{"status":"available","doknr":"OLD268202","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1129.15L2041.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"15 L 2041/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\nWegen der Eilbedürftigkeit der Sache soll die Entscheidung den Beteiligten vorab per\nTelefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Kammer konnte über den Rechtsschutzantrag entscheiden, ohne den jeweils\nübrigen Beteiligten Gelegenheit zu geben, auf die Schriftsätze der Beigeladenen\nzu 1. und 2. vom 24. November 2006 bzw. des Antragstellers vom\n28. November 2006 zu erwidern, weil die vorbezeichneten Stellungnahmen\ngegenüber dem zuvor bereits aktenkundigen Sach- und Streitstand - soweit\nentscheidungserheblich - kein neues rechtserhebliches Vorbringen enthalten.\n\n3\n\nDas am 23. Oktober 2006 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem\nwörtlich formulierten Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner aufzugeben die vom Vorstand des\nAntragsgegners am 11. September 2006 beschlossene\nSchließung der Nuklearmedizinischen Station O 01 am Standort\ndes Antragsgegners vorläufig, längstens bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, nicht zu\nvollziehen und dem Antragsteller die ihm als Hochschullehrer\nund Klinikdirektor obliegenden Aufgaben in Forschung und\nLehre und Krankenversorgung unter Nutzung der\nNuklearmedizinischen Station O 01 am Standort des\nAntragsgegners weiterhin ungeschmälert einzuräumen,\ninsbesondere soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in\nForschung und Lehre und Krankenversorgung unerlässlich ist,\nsowie dem Antragsteller die notwendigen Einrichtungen, das\nPersonal und Material der Nuklearmedizinischen Station O 01\nam Standort des Antragsgegners in ausreichender Form zur\nVerfügung zu stellen,\n\n5\n\nhat ungeachtet der durch den Antragsgegner geltend gemachten Zweifel an\nseiner Bestimmtheit keinen Erfolg.\n\n6\n\nDas Rechtsschutzgesuch ist zulässig.\n\n7\n\nFür die Streitentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1\nS. 1 VwGO eröffnet. Insbesondere ist der Streit im Sinne der Vorschrift öffentlich-\nrechtlicher Natur, weil über die Rechtmäßigkeit des durch den Vorstand des\nAntragsgegners am 11. September 2006 gefassten Beschlusses zur Schließung der\nNuklearmedizinischen Station O 01 am Standort E (Station O 01) in Anwendung von\n§ 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der\nzuletzt durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) geänderten Fassung\ni. V. m. den Regelungen der zuletzt durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW.\nS. 332) geänderten Verordnung über die Errichtung des Klinikums E der Universität\nE (Universitätsklinikum E) als Anstalt öffentlichen Rechts (Klinikumsverordnung - KlV)\nvom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) und den Vorschriften der Satzung des\nUniversitätsklinikums E (Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und\nForschung vom 6. Februar 2001, - 321 - 7511 - D, MBl.NRW.2001 S. 507\n[Kliniksatzung - KlS]) und damit in Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen zu\nentscheiden ist.\n\n8\n\nDas Rechtsschutzgesuch ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung\nnach den §§ 123 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO auch statthaft. Insbesondere ist es zu\nRecht nicht in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf die gerichtlich zu\ntreffende Feststellung gerichtet, dass der \"Widerspruch\" des Antragstellers vom\n22. September 2006 gegen den Beschluss zur Schließung der Station O 01\naufschiebende Wirkung besitzt. Diese Entscheidung des Vorstands ist gemäß § 35\nS. 1 VwVfG NRW kein Verwaltungsakt.\n\n9\n\nDer Vorstandsbeschluss vom 11. September 2006 stellt sich angesichts der mit\nihm beabsichtigten rein innerbetrieblichen Folgen rechtlich als Organisationsakt dar.\nSeiner Einordnung als Verwaltungsakt steht entgegen, dass er nicht im Sinne des\n§ 35 S. 1 VwVfG NRW darauf abzielt, Rechtsfolgen zu setzen, die außerhalb des\nAntragsgegners eintreten und subjektive Rechte und Pflichten seiner Beschäftigten\nunmittelbar gestalten sollen. Dass eine Organisationsmaßnahme solche\nRechtspositionen nicht unberührt lässt, weil sie - wie hier - geeignet ist, sich auf die\nRechtsstellung der Beschäftigten mittelbar auszuwirken, verleiht ihr für sich\ngenommen keine Verwaltungsaktsqualität.\n\n10\n\nVgl. zum Ganzen etwa: Stelkens / Bonk / Sachs (Stelkens),\nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, zu § 35 Rn. 121c,\n124.\n\n11\n\nAn einem durch den Vorstandbeschluss beabsichtigten und gezielten Eingriff in\nRechte des durch Erlass des (früheren) Ministeriums für Wissenschaft und\nForschung vom 18. Februar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nLebenszeit zum Universitätsprofessor ernannten Antragstellers fehlt es hier. Eine\nUmsetzung des Vorstandsbeschlusses wird sich mit der Schließung der Station O 01\nzwar in tatsächlicher Hinsicht auf seinen Aufgaben- und Funktionsbereich auswirken.\nDiese tatsächlichen Folgen finden ihre Ursache aber in der seitens des\nAntragsgegners aus betriebswirtschaftlicher Sicht für erforderlich gehaltenen\nNeuordnung der personellen und sachlichen Ressourcen, die der dem Zentrum für\nRadiologie zugehörigen Nuklearmedizinischen Abteilung (vgl. hierzu die Anlage zur\nKliniksatzung) künftig zur Verfügung stehen sollen. Die Schließung betrifft den\nAntragsteller damit aber sowohl im Bereich der Krankenversorgung, die ihm neben\nForschung und Lehre gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 HG als Zusatzaufgabe,\n\n12\n\nvgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom\n11. November 2002, 1 BvR 2146/01 u. a., Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.)