{"status":"available","doknr":"OLD268329","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1123.8K7099.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"8 K 7099/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines \nWasserentnahmeentgeltes im Wege der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr \n2004, soweit der Beklagte einen Festsetzungsbetrag von mehr als 1.144.247,72 \nEuro festgesetzt hat.\n\n3\n\nDie Klägerin betätigt sich neben der Versorgung mit Strom, Erdgas und \nFernwärme als Unternehmen auf dem Gebiet der öffentlichen Wasserversorgung. \nSie betreibt in E mehrere Heizkraftwerke (HKW I bis III), für die sie \nOberflächenwasser zum Zwecke der Kühlwassernutzung entnimmt \n(Durchlaufkühlung). Für den Betrieb der Heizkraftwerke liegen entsprechende \nErlaubnisse vor, der Betrieb des Heizkraftwerkes III wurde im Juni 2005 von der \nBezirksregierung E1 genehmigt. Die von der Klägerin betriebenen \nWassergewinnungsanlagen (Wasserwerke), für die sie Grundwasser, das im \nWesentlichen der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, entnimmt, liegen in \nden Wasserschutzgebieten S sowie C (u.a.). Für den Betrieb der einzelnen \nWasserwerke liegen wasserbehördliche Zulassungen der Bezirksregierung E1 vor. \nIm Rahmen von Kooperationsvereinbarungen hat sich die Klägerin für die in den \nWasserschutzgebieten S sowie C (u.a.) gelegenen Wassergewinnungsanlagen zur \nZusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Rheinland, den für die jeweiligen \nWasserschutzgebiete zuständigen Kreisbauernschaften und den in den \nWasserschutzgebieten jeweils wirtschaftenden Landwirten verpflichtet. Die \nZusammenarbeit erfolgt für das Wasserschutzgebiet C (u.a.) im Verbund mit \nweiteren Wasserversorgern in der sogenannten Kooperation „Rheinschiene, \nrechtsrheinisch Mitte\" und für das Wasserschutzgebiet S als allein zuständiger \nWasserversorger in der Kooperation „S\". Die Kooperationen bestehen seit 1993 \n(Kooperation Rheinschiene) bzw. 1994 (Kooperation S). Ziel dieser auf bestimmte \nWassereinzugsgebiete begrenzten Kooperationen ist jeweils die Durchführung einer \ngewässerverträglichen Landbewirtschaftung ohne Ertragseinbußen zum \ngegenseitigen Nutzen von Landwirtschaft und Wasserwirtschaft. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. September 2004 zog der Beklagte die Klägerin für die im \neinzelnen aufgeschlüsselten Wasserentnahmen im Bereich der Heizkraftwerke \n(Entnahmebauwerke) HKW I und II sowie der Wasserwerke S, C, X, L und Xer-X1 für \ndas Veranlagungsjahr 2004 gem. § 6 Abs. 1 WasEG zu einer Gesamtvorauszahlung \nin Höhe von 1.259.541,94 Euro heran. Eine Veranlagung des im Jahre 2004 noch \nnicht in Betrieb gegangenen Heizkraftwerkes HKW III erfolgte nicht. Dem \nVorauszahlungsbetrag lag eine Gesamtfestsetzung von 1.350.526,14 Euro \nzugrunde. Der Gesamtbetrag setzte sich aus den für die einzelnen Heizkraftwerke \nund Wassergewinnungsanlagen errechneten Entgeltbeträgen zusammen. Auf die \nHeizkraftwerke I und II entfiel ein Entgeltbetrag von 614.974,16 Euro. Für die \nWassergewinnungsanlage S wurde ein Entgelt in Höhe von 7.365,74 Euro \nfestgesetzt. Mit diesem verrechnete der Beklagte die von der Klägerin geltend \ngemachten voraussichtlichen Aufwendungen für die das Wasserschutzgebiet S \nbetreuende Kooperation in einer Gesamthöhe von 118.465,49 Euro mit der Folge, \ndass eine Entgeltpflicht für das Wasserwerk S entfiel. Für die im Wasserschutzgebiet \nC (u.a.) gelegenen Wassergewinnungsanlagen setzte der Beklagte ein \nGesamtentgelt von 728.186,24 Euro fest. Abzüglich der insoweit berücksichtigten \nKooperationskosten für die das Wasserschutzgebiet betreuende Kooperation \n„Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte\" in Höhe eines Verrechnungsbetrages von \n83.618,46 Euro verblieb hier ein Vorauszahlungsbetrag von 644.567,78 Euro. \n\n5\n\nGegen den Vorauszahlungsbescheid legte die Klägerin unter dem \n24. September 2004 Widerspruch ein. Mit diesem wandte sie sich zum einen gegen \ndie erst ab dem Monat Februar anerkannten Leistungen für die \nBeratungsunterstützung und geltend gemachte Aufwendungen für die \nZwischenfrucht. Zur Begründung verwies sie auf die Antragsunterlagen, aus denen \nsich ergebe, dass die vorgenannten Aufwendungen unter Berücksichtigung des erst \nab Februar 2004 in Kraft getretenen WasEG berechnet worden seien. Zum anderen \nwidersprach sie der lediglich auf das Kooperationsgebiet beschränkten \nVerrechnungsmöglichkeit mit der Folge, dass die von ihr für die \nWassergewinnungsanlage S in Ansatz gebrachten Aufwendungen vor dem \nHintergrund des in einer erheblich geringeren Höhe festgesetzten Entgeltes im \nWesentlichen nicht weiter berücksichtigt worden seien. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 half der Beklagte dem \nWiderspruch hinsichtlich der bei beiden Kooperationen für die \nBeratungsunterstützung und die Aufwendungen für die Zwischenfrucht erfolgten \nKürzungen um 31/366 ab und reduzierte den Gesamtbetrag auf 1.256.919,51 Euro. \nDen Widerspruch im Übrigen wies er zurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 11. November 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die \nKlägerin habe einen Anspruch darauf, dass ihre im Rahmen der \nKooperationsvereinbarungen entstandenen Aufwendungen in der geltend gemachten \nHöhe gegen das gesamte festgesetzte Wasserentnahmeentgelt verrechnet würden. \nDie von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung auf einzelne \nWassergewinnungsanlagen sei willkürlich und entspreche nicht der gesetzlichen \nRegelung des § 8 WasEG. Vielmehr ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und \nEntstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 8 WasEG, dass eine \nVerrechnung der Aufwendungen mit dem gesamten Wasserentnahmeentgelt eines \nWasserentnehmers möglich sei; eine Beschränkung auf die einzelnen Wasserwerke \nsei in der Vorschrift nicht geregelt. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 8. September 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 \naufzuheben, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt von mehr \nals 1.144.247,72 Euro festgesetzt worden ist, sowie den \nBeklagten zu verurteilen, 112.671,79 Euro nebst 5 % über dem \nBasiszinssatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu \nzahlen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n16\n\nDer angegriffene Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 8. September \n2004 ist in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 12. \nOktober 2004 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n17\n\nRechtsgrundlage für die vom Beklagten für das Veranlagungsjahr 2004 erfolgte \nFestsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die \nEntnahme aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen - WasEG -) vom 27. Januar 2004 (GV NRW 2004, S. 30). Nach § 6 Abs. 1 \nWasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das \nWasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der \nVorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre \n2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 WasEG festgelegten \nEntgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG). \n\n18\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Danach erhebt das Land - unter anderem - \nfür das Entnehmen von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und das Entnehmen von \nWasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, \nsofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. \n\n19\n\nDie Klägerin entnimmt im Rahmen der von ihr unterhaltenen \nWassergewinnungsanlagen Grundwasser aus verschiedenen Entnahmestellen und \nfür den Betrieb der Heizkraftanlagen, insoweit zum Zwecke der Kühlung, \nOberflächenwasser aus dem Rhein. \n\n20\n\nAnhaltspunkte für einen gem. § 1 Abs. 2 WasEG geregelten entgeltfreien \nTatbestand bestehen nicht. \n\n21\n\nGegen die Höhe des in der Fassung des Teilabhilfe- und \nWiderspruchsbescheides festgesetzten Entgeltbetrages ist unter Berücksichtigung \nder entnommenen und von der Klägerin angegebenen Wassermengen und der in § 2 \nWasEG festgelegten Entgeltsätze nichts zu erinnern. \n\n22\n\nAnhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin erfolgten \nFestsetzung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die von ihr für die