{"status":"available","doknr":"OLD268332","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1123.4K3932.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"4 K 3932/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nhinsichtlich der Auflage 0.0 Abs. 3 der Plangenehmigung des Beklagten vom 12. Mai 2004 in \nder Fassung vom 21. Dezember 2005 für erledigt erklärt haben. \n\nDer Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Änderung seines \nPlangenehmigungsbescheides vom 12. Mai 2004 (Az.: 00-0/00.00.00) in der Fassung vom \n21. Dezember 2005 über die Nebenbestimmung unter 10. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt genehmigterweise in der im Stadtgebiet der Stadt S\nzwischen den Ortsteilen W und C gelegenen G1 die Herstellung eines\ngrundwassergespeisten Gewässers zwecks Gewinnung von Sand und Kies für die\nHerstellung von Bausanden und Betonkiesen (sogenannte Abgrabung I). \n\n3\n\nUnter dem 16. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin\ndes Beklagten die Erteilung einer Plangenehmigung zur 6. Erweiterung der\nplangenehmigten Abgrabung zur Herstellung bzw. Vergrößerung eines Gewässers\nmit einer zusätzlichen Eingriffsfläche von ca. 15,1 ha und einem Abbauvolumen von\nca. 1.050.000 m³ im Südosten des genehmigten Abgrabungsbereichs nördlich des\nWeges W1 unter Inanspruchnahme der in der G2 gelegenen, im Wesentlichen\nlandwirtschaftlich als Grünland und Streuobstwiese genutzten Flurstücke 47 (tlw.)\nund 546 (tlw.) als Abgrabungsflächen sowie unter Einbeziehung genehmigter\nSchutzstreifen und Böschungen gemäß der unter dem 14. Februar 1999\nbestandskräftig genehmigten Abgrabung \"I - Änderungsfassung\" als zusätzlicher\nAbbauflächen auf den Grundstücken G1, Flurstücke 41, 43 (tlw.), 44 (tlw.), 180\nund 303 (tlw.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen Bezug\ngenommen. \n\n4\n\nZugleich stellte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten den Antrag\nauf Erteilung einer Plangenehmigung zu der südöstlich des bestehen bleibenden\nWeges W1 und damit der plangenehmigten Abgrabung ansetzenden 7. Erweiterung\nzur Herstellung eines bzw. der Erweiterung des dort vorhandenen\ngrundwassergespeisten Gewässers mit einer zusätzlichen Eingriffsfläche von ca.\n15,65 ha und einem Abbauvolumen von ca. 1.700.000 m³ unter Inanspruchnahme\nder vorwiegend als Ackerland genutzten Flächen G1, Flurstücke 162, 163 (tlw.), 164,\n165, 166 (tlw.), 207, 208, 210 und 211 sowie Stadt E, G3, Flurstück 10 (tlw.). Wegen\nder Einzelheiten wird auf die Unterlagen dieses Antrags Bezug genommen.\n\n5\n\nAusweislich beider Anträge soll das abgebaute Material auf dem genehmigten\nBetriebsgelände G1, Flurstücke 166 (tlw.), 168, 169 (tlw.), 389 (tlw.) und 390 (tlw.)\naufbereitet und von dort zur Verwertung abtransportiert werden. \n\n6\n\nDie Bereiche der beantragten 6. und 7. Erweiterung befinden sich in\nNachbarschaft zum Trinkwasserschutzgebiet C1. Ausweislich der zu beiden\nAnträgen eingereichten Antragsunterlagen zu den herzustellenden\nBöschungsneigungen sollte der Abbau in einer Regelneigung von 1:3 über Wasser,\n1:5 im Grundwasserschwankungsbereich und 1:3 unter Wasser bis zur Sohle in einer\nTiefe von ca. 6,5 m ü.NN erfolgen. Die Klägerin ging bei der jeweiligen Antragstellung\ninsoweit von folgender \"Ausgangssituation\" aus: \n\n7\n\nAusgehend von einer mittleren Geländehöhe von ca. 25,0 m ü.NN sowie\neinem mittleren Grundwasserstand von ca. 17,75 m ü.NN betrage der\nGrundwasserflurabstand ca. 7,25 m; in den Rinnen stehe Grundwasser im Mittel in\nca. 5,25 m Tiefe an. Der obere Grundwasserspiegel sei dabei durch massive\nSümpfungsmaßnahmen der LINEG \n\n8\n\n- Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft als Körperschaft des\nöffentlichen Rechts mit Sitz in L - \n\n9\n\ngegenüber der natürlichen Situation abgesenkt. Ausgewiesene\nWasserschutzzonen seien im Antragsbereich nicht vorhanden. Der Antragsbereich\nliege auch nicht in einem faktischen Einzugsbereich der Trinkwassergewinnung.\n\n10\n\nDieser mittlere Grundwasserabstand wird in den zu beiden Vorhaben\ngehörenden Karten mit der zeichnerischen Darstellung der Böschungsbereiche bis\nhinunter zur Abbausohle auf einer Höhe von \"ca. 6,5 m ü.NN\" als \"Mittelwasserlinie\nca. 17,75 m ü.NN\" bezeichnet. \n\n11\n\nFerner sollte zur Kompensation der Eingriffsfolgen die jeweilige Vorhabenfläche\nausweislich der eingereichten Antragsunterlagen zum Zwecke der Biotopentwicklung\nmit dem Ziel des Biotopschutzes und der Landschaftspflege nach der Auskiesung\nhergerichtet werden. Die Klägerin ließ in den Antragsunterlagen den Umfang der\nKompensationsmaßnahmen unter Bezugnahme auf das \"Bewertungsverfahren für\nKompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft\" nach\nAdam/Nohl/Valentin, 1986 (Hrsg.: Der Minister für Umwelt, Raumordnung und\nLandwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - MURL NRW -) - sogenanntes\nMURL-Verfahren - darstellen. Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung\nwurde die Bewertung der Freiwasserzone bei den vorgelegten Berechnungen mit der\nWertstufe 5 vorgenommen mit folgender Begründung: \n\n12\n\nDieser Bereich erfülle zum Teil wichtige Funktionen, z. B. innerhalb des\nNährstoffhaushaltes. Darüber hinaus sei der Wasserkörper Lebensstätte für eine\nVielzahl von Mikro- und auch eine nennenswerte Zahl von Makro-Organismen. Die\nvorläufige Rote Liste der in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotope enthalte in\nihrer Aufzählung die Verlandungsbereiche stehender Gewässer (wobei intakte\nLand- und Wasserbiotope ausdrücklich erwähnt würden), meso- und eutrophe\nStillgewässer, Groß- und Kleinröhrichte sowie Kleingewässer. Im Übrigen sei\ndarauf verwiesen, dass ein nicht unwesentlicher Anteil an wertvollen\nFeuchtgebieten durch den Abbau von Steinen und Erden entstanden sei. \n\n13\n\nIn der Kompensationsberechnung zur beantragten 6. Erweiterung berechnete die\nKlägerin die ökologischen Einheiten bezogen auf die Gesamtfläche des\nErweiterungsvorhabens von 151.000 m² nach ihren Biotoptypen laut tatsächlichem\nbzw. genehmigtem Bestand auf 630.400 unter Zugrundelegung insbesondere der\nFreiwasserfläche von 36.000 m² in Wertstufe 5 als Multiplikator mit 180.000\nökologischen Einheiten und bezifferte den erforderlichen Kompensationsbedarf\nrechnerisch mit einem Fünftel der Summe der ökologischen Einheiten aller\nBiotoptypen auf 126.080 m². Dem stellte sie insbesondere ausgehend von 502.500\nökologischen Einheiten des geplanten Freiwassers mit einer Fläche von 100.500 m²\nin Wertstufe 5 eine anrechenbare Kompensationsfläche von 151.000 m² gegenüber.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kompensationsberechnung Bezug\ngenommen. \n\n14\n\nIn der Kompensationsberechnung zur beantragten 7. Erweiterung berechnete die\nKlägerin die ökologischen Einheiten bezogen auf die Gesamtfläche dieses\nErweiterungsvorhabens von 156.500 m² nach dem Bestand aller vorhandenen\nBiotoptypen auf 272.100 unter Zugrundelegung insbesondere der Freiwasserfläche\nvon 12.600 m² in Wertstufe 5 mit 63.000 ökologischen Einheiten und der Ackerfläche\nvon 126.000 m² ausgehend von ackerbaulicher Intensivnutzung in Wertstufe 1 mit\n126.000 ökologischen Einheiten und bezifferte den erforderlichen\nKompensationsbedarf rechnerisch mit einem Fünftel der Summe der ökologischen\nEinheiten aller Biotoptypen auf 54.420 m². Dem stellte sie insbesondere ausgehend\nvon 472.500 ökologischen Einheiten des geplanten Freiwassers mit einer Fläche von\n94.500 m² in Wertstufe 5 eine anrechenbare Kompensationsfläche von 156.500 m²\ngegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese\nKompensationsberechnung Bezug genommen. \n\n15\n\nIm Zuge des Plangenehmigungsverfahrens beteiligte die Rechtsvorgängerin des\nBeklagten u. a. ihre Untere Landschaftsbehörde - ULB - und die LINEG. \n\n16\n\nUnter dem 26. Januar 2004 nahm die ULB sachlich dahin Stellung, die mit den\nAnträgen eingereichte Kompensationsberechnung wäre ihren Standards\nentsprechend zu überarbeiten. Sie setzte die Ackerfläche im Bestand für die\nbeantragte 7. Erweiterung mit der Wertstufe 2 statt 1 an und die Freiwasserbereiche\nnach Maßgabe von Bestand und geplanter Situation für beide Vorhaben jeweils mit\nder Wertstufe 1 statt 5. Auf dieser Grundlage errechnete sie ein\nKompensationsdefizit von insgesamt 11.200 m². Wegen der Einzelheiten wird auf\nden Inhalt der Vorlage vom 26. November 2003 für die Sitzung des\nLandschaftsbeirats am 8. Dezember 2003 und die Stellungnahme der ULB vom\n26. Januar 2004 nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 30. März 2004 nahm die LINEG u. a. wie folgt Stellung: \n\n18\n\nEine Auswirkung der Auskiesungserweiterung auf das\nTrinkwasserschutzgebiet C1 sei zu erwarten. In den übersandten Unterlagen sei\nkeine Untersuchung der Auswirkungen auf die Schutzzone enthalten. Der mittlere\n(Grund-)Wasserstand liege nicht bei 17,75 m, sondern bei 16,90 m. Es sei jedoch\nmit einem natürlichen Schwankungsbereich von 1 - 1,5 m zu rechnen. Vor Beginn\nder Rekultivierungsmaßnahmen sollten bei ihr die zukünftig zu erwartenden\nWasserstände angefragt werden. \n\n19\n\nIm Übrigen wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. \n\n20\n\nNach Anhörung der Klägerin erteilte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr\nunter Bezugnahme auf die Anträge vom 16. Januar 2003 die Plangenehmigung \"für\ndie Durchführung eines Verfahrens gemäß § 31 Abs. 3 WHG für die geplante\nErweiterung der Abgrabung in der G2 und G1, verschiedene Flurstücke (\"6. und\n7. Erweiterung C\")\" mit Datum vom 12. Mai 2004 - zugestellt am 14. Mai 2004 - u. a.