\n2003, 323 (324),\n\n13\n\nobliegt, als auch als Leiter der nuklearmedizinischen Abteilung (Klinikdirektor)\nlediglich in seinem Amt im funktionellen Sinne (Betriebsverhältnis). Der\nVorstandsbeschluss ist hingegen offensichtlich nicht darauf gerichtet, in die\npersönliche Rechtsstellung des Antragstellers (Grundverhältnis) unmittelbar\neinzugreifen etwa, in sein durch die Ernennung zum Universitätsprofessor\nverliehenes, durch den Gesetzgeber nach Inhalt und Wertigkeit festgelegtes Amt im\nstatusrechtlichen Sinne und / oder die mit ihm verbundenen Korporationsrechte.\n\n14\n\nVgl. zur begrifflichen Abgrenzung zwischen von Amt im funktionellen und Amt\nim statusrechtlichen Sinne: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n7. März 1968, II C 11.64, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 232 § 54 BBG Nr. 1;\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2004,\n4 S 760/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report\n(NVwZ-RR) 2004, 751 m. w. N. aus der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts.\n\n15\n\nGleiches gilt, soweit der Antragsteller zur Begründung seines\nRechtsschutzbegehrens auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und die sich\nfür ihn aus der Berufungsvereinbarung ergebenden Rechte verweist. Artikel 5 Abs. 3\nS. 1 GG verbürgt ihm zwar das Recht auf freie Forschung und Lehre sowie wohl\nauch einen Anspruch auf Teilhabe an der Krankenversorgung. In Bezug auf diese\nRechtspositionen soll der Vorstandsbeschluss aber ebenso wenig wie mit Blick auf\ndie Berufungsvereinbarung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW rechtlich unmittelbar\nAußenwirkung entfalten.\n\n16\n\nDas danach als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung statthafte und\nauch im Übrigen zulässige Rechtsschutzgesuch ist nicht begründet.\n\n17\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO\nkann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in\nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die\nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des\nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die danach maßgeblichen\nVoraussetzungen für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung sind nicht\ngegeben. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller im Hinblick auf die zwischen ihm\nund dem Antragsgegner umstrittene Frage, ob und unter welchen tatsächlichen und\nrechtlichen Voraussetzungen eine Schließung der Station O 01 wieder rückgängig\ngemacht werden könnte, überhaupt einen Sicherungsgrund glaubhaft gemacht hat.\nFür die nachgesuchte einstweilige Anordnung fehlt es jedenfalls an einem\nglaubhaften Sicherungsanspruch. Dieser setzt hier voraus, dass das Bestehen der\nals sicherungsfähig geltend gemachten Rechtspositionen in hohem Maß\nwahrscheinlich.\n\n18\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Vorwegnahme der\nHauptsache: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, Neue\nJuristische Wochenschrift (NJW) 1989, 827 (828) und Beschluss vom\n16. März 1999, 2 BvR 2131/95, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 1204\n(1206); BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, 2 BvR 1/99, Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 2000, 160 (161) und Beschluss vom 21. Januar 1999, 11 VR\n8/98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 650; Kopp / Schenke,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2005, zu § 123 Rn. 14.\n\n19\n\nDenn das Rechtsschutzgesuch zielt in Reichweite des beantragten gerichtlichen\nAusspruchs mit der begehrten Beibehaltung des status quo auf die teilweise\nVorwegnahme der Hauptsache ab, weil ein weiterer Betrieb der Station O 01 bis zum\nAbschluss des Hauptsacheverfahrens dem dort verfolgbaren Rechtsschutzziel in\nzeitlich nicht unerheblichem Umfang entsprechen würde.\n\n20\n\nBei summarischer Prüfung spricht vielmehr nach dem derzeitigen Sach- und\nStreitstand Vieles dafür, dass der Beschluss zur Schließung der Station O 01\ngemessen an den Rechtspositionen, zu deren Verteidigung der Antragsteller in\nWahrnehmung seiner eigenen Rechte befugt ist, einer Überprüfung im\nHauptsacheverfahren Stand halten wird.\n\n21\n\nDem Antragsgegner obliegt es als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 41 Abs. 1 S. 1\nHG), seine betriebliche Organisation in den durch § 41 Abs. 2 HG i. V. m. den\nVorschriften der Klinikumsverordnung rechtlich gezogenen Grenzen selbst\nauszugestalten. Mithin steht die Betriebsorganisation im Ermessen seiner hierfür\nzuständigen Gremien. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Schließung der\nStation als die betriebliche Struktur des Antragsgegners betreffende Maßnahme. Als\nErmessensentscheidung unterliegt der Schließungsbeschluss dabei nur einer\nRechtskontrolle (§ 114 VwGO). Angesichts des einer Behörde bei\nOrganisationsentscheidungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ist die\ngerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die Maßnahme der\nZweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung entspricht und mit höherrangigem\nRecht vereinbar ist. Da ein verwaltungsgerichtliches Verfahren - so jedenfalls hier -\nnicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen dient, sondern dem Individualrechtsschutz,\nist der Umfang der Rechtskontrolle hier zudem auf die Überprüfung beschränkt, ob\ndie angegriffene Maßnahme den Antragsteller in seinem Anspruch auf eine\nermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, dessen Reichweite wiederum durch die\nihm zustehenden subjektiven Rechte bestimmt wird.\n\n22\n\nvgl. hierzu und dem Folgenden: Sachs in Stelkens a. a. O., zu § 40 Rn. 134,\n139 f.\n\n23\n\nSubjektive Rechte ergeben sich aus objektiv rechtlichen Bestimmungen des\nöffentlichen Rechts, die für die Betroffenen unmittelbar günstige Rechtswirkungen\nentfalten, dies auch bezwecken und es dem Begünstigten zudem erlauben sollen,\nsich auf die Begünstigung zu berufen.\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, 1 BvR 207/87, BVerfGE 83, 182 (194\nf.); BVerwG, Urteil vom 30. März 1995, 3 C 8.94, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 98, 118 (120 f.).