{"status":"available","doknr":"OLD268305","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1124.2K3444.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"2 K 3444/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 verpflichtet, \nüber den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1967 geborene Klägerin steht als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen und ist an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule T-straße in E1-X \ntätig. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nDie Klägerin legte im Jahre 1984 zunächst den Realschulabschluss ab und \nabsolvierte danach von 1984 bis 1987 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Zwischen \ndem 22. Januar 1987 und dem 31. Januar 2006 war sie bei der Sparkasse E2-W-I \nangestellt. Sechs Wochen vor Geburt ihres ersten Kindes Jan am 8. August 1993, \nnämlich seit dem 22. Juni 1993, wurde sie nach den Mutterschutzvorschriften von \nihrer Tätigkeit bei der Sparkasse freigestellt und im Anschluss bis zum \n31. Januar 2006 ohne Bezüge beurlaubt. Am 26. Februar 1996 gebar sie ihr zweites \nKind O. \n\n4\n\nAb dem 18. August 1997 besuchte sie das Abend-Gymnasium der Stadt E1 \n(Einstieg mit dem 3. Semester) und legte 1999 die Allgemeine Hochschulreife ab, \nwas ihr mit Zeugnis vom 9. Juni 1999 bescheinigt wurde. \n\n5\n\nVom Wintersemester 1999/2000 bis zum Sommersemester 2003 absolvierte sie \nan der Universität F ein Lehramtsstudium und bestand am 18. Juni 2003 die Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. \n\n6\n\nIn der zweiten Jahreshälfte 2003 war sie sodann als Verwaltungshelferin der \nU GmbH und als Lehrende beim Internationalen Bund tätig, von Oktober 2003 bis \nJanuar 2004 zudem als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität F. \n\n7\n\nZwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2006 durchlief sie sodann \nden Vorbereitungsdienst und legte die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe mit der Fächerkombination Deutsch, Sachunterricht und Mathematik ab \n(Zeugnis vom 31. Januar 2006). \n\n8\n\nAuf ihre schulscharfe Bewerbung vom 25. November 2005 teilte ihr die \nBezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 10. Januar 2006 mit, dass \nbeabsichtigt sei, sie zum 1. Februar 2006 an der Gemeinschaftsgrundschule T-\nstraße in E1 einzustellen. Die Einstellung erfolge bei Vorliegen der \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe, ansonsten in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Die Klägerin nahm \ndieses Angebot mit Schreiben vom 12. Januar 2006 an. Es kam zum Abschluss \neines Arbeitsvertrages zwischen dem Schulamt für die Stadt E1 und der Klägerin, \nwonach diese ab dem 1. Februar 2006 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und an der \nGemeinschaftsgrundschule T-straße in E1 eingesetzt wurde.\n\n9\n\nZuvor hatte das Gesundheitsamt des Kreises X1 der Bezirksregierung unter dem \n10. Januar 2006 attestiert, dass keine Bedenken gegen die Übernahme der Klägerin \nin ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestünden. Ein Führungszeugnis über die \nKlägerin ohne Eintragungen ging am 18. Januar 2006 bei der Bezirksregierung \nein.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2006 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis und führte zur Begründung aus, ihr Einstieg in den \nLehrerberuf habe sich durch die Erziehung ihrer beiden Kinder verzögert.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2006 \nab. Die Klägerin habe die Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe bereits mit Vollendung ihres 35. Lebensjahres am \n9. November 2002 erreicht. Die Zeiten, in denen sie ihre Kinder betreut habe, \nkönnten nicht angerechnet werden, weil sie für die Überalterung nicht ursächlich \nseien. Zwar habe sie nach ihren Angaben die beiden am 0.0.1993 und am 00.0.1996 \ngeborenen Kinder bis zum Beginn ihres Studiums der Primarstufenpädagogik am \n1. Oktober 1999 betreut und während dieser Zeit das Abendgymnasium der Stadt E1 \nbesucht, das sie mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife am 9. Juni 1999 \nabgeschlossen habe. Jedoch habe sie erst mit dem Erwerb der Allgemeinen \nHochschulreife die Voraussetzung für den Beginn des Studiums der \nPrimarstufenpädagogik geschaffen, sodass die fehlende schulische Qualifikation und \nnicht die Kinderbetreuung ursächlich für ihre verspätete Einstellung sei.\n\n12\n\nDie Klägerin legte hiergegen am 27. März 2006 Widerspruch ein und vertiefte zur \nBegründung ihr bisheriges Vorbringen: Es sei ihr aufgrund der Geburten ihrer Kinder \nnicht möglich gewesen, ihr schon länger geplantes Vorhaben zu verwirklichen, das \nAbitur nachzuholen und das Lehramt für die Primarstufe zu studieren. Sie habe \ndeshalb nicht schon ab 1993, sondern erst ab 1997 das Abendgymnasium besuchen \nkönnen. Ihre Kinder seien daher ursächlich für den verspäteten Erwerb der \nschulischen Qualifikation und damit auch für den verspäteten Studienbeginn und die \nverspätete Einstellung. Im übrigen habe sich auch ihr Studium um ein \nZusatzsemester verzögert, weil sie es kindgerecht habe planen müssen. Dadurch \nhabe sie den Vorbereitungsdienst erst ein Jahr später aufnehmen können.