{"status":"available","doknr":"OLD268414","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1121.2K3996.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"2 K 3996/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 1. Juni 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch \nden Polizeipräsidenten N vom 2. Januar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1961 geborene Kläger trat am 2. Oktober 1978 als \nPolizeiwachtmeister in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er legte im \nMärz 1981 die Erste Fachprüfung ab. Mit Wirkung vom 1. April 1982 wurde er zum \nPolizeipräsidenten (PP) N versetzt. Er wurde letztmalig am 29. Januar 1998 - zum \nPolizeikommissar (Erste Säule) - befördert. \n\n3\n\nDer Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 14. Februar 2000 nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für den Beurteilungszeitraum vom \n1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 mit dem Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) beurteilt. Zu dieser Zeit \nwar er als Gruppenbeamter bei der Bereitschaftspolizeihundertschaft eingesetzt. \n\n4\n\nDer Kläger ist seit dem 1. Januar 2000 mit der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit teilzeitbeschäftigt (§ 78b LBG NRW). Ab dem 2. Mai 2001 war er \ndienstunfähig erkrankt. \n\n5\n\nAm 30. September 2002 wurde er durch Umorganisationsmaßnahmen von der \nBereitschaftspolizeihundertschaft zur Polizeiinspektion S -B- umgesetzt. \n\n6\n\nNach Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums X1 \n(Gutachten vom 23. Oktober 2002) stellte der PP N mit Bescheid vom \n13. Dezember 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die \nPolizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 194 LBG NRW, zugleich aber dessen \nallgemeine Dienstfähigkeit gemäß § 45 LBG NRW fest. Zudem stellte er den \nLaufbahnwechsel in die allgemeine Innere Verwaltung in Aussicht. Hiergegen legte \nder Kläger Widerspruch ein. \n\n7\n\nZum 2. Januar 2003 wurde der Kläger in das Dezernat VL 0.0 umgesetzt und \nnahm dort seinen Dienst im Innendienst wieder auf. Aufgrund des durch den Kläger \neingelegten Widerspruchs gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und \nallgemeinen Dienstfähigkeit wurde der Kläger durch den Polizeiärztlichen Dienst des \nPolizeipräsidiums X1 erneut untersucht (Gutachten vom 1. März 2004). Der Beklagte \nstellte auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 1. April 2004 die Polizeidienstfähigkeit \nund allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers gemäß §§ 194, 45 LBG NRW fest. Am \n6. April 2004 wurde er wieder zur Polizeiinspektion S-C- umgesetzt und nahm dort \nseinen Dienst auf. Einen gegen den Bescheid vom 1. April 2004 eingelegten \nWiderspruch nahm der Kläger am 4. Oktober 2004 zurück. \n\n8\n\nDer PP N erstellte anlässlich der Beurteilungsrunde zum Stichtag \n1. Oktober 2005 eine dienstliche Beurteilung für den Kläger für den \nBeurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 und holte \nhierfür folgende Beurteilungsbeiträge ein: POK X2 erstellte unter dem \n6. November 2002 einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 \nbis zum 29. September 2002 für den Tätigkeitsbereich als Gruppenbeamter \nBP/PSD/BPH I. Zug, der überwiegend die Bewertung 2 Punkte enthält. \nRegierungsamtsfrau (RAFrau) E1 erstellte unter dem 6. Oktober 2005 einen \nBeurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 2. Januar 2003 bis zum 5. April 2004 im \nAufgabenbereich Sachbearbeiter Waffenrecht (Dezernat VL 0.0), der überwiegend \ndie Note 3 Punkte enthält. \n\n9\n\nAm 24. Oktober 2005 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und \ndem Erstbeurteiler, PHK O, statt. Dieser erstellte daraufhin die Erstbeurteilung des \nKlägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005. Er \nschlug als Gesamturteil das Prädikat „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll \nden Anforderungen\" (3 Punkte) vor. Im Einzelnen bewertete er die Hauptmerkmale \n„Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" mit 3 Punkten sowie das \nHauptmerkmal „Sozialverhalten\" mit 4 Punkten. Die weiteren Vorgesetzten des \nKlägers zeichneten die Erstbeurteilung am 25. Oktober 2005 mit „einverstanden\". Am \n2. November 2005 fand die Beurteilerbesprechung statt.\n\n10\n\nDer Polizeipräsident N, C, unterzeichnete als Endbeurteiler am 2. Januar 2006 \ndie dienstliche Beurteilung des Klägers. Er bewertete die Hauptmerkmale \n„Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" mit 2 Punkten sowie das \nHauptmerkmal „Sozialverhalten\" mit 3 Punkten und kam zu dem Gesamturteil „Die \nLeistung und Befähigung entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen\" \n(2 Punkte). Er fügte folgende Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol hinzu: \n\n11\n\n„In der Vergleichsgruppe befinden sich 186 Beamtinnen und Beamte. Nach \nden Beurteilungsrichtlinien Polizei können 10% davon mit 5 Punkten, 20% mit \n4 Punkten bewertet werden. Von den Erstbeurteilern sind dem Endbeurteiler \n19 Beamte/innen (= 10,22%) mit der Punktzahl \"5\" und 46 (= 24,73%) mit der \nPunktzahl \"4\" vorgeschlagen worden.\n\n12\n\nAn der Beurteilerbesprechung am 02.11.2005 nahmen die Abteilungsleiter VL \nund GS, die Unterabteilungsleiter ZKB, BP/PSD, PI N und ST, der Dezernent \nVL 0, die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Behördenleiter als Endbeurteiler \nteil.\n\n13\n\nIn der Beurteilerbesprechung wurden das Gesamtergebnis und die Bewertung \nder Hauptmerkmale thematisiert. Dabei wurde das Gesamtergebnis, aber auch \njedes Hauptmerkmal im Vergleich der zu Beurteilenden untereinander \nbesprochen. Der Endbeurteiler hat zu Beginn deutlich erklärt, wie er die \nHauptmerkmale untereinander gewichtet. Er hat auch die von der Rechtsprechung \nentwickelte und geforderte „Ausschärfung\" referiert und unter diesem Aspekt eine \nDiskussion in diesem Beurteilungsfall bewirkt. Die Submerkmale wurden generell \nnur dann erörtert, wenn sich nicht aus der Diskussion der Hauptmerkmale \nschlüssig auch eine Infragestellung bzw. Bestätigung dieser Merkmale ergab (vgl. \nBeschluss des OVG Münster vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -). Eine derartige \nDiskussion war hier nicht erforderlich.\n\n14\n\nDas Ergebnis der Besprechung war eine Abänderung des Gesamtergebnisses \nund der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten. \n\n15\n\nDer Endbeurteiler hat in der Beurteilerbesprechung deutlich darauf \nhingewiesen, dass es sich um eine vergleichende Beurteilung handelt. Eine \nHerabstufung der Bewertung erfolgt systemrelevant auch bei guten Leistungen, \nwenn andere noch besser sind!\"\n\n16\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 31. Januar 2006 Widerspruch gegen seine \ndienstliche Beurteilung ein und führte zur Begründung wie folgt aus: Er habe zum \nStichtag 1. Januar 2003 keine dienstliche Beurteilung erhalten. Dies könne nicht \ndazu führen, dass der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 \nbeurteilungsfrei bleibe, vielmehr müssten solche Beurteilungslücken vermieden \nwerden. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, dass er nunmehr eine einheitliche \nBeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 \nerhalte. Eine solche Beurteilung gewährleiste keine Vergleichbarkeit mit den \nBeurteilungen anderer Beamter, die sich auf den Regelbeurteilungszeitraum vom \n1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 beziehen. Es wäre daher einzig \nsachgerecht gewesen, ihn für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 \neinerseits und den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 andererseits zu \nbeurteilen.