\n\n25\n\nAn dem subjektiv öffentlich-rechtlichen Charakter einer Norm fehlt es deshalb\netwa bei solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ausschließlich dem\nöffentlichen Interesse zu dienen bestimmt sind, und zwar auch dann, wenn sich aus\nihnen eine Schutzwirkung zu Gunsten individueller Rechtspositionen lediglich als\nRechtsreflex ergibt.\n\n26\n\nGemessen daran wird der Vorstandsbeschluss den Anspruch des Antragsteller\nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung voraussichtlich wahren. Bei summarischer\nPrüfung der Sach- und Rechtslage dürften die als individuelle Rechte in Anspruch\ngenommenen Rechtspositionen ihm nicht als subjektiv öffentliches Recht zustehen,\njedenfalls aber durch die Organisationsmaßnahme nicht als verletzt anzusehen sein.\nDieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zu Grunde:\n\n27\n\nEine Schließung der Nuklearmedizinischen Station wird wohl die Rechte des\nAntragstellers unberührt lassen, die sich für ihn aus seiner Rechtsstellung\nUniversitätsprofessor mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und\neine Beteiligung an der Krankenversorgung ergeben. Verfassungsrechtlich geklärt ist\nin diesem Zusammenhang einerseits, dass aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten\nRecht auf Wissenschaftsfreiheit zwar für den Wissenschaftler ein Anspruch auf\nstaatliche Maßnahmen - auch organisatorischer Art - zum Schutz seines\ngrundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes folgt, soweit diese unerlässlich sind, um\nihm Forschung und Lehre überhaupt erst zu ermöglichen.\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Urteil vom\n29. Mai 1973, 1 BvR 424/71 u. a., BVerfGE 35, 79 (115 f.).\n\n29\n\nDas Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet andererseits aber nicht dazu,\njeden Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung zu\nbeteiligen, an der er tätig ist, sondern erlaubt es, Befugnisse zur Koordination eines\nsachgerechten Einsatzes von Personal- und Sachmitteln selbst dann der Leitung\neiner wissenschaftlichen Einrichtung zu übertragen, wenn die Ausübung der\nBefugnisse Forschungsvorhaben der an der Einrichtung tätigen Professoren mittelbar\nberühren können.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Beschluss vom\n8. April 1991, 1 BvR 608/79, BVerfGE 57, 70 (92 f., 94).\n\n31\n\nEntsprechendes dürfte gelten, wenn und soweit solche Entscheidungen geeignet\nsind, sich auf die Belange der Lehre auszuwirken. Denn die Teilhabe der\nGrundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebes ist kein\nSelbstzweck, sondern dient dem Schutz vor nicht wissenschaftsadäquaten\nEntscheidungen und ist damit nur in dem hierfür erforderlichen Umfang\ngarantiert.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 BvR 927/00, BVerfGE 111, 333\n(354).\n\n33\n\nFür den Bereich der Hochschulmedizin gebietet dabei allerdings die\nwechselseitige und untrennbare Verflechtung der Aufgaben, die den an einem\nUniversitätsklinikum tätigen Hochschullehrern in der Krankenversorgung und auf dem\nGebiet von Forschung und Lehre obliegen, dass Organisationsmaßnahmen im\nBereich der Krankenversorgung die Wissenschaftsfreiheit nicht unberücksichtigt\nlassen. Dieser auch in § 41 Abs. 1 S. 3 HG einfachgesetzlich normierten\nVerpflichtung trägt die Klinikumsverordnung zur Errichtung des Antragsgegners nach\nAuffassung des Bundesverfassungsgerichts dadurch Rechnung, dass sie durch\ngeeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche\nsowie deren sachgerechte organisatorische Verzahnung einen verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3\nGG) und der durch Artikel 2 Abs. 2 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20\nAbs. 3 GG) geforderten bestmöglichen Krankenversorgung schafft.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O.\n\n35\n\nAusgehend von dieser normativen Schutzfunktion der in der\nKlinikumsverordnung vorgesehenen Mitwirkungsvorschriften als Regelungen, die bei\nOrganisationsentscheidungen dem verfassungsrechtlich gebotenen\nInteressenausgleich zwischen diesen von ihr betroffenen Grundrechtspositionen\ndienen und genügen, könnte als Individualrecht des Antragstellers ein Anspruch zu\nerwägen sein, der darauf gerichtet ist, dass die Entscheidung über eine Schließung\nder Station O 01 nicht ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1. getroffen wird. Einer\nabschließenden Klärung dieser Frage bedarf indes nicht. Denn in Reichweite der\nrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragsgegners für die Wahrung eines solchen\nsubjektiv öffentlichen Rechts des Antragstellers dürfte sich der Vorstandsbeschluss\nals rechtmäßig erweisen.\n\n36\n\nNach § 2 Abs. 2 S. 3 KlV und § 2 Abs. 2 S. 3 KlS haben Entscheidungen des\nAntragsgegners im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1. zu erfolgen, soweit der\nBereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Dabei bezweckt diese\nVerfahrensvorschrift, den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen den durch\nArt. 5 Abs. 3 GG verbürgten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des\nAntragsgegners sicherzustellen.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (325).\n\n38\n\nNach seiner Zielrichtung begünstigt § 2 Abs. 2 S. 3 KlV mithin den der\nBeigeladenen zu 1. angehörenden Antragsteller nicht nur objektiv. Angesichts ihres\nSchutzzwecks dürfte die Vorschrift es vielmehr den Hochschullehrern und\nHochschullehrerinnen auch erlauben, sich auf deren Einhaltung zu berufen. Offen\nbleiben kann dabei hier, ob ein solches Recht auch dem Antragsgegner gegenüber\nbesteht und ob - wofür nach Auffassung der Kammer allerdings Einiges spricht - die\nSchließung der Station O 01 im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 3 KlV den Bereich von\nForschung und Lehre betrifft. Das in diesem Fall erforderliche Einvernehmen der\nBeigeladenen zu 1. ist jedenfalls erteilt. Der Beschluss zur Schließung der Station\nO 01 ist nach dem vorliegenden Protokollauszug am 11. September 2006 vom\nVorstand des Antragsgegners auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dekanat der\nBeigeladenen zu 1. beschlossen worden. Das zur Leitung der Beigeladenen zu 1.