\nmit den folgenden Nebenbestimmungen:\n\n21\n\n\"6. Herrichtung\n\n22\n\n...\n\n23\n\n6.3 Böschungsherstellung\n\n24\n\nDie Böschungen sind von der Geländehöhe bis zum höchsten Grundwasserstand\nim Verhältnis 1:3, von dort bis 2 m unter dem mittleren Wasserspiegel im\nVerhältnis 1:5, darunter bis zur Baggersohle im Verhältnis 1:3 nach Maßgabe das\nlandschaftspflegerischen Begleitplanes herzustellen.\n\n25\n\nZur Feststellung, ob die der Planung zugrundeliegenden prognostizierten\nGrundwasserstände sich tatsächlich einstellen, ist in die entstehenden Seen je\neine Pegellatte zu setzen, sobald das Grundwasser freigelegt ist.\n\n26\n\nDie Genehmigungsbehörde behält sich vor, eine Neuregelung der\nBöschungsgestaltung zu fordern, wenn sich nach dem Ergebnis der von der\nLINEG durchzuführenden Prognoseberechnungen andere Grundwasserstände\nabzeichnen, als aufgrund der bei Genehmigung bekannten Datenlage\nangenommen wurde.\n\n27\n\n...\n\n28\n\n10. Ersatzmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG NRW)\n\n29\n\n10.1 Zusätzlich zu den im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten\nKompensationsmaßnahmen sind die durch den abgrabungsbedingten Eingriff\nhervorgerufenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch\nMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des\nAbgrabungsbereiches in einer Größenordnung von 1,1 ha auszugleichen.\n\n30\n\n10.2 Diese zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen sind bis zum 31.12.2005 in\neinem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, mit der\nGenehmigungsbehörde einvernehmlich abzustimmen und innerhalb 1 Jahres nach\nBeginn der Abgrabungsarbeiten in der \"6. Erweiterung C\" abzuschließen. ...\" \n\n31\n\nWegen des Genehmigungsinhalts im Übrigen wird auf den Bescheid nebst\nzugehöriger Antragsunterlagen Bezug genommen. \n\n32\n\nAm 14. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den Vorbehalt in\nAbsatz 3 der Nebenbestimmung unter 6.3 und die Nebenbestimmung unter 10. der\nPlangenehmigung angegriffen hat. \n\n33\n\nUnter dem 22. Dezember 2005 hat der Beklagte die in der\nNebenbestimmung 10.2 enthaltene Frist zur Vorlage eines landschaftspflegerischen\nBegleitplanes bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. \n\n34\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Nebenbestimmung\nunter 6.3 Abs. 3 des Plangenehmigungsbescheides wie folgt neu gefasst: \n\n35\n\n\"Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, für noch nicht im Grobplanum\noder weiter fertig gestellte Böschungen eine Neuregelung der\nBöschungsgestaltung zu fordern, wenn sich nach dem Ergebnis der von der\nLINEG durchzuführenden Prognoseberechnungen andere Grundwasserstände\nabzeichnen, als aufgrund der bei der Genehmigung bekannten Datenlage\nangenommen wurde.\"\n\n36\n\nInsoweit haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in\nder Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n37\n\nZur Begründung der nunmehr noch gegen die Nebenbestimmungen unter 10. der\nPlangenehmigung gerichteten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes\nvor: \n\n38\n\nDie Nebenbestimmungen unter 10. des Bescheides seien rechtswidrig, weil sie\nnicht von § 5 Abs. 1 LG NRW gestützt würden. Ein hinreichender Ausgleich der\nBeeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des\nLandschaftsbildes, die durch den mit den Abbauvorhaben verbundenen Eingriff\nverursacht würden, sei nach Maßgabe des jeweiligen landschaftspflegerischen\nBegleitplanes in den Antragsunterlagen gewährleistet. Dies ergebe sich aus den\nKompensationsberechnungen auf der Grundlage des in der Fachwelt und der\nRechtsprechung anerkannten MURL-Verfahrens. Ein davon abweichendes einzig\nfachlich anerkanntes und rechtsverbindliches Bewertungsverfahren gebe es nicht. Zu\nBeanstandungen bestehe erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als\nunzulängliches oder gar als ungeeignetes Mittel erweise. Der Beklagte sei nicht\nberechtigt gewesen, die Kompensationsberechnung nach seinen auf dem Verfahren\nnach VALENTIN (1998) beruhenden Standards mit dem Ziel abzuändern, einen\nhöheren Ausgleichsbedarf zu errechnen. Das MURL-Verfahren sei auch für die\nEingriffsbewertung bei Nassabgrabungen geeignet. Das Bewertungsverfahren nach\nVALENTIN (1998) sei hingegen fachlich zu beanstanden, weil es zwar herausstelle,\ndass die Tiefenwasserzone aus limnischer und wasserwirtschaftlicher Sicht von\ngroßer Bedeutung sei, sie aber mit der ökologischen Wertstufe 1 bei weitem zu\ngering bewerte. Dies werde ihrer Bedeutung für den Nährstoffhaushalt als\nLebensraum einer Vielzahl von Mikro- und einer nennenswerten Zahl von\nMakroorganismen, insbesondere Algen, als Nahrungsraum für Insekten und Vögel,\nals Lebensraum von Insektenlarven und als Überwinterungsplatz für Fische und\nAmphibien nicht gerecht. Dies gelte auch für die Bewertung der sogenannten\nÜbergangszone zum Flachwasserbereich lediglich mit der Wertstufe 2. Zudem habe\ndie Beklagte ihre Standards fehlerhaft angewandt, indem sie bei ihrer Berechnung\nnur eine Flachwasser- und Tiefwasserzone berücksichtigt habe, nicht aber die\nÜbergangszone. \n\n39\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, \n\n40\n\ndie Nebenbestimmungen unter 10. des\nPlangenehmigungsbescheides des Landrates des Kreises X1\nvom 12. Mai 2004\n- Az.: 00-0/00.00.00 - in der Fassung vom 22. Dezember 2005\naufzuheben, \n\n41\n\nhilfsweise \n\n42\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung\nseines Plangenehmigungsbescheides vom 12. Mai 2004\n- Az.: 00-0/00.00.00 - in der Fassung vom 22. Dezember 2005 die\nNebenbestimmungen unter 10. ersatzlos aufzuheben,\n\n43\n\näußerst hilfsweise,\n\n44\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Änderung\ndes Plangenehmigungsbescheides der Landrätin des Kreises\nX1 vom 12. Mai 2004 - Az.: 00-0/00.00.00 - in der Fassung vom\n22. Dezember 2005 über die Nebenbestimmungen unter 10.\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu\nentscheiden, \n\n45\n\nim Fall der Klageabweisung die Berufung zuzulassen. \n\n46\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n47\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n48\n\nZur Begründung trägt er insbesondere vor: \n\n49\n\nDie Nebenbestimmung unter 10. sei rechtens, weil sich ein Kompensationsdefizit\nergeben habe. Zwar werde dem jeweiligen Antragsteller grundsätzlich die Wahl eines\nVerfahrens zur Darstellung und Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt und\ndas Landschaftsbild und zur Ausgleichsbewertung überlassen, aber er - der\nBeklagte - überprüfe die vorgelegten Unterlagen und entscheide in eigener\nVerantwortung über Vermeidung bzw. Bewertung von Eingriffen und Kompensation,\nzumal das MURL-Verfahren die speziellen mit einer Nassabgrabung verbundenen\nEingriffe nicht berücksichtige. Die Unterschiede in der Wertigkeit von\nFlachwasserzonen bis zu 3 m Tiefe und der angrenzenden Übergangsbereiche und\nvon Tiefwasserbereichen von mehr als 6 bis 7 m Tiefe ergäben sich daraus, dass die\nFlachwasserbereiche und Übergangszonen für alle am Niederrhein natürlicherweise\nvorkommenden Pflanzen- und Tierarten geeignet seien, Tiefwasserbereiche\nhingegen nur für einzelne Arten. \n\n50\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen\nGutachten zum MURL-Verfahren und zum Verfahren Valentin Bezug genommen.\n\n51\n\nEntscheidungsgründe:\n\n52\n\nSoweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit nach § 161 Abs. 2 VwGO\nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren\nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n53\n\nI. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig. \n\n54\n\nGrundsätzlich ist eine auf Aufhebung von belastenden Nebenbestimmungen\ngerichtete Anfechtungsklage nach §§ 42 Abs. 1; 44 VwGO statthaft. Dies gilt\ninsbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen oder\nAuflagenvorbehalte. \n\n55\n\nGefestigte Rechtsprechung, so Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil\nvom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 224. \n\n56\n\nEine Plangenehmigung ist - ebenso wie ein Planfeststellungsbeschluss - eine in\nGestalt eines Verwaltungsaktes ergehende behördliche Planentscheidung, die nach\nplanerischem Ermessen getroffen wird. Belastende Nebenbestimmungen zur\nbegünstigenden Vorhabenzulassung sind nicht ausgeschlossen. \n\n57\n\nWird - wie hier - geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im\nGesetz keine Grundlage, so kann dies grundsätzlich mit der Klage auf Aufhebung\nder Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten\nAufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der\nbegünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und\nrechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist grundsätzlich eine Frage der\nBegründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht\neine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. \n\n58\n\nSo BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186\nund vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 224.\n\n59\n\nEine solche isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmungen unter 10. der\nPlangenehmigung ist hier ausnahmsweise ausgeschlossen, weil die Prüfung der\nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dem eigentlichen Zulassungsverfahren nach\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 100 LWG NRW zwar\naufgesattelt ist, nachdem festgestellt worden ist, dass das Vorhaben nach dem\nFachplanungsrecht zulassungsfähig ist, aber eine Plangenehmigung zur Herstellung\neines Gewässers zwecks Gewinnung von Sand und Kies nach der\nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 18 bis 20 BNatSchG bzw. 4 bis 6 LG\nin der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der\nÄnderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - NRW nur unter\nNebenbestimmungen zur Ausgleichs- bzw. Kompensationspflicht des Verursachers\ndes Eingriffs in Natur und Landschaft ergehen darf. \n\n60\n\n1. Das von der Klägerin beabsichtigte Abgrabungsvorhaben ist nach § 31 Abs. 2\nSatz 1 und Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 100 LWG NRW zulassungsbedürftig;\ndenn die Gewinnung von Bodenschätzen - hier von Kies und Sand - mittels\nHerstellung oder Erweiterung eines auf Dauer bestehen bleibenden\nGrundwassersees - wie hier in Gestalt der 6. und 7. Erweiterung - stellt einen\nplanfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau im Sinne der vorgenannten\nVorschriften auch dann dar, wenn es sich bei der Herstellung des Gewässers um\neine nicht erstrebte Nebenfolge handelt. \n\n61\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom\n10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220, 223 und vom\n18. Mai 1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155, 156. \n\n62\n\nWeil das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft hat, hat der\nBeklagte von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens absehen und der\nKlägerin stattdessen nach § 31 Abs. 3 WHG eine Plangenehmigung erteilen können.\n\n63\n\n2. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung der §§ 18 bis 20 BNatSchG bzw. 4\nbis 6 LG in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der\nÄnderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - NRW ergänzt die\nfachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen. \n\n64\n\nAuf der Rechtsgrundlage von § 31 Abs. 2 WHG hat der Träger eines Vorhabens\nin Gestalt der dauerhaften Freilegung des Grundwassers durch Abbau von Sand und\nKies, wenn dem Vorhaben kein mittels planerischer Abwägung unüberwindbarer\nVersagungsgrund entgegen steht, einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde\nüber seinen Planfeststellungsantrag bzw. Plangenehmigungsantrag ohne zu seinen\nLasten gehende Abwägungsfehler entscheidet.\n\n65\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,\nUrteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -.\n\n66\n\nOb ein Vorhaben zulassungsfähig ist, muss, auch wenn es die Merkmale eines\nEingriffs im Sinne des Naturschutzrechts erfüllt, zunächst anhand der materiellen\nVorgaben der fachrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Soweit darin die\nBerücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft vorgesehen sind, ergeben\ndiese keinen strikten Versagungsgrund, sondern gehen in die Abwägung - hier im\nRahmen der Prüfung der Vorhabenzulassung nach § 31 Abs. 2 WHG - ein. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 - 153\n= NuR 1997, 404, 405 und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112,\n140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224. \n\n68\n\nErst wenn sich das Vorhaben nach diesen rechtlichen Maßgaben als\nzulassungsfähig erweist, hat die Zulassungsbehörde nach § 20 Abs. 2 BNatSchG\nbzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 LG NRW im Benehmen mit der Landschaftsbehörde die\nzusätzlichen Anforderungen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu\nprüfen. Diese Eingriffsregelung ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand\n\"aufgesattelt\" mit dem Ziel, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes\nFolgenbewältigungsprogramm zur Seite zu stellen. Der Verursacher wird nicht daran\ngehindert, den Eingriff vorzunehmen. Ihm wird - vorbehaltlich einer spezifisch\nnaturschutzrechtlich begründeten Untersagung nach §§ 19 Abs. 3; 20 Abs. 2\nBNatSchG bzw. §§ 4a Abs. 4; 6 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bei mangelnder\nAusgleichbarkeit der durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigung von Natur und\nLandschaft - indessen die Verpflichtung auferlegt, den in der Eingriffsregelung\nbezeichneten Unterlassungs- und Handlungsgeboten nachzukommen. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 - 153\n= NuR 1997, 404, 405 und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112,\n140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224. \n\n70\n\n3. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. §§ 4 Abs. 4 Satz 1; 5 Abs. 1 Satz 1\nLG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a\nAbs. 2 Satz 1 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005\n- GV NRW S. 35 - ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare\nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in\nsonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). \n\n71\n\na) Bei dem plangenehmigten Ausbau des Gewässers handelt es sich um einen\nEingriff im Sinne des § 18 Abs. 1 und 4 Satz 1 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 1 und 2\nNr. 6 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw.\nin der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 -. Verursacherin\nist die Klägerin. \n\n72\n\nb)\n\n73\n\nc) Zwar enthalten § 19 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW in der\nUrsprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 1 LG NRW\nin der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - das Gebot,\nden Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen\nvon Natur und Landschaft zu unterlassen; aber die durch die Inanspruchnahme von\nNatur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen\nBeeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als \"unvermeidbar\" hin, weil die\nräumliche Festlegung des Vorhabens im Rahmen der nachrangigen Prüfung der\nnaturschutzrechtlichen Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts\noder des Landschaftsbildes nicht nachträglich wieder in Zweifel gezogen werden\nkann. \n\n74\n\nd)\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 - 153\n= NuR 1997, 404, 406. \n\n76\n\nc) Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 4 Satz 2 LG NRW in der\nUrsprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 2 Satz 2\nLG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - ist\neine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten\nFunktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild\nlandschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise\nkompensiert ist eine Beeinträchtigung nach Satz 3 der jeweiligen vorgenannten\nVorschrift, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in\ngleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu\ngestaltet ist. Dem dient die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen in einem\nlandschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplanes - hier der\nPlangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 2\nVwVfG - wird (§§ 20 Abs. 4 BNatSchG; 6 Abs. 2 LG NRW in der Ursprungsfassung\nvom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der Änderungsfassung vom\n15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 -). \n\n77\n\nd) Im Rahmen der insoweit gebotenen bloß zweiseitigen Interessenbewertung \n\n78\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112,\n140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224 - \n\n79\n\nsetzt die nach dem Fachplanungsrecht zuständige Behörde - hier der Beklagte -\nmit der planungsrechtlichen Entscheidung zugleich nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3\nLG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. in der\nÄnderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - die Ausgleichs- oder\nErsatzmaßnahmen nach §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1 LG NRW in der Ursprungsfassung\nvom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. § 4a Abs. 2 LG NRW in der\nÄnderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - als\nNebenbestimmungen fest. Vorhabenzulassung und Ausgleichs- bzw.