{"status":"available","doknr":"OLD268306","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1124.13K3093.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"13 K 3093/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 20. April 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers \nvom 11. Dezember 2003 aufzuheben und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts für den Zeitraum vom 16. Februar 1999 bis zum 15. August 2003 eine neue \nBeurteilung zu erteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Gewerbeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des \nbeklagten Landes und ist bei dem Staatlichen Umweltamt L1, Abteilung 3, \nbeschäftigt. Ihm wurde unter dem 18. Februar 1999 eine dienstliche Beurteilung mit \ndem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt\" erteilt; Beurteilungszeitraum war \n16. Februar 1996 bis 15. Februar 1999.\n\n3\n\nIm Jahre 2003 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage \nhierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und \nBeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, \ninsbesondere Beförderungsentscheidungen gemäß Runderlass des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. März 2003, \nMBl. NRW S. 866 (BRL). Zur Vorbereitung der Beurteilungen für den gehobenen \nDienst fand am 3. November 2003 eine Beurteilungskonferenz statt. Ausweislich des \ndarüber gefertigten Protokolls gehörte der Kläger zur zehn Beamtinnen/Beamte \numfassenden Gruppe der Besoldungsgruppe A 12 des gehobenen technischen \nDienstes und wurde in dieser Konferenz der Beurteilungsmaßstab gebildet. \n\n4\n\nUnter dem 11. Dezember 2003 erstellten sodann der Leiter der Abteilung 3, Herr \nL2, die Erstbeurteilung und die Amtsleiterin, Frau T, die Endbeurteilung. Der \nBeurteilungszeitraum erstreckte sich vom 16. August 2000 bis zum 15. August 2003. \nBeide bewerteten den Kläger im Gesamturteil mit 3 Punkten. Von den zehn \nBeamtinnen/Beamten der Vergleichsgruppe erhielten bei den Erstbeurteilungen \nsieben 3 Punkte, zwei 4 Punkte und eine/einer 5 Punkte. Erstbeurteiler war in allen \nFällen Herr L2. Die Amtsleiterin wich hiervon in ihren Endbeurteilungen nicht ab.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung Widerspruch ein und machte \ngeltend: Durch den zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraum fehle eine Beurteilung \ndes Zeitraumes von eineinhalb Jahren bis zur vorausgehenden dienstlichen \nBeurteilung. Bei anderen Staatlichen Umweltämtern sei das anders gehandhabt \nworden, sodass ihm eine Benachteiligung entstehe. Herr L2 habe ihm beim \nBeurteilungsgespräch gesagt, dass er nicht entschlussfreudig genug sei. Er habe \naber keine konkreten Fälle nennen können. Im Übrigen seien seine Fähigkeiten, \nseine Arbeitsweise und seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht beanstandet \nworden. Auch sei ihm eine zu befürchtende Verschlechterung in der bevorstehenden \nBeurteilung nicht angedeutet worden. Die Äußerung von Herrn L2 im \nBeurteilungsgespräch, dass „erheblich über dem Durchschnitt\" mit 3 Punkten nach \nden BRL gleichzusetzen sei, sei nicht richtig. Das ihm zuerkannte Gesamturteil mit \n3 Punkten stelle eine Verschlechterung dar. Es sei falsch, diese mit der \nQuotierungsverpflichtung zu begründen. Die Einhaltung der Quote führe zu einer \nlebensaltersbedingten Benachteiligung der A 12 - Beamten des Staatlichen \nUmweltamtes L1 im Vergleich zu den übrigen Staatlichen Umweltämtern im \nRegierungsbezirk E. Im Übrigen habe Herr L2 keine Vorschläge gemacht, wie er \nseine Arbeitsweise ändern könne und wodurch seine hohe Motivation aufrecht \nerhalten werden könne. Herr L2 nahm unter dem 29. Januar 2004 zum Widerspruch \ndes Klägers Stellung. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. April 2004 \nals unbegründet zurück. Sie führte aus: Die Festsetzung des Beurteilungszeitraumes \nsei nicht zu beanstanden. Eine Beurteilung habe gemäß den BRL alle drei Jahre zu \neinem Stichtag zu erfolgen. Der Stichtag sei hier auf den 15. August 2003 festgelegt \nworden. Im Übrigen würde eine Einbeziehung des fraglichen Zeitraumes das \nErgebnis der Beurteilung nicht ändern. Der Bewertungsmaßstab sei richtig angelegt \nworden. Es bestehe keine Vergleichbarkeit mit dem alten Beurteilungssystem, weil \ndas neue Beurteilungssystem von einer zu beurteilenden Vergleichsgruppe ausgehe \nund Richtsätze zu berücksichtigen seien. Auch wer nach dem alten \nBeurteilungssystem eine Benotung „erheblich über dem Durchschnitt\" erhalten habe, \nmüsse sich nunmehr an den neuen Maßstäben messen lassen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 6. Mai 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus macht er geltend:\n\n8\n\nBei den Staatlichen Umweltämtern E und L3 sei als Beurteilungszeitraum jeweils \ndie Zeit ab dem 16. Februar 1999 zu Grunde gelegt worden. Soweit Herr L2 in der \nStellungnahme vom 29. Januar 2004 ausgeführt habe, seine - des Klägers - \nAktenvermerke seien lückenhaft, Termine würden nicht verfolgt und Wichtiges könne \ner nicht von Unwichtigem unterschieden, sei das nicht zutreffend bzw. \nnachvollziehbar. Der Ausprägungsgrad „B\" bei den Befähigungsmerkmalen \nentspreche nicht seinen Fähigkeiten. Bei den Einzelmerkmalen der \nLeistungsbeurteilung seien jeweils 