\nnach § 17 Abs. 1 KlV befugte Dekanat war in dieser Sitzung durch seinen\nVorsitzenden, den Dekan (§ 17 Abs. 4 KlV), der zugleich auch dem Fachbereichsrat\nder Beigeladenen zu 1. vorsteht (§ 17 Abs. 4 KlV), ordnungsgemäß vertreten. Nach\nAktenlage hat der Dekan dabei dem Vorstandsbeschluss ausdrücklich zugestimmt.\nOb der Dekan der Beigeladenen zu 1. hierzu auch im Verhältnis zum Dekanat und\ndem Fachbereichsrat legitimiert war, ist für die hier zu treffende Entscheidung\nletztlich unerheblich. Sollte die vom Dekan der Beigeladenen zu 1. vertretene\nRechtsauffassung, eine Schließung der Station O 01 betreffe im Sinne der §§ 2\nAbs. 2 S. 3 KlV, 2 Abs. 2 S. 3 KlS den Bereich von Forschung und Lehre nicht,\nunzutreffend sein, spricht Einiges dafür, dass seiner Zustimmung nach der\nfakultätsinternen Zuständigkeitsverteilung eine entsprechende Beschlussfassung des\nFachbereichsrates und / oder des Dekanats (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 1 Nr. 7 KlS)\nvorauszugehen hatte. Dabei ist nach Lage der Akten offen, ob einem solchen\nErfordernis tatsächlich Genüge getan ist. Weiterer Sachverhaltsermittlungen bedarf\nes hierzu ebenso wenig wie einer Entscheidung der Rechtsfrage, ob und welche\nGremien der Beigeladenen zu 1. in welcher Form vor einer Zustimmung des Dekans\nzur Schließung der Station O 01 fakultätsintern einzubeziehen gewesen wären. Denn\nauf einen etwa gegebenen Verstoß gegen solche Beteiligungsvorschriften dürfte der\nAntragsteller sich dem Antragsgegner gegenüber wohl nicht mit Erfolg berufen\nkönnen. Der Antragsgegner wird nämlich wohl weder als befugt noch als verpflichtet\nanzusehen sein, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu überwachen, die den\nMeinungsbildungsprozess innerhalb der Beigeladenen zu 1. betreffen.\n\n39\n\nSoweit der Antragsteller ferner geltend macht, die beabsichtigte\nStationsschließung verfehle nicht nur den mit ihr verfolgten Zweck, nämlich zur\nKonsolidierung der Finanzlage des Antragsgegners beizutragen, sondern werde im\nGegenteil zu einer Verschlechterung seiner Finanzsituation führen, und wirke sich\nnachteilig auf die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten des\nAntragsgegners zur Patientenversorgung aus, ist ein zu Gunsten des Antragstellers\nsicherungsfähiges Recht ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr\neigentlich alles dafür, dass dem Antragsteller kein subjektiv öffentliches Recht darauf\nzusteht, dass innerbetriebliche Organisationsentscheidungen seinen\nbetriebswirtschaftlichen Vorstellungen entsprechen und ein Angebot zur\nmedizinischen Versorgung der Patienten in einem Umfang sicherstellen, der aus\nseiner Sicht sinnvoll und geboten ist. Schon deshalb bedurfte es zwecks der hier zu\ntreffenden Entscheidung mit Blick auf die seitens des Antragsgegners angestellten\nWirtschaftlichkeitsüberlegungen der durch den Antragsteller insoweit angeregten\nweiteren Sachverhaltserforschung nicht.\n\n40\n\nDie Organisation der Krankenversorgung, die aus der Natur der Sache heraus\nStrukturen erfordert, die Verantwortungsbereiche klar abgrenzen und rasche\nEntscheidungen ermöglichen müssen, unterliegt mit Blick auf das Recht und die\nPflicht von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, sich an ihr zu beteiligen, den\naus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in dem\nUmfang, der im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter\nAngelegenheiten gilt. Mit Blick hierauf und die in der Klinikumsverordnung\nvorgesehenen Kooperations- und Koordinationsregelungen, die den erforderlichen\nInteressenausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der\nHochschullehrer und Hochschullehrerinnen und den Grundrechtspositionen\nbezwecken, denen die Krankenversorgung zu dienen bestimmt ist, ist es\nverfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, jeden Hochschullehrer an der Leitung\nder wissenschaftlichen Einrichtung, an der er tätig ist, zu beteiligen.\nVerfassungsrechtlich unbedenklich ist es vielmehr auch, dass\nUniversitätsprofessoren und -professorinnen durch die Klinikumsverordnung\nhinsichtlich der Krankenversorgung in die hierarchische Organisation des Klinikums\nmit Vorstand und Aufsichtsrat eingegliedert und an deren Beschlüsse gebunden\nsind.\n\n41\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324,\n325).\n\n42\n\nSchon aufgrund dieser Bindungswirkung dürfte der Antragsteller nicht befugt\nsein, seine Vorstellungen von wirtschaftlich sinnvollen und / oder im Interesse der\nPatientenversorgung liegenden betrieblichen Organisationsentscheidungen als\nsubjektiv öffentliches Recht dem Antragsgegner gegenüber auch rechtlich\ndurchzusetzen. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn und soweit sich\ndas Anliegen des Antragstellers zugleich dazu eignet, eine Verletzung eigener\nGrundrechtspositionen, die die Maßnahme trotz der auch seine Rechtsstellung als\nHochschullehrer schützenden Koordinations- und Kooperationsmechanismen der\nKlinikumsverordnung bewirkt, und / oder Eingriffe in andere eigene Rechte\nabzuwehren, zu deren Gestaltung der Antragsgegner nicht befugt ist. Weder das\nEine noch das Andere hat der Antragsteller indes glaubhaft gemacht.