{"status":"available","doknr":"OLD268417","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1121.22K5440.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"22 K 5440/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein 1995 gegründeter und 1996 in das Vereinsregister beim\nAmtsgericht T eingetragener Verein mit Sitz in T. Er wurde erstmals im\nVerfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 1998 im Abschnitt\n\"Rechtsextremismus\", Kapitel \"Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe,\nPublikationen\" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die\nWochenzeitschrift \"T1\" erwähnt. Auch in den Verfassungsschutzberichten des\nbeklagten Landes über die folgenden Jahre wurden der Kläger und sein erster\nVorsitzender jeweils in dem Kapitel über die Zeitschrift \"T1\" erwähnt. Im\nOktober 2000 erhob der Kläger beim erkennenden Gericht Klage, mit der er im\nwesentlichen begehrte festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über ihn in\nden Verfassungsschutzberichten des Beklagten 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002\nrechtswidrig war, sowie das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten\nVerfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die Verbreitung der Angaben über\nden Kläger in den genannten Verfassungsschutzberichten rechtswidrig war. Die 1.\nKammer des erkennenden Gerichts wies diese Klage mit Urteil vom 27. Juni 2003 als\nunbegründet ab. Das Urteil ist seit Ende August 2003 rechtskräftig. In den\nEntscheidungsgründen des Urteils wird unter anderem ausgeführt: \n\n3\n\nEs lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger\nBestrebungen ausgingen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\nsowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche\nZusammenleben der Völker gerichtet seien. Um seine Interessen darzustellen und zu\nvertreten, nutze der Kläger die Wochenzeitschrift \"T1\", in der der erste Vorsitzende\ndes Klägers zahlreiche Beiträge publiziere und die er den Mitgliedern als Publikation\nempfehle. Zahlreiche der in der Wochenzeitung \"T1\" veröffentlichten Beiträge ließen\neine die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachtende Gesinnung\nerkennen, da sie Ausländer pauschal in dem jedem Menschen gleichermaßen\nzukommenden Wert herabsetzten. Dieser Einschätzung unterfalle auch der Kläger,\nder sich der Zeitung als ständiges Publikationsorgan bediene. Der Beklagte habe\nzutreffend darauf verwiesen, die Zeitung \"T1\" diene dem Kläger als \"Sprachrohr\".\nDies belegten die zahlreichen Beiträge des ersten Vorsitzenden des Klägers im \"T1\".\nAußerdem ließen sich zahlreichen Verlautbarungen des Klägers, insbesondere in der\nZeitung \"T1\" veröffentlichten Beiträgen des ersten Vorsitzenden des Klägers\nAnhaltspunkte für eine gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete\nZielsetzung entnehmen.\n\n4\n\nIm Frühjahr 2004 erschien der Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes\nüber das Jahr 2003. Dieser enthält in Teil 3 \"Rechtsextremismus\", Abschnitt 3.7\n\"Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen\" das Kapitel 3.7.4 \"T1\".\nDarin wird unter anderem ausgeführt:\n\n5\n\n\"'T1' enthält weiterhin zahlreiche revisionistische Beiträge, in denen\ninsbesondere die Wiederherstellung Deutschlands in den Grenzen von 1937\n(geographischer Revisionismus) gefordert und deutsche Kriegsverbrechen\ngeleugnet bzw. verharmlost werden (historischer Revisionismus). Diese Ziele\ngehen einher mit ständiger Verunglimpfung des deutschen Rechtsstaates und\nseiner Repräsentanten. Daneben enthielt die Publikation wiederholt\nfremdenfeindliche und antisemitische Äußerungen. Die Zeitschrift dient zudem der\nKleingruppe \"A-e.V.