\n\n13\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. April 2006, zugestellt am 28. April 2006, zurück \nund wiederholte zur Begründung im wesentlichen die Argumentation aus dem \nAusgangsbescheid. Ergänzend hieß es, Geburt und Betreuung müssten die \nentscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Einstellung sein. Hieran \nfehle es, weil die Klägerin die allgemeine Hochschulreife erst nach der Geburt der \nKinder erworben habe.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am Montag, dem 29. Mai 2006, die vorliegende Klage \nerhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Sie führt ergänzend aus, es sei \nrechtsfehlerhaft, den Kausalverlauf zwischen der Betreuung der Kinder und der \nÜberschreitung der Altersgrenze deshalb als unterbrochen anzusehen, weil sie die \nallgemeine Hochschulreife erst nach Geburt ihrer Kinder erlangt habe. Vielmehr liege \ndie Kausalität vor. Ihr Fall sei nicht anders zu behandeln als derjenige, bei dem ein \nBewerber - bedingt durch die Kinderbetreuung - nicht acht, sondern zwölf Semester \nfür ein Lehramt studiert habe. An der Kausalität fehle es allenfalls dann, wenn bei \neinem Bewerber nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige, von ihm zu \nvertretende Umstände zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hätten. \nDas sei bei ihr aber nicht gegeben. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirkregierung E vom 28. Februar 2006 und des \nWiderspruchsbescheides vom 26. April 2006 zu verpflichten, sie \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n17\n\nhilfsweise, über ihren Antrag auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt vor, die zulässige Überschreitung des vorgegebenen Höchstalters \naufgrund von Kinderbetreuungszeiten setze voraus, dass sich der Bewerber anstelle \nder Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der \nKinderbetreuung gewidmet habe. Das setze denknotwendig voraus, dass die \nZugangsvoraussetzungen für den Beginn der Berufsausbildung schon vor der Geburt \nder Kinder vorlägen. Hieran fehle es, sodass kein Kausalzusammenhang zwischen \nKinderbetreuung und verzögerter Einstellung bestehe. \n\n21\n\nAuf Bitten des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. November 2006 \nergänzend mitgeteilt, dass bislang lediglich die Frage der Überschreitung des \nHöchstalters untersucht worden sei. Die sonstigen beamtenrechtlichen Erfordernisse \nseien von ihm bislang nicht geprüft worden.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den \nBerichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. \n§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. \n\n26\n\nDie Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. \n\n27\n\nSie ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 \nAbs. 1 VwGO erhoben worden. Diese Frist begann mit Zustellung des \nWiderspruchsbescheides am 28. April 2006 zu laufen und endete erst am Tage der \nKlageerhebung am 29. Mai 2006, da der 28. Mai 2006 auf einen Sonntag fiel.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin eine Neubescheidung begehrt. \nDer ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 28. Februar 2006 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 26. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat einen Anspruch \nauf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n29\n\nDas Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden \nZeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich \n39 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO NRW) \nvorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu \nGrunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt \nwar, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n30\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 -\n 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n31\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. \n\n32\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach \n§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes \nim Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen \nLaufbahnprüfung. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da \nsie vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2006 den Vorbereitungsdienst leistete \nund mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe abschloss. \n\n33\n\nNach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem \nAbschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis \nauf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen\" und die in § 50 LVO NRW genannten \nLehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen \n- wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Primarstufe - nur eingestellt werden, \nwer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n34\n\nDie am 00.00.1967 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar bereits am \n10. November 2002 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) \nEinstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2006 die Höchstaltersgrenze nach § 52 \nAbs. 1 LVO NRW um drei Jahre und knapp drei Monate überschritten hatte.