\n\n43\n\nZwar dürfte der Antragsteller sich dem Antragsgegner gegenüber darauf berufen\nkönnen, dass Organisationsmaßnahmen, die sich auf seinen Tätigkeitsbereich\nauswirken, frei von Willkür sein müssen. Indes ist nichts dafür vorgetragen oder\nersichtlich, dass der Vorstandsbeschluss vom 11. September 2006 dem\nWillkürverbot zuwiderläuft. Der beabsichtigten Schließung der Station O 01 liegen\nausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine den Antragsteller\ndiskriminierenden Zielsetzungen, sondern ausschließlich wirtschaftliche\nÜberlegungen zu Grunde. Hierdurch motivierte Entscheidungen zur\ninnerbetrieblichen Organisation des Antragsgegners entsprechen damit dem Zweck\ndes ihm insoweit zustehenden Ermessens. Denn der Antragsgegner ist gemäß den\n§§ 8 Abs. 1 S. 1 KlV, 9 Abs. 1 S. 1 KlS verpflichtet, seine Wirtschaftsführung an\nkaufmännischen Grundsätzen auszurichten, und hat nach § 9 Abs. 1 KlV dafür Sorge\nzu tragen, dass seine Kosten gedeckt sind. Ob Organisationsentscheidungen, die zur\nSenkung von Kosten bzw. zur Dämpfung von Kostensteigerungen getroffen werden,\nden mit ihnen beabsichtigten Erfolg tatsächlich werden bewirken können, dürfte\nangesichts des dem Antragsgegner insoweit zustehenden weiten\nGestaltungsspielraums allenfalls gerichtlich daraufhin überprüfbar sein, ob sie zu\ndiesem Zweck offensichtlich ungeeignet sind. Rechtlich beachtliche Anhaltspunkte\nhierfür bietet der Vortrag des Antragstellers nicht. Die von ihm ins Feld geführten\nwirtschaftlichen Überlegungen sowie seine alternativ zu einer Schließung der Station\nO 01 aufgezeigten Möglichkeiten zur Veränderung der inneren Struktur der\nNuklearmedizinischen Abteilung mögen belegen, dass der Eintritt des mit einer\nSchließung der Station O 01 beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolges nicht ohne\nWeiteres evident ist und / oder sich unter Umständen auch auf anderem Wege\nerreichen lässt. Dass eine Kostenminderung bzw. Kostendämpfung durch eine\nStationsschließung schlechterdings ausgeschlossen ist, ist damit aber nicht\ndarlegt.\n\n44\n\nZur Durchsetzung des verfolgten Anspruchsbegehren wird der Antragsteller sich\nmit Erfolg auch nicht auf Vorschriften der gemäß § 13 KlV zwischen dem\nAntragsgegner und der Beigeladenen zu 2. geschlossenen\nKooperationsvereinbarung vom 1. August 2006 berufen können. Nach den dort in\nden §§ 5 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 getroffenen Bestimmungen gestattet der\nAntragsgegner zwar den Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen\nzwar die anteilige Nutzung von Räumlichkeiten, die der Krankenversorgung dienen,\nbzw. die anteilige Nutzung von Geräten, die ausschließlich für die\nKrankenversorgung beschafft werden, für die Erfüllung der von ihnen\nübernommenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Diese Vorschriften der\nKooperationsvereinbarung dürften, obwohl sie ihn begünstigen, für den Antragsteller\nschon keine subjektiv öffentlichen Rechte begründen. Jedenfalls bei summarischer\nPrüfung spricht nichts dafür, dass die Kooperationsvereinbarung rechtlich als Vertrag\nzu qualifizieren sein wird, der es den durch ihn begünstigten Dritten erlauben soll,\nsich auf dort normierte Vergünstigungen auch zu berufen. Zweckbestimmung der\nKooperationsvereinbarung ist nämlich nach ihrem § 13 S. 1 lediglich, die\nZusammenarbeit zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2. zu\nregeln. Damit dürften Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung Dritte nicht\nunmittelbar, sondern lediglich reflexartig begünstigen können. Im Übrigen wird den\nVorschriften der §§ 5 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 der Kooperationsvereinbarung auch\nnicht die Bedeutung einer rechtlichen Grundlage für einen gegen die\nVertragsschließenden gerichteten Anspruch beizumessen sein, im Rahmen der\nKrankenversorgung Räumlichkeiten und Gerätschaften (weiter) bereitzustellen, die\nsich auch Zwecke von Forschung, Lehre und Studium nutzen lassen. Als Teil der\nVereinbarung über die Zusammenarbeit von Antragsgegner und Beigeladener zu 2.\ndürfte sich der Kerngehalt der Vorschriften auf die Regelung beschränken, wie die\nzum Zweck der Krankenversorgung tatsächlich bereitgestellten Ressourcen im\nRahmen von Forschung, Lehre und Studium genutzt werden dürfen.\n\n45\n\nDie mit dem ministeriellen Einweisungserlass vom 18. Februar 1993 zugleich\nausgesprochene Bestellung des Antragstellers zum Leiter der Abteilung für\nNuklearmedizin an der I-Universität E, die mit der Übertragung eines dienstlichen\nAufgabenbereichs das Amt im funktionellen Sinne betrifft,\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977, 1 BvR 79/70 u. a., BVerfGE 43, 242\n(282 f.),\n\n47\n\nbleibt von einer Schließung der Station O 01 unberührt. Ihre Schließung bedeutet\n- auch de facto - nicht den Entzug dieser Leitungsfunktion, für den der\nAntragsgegner wohl auch nicht zuständig wäre. Der weitere Betrieb der\nnuklearmedizinischen Ambulanz durch den Antragsgegner mit Standort in E sowie\ndie Fortführung seiner in den Räumlichkeiten der Forschungszentrum K GmbH\ngelegenen nuklearmedizinischen Station mit 12 Betten in K, dessen Leitung dem\nAntragsteller nach eigenen Angaben ebenfalls obliegt, erlauben ohne weiteres den\nSchluss, dass der Antragsgegner im Bereich der Nuklearmedizin auch nach einer\nAufgabe der Station O 01 weiter Einrichtungen vorhält, die nach Art und Umfang den\nZusammenschluss in einer eigenen Abteilung als Organisationseinheit rechtfertigen.\nDass sich die ihm übertragene Leitungsfunktion dauerhaft auf zwei Bettenstationen\nerstrecken würde, konnte der Antragsteller nicht zu Recht erwarten. Ein Sachverhalt,\nauf den sich ein solches Vertrauen gründen ließe, ist weder substantiiert dargetan\nnoch sonst ersichtlich.\n\n48\n\nSoweit der Antragsteller sich auf Rechte beruft, die für ihn unmittelbar aus der\ngrundrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) folgen, dürfte\neine Schließung der Station O 01seine Rechtsstellung ebenfalls unangetastet\nlassen.\n\n49\n\nAuch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegt den sich aus\nanderen verfassungsrechtlichen Rechtsgütern unterliegenden Schranken. Der Staat\nist nicht verpflichtet, den universitären Betrieb zu Lasten anderer, grundgesetzlich\ngeschützter Rechtsgüter, die die Universität ebenfalls zu wahren hat oder die durch\nden Wissenschaftsbetrieb betroffen sind, in einer Weise zu regeln, die die\nForschungs- und Lehrtätigkeit des einzelnen Wissenschaftlers gänzlich unberührt\nlässt.