \nworden, was der Kläger in Deutschland mache, und die angebliche Bitte einer \nVerwandten, der Kläger möge nicht so häufig im Fernsehen auftreten, das bereite \nder Familie Schwierigkeiten, sprechen eher für Befragungen wegen irgend welcher \nVorkommnisse im Ausland nach der Ausreise. Die Vermutung des Zeugen U, die \nSicherheitskräfte träten auf den Plan, sobald Besucher aus dem Ausland im \nHeimatdorf des Klägers auftauchten, offenbar gebe es Verräter, deutet zudem auf \nein lokales Problem hin. Der Prozessbevollmächtigte hat das durch einen Hinweis \nauf Reibungen zwischen Familienclans bekräftigt, die anlässlich der \nAuseinandersetzung mit der PKK unterschiedlich Stellung bezogen hätten, teils für, \nteils gegen den türkischen Staat. Derartigen Anfeindungen, die mit der Stellung des \nKlägers als führendes Mitglied seiner Sippe zusammen hängen sollen, können die \nKläger durch einen Verbleib in einer anderen Region der Türkei ausweichen. Dort \nkommt es, wie beschrieben, möglicherweise zu Vernehmungen, nicht aber zu \nmenschenrechtswidrigen Übergriffen.\n\n35\n\n3. Einer aktualisierten Aufklärung, etwa durch Auskünfte und \nSachverständigengutachten, zu den gegenwärtigen tatsächlichen Umständen der \nTerrorbekämpfung in der Türkei, bedarf es nicht. Die objektiv aufklärbaren Ereignisse \nund Tendenzen in der türkischen Staatspraxis sind unverändert. Die Bemühungen \nder Eindämmung von Folter in der türkischen Straf- und Polizeirechtspraxis dauern \nan, der Erfolg ist aber flächendeckend und durchschlagend noch nicht eingetreten. \nImmerhin berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter Berufung auf einen \nBericht des Antifolgerkomitees des Europarates am 7. September 2006, dass Folter \nin der Türkei zur Ausnahme geworden sei. Das bestätigt im Großen und Ganzen eine \nunverändert im Fluss befindliche Situation. Über die Schlüsse daraus für den \nEinzelfall muss das Gericht eine Prognose anstellen, die als solche der \nBeweisaufnahme nicht zugänglich ist. Sie ergibt für die Kläger, dass sie wegen der \nsehr geringen und zeitlich lang zurück liegenden Unterstützung der PKK und der \nniedrig profilierten Aktivitäten in Deutschland trotz möglicherweise individueller \nRegistrierung zwar nicht vor Vernehmungen, wohl aber vor staatlichen gewaltsamen \nund menschenrechtswidrigen Übergriffen sicher sind \n\n36\n\n4. Das Erfordernis der „Unverzüglichkeit\" des Widerrufs normiert keine \nSchutzrechte zu Gunsten der Kläger. \n\n37\n\n5. Der Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hängt \nnicht davon ab, dass er innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Widerrufsgrundes \nausgesprochen wird. Das Gesetz stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut diese \nVoraussetzung nicht auf. Eine analoge Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG verbietet \nsich auch deshalb, weil es dafür an einer Gesetzeslücke fehlt. § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG enthält mit dem Tatbestandsmerkmal der „Unverzüglichkeit\" bereits ein \nZeitmoment. Schließlich würde das Merkmal der Kenntnis unter den besonderen \nVoraussetzungen des Asylverfahrens dem Kläger nicht zu einer Aufhebung der \nangefochtenen Entscheidung verhelfen. Der Fortfall der Verfolgungsgefahr beruht \nnicht nur auf zeitlich klar zu fixierenden Vorgängen in der Türkei, sondern auf einer \nlangsamen und zeitlich gestreckten Verbesserung der Sicherheitslage, der \nGesetzeslage und einem möglicherweise noch langsameren Umdenken bei den \ntürkischen Sicherheitskräfte. All das kommt nacheinander in unterschiedlicher \nIntensität unterschiedlichen Gruppen von Flüchtlingen zu Gute. Die Entscheidung im \nEinzelfall macht eine prognostische Bewertung erforderlich. Es ist der Behörde \ngestattet zuzuwarten und die Entwicklung zu beobachten, auch wenn sich die \nAnzeichen verdichten, dass der Asylbewerber nicht mehr gefährdet sein könnte. Die \nKenntnis vom Widerrufsgrund fällt unter diesen Umständen in eins mit der \nEntschließung, den Widerrufsbescheid zu erlassen. Im Falle der Kläger ergibt sich \naus den Akten kein Hinweis darauf, dass sie vor dem Erlass des angefochtenen \nBescheides vom 9. Juni 2006 getroffen worden ist. \n\n38\n\n6. Aus den Gründen zu 1. bis 3. bedürfen die Kläger keines \nAbschiebungsschutzes. Ihnen droht keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 \nAufenthG) und unabhängig davon auch sonst nichts, was einer Rückkehr in das \nHeimatland entgegen stehen würde (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG). \n\n39\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-30/4-k-3870-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-30/4-k-3870-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268162","retrieved":"2026-07-09 02:37:07.610392+00:00"}}