\" als Sprachrohr. Vorsitzender dieses 1995 gegründeten\nVereins ist Herr K. Das ehemalige REP-Mitglied ist Autor zahlreicher Beiträge und\nKolumnen im ‚T1'.\"\n\n6\n\nFerner wird in dem Kapitel darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht\nDüsseldorf die Klage des A-e.V. gegen die Erwähnung in den\nVerfassungsschutzberichten mit Urteil vom 27. Juni 2003 als unbegründet\nzurückgewiesen hat. Die Urteilsbegründung wird in einer kurzen Zusammenfassung\nwiedergegeben.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 17. August 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er\nsich dagegen wendet, dass das beklagte Land ihn in dem Verfassungsschutzbericht\nüber das Jahr 2003 in dem Kapitel über die Zeitschrift \"T1\" erwähnt.\n\n8\n\nIm Frühjahr 2005 ist der Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über\ndas Jahr 2004 erschienen. Dieser enthält in Teil 3 \"Rechtsextremismus\",\nAbschnitt 3.6 \"Rechtsextremistische Verlage und Vertriebe\" unter der\nGliederungsziffer 3.6.4 wiederum einen Beitrag über die Zeitschrift \"T1\". Darin wird\nunter anderem ausgeführt:\n\n9\n\n\"Die Zeitschrift dient dem \"A-e.V.\", Vorsitzender Herr K, als Sprachrohr. Das\nehemalige REP-Mitglied ist Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im \"T1\".\nThemenschwerpunkte der Zeitschrift \"T1\" sind nach wie vor die Forderung der\nWiederherstellung Deutschlands in Grenzen von 1937 und die Verharmlosung\nbzw. Leugnung deutscher Kriegsverbrechen. Diese Ziele gehen einher mit\nständiger Verunglimpfung des demokratischen Rechtsstaates und seiner\nRepräsentanten. Daneben enthielt die Publikation wiederholt fremdenfeindliche\nund antisemitische Äußerungen. Der A-e.V. hat am 18. August 2004 erneut vor\ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen das Innenministerium NRW\nerhoben. Streitgegenstand ist die angeblich rechtswidrige und diffamierende\nErwähnung des A-e.V. im Verfassungsschutzbericht 2003 des Landes NRW im\nZusammenhang mit der Berichterstattung über den ‚T1'.\"\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger die Klage dahingehend\nerweitert, dass er sich nunmehr auch gegen seine Erwähnung im\nVerfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 wendet.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Er klage nicht\nwegen des Eintrags im Verfassungsschutzbericht, sondern wegen der\nUngleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) durch den Verfassungsschutz\ndes beklagten Landes und der damit verbundenen Verletzung der Menschenwürde\nnach Art. 1 GG. Das Innenministerium des beklagten Landes lasse es seit Jahren zu,\ndass nicht nur der Bund der Vertriebenen (BdV) in Bonn, sondern auch die\nVertriebenenorganisation \"Landsmannschaft Schlesien\" in L bei ihren\nVeranstaltungen mit Hunderttausenden von Besuchern der Zeitung \"T1\" riesige\nVerkaufsflächen vermieteten, ohne im Verfassungsschutzbericht wegen deren Nähe\nzu der Zeitung erwähnt zu werden. Außerdem benutzten die Führungskräfte und\nMitglieder des BdV sowie der Landsmannschaft Schlesien seit Jahrzehnten und\nlange Jahre vor dem Kläger die Vertriebenenzeitung \"T1\" bis heute als Informations-\nund politisches Mitteilungsblatt. Hiermit unterscheide sich die Arbeit dieser\nOrganisationen nicht von der des Klägers, der aber im Gegensatz zu diesen als\nverfassungsfeindlich diffamiert werde. Um Rechtssicherheit und Gleichheit vor dem\nRecht herzustellen, müsse entweder der Eintrag über ihn, den Kläger, entfallen oder\ndie genannten Organisationen und Publizisten, die in der Zeitung \"T1\" publizierten\nund die Zeitung sogar wirtschaftlich förderten, müssten ebenfalls erwähnt werden.