\n\n50\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a. a. O. (353 f.), Beschluss\nvom 15. September 1997, 1 BvR 406/96 u. a., NVwZ-RR 1998, 175, und\nBeschluss vom 1. März 1978, 1 BvR 333/75 u. a., BVerfGE 47, 327 (369 f.).\n\n51\n\nDie Einbindung des Hochschullehrers in den Wissenschaftsbetrieb der\nUniversität und die hierdurch bedingte Notwendigkeit, mit anderen\nGrundrechtsträgern zusammen zu wirken, sowie die gebotene Rücksicht auf den\nAusbildungszeck der Universität haben zur Folge, dass der einzelne Hochschullehrer\nzwecks Abstimmung und Koordination der rechtlich geschützten Interessen aller\nHochschulangehörigen Einschränkungen seiner Wissenschaftsfreiheit hinnehmen\nmuss. Vom Staat kann er dabei nur solche Maßnahme verlangen, die zum Schutz\nder Wissenschaftsfreiheit unabdingbar sind, weil sie ihm eine freie wissenschaftliche\nBetätigung in Forschung- und Lehre überhaupt erst ermöglichen. Grundrechtlich\nverbürgt ist dem Hochschullehrer als Voraussetzung hierfür damit lediglich eine\npersonelle und sachliche \"Grund- oder Mindestausstattung\" für eine\nwissenschaftliche Betätigung.\n\n52\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997, a. a. O.,\nBeschluss\nvom 7. Oktober 1980, 1 BvR 1289/78, BVerfGE 55, 37 (68 f.), Urteil vom\n29. Mai 1979, a. a. O., (116, 122) sowie Urteil vom 8. Februar 1977, 1 BvR 79/70\nu. a.,\nBVerfGE 43, 242 (267)\n\n53\n\nDies dürfte dem Grunde nach auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gelten,\ndie einem Universitätsprofessor im Bereich der Krankenversorgung obliegen.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324).\n\n55\n\nVor Besitzstandsveränderungen ist der Hochschullehrer bzw. die\nHochschullehrerin zudem durch das Vertrauen auf die Beibehaltung des status quo\ngeschützt, wenn und soweit es schutzwürdig ist. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung\nund Fortbestand der öffentlichen Forschungseinrichtung, an der sie tätig sind, folgt\naus Art. 5 Abs. 3 GG indes nicht.\n\n56\n\nBVerfG, Beschluss vom 15. September 1997, a. a. O., und Urteil vom\n10. März 1992, 1 BvR 454/91 u. a., BVerfGE 85, 360 (384).\n\n57\n\nGemessen daran verletzt der Vorstandsbeschluss vom 11. September 2006 wohl\nkeine sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden subjektive Rechte des Antragstellers.\nGlaubhaft gemacht hat der Antragsteller jedenfalls nicht, dass eine Schließung der\nStation O 01 mit dem Verlust personeller und sachlicher Ressourcen verbunden sein\nwird, die ihm bislang zur Verfügung stehen und der zur Folge hat, dass er Aufgaben\nin der Krankenversorgung oder seine Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit nicht mehr wird\nwahrnehmen können; ebenso wenig dargelegt sind Umstände, die darauf schließen\nlassen, dass er im Hinblick auf auch nur einen dieser drei Aspekte den weiteren\nBetrieb der Station O 01 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes\nbeanspruchen kann.\n\n58\n\nEine Schließung der Station O 01 tangiert das Recht und die Pflicht des\nAntragstellers auf Teilnahme an der Krankenversorgung nicht. Offen bleiben kann\ndabei, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Antragsteller zu Recht geltend macht,\ndass die verbleibende Bettenstation in K aufgrund ihrer Ausstattung und ihrer\nfehlenden interdisziplinären, insbesondere notfall- und intensivmedizinischen\nAnbindung die Anwendung nuklearmedizinischer Diagnose- und / oder\nTherapieverfahren bei bestimmten, namentlich schwerwiegenden Krankheitsbildern\nerschwert oder gar verwehrt. Der Anspruch auf Teilnahme an der\nKrankenversorgung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn an einem medizinischen\nFachbereich tätige Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sich im Rahmen des\nvon ihnen vertretenen Fachs an der Krankenversorgung beteiligen können. Dies\nschließt nicht das Recht auf eine personelle und sachliche Ausstattung der zur\nKrankenversorgung bestimmten Einrichtungen des Klinikums oder eine Organisation\ndes Klinikumsbetriebs ein, die es ihnen ermöglicht, sämtliche nach dem\nfachbezogenen Stand der Wissenschaft und Technik verfügbaren Diagnose- und\nTherapiemethoden auch tatsächlich einsetzen zu können.\n\n59\n\nEine Schließung der Station O 01 berührt wohl auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG\ndem Antragsteller im Bereich von Lehre und Forschung verbürgten und durch den\nministeriellen Einweisungserlass vom 18. Februar 1993 konkretisierten Rechte nicht.\nNicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller ohne die für den Betrieb dieser\nStation bislang am Standort E vorgehaltenen personellen und sachlichen Mittel\ninsoweit nicht mehr über die \"Grund- oder Mindestausstattung\" verfügt, die ihm eine\nVertretung seines Fachs Nuklearmedizin in Lehre und Forschung überhaupt erst\nermöglicht.\n\n60\n\nFür den Bereich der Lehre dürfte Entsprechendes nicht aus dem Vortrag des\nAntragstellers folgen, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung als\nUnterrichtsveranstaltung vorgeschriebene \"praktische Übung am Krankenbett\", die\nsich nach einer Stationsschließung in E nur noch in K anbieten lasse, werde von\nStudierenden angesichts der räumlichen Entfernung zwischen dem\nUniversitätsstandort E und der Bettenstation in K wie schon in der Vergangenheit\ntatsächlich nicht nachgefragt werden. Ein Verlust der für die Lehre erforderlichen\n\"Grund- oder Mindestausstattung\" käme insoweit wohl nur dann in Betracht, wenn\neine Vertretung des Fachs Nuklearmedizin in der Lehre nur durch das Angebot von\npraktischen Übungen am Krankenbett zu bewerkstelligen wäre und eine solche\nUnterrichtsveranstaltung entweder aus Gründen der Ausstattung des Fachs\ntatsächlich nicht angeboten oder von den Studierenden aus tatsächlichen Gründen\nnicht angenommen werden könnte. Substantiierte Anhaltspunkte hierfür sind weder\nvorgetragen noch ersichtlich. Für das Gegenteil dürfte vielmehr schon sprechen,\ndass das Vorlesungsverzeichnis der Beigeladenen zu 2. für das Wintersemester\n2006 / 2007 (dort S. 276 f.) im Bereich der Nuklearmedizin jedenfalls\nLehrveranstaltungen (auch des Antragstellers) ausweist, die von unterschiedlichster\nArt sind und wohl ganz überwiegend nicht in K stattfinden. Abgesehen davon eignet\nsich die in K befindliche Bettenstation offensichtlich auch als Rahmen für \"praktische\nÜbung am Krankenbett\", da der Antragsteller dort solche Lehrveranstaltungen nach\neigenen Angaben in der Vergangenheit bereits angeboten hat. Dass Studierende der\nHumanmedizin Lehrangebote des Fachs Nuklearmedizin in K aufgrund der\nEntfernung von E tatsächlich nicht annehmen können, dürfte durch die\nunwidersprochen gebliebene Einlassung des Antragsgegners als widerlegt\nanzusehen sein, nach der in den Räumlichkeiten der Forschungszentrum K GmbH\nauch Unterrichtsveranstaltungen anderer Fachbereiche angeboten und durch\nStudierende nachgefragt werden.