4 Punkte gerechtfertigt. Trotz seiner zusätzlichen \nAufgaben im Zusammenhang mit seiner langjährigen Personalratstätigkeit habe es \nkeine Rückstände und Beanstandungen gegeben. Er befürchte, dass er wegen \nseiner Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat benachteiligt worden sei. Die \nStellungnahme von Herrn L2 vom 29. Januar 2004 zeige, dass bei der Abfassung \nder dienstlichen Beurteilung sachwidrige Aspekte eingeflossen seien. Im Übrigen sei \ndie Vergleichsgruppe zu klein gewesen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April 2004 zu verurteilen, \nseine dienstliche Beurteilung vom 11. Dezember 2003 \naufzuheben und ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts für den Zeitraum vom 16. Februar 1999 bis zum \n15. August 2003 eine neue Beurteilung zu erteilen.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund macht über das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte hinaus geltend:\n\n14\n\nBei den vom Kläger angesprochenen Einzelbewertungen handele es sich um \npersönliche Werturteile des Erstbeurteilers, die sich der gerichtlichen Überprüfung \nentzögen. Die vom Kläger geäußerte Vermutung in Bezug auf seine \nPersonalratstätigkeit treffe nicht zu. Die Vergleichsgruppenbildung sei nicht zu \nbeanstanden. Auch was die Richtsatzorientierung angehe, sei nach den BRL \nverfahren worden. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n18\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sie durch die \nEndbeurteilung vom 11. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 20. April 2004 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser \nBeurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n19\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderung seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der \nRechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der \nDienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom \nGericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den \ngesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n20\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 \n-, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE \n.\n\n21\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des \nKlägers als rechtswidrig, weil die Zeit vom 16. Februar 1999 bis 15. August 2000 \nnicht in den Beurteilungszeitraum einbezogen worden ist.\n\n22\n\nWie der Beurteilungszeitraum in Fällen vorliegender Art festzulegen ist, ist weder \nim Landesbeamtengesetz (LBG) noch in der Laufbahnverordnung (LVO) \nausdrücklich geregelt. In § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG ist lediglich festgelegt, dass \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten u.a. in regelmäßigen \nZeitabständen beurteilt werden sollen und die obersten Dienstbehörden die \nZeitabstände bestimmen. Nach § 10a Abs. 1 LVO sind diese Regelbeurteilungen zu \nfesten Stichtagen abzugeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt \nwerden, wobei der Zeitabstand grundsätzlich drei Jahre beträgt. Daraus ergibt sich, \ndass Regelbeurteilungen grundsätzlich alle drei Jahre zu erstellen sind, und zwar zu \neinem festen Stichtag, der das Ende des Beurteilungszeitraumes darstellt. Dagegen \ngibt es keine ausdrückliche Regelung dazu, wann der Beurteilungszeitraum beginnt. \nDas gilt in gleicher Weise für die BRL. In Nr. 3.1 Satz 1 BRL heißt es lediglich, dass \nBeamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind. \nDemnach kann hier auch offen bleiben, ob und ggf. nach welcher Maßgabe der \nBeginn des Beurteilungszeitraumes in Beurteilungsrichtlinien festgelegt werden \nkönnte. \n\n23\n\nBei der Frage, wie bei einer Regelbeurteilung der Beginn des \nBeurteilungszeitraumes festzusetzen ist, ist Folgendes zu beachten: Die dienstliche \nBeurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten \nGrundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \neinzustellen, einzusetzen und zu befördern, Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Ihr Ziel \nist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu \ngewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher \nAufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche \nBeurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn \nentsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt \ndie entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der \ndabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation\" zu. Dies verlangt \ngrößtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die Regelbeurteilung kann ihr \nZiel nur dann optimal erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen \näußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche \nVergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den \ngleichen Beurteilungszeitraum erreicht.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, \nDVBl. 2002, 139.