{"status":"available","doknr":"OLD268201","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1129.13L1805.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"13 L 1805/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladene in eine der sieben zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe \nA 16 BBesO im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zu \nbefördern, solange über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. September 2006 bei Gericht eingegangene sinngemäß dem Tenor \nentsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die Stelle, die hier Verfahrensgegenstand ist, \nso bald wie möglich mit der Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und \nEinweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das vom Antragsteller geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n5\n\nDem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.\n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Es ist damit eine Entscheidung zu treffen, die sich \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber richtet.\n\n7\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es \nein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich \nan Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n8\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung \neiner Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren \nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nmöglich erscheint.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n10\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten \ndes Antragstellers rechtswidrig zu Stande gekommen ist.\n\n11\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin aller Regel Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller ist in \nseiner dienstlichen (Regel-)Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum \n31. Mai 2006 am 16. August 2006 mit „3 Punkte\" (= entspricht voll den \nAnforderungen) beurteilt worden. Demgegenüber hat die Beigeladene in ihrer \ndienstlichen Beurteilung unter dem gleichen Datum die Gesamtnote „5 Punkte\" (= \nübertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) erhalten. Beide Beurteilungen \nberuhen auf den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und \nBeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und \nLandesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von \nPersonalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen\" (BRL), \nRunderlass vom 27. Oktober 2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. NRW. 2003 \nS. 1410.\n\n12\n\n1. Auf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner jedoch die \nAuswahlentscheidung nicht stützen. Denn die dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers hält einer Rechtskontrolle nicht stand, sodass durch die darauf \ngestützte Auswahlentscheidung dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt \nist.\n\n13\n\na) Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass \nhinsichtlich des Antragstellers ein Beurteilungsverbot bzw. ein Ausschlussgrund in \nBezug auf die Regelbeurteilungsrunde zum Stichtag 1. Juni 2006 bestehen würde. \nDies wäre im Hinblick darauf, dass er erst mit Wirkung vom 1. September 2005 zum \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr versetzt wurde, \ndenkbar. Denn Ziffer 3.2 BRL sieht vor, dass solche Beamte von der \nRegelbeurteilung ausgenommen sind, die am Beurteilungsstichtag weniger als zwölf \nMonate im Zuständigkeitsbereich eines zur Endbeurteilung Befugten - und damit \ngemäß Ziffer 12.1.1 BRL im Bereich des Leiters der Beschäftigungsbehörde - Dienst \ngeleistet haben. Die der Versetzung des Antragstellers zu Grunde liegende \nNeuressortierung und der damit verbundene Übergang einer gesamten Abteilung in \nden Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und \nVerkehr führte nach dem dokumentierten Willen des Ministeriums und nach \nBeteiligung des Personalrates zu einer Änderung der maßgeblichen \nVerwaltungspraxis. In dem Fall, dass im Rahmen einer Neuressortierung eine \nVersetzung von „Personal unter Einbettung in seine bisherige Organisationsstruktur\" \nerfolgt, wird danach die Zwölf-Monatsfrist in Ziffer 3.2 BRL nicht angewandt. Folglich \nbestand aufgrund dieser geänderten Verwaltungspraxis bezüglich des Antragstellers \nkein Ausschlussgrund für die Teilnahme an der Regelbeurteilungsrunde. \n\n14\n\nb) Die zu Grunde gelegte Beurteilung des Antragstellers ist jedoch deswegen \nrechtswidrig, weil sie unvollständig ist. Ihr fehlt eine rechtswirksame Aussage über \ndie Befähigung des Antragstellers und damit die nach Ziffer 7 BRL erforderliche \nBefähigungsbeurteilung. Ohne auf die insoweit teilweise abweichenden \nBeurteilungsvorschläge der Zwischenbeurteiler einzugehen, hat der Endbeurteiler, \nStaatssekretär C, in seiner Endbeurteilung vom 16. August 2006 dem \nBeurteilungsverschlag des Erstbeurteilers, des Referantsleiters Herr Q1, vom \n2. Juni 2006 hinsichtlich der vorgeschlagenen Befähigungsbeurteilung nicht \nzugestimmt. Damit war dieser ursprüngliche Beurteilungsvorschlag über die \nBefähigung nicht mehr Bestandteil der Endbeurteilung. An der dementsprechend \nerforderlich gewordenen eigenen Befähigungsbeurteilung unter Festlegung des \nkonkreten Ausprägungsgrades der einzelnen Befähigungsmerkmale durch den \nEndbeurteiler fehlt es jedoch. Der Endbeurteiler hat nämlich den Vorschlag des \nErstbeurteilers nicht durch eine eigene abschließende Beurteilung der Befähigung \nersetzt, sondern lediglich die Gründe dargelegt, warum er dem ursprünglichen \nBeurteilungsvorschlag nicht folgt. \n\n15\n\nc) Die Beurteilung des Antragstellers ist jedoch auch deswegen rechtswidrig, weil \nsie den zwingenden rechtlichen Rahmen, der durch § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG \ngezogen wird, verletzt. Anstatt die erforderliche Versetzungsbeurteilung über den in \ndie Regelbeurteilung einbezogenen Zeitraum vor der Versetzung zum Ministerium für \nWirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zum 1. September 2005 einzuholen \nund in der gebotenen Weise zu berücksichtigen, wurden vorliegend für diesen \nZeitraum lediglich Beurteilungsbeiträge einbezogen.\n\n16\n\nDass für den Antragsteller für den Zeitraum von 27 Monaten der insgesamt \numfassten 36 Monate eine Versetzungsbeurteilung hätte eingeholt werden müssen, \nfolgt unmittelbar aus dem Gesetz. \n\n17\n\n§ 104 Abs. 1 Satz 2 LBG sieht vor, dass Beamte neben der in Satz 1 \nvorgesehenen zwingenden Beurteilung vor Ablauf der Probezeit, in regelmäßigen \nAbständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden sollen; die obersten \nDienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen \nvon Beamten erlassen.\n\n18\n\nDanach ist davon auszugehen, dass außer in dem Fall, dass besondere \nUmstände eine Ausnahme rechtfertigen, anlässlich einer Versetzung zwingend eine \n(Anlass- oder Bedarfs-) Beurteilung zu erstellen ist.\n\n19\n\nEine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.\n\n20\n\nZunächst sehen die BRL keine hier anwendbare Ausnahme vom gesetzlichen \nGrundsatz vor.\n\n21\n\nEs ist bereits fraglich, ob der 2. HS des § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG hinsichtlich der \nVersetzungsbeurteilung überhaupt die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung „für \nGruppen von Beamten\" zulässt, da wegen des Wortlauts bzw. des grammatischen \nBezugs bereits zweifelhaft ist, ob nicht nur hinsichtlich der Einbeziehung in die \nRegelbeurteilungen Ausnahmeregelungen für Gruppen geschaffen werden \nkönnen.\n\n22\n\nJedenfalls enthalten die BRL keine für den Fall des Antragstellers einschlägige \nRegelung.\n\n23\n\nNach Ziffer 4.3.2 BRL kommt eine Beurteilung bei einem Wechsel der \nDienstbehörde (Versetzung) „in Betracht\". Nach Ziffer 4.3.2.1 BRL gilt die letzte \nRegelbeurteilung als Versetzungsbeurteilung, soweit der Beurteilungsstichtag im \nZeitpunkt der Versetzung nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist die \nletzte Regelbeurteilung um eine Feststellung zu ergänzen, ob sich zwischenzeitlich \nAbweichungen von den Bewertungen dieser Regelbeurteilung ergeben haben. Für \nden Antragsteller wurde jedoch zuletzt eine (Regel-)Beurteilung für den Zeitraum \nvom 15. Dezember 1998 bis zum 14. Dezember 2000 (vor seinen letzten beiden \nBeförderungen und Versetzungen) - wohl zum Stichtag 15. Dezember 2000 - erstellt, \nso dass keine nach Ziffer 4.3.2.1 BRL verwertbare Beurteilung vorliegt.\n\n24\n\nDie Regelung der vom Antragsgegner angewandten Ziffer 12.3.2.2 BRL betrifft \nlediglich die Fälle einer behördeninternen Umsetzung oder des Wechsels des \nBeurteilers und nicht den der hier vorliegenden Versetzung. Denn danach hat sich \nder Erstbeurteiler nur insoweit, als ein Beamter während des Beurteilungszeitraums \nden Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt hat und der Beurteiler die auf \ndem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis \nbeurteilen kann, die erforderlichen Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des \nBeurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger \nVorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz \nweniger als 6 Monate betragen hat. Dies gilt entsprechend, wenn der Vorgesetzte \nden Arbeitsplatz gewechselt hat. \n\n25\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die das Absehen von der \nErstellung einer Versetzungsbeurteilung gerade im Einzelfall des Antragstellers \nrechtmäßig erscheinen lassen, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n26\n\nVielmehr spricht der Umstand, dass die letzte ihm erteilte Beurteilung den \nZeitraum von 15. Dezember 1998 bis zum 14. Dezember 2000 umfasst, so dass \nbeim Antragsteller (vermutlich aufgrund der weiteren früheren Versetzung) eine \nBeurteilungslücke besteht, dafür, dass gerade in seinem Fall ein Absehen von der \nErstellung einer Versetzungsbeurteilung rechtlich bedenklich ist.\n\n27\n\nEs hätte damit für den Antragsteller anlässlich seiner Versetzung zum \nAntragsgegner eine Versetzungsbeurteilung erstellt und bei der Erstellung der \nRegelbeurteilung zum 1. Juni 2006 berücksichtigt werden müssen.\n\n28\n\nDie Einholung einer solchen Anlassbeurteilung stellt die Erstellung einer \nRegelbeurteilung und Einhaltung des Regelbeurteilungszeitraums durch die aktuell \nbeurteilende Behörde nicht in Frage. Denn die vorangehende Anlassbeurteilung \nhindert den Dienstherren weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden \nRegelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der \nAnlassbeurteilung erfasst ist. \n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-\nRR 2002, 201 für den Fall einer Anlassbeurteilung vor einem Auslandseinsatz und \neiner späteren Versetzung; ebenfalls für die Einbeziehung einer \nProbezeitbeurteilung von Richtern, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n7. August 1984 - 2 C 52/82 -, DVBl. 1984, 1221.\n\n30\n\nDie unterlassene Erstellung der Versetzungsbeurteilung und damit die fehlende \nEinbeziehung in die streitgegenständliche Regelbeurteilung stellt auch nicht lediglich \neinen unbeachtlichen formalen Verstoß dar, da tatsächlich für die betreffenden \nZeiträume Beurteilungsbeiträge der ehemaligen Staatssekretäre eingeholt \nwurden.\n\n31\n\nEin (formaler) Fehler ist entsprechend des in § 46 VwVfG zum Ausdruck \nkommenden Gedankens unerheblich, wenn auszuschließen ist, dass er sich auf \ndas Ergebnis der dienstlichen Beurteilung ausgewirkt hat, Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2000 - 2 L 3264/00 -, RiA 2001, \n94.\n\n32\n\nDie inhaltliche Berücksichtigung einer Anlass- bzw. Versetzungsbeurteilung \nunterliegt bei der Erstellung einer Regelbeurteilung anderen Anforderungen als die \neines bloßen Beurteilungsbeitrags. Ihr kommt ein größeres Gewicht zu.\n\n33\n\nDenn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung im Rahmen der Erstellung der \nRegelbeurteilung sind die alte Anlassbeurteilung und die neue Beurteilung \nzueinander in Beziehung zu setzen. Hierauf beschränkt sich freilich die Ermächtigung \ndes Beurteilenden; er ist nicht befugt, die in der vorangehenden Anlassbeurteilung \nerfassten Eignungs- und Leistungsmerkmale abzuändern und damit die \nAnlassbeurteilung zu ersetzen. Deshalb bedeutet die volle Ausschöpfung des für die \nRegelbeurteilung zu Grunde zu legenden Beurteilungszeitraums nicht, dass die \nvorangehende Anlassbeurteilung ihren Wert als eigenständige Beurteilung verliert \nund der Sache nach nur noch als Beurteilungsbeitrag weiterbesteht.\n\n34\n\n Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-\nRR 2002, 201.\n\n35\n\nDemgegenüber ist ein Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung eine Beurteilung \nlediglich „zur Kenntnis zu nehmen\" und „zu bedenken\". Sie ist zwar unverzichtbare \nGrundlage der Regelbeurteilung, muss jedoch nicht „fortschreibend\" übernommen \nwerden.\n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3/97 -, \nBverwGE 107, 360; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Rn. 312, zu den \nAnforderungen einer angemessenen Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags, \na.a.O., Rn. 249 mit Fn.126b.\n\n37\n\nInsoweit sei vorsorglich klargestellt, dass im Hinblick auf den großen zeitlichen \nAnteil, den die einzuholende Versetzungsbeurteilung bei der neu zu erstellenden \nRegelbeurteilung umfasst, hohe Anforderungen an eine für den Beamten \nnachvollziehbare und im Rechtsinne plausible Begründung für eine Abweichung in \nder Gesamtnote der Regelbeurteilung von der der Versetzungbeurteilung zu stellen \nsein werden. Denn eine nachvollziehbare Begründung ist nach Ziffer 12.6.2 BRL \nbereits bei einer Abweichung von einem Beurteilungsvorschlag erforderlich. Bei einer \nannähernd als abschließend anzusehenden Bewertung eines erheblichen Anteils des \numfassten Zeitraums durch eine Versetzungsbeurteilung werden die an eine solche \nBegründung anzulegenden Anforderungen noch deutlich erhöht sein. Eine \nBezugnahme auf Richtsatzvorgaben dürfte jedenfalls nicht genügen. \n\n38\n\nd) Im Hinblick auf die entsprechende Rüge des Antragstellers sei abschließend \nklargestellt, dass hinsichtlich des gewählten Zeitraums der Regelbeurteilung keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Dies gilt zum einen in Bezug auf \ndie zum 1. September 2005 erfolgte Versetzung und zum anderen im Hinblick auf die \nbei dem Antragsteller bestehende Beurteilungslücke, die sich daraus ergibt, dass die \nihm zuletzt erteilte Beurteilung lediglich den Zeitraum vom 15. Dezember 1998 bis \nzum 14. Dezember 2000 umfasst.\n\n39\n\nDer Zeitraum einer Regelbeurteilung erstreckt sich in aller Regel auf den \nZeitraum zwischen zwei Beurteilungsstichtagen. \n\n40\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, Buchholz \nNr. 232.1 § 40 BLV.\n\n41\n\nEine Abweichung von diesem Regelbeurteilungszeitraum ist nur aus zwingenden \nGründen hinzunehmen.\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-\nRR 2002, 201.\n\n43\n\nDenn das Ziel der Regelbeurteilung, wesentliche [und damit vergleichbare] \nGrundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl bei \nPersonalentscheidungen zu sein, kann nur dann optimal erreicht werden, wenn die \nfür die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich \neingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den \ngemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der \ngemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten \nZeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des \nBeurteilungszeitraumes soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten \ngleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer \nzeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung \nerfasst.\n\n44\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001, a.a.O.\n\n45\n\nDementsprechend sind hohe Anforderungen an die Anerkennung eines \nzwingenden Grundes zu stellen. \n\n46\n\nEin solcher besteht zunächst nicht in der zum 1. September 2005 erfolgten \nVersetzung des Antragstellers.\n\n47\n\nZwar kann möglicherweise ein zwingender Grund in einer Beförderung im \nBeurteilungszeitraum liegen. Denn Maßstab für die Beurteilung ist das Amt im \nstatusrechtlichen Sinne. D.h. die konkrete Aufgabenerfüllung muss zu den \nAnforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten \nderselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Beziehung gesetzt werden.\n\n48\n\nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Rn. 292 mit Nachweisen aus der \nRechtsprechung und Rn. 352.\n\n49\n\nInsoweit ergeben sich aus der Beförderung und damit aus der Veränderung des \nstatusrechtlichen Amtes im Beurteilungszeitraum Schwierigkeiten, da die Leistungen \ndes gesamten Zeitraums an den Maßstäben des neuen (Beförderungs-)Amtes \ngemessen werden müssen, \n\n50\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, Buchholz \nNr. 232.1 § 40 BLV,\n\n51\n\nund dieser Bezugsrahmen als Maßstab auf die vor der Beförderung erbrachten \nLeistungen möglicherweise nicht sinnvoll angewandt werden kann.\n\n52\n\nVgl. dazu Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land \nNRW, NWBl. 2001, 123; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n18. Februar 2000 - 10 A 11245/99 -, IÖD 2000, 276; Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung, Rn. 352; vgl. auch Ziffer 4.3.2.2. BRL; auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - hinsichtlich der Vergleichbarkeit; demgegenüber aber \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, Buchholz \nNr. 232.1 § 40 BLV und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, NVwZ-RR 2001, \n201; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom15. Februar 2002 \n- 10 A 11751/01 -, IÖD 2002, 134.\n\n53\n\nVergleichbare Schwierigkeiten oder andere ersichtliche zwingende Gründe \nbestehen bei einer Versetzung nicht, da das statusrechtliche Amt des Beamten \ngrundsätzlich nicht berührt wird. Eine Versetzung ist daher an sich nicht als \nzwingender Hinderungsgrund anzusehen, wenn nicht ausnahmsweise wegen der \nKürze der Zeitspanne in der neuen Behörde keine hinreichenden Anhaltspunkte für \neine sachgerechte Einstufung innerhalb der Gruppe zur Verfügung stehen und der \nBeurteilende deshalb eine Einstufung nicht anhand gesicherter Erkenntnisse \nvornehmen kann.\n\n54\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 1986, \n- 3 B 85.A.1620 -, Schütz ES/D I 2 Nr. 22 für einen späteren (Neu-)Eintritt in eine \nBehörde.\n\n55\n\nDemnach stellt hier die Versetzung zum 1. September 2005 keinen zwingenden \nHinderungsgrund dar, weil die danach liegenden Zeitspanne von 9 Monaten \nausreichend lang ist.\n\n56\n\nAuch aus dem Bestehen einer Beurteilungslücke in dem Zeitraum vor dem \n1. Juni 2003 (ab dem 15. Dezember 2000) ergibt sich vorliegend kein zwingender \nGrund für eine Veränderung - in diesem Fall für eine Ausdehnung des \nRegelbeurteilungszeitraums. \n\n57\n\nGrundsätzlich hat ein Beamter einen Anspruch auf die Vermeidung von \nBeurteilungslücken. \n\n58\n\nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom15. Februar 2002 -\n 10 A 11751/01 -, IÖD 2002, 134; zur Ausnahme vgl. Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2000 - 2 L 3264/00 -, RiA 2001, \n94.\n\n59\n\nDieser Anspruch kann einen zwingenden Grund für eine Abweichung vom \nRegelbeurteilungszeitraum darstellen. Vorliegend greift dieser Anspruch jedoch nicht \ndurch. Denn zur Schließung der vorgenannten Beurteilungslücke besteht - aus den \nvorstehend dargelegten Gründen - vorrangig die Möglichkeit und Notwendigkeit, eine \nVersetzungsbeurteilung einzuholen.\n\n60\n\n2. Die vorgenannten Rechtsfehler sind auch im Sinne der dargestellten \nAnforderungen kausal, da es bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Basis \neiner ordnungsgemäßen Beurteilung trotz des bisherigen Notenunterschieds nicht \nunmöglich erscheint, dass diese zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n62\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 \nNr. 1 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens den \nhalben Auffangwert angesetzt und folgt der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach dieser auch \nanzulegen ist, wenn mehrere Stellen frei gehalten werden. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-29/13-l-1805-06","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-29/13-l-1805-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268201","retrieved":"2026-07-09 02:37:10.733124+00:00"}}