\n\n61\n\nEntgegen seiner Rechtsauffassung dürfte eine Schließung der Station O 01 den\nAntragsteller wohl auch nicht mit Blick auf die ihm nach eigenen Angaben durch die\nÄrztekammer Nordrhein verliehene Befugnis zur Facharztausbildung in eigenen\nRechten verletzen. Die Facharztausbildung dürfte schon nicht zu dem\nverfassungsrechtlich verbürgten Kernbestand des Weiterbildungsauftrages zählen,\nder Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen im Bereich der Lehre als\nDienstaufgabe nach § 45 Abs. 1 S. 1 HG obliegt und dem Antragsteller zudem durch\ndie ministerielle Einweisungsverfügung vom 18. Februar 1993 konkret überantwortet\nist. Hiergegen spricht jedenfalls, dass die Weiterbildungsaufgabe, die alle\nHochschullehrer und Hochschullehrerinnen trifft, außerhalb der medizinischen\nFachbereiche die Facharztausbildung nicht umfasst und nichts dafür ersichtlich ist,\ndass der Weiterbildungsauftrag innerhalb der medizinischen Fachbereiche auf die\nFacharztausbildung beschränkt ist. Hinzu kommt, dass Hochschullehrern und\nHochschullehrerinnen im Bereich der Hochschulmedizin die Befugnis zur\nFacharztausbildung nicht kraft ihres Amtes zukommt, sondern ihnen gemäß § 5\nAbs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein\n(Weiterbildungsordnung) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung,\n\n62\n\nhttp://www.aekno.de/htmljava/frameset_html.asp?typ=e&seite=weiterbildungso\nrdnung/inhalt.htm,\n\n63\n\nauf Antrag nach Prüfung der Befugnisvoraussetzungen durch die Ärztekammer\nNordrhein erteilt wird. Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft\ngemacht, dass mit einer Schließung der Station O 01 die ihm erteilte Befugnis zur\nFacharztausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Weiterbildungsordnung ganz oder teilweise zu\nwiderrufen ist, weil die Voraussetzungen für die Fortführung der Facharztausbildung\ndurch ihn (zum Teil) entfallen sein werden. Sein diesbezügliche Sachvortrag\nbeschränkt sich auf eine im Kern nicht substantiierte Behauptung, für deren\nRichtigkeit zumindest bei summarischer Prüfung auch sonst wenig spricht. Dass die\nin Nr. 20 von Abschnitt B der Weiterbildungsordnung für das Gebiet der\nNuklearmedizin,\n\n64\n\nhttp://www.aekno.de/htmljava/frameset_html.asp?typ=e&seite=weiterbildungso\nrdnung/inhalt.htm,\n\n65\n\numschriebenen Weiterbildungsinhalte sich ohne den Betrieb der Station O 01\nnicht mehr werden vermitteln lassen, ist namentlich mit dem Hinweis darauf nicht\nausreichend dargetan, dass eine stationäre Behandlung von Patienten allein in K\nnicht mehr bei allen Krankheitsbildern und nicht unter Einsatz aller zur Zeit noch\nverfügbaren nuklearmedizinischen Diagnose- und Therapieverfahren möglich sein\nwird. Dem dürfte entgegenzuhalten sein, dass die Ausbildung zum Facharzt für\nNuklearmedizin nach Nr. 20 von Abschnitt B der Weiterbildungsordnung zwar eine\nTätigkeit von 12 Monaten in der stationären Krankenversorgung voraussetzt, auf\ndiese Ausbildungszeit aber \"bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden\"\nkönnen und sich auch vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres erschließt, dass\neine vor Ort gegebene interdisziplinäre, namentlich eine notfall- und\nintensivmedizinischen Anbindung einer nuklearmedizinischen Bettenstation\nVoraussetzung für die Vermittlung der hier interessierenden notwendigen\nWeiterbildungsinhalte ist. Dies gilt um so mehr mit Blick auf die in Nr. 20 von\nAbschnitt B der Weiterbildungsordnung bezeichneten Weiterbildungsinhalte. Denn\nsie betreffen einerseits wohl nur den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und\nFertigkeiten im Grundlagenbereich des Fachs (Grundlagen der Strahlenbiologie, der\nStrahlenphysik und des Strahlenschutzes, Messtechnik, Indikationsstellung,\nnuklearmedizinische in-vivo- und in-vitro-Diagnostik, molekulare Bildgebung,\nnuklearmedizinische Therapie einschließlich Nachsorge, Therapieplanung,\nRadiochemie, gebietesbezogene Immunologie, Radiopharmakologie und\nArzneimitteltherapie, interdisziplinäre Zusammenarbeit) und sind andererseits im\nBereich der Untersuchungs- und Behandlungsverfahren auf die Single Photon\nEmission Computed Tomography (SPECT)-Technik und die Positronen-Emissions-\nTomographie (PET)-Technik, beides diagnostische Verfahren zur Herstellung von\nSchnittbildern lebender Organismen,\n\n66\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2005, S. 1704 i. V. m.\nS. 480 und S. 1403 i. V. m. 1466; siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/SPECT\nund http://de.wikipedia.org/wiki/Positronen-Emissions-Tomographie,\n\n67\n\nsowie auf benigne und maligne Schilddrüsenerkrankungen bzw. andere solide\noder systematische maligne Tumore und / oder benigne Erkrankungen beschränkt.\nDass die Vermittlung dieser Weiterbildungsinhalte aber notwendig die Möglichkeit zur\nBehandlung solcher Krankheitsbilder voraussetzt, deren Diagnose und Therapie der\nAntragsteller bei einer nur noch in K vorhandenen Bettenstation als nicht mehr\ngewährleistet ansieht, lässt sein Vortrag nicht erkennen.