\n\n17\n\nDies zeige auch der Werdegang der dienstlichen Beurteilung. Der Erstbeurteiler \nhabe die Hauptmerkmale mit 3/3/4 Punkten bewertet und im Gesamtergebnis \n3 Punkte vorgeschlagen. Er sei dabei jedoch vom „normalen\" \nRegelbeurteilungszeitraum (1. Januar 2003 bis 30. September 2005) ausgegangen \nund habe dabei den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 2. Januar 2003 bis \n5. April 2004 berücksichtigt. Erst in der Folge sei wohl aufgefallen, dass er zum \n1. Januar 2003 keine Regelbeurteilung erhalten habe, woraufhin veranlasst worden \nsei, dass der jetzige Beurteilungszeitraum zurück bis zum 1. Januar 2000 \nausgedehnt worden sei. Hierbei hätten dann die Leistungen im Zeitraum vom \n1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 zusätzlich berücksichtigt, insbesondere \nein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis \n29. September 2002 eingearbeitet werden müssen. Dieser Beurteilungsbeitrag, der \nim Wesentlichen eine Bewertung mit 2 Punkten beinhalte, habe nun offensichtlich \ndazu geführt, dass auch das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung von \n3 Punkte auf 2 Punkte abgeändert worden sei. Seine Leistungen seien aber ab dem \n2. Januar 2003 offensichtlich besser zu bewerten gewesen, wie sich aus dem \nzweiten Beurteilungsbeitrag ergebe. Auch in der Verwendung als Streifenbeamter im \nBereich der Polizeiinspektion S ab April 2004 habe er keine Kritik erfahren. Vielmehr \nhabe sich der Erstbeurteiler im Beurteilungsgespräch mit seinen Leistungen \nzufrieden gezeigt und betont, dass er sich gut eingefügt habe. Es müsse deshalb \ndavon ausgegangen werden, dass er ohne die Ausdehnung des \nBeurteilungszeitraumes insgesamt mit 3 Punkten beurteilt worden wäre.\n\n18\n\nAm 6. März 2006 fand eine Besprechung aller Beamten des höheren Dienstes, \ndes Leiters VL 0 sowie des Polizeipräsidenten statt, in der über den Widerspruch des \nKlägers beraten wurde. Dies geschah insbesondere unter Berücksichtigung des \nBeurteilungsbeitrages des Dezernats VL 0.0 sowie des Ergebnisses des \nErstbeurteilers des Klägers. Der Dezernent VL 0, Regierungsoberamtsrat D, fertigte \nhierüber folgenden Vermerk: \n\n19\n\n„Da laut Weisung des Behördenleiters auch die Note \"2\" (entspricht im \nAllgemeinen den Anforderungen) im Regelbeurteilungsverfahren vergeben werden \nsollte, wurden von den Vorgesetzten der Linie - in diesem Fall Leiter PI S, \nHerr POR N1 - vorab sogenannte Rankings auch für die Note 3 (entspricht voll \nden Anforderungen) erstellt, um so die schwächsten Beamtinnen und Beamten \nder Dienststelle festzulegen. Nach übereinstimmender Bewertung des Leiters der \nPI S und der übrigen Beamten der Linie war Herr X im Vergleich mit den übrigen \nBeamtinnen und Beamten mit einer 2 zu beurteilen.\"\n\n20\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Juni 2006, zugestellt am 6. Juni 2006, zurück und \nführte zur Begründung wie folgt aus: Es sei im Falle des Klägers gemäß Nr. 3.5 BRL \nPol auf eine Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 verzichtet worden, da zum \nBeurteilungsstichtag ein Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit gemäß \n§§ 194, 45 LBG NRW anhängig gewesen sei. Nr. 3.5 BRL Pol regele insofern, dass \nBeurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig seien, \nzurückgestellt werden könnten. Nach Fortfall des Hemmnisses seien die \nBeurteilungen nachzuholen. Nr. 3.4 BRL Pol gelte entsprechend. Vor diesem \nHintergrund sei die Zurückstellung der Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag \n1. Januar 2003 nicht zu beanstanden. Nr. 3.4 BRL Pol führe dazu, dass \nNachbeurteilungen zu festen Terminen erfolgen könnten, deren letzter jedoch \nmindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen müsse. Das \nVerfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers habe erst am \n4. Oktober 2004 abgeschlossen werden können, da zu diesem Zeitpunkt ein im \nRahmen des Vorverfahrens eingelegter Widerspruch zurückgenommen worden sei. \nDanach hätte frühestens zu diesem Termin die Regelbeurteilung nachgeholt werden \nkönnen. Hiergegen spreche jedoch die Regelung Nr. 3.4 BRL Pol, die eine \nNachbeurteilung nur dann zulasse, wenn der Termin mindestens ein Jahr vor dem \nnächsten Regelbeurteilungsstichtag liege. Dieser Stichtag sei durch Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2005 \n(Az.: 45.2-26.00.05) auf den 1. Oktober 2005 festgelegt worden, sodass eine \nNachbeurteilung nicht durchzuführen gewesen sei. Gleichzeitig habe verhindert \nwerden müssen, dass ein beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, sodass eine \nAusdehnung des Beurteilungszeitraumes auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis \nzum 30. September 2005 nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei nicht zu \nerkennen, dass eine Aufteilung des Beurteilungszeitraumes zu einem anderen \nErgebnis geführt hätte. Gemäß Nr. 3.6 BRL Pol würden Beurteilungsbeiträge ohne \nZwischenergebnisse und Gesamtnote erstellt, um der abschließenden Beurteilung \nnicht vorzugreifen. Dies ermögliche den Erstbeurteilern eine angemessene \nBerücksichtigung und Würdigung des Beurteilungsbeitrages, ohne an bestimmte \nGewichtungen gebunden zu sein. Der Erstbeurteiler des Klägers sei in Kenntnis und \nunter Würdigung der Beurteilungsbeiträge, ausdrücklich auch des ersten \nBeurteilungsbeitrages vom 1. Januar 2000 bis zum 29. September 2002, zum \nErgebnis seines Beurteilungsvorschlages gekommen. Es sei deshalb nicht zu \nerkennen, dass ein geteilter Beurteilungszeitraum zu einem anderen Ergebnis \ngeführt hätte. Insbesondere beurteile der Erstbeurteiler unabhängig und sei nicht an \nWeisungen gebunden. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler das \nLeistungsverhalten und das Leistungsergebnis mit 3 Punkten bewertet, was auch \ndem Beurteilungsbeitrag für diesen Zeitraum entspreche. Es sei deshalb kein \ninhaltlicher Widerspruch zu erkennen.\n\n21\n\nDer Endbeurteiler habe die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und \n„Leistungsergebnis\" sowie das Gesamturteil mit 2 Punkten bewertet. Der \nEndbeurteiler schöpfe seine Erkenntnisse aus einer wertenden Betrachtung der \nVergleichsgruppe. Grund für die Absenkung sei vorliegend der Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe beim Polizeipräsidium N. Hierbei sei der \nEndbeurteiler nach entsprechender Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass der \nKläger mit dem Gesamturteil 2 Punkte zu beurteilen sei. Konkrete \nAbwägungsvergleiche mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe könnten aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen.\n\n22\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Die Bewertung der \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" sei unschlüssig im \nHinblick auf die Beurteilung der Submerkmale. Darüber hinaus sei eine Verlängerung \ndes Beurteilungszeitraumes auf einen Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum \n30. September 2005 unzulässig, vielmehr hätten durch eine Trennung der Zeiträume \nzwei Beurteilungen erstellt werden müssen. Durch die Zusammenfassung der \nBeurteilungszeiträume habe auch eine Pflicht zur Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRL Pol umgangen werden sollen. Diese sei aber gleichwohl gegeben, denn es \nkomme nicht auf die Zahl der erstellten Beurteilungen, sondern auf die Verweildauer \nin dem betreffenden statusrechtlichen Amt an. Selbst wenn man dieser \nArgumentation nicht folge, sei zu berücksichtigen, dass er bereits zum \n1. Januar 2000 im statusrechtlichen Amt eines Polizeikommissars mit dem \nGesamturteil 3 Punkte beurteilt worden sei. Im Hinblick auf die Beurteilungsstichtage \nfür Regelbeurteilungen habe er nunmehr seine dritte dienstliche Beurteilung im \ngleichen statusrechtlichen Amt und dabei ein Gesamturteil erhalten, das schlechter \nsei, als das der vorangegangenen Beurteilung zum 1. Januar 2000. Schließlich sei \nder Endbeurteiler von einem falschen Maßstab ausgegangen, da die dienstliche \nBeurteilung im Hinblick auf das statusrechtliche Amt und nicht allein im Hinblick auf \ndie Leistungen der Kolleginnen und Kollegen zu erstellen sei. Die Bewertung mit \n2 Punkten beruhe offensichtlich auf einer Weisung des Behördenleiters, wonach \nauch die Note 2 Punkte im Beurteilungsverfahren vergeben werden solle. Dies \nergebe sich aus dem Vermerk der Besprechung vom 6. März 2006.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n1. Juni 2006 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch \nden Polizeipräsidenten N vom 2. Januar 2006 aufzuheben und \nihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \ndienstlich zu beurteilen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr führt ergänzend wie folgt aus: Der Grund für die Zurückstellung des Klägers \nvon der Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 habe in dem seinerzeit eingeleiteten \nVerfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit gemäß §§ 194, 45 LBG NRW gelegen. \nDie Zurückstellung sei nach Nr. 3.5 i.V.m. Nr. 3.4 BRL Pol vorgesehen. Atypische \nUmstände, die ein Abweichen von der Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien im \nEinzelfall ermöglicht hätten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liege \nin der Natur der Sache und sei vom Richtliniengeber bewusst in Kauf genommen \nworden, dass sich die Beurteilungszeiträume der hiervon betroffenen Beamten \nverlängerten. Es sei Aufgabe des zuständigen Endbeurteilers, den Umstand eines \nverlängerten Beurteilungszeitraums in angemessener Weise zu berücksichtigen, \nwenn für einen Beurteilungszeitraum mehrere Beurteilungsbeiträge vorlägen. Das \nGesamturteil der hier in Rede stehenden Beurteilung sei entgegen der Ansicht des \nKlägers nicht durch Bildung eines arithmetischen Mittels für den Zeitraum vom \n1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 einerseits und vom 1. Januar 2003 bis \nzum 30. September 2005 andererseits gebildet worden. Dem stünden die Vorgaben \nnach Nr. 3.6 und 3.8 BRL Pol entgegen. \n\n28\n\nEine Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol sei nicht erforderlich. Der \nRichtliniengeber habe durch die Vorgaben in Nr. 3.4 und Nr. 3.5 BRL Pol die \nVerlängerung von Beurteilungszeiträumen aufgrund besonderer Umstände gerade in \nKauf genommen. \n\n29\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers habe der Endbeurteiler keine Weisung \ngegeben, auch Beamte, die an sich mit 3 Punkten zu beurteilen wären, im Hinblick \nauf eine Differenzierung der Gesamturteile mit dem Gesamturteil 2 Punkte zu \nbewerten. Der Endbeurteiler habe lediglich darauf hingewiesen und so sei auch der \nvon dem Kläger angesprochene Vermerk zu verstehen, dass im Hinblick auf die \nBeurteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der mit 3 Punkten beurteilten \nBeamten bei entsprechender Veranlassung auch das Gesamturteil 2 Punkte zu \nvergeben sei. In der Beurteilerkonferenz sei im Wege des Quervergleichs unter \nLeistungsgesichtspunkten erörtert worden, ob nach dem vorgegebenen \nVergleichsmaßstab ein Beamter mit einem Gesamturteil von 2 Punkten oder \n3 Punkten zu beurteilen sei. Der Kläger sei mit dem Gesamturteil 2 Punkte beurteilt \nworden, weil er im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe deutlich \nleistungsschwächer gewesen sei und diesem Leistungsunterschied nur durch eine \nDifferenzierung im Gesamturteil habe Rechnung getragen werden können. Es sei \nmithin falsch, dass die schwächsten Beamten mit 3 Punkten im Wege eines \nRankings auf 2 Punkte herabgesetzt worden seien. \n\n30\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben PHK O und der Terminsvertreter des \nBeklagten ergänzende Angaben zum Beurteilungsverfahren gemacht. Wegen des \nInhalts wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n34\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers durch den Polizeipräsidenten N vom \n2. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 1. Juni 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser \nhat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung \nder streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n36\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 \n- 2 C 34/04 -, BverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom \n11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149,\n\n37\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und \nin welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche \nBefähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n38\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen \ndurch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für \neinen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig \nauf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der \nVerwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu \nkonkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob \ndas tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den \nBeurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe \neingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben \nbeurteilt worden sind.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BverwGE 124, \n356, und vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 149 ff.\n\n40\n\nNach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung \n(Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer \nRubrik \"Zusätzliche Angaben und Verwendung\" (Nr. 7 BRL Pol) und dem \nGesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\", „Sozialverhalten\" und \n- gegebenenfalls - „Mitarbeiterführung\" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den \nHauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die \nBewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der \nGesamtnote sind die Noten \"entspricht nicht den Anforderungen\" (1 Punkt), \n\"entspricht im Allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte), \"entspricht voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte), „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) und \"übertrifft \ndie Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 \nBRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst \ndurch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, \nder sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, \nein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt \nunabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 \nBRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein \nGespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für \ndie Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. \n\n41\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die dienstliche Beurteilung vom \n2. Januar 2006 als rechtswidrig, weil RAFrau E1 vor Erstellung ihres \nBeurteilungsbeitrages vom 6. Oktober 2005 kein Beurteilungsgespräch mit dem \nKläger geführt hat und weil die dienstliche Beurteilung nach der Absenkung aller \nHauptmerkmale durch den Endbeurteiler im Hinblick auf die unverändert gebliebenen \nSubmerkmale nicht mehr plausibel ist.