{"status":"available","doknr":"OLD268330","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1123.4K3518.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"4 K 3518/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von \nSand und Kies. Unter dem 19. April 1991 hatte ihr der Regierungspräsident E eine \nAbgrabungsgenehmigung betreffend das Grundstück in X, G1 (vormals G2, davor \nG3, X1) erteilt. Die Genehmigung erstreckt sich neben der Gewinnung von Sand und \nKies auch auf die Herstellung von Kleingewässer (Feuchtbiotope). Nach Ziffer 3.1 der \nNebenbestimmungen zur Abgrabungsgenehmigung musste die Abgrabung bis zum \n31. Dezember 2001 und die Herrichtung bis zum 31. Dezember 2002 beendet sein. \nMit Änderungsbescheid vom 10. April 2003 verlängerte der Beklagte die \nRekultivierungsfrist bis zum 31. Dezember 2007. Bereits mit wasserrechtlicher \nErlaubnis vom 27. August 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom \n19. Oktober 1993 hatte der Beklagte der Klägerin gestattet, das für die Kieswäsche \nbenötigte Wasser in einer Menge bis zu 40 m³/stündlich, 3.120 m³/wöchentlich und \n156.000 m³/jährlich (50 Wochen) in das hergestellte Gewässer einzuleiten. Die \nErlaubnis ist befristet bis zum 31. Dezember 2009. \n\n3\n\nNach den Angaben der Klägerin sind die Flächen der Abgrabung X1 mit \nAusnahme der von den Betriebsanlagen in Anspruch genommenen Flächen \n(13,75 ha) vollständig rekultiviert. Zu diesen Anlagen wird derzeit über eine elektrisch \nbetriebene Landbandstraße noch Sand- und Kiesmaterial transportiert, das die \nKlägerin in der Trockenabgrabung auf den Grundstücken in X, G4, G5, G6 (tlw.), G7, \nG8 und G9 sowie G10 und G11 (Abgrabung X2), gewinnt. \n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie gehe \ndavon aus, dass die Entnahme und die Wiedereinleitung des für die Kieswäsche \nbenötigten Wassers im Rahmen des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur \nOrdnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlaubnisfreien \nEigentümergebrauchs erfolge. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis habe es daher nicht \nbedurft. Zugleich beantragte die Klägerin, die Erlaubnisfreiheit der \nGewässerbenutzung durch die Erteilung eines Freistellungsbescheides zu \nbestätigen. Unter dem 15. Juni 2004 wies die Klägerin ferner darauf hin, dass sich \ndie Fördermenge auf bis zu 800 m³/stündlich, 9.600 m³/täglich und \n1.920.000 m³/jährlich belaufe. Auch insoweit halte sie aber die Voraussetzungen für \ndie Ausübung des Eigentümergebrauchs für erfüllt. \n\n5\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2004 mit, es \nwerde derzeit zu der Frage, ob die Gewässerbenutzung für die Kieswäsche als \nerlaubnisfreie Eigentümernutzung anzusehen sei, eine landeseinheitliche Regelung \nangestrebt. Vor diesem Hintergrund werde eine Entscheidung über den Antrag der \nKlägerin zunächst zurückgestellt. \n\n6\n\nAm 8. August 2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt \nfestzustellen, dass die Entnahme von Wasser sowie die Wiedereinleitung des \nBrauchwassers auf dem Vorhabengrundstück zum Zwecke der Kieswäsche im \nRahmen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs erfolge. \n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 hat die Klägerin dem Bergamt N angezeigt, \ndass sie in der Gemeinde X, G4, G5, G6 (tlw.), G7, G8 und G9 sowie G10 und G 11 \n(X2) einen Tagebau zur Gewinnung von quartären Sanden und Kiesen auf einer \nGesamtfläche von etwa 37,6 ha betreibe. Nach ihrer Auffassung sei das gewonnene \nKies- und Sandmaterial zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse im Sinne des § 3 \nAbs. 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) geeignet, so dass das Vorhaben der \nBergaufsicht unterliege. \n\n8\n\nUnter dem 7. März 2006 hat der Geologische Dienst NRW dem Bergamt N \nmitgeteilt, bei der Lagerstätte (Tagebau X2) handele es sich um Sande und Kiese \nder Unteren Mittelterrasse, die stratigrafisch dem Quartär zuzuordnen seien. Da in \nunmittelbarer Nachbarschaft die Eignung der Lagerstätte zur Herstellung feuerfester \nErzeugnisse nachgewiesen worden sei und hier vergleichbare geologische \nVerhältnisse vorlägen, werde eine weitere Eignungsuntersuchung für nicht \nerforderlich gehalten. Aus den Gründen dieser Stellungnahme hat das Bergamt N die \nKlägerin und den Beklagten mit Schreiben vom 13. März 2006 darauf hingewiesen, \ndass das Vorhaben der Klägerin der Bergaufsicht unterliege. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 17. August 2006 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der \nHauptsache, soweit es die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Entnahme und der \nWiedereinleitung von Wasser für die Kieswäsche betrifft, für erledigt erklärt. Sie \nbeantragt nunmehr,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, den im \nFeststellungsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten (Aktenzeichen 0.0-0 00 00-00/00) an das Bergamt N zu \nverweisen, \n\n11\n\nhilfsweise an die Bezirksregierung B1 zu verweisen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und \nbeantragt im Übrigen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\n1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n17\n\n2. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils hat die Klage keinen Erfolg. Die \nKlage ist insgesamt unzulässig.\n\n18\n\n2.1. Soweit die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung \ndes Beklagten zur Verweisung des im Feststellungsverfahren entstandenen \nVerwaltungsvorganges (Aktenzeichen 0.0-00 00 00-00/00) an das Bergamt N zum \nGegenstand ihrer Klage gemacht hat, liegt eine Änderung des Antrags und damit \neine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor. Hierauf hat sich der Beklagte im \nTermin zur mündlichen Verhandlung eingelassen (§ 91 Abs. 2, 2. Fall VwGO), so \ndass eine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen ist. \n\n19\n\n2.2. Die geänderte Klage ist unzulässig. Für das auf Verweisung der in Rede \nstehenden Verwaltungsvorgänge gerichtete Begehren der Klägerin ist die allgemeine \nLeistungsklage statthaft, da der begehrten Aktenübersendung an die Bergbehörden \nkeine Verwaltungsaktqualität zukommt. Der Aktenübersendung fehlt es an der \nAußenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 \nAbs. 2 VwGO analog). Für sie streitet keine einfach-gesetzliche Vorschrift, die ein \nsubjektives Recht auf die erstrebte Leistung beinhaltet. Bereits die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung der Klägerin scheidet mithin aus. Es ist Sache der Bergbehörden, \ngegebenenfalls für erforderlich gehaltene Akten im bergrechtlichen \nBetriebsplanverfahren beizuziehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedient \nsich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur \nErmittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der \nVorschrift insbesondere Akten beiziehen. Im Rahmen der Amtshilfe kann dabei \ngrundsätzlich auch von anderen Behörden die Vorlage von Akten gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 4 VwVfG NRW verlangt werden. Auch diese verfahrensrechtlichen Vorschriften \nbegründen keine subjektiven Rechte der Klägerin, da sie nur dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben dienen \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998, 11 VR 4/98). Nach dem \nVorstehenden kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es sich bei \ndem von der Klägerin gewonnenen Abbaumaterial um grundeigene Bodenschätze im \nSinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) handelt. Das Gericht \nhat deshalb davon abgesehen, dem Beweisantrag der Klägerin nachzugehen. \n\n20\n\nAus denselben Gründen (vgl. Ziffer 2.2.) war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu \nversagen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des \nerledigten Verfahrensteils ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem \nErmessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Entscheidung an den Grundsätzen \ndes Kostenrechts auszurichten. Nach dem Grundsatz des § 155 Abs. 2 VwGO, \nwonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, erschien \nes angemessen, die Klägerin mit den Kosten zu belasten. Deren \nErledigungserklärung stellt sich nämlich bei Lichte besehen als verschleierte \nKlagerücknahme dar. Eine Erledigung ist nämlich nicht deshalb eingetreten, weil auf \nGrund der Mitteilungen des Bergamtes N vom 13. März 2006 nunmehr \nmöglicherweise feststeht, dass die Gewinnung der in Rede stehenden Bodenschätze \nin einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zugelassen werden kann. Denn \ndieser Grund kann nicht nachträglich eingetreten sein, sondern nur von Anfang an \nbestanden haben. Die zum Abbau vorgesehenen Sande und Kiese können die \nEigenschaft eines grundeigenen Bodenschatzes im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 \nBBergG nicht erst während des Verfahrens (zum Beispiel aufgrund einer Änderung \nder für diese Einschätzung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften) erlangt, sondern \nnur von vornherein gehabt haben. Die nunmehr erlangte Kenntnis von der \nrechtlichen Qualifizierung als Bodenschatz - dies hier unterstellt - hat lediglich das \nInteresse der Klägerin an der weiteren Verfolgung ihres ursprünglich gegenüber dem \nBeklagten gerichteten Begehren entfallen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n3. Juli 2006, 7 B 18.06). Damit stellt der Ausstieg der Klägerin aus dem Prozess \nnichts anderes als eine in den Mantel der Erledigungserklärung gekleidete \nKlagerücknahme dar, die es rechtfertigt, ihr nach dem genannten Grundsatz die \nKosten aufzuerlegen.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/4-k-3518-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-23/4-k-3518-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268330","retrieved":"2026-07-09 02:37:21.672126+00:00"}}