\n\n68\n\nDer Antragsteller dürfte auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht\nbeanspruchen können, von der Schließung der Station O 01 als\nOrganisationsmaßnahme des Antragsgegners verschont zu bleiben, soweit sie sich\naus seiner Sicht im Bereich der Lehre für ihn nachteilig auswirkt. Einen Sachverhalt,\nauf den sich ein solches rechtlich schutzwürdiges Vertrauen gründen könnte, hat er\ndiesbezüglich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Namentlich wird sich ein solcher\nVertrauenstatbestand nicht aus der ministeriellen Einweisungsverfügung vom\n18. Februar 1993 ableiten lassen. Diese dürfte keine rechtsverbindliche Zusage\nenthalten, dass die bei Annahme der Professur von ihm vorgefundenen tatsächlichen\nVerhältnisse in ihrer die Ausgestaltung der Lehrtätigkeit nach Art und Umfang auch\nprägenden Wirkung für die Dauer seiner Professur unverändert bleiben. Nach der\nEinweisungsverfügung steht die Wahrnehmung der ihm mit der Übernahme des\nAmtes eines Universitätsprofessors übertragenen Aufgaben vielmehr unter dem\nVorbehalt der Überprüfung. Schließt dies sogar eine - hier nicht in Rede stehende -\nVeränderung des Aufgabenzuschnitts im Bereich der Lehre nicht aus, wird dies erst\nRecht für solche personelle und sachliche Veränderungen gelten müssen, die den\nAufgabenzuschnitt im Bereich der Lehre unberührt lassen und nur die tatsächlichen\nVerhältnisse verändern, auf deren Grundlage die Lehraufgaben zu erfüllen sind. Dem\nentspricht auch der Rechtsgedanke, der bereits vor Antritt der Professur des\nAntragstellers an der Beigeladenen zu 2. in § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die\nwissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom\n20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) verankert war, seither stets fortgeschrieben\nwurde und nunmehr in § 47 Abs. 4 HG enthalten ist. Danach dürfen bei einer\nBerufung Zusagen über die Ausstattung eines Aufgabenbereichs nur befristet im\nRahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Dies wird ein rechtlich\nschutzwürdiges Interesse am Fortbestand des status quo im Ergebnis wohl\nausschließen.\n\n69\n\nAus den vorgenannten Gründen dürfte der Antragsteller sich unter dem\nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes zudem nicht mit Erfolg darauf berufen\nkönnen, von den aus seiner Sicht nachteiligen Folgen tatsächlicher Art verschont zu\nbleiben, die eine Stationsschließung für seine Forschungstätigkeit mit sich bringt.\nEbenfalls nicht glaubhaft gemacht hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang\nferner, dass der Betrieb der Station O 01 mit den dort verfügbaren Personal- und\nSachmitteln zu der \"Grund- oder Mindestausstattung\" zählt, die ihm im Sinne des\ndurch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Rechts eine Vertretung seines Fachs in der\nForschung überhaupt erst ermöglicht. Offen bleiben kann dabei die zwischen den\nBeteiligten umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls welche der\nForschungsvorhaben, an denen der Antragsteller beteiligt ist, für den Fall einer\nStationsschließung nicht weiter geführt werden können. Es spricht alles dafür, dass\nder Antragsteller auf den Betrieb der Station O 01 mit ihren personellen und\nsachlichen Ressourcen nicht unabdingbar angewiesen ist, um auf dem Gebiet der\nNuklearmedizin sinnvoll Forschung betreiben zu können. Ungeachtet der Frage, ob\nuniversitäre Forschung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin überhaupt den Zugang\nzu einer Einrichtung für die stationäre nuklearmedizinische Behandlung von\nPatienten erfordert, dürfte dies hier schon deshalb auszuschließen sein, weil der\nAntragsgegner mit der Bettenstation in den Räumlichkeiten der Forschungszentrum\nK GmbH eine nuklearmedizinische Einrichtung zur stationären Patientenversorgung\nweiter vorhält. Dass die dortige Einrichtung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung\nder am Standort E weiter betriebenen nuklearmedizinischen Ambulanz personell\nund / oder sachlich keine taugliche Grundlage für Forschungsvorhaben auf dem\nGebiet der Nuklearmedizin bietet, ist dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls nicht\nzu entnehmen.\n\n70\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass es hier keiner Prüfung bedarf, ob und\nunter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner - gegebenenfalls im\nZusammenwirken mit den Beigeladenen zu 1. und 2. und anderen - mit Blick auf die\ndem Antragsteller zustehenden Rechte befugt wäre, die am Standort K betriebene\nBettenstation ebenfalls zu schließen. Die hierzu angestellten Erwägungen des\nAntragstellers sind ohne Relevanz für die Entscheidung über sein\nRechtsschutzgesuch, weil nach Lage der Akten Nichts dafür spricht, dass der\nAntragsgegner oder ein Dritter eine derartige Maßnahme derzeit überhaupt auch nur\nin Erwägung zieht.\n\n71\n\nDie Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 1 VwGO.\nDabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten\nder beiden Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt\nund sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt haben, selbst mit Kosten belastet zu\nwerden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\nDie Kammer bemisst dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den\nAntragsteller an dem weiteren Betrieb der Station NU 01 schon mit Blick auf die dem\nAntragsteller dort zur Verfügung stehenden Zahl an Belegbetten mit 15.000,00 Euro\njährlich. Hiervon ist als Streitwert im Hauptsacheverfahren in Anwendung des in § 42\nAbs. 3 S. 1 GKG enthaltenen Rechtsgedankens der dreifache Betrag anzusetzen.\nDer danach für ein Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von\n45.000,00 Euro ist mit Blick darauf, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf\ndie teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, um ein Drittel auf\n30.000,00 Euro zu kürzen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-29/15-l-2041-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-29/15-l-2041-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268202","retrieved":"2026-07-09 02:37:10.819428+00:00"}}