\n\n42\n\nIm Einzelnen: Nach Nr. 3.6 „Verfahren\" Abs. 3 BRL Pol soll der Beamtin oder \ndem Beamten vor der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags in einem Gespräch \nGelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das \ndie Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen \nhat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen. Unter Angabe des Datums ist zu \nbestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat. Ein solches Gespräch hat unter \nanderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen \nEinfluss auf den Beurteilungsbeitrag und auf diesem Wege auch auf die spätere \nBeurteilung nehmen zu lassen. Mit Blick auf die weit reichenden Einschränkungen \nbei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien \nder Polizei kommt den Verfahrensregeln allgemein und somit auch dem \nAnhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit des \nBeurteilungsergebnisses zu.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2000 - 6 A 2462/99 - und vom \n9. April 2003 - 6 A 120/02 -; Urteile der Kammer vom 31. August 2004 -\n 2 K 5546/03 - und vom 8. Juni 2004 - 2 K 4294/03 -; Willems, Die dienstliche \nBeurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.).\n\n44\n\nDieses Gespräch hat RAFrau E1 vor Erstellung ihres Beurteilungsbeitrages nicht \ngeführt. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb hier ausnahmsweise von einem \nsolchen Gespräch hätte abgesehen werden können. Das Unterbleiben des \nBeurteilungsgesprächs führt vorliegend zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen \nBeurteilung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beurteilungsbeitrag \nund die nachfolgend erstellte dienstliche Beurteilung besser ausgefallen wären. Dies \ngilt um so mehr, als der Beurteilungsbeitrag entgegen den Vorgaben in Nr. 3.6 \n„Verfahren\" Abs. 1 BRL Pol nicht zeitnah, sondern erst zu Beginn der \nRegelbeurteilungsrunde erstellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Erinnerung \nteilweise verblasst sein konnte. Zudem wurde der Beurteilungsbeitrag dem Kläger \nentgegen Nr. 3.6 „Verfahren\" Abs. 5 BRL Pol auch nicht eröffnet. \n\n45\n\nEin rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften der \nBRL Pol im übrigen ist indes nicht festzustellen. Zwar hat POK X2 als Verfasser des \nersten Beurteilungsbeitrages vom 6. November 2002 ebenfalls kein \nBeurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt und diesem den Beurteilungsbeitrag \nauch nicht eröffnet. Insoweit ist aber ein ausreichender Hinderungsgrund gegeben, \ndenn der Kläger war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beurteilungsbeitrages seit \nlangem dienstunfähig erkrankt. Eine schriftliche oder fernmündliche Anhörung war \nnicht geboten, weil eine solche dem Charakter des Beurteilungsgesprächs nicht \nausreichend Rechnung getragen hätte.\n\n46\n\nOVG NRW, Beschluss vom 9. April 2004 - 6 A 120/02 -.\n\n47\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 2006 begegnet aber auch in \nmaterieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie nicht plausibel \nist.\n\n48\n\nAllerdings genügen die Begründungen des Endbeurteilers zu den abweichenden \nBewertungen der Hauptmerkmale und des Gesamturteils den Anforderungen nach \nNr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Endbeurteiler \nabschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. \nNach Nr. 8.1 Abs. 1 BRL Pol ist bei der Ermittlung des Punktwertes für das \nGesamturteil nicht auf das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen \nMerkmale abzustellen, sondern ist die Gesamtnote vielmehr unter Gewichtung der \nLeistungs- und Befähigungsmerkmale und unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten zu bilden. Umfang und Intensität dieser \nBegründung haben sich daran auszurichten, was insoweit angesichts des \nvorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die \nanders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des \nindividuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern - wie vorliegend - auf \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden \noder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden \nGrundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit \nden Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter \ngleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichensbegründung \ndiese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen \nallgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall \nund finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in \nähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. \nSelbst wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, \nergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. \n\n49\n\nSt. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, \nwww.nrwe.de, vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61, vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161.\n\n50\n\nHiervon ausgehend sind die Begründungen des Endbeurteilers für die \nAbsenkung der Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\" und \n„Sozialverhalten\" sowie des Gesamturteils gegenüber den entsprechenden \nBewertungen des Erstbeurteilers nicht zu beanstanden. Die Bezugnahme auf den \nallgemeinen Quervergleich der Hauptmerkmale und der Gesamtergebnisse unter \nBerücksichtigung der Richtsätze ist in Anbetracht \n\n51\n\nder aufgezeigten Möglichkeiten und Grenzen der Abweichensbegründung \nhinreichend konkret.\n\n52\n\nDie dienstliche Beurteilung ist aber deshalb rechtswidrig, weil das Gesamturteil \nund die Bewertungen der Hauptmerkmale in Anbetracht der durchgängig besser \nbewerteten Submerkmale nicht plausibel sind.\n\n53\n\nDas OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - \n(betreffend die Beurteilungsrichtlinien der Polizei) auf sein Urteil vom 23. Juni 2006 -\n 6 A 1216/04 - (hinsichtlich der abweichend ausgestalteten Beurteilungsrichtlinien der \nBeschäftigten des [damaligen] Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit und dessen Geschäftsbereich) Bezug genommen und folgende \nAuffassung vertreten:\n\n54\n\n\"Im Ergebnis ist im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit der \nBeurteilung zu fordern, dass sich der Endbeurteiler, der die Erstbeurteilung \nhinsichtlich des Gesamturteils abändert, auch zu den Benotungen der \nnachgeordneten Einzelmerkmale äußert. Ob er dabei die Bewertung dieser \nMerkmale im Einzelnen dem von ihm vergebenen Gesamturteil anpasst oder die \nerforderliche Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch \nentsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in \nder Abweichungsbegründung - herbeiführt, bleibt ihm überlassen.\n\n55\n\nIm vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine solche - sich auch auf die \nBewertung der Submerkmale erstreckende - Abweichungsbegründung nicht \nabgegeben. Vielmehr verweist er in seiner Abweichungsbegründung lediglich auf \neinen von ihm vorgenommenen \"Quervergleich mit den Beamten im gleichen \nstatusrechtlichen Amt\". Dies reicht jedoch nicht aus.