\n\n25\n\nDemnach ist eine Lücke in der Abfolge dienstlicher Regelbeurteilungen \ngrundsätzlich nicht zulässig. Der Beurteilungszeitraum muss regelmäßig die Zeit \nzwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken, er beginnt also am Tag nach dem \nStichtag der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2002 -\n 10 A 11751/01 -, IÖD 2002, 134, m.w.N. aus der obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n27\n\nDementsprechend beginnt im Falle des Klägers der Beurteilungszeitraum mit \ndem 16. Februar 1999. Zwar ergibt sich dann ein ungewöhnlich langer \nBeurteilungszeitraum von viereinhalb Jahren. Das liegt aber allein daran, dass der \nStichtag auf den 15. August 2003 festgesetzt worden ist und nicht etwa, wie das \ngrundsätzlich vorgesehen ist, auf drei Jahre nach dem vorausgegangenen Stichtag. \nBesondere Umstände, die in Abweichung von der Regel eine andere Festlegung des \nBeginns des Beurteilungszeitraumes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen \nnoch sonst erkennbar.\n\n28\n\nZwar hat das beklagte Land vorgetragen, dass sich bei einer Einbeziehung des \nüber drei Jahre hinausgehenden Zeitraumes bis zum vorausgegangenen Stichtag \ndas Ergebnis der Beurteilung nicht ändern würde. Darauf kommt es jedoch nicht an, \nweil der Kläger - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch darauf hat, dass bei der \nErstellung seiner dienstlichen Beurteilung die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben \nbeachtet werden. Des Weiteren ist zwar richtig, dass bei allen Beamtinnen/Beamten \nder Vergleichsgruppe des Klägers derselbe (kürzere) Beurteilungszeitraum von drei \nJahren zu Grunde gelegt worden ist und demnach in diesem Rahmen die \nVergleichbarkeit gegeben ist. Das gilt jedoch schon nicht mehr, so weit es um die \nBeamtinnen/Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe \nA 12 geht, die bei den Staatlichen Umweltämtern E und L3 beschäftigt sind. Insoweit \nhat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass bei diesen ein am 16. Februar \n1999 beginnender Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden ist. Schließlich \nkann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dann \ninnerhalb der Vergleichsgruppe bei der Dienststelle des Klägers eine \nVergleichbarkeit nicht mehr gegeben wäre. Zwar mag das faktisch zutreffen. Da dies \njedoch Folge der auch in den übrigen Fällen zu kurzen Bemessung des \nBeurteilungszeitraumes ist, kann dies das beklagte Land im Verhältnis zum Kläger \nnicht entlasten.\n\n29\n\nDa nach alledem die Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist, weil ein zu kurzer \nBeurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden ist, kann dahinstehen, ob und \ninwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit \nseiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend auf \nFolgendes hinzuweisen:\n\n30\n\nSoweit der Kläger sich gegen bestimmte „Vorwürfe\" von Herrn L2 etwa bezüglich \nder Anfertigung von Aktenvermerken und der Verfolgung von Terminen, wendet, führt \ndies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Wie bereits \nausgeführt, ist es ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt \nwertender Erkenntnis, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen \nBeamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben \nStatusamtes zu vergleichen und abschließend zu werten. Dazu ist nicht der einzelne \nBeamte, sondern allein - unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu \nBeurteilenden - der zuständige Dienstvorgesetzte berufen und in der Lage. Dabei \nkann sich der Dienstvorgesetzte auf seinen Eindruck von den Leistungen des zu \nbeurteilenden Beamten in einzelnen Bereichen stützen, ohne dass er konkrete \nEinzelfälle benennen müsste. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für den Inhalt des \nBeurteilungsgesprächs nach Nr. 14.3.1.2 BRL. Demnach kommt es nicht darauf an, \nwie der Kläger sich selbst etwa bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung \neinschätzt.\n\n31\n\nDass der Kläger bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung wegen seiner \nPersonalratstätigkeit benachteiligt worden ist - etwa dadurch, dass seine dadurch \nverursachte zeitliche Beanspruchung nicht ausreichend berücksichtigt worden ist - ist \nnicht erkennbar. Er hat dafür auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Auch kann nicht \nfestgestellt werden, dass bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung durch Herrn \nL2 sachwidrige Aspekte eingeflossen sind. Das gilt schon deswegen, weil dessen \nvom Kläger beanstandete Bemerkung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung \nseiner Motivation erst in der Stellungnahme vom 29. Januar 2004 gefallen ist, ohne \ndass ersichtlich geworden wäre, dass sie sich nachteilig auf die Beurteilung des \nKlägers ausgewirkt hätte. \n\n32\n\nSoweit der Kläger des weiteren die hier angegriffene dienstliche Beurteilung mit \nder vorausgegangenen Beurteilung vom 18. Februar 1999 vergleicht, ist zu sagen: \nEine dienstliche Beurteilung bezieht sich auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum, \nsodass sie grundsätzlich unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen \nvorzunehmen ist. Das gilt insbesondere, wenn sich die zugrunde gelegten BRL \ngeändert haben.