{"status":"available","doknr":"OLD268415","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1121.6L1888.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"6 L 1888/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 betreffend den Widerruf der \nFahrlehrerlaubnis aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner wird verpflichtet, \ndem Antragsteller vorläufig bis zur Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung des \nAntragsgegners vom 25. Juli 2006 den Fahrlehrerschein für die \nAusbildungsklasse BE auszuhändigen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nfestzustellen, dass sein Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 \naufschiebende Wirkung hat, und den Antragsgegner zu \nverpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Vollziehbarkeit \ndes Bescheides des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 den \nFahrlehrerschein für die Ausbildungsklasse BE \nauszuhändigen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat seinen Bescheid vom 25. Juli 2006 nicht mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Dem Widerspruch des \nAntragstellers gegen diese Ordnungsverfügung kommt daher gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedenfalls dann aufschiebende Wirkung \nzu mit der Folge, dass der Antragsgegner aus dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis \nkeine für den Antragsteller nachteiligen Folgerungen ableiten kann, wenn der \nWiderspruch fristgerecht erhoben worden ist. Dies ist bei der im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der \nFall. Da der Antragsgegner demgegenüber von der Bestandskraft seiner \nWiderrufsverfügung vom 25. Juli 2006 und der daraus folgenden bereits gegenwärtig \nbestehenden Pflicht des Antragstellers zur Vorlage seines Fahrlehrerscheins bei dem \nAntragsgegner ausgeht, ist auf den von dem Antragsteller in entsprechender \nAnwendung des § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß gestellten Antrag auf Feststellung, \ndass der von ihm am 6. September 2006 erhobene Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 aufschiebende Wirkung \nhat und der Antragsgegner zur Aushändigung des bei diesem am \n11. September 2006 abgegebenen Fahrlehrerscheins bis zur Vollziehbarkeit des \nBescheides vom 25. Juli 2006 verpflichtet ist, die aufschiebende Wirkung des von \ndem Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs festzustellen und der Antragsgegner zu \nverpflichten, dem Antragsteller seinen Fahrlehrerschein bis zur Vollziehbarkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 auszuhändigen.\n\n6\n\nDer Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 25. Juli 2006 betreffend den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist er später als \neinen Monat nach der am 4. August 2006 erfolgten Zustellung der \nOrdnungsverfügung vom 25. Juli 2006 erhoben worden. Dies führt jedoch nicht zu \neiner Versäumung der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe \nbetragenden Widerspruchsfrist, weil die der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 \nbeigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 VwGO unrichtig ist mit der \nFolge, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein \nJahr ab Zustellung des Bescheides beträgt, die vorliegend eingehalten ist. Nach dem \nText der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 ist der \nWiderspruch „bei der Fahrerlaubnisbehörde E, Iweg 000, 00000 E, oder \nBriefpostanschrift: Stadtverwaltung, Amt 00, 00000 E\" einzulegen. \nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ist jedoch der \nOberbürgermeister der Stadt E, also die Gesamtbehörde. Die Angabe eines \neinzelnen Fachamtes oder einer einzelnen Verwaltungsstelle ist irreführend und \nerschwert die Rechtsbehelfseinlegung, weil nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht nur dort, \nsondern auch bei jedem anderen Amt des Antragsgegners der Rechtsbehelf erhoben \nwerden kann.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999 S. 476/477.\n\n8\n\nHinzu kommt vorliegend, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte \n„Fahrerlaubnisbehörde E\" im Briefkopf des Bescheides nicht erwähnt ist. Indem die \nRechtsbehelfsbelehrung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n25. Juli 2006 strengere Anforderungen stellt als die VwGO und damit die \nRechtsmitteleinlegung erschwert, ist sie fehlerhaft auch dann, wenn - wie hier - nicht \ndie im Sinne des § 58 VwGO unrichtige Rechtbehelfsbelehrung, sondern andere - für \nsich genommen vor dem Gesetz nicht zu berücksichtigende - Umstände zu der mehr \nals einen Monat nach Zustellung des Bescheides des Antragsgegners vom \n25. Juli 2006 erfolgten Widerspruchserhebung geführt haben.\n\n9\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1980 - 7 C 32/79 -, \nNJW 1980 S. 1707/1708; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. November 1971 - VIII A 6/71 -, OVGE 27 S. \n164 ff.; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2004, § 58 \nRandnummer 11.\n\n10\n\nDer Antragsgegner war auf Grund der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen seine Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 mithin gehindert, \naus dieser für den Antragsteller nachteilige Folgerungen durch Aufforderung zur - \ninzwischen durch den Antragsteller erfolgten - Abgabe des Fahrlehrerscheins \nabzuleiten, so dass der Antragsgegner entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch \nzu verpflichten war, dem Antragsteller seinen Fahrlehrerschein bis zur Vollziehbarkeit \nder Widerrufsverfügung wieder auszuhändigen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz. Das Interesse an einer Fahrlehrerlaubnis wird nach der \nRechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 7. Juni 2002 - 8 B 636/02 - ), der \ndas Gericht folgt, im Hauptsacheverfahren mit 15.000 Euro angesetzt. In Verfahren \nbetreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich \ndieser Betrag um die Hälfte.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-21/6-l-1888-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-21/6-l-1888-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268415","retrieved":"2026-07-09 02:37:28.820354+00:00"}}