\n\n35\n\nDiese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. \nHiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann \nnach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der \nVorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des \nVorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum \ndanach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur \ndann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, \nwenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren \nursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst \nnach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde.\n\n36\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom \n15. März 2005 - 2 K 422/03 -, und vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 -.\n\n37\n\nVermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung \nunterbrechen diesen Kausalzusammenhang.\n\n38\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de, vom \n28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 \n- 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113 und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils \nm.w.N.\n\n39\n\nEine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch \nSachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer \nKinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem \nVerzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu \nunterbrechen.\n\n40\n\nVgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten \nLebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, \nwww.nrwe.de; zur Kausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - \n6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27.\n\n41\n\nNach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung \nvon Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 48 Monaten, weil sie sich seit \nder Geburt ihres Sohnes K am 0.0.1993 bis zum Beginn des Besuchs des \nAbendgymnasiums im August 1997 überwiegend der Betreuung ihrer Söhne K und O \n(geb. am 00.0.1996) gewidmet hat. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und \nsteht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die \nKlägerin während dieser Zeit anderweitig - etwa durch Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit - aktiv geworden wäre.\n\n42\n\nDie angeführten Zeiten der Kinderbetreuung waren kausal für die verspätete \nEinstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen vierjährigen \nZeitraum hinweg, so hätte die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge bereits ab \nMitte 1993 das Abendgymnasium besuchen können. Da sie erst mit dem dritten \n(Schul-)Semester die Fortbildung am Abendgymnasium begonnen und bis zum \nAbitur nur zwei Jahre benötigt hat, hätte sie demnach Mitte 1995 das Abitur erwerben \nkönnen. Sie hätte ihr Lehramtsstudium dann zum Wintersemester 1995/96 \naufgenommen und die Erste Staatsprüfung im Herbst 1999 abgelegt. Zwischen \nFebruar 2000 und Januar 2002 hätte sie den Vorbereitungsdienst durchlaufen und \ndamit bereits zum 1. Februar 2002 oder zu Beginn des Schuljahres 2002/03 \neingestellt werden können. Die Einstellung wäre damit vor ihrem 35. Geburtstag am \n10. November 2002 und damit vor Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgt. \n\n43\n\nDer Kausalität steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach der Zeit der \nKinderbetreuung zunächst das Abitur erworben hat, bevor sie das Lehramtsstudium \naufnehmen konnte. Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife war für sie \nnotwendige Voraussetzung, um das Lehramtsstudium überhaupt aufnehmen zu \nkönnen. Er war auf dem Weg zur Erlangung der Laufbahnbefähigung eine \nnotwendige Station und damit eine nicht vermeidbare Verzögerung.\n\n44\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 4. Dezember 2002 - 2 K 3439/00 - und vom \n24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -.\n\n45\n\nEs ist nicht ersichtlich und nach Auffassung des Gerichts nicht begründbar, \nweshalb eine kindbedingte Verzögerung vor Erlangung der allgemeinen \nHochschulreife anders behandelt werden soll als eine Verzögerung zwischen Abitur \nund Aufnahme des Studiums, während des Studiums, zwischen Studium und \nVorbereitungsdienst oder während des Vorbereitungsdienstes. Studium und \nVorbereitungsdienst sind denklogisch zur Erlangung der Laufbahnbefähigung ebenso \nzwingende Voraussetzungen wie das Abitur und dürfen im Rahmen der \nKausalitätsprüfung nicht unterschiedlich gewichtet werden. Aus der vom Beklagten \nzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 - (DÖD 1999, 140-141) ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar heißt es \ndort:\n\n46\n\nVielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung \nerreichen, daß Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die \nBerufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen \nhaben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich \ndes Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten \neiner Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen \nsich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz \noder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. \n\n47\n\nHieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Kinderbetreuungszeiten vor Erwerb \nder allgemeinen Hochschulreife nicht kausal für die verspätete Einstellung sind, weil \ndie Erlangung der Hochschulreife (noch) nicht zur Berufsausbildung zählt. Das \nBundesverwaltungsgericht hatte bei der seinerzeit entschiedenen Konstellation \nüberhaupt keine Veranlassung, dazu Stellung zu beziehen, ob auch eine \nVerzögerung vor dem Abitur für die Überalterung kausal sein kann. Im übrigen gehört \nauch der Erwerb des Abiturs letztlich zur (Berufs-)Ausbildung, weil es die \nunverzichtbaren Voraussetzungen für ein Studium schafft. \n\n48\n\nDer Kausalität steht desweiteren nicht entgegen, dass die Klägerin aus anderen \nGründen nicht vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt wurde. Insbesondere \nwar das von ihr studierte Lehramt für die Primarstufe (Fächerkombination: Deutsch, \nSachkunde und Mathematik) zum damaligen Zeitpunkt 2002 ausweislich des \nErlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2001 (Az.: 715-41-0/2-10-954/2001) \neinstellungsrelevant. Ob tatsächlich Einstellungen mit der Fächerkombination der \nKlägerin erfolgt sind bzw. ob sich die Klägerin gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt \nhätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de und vom \n19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, www.nrwe.de, \n\n50\n\nträgt aber die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen \nAuswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der \nbetreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt \nworden wäre. Die Bezirksregierung hat - wie dem Gericht aus anderen Verfahren \nbekannt ist - die Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich \ndie Erfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, aus \nDatenschutzgründen vernichtet. Weiter gehende Aufklärungsmöglichkeiten sieht das \nerkennende Gericht nicht. \n\n51\n\nEs ist nach dem weiteren Lebenslauf der Klägerin auch nicht erkennbar, dass \nandere Ursachen die Kausalität unterbrochen hätten. Insbesondere sind die in der \nzweiten Hälfte des Jahres 2003 ausgeübten anderweitigen Tätigkeiten als bloße \nÜberbrückung bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 2004 \nanzusehen, die keine weitere Verzögerung zur Folge hatten, weil nach der Ersten \nStaatsprüfung am 18. Juni 2003 kein früherer Beginn des Vorbereitungsdienstes \nmöglich war.\n\n52\n\nDamit steht die Überalterung der Klägerin einer Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen, sodass der Beklagte, der seine \nablehnenden Bescheide auf dieses Argument gestützt hat, zur Neubescheidung zu \nverpflichten war. \n\n53\n\nDer weitergehende Hauptantrag der Klägerin, den Beklagten zu ihrer Übernahme \nin das Probebeamtenverhältnis zu verpflichten, hat hingegen keinen Erfolg. Die \nSache ist insoweit nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahl \neines Bewerbers um die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß § 7 \nAbs. 1 LBG in das Ermessen des Beklagten gestellt. Vorliegend ist dieses Ermessen \nnicht zu Gunsten der Klägerin dahin reduziert, dass - nachdem die Überalterung \nwegen der anzurechnenden Kindererziehungszeiten nicht entgegensteht - allein die \nÜbernahme in das Probebeamtenverhältnis in Betracht kommt. Der Beklagte hat \nnämlich ausdrücklich erklärt, abgesehen von der Überalterungsproblematik die \nbeamtenrechtlichen Erfordernisse für eine Übernahme noch nicht geprüft haben. \nZwar gibt es ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom \n10. Januar 2006 keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken gegen eine \nVerbeamtung. Auch ist ein Führungszeugnis über die Klägerin bereits eingeholt \nworden und weist keine Eintragungen auf. Ungeprüft und damit offen ist jedoch, ob \nweitere Ermessensgesichtspunkte - etwa Fehlzeiten der Klägerin - einer Übernahme \nins Probebeamtenverhältnis entgegenstehen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist \nlediglich mit ihrem Verpflichtungsbegehren unterlegen, dem gegenüber dem \nBescheidungsbegehren kein ins Gewicht fallender, eigenständiger Wert \nzukommt,\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-24/2-k-3444-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-24/2-k-3444-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268305","retrieved":"2026-07-09 02:37:19.573757+00:00"}}