\n\n33\n\nDas Gericht lässt schließlich offen, ob, wie der Kläger meint, hinsichtlich der \nRichtsatzorientierung und Vergleichsgruppenbildung ein Rechtsfehler vorliegt. \n\n34\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie das hier in Nr. 9 und 10 BRL vorgesehen ist, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der \nFestlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der \nAussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den \neinzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. \nDie Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, \nin welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen \nAmtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere \nMaßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu \nstellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten \nRahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und \nwelche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und \nbegriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr \nunterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der \nDienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht \ndie gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen \ngrößerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, \n197; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 -, DÖV 2006, \n345; Urteil der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei \nJuris und NRWE.\n\n36\n\nDie rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die \nVergleichsgruppe - zwar für den Beurteiler noch überschaubar aber - hinreichend \ngroß und homogen ist. \n\n37\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV \n2006, 346; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980 a.a.O. \n\n38\n\nDiese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze \nunmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine rechnerische \nAnlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. \n10 Satz 2 BRL, wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der \nvorgesehenen Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils eine \nDifferenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen der \nRichtsätze anlehnt, allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das (auch) eine \nrechnerische Anlehnung einschließt). Auch eine rechnerische Anlehnung setzt \nvoraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen \nErwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, \neine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der \nBetroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass \neine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild \nund den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie willkürlich. Ein solches Vorgehen \nstünde im Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG sich \nergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten, willkürfrei \ndienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine unmittelbare Anwendung \nder Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze \nvorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung von - wenn auch \nmodifizierten - Quoten führt. \n\n39\n\nDas steht in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 LVO. Dort ist geregelt, dass bei \nBeurteilungen der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note \n10 v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten soll (Satz 1). Ist die \nAnwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer \nVergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in \nAnlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit Satz \n2 ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, wenn \ndie Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den vorstehenden Grundsätzen. Da \ndem Beamten, wie ausgeführt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, \nwillkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, muss Satz 2 im Übrigen in \nverfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anlehnung \nbei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß ist, keine irgendwie geartete \nrechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen \nbeinhalten darf. \n\n40\n\nUrteil der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und Urteil der \nKammer vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und \nNRWE.\n\n41\n\nIm vorliegenden Fall ist eine solche rechnerische Anlehnung an dem durch die \nRichtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil sie nicht (mehr) sachgerecht ist. Die \nzur Beurteilung des Klägers gebildete Vergleichsgruppe besteht aus zehn \nBeamtinnen/Beamten. Eine solche Gruppengröße erlaubt keine hinreichend \ngesicherte Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Notenverteilung. Es ist nicht zu \nerwarten, dass die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten in den \nRichtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, \ndass von einer entsprechenden Erfahrung hinsichtlich der Notenverteilung in dieser \nGruppe ausgegangen werden könnte. \n\n42\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und vom \n17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, für eine \nVergleichsgruppe von zwei bzw. sieben Beamten, ebenso bereits \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, für eine \nGruppe von drei Beamten.