Kooperationen \nS und Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte geltend gemachten (voraussichtlichen) \nAufwendungen und Kosten und der insoweit auf der Grundlage von § 8 WasEG \nerfolgten Verrechnung durch den Beklagten. Insbesondere hat die Klägerin keinen \nAnspruch auf weitergehende Verrechnung über die vom Beklagten anerkannten \nBeträge hinaus. \n\n23\n\nLeistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder \nUnternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich \nvereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer \nZahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können \ndie im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses \nVeranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden (§ 8 \nAbs. 1 S. 1 WasEG). Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die \nGewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für \nMaßnahmen (§ 8 Abs. 1 S. 2 WasEG). Soweit der Beklagte die von der Klägerin für \ndie Kooperationen S sowie Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte geltend gemachten \nAufwendungen jeweils mit dem für die im Kooperationsgebiet befindliche(n) \nWassergewinnungsanlage(n) festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet hat, \nist sein Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Versagung der von der Klägerin geltend \ngemachten weitergehenden Verrechnung der nach Abzug vom festgesetzten Entgelt \nverbleibenden Aufwendungsbeträge ungeachtet einer Zuordnung zu einer örtlichen \nEntnahmestelle, ist rechtmäßig. \n\n24\n\nDie Beschränkung der in § 8 WasEG vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeit \nauf solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer örtlichen \nEntnahmesituation stehen, entspricht dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung sowie \nSinn und Zweck der Vorschrift. \n\n25\n\nDer Wortlaut der Norm sieht eine Verrechnungsmöglichkeit des entgeltpflichtigen \nöffentlichen Wasserversorgers, der auf Grund einer vertraglich vereinbarten \nKooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für \nMaßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers leistet, für hierfür \nentstandene Aufwendungen vor. Zwar gibt der Hinweis auf das „entnommene \nRohwasser\" bei isolierter Betrachtungsweise für eine Beschränkung der \nVerrechnungsmöglichkeit im eingangs beschriebenen Sinne nichts her. Dieser \nAnsatz erschließt sich aber aus dem Begriff „hierfür\", der sich auf die konkrete \nSchutzmaßnahme bezieht, die zugunsten einer konkreten Entnahmestelle \ndurchgeführt wird. Der Begriff „hierfür\" macht eine Zweck-Mittel-Relation deutlich. \n\n26\n\nFür die hier vertretene Auslegung von § 8 WasEG spricht auch die Zielsetzung \ndes Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wie sie in der Begründung des \nGesetzentwurfes ihren Niederschlag gefunden hat. \n\n27\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4528, S. 29 f\n\n28\n\nDanach soll mit dem Wasserentnahmeentgelt ein Sondervorteil, den Einzelne \ndurch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Entnahme von Wasser erzielen, \nabgeschöpft werden und mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme \nvon Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang \ngeschaffen werden. In § 1 Abs. 2 WasEG sind Ausnahmen von der Entgeltpflicht und \ndamit von dem Grundsatz der Vorteilsabschöpfung festgelegt. § 8 WasEG sieht nach \nder Gesetzesbegründung lediglich eine Verrechnungsmöglichkeit und zwar für den \nFall vor, dass ein Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung sich verpflichtet \nhat, auf der Basis des in NRW praktizierten Kooperationsmodells Aufwendungen zu \ntätigen, die dem Gewässerschutz in Bezug auf das entnommene Rohwasser zu Gute \nkommen. \n\n29\n\nVgl. zur abschließenden Begründung zu § 8 Abs. 1: LT Drucksache 13/4890, \nhier Anhang 1; vgl. zur vorherigen öffentlichen Anhörung: Landtag NRW, \nAusschussprotokoll 13/1077 zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache \n13/4528 (Neudruck).\n\n30\n\nEin anderes Verständnis der Verrechnungsvorschrift verbietet sich auch bei einer \nsystematischen Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck. \n\n31\n\nDie Wasserentnahmeentgeltpflicht knüpft in § 1 Abs. 1 WasEG an eine konkrete \nWasserentnahme und eine konkrete Nutzung des entnommenen Wassers an. Nur so \nmachen die in § 1 Abs. 2 WasEG vorgesehenen Ausnahmen von der Entgeltpflicht \nund die in § 2 Abs. 2 WasEG festgeschriebenen, je nach Anlass unterschiedlichen \nEntgeltsätze Sinn. Dafür, dass § 8 WasEG von der entnahmebezogenen \nBetrachtung abweichen und eine dem Gedanken der Klägerin folgende allgemeine \nSubventionierung von Kooperationen ermöglichen soll, gibt das Gesetz nichts her. \n\n32\n\nFür einen örtlichen Bezug der Verrechnungsmöglichkeit des § 8 WasEG \nsprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Verrechnungsregelung soll \nnämlich verhindert werden, dass der Fortbestand von Kooperationen durch eine \nzusätzliche Kostenpflicht des nach §§ 3 und 1 Abs. 1 WasEG Entgeltpflichtigen in \nFrage gestellt wird. Auslöser für die in Nordrhein-Westfalen praktizierten \nKooperationsmodelle zwischen Wasserversorgern und Landwirtschaft war ein im \nJahre 1989 gemeinsam mit der Landesregierung, den Vertretern der \nWasserwirtschaft, der Landwirtschaft und des Gartenbaus ausgehandelte 12-Punkte-\nProgramm. Inhaltlich verständigte man sich dort auf eine enge Zusammenarbeit in \nFragen des Gewässerschutzes. Durch kooperatives Handeln auf verschiedenen \nEbenen sollte die Zusammenarbeit zwischen Land- und Wasserwirtschaft mit dem \nZiel einer Verringerung der Einträge von Nährstoffen sowie Pflanzenbehandlungs- \nund Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gewässern gestärkt werden. Die öffentlichen \nWasserversorger, die wegen der ihnen obliegenden Verantwortlichkeit für die \nQualitätssicherung des Trinkwassers (vgl. §§ 47 ff LWG NRW) ein besonderes \nInteresse daran haben, das zu entnehmende Wasser in ihrem Einzugsgebiet \nschadstoffarm zu halten, finanzieren die landwirtschaftlichen Berater sowie \nMaßnahmen, die dem Gewässerschutz dienen. Die meisten Kooperationen bestehen \nschon seit vielen Jahren und damit lange vor dem im Februar 2004 in Kraft \ngetretenen Wasserentnahmeentgeltgesetz - so auch hier die Kooperationen \n„Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte\" seit 1993 und „S\" seit 1994. Seit diesem \nZeitpunkt tragen die öffentlichen Wasserversorger die im Rahmen der vorgenannten \nKooperationen angefallenen und von ihnen finanzierten Aufwendungen und Kosten. \nIhre Entgeltpflichtigkeit im Rahmen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes hat an \ndieser Ausgangslage nichts geändert. Durch § 8 WasEG wird lediglich verhindert, \ndass für die öffentlichen Wasserversorger zusätzliche Kosten anfallen. Etwaige \nKooperationskosten sollen danach mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt \nverrechnet werden können, um eine Doppelbelastung zu verhindern. Eine solche \nzusätzliche Belastung kann allerdings nur dann entstehen, wenn neben den Kosten \nund Aufwendungen, die im Rahmen einer eine Wassergewinnungsanlage \nbetreuenden Kooperation anfallen, eine weitere Zahlungsverpflichtung des für die \nWassergewinnungsanlage zuständigen Wasserversorgers im Rahmen des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes besteht. Entgeltpflichtigkeit und \nVerrechnungsmöglichkeit erfordern demnach eine Wechselbeziehung in dem Sinne, \ndass nur solche Kooperationsaufwendungen zur Verrechnung gebracht werden \nkönnen, die einen Bezug zu der nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz \ngeregelten Entgeltpflicht haben. Ein solcher Bezug besteht allein zwischen der \nWassergewinnungsanlage und derjenigen Kooperation, die diese örtlich betreut und \nin standortbezogenen Maßnahmen zum Gewässerschutz unterstützt. \n\n33\n\nDer Anspruch auf Erstattung von Gebührenleistungen scheidet nach dem \nGesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache \nim Hinblick auf die Auslegung der in § 8 WasEG geregelten Verrechnungsmöglichkeit \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/8-k-7099-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/8-k-7099-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268329","retrieved":"2026-07-09 02:37:21.588538+00:00"}}