\nKeine dieser Personen und Organisationen sei jemals in den\nVerfassungsschutzberichten des beklagten Landes erwähnt worden. Allein der\nKläger und dessen Vorsitzender würden dort genannt, der Vorsitzende sogar\nnamentlich und unter Hinweis auf eine Zugehörigkeit zu den Republikanern. Der\nVorsitzende habe diese Partei nach zwei Jahren aus eigener Initiative mit der\nAussage \"Diese Partei beseitigt sich selbst.\" verlassen und dabei für seine Arbeit im\nBezirksbeirat des Stadtbezirks T-W eine Dankesurkunde der Stadt T erhalten. Durch\ndie einseitige und unvollständige Darstellung versuche der Verfassungsschutz des\nbeklagten Landes, den Vorsitzenden des Klägers in der Öffentlichkeit zu schädigen\nund gesellschaftlich zu ächten. Die Führungskräfte der Landsmannschaft Schlesien\nund des BdV veröffentlichten ebenfalls Artikel und Werbetexte in der Zeitung \"T1\" bis\nzum heutigen Tag, ohne dass sie sich jemals von anderen Artikeln oder vom\nHerausgeber dieser Zeitschrift distanziert hätten. Auch für das Deutschlandtreffen\nder Schlesier im Jahre 2005 in O werbe die Landsmannschaft Schlesien in der\nZeitung \"T1\". Die Präsidentin des BdV, Frau T2, habe beim Schlesiertreffen in\nO 2003 den Werbe- und Verkaufsstand der Zeitung \"T1\" anstandslos zur Kenntnis\ngenommen. So sei z.B. auch der von Frau T2 geleitete BdV-Landesverband\nThüringen bis Ende 2004 noch Abonnent der Zeitung \"T1\" gewesen. Nach\nrechtsstaatlichen Grundsätzen müsse aus den dargelegten Gründen davon\nausgegangen werden, dass der Verfassungsschutz des beklagten Landes im Falle\ndes Klägers vorsätzlich und bewusst seit Jahren das Grundgesetz der\nBundesrepublik Deutschland nach Art. 3 (Rechtsgleichheit) und auch Art. 1 (Würde\ndes Menschen) verletze. Das geschehe im Falle des Klägers besonders durch die\nUnterstellung von Artikeln fremder Autoren, um den Eindruck zu erwecken, sie\nstammten vom Kläger. Durch die Berichterstattung in den\nVerfassungsschutzberichten rufe das beklagte Land die Vorstellung hervor, dass die\nZeitschrift \"T1\" dem Kläger als \"Sprachrohr\" diene. Diese Behauptung sei unwahr.\nWahr sei, dass der Kläger, wie viele andere Autoren und Vereinigungen, wie z.B.\nauch der BdV und die Landsmannschaft Schlesien, in der Zeitschrift seine\nverfassungsmäßig garantierte freie Meinung äußere. Sollte diese Inanspruchnahme\ngeltenden Rechts die Typisierung \"Sprachrohr\" im beklagten Land erfüllen, so\nmüssten alle diese Autoren und Vereinigungen nach Art. 3 GG ebenfalls namentlich\nsowie mit ihren jemals ausgeübten politischen Ämtern im Verfassungsschutzbericht\ndes beklagten Landes erwähnt werden. Das aber sei nicht der Fall. Auf Seite 114\ndes Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2004 rüge das beklagte Land die\nForderung des Klägers, die deutschen Ostgebiete unter die Verwaltung der\nVereinten Nationen oder der Europäischen Union zu stellen und die deutsche\nSprache als Verwaltungssprache zuzulassen. Es könne nicht verfassungswidrig sein,\nwenn der Kläger die friedliche Vision habe, die Zukunft in europäische Hände zu\nlegen, um im Einklang mit geltendem Völkerrecht zu regeln, was nach diesem Recht\ngeregelt werden müsse. Es sei verwunderlich, dass der Verfassungsschutz die\nTatsache, dass der Kläger Vertrauen in die UN oder die EU setze, geltendes\nVölkerrecht anzuerkennen und auf dieser Grundlage die Folgen eines Völkermordes\nzu heilen, als verfassungsfeindlich, friedensstörend und gegen die\nVölkerfreundschaft gerichtet einstufe. Selbst die Bezeichnung \"Vertreiberstaat\" für ein\nLand, das zwölf Millionen Menschen in Friedenszeiten aus ihrer angestammten\nHeimat, aus rassistischen und nationalistischen Motiven, unter Bezug auf mehr als\nzweihundertvierzig zu diesem Zweck erlassene Dekrete ausgetrieben und\nausgeraubt habe, solle nach Ansicht des Verfassungsschutzes des beklagten\nLandes verfassungsfeindlich sein, obwohl damit nicht das polnische Volk, sondern\nder polnische Staat, der für diese Tat bis heute in Verantwortung stehe,\nangeprangert werde.