\n\n43\n\nIm Falle des Klägers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass \nbei der Erstellung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung eine rechnerische \nAnlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen stattgefunden hat. \nHierfür spricht immerhin, dass bei der Vergleichsgruppe im Ergebnis tatsächlich die \nin Nr. 9 BRL vorgesehenen Richtsätze (5 Punkte 10 v.H., 4 Punkte 20 v.H.) exakt \neingehalten worden sind und dass sich aus dem Protokoll der Beurteilungskonferenz \nnicht ergibt, dass eine solche rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze \nvorgegebenen Rahmen nicht erfolgen soll. Welche Bedeutung demgegenüber den \nAusführungen von Herrn L2 in der mündlichen Verhandlung - insbesondere dass sich \ndie Notenverteilung rein zufällig ergeben habe - zukommt, kann dahinstehen. Das \nGericht kann diesen Punkt offen lassen, weil die angefochtene dienstliche \nBeurteilung, wie ausgeführt, auf jeden Fall unter einem anderen Gesichtspunkt \nrechtswidrig ist. \n\n44\n\nOhne dass es im vorliegenden Fall im Ergebnis darauf ankommt, sei noch zu der \nFrage Stellung genommen, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der \nVergleichsgruppe ausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische \nAnlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig \nist. \n\n45\n\nNach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf \ndiese Frage aus Nr. 10 Satz 1 BRL. Danach soll eine Vergleichsgruppe mindestens \ndreißig Personen umfassen. Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe \nam unteren Rand handelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten \nrichtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um \neine Anwendung von Richtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von 120 Beamten ging. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei \nhinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im Großen und Ganzen vergleichbarer \nAufgaben- und Personalstruktur und hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen \n(wie im entschiedenen Fall von 120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne \nRechtsfehler davon ausgehen kann, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung \nder Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den \neinzelnen anderen Bezirken übereinstimmen wird. Das ist bei einer Vergleichsgruppe \nvon weniger als dreißig Personen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in \nder Regel jedoch nicht mehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der \nRechtsprechung den Richtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer \nVergleichsgruppen vorausgesetzt - nicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend \neinzuhaltende obere Grenzen zu bezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots \neiner individuellen und gerechten Beurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch \nin Nr. 9 Satz 2 BRL vorgesehen ist - eine geringfügige Überschreitung der \nProzentsätze möglich sein, so dass schon die Richtsätze selbst nur \nAnnährungswerte sind.\n\n46\n\nDemnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen in der Regel eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze \nvorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den Richtsätzen \nergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei Vergleichsgruppen dieser \nGröße ist rechtlich allein zulässig eine Richtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich \ndie Beurteiler davon leiten lassen, dass bei größeren Vergleichsgruppen als \nOrientierungsrahmen die in der BRL festgelegten Richtsätze (im Sinne von \nObergrenzen) berücksichtigt werden sollen. Wie der Kammer durchaus bewusst ist, \nkann das zur Folge haben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten \noder zweitbesten Note abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der \nRichtsatzorientierung dann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings \nggf. durch die Bildung größerer Vergleichsgruppen begegnen. \n\n47\n\nWas die Frage angeht, ob im Einzelfall die Beurteilung in Übereinstimmung mit \ndiesen Grundsätzen erstellt worden ist, ist noch Folgendes zu bemerken: Je näher \ndie tatsächliche Notenverteilung in einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen den in den BRL vorgegebenen Richtsätzen kommt, desto stärker ist der \nDienstherr gehalten, im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese \nNotenvergabe nicht auf einer rechnerischen Anlehnung an den durch die Richtsätze \nvorgegebenen Rahmen beruht.\n\n48\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n19. September 2003 - 2 A 10795/03 -, IÖD 2004, 62. \n\n49\n\nDas kann insbesondere durch einen Hinweis auf entsprechende Vorgaben in der \nBeurteilungskonferenz, die in einem Protokoll fest gehalten und in der Folge auch \numgesetzt worden sind, geschehen. Zu denken wäre auch an eine konkrete \nDarlegung, wie die Beurteiler die einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe in ihrem \nVerhältnis zueinander eingeschätzt haben.\n\n50\n\nAbschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass bei der Erstellung der \nneuen Beurteilung für den Kläger ein neues Beurteilungsverfahren nach Nr. 14 BRL \ndurchzuführen ist, insbesondere also auch ein Beurteilungsgespräch und eine \nBeurteilungskonferenz stattfinden müssen. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-24/13-k-3093-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-24/13-k-3093-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268306","retrieved":"2026-07-09 02:37:19.662700+00:00"}}