\nKompensationspflicht stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. In § 100\nAbs. 4 Nr. 1 LWG NRW vom 25. Juni 1995 in der Änderungsfassung vom\n4. Mai 2004 - GV NRW S. 259 - ist bestimmt, dass die Zulassung des\nGewässerausbaus unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erfolgen kann, die\ninfolge des Ausbaus zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Ausgleich von\nBeeinträchtigungen des Naturhaushalts erforderlich sind. § 100 Abs. 4 Nr. 1\nLWG NRW in der Änderungsfassung vom 3. Mai 2005 - GV NRW S. 463 - enthält\ninsoweit keine abweichende Regelung. \n\n80\n\nII. Die Verpflichtungsklage ist im Umfang ihres ersten Hilfsantrages unbegründet,\nhat aber mit dem zweiten Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten, unter\nteilweiser Abänderung des Plangenehmigungsbescheides vom 12. Mai 2004 in der\nFassung vom 22. Dezember 2005 über die Nebenbestimmungen unter 10. unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, in der Sache\nErfolg. \n\n81\n\nZwar sind die Nebenbestimmungen unter 10. der Plangenehmigung rechtswidrig,\nweil der Beklagte den Kompensationsbedarf von 1,1 ha fehlerhaft ermittelt hat und\ndie Klägerin insoweit in ihrem Recht auf Bescheidung ihres\nPlangenehmigungsantrages nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung verletzt ist, aber es fehlt an der Spruchreife nach § 113 Abs. 5\nSatz 1 VwGO für die Verpflichtung des Beklagten zur ersatzlosen Aufhebung der\nNebenbestimmungen unter 10., weil die Plangenehmigung - wie vorstehend\nausgeführt - nicht ohne die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbewertung\nerteilbar ist und der Beklagte im Hinblick auf die Eingriffsfolgen, d. h. zur Frage, ob\nund in welchem Umfang nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ein\nKompensationsbedarf verbleibt, dessen Behebung der Klägerin durch\nNebenbestimmungen aufzugeben ist, eine Neubewertung des Gewässerausbaus\nvorzunehmen hat. \n\n82\n\nA. Die angegriffene Auflage unter 10. der Nebenbestimmungen zu erforderlichen\nErsatzmaßnahmen in einer Größenordnung von 1,1 ha außerhalb des\nAbgrabungsbereiches ist rechtswidrig, weil der Beklagte diesen\nKompensationsbedarf nach Maßgabe von §§ 4 Abs. 4 Satz 2; 5 Abs. 1 LG NRW in\nder Änderungsfassung vom 30. März 2004 - GV NRW S. 153 - bzw. § 4a Abs. 2\nSätze 1 und 3 LG NRW in der Änderungsfassung vom 15. Dezember 2005\n- GV NRW S. 35 - nicht fehlerfrei ermittelt hat. \n\n83\n\n1. Allerdings ist die Bewertung nicht schon deshalb nach Maßgabe der\nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beanstanden, weil der Beklagte den\nKompensationsbedarf - anders als die Klägerin nach deren Angaben im\nlandschaftspflegerischen Begleitplan - nicht allein auf der Grundlage des\nMURL-Verfahrens nach Adam/Nohl/Valentin, sondern unter Abänderung bzw.\nErgänzung der mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegten\nEingriff-Ausgleich-Bilanz unter Heranziehung des Verfahrens nach VALENTIN\n(1998) ermittelt hat. \n\n84\n\na) Zwar überlässt der Beklagte - wie er vorträgt - dem privaten Vorhabenträger\n- hier der Klägerin - bei der Erstellung des mit dem Plangenehmigungsantrag\nvorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes zunächst die Wahl des\nBewertungsverfahrens, ist aber daran nicht gebunden. \n\n85\n\nb)\n\n86\n\naa) Die projektbezogene Umsetzung der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung fällt in die Zuständigkeit des Beklagten, denn sie ist nicht dem\nprivaten Vorhabenträger vorbehalten, sondern obliegt der Planungsbehörde\nbzw. der Zulassungsbehörde. \n\n87\n\nDie Prüfung der Ausgleichbarkeit bzw. der Kompensierbarkeit\nunvermeidbarer eingriffsbedingter Beeinträchtigungen nach §§ 4 Abs. 4 Sätze 1\nund 2; 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der Ursprungsfassung vom 21. Juli 2000\n- GV NRW S. 568 - bzw. nach § 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LG NRW in der\nÄnderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - ist Gegenstand\neiner projektbezogenen behördlichen Beurteilung \n\n88\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 -153\n= NuR 1997, 404, 406 - \n\n89\n\nin Gestalt einer bilanzierenden Betrachtungsweise als Vorstufe der\ngegebenenfalls nach § 4 Abs. 5 LG NRW in der Ursprungsfassung vom\n21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. nach § 4a Abs. 4 LG NRW in der\nÄnderungsfassung vom 15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - gebotenen\nzweiseitigen Interessenabwägung durch die Behörde, die sich daran zu\norientieren hat, ob die Ausgleichsbilanz ausreicht, um die mit dem Vorhaben\nverbundenen Anforderungen an Natur und Landschaft zu rechtfertigen. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112,\n140 - 166 = NuR 2001, 216 - 224 -. \n\n91\n\nWeil die projektbezogene Umsetzung der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung in die Zuständigkeit des Beklagten fällt und der Beklagte\nan die von der Klägerin getroffene Auswahl des Bewertungsverfahrens\nnicht gebunden ist, hat die Kammer den hauptsächlich gestellten\nBeweisantrag der Klägerseite, \"zu der Tatsache, dass der in den\nlandschaftspflegerischen Begleitplänen des Planungsbüros Finke vom\nMai 2002 und Juni 2002 auf der Basis von verbal-argumentativen\nBestands- und Eingriffsbewertungen sowie ergänzenden numerischen\nEingriffs-/Ausgleichsbilanzierungen ermittelte Eingriffsausgleich fachlich\nzutreffend sei\", durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben,\nablehnen können, weil sie die Beweistatsache mangels\nEntscheidungserheblichkeit als wahr hat unterstellen können. Der\nhilfsweise \"nur für den Fall, dass ein Sachverständigengutachten ergeben\nsollte, dass die von der Klägerin vorgelegten Bestands- und\nEingriffsbewertungen sowie Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierungen auf einem\nfür die Bewertung der Eingriffsfolgen des geplanten Vorhabens\nunzulänglichen oder sogar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen\noder aber von ihr ein grundsätzlich hierfür geeignetes Verfahren falsch\nangewendet wurde\", gestellte Antrag, durch Sachverständigengutachten\nBeweis zu der Tatsache zu erheben, \"dass jedenfalls das von dem\nBeklagten zugrunde gelegte Bewertungsverfahren zur Bewertung der\nEingriffsfolgen des geplanten Vorhabens ungeeignet ist und selbst bei\nzutreffender Anwendung nicht zu fachlich zutreffenden Ergebnissen\nführen kann\", hat danach keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung\ndarüber bedurft. \n\n92\n\nbb) Es ist grundsätzlich unbedenklich, aus den bewerteten\nEingriffstatbeständen den Umfang erforderlicher Kompensationsflächen und\nMaßnahmen aus einer Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung zu\nentwickeln, die sich auf die Methode Adam/Nohl/Valentin - sogen.