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n1. festzustellen, dass die Verbreitung der Angaben über\nden Kläger in den Verfassungsschutzberichten des\nbeklagten Landes über die Jahre 2003 und 2004\nrechtswidrig war,\n\n14\n\n2.\n\n15\n\n3. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung\nseiner Verfassungsschutzberichte über die Jahre 2003\nund 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passage\nüber den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht\nworden ist,\n\n16\n\n4.\n\n17\n\n5. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten\nVerfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass die\nVerbreitung der Angaben über den Kläger in den\nVerfassungsschutzberichten 2003 und 2004 rechtswidrig\nwar.\n\n18\n\n6.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung trägt es vor: Der Kläger unterhalte keine formalen Verbindungen\nzu den etablierten Vertriebenenverbänden. Die \"Landsmannschaft Schlesien\" habe\nsich gegenüber dem nordrhein-westfälischen Innenministerium mit Schreiben vom\n31. August 1999 von der Wochenzeitung \"T1\" und von den Aktivitäten des Klägers\ndistanziert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 habe die Landsmannschaft Schlesien\nerneut darauf hingewiesen, dass sie keine Verbindung zu der genannten Zeitschrift\npflege und diese kein Mitteilungsblatt der Landsmannschaft Schlesien sei. Der Kläger\nsei kein Mitgliedsverband des \"Bundes der Vertriebenen - Vereinigte\nLandsmannschaften und Landesverbände e.V.\" (BdV). Der BdV distanziere sich vom\nKläger und habe diesen wiederholt als rechtsextremistisch bezeichnet. Im \"T1\" werde\nregelmäßig gegen die Vereinspolitik des BdV agitiert. \"T1\" sei entgegen den\nEinlassungen des Klägers kein offizielles Mitteilungsblatt des BdV oder anderer\nanerkannter Vertriebenenverbände. Unbeachtlich seien eventuelle Kontakte zu\neinzelnen Vertretern/Mitgliedern offizieller Vertriebenenverbände, da diese nicht\ndiesen Organisationen zugerechnet werden könnten. Eine Verbindung einzelner\nMitglieder der Vertriebenenverbände zu einer extremistischen Bestrebung könne\ndarüber hinaus auch nicht zur Entkräftung des Verdachts rechtsextremistischer\nBestrebungen durch den Kläger bzw. die Publikation \"T1\" beitragen. Die Auslage des\n\"T1\" auf Treffen der offiziellen Verbände begründe keine Verpflichtung für den\nVerfassungsschutz zur Nennung der Verbände im Verfassungsschutzbericht. Der\nVerkauf des \"T1\" sei nicht verboten, die Verbände machten sich durch das Zulassen\nder Auslage auch nicht den Inhalt der Publikation zu eigen. Es lägen tatsächliche\nAnhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von dem Kläger Bestrebungen ausgingen,\ndie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Gedanken\nder Völkerverständigung gerichtet seien. Bei dem Kläger handele es sich unstreitig\num einen Personenzusammenschluss, der politisch bestimmt, ziel- und\nzweckgerichtet handele. Dies ergebe sich schon aus seiner Satzung. Um seine Ziele\nund Interessen darzustellen und zu vertreten, nutze der Kläger die Publikation \"T1\".