\n\n56\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität \nder so genannten Abweichungsbegründung daran auszurichten haben, was \ninsoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich \nund zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden \nBewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden \noder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden \nGrundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich \nmit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen \nunter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 - sowie \nUrteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.\n\n58\n\nDies hilft aber nicht über einen Beurteilungsmangel der hier vorliegenden Art \nhinweg, denn die Widersprüchlichkeit einer Beurteilung, die auf einem nicht \nnachvollziehbaren Unterschied zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung \nnachgeordneter Einzelmerkmale beruht, wird dadurch nicht beseitigt. \n\n59\n\nDie Widersprüchlichkeit zwischen den Bewertungen der Submerkmale und \nden Bewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale kann im vorliegenden Fall \nauch nicht mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Submerkmale erklärt \nwerden. Der Senat hat entschieden, dass Abweichungen um überwiegend mehr \nals eine Notenstufe nicht mehr mit einer unterschiedlichen Gewichtung von \nEinzelmerkmalen erklärt werden können und deswegen im Interesse der \nPlausibilität einer näheren Begründung bedürfen. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 a. a. O. - \nm.w.N..\n\n61\n\nDaraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Abweichungen um nur eine \nNotenstufe - wie hier - grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürften. Die \nAntragstellerin ist in fast allen Submerkmalen mit 5 Punkten bewertet worden, so \ndas die Herabsetzung sämtlicher Hauptmerkmale auf 4 Punkte mit einer \nunterschiedlichen Gewichtung einzelner Submerkmale nicht erklärt werden kann. \nDavon abgesehen hat der Antragsgegner einen dahin gehenden \nErklärungsversuch auch nicht unternommen. \n\n62\n\nDie Widersprüchlichkeit zwischen den Bewertungen der Submerkmale und \nden Bewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale ist im vorliegenden Fall \nauch nicht dadurch ausgeräumt, dass mit der abweichenden Festsetzung des \nGesamturteils und der Bewertungen der Hauptmerkmale der Endbeurteiler sich \nvon der Benotung der Submerkmale distanziert habe und diese dadurch ihre \nAussagekraft verloren hätten. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -.\n\n64\n\nDer Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - \nausgeführt:\n\n65\n\n\"Zwar wäre bei einer solchen Annahme die bemängelte Widersprüchlichkeit \nzwischen Gesamturteil und nachgeordneten Leistungsmerkmalen möglicherweise \nbeseitigt, doch verbliebe eine unvollständige Beurteilung, die in späteren \nAuswahlverfahren unter Umständen für den Qualifikationsvergleich unbrauchbar \nsein könnte. Der Dienstherr muss nämlich bei gleichlautenden Gesamturteilen der \nFrage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt \nermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne \nweiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -.\n\n67\n\nUm den ihnen zugewiesenen Auslesezweck zu erfüllen, müssen die in einem \nAuswahlverfahren herangezogenen Beurteilungen der jeweiligen Bewerber nicht \nnur im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung und den Beurteilungszeitraum, \nsondern auch inhaltlich vergleichbar sein. An einer solchen inhaltlichen \nVergleichbarkeit fehlt es, wenn für einen der Bewerber nur eine auf das \nGesamturteil reduzierte Beurteilung vorliegt, während die Beurteilungen anderer \nBewerber ausführliche Bewertungen von einzelnen Leistungsmerkmalen \naufweisen.\"\n\n68\n\nDer festgestellte Mangel in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist \nauch nicht nachträglich beseitigt worden. Ein Defizit in der Plausibilität kann \ngrundsätzlich im Widerspruchsverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren \nausgeglichen werden. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antragsgegner \nhat zwar [...] den Verfahrensgang bei der Erstellung der Beurteilung erläutert und \ndabei auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW \nS. 278 -, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19. Januar 1999 - MBl. NRW S. 96 -), im Folgenden: BRL, einzuhalten. Mit diesen \nallgemeinen Erwägungen hat er jedoch nicht den im Falle der Antragstellerin \nbestehenden Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen der \nHauptmerkmale einerseits und den Bewertungen der Submerkmale andererseits \naufgelöst. Seine Auffassung, es sei \"bedingt durch die Entfernung des \nEndbeurteilers von der Alltagsarbeit der zu beurteilenden Beamtinnen und \nBeamten ... allein sachgerecht, dass sich der Endbeurteiler einer differenzierten \nBewertung der mindestens 12 Submerkmale enthält\", teilt der Senat nicht. Denn \nder Endbeurteiler kann, wenn er in einer Abweichungsbegründung auf die \nSubmerkmale einzugehen hat, auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger \nBediensteter zurückgreifen (vgl. Nr. 9.2 BRL). Von daher ist nicht nachvollziehbar, \nwenn der Antragsgegner vorträgt, dass jedes Bemühen eines Endbeurteilers, \nnachvollziehbare stichhaltige Einzelaussagen zu den Submerkmalen der zu \nBeurteilenden zu finden, unmöglich oder zumindest angreifbar wäre. Die vom \nAntragsgegner geäußerte Befürchtung, dass Erstbeurteiler bei einer \nBegründungspflicht des Endbeurteilers bezüglich der Submerkmale durch \nsystematisch überhöhte Benotungen der Submerkmale dem Endbeurteiler die zur \nEinhaltung der Richtwerte erforderlichen Spielräume faktisch entziehen könnten, \nerscheint spekulativ.\"\n\n69\n\nDas erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung nicht zuletzt aus Gründen \nder Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit und stellt seine Bedenken \n\n70\n\n- vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, und vom \n7. April 2005 - 2 L 119/05 -, jeweils abrufbar unter www.nrwe.de -\n\n71\n\ndeshalb zurück, weil das OVG NRW Wege aufzeigt, die es auch dem \nEndbeurteiler ermöglichen, ungeachtet seiner regelmäßig fehlenden persönlichen \nund zumeist auch nicht durch weitere Vorgesetzte hinreichend vermittelbaren \nKenntnisse von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten auch zu den sehr \ndiffenzierten Submerkmalen eine eigene Bewertung abzugeben: Versteht die \nKammer die Rechtsprechung des OVG NRW richtig, kann sich der Endbeurteiler \ndarauf beschränken, ebenso wie bei der Begründung seiner abweichenden \nBewertung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale auch die Herabsetzung der \nSubmerkmale auf einzelfallübergreifende Erwägungen zu stützen und hierbei die \nBewertung der Submerkmale gleichförmig herabzusetzen. \n\n72\n\nBei Zugrundelegung der Maßstäbe des OVG NRW erweist sich die dienstliche \nBeurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil das Gesamturteil von 2 Punkten und \ndie Bewertungen der Hauptmerkmale mit 2/2/3 Punkten in Anbetracht der \nüberwiegend mit 3 Punkten, teilweise sogar mit 4 und 5 Punkten bewerteten \nSubmerkmale nicht plausibel sind. Dieser Mangel ist auch nicht nachträglich beseitigt \nworden. Der Terminsvertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung \nunter Bezugnahme auf die der Beurteilung beigefügte Begründung ausgeführt, dass \nin der Beurteilerbesprechung keine Notwendigkeit bestanden habe, im Falle des \nKlägers die Submerkmale zu erörtern. Dementsprechend ist seinerzeit auch nicht \netwa die Feststellung getroffen worden, dass die Bewertung der Submerkmale durch \nden Erstbeurteiler obsolet geworden sei. Erst recht hat der Endbeurteiler damals \nkeine Veranlassung gesehen, eine eigene Bewertung der Submerkmale \nvorzunehmen, diese etwa entsprechend der Bewertung der Hauptmerkmale \ngleichförmig herabzusetzen. Eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung ist \nebenfalls nicht erfolgt.