\nMURL-Verfahren - stützt. \n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002 - 10a D 83/00.NE -,\nNuR 2003, 378ff zur Abwägung der Belange von Natur und Landschaft im Rahmen\nder verbindlichen Bauleitplanung. \n\n94\n\nAllerdings gibt es kein Gebot, die Eingriffsintensität anhand standardisierter\nMaßstäbe oder nur in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft\nhandhabbaren Verfahren zu beurteilen; denn die naturschutzrechtliche\nEingriffsregelung enthält ebenso wenig wie das vorgeschaltete Planungsrecht\ninsoweit verbindliche Bewertungsvorgaben. \n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103,\n1110. \n\n96\n\nb) Der Beklagte ist auch nicht deshalb gehindert gewesen, den\nKompensationsbedarf nach seinen Standards auf der Grundlage des\nVerfahrens nach VALENTIN (1998) zu ermitteln, weil die Erstellung der\nEingriff-Ausgleich-Bilanz nach diesen Standards zu einem höheren\nKompensationsbedarf führt als die Anwendung des MURL-Verfahrens. \n\n97\n\nEs stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis\nder gesetzlich unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je\nnachdem, welches Verfahren angewendet wird. Es kommt nicht darauf an, ob\nsich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf\nerrechnen ließe \n\n98\n\n- so BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103,\n1110 - \n\n99\n\noder ein niedrigerer. \n\n100\n\nc) Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs nach dem Verfahren VALENTIN\n(1998) ist nach Maßgabe der Anforderungen der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung im Ansatz zulässig. \n\n101\n\nWeil die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine verbindlichen\nBewertungsvorgaben enthält, besteht zu Beanstandungen erst dann Anlass,\nwenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar als\nungeeignetes Mittel erweist, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu\nwerden. \n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103,\n1110. \n\n103\n\nDie Methode unterliegt insoweit keinen grundsätzlichen Bedenken. \n\n104\n\naa) Die Methode VALENTIN (1998) baut auf dem in der Rechtsprechung\nanerkannten MURL-Verfahren \"als methodischem Grundrahmen\" auf. \n\n105\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 9, 11 und 85 bis 88. \n\n106\n\nDie naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in §§ 19, 20 BNatSchG und §§ 4\nAbs. 1 und 4 Sätze 1 bis 3; 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der Ursprungsfassung\nvom 21. Juli 2000 - GV NRW S. 568 - bzw. nach § 4a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1\nbis 3 und 5 und Abs. 4 LG NRW in der Änderungsfassung vom\n15. Dezember 2005 - GV NRW S. 35 - knüpft mit dem Begriff Natur an den\nNaturhaushalt als komplexes Wirkungsgefüge aus Boden, Wasser, Luft, Klima,\nPflanzen und Tierwelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und dessen\nLeistungsfähigkeit (§ 1 Nr. 1 BNatSchG) an. Insoweit geht es um das\nökologische Funktionieren aller biotischen und abiotischen Faktoren dieses\nkomplexen Wirkungsgefüges. Dieses Wirkungsgefüge ist zu schützen. \n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE - mit weiteren\nNachweisen. \n\n108\n\nIn Orientierung an diese gesetzlichen Vorgabe knüpft das MURL-Verfahren\nan die Konzeption der Ökologie als Lehre über die Wechselbeziehungen im\nNaturhaushalt an, nämlich als Wissenschaft von den teils organischen, teils\nanorganischen Beziehungen des Organismus zur umgebenden Außenwelt.\nDementsprechend ist ein Ökosystem als ein sich grundsätzlich selbst regelndes\nWirkungsgefüge miteinander vernetzter Einheiten zu verstehen.\nGrundbedingungen ökologischer Wirkungsweisen sind - 1. - die Bindung von\nLicht und Wärme zur Produktion pflanzlicher Stoffe (Energiefluss), - 2. - der\nKreislauf der Stoffe, - 3. - das Ökosystem als Gesamtheit der\nWechselwirkungen zwischen Biotop (Lebensraum) und Biozönose\n(Lebensgemeinschaft), - 4. - die Fähigkeit von Ökosystemen zur internen\nSelbstregulierung und - 5. - die Wechselbeziehung und gegenseitige\nRegulierung verschiedener benachbarter Ökosysteme untereinander. \n\n109\n\nVgl. MURL-Verfahren S. 70f. und 74f. \n\n110\n\nDie Bedeutung eines Biotopes für den Naturraum lässt sich anhand des\nSeltenheitswertes der darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten bzw.\n-gesellschaften, der Vielfalt in Vegetationseinheiten, Bestandswechseln, im\nStrukturaufbau und in der Artenvielfalt sowie der Kriterien der Naturnähe,\nVollkommenheit und der Charakteristik bzw. Typizität für den Naturraum\n(Repräsentanz) ausdrücken. \n\n111\n\nVgl. MURL-Verfahren S. 87, 91, 94 und 290. \n\n112\n\nDabei hängen die Wirkungen von Eingriffen auf die landschaftsökologischen\nVerhältnisse, d. h. den Naturhaushalt im Sinne seiner Bestandteile Boden,\nWasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen\nihnen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), von der Art des Eingriffs, seiner Intensität\nund seiner Dimension sowie von der Empfindlichkeit des betroffenen\nNaturraumes gegenüber der Eingriffsplanung ab. \n\n113\n\nVgl. MURL-Verfahren S. 110ff. zu den Auswirkungen der Planung von\nVerkehrstrassen, Hochspannungs- und Rohrleitungen, des Hoch- und Tiefbaues,\nindustriellen Großprojekten, Deponie- oder Haltenaufschüttungen,\nSteinkohlebergbau, Abgrabungen, insbesondere Braunkohletagebau,\nGewässerausbau usw. . \n\n114\n\nZur Beurteilung der Beeinträchtigungen von Eingriffen in den Naturhaushalt\nwird nach dem MURL-Verfahren zunächst die Empfindlichkeit des\nNaturhaushaltes bestimmt. Diese Bestimmung erfolgt unter Heranziehung der\nvorgenannten Kriterien für die Bedeutung der Biotope für den Naturraum,\nergänzt um die Merkmale der Bedeutung des Biotops im tierökologischen\nVerbundsystem und seiner Flächengröße bzw. Saumlänge im Hinblick auf seine\nWirkung als Pufferzone bzw. notwendige Mindestgröße für bestimmte Tierarten.\nMit Hilfe dieser Kriterien lässt sich der augenblickliche ökologische Zustand des\nbetreffenden Biotops in seiner heutigen Wertigkeit ermitteln. Die\nEingriffsempfindlichkeit von Biotopen wird zur Hälfte nach ihrer heutigen\nWertigkeit und zur Hälfte nach ihrer Entwicklungstendenz, d. h. dem\nGefährdungsgrad einerseits und der Wiederherstellbarkeit innerhalb einer\nMenschengeneration andererseits, bestimmt. Sie findet - je nach Biotoptyp\nunterschiedlich - ihren Ausdruck in der Festlegung eines ökologischen Wertes\nauf einer zehnstufigen Wertskala. Die Bewertung des Naturraumes vor dem\nEingriff ergibt sich dann aus dem ökologischen Typen-Wert der im betreffenden\nNaturraum anzutreffenden Biotope und ihrer jeweiligen flächenmäßigen\nAusdehnung. Die Bewertung des Naturraumes vor dem Eingriff zielt darauf ab,\neinerseits die äußerst wertvollen Biotoptypen über ein Ausschlussverfahren vor\nbeeinträchtigenden Eingriffsverfahren zu bewahren, andererseits die Wertigkeit\nder eingriffsbetroffenen Biotoptypen festzulegen, die auszugleichen bzw. zu\nkompensieren ist. Die ökologische Wertigkeit der anzutreffenden Biotope ist\nGrundlage der Eingriffs-Ausgleichs/Kompensations-Berechnung.\n\n115\n\nVgl. MURL-Verfahren S. 290-295. \n\n116\n\nDie ökologische Wertigkeit lässt sich bestimmen, wie im klägerischen\nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag verfahren worden ist: Die im\nEingriffsbereich anzutreffenden Biotoptypen werden aufgelistet. Ihre jeweilige\nökologische Wertigkeit - \"ökologische Einheiten\" - ergibt sich aus ihrer\njeweiligen Wertstufe multipliziert um die jeweilige Fläche (in m² oder ha). Die\nWertigkeit aller Biotope drückt sich in der Summe der ökologischen Einheiten\naller Biotope aus. \n\n117\n\nDieser Bewertung vor dem Eingriff wird nach dieser Methode die\nBeurteilung der Intensität des Eingriffs gegenüber gestellt. Die \"Beurteilung der\nIntensität des Eingriffs\" dient dazu, die anteilsmäßige Flächenkompensation\nentsprechend der Eingriffsintensität festzustellen, um auf ökologisch\ngeringwertiger Fläche eine erhebliche ökologische Wertsteigerung zu erzielen,\nm. a. W. die Flächengröße zu bestimmen, die für Kompensationsmaßnahmen\nbenötigt wird, um auf bislang ökologisch geringwertigen Flächen mit\nlandschaftspflegerischen Mitteln Biotope mit einer langfristig sehr hohen\nökologischen Funktionserfüllung zu entwickeln. Anzustreben sind insofern\nBiotoptypen, die nach ca. einer Generation einen mittleren\nFunktionserfüllungswert von 5 erreichen und sich langfristig, d. h. bezogen auf\neinen Zeitraum von drei Generationen zu einem Biotop mit hohem bis sehr\nhohem Funktionserfüllungsgrad entwickeln werden. Dazu sind die\nFlächengrößen der vom Eingriff betroffenen Biotoptypen in ihrer jeweiligen\nWertstufe auf die jeweilige Flächengröße in Wertstufe 5 als dem\nanzustrebenden, auf der Wertstufenskala mittleren Funktionserfüllungswert\numzurechnen. \n\n118\n\nVgl. MURL-Verfahren S. 295-301. \n\n119\n\nDiese \"Umrechnung der Flächengröße\" entsprechend der\n\"Wertstufenänderung nach 5\" als \"gesamte Flächenkompensation nach\nBiotop-Wertstufe 5\" \n\n120\n\n- so MURL-Verfahren Tabelle S. 298 -,\n\n121\n\nin der sich die Intensität des Eingriffs ausdrückt, lässt sich bestimmen, wie\nim klägerischen landschaftspflegerischen Fachbeitrag verfahren worden ist:\nDanach ergibt sich der erforderliche flächenmäßige Ausgleichs- bzw.\nKompensationsbedarf aus der Summe der ökologischen Einheiten aller im\nEingriffsraum betroffenen Biotope geteilt durch den Quotienten 5. \n\n122\n\nbb) Das Bewertungsverfahren nach VALENTIN (1998) hat zum Ziel, den\nBesonderheiten bei Eingriffen durch Nassabgrabungen auf der Grundlage des\nMURL-Verfahrens zusätzlich Rechnung zu tragen. \n\n123\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1. \n\n124\n\nDie Besonderheiten der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des\nNaturhaushalts ergeben sich daraus, dass im Unterschied zu vielen anderen\nArten von Eingriffsplanung einerseits ein dauerhafter Entzug der Eingriffsfläche\nals potentieller Lebensraum für Pflanzen und Tiere gerade nicht erfolgt,\nandererseits aber durch den unwiederbringlichen Verlust des Bodens und des\ngeologischen Substrates eine grundlegende Umwandlung der Flächen in\nzumeist aquatisch geprägte Bereiche unter Verdrängung standorttypischer\nArten und Artengruppen und deren Ersatz durch ein an den neuen Lebensraum\nangepasstes Arteninventar erfolgt. Zudem erstreckt sich die\nAbgrabungstätigkeit in der Regel über mehrere Jahre oder sogar über\nJahrzehnte. \n\n125\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1. \n\n126\n\naaa) Valentin unterscheidet grundsätzlich verschiedene, in der Entfernung zum\neigentlichen Abgrabungsbereich räumlich gestaffelte Wirkungsbereiche, in\ndenen sich die Eingriffswirkungen einer Abgrabung in ihrer Intensität abgestuft\nauswirken: die Abgrabungsfläche mit Betriebseinrichtungen und Zuwegungen,\ndie Randzonen der Abgrabungsfläche, der Betriebseinrichtungen und der\nZuwegungen einschließlich der unverritzten Schutzzone der Abgrabung sowie\nschließlich drei räumlich gestaffelte Umgebungszonen. Um sehr aufwändige\nBilanzierungen zur unverritzten Schutzzone und den drei Umgebungszonen zu\nvermeiden, bezieht Valentin die unverritzte Schutzzone bei der\nEingriffsbilanzierung in den eigentlichen Abgrabungsbereich mit ein zugunsten\neiner Außerbetrachtlassung der Umgebungszonen. Der Eingriffsbilanzierung\nwird damit der gesamte Abgrabungsbereich als vollständig beeinträchtigt zu\nGrunde gelegt. So wird auch bei der Eingriffsbeurteilung von Teilabschnitten\nder Abgrabung verfahren. \n\n127\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 89-92. \n\n128\n\nDementsprechend sind ausweislich der landschaftspflegerischen\nFachbeiträge zur plangenehmigten 6. und 7. Erweiterung jeweils unter 3.1 und\n5.2 der Fachbeiträge der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung die vollständigen\nVorhabenflächen dieser Erweiterungen im Umfang von 15,1 ha (6. Erweiterung)\nbzw. 15,65 ha (7. Erweiterung) als Eingriffsflächen zu Grunde gelegt\nworden.\n\n129\n\nbbb) Die Berechnung des Kompensationsumfanges für Beeinträchtigungen des\nNaturhaushaltes durch Nassabgrabungen nimmt Valentin analog dem\nMURL-Verfahren wie folgt vor: \n\n130\n\nZunächst wird die Eingriffsfläche nach ihrem Bestand vor dem Eingriff\nökologisch bewertet, indem die Fläche jedes vorhandenen Biotoptyps mit der\nZiffer seiner Wertstufe multipliziert wird. Die so ermittelten ökologischen\nEinheiten ergeben in der Summe aller vorhandenen Biotoptypen die \"Summe\nder Werteinheiten des Bestandes vor dem Eingriff\". \n\n131\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 97. \n\n132\n\nZur Ermittlung des Kompensationsumfanges für dauerhaft verbleibende\nBeeinträchtigungen nach Durchführung der Renaturierungsmaßnahmen auf der\nGrundlage des Rekultivierungsplanes für den Bereich der Eingriffsfläche, d. h.\nnach den geplanten Ausgleichsmaßnahmen, wird jeweils die Fläche des\ngeplanten einzelnen Biotoptyps mit der prognostizierten Wertstufe vervielfältigt\nund werden die ökologischen Werteinheiten aller geplanten Biotope addiert.\n\n133\n\nDie \"Summe der ökologischen Werteinheiten des Bestandes vor dem\nEingriff\" wird der \"Summe der ökologischen Werteinheiten für die\nprognostizierten Rekultierungsmaßnahmen\" gegenüber gestellt. \n\n134\n\nSo ist auch im landschaftspflegerischen Fachbeitrag der Klägerin\n- unbeanstandet durch den Beklagten - verfahren worden. \n\n135\n\nDie Differenz der ökologischen Wertpunkte ergibt entweder einen\nÜberschuss nach Rekultivierung, wonach der Eingriff als ausgeglichen zu\nbewerten ist, oder ein Defizit, das nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung außerhalb der Vorhabenfläche mit geeigneten\nlandschaftspflegerischen Maßnahmen zu kompensieren ist. \n\n136\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 97. \n\n137\n\nValentin bezieht - ebenso wie im MURL-Verfahren - die Berechnung des\nKompensationsbedarfs nach Feststellung eines Ausgleichsdefizits mittels\nGegenüberstellung der ökologischen Wertpunkte der Vorhabenfläche vor dem\nEingriff und nach Rekultivierung - ebenso wie im MURL-Verfahren - auf nur eine\nWertstufe. Dabei geht er - ebenso wie im MURL-Verfahren - nur von im\nRahmen der Kompensation anzustrebenden Biotoptypen mit einem zu\nerwartenden mittleren Funktionserfüllungswert von 5 auf der Wertstufenskala\naus. Allerdings berechnet er den Bedarf an Kompensationsfläche nicht - wie im\nMURL-Verfahren - mittels Teilung des Differenzbetrages an ökologischen\nWertpunkten durch diesen mittleren Funktionserfüllungswert von 5, sondern\n- präziser - nur durch den Quotienten 3 als die in der Regel \"real zu erwartende\nWertstufenerhöhung\" bzw. als den Betrag der \"avisierten Aufwertung\". Er\nberücksichtigt - insoweit unter Verfeinerung des MURL-Verfahrens - damit den\nUmstand, dass die außerhalb des Vorhabenbereichs gelegene Fläche, auf der\ndie Kompensation gegebenenfalls vorgenommen werden soll, bereits über eine\ngeringe ökologische Wertigkeit von in der Regel 2 auf der zehnskaligen\nWertstufenskala verfügt und deshalb die ökologische Aufwertung durch Anlage\nvon Biotopen mit einem zu erwartenden mittleren Funktionserfüllungswert von 5\nauf der Wertstufenskala am Ort der Kompensationsmaßnahmen nicht in diesem\nWert, sondern nur im Unterschiedsbetrag von 3 besteht. \n\n138\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 98 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. \n\n139\n\nDementsprechend hat der Beklagte unter Anwendung seiner Standards\nnach Maßgabe von Valentin seiner Berechnung im Rahmen der\nEingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung der plangenehmigten 6. und 7. Erweiterung\nnicht den Quotienten 5 - wie die Klägerin nach dem MURL-Verfahren - ,\nsondern in methodisch einwandfreier Weise den Quotienten 3 zu Grunde\ngelegt. \n\n140\n\nccc) Valentin schlägt - unter inhaltlicher Ergänzung der\nMURL-Verfahrensmethode - vor, die bei der Durchführung von\nNassabgrabungen wegen der Dauer dieser Vorhaben typischerweise auch\nwährend der Abbauphase spürbar auftretenden Eingriffswirkungen zusätzlich in\ndie Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung einzustellen. \n\n141\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 13-15, 97 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. \n\n142\n\nDer Beklagte macht von dieser Möglichkeit nach seinen Standards - wie\nauch im vorliegenden Fall - keinen Gebrauch, sondern lässt diesen Aspekt\nzugunsten des jeweiligen Vorhabenträgers außer Betracht. \n\n143\n\nddd) Anders als bei vielen sonstigen Eingriffen, die etwa mit\nBodenversiegelungen einhergehen, wird die Vorhabenfläche bei\nNassabgrabungen nach deren Durchführung dem Naturhaushalt nicht dauerhaft\nals Lebensraum entzogen, sondern kann als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen\ngenutzt werden. Valentin nimmt - wie im MURL-Verfahren - die ökologische\nBewertung der prognostizierten Ausgleichsmaßnahmen auf der Vorhabenfläche\nvor, indem er die einzelnen Flächen der jeweils dargestellten Biotoptypen mit\nder dem Biotyp eigenen Wertstufe vervielfältigt. \n\n144\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 97 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39. \n\n145\n\nAllerdings nimmt typischerweise ein grundwassergespeister See auch nach\nDurchführung der Ausgleichsmaßnahmen den weitaus überwiegenden Teil der\nVorhabenfläche ein. Die Methode Valentin zielt darauf ab, in Fällen der\nHerstellung grundwassergespeister Gewässer mit einem hohen Anteil an\nTiefwasserzonen trotz anzustrebender naturnaher Gestaltung einer\nÜberbewertung des Entwicklungspotentials dieser Gewässer als Lebensraum\nfür Pflanzen und Tiere im Zuge der Ausgleichsbilanzierung vorzubeugen. \n\n146\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1, 2, 11, 97 und Teil C Beispiel S. 35 bis 39.\n\n147\n\nIm MURL-Verfahren werden naturnahe Gewässer pauschal mit dem zu\nerwartenden mittleren ökologischen Funktionserfüllungswert von 5 auf der\nzehnstufigen Wertstufenskala für den Fall ihrer Neuanlage im Zuge von\nAusgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen belegt. \n\n148\n\nVgl. MURL-Verfahren, Tabelle S. 296. \n\n149\n\nDementsprechend sind im klägerseits eingereichten\nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag die Flachwasser- und die\nFreiwasserflächen bei der Kompensationsberechnung für die 6. und\n7. Erweiterung jeweils mit der Wertstufe 5 eingestellt worden. \n\n150\n\nValentin befürwortet demgegenüber bei der ökologischen Bewertung dieser\nGewässer eine Differenzierung nach dem ökologischen Potential. Er hält als\nGrundlage für die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung insoweit die Abgrenzung\nvon drei Zonen für erforderlich: eine Rand- und Uferzone bis 3 m Wassertiefe\nmit der Wertstufe 5 und zwei weitere, in der Wertigkeit demgegenüber\nabgestufte Zonen, nämlich eine Übergangszone ab 3 m Wassertiefe mit einer\nDurchschnittsbreite von 25 m und - im Anschluss an die Übergangszone - die\ndarüberhinausgehende, dem Uferbereich entfernt gelegene Tiefenwasserzone\nab 3 Wassertiefe mit der geringsten ökologischen Wertigkeit (zumeist\nAbgrabungssohle und Zentrum des Gewässers). \n\n151\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 1, 2, 11, 82, 83, 93 und Teil C Beispiel S. 35\nbis 39. \n\n152\n\nAuch im Hinblick auf diese Differenzierung erweist sich das Verfahren\nValentin als fachlich vertretbar und im Ansatz geeignetes Mittel, um den\nrechtlichen Anforderungen bei der Eingriffsbewertung von Nassabgrabungen\ngerecht zu werden.\n\n153\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass auch nach dem\nMURL-Verfahren ein naturnahes Gewässer bei seiner Neuanlage nicht mit der\nökologischen Wertstufe 9 bis 10 nach Erreichen des reifen Endzustandes nach\ndrei Menschengenerationen bewertet wird, sondern mit dem nach einer\nGeneration zu erwartenden mittleren ökologischen Funktionserfüllungswert von\n5 auf der zehnstufigen Wertstufenskala.\n\n154\n\nVgl. MURL-Verfahren, Tabelle S. 296. \n\n155\n\nDie Zonenabgrenzung nach Valentin erfolgt vor dem Hintergrund, dass\ninsbesondere die Rand- und Uferzone einer Nassabgrabung aufgrund ihrer\nBedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere höherwertig einzuschätzen\nist als die Tiefenwasserzone, die nur über eingeschränkte Funktionen als\nLebensraum verfügt. \n\n156\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 11 und 83. \n\n157\n\nDarin liegt keine unzulässige Reduzierung der Bewertung des\nNaturhaushalts auf biotische Faktoren unter Außerachtlassung abiotischer\nFaktoren. Im Gegenteil wird zugestanden, dass aus limnologischer\n(gewässer- bzw. seekundlicher) und wasserwirtschaftlicher Sicht die\nTiefenwasserzone von großer Bedeutung ist. \n\n158\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 117. \n\n159\n\nGerade im Zuge der Bestandsbewertung von Oberflächengewässern in\nabiotischer Hinsicht zur Entwicklung eines Bewertungsrahmens zur Beurteilung\nder Eingriffserheblichkeit von Nassabgrabungen in den Naturhaushalt ist ein\nMerkmal der Bestandsbewertung stehender Gewässer das Merkmal ihrer\nlimnologischen Schichtung\n(Epilimnion/Metalimnion/Hypolimnion= Über-/Zwischen-/Unterschicht) anstelle\ndes Merkmals Fließverhalten \n\n160\n\n- vgl. Valentin (1998) Teil B, S. 48, 50 - \n\n161\n\nsowie seine Trophiestufe (= Nährstoffgehalt). \n\n162\n\nVgl. Valentin (1998) Teil B, S. 51. \n\n163\n\nDie klägerseits im Schriftsatz vom 30. Juli 2004, Bl. 23 \"angesprochene\nBedeutung der Frei- bzw. Tiefenwasserzone in limnischer Hinsicht (stabile\nthermische Schichtung bei geringer Eutrophierungstendenz)\" wird nicht\nverkannt, denn auch nach Valentin ist zu bedenken, \"dass aus limnologischer\nSicht ein großes Hypolimnion von Vorteil ist, um einen trophiearmen\"\n- nährstoffarmen - \"Zustand lange zu erhalten.\" Dies liegt auf einer Linie mit den\nklägerseitigen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. September 2004, Bl. 13, ein\nnährstoffarmer Gewässerzustand sei langfristig nur in Tiefwasserseen\ngewährleistet. Große und tiefe Seen zeigten sich auf lange Sicht deutlich\nweniger eutrophierungsanfällig als Flachwasserseen. Grund hierfür seien die in\nAbhängigkeit der Gewässertiefe zunehmende Schichtungsstabilität und das im\nVerhältnis zum Epilimnion deutlich größere Volumen des Hypolimnions. Die\nklägerseits im Schriftsatz vom 30. Juli 2004, Bl. 21 hervorgehobene wichtige\nFunktion der Freiwasserzone innerhalb des Öko-Haushalts, insbesondere\ninnerhalb des Nährstoffhaushalts, wird durch Valentin bestätigt. Er beurteilt\neinen \"trophiearmen Zustand insbesondere in Bezug auf die\nLandschaftsfunktion Wasser und hierdurch indirekt auch für Arten- und\nLebensgemeinschaften als positiv\". \n\n164\n\nSo Valentin (1998) Teil B, S. 120. \n\n165\n\nDie klägerseitigen Hinweise auf die Bedeutung des Tiefenwasserbereichs\nals Überwinterungsplatz für Fische und Amphibien, als Nahrungshabitat für\nverschiedene Tauchentenarten, Uferschwalben, einige Libellenarten,\nWasserkäfer und Wasserwanzen sowie für fischende Vogelarten wie Eisvogel\nund Graureiher sowie für die seltenen Armleuchteralgen, die mehrfach auch\nunterhalb von 3 m Wassertiefe - nach dem Vortrag des Beklagten\nnatürlicherweise in der Regel bis in eine Wassertiefe von 7 m - großflächige\nRasen bildeten und auf einen nährstoffarmen Gewässerzustand angewiesen\nseien, können die Differenzierung Valentins nach Gewässerzonen nicht\nerschüttern. \n\n166\n\nValentin berücksichtigt ausdrücklich, dass bei einer größeren Wassertiefe\nvon 3 m dem darunter befindlichen Aquifer als Teillebensraum für einige\nFischarten und aus limnologischer Sicht als Hypolimnion und Zehrschicht eine\nwesentliche Bedeutung zukomme. Gleichermaßen könne die Wasserfläche der\nTiefenwasserzone als Nahrungs- und Rückzugsraum für einige\nWasservogelarten und durchziehende Wasser- und Watvögel dienen, diese\nFunktion könne zeitweilig als Teillebensraum übernommen werden. \n\n167\n\nSo Valentin (1998) Teil B, S. 118. \n\n168\n\nEntscheidend für die Bewertung Valentins ist hingegen, dass die\nTiefenwasserzone als Aquifer und als Wasserfläche die ökologische Bedeutung\nder Flachwasserbereiche, der semiterristrischen und terristrischen Biotope mit\nihren vielfältigen Lebensraumfunktionen für Flora, Vegetation und Tierwelt nicht\nübernehmen kann. Die Lichtdurchdringung im Gewässer reicht bis zu 3 m Tiefe\nund entsprechend bis zu dieser Tiefe vermögen auch noch Laichkraut- und\nSchwimmblattpflanzen zu wurzeln. Bis zu dieser Wassertiefe bestehen gute\nVermehrungsmöglichkeiten für Pflanzen und Tiere. Ab ca. 3 m Wassertiefe\nnimmt die Vegetation und Tierwelt an Arten, Population und Biomasse infolge\nLicht- und Wärmemangels extrem ab. Unterhalb dessen sind nur Characeen-\nRasen (Rasen von Armleuchteralgen) anzutreffen. \n\n169\n\nSo Valentin (1998) Teil B, S. 118f. \n\n170\n\nDies ist die Grundlage für die Abgrenzung der Flach- und Randwasserzone\nund ihre deutlich höhere ökologische Bewertung gegenüber den übrigen beiden\nWasserzonen. \n\n171\n\nDiese Differenzierung hat der Beklagte in seine Standards zur Erstellung\neiner Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung übernommen. \n\n172\n\n2. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs im Umfang von 1,1 ha genügt\njedoch deshalb nicht den Anforderungen der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung, weil der Beklagte bei der Abänderung bzw. Ergänzung der\nmit dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegten\nEingriff-Ausgleich-Bilanz der Klägerin seine Berechnung von 1,1 ha an\nKompensationsfläche fehlerhaft ermittelt hat. \n\n173\n\nDer Beklagte hat seine eigenen auf dem Verfahren nach VALENTIN (1998)\nberuhenden Standards fehlerhaft angewendet. Zudem entspricht der von\nVALENTIN (1998) befolgte methodische Ansatz des Beklagten, die Rand- und\nUferzone bis 3 m Wassertiefe mit der prognostizierten Wertstufe 5, hingegen\ndie Übergangszone ab 3 m Wassertiefe mit einer Durchschnittsbreite von 25 m\nnur mit der Wertstufe 2 und die darüberhinausgehende, dem Uferbereich\nentfernt gelegene Tiefenwasserzone ab 3 m Wassertiefe (zumeist\nAbgrabungssohle und Zentrum des Gewässers) sogar nur noch mit der\nWertstufe 1 anzusetzen, nicht den Anforderungen der naturschutzrechtlichen\nEingriffsregelung. \n\n174\n\na) Der Beklagte hat seine eigenen Standards fehlerhaft angewendet. \n\n175\n\nb)\n\n176\n\nIm Unterschied zur Klägerin, die die Biotyptypen Flachwasser und\nFreiwasser gleichermaßen in die Wertstufe 5 einstuft, bewertet der Beklagte in\nseinen Standards unter Befürwortung durch VALENTIN (1998) zwar das\nFlachwasser mit Wertstufe 5, hingegen die Übergangszone mit Wertstufe 2 und\ndas Tiefwasser mit Wertstufe 1. In den Kompensationsberechnungen zur 6. und\n7. Erweiterung hat er dementsprechend - anders als die Klägerin - das\n\"Freiwasser\" mit Wertstufe 1 bewertet, indessen - worauf klägerseits im\nSchriftsatz vom 30.07.2004, Bl. 26 zutreffend hingewiesen wird - zu Lasten der\nKlägerin keine Übergangszone mit Wertstufe 2 angesetzt, obwohl die\nAntragsunterlagen insbesondere zur Böschungsherstellung eine solche\nÜbergangszone vorsehen. Dies hat der Beklagte auf Hinweis des Gerichts im\nSchriftsatz vom 9. November 2006 eingeräumt.\n\n177\n\nIn der Kompensationsberechnung zur \"7. Erweiterung - geplante Situation\"\nhat er sich verrechnet. Auf der Grundlage der von ihm angewandten Wertstufen\nergibt sich in der Addition der Ökologischen Einheiten richtigerweise die\nSumme von 404.500 statt 447.500; hierdurch wird die Klägerin allerdings nicht\nbeschwert. \n\n178\n\nKein Anwendungsfehler liegt hingegen darin, dass der Beklagte in der\nBestandsaufnahme im Rahmen der Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung und damit\nder Kompensationsberechnung zur 7. Erweiterung die Ackerfläche mit der\nWertstufe 2 statt - wie die Klägerin - mit 1 angesetzt hat, woraus sich zu Lasten\nder Klägerin ein höherer Ausgleichs- und damit Kompensationsbedarf ergibt.\n\n179\n\nDas MURL-Verfahren als Grundrahmen für VALENTIN (1998) macht\nUnterschiede in der Biotopbewertung von Ackerflächen je nach Nutzung.\nIntensive Ackernutzung (Anbau von Mais, Hackfrucht) soll nur die Wertstufe 1\nerlauben, Anbau von Korn und Leguminosen hingegen die Wertstufe 2. Die\nKlägerin hat in den Antragsunterlagen zur 7. Erweiterung die Anwendung der\nWertstufe 1 mit ackerbaulicher Intensivnutzung gerechtfertigt. Indessen ergibt\nbereits die der klägerischen Eingriffsbewertung angefügte Liste zur \"Bewertung\nvor dem Eingriff\" in Bezug auf Acker rechnerisch richtigerweise einen\nBiotop-Durchschnittswert von 1,58 statt 1 für Acker. Der Beklagte hat zur\nErläuterung seiner Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Schriftsatz vom\n9. November 2006 dazu ausgeführt, mit der Wertstufe 2 werde gearbeitet, wenn\nes sich um eine Nutzung mit wechselnder Fruchtfolge handele, diese\nVerfahrensweise sei Standard in der Bewirtschaftung von Ackerflächen im Kreis\nX1. Darin liegt kein Ermittlungsdefizit zur ökologischen Wertigkeit der in den\nBestand gestellten Ackerflächen, sondern die Anwendung eines aktualisierten\nStandards zur Biotoptypenbewertung von Ackerflächen. In den im Gutachten\nVALENTIN (1998) gewählten Beispielen zur Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung\nwird insoweit ebenfalls mit der Wertstufe 2 gearbeitet. Dies entspricht der\nökologischen Bewertung von Ackerflächen ausweislich der mit Schriftsatz des\nBeklagten vorgelegten Biotoptypen-Liste nach ARGE Eingriff-Ausgleich-NRW\n(1994). \n\n180\n\nc) Dem von VALENTIN (1998) befolgten methodischen Ansatz des Beklagten, die\nRand- und Uferzone bis 3 m Wassertiefe mit der prognostizierten Wertstufe 5,\nhingegen die Übergangszone ab 3 m Wassertiefe mit einer Durchschnittsbreite von\n25 m nur mit der Wertstufe 2 und die darüberhinausgehende, dem Uferbereich\nentfernt gelegene Tiefenwasserzone ab 3 m Wassertiefe (zumeist Abgrabungssohle\nund Zentrum des Gewässers) sogar nur noch mit der Wertstufe 1 anzusetzen,\nmangelt es an der erforderlichen fachlichen verbal-argumentativen Begründung.\nDarin liegt nicht nur eine methodisch fehlerhafte Anwendung, sondern ein Fehler in\nder Methode selbst. Die Standards des Beklagten zur Eingriffs-/Ausgleichs-\nBilanzierung erweisen sich damit insoweit, d. h. partiell als unzulängliches und\nungeeignetes Mittel, um den rechtlichen Anforderungen bei der Eingriffsbewertung\nvon Nassabgrabungen gerecht zu werden. \n\n181\n\nd)\n\n182\n\nDas Bewertungsverfahren nach VALENTIN (1998), soweit der Beklagte daraus\nseine Standards entlehnt, gibt dafür nichts her. Im Gegenteil nimmt Valentin darin nur\nBezug auf die Standards des Beklagten, indem er darin ausführt, die ökologische\nWertigkeit der Tiefenwasserzone als potentieller Teillebensraum für einige Fischarten\nund Wasservögel werde von der Unteren Landschaftsbehörde des Beklagten mit der\nWertstufe 1 angesetzt. Infolge der gravierenden, unumkehrbaren Veränderung der\ngesamten Landschaftsstruktur solle dieser Empfehlung zur ökologischen Bewertung\nder zukünftigen Tiefenwasserzone im Abgrabungsgebiet vom Grundsatz her gefolgt\nwerden. \n\n183\n\nSo Valentin (1998) Teil B, S. 118. \n\n184\n\nBereits diese Formulierung \"im Grundsatz\" im Gutachten lässt Spielraum für\neine höhere ökologische Bewertung der Tiefenwasserzone und damit auch der\nÜbergangszone im Verhältnis zur Flachwasserzone, solange \"gewährleistet ist,\ndass der Flachwasserbereich in einem angemessenen Verhältnis zur\nTiefenwasserzone steht\". Denn auch im Übergangsbereich zwischen dem\nbiologisch aktiven Flachwasserbereich und der beginnenden, aus\nlimnologischer Sicht wichtigen Tiefenwasserzone (ab 3 m Tiefe) spielten sich\n- wenn auch nur partiell - noch ökologisch bedeutsame Wechselbeziehungen\nab. Von daher sollte die dem Flachufer nahegelegene Tiefenwasserzone\nökologisch höherwertig eingestuft werden. Es handele sich um den\nUnterwasser-Böschungsbereich, der vom Metalimnion (Sprungschicht)\nbeeinflusst werde und eine Übergangszone zwischen dem ökologisch aktiven\nUfer und dem ökologisch wenig dynamischen Tiefenwasser darstelle. \n\n185\n\nSo Valentin (1998) Teil B, S. 120. \n\n186\n\nAber auch im Hinblick auf das ökologisch wenig dynamische Tiefenwasser gibt er\nselbst \"zu bedenken, dass aus limnologischer Sicht ein großes Hypolimnion von\nVorteil ist, um einen trophiearmen Zustand lange zu erhalten.\" Ein trophiearmer\nZustand sei insbesondere in Bezug auf die Landschaftsfunktion Wasser und\nhierdurch indirekt auch für Arten- und Lebensgemeinschaften als positiv zu\nbeurteilen. \n\n187\n\nSo Valentin (1998) Teil B, S. 118. \n\n188\n\nDem lässt sich - wie es der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung\ngetan hat - auch nicht entscheidend unter Hinweis auf die mangelnde Repräsentanz\nvon Abgrabungsgewässern in der Niederrheinischen Bucht als einer der\nGroßlandschaften Nordrhein-Westfalens \n\n189\n\n- vgl. zu den Großlandschaften MURL-Verfahren (Adam/Nohl/Valentin),\nS. 237ff. - \n\n190\n\nentgegen treten, weil die Charakteristik bzw. Typizität für den Naturraum nur ein\nMerkmal der Bedeutung eines Biotopes für den Naturraum im Rahmen der\nBewertung eines Eingriffs in den Naturhaushalt ist, und zwar dort insbesondere im\nRahmen der Bestandsaufnahme bzw. im Hinblick auf das Interesse an der \"Erhaltung\naller Vegetationsmerkmale, die für einen Landschaftsraum typisch sind und ihn\ncharakterisieren\". \n\n191\n\nVgl. MURL-Verfahren S. 87, 91, 94 (!) und 290. \n\n192\n\nDer Aspekt des Erhaltungsinteresses kann hier aber kaum zwecks ökologischer\nHerabstufung von Abgrabungsgewässern wegen mangelnder Repräsentanz zum\nTragen kommen, weil es bei den vorliegenden Fallgestaltungen typischweise nicht\num einen Eingriff in ein bestehendes Abgrabungsgewässer geht, sondern vielmehr\num einen Eingriff im Wege der Herstellung eines solchen. \n\n193\n\nDass die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Biotopbewertung auf der\nzehnskaligen Bewertungsliste auch in sich nicht gewahrt ist, ergibt ein Vergleich der\nBewertung von Biotoptypen nach der Liste ARGE Eingriff-Ausgleich-NRW (1994):\nnaturferner Seen mit 4, von Staugewässern ohne naturnahe Strukturelemente mit 3,\neines Kanals ohne naturnahe Strukturelemente mit 3. Der Tiefenwasserzone mit der\nWertstufe 1 die gleiche ökologische Wertigkeit wie einer geschotterten Fahrstraße\nzuzuschreiben, dürfte ihren Lebensraumfunktionen kaum entsprechen. Dies\nerscheint fachlich nicht vertretbar. \n\n194\n\nDiese Fehler in der Anwendung der eigenen Methodik führen zur\nRechtswidrigkeit der Auflagen unter 10. und verletzen die Klägerin in ihrem Recht auf\nfehlerfreie Ermittlung des Ausgleichs- bzw. Kompensationsbedarfs. \n\n195\n\nB. Für die Verpflichtung des Beklagten zur ersatzlosen Aufhebung der\nNebenbestimmungen unter 10. fehlt es aber an der Spruchreife nach § 113 Abs. 5\nSatz 1 VwGO, weil die Plangenehmigung - wie vorstehend ausgeführt - nicht ohne\ndie naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbewertung erteilbar ist und der\nBeklagte im Hinblick auf die Eingriffsfolgen, d. h. zur Frage, ob und in welchem\nUmfang nach Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationsbedarf\nverbleibt, dessen Behebung der Klägerin durch Nebenbestimmungen aufzugeben ist,\neine Neubewertung des Gewässerausbaus nach fachlicher Überarbeitung der\nBiotoptypenbewertung der Wasserzonen unter Beachtung der vorstehenden\nHinweise und nach Maßgabe seiner eigenen Standards, d. h. unter Ansatz\nsämtlicher verschiedener Wasserzonen nach ihrer ökologischen Wertigkeit nach\nMaßgabe der Rekultivierungsplanung insbesondere zur flächenmäßigen\nNeuberechnung der Wasserzonen erst noch vornehmen muss. Der Beklagte war\ndementsprechend zur Neubescheidung zu verpflichten. \n\n196\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1; 161 Abs. 2\nSatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167\nVwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Entscheidung, die Berufung\nzuzulassen, auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/4-k-3932-04","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/4-k-3932-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268332","retrieved":"2026-07-09 02:37:21.837740+00:00"}}