\nDie rechtsextremistische Wochenzeitschrift \"T1\" erscheine im Verlag \"T1\" mit Sitz in\nS; die bundesweite Auflage liege zwischen achttausendfünfhundert und zehntausend\nExemplaren. \"T1\" diene als Sprachrohr des Klägers, wie das Verwaltungsgericht\nDüsseldorf in der Begründung seines Urteils vom 27. Juni 2003 näher ausgeführt\nund der Vorsitzende des Klägers mit seiner Äußerung \"unsere Heimatzeitung T1\" in\nder Ausgabe 36/2003 dieser Zeitschrift vom 5. September 2003 bestätigt habe. Der\nVorsitzende des Klägers sei Stammautor und Verfasser zahlreicher einschlägiger\nArtikel. Seine Beiträge stellten sowohl durch die in ihnen selbst enthaltenen\nÄußerungen als auch durch ihre formale und inhaltliche Verankerung im\nGesamtkontext der übrigen verfassungsschutzrechtlich relevanten im \"T1\"\npublizierten Texte Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer\nBestrebungen des Klägers, insbesondere Bestrebungen gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung, dar. Zu den grundgesetzlichen Werten gehörten die\nAchtung der Menschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse,\ndes Glaubens oder der Nationalität (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG). Eine\nVerletzung dieser Werte liege vor, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt\nwerde, die Ausdruck der Verachtung des Wertes sei, der ihm kraft seiner Person\nzukomme. Eine solche Verletzung der Menschenwürde zeigten insbesondere\nfremdenfeindliche Beiträge, die Ausländer pauschal diffamierten. Neben zahlreichen\nAnspielungen und ausländerfeindlicher Polemik enthielten insbesondere\nverschiedene, im einzelnen benannte Artikel Belege für rassistisch motivierte\nFremdenfeindlichkeit im \"T1\", die insgesamt Anhaltspunkte für den Verdacht einer\nrechtsextremistischen Bestrebung böten. Die beispielhaft ausgewählten Beiträge\nzeigten, dass hier Ausländer insgesamt als unerwünscht, kriminell und minderwertig\nherabgewürdigt würden. Insgesamt werde ein Bild gezeichnet, das diesen\nPersonenkreis verächtlich machen und als generelle Bedrohung erscheinen lassen\nsolle. Ausländer würden wiederholt z. B. als \"Blutegel\" beschimpft, die auf Kosten der\ndeutschen Gesellschaft lebten, horrende Kosten verursachten und damit den Staat in\nden finanziellen Ruin trieben. Politiker würden durch die \"invasionsartige\"\nZuwanderung von Ausländern gezielt den \"Untergang des deutschen Volkes\" bzw.\ndie \"Umformung\" in eine multi-kulturelle Gesellschaft anstreben und damit ein\nVerbrechen bzw. Mord am deutschen Volk begehen. Solche Äußerungen dienten\ndem Ziel, in Deutschland lebende Ausländer auszugrenzen, und verletzten daher die\nin Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde. Auch Antisemitismus als spezifische\nForm rassistisch motivierter Fremdenfeindlichkeit sei im \"T1\" festzustellen. Eine\nantisemitische Grundhaltung ergebe sich schon aus Äußerungen, in denen die\nVerbrechen des NS-Regimes verharmlost oder das Gedenken an die Opfer des\nHolocaust diffamiert würden. Vielfach würden auch obskure Theorien über eine\nvermeintliche \"jüdische Weltverschwörung\" aufgegriffen bzw. das angebliche\nHegemoniestreben einer \"jüdischen Oligarchie von der Ostküste\". So werde immer\nwieder das Vorurteil propagiert, eine jüdische Minderheit übe sowohl in Deutschland\nals auch weltweit unverhältnismäßig starken Einfluss aus. Selbst der Vorwurf der\nerpresserischen Instrumentalisierung der NS-Vergangenheit fehle im \"T1\" nicht.\nAnhaltspunkte für den Verdacht antisemitischer Bestrebungen ergäben sich auch\naus Artikeln mit einseitig verfälschenden Darstellungen der Zeitgeschichte oder der\nDiffamierung von bekannten Persönlichkeiten jüdischen Glaubens. Antisemitische\nVorurteile würden auch im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion etwa zur\nZwangsarbeiterentschädigung, zum Holocaust-Denkmal oder zur sogenannten\nAntisemitismus-Debatte geschürt. Die über einen langen Zeitraum hinweg erfolgte\nkommentarlose und undistanzierte Veröffentlichung einer großen Anzahl\nfremdenfeindlicher Beiträge zeige, dass die Zeitung \"T1\" die darin propagierten\nAuffassungen teile. Es werde deutlich, dass es sich nicht um Entgleisungen einzelner\nAutoren handele, sondern um eine von der Zeitung verfolgte Gesamtstrategie. Es\nlägen ferner Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen den\nGedanken der Völkerverständigung vor. Zahlreiche revisionistische Beiträge im \"T1\"\nerhärteten den Verdacht, dass völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen zur\ndeutschen Grenze nicht anerkannt bzw. völkerrechtswidrige Ansprüche auf\nehemalige deutsche Ostgebiete erhoben würden. Bestehende Grenzen der heutigen\nBundesrepublik würden nicht als unveränderbar hingenommen. In diesem\nZusammenhang werde wiederholt auch die uneingeschränkte Rückgabe der\n\"geraubten\" Gebiete gefordert. Damit verbunden sei häufig die pauschale\nDiffamierung anderer Nationen, z. B. als \"Vertreiberstaaten\" oder \"Kriegstreiber\". Vor\ndem Hintergrund der sogenannten Osterweiterung der EU sei insbesondere die\nRepublik Polen Ziel aggressiver Agitation. Darüber hinaus belegten zahlreiche\nBeiträge in der Zeitung \"T1\" den andauernden Versuch der Verunglimpfung des\ndemokratischen Rechtsstaates, seiner Institutionen und Funktionsträger. Politiker\nwürden pauschal als unter anderem \"unfähig\", \"korrupt\" oder \"ideologisch verblödet\"\ndiffamiert. Die \"deutschen Schuld-, Sühne- und Verzichtspolitiker\" mit ihrer\n\"paranoiden Geistesverfassung\" wären \"Bußapostel\" bzw. \"Pharisäer\". Dem Staat\nbzw. seinen Funktionsträgern werde die Souveränität abgesprochen und behauptet,\nsie verfolgten keine Politik zum Wohl des Volkes. Vielmehr seien die Parteien, das\n\"Viererkartell\" in Berlin, infolge Umerziehung durch die alliierten Siegermächte zu\n\"selbsternannten Volkspädagogen\" und \"hörigen Vasallen\" der Vereinigten Staaten\nbzw. einer vermeintlichen \"israelischen Oligarchie\" verkommen. Die Ablehnung der\nbestehenden demokratischen Werteordnung zeige sich auch in der\nBerichterstattung, in der eine ausdrückliche Solidarisierung mit wegen\nVolksverhetzung und Propagandadelikten verurteilten Straftätern erkennbar sei.\nEntsprechende Gerichtsurteile bzw. Exekutivmaßnahmen würden zum Anlass\ngenommen, demokratische Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland mit\ndiktatorischen bzw. totalitären Systemen gleichzusetzen. Die angeblich \"politische\"\nJustiz werde wiederholt mit der Inquisition verglichen, der Verfassungsschutz als\nInstrument eines \"Orwellschen Über-wachungsstaates\" diffamiert. Schließlich\nveröffentliche \"T1\" Anzeigen rechtsextremistischer Verlage, Organisationen und\nParteien und zeige damit seine innere Verbundenheit zu diesen Gruppen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 K 7261/00\nsowie der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDass der Kläger die ursprünglich nur den Verfassungsschutzbericht des\nbeklagten Landes über das Jahr 2003 betreffende Klage mit Schriftsatz vom 15.\nNovember 2005 auf den Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 erstreckt und\ndamit den Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat, ist nach § 264 Nr. 2 der\nZivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht als eine Änderung der Klage anzusehen\nund daher ohne weiteres zulässig.\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDer