{"status":"available","doknr":"OLD268331","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1123.4K3520.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"4 K 3520/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung von Sand und Kies. Unter \ndem 16. April 1998 hatte ihr die Bezirksregierung E eine Plangenehmigung für die \nwesentliche Umgestaltung eines Gewässers auf den Grundstücken in H1, G1 und \nG2, und G3, G4, G5, G6, G7 und G8 erteilt (H1 II „H2thal\"). Mit Änderungsbescheid \nvom 17. Juli 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis \naus dem hergestellten Abgrabungsgewässer auf dem Grundstück in H1, G8, Wasser \nzur Kieswäsche in einer Menge bis zu 600 m³/stündlich, 9.000 m³/täglich und \n1.980.000 m³/jährlich (220 Arbeitstage) zu entnehmen. Die wasserrechtliche \nErlaubnis zur Wiedereinleitung des Kieswaschwassers erstreckt sich auf das \nGrundstück in H1, G2. Die Einleitungsmenge wurde unter Berücksichtigung des \nVerlustes, bedingt durch Haftwasser und Verdunstung in Höhe von ca. 5 %, auf \ninsgesamt 1.881.000 m³/jährlich (220 Arbeitstage) festgesetzt. \n\n3\n\nDarüber hinaus betreibt die Klägerin die Nassabgrabungen H1 III (Gemarkung \nB1, Flur 0, diverse Flurstücke) sowie H1 I (Gemarkung L1, Flur 00, diverse \nFlurstücke). Die Abgrabung H1 III ist mit Planfeststellungsbeschluss der \nBezirksregierung E vom 10. September 1998 zugelassen worden. Im Bereich dieser \nAbgrabung (Gesamtfläche etwa 32 ha) befindet sich noch eine Fläche von etwa 4 ha \nim Abbau. Die erste Abgrabungsgenehmigung für die Abgrabung H1 I hatte der \nRegierungspräsident E mit Bescheid vom 15. November 1974 erteilt. Diese \nAbgrabungsgenehmigung sah ursprünglich einen Abschluss des Vorhabens bis zum \n31. Dezember 1985 vor. In der Folgezeit wurde die Dauer der Abgrabung durch \nÄnderungsbescheide mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 durch \nÄnderungsbescheid vom 25. April 2000 des Beklagten zu dem \nPlanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 10. Februar 1998. Die \nRekultivierung muss danach bis zum 31. Dezember 2012 fertig gestellt sein. Die \nFlächen innerhalb der Abgrabung H1 I (insgesamt etwa 45 ha) sind bis auf ungefähr \n5,5 ha rekultiviert. Die Betriebsanlagen der drei vorgenannten Abgrabungen befinden \nsich auf dem Gelände der Abgrabung H1 I. Dorthin wird das im Bereich der \nAbgrabung H1 III gewonnene Kies- und Sandmaterial transportiert. Das für die \nKieswäsche benötigte Brauchwasser wird dem östlich der Abgrabung H1 I gelegenen \nAbgrabungsgewässer H1 II entnommen. \n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie gehe \ndavon aus, dass die Entnahme und die Wiedereinleitung des für die Kieswäsche \nbenötigten Wassers (H1 II) im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nzur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlaubnisfreien \nEigentümergebrauchs erfolge. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe es daher nicht \nbedurft. Zugleich beantragte die Klägerin, die Erlaubnisfreiheit der \nGewässerbenutzung durch die Erteilung eines Freistellungsbescheides zu \nbestätigen. \n\n5\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2004 mit, es \nwerde derzeit zu der Frage, ob die Gewässerbenutzung für die Kieswäsche als \nerlaubnisfreie Eigentümernutzung anzusehen sei, eine landeseinheitliche Regelung \nangestrebt. Vor diesem Hintergrund werde eine Entscheidung über den Antrag der \nKlägerin zurückgestellt. \n\n6\n\nAm 8. August 2005 hat die Klägerin hat Untätigkeitsklage erhoben und zunächst \nbeantragt festzustellen, dass die Entnahme von Wasser sowie die Wiedereinleitung \ndes Brauchwassers auf dem Vorhabengrundstück (H1 II) zum Zwecke der \nKieswäsche im Rahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs erfolge. \n\n7\n\nMit Schriftsätzen vom 1. Februar 2006 hat die Klägerin dem Bergamt N \nangezeigt, dass sie auf dem Gelände H1 I und H1 III einen Tagebau zur Gewinnung \nvon quartären Sanden und Kiesen betreibe. Nach ihrer Auffassung sei das \ngewonnene Kies- und Sandmaterial zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse im \nSinne des § 3 Abs. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) geeignet, so dass die \nVorhaben der Bergaufsicht unterlägen. \n\n8\n\nDer Geologische Dienst NRW hat dem Bergamt N unter dem 7. März 2006 \nmitgeteilt, bei den Lagerstätten (Tagebau H1 I und III) handele es sich um \nTerrassensande und -kiese, die stratigrafisch dem Quartär zuzuordnen seien. Da in \nunmittelbarer Nachbarschaft die Eignung der Lagerstätten zur Herstellung feuerfester \nErzeugnisse nachgewiesen worden sei und hier vergleichbare geologische \nVerhältnisse vorlägen, werde eine weitere Eignungsuntersuchung für nicht \nerforderlich gehalten. Aus den Gründen dieser Stellungnahme hat das Bergamt N die \nKlägerin und den Beklagten mit Schreiben vom 13. und 14. März 2006 darauf \nhingewiesen, dass die Vorhaben der Klägerin der Bergaufsicht unterlägen.\n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 den Rechtsstreit in \nder Hauptsache, soweit es die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Entnahme und \nder Wiedereinleitung von Wasser für die Kieswäsche betrifft, für erledigt erklärt. Sie \nbeantragt nunmehr,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, den im \nFeststellungsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten (Aktenzeichen 0.0-00 00 00-00/00) an das Bergamt N \nzu verweisen,\n\n11\n\nhilfsweise an die Bezirksregierung B2 zu verweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und \nbeantragt im Übrigen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\n1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n17\n\n2. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils hat die Klage keinen Erfolg. Die \nKlage ist insgesamt unzulässig. \n\n18\n\n2.1. Soweit die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung \ndes Beklagten zur Verweisung des im Feststellungsverfahren entstandenen \nVerwaltungsvorganges (Aktenzeichen 0.0-00 00 00-00/00) an das Bergamt N zum \nGegenstand ihrer Klage gemacht hat, liegt eine Änderung des Antrags und damit \neine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor. Hierauf hat sich der Beklagte im \nTermin zur mündlichen Verhandlung eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2, 2. Fall VwGO), so \ndass eine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen ist.\n\n19\n\n2.2. Die geänderte Klage ist unzulässig. Für das auf Verweisung der in Rede \nstehenden Verwaltungsvorgänge gerichtete Begehren der Klägerin ist die allgemeine \nLeistungsklage statthaft, da der begehrten Aktenübersendung an die Bergbehörden \nkeine Verwaltungsaktqualität zukommt. Der Aktenübersendung fehlt es an der \nAußenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 \nAbs. 2 VwGO analog). Für sie streitet keine einfach-gesetzliche Vorschrift, die ein \nsubjektives Recht auf die erstrebte Leistung beinhaltet. Bereits die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung der Klägerin scheidet mithin aus. Es ist Sache des Bergamtes N, \ngegebenenfalls für erforderlich gehaltene Akten im bergrechtlichen \nBetriebsplanverfahren beizuziehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedient \nsich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur \nErmittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der \nVorschrift insbesondere Akten beiziehen. Im Rahmen der Amtshilfe kann dabei \ngrundsätzlich auch von anderen Behörden die Vorlage von Akten gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 4 VwVfG NRW verlangt werden. Auch diese verfahrensrechtlichen Vorschriften \nbegründen keine subjektiven Rechte der Klägerin, da sie nur dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben dienen \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998, 11 VR 4/98). Nach dem \nVorstehenden kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei \ndem von der Klägerin gewonnenen Abbaumaterial um grundeigene Bodenschätze im \nSinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) handelt. Das Gericht \nhat deshalb davon abgesehen, dem Beweisantrag der Klägerin nachzugehen. \n\n20\n\nAus denselben Gründen (vgl. Ziffer 2.2.) war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu \nversagen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des \nerledigten Verfahrensteils ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem \nErmessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Entscheidung an den Grundsätzen \ndes Kostenrechts auszurichten. Nach dem Grundsatz des § 155 Abs. 2 VwGO, \nwonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, erschien \nes angemessen, die Klägerin mit den Kosten zu belasten. Deren \nErledigungserklärung stellt sich nämlich bei Lichte besehen als verschleierte \nKlagerücknahme dar. Eine Erledigung ist nämlich nicht deshalb eingetreten, weil auf \nGrund der Mitteilungen des Bergamtes N vom 13. und 14. März 2006 nunmehr \nmöglicherweise feststeht, dass die Gewinnung der in Rede stehenden Bodenschätze \nin einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zugelassen werden kann. Denn \ndieser Grund kann nicht nachträglich eingetreten sein, sondern nur von Anfang an \nbestanden haben. Die zum Abbau vorgesehenen Sande und Kiese können die \nEigenschaft eines grundeigenen Bodenschatzes im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG \nnicht erst während des Verfahrens (zum Beispiel aufgrund einer Änderung der für \ndiese Einschätzung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften) erlangt, sondern nur von \nvornherein gehabt haben. Die nunmehr erlangte Kenntnis von der rechtlichen \nQualifizierung als Bodenschatz - dies hier unterstellt - hat lediglich das Interesse der \nKlägerin an der weiteren Verfolgung ihres ursprünglich gegenüber dem Beklagten \ngerichteten Begehren entfallen lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli \n2006, 7 B 18.06). Damit stellt der Ausstieg der Klägerin aus dem Prozess nichts \nanderes als eine in den Mantel der Erledigungserklärung gekleidete Klagerücknahme \ndar, die es rechtfertigt, ihr nach dem genannten Grundsatz die Kosten \naufzuerlegen.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/4-k-3520-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/4-k-3520-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268331","retrieved":"2026-07-09 02:37:21.752462+00:00"}}