\n\n73\n\nDer Beklagte wird nunmehr das Beurteilungsverfahren erneut durchzuführen und \ndie dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der vorstehend \naufgezeigten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen haben. Die übrigen \nEinwendungen des Klägers greifen demgegenüber nicht durch. Das erkennende \nGericht vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO): \n\n74\n\nDer Beklagte war berechtigt, die Beamtinnen und Beamten der sog. Ersten und \nZweiten Säule zum Stichtag 1. Oktober 2005 in einer gemeinsamen \nVergleichsgruppe dienstlich zu beurteilen. Nach dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 7 \nAbs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW folgenden Gebot der Bestenauslese hat der \nDienstherr bei Beförderungsauswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung konkurrierender Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Hierfür \nhat er in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. \nRegelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n76\n\nUm die Vergleichbarkeit von Leistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen \nzu gewährleisten, muss der Dienstherr hinsichtlich der zu beurteilenden und \ngegebenenfalls später in einem Stellenbesetzungsverfahren miteinander zu \nvergleichenden Beamten einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer \nsolchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare \nLeistungsanforderungen herrschen. Bei der Bewertung als gleichwertig steht dem \nDienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen Homogenitätsanforderungen ist \nregelmäßig genügt, wenn die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben \nStatusamtes besteht. Ausnahmsweise kann auch auf die Funktionsebene abgestellt \nwerden, wenn Beamte unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche \nDienstaufgaben wahrnehmen. \n\n77\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, \nBverwGE 124, 356; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 -, \nZBR 2001, 64; Beschluss vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, \n139; Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149.\n\n78\n\nDie bei der Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten anzuwendenden \nVerwaltungsvorschriften stehen mit diesen Vorgaben im Einklang. Nr. 8.2.1 BRL Pol \nsieht vor, dass in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben \nBesoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden sollen. Unter bestimmten \nVoraussetzungen können ausnahmsweise auch Beamte verschiedener Laufbahnen \nmit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene eine \nVergleichsgruppe bilden.\n\n79\n\nDie Zusammenfassung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule in einer \nVergleichsgruppe bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 entspricht \nden vorgenannten Anforderungen. Da nur Beamte derselben Besoldungsgruppe in \neiner Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden, ist insoweit der im Regelfall \neinzuhaltende Grundsatz der Vergleichsgruppenbildung beachtet. Die Beamten \ngehören auch derselben Laufbahn, nämlich der Einheitslaufbahn der \nPolizeivollzugsbeamten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LVO Pol), und darüber hinaus auch \ndemselben Laufbahnabschnitt II (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LVO Pol) an. Dass die \nBeamten der Ersten und Zweiten Säule über unterschiedliche Vorbildungs- und \nPrüfungsvoraussetzungen verfügen, ist angesichts der grundsätzlichen Eignung der \nBeamten der Ersten Säule für den Laufbahnabschnitt II (vgl. § 4 Abs. 3 LVO Pol) \nunerheblich. \n\n80\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 -, BverwGE 114, \n149.\n\n81\n\nDiese laufbahnrechtliche Gleichstellung der Beamten der Ersten Säule mit \ndenjenigen der Zweiten Säule - jedenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 11 BbesO - \nhat besoldungsrechtlich ihre Bekräftigung dadurch gefunden, dass besondere \nStellenobergrenzen für die Beamten der ersten Säule nicht mehr vorgeschrieben \nsind. Mit der Aufhebung von § 3a LBesG zum 1. Januar 2005 hat der \nLandesbesoldungsgesetzgeber diese besonderen Stellenobergrenzen beseitigt und \ndamit eine weiter gehende Gleichbehandlung der Ersten und Zweiten Säule \nindiziert.\n\n82\n\nVgl. Achtes Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land \nNordrhein- Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 2004, Seite 779); \nBegründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache 13/5958, Seiten 38 und 40; \nVerordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter im gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 \n(GV. NRW. 2004, Seite 822).\n\n83\n\nDie Struktur der von den Beamten der Ersten und Zweiten Säule \nwahrgenommenen Dienstaufgaben steht dieser indizierten Gleichbehandlung nicht \nentgegen. Im Bereich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO gelten mit \nAusnahme der Führungsfunktion dieselben Verwendungsmöglichkeiten für Beamte \nder beiden Säulen: Das breite Aufgabenspektrum umfasst insbesondere \nStreifendienst, Gruppendienst in einer Einsatzhundertschaft und Sachbearbeitung \nunterschiedlichster Art. Bei Beamten der Zweiten Säule können Führungsaufgaben \nhinzutreten, aber nicht alle Beamten der Zweiten Säule haben Führungsfunktionen. \nWenn der Dienstherr angesichts dieses Befundes die Dienstaufgaben der Beamten \nder Ersten und Zweiten Säule im Hinblick auf die Vergleichsgruppenbildung als \ngleichwertig ansieht, liegt dies innerhalb des dem Dienstherrn in diesem \nRechtsbereich zustehenden Beurteilungsspielraums. Diese aktuelle Bewertung wird \nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstherr in der Vergangenheit \nBeurteilungen von Beamten der Zweiten Säule als höherwertig gegenüber einer \nBeurteilung eines Beamten der Ersten Säule mit derselben Besoldungsgruppe und \nGesamtnote angesehen hat.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - 6 B 1228/04 - und -\n 6 B 1229/04 -, www.nrwe.de.\n\n85\n\nDie damalige Bewertung ist ebenso eine von mehreren \nBewertungsmöglichkeiten, die dem Dienstherrn im Rahmen seines \nBeurteilungsspielraums eröffnet sind, wie die aktuelle Einschätzung bei der \nVergleichsgruppenbildung zum 1. Oktober 2005.\n\n86\n\nSo auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, \nwww.nrwe.de. \n\n87\n\nDie unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume bei den Beamten der \nErsten Säule (1. Januar 2003 - 30. September 2005) und der Zweiten Säule \n(1. Juni 2002 - 30. September 2005) schließt den Vergleich innerhalb derselben \nVergleichsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 nicht aus. Zwar können \nRegelbeurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz \nausgerichteten Auswahlverfahren dann bestmöglich erfüllen, wenn die für die \nVergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages \nund des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. \nDie Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll angesichts der Anforderungen des \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass die Regelbeurteilung für alle Beamten \ngleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell - zum einheitlichen \nStichtag -, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Einschränkungen \ndieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen \nberuhen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, \nvom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris, und vom 10. Mai 2006 - 1 B 2103/05 -, \njuris.\n\n89\n\nIn der vorliegenden Konstellation ist die Abweichung der Beurteilungszeiträume \nnoch als maßvoll zu bewerten. Bei der Zweiten Säule ist der übliche \nRegelbeurteilungszeitraum von drei Jahren um vier Monate überschritten und bei der \nErsten Säule ist er um drei Monate verkürzt worden, so dass sich insgesamt eine \nDifferenz von sieben Monaten ergibt. Ein solcher Zeitraum liegt nach der \nRechtsprechung auch bei der Frage der hinreichenden Aktualität von Beurteilungen \nim Fall der Überschreitung des üblichen dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums \nnoch im Bereich des Vertretbaren. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -, ZBR 2005, 393, vom \n16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de, und vom 19. September 2001 \n- 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594; Beschlüsse der Kammer vom \n5. September 2006 - 2 L 1470/06 -, und vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, \nwww.nrwe.de, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 \n- 1 L 946/06 -, www.nrwe.de.\n\n91\n\nIn der hier gegebenen Situation fällt zudem ins Gewicht, dass der \nBeurteilungszeitraum bei allen Beamten mit demselben Stichtag (1. Oktober 2005) \nendet, der Aktualitätsgrad also identisch ist. Die angesichts dieser Bewertung \nverbleibende maßvolle Differenz der Beurteilungszeiträume ist gerechtfertigt durch \ndie angestrebte einheitliche Behandlung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule. \nDieses durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierte Anliegen machte es \nnotwendig, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Ersten und der Zweiten Säule \nzu optimieren. Dieses Ziel wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme \nunterschiedlich langer Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine \nBeibehaltung des dreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden \nunterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. \n\n92\n\nDie Bestimmung des Beurteilungsstichtages und die Zusammenlegung der \nBeamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe begegnen auch \nkeinen durchgreifenden personalvertretungsrechtlichen Bedenken.\n\n93\n\nWeder die Festsetzung des Beurteilungsstichtages noch die \nVergleichsgruppenbildung bedurften der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 16 LPVG auf der Ebene des Innenministeriums und des Polizei-\nHauptpersonalrats, da die (unter Mitwirkung der Personalvertretung erlassenen) \nBeurteilungsrichtlinien in Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol vorsehen, dass das \nInnenministerium die jeweiligen Beurteilungsstichtage festlegt. Eine weitere \nMitwirkung der Personalvertretung ist hiermit nicht verbunden. \n\n94\n\nHinsichtlich der mit der Bestimmung eines einheitlichen Beurteilungsstichtages \nfür die Beamten der beiden Säulen verbundenen Vergleichsgruppenbildung ist auch \nkeine personalvertretungsrechtliche Zustimmung auf der Ebene des PP N und des \nörtlichen Personalrates erforderlich. Denn Nr. 8.2.1 BRL regelt bereits, dass dem \nSchlusszeichnenden und damit dem Endbeurteiler die Bildung der \nVergleichsgruppen nach Maßgabe der dort genannten drei Alternativen obliegt. Die \nZusammenfassung der beiden Säulen erfolgte somit auf der Grundlage der \nvorgegebenen, rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch Zusammenfassung von \nBeamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe.\n\n95\n\nDie für die dienstliche Beurteilung des Klägers gewählte Dauer des \nBeurteilungszeitraums vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 begegnet \nim Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit dienstlicher \nBeurteilungen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n96\n\nNach Nr. 3.5 BRL Pol können Beurteilungen, die zum vorgesehenen \nBeurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind (z.B. schwebendes Disziplinarverfahren, \nlängere Abwesenheit) zurückgestellt werden. Nach den Erläuterungen zu den \nBeurteilungsrichtlinien trifft der Dienstvorgesetzte die Entscheidung, ob eine \nBeurteilung zweckmäßig erscheint oder nicht. Der potentiell Betroffene hat dabei \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach Fortfall des \nHemmnisses sind die Beurteilungen grundsätzlich nachzuholen. Nr. 3.4 BRL Pol gilt \ndann entsprechend. Hiernach soll die Nachbeurteilung aber nicht vor Ablauf eines \nJahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst \nangetreten oder wieder aufgenommen hat, erfolgen. Nachbeurteilungen können zu \nfesten Terminen erfolgen, deren letzter jedoch mindestens ein Jahr vor dem \nnächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen muss. \n\n97\n\nNach diesen Vorgaben ist die Vorgehensweise des Beklagten rechtlich nicht zu \nbeanstanden: Der Kläger als Beamter der Ersten Säule wurde zuletzt zum Stichtag \n1. Januar 2000 regelbeurteilt. Nächster maßgeblicher Beurteilungsstichtag wäre \ndemnach der 1. Januar 2003 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch \nbereits längerfristig erkrankt. Aus diesem Grunde hatte der PP N als \nDienstvorgesetzter eine polizeiärztliche Überprüfung eingeleitet, welche zum Erlass \ndes Bescheides vom 13. Dezember 2002 führte, mit dem u.a. die \nPolizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt wurde. Wenn der PP N aus diesem \nGrunde die Erstellung einer Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 als unzweckmäßig \nangesehen hat, so steht dies im Einklang mit Nr. 3.5 BRL Pol. \n\n98\n\nAuch die weitere Entscheidung des PP N, von einer Nachbeurteilung des Klägers \nabzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3.5 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.4 \nAbs. 3 Satz 2 BRL Pol soll die Nachbeurteilung nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem \nZeitpunkt, zu dem der Beamte den Dienst (wieder) angetreten oder aufgenommen \nhat, erfolgen. Wenn der PP N den Jahreszeitraum erst ab dem Zeitpunkt berechnet \nhat, in dem der für die Zurückstellung der Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 \nmaßgebende Umstand entfallen, d.h. die Frage der Polizeidienstfähigkeit des \nKlägers (positiv) geklärt war, so begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Er musste insbesondere nicht stattdessen auf den (früheren) Zeitpunkt \ndes Dienstantritts des Klägers im Dezernat VL 0.0 am 2. Januar 2003 abstellen. \nDenn in der Zeit von Januar 2003 bis März 2004 verrichtete der Kläger keine seinem \nAmt als Polizeivollzugsbeamter entsprechende Tätigkeit. Er wurde im Dezernat \nVL 0.0 vielmehr lediglich vorübergehend - aus damaliger Sicht: bis zum Beginn der \nUnterweisungszeit für den beabsichtigten Laufbahnwechsel - verwendet und mit der \nWahrnehmung von Verwaltungstätigkeit betraut.\n\n99\n\nHiernach konnte der PP N eine Nachbeurteilung des Klägers erst nach Ablauf \neines Jahres nach Feststellung (auch) der Polizeidienstfähigkeit mit Bescheid vom \n1. April 2004 und dem damit verbundenen tatsächlichen Einsatz des Klägers als \nStreifenbeamter bei der Polizeiinspektion S -C- ab April 2004 erwägen. Der insoweit \nfür eine Nachbeurteilung in Betracht zu ziehende Zeitpunkt 1. April 2005 (entgegen \nder Annahme des Beklagten kommt es hierauf und nicht auf die Bestandskraft des \nBescheides vom 1. April 2004 im Oktober 2004 an) lag jedoch bereits zu nah an dem \nzunächst vorgesehenen - später zudem auf den 1. Oktober 2005 vorverlegten - \nStichtag der nächsten Regelbeurteilung (1. Januar 2006). Denn nach Nr. 3.4 Abs. 3 \nSatz 1 BRL Pol muss der Termin für die Nachbeurteilung mindestens ein Jahr vor \ndem nächsten Regelbeurteilungsstichtag liegen. Mithin war der Beklagte nicht \ngehindert, von einer Nachbeurteilung des Klägers abzusehen, diesen in die \nRegelbeurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 einzubeziehen und in der \nnunmehr zu erstellenden Beurteilung den gesamten Zeitraum seit dem \n1. Januar 2000 in den Blick zu nehmen.\n\n100\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die Vorschriften der Beurteilungsrichtlinien der Polizei \nzu Nachbeurteilungen seien rechtswidrig, weil die hiernach erstellten Beurteilungen \nwegen fehlender Vergleichbarkeit ihren eigentlichen Zweck für \nPersonalauswahlentscheidungen nicht erfüllen könnten, dringt er damit nicht durch. \nIn diesen Fällen ist im Rahmen von Beförderungsauswahlentscheidungen eine \n(bestmögliche) Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. \n\n101\n\nDie Erstbeurteilung wurde ebenfalls in Übereinstimmung mit den \nBeurteilungsrichtlinien erstellt. Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol hat der \nErstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge „zu berücksichtigen\". Hiernach hat \nder Erstbeurteiler Einschätzungen anderer Vorgesetzter über das in einem \nTeilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu Beurteilenden zu würdigen, er ist aber \nnicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.6 BRL Pol enthaltene \nLeistungsbewertung zu übernehmen. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag in \nBeziehung zu dem von ihm selbst auf Grund eigener Anschauung gewonnenen Bild \nund zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die \nBildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des \nBeamten gewonnen hat.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, \n309.\n\n103\n\nDer Erstbeurteiler des Klägers, PHK O, hat die vorliegenden Beurteilungsbeiträge \nbei der Erstellung der Erstbeurteilung berücksichtigt. Dies hat er in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt. Er hat hierzu ausgeführt, dass er zunächst erstaunt gewesen \nsei, einen Beurteilungsbeitrag über den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum \n29. September 2002 vorzufinden. Nach Rücksprache mit der Personalabteilung habe \ner als Beurteilungszeitraum den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum \n30. September 2005 seiner Erstbeurteilung zu Grunde gelegt und dementsprechend \ndie beiden vorliegenden Beurteilungsbeiträge berücksichtigt.\n\n104\n\nNach Ansicht des Gerichts war auch eine Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 \nBRL Pol entbehrlich. Hiernach ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens- \nund Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Nach den \nErläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien ist die Begründung von dem \nEndbeurteiler u.a. dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer \nVergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also \nzwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein \nGesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich \nzur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen \nFällen „den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein \npositiveres Ergebnis erzielt wurde\".\n\n105\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 - 6 A 1146/04 -, juris, \nund vom 3. Mai 2006 - 6 A 207/05 -; Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, \nDÖD 2006, 161.\n\n106\n\nDie Entscheidung des Beklagten, dass diese Begründungspflicht vorliegend nicht \neingreift, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar \ndürfte das Abstellen auf die Zahl der tatsächlich erstellten dienstlichen Beurteilungen \nfür sich genommen nicht ausreichen, um diese Begründungspflicht entfallen zu \nlassen. Vorliegend hat aber der Kläger im zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraum \n(von 5 Jahren und 9 Monaten = 69 Monaten) weniger als die Hälfte der Zeit Dienst \nals Polizeivollzugsbeamter geleistet. Denn er war lediglich vom 1. Januar 2000 bis \nzum 1. Mai 2001 sowie vom 6. April 2004 bis zum 30. September 2005 (und damit \netwa 34 Monate) als Polizeivollzugsbeamter eingesetzt. In der Zeit vom 2. Mai 2001 \nbis 1. Januar 2003 war er (etwa 20 Monate) dienstunfähig erkrankt und vom \n2. Januar 2003 bis 5. April 2004 (etwa 15 Monate) bis zur Feststellung seiner \nweiteren Verwendung nur zur Dienstleistung in Dezernat VL 0.0 eingesetzt. Aus \ndiesem Grund ist es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \nBegründungspflicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol, die davon ausgeht, dass sich \nLebens- und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild des Beamten ausgewirkt \nhaben, nicht geboten, vorliegend eine solche Pflicht anzunehmen. Denn der Kläger \nhat nur ungefähr 34 Monate Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet. Dies \nentspricht etwa einem Regelbeurteilungszeitraum. Die gewählte Betrachtungsweise \nder tatsächlichen Dienstleistung ist deshalb tragfähig, weil die Begründungspflicht \neinen Zuwachs an Lebens- und Diensterfahrung voraussetzt. Jedenfalls letztere \nkann regelmäßig aber nur dann zugenommen haben, wenn der Beamte auch \ntatsächlich Dienst geleistet hat. \n\n107\n\nSchließlich dringt der Kläger nicht mit seinem Vortrag durch, der Endbeurteiler \nhabe bei der Bildung des Gesamturteils einen falschen Maßstab angelegt. Der in \nBezug genommene Vermerk der weiteren Beurteilerbesprechung vom 6. März 2006 \ngibt hierfür nichts her. Der Beklagte hat schriftsätzlich sowie durch seinen \nTerminsvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass es nicht \ndarum gegangen sei, Beamte, die zutreffend mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen \nwären, im Hinblick auf eine angestrebte Differenzierung der Gesamturteile nunmehr \nmit 2 Punkten zu beurteilen. Vielmehr sei zur Erzielung von Beurteilungsgerechtigkeit \nein genauer Vergleich schwächerer Beamter vorgenommen worden, ob sie mit einem \nGesamturteil von 3 Punkten oder von 2 Punkten zutreffend beurteilt werden müssten. \nHiernach hatten Leistung und Befähigung des Klägers lediglich den Anforderungen \nim Allgemeinen entsprochen. Dies ist rechtlich unbedenklich.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n110\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben \nansieht.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-21/2-k-3996-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-21/2-k-3996-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268414","retrieved":"2026-07-09 02:37:28.721942+00:00"}}