{"status":"available","doknr":"OLD268243","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1128.3K2959.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"3 K 2959/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses M Klinik in T. Sie gehört - wie die K \nKrankenhaus I GmbH und die K1 Krankenhaus I1 GmbH - dem L-Verbund an; \nGeschäftsführung und Aufsichtsräte der Einrichtungen dieses Verbundes sind \npersonenidentisch besetzt. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - erließ unter dem \n31. Juli 2002 „Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum\" \n- Rahmenbedingungen -, auf deren Inhalt verwiesen wird.\n\n3\n\nUnter dem 29. November 2002 beantragten die Klägerin und das Städtische \nKlinikum T bei der Beklagten die Genehmigung eines Brustzentrums in T in \nKooperation ihrer Krankenhäuser und jeweils die Aufnahme des \nBehandlungsbereichs Senologie des Fachgebiets Frauenheilkunde in den \nKrankenhausplan. Unter dem 8. März 2004 teilten die Landesverbände der \nKrankenkassen und Ersatzkassen - Verbände - der Klägerin und den anderen \nantragstellenden Krankenhäusern mit, sie sprächen sich für ein gemeinsames \nBrustzentrum aus, das durch das Städtische Klinikum T und das T1-Klinikum S \ngebildet werde; außerdem solle im Kreis N im K1 Krankenhaus I1 ein Brustzentrum \neingerichtet werden. Mit Schreiben vom 1. April 2004 unterrichtete die Klägerin die \nBeklagte darüber, dass sie und das Städtische Klinikum T einerseits, das T1-\nKlinikum S andererseits ihre Anträge auf Einrichtung eines Brustzentrum zu einem \ngemeinsamen Antrag zusammenführen wollen. Mit Bericht vom 9. Juni 2004 \nsprachen sich die Verbände für ein kooperatives Brustzentrum S/T aus, dem das \nStädtische Klinikum T, das T1-Klinikum S und das Krankenhaus der Klägerin \nangehören sollten; auf Grund der Einwohnerzahl beider Städte (etwa 285.000) solle \nnur ein OP-Standort ausgewiesen werden; weiter solle im Kreis N das K1 \nKrankenhaus I1 als Brustzentrum geführt werden. Mit Bericht vom \n8. September 2004 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - MGSFF - schlug die Beklagte für den Raum T/S \nein kooperatives Brustzentrum vor, bestehend aus dem Städtischen Klinikum T und - \nals einzigem OP-Standort - dem T1-Klinikum S; für einen weiteren Standort reichten \ndie Operationszahlen nicht aus; außerdem bestehe kein Bedarf. Weiter wird in dem \nBericht für den Kreis N das K1 Hospital I1 als OP-Standort in Kooperation mit der M \nKlinik T vorgeschlagen; die bisher im Krankenhaus der Klägerin abgerechneten \nOperationen würden den OP-Standort I1 stärken. Unter dem 18. Oktober 2004 gab \ndas Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-\nWestfalen - MGSFF - Gelegenheit zur Stellungnahme und schlug vor, das \nKrankenhaus der Klägerin (ohne Kernleistung) und das K1 Krankenhaus I1 (als \nzweiten OP-Standort) in das kooperative Brustzentrum T/S einzubringen. Mit \nSchreiben vom 3. Dezember 2004 schlug die Klägerin daraufhin vor, ein \nkooperatives Brustzentrum mit ihrem Krankenhaus und dem K1 Krankenhaus I als \nOP-Standorten sowie dem K Krankenhaus I zu bilden. Mit Erlassen vom 17. und 27. \nJanuar 2005 entschieden das MGSFF beziehungsweise das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - MAGS -, dass für den \nKreis N ein Kooperatives Brustzentrum I1/I mit dem K1 Krankenhaus I1, K \nKrankenhaus I und der M Klinik T anerkannt werde; die operativen Leistungen seien \nbeim K1 Krankenhaus I1 zu konzentrieren, das K Krankenhaus I erbringe die \nKernleistung Radiologie. Weiter wurde entschieden, dass für die Städte S und T ein \nKooperatives Brustzentrum C mit dem Städtischen Klinikum T und dem T1-Klinikum \nS eingerichtet werde; beide Häuser seien OP-Standorte. \nMit Feststellungsbescheid Nr. 0000 vom 10. März 2005 stellte die Beklagte \ngegenüber der Klägerin die Aufnahme der M Klinik in den Krankenhausplan des \nLandes - unter Anderem - mit 38 Betten Frauenheilkunde und der Kooperation \nBrustzentrum „I1/I\" mit dem K1 Krankenhaus I1 und dem K Krankenhaus I fest. Die \nKlägerin erhob unter dem 21. März 2005 Widerspruch. Sie trug vor: Ihr Krankenhaus \nsei als weiterer OP-Standort auszuweisen. Die erforderliche Zahl von \n100 Ersteingriffen sei in den Jahren 2003 und 2004 übertroffen worden. Der \nGleichheitssatz sei vor dem Hindergrund zu berücksichtigen, dass in der Stadt E \njeder Partner eines Brustzentrums als OP-Standort ausgewiesen worden sei. Die \nenge gesellschaftsrechtliche Verbindung der drei Einrichtungen des Brustzentrums \n„I1/I\" über gemeinsame Gesellschafter biete immense Vorteile bei der Ausrichtung \nund Umsetzung der Qualitätsziele im Bereich der Brustkrebsbehandlung. - Mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte sie aus: Die nach dem DRG-System ab dem Jahre \n2004 erhobene Anzahl der vereinbarten Fallpauschalen liege in den Jahren 2004 \nund 2005 jeweils nicht annähernd im Bereich der erforderlichen Operationen gemäß \nden Rahmenbedingungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor, da \ndie Städte I1, I und T einerseits, die Stadt E andererseits wegen der \nunterschiedlichen Einwohnerzahlen und der damit zu versorgenden Patienten nicht \nmiteinander vergleichbar seien. \n\n4\n\nMit der am 27. April 2006 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin \ndas Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor: Die Zahl der \nErsteingriffe sei in den Jahren 2003 und 2004 jeweils größer als 100 gewesen und \nhabe damit die Anforderungen der Rahmenbedingungen für einen OP-Standort \nerfüllt. Die Auffassung der Beklagten beruhe auf einer in den Rahmenbedingungen \nnicht vorgesehenen Zählweise anhand bestimmter DRGs. Auch nach jener \nZählweise ergebe sich eine Steigerung vom Jahre 2004 zum Jahr 2005 um fast 30%. \nIm Jahre 2006 seien 106 Eingriffe vereinbart worden. Die Aufteilung auf zwei OP-\nStandorte sei wegen der topographischen Situation erforderlich, die neben der \nAusweisung in I1 einen Standort im C erfordere. Im L-Verbund werde darüber hinaus \nauch der Kreis N mitversorgt, so dass die Konzentration auf einen OP-Standort in I1 \nzu erheblichen Wartezeiten führen würde, was dem Ziel einer flächendeckenden \nVerbesserung der Brustkrebsversorgung zuwiderliefe. Es sei nicht erklärbar, warum \nPatienten aus dem C darauf angewiesen sein sollten, zur Operation nach I1 zu \nfahren. Die Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen im Widerspruchsbescheid \nberücksichtige nicht, dass es beim L-Verbund nicht nur um die Stadtgebiete von I1, I \nund T gehe, sondern auch um den gesamten Kreis N. Bei der Ausweisung von OP-\nStandorten sei nach der Stellungnahme der Verbände vom 9. Juni 2004 in erster \nLinie auf qualitative Gesichtspunkte abzustellen. Die Beklage habe für die Stadt E \nsolche Kriterien angewandt, bei dem Brustzentrum „I1/I\" jedoch nur quantitativ \nargumentiert. Im Krankenhausplan des Landes entfielen im Regelfall auf ein \nBrustzentrum zwei OP-Standorte. Es sei nicht ersichtlich, warum beim Kooperativen \nBrustzentrum „I1/I\" etwas Anderes gelten solle. Die Beklagte habe zudem nicht \neigenes Ermessen ausgeübt, sondern habe sich lediglich als ausführendes Organ \ndes MAGS angesehen. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheides \nvom 10. März 2005, soweit er die M Klinik, T, nicht als \nOP-Standort ausweist, und des Widerspruchsbescheides vom \n27. März 2006 zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses \nM Klinik, T, als OP-Standort des Brustzentrums „I1/I\" mit \nentsprechender Bettenausweisung in den Krankenhausplan des \nLandes gemäß Antrag vom 3. Dezember 2004 festzustellen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie trägt vor: Hinsichtlich der Erfüllung der Rahmenbedingungen sei in \nAbstimmung mit dem MAGS auf die vereinbarten und abgerechneten DRGs \nabgestellt worden, die - auch im Sinne einer Gleichbehandlung - verlässliche Größen \nfür die Zuerkennung eines OP-Standortes darstellten. Die Versorgung im Kreis N \nerfolge nicht nur im OP-Standort I1, sondern die Patientinnen würden sich, je nach \nNähe zu ihrem Wohnort, auch an die OP-Standorte der Brustzentren E I, E II, F I, \nF II, C und X wenden. Vor allem Patientinnen aus dem C seien nicht auf den OP-\nStandort I1 angewiesen, sondern hätten in Wohnortnähe vier OP-Standorte in T, S \nund X zur Verfügung. Die Zuweisung von OP-Standorten innerhalb eines \nBrustzentrums sei nicht nach rechnerischen Grundsätzen, sondern auf Grund von \nÜberlegungen zum Bedarf vorgenommen worden. \n\n10\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Feststellungsbescheid vom 10. März 2005 und \nder Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Aufnahme der Ausweisung als OP-Standort des Brustzentrums \n„I1/I\" in den Krankenhausplan des Landes oder auf Neubescheidung ihres \nAufnahmeantrages.\n\n13\n\nDer Feststellungsbescheid findet seine verfahrensrechtliche Grundlage in § 16 \nAbs. 6 S. 1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz \n5 durch Bescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des \nKrankenhausplans. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 entscheidet, soweit regionale \nPlanungskonzepte nicht vorgelegt werden, das zuständige Ministerium von Amts \nwegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der \nKrankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Diese Voraussetzungen lagen vor. \nDie Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept waren abgeschlossen, ein \nregionales Planungskonzept wurde im Versorgungsgebiet 1 nicht vorgelegt; z.B. \nhatten die Klägerin und die anderen beiden beteiligten Krankenhäuser drei OP-\nStandorte in T und S beantragt, während die Verbände nur einen Standort \nbefürworteten (Schreiben der Verbände vom 9. Juni 2004). Das MGSFF hatte \ndaraufhin entschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben werden, und hatte \ndie Anhörung durchgeführt (Erlass vom 15. Oktober 2004). Die abschließende \nFestlegung erfolgte dann durch Erlasse des MGSFF vom 17. Januar 2006 und des \nMAGS vom 27. Januar 2007.\n\n14\n\nDie Ablehnung einer Ausweisung der M Klinik als OP-Standort nebst der \nentsprechenden Anzahl Senologiebetten (innerhalb der bettenführenden Abteilung \nFrauenheilkunde) ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Materiellrechtliche \nGrundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben Krankenhäuser Anspruch auf \nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes \naufgenommen sind. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern \nentscheidet die zuständige Landesbehörde nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG unter \nBerücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger \nnach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Auf der ersten \nEntscheidungsstufe wird festgestellt, welche Krankenhäuser nach den Kriterien der \nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit geeignet sind. Nur \nwenn mehrere Krankenhäuser diese Anforderung erfüllen und eine Auswahl nötig ist, \nist auf der zweiten Entscheidungsstufe diese Auswahl ermessensfehlerfrei zu treffen \n(vgl. BVerwGE, 72, 38 (50)). Nach diesen Grundsätzen kann das Krankenhaus der \nKlägerin nicht als weiterer OP-Standort in T in den Krankenhausplan des Landes \naufgenommen werden, weil es nicht bedarfsgerecht ist. Für die Beurteilung der \nBedarfsgerechtigkeit kommt es nicht darauf an, ob das Krankenhaus nach seiner \nLeistungsfähigkeit geeignet ist, einen ungedeckten Bedarf zu befriedigen; \nunerheblich ist daher, ob das Krankenhaus der Klägerin nach der Anzahl der \nEingriffe die Aufgabe eines OP-Standortes wahrnehmen kann oder perspektivisch \nwahrnehmen könnte. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Versorgungsgebiet ein \nungedeckter Bedarf an Brustzentren besteht. Erforderlich ist allein, dass ein solcher \nBedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses vorhanden ist. Der Einzugsbereich \ndes Krankenhauses der Klägerin ist in Bezug auf die Abteilung Frauenheilkunde im \nWesentlichen das Stadtgebiet T. Es handelt sich um ein Krankenhaus der Grund- \nund Regelversorgung. Seine Aufgabenstellung ist nach eigenem Verständnis der \nKrankenhäuser des L-Verbundes die wohnortnahe medizinische Versorgung (vgl. \nSchreiben der K1 Krankenhaus I1 GmbH vom 3. Dezember 2004). Das Krankenhaus \nhat denn auch in der Vergangenheit - zusammen mit dem Städtischen Klinikum T \nund dem T1-Klinikum S - „die anerkannt gute Vorsorgung von Brustkrebspatienten\" \n... für die Region T/S gewährleistet (vgl. Schreiben der Klägerin vom 1. April 2004). \nAuch die Klägerin sieht den Kreis N nicht als Einzugsbereich ihres Krankenhauses \nauf dem Fachgebiet Frauenheilkunde an, wenn sie auf die Notwendigkeit eines OP-\nStandortes außer in I1 auch im C wegen der topographischen Situation hinweist; \ndiese topographische Situation trennt sie nämlich vom Patientenaufkommen des \nKreises N. So erklärt es sich auch, dass die Klägerin stets im Rahmen eines \nBrustzentrums T oder T/S tätig sein wollte; dieses Gebiet war und ist der \nEinzugsbereich der M Klinik T, auch wenn sie jetzt krankenhausplanerisch an ein \ngebietsfremdes Krankenhaus als Kooperationspartner angedockt worden ist. Im \nEinzugsbereich der M Klinik in T-P besteht kein ungedeckter Bedarf für ein weiteres \nBrustzentrum und daher auch nicht für einen OP-Standort, selbst wenn T und S \nzusammengefasst als Einzugsbereich angesehen würden. Bedarf für ein \nBrustzentrum ist vorhanden bei einer Einwohnerzahl zwischen 360.000 und 450.000 \nin dessen Einzugsbereich (vgl. Erlass des MFJFG vom 31. Juli 2003). Daraus \nerrechnet sich anhand der Einwohnerzahlen des Jahres 2003 ein Bedarf zwischen \n0,5 und 0,4 Brustzentren für T und von 0,3 Brustzentren für S (vgl. Anlage 1 des \nSchreibens der Verbände vom 9. Juni 2004). Dieser Bedarf ist durch die \nKrankenhäuser des Kooperativen Brustzentrums „C\" mehr als gedeckt, das alle \nKernleistungen anbietet. Für ein weiteres Brustzentrum ist im Raum T/S kein Bedarf \nvorhanden.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des \nVerwaltungsgerichts nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-28/3-k-2959-06","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-28/3-k-2959-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268243","retrieved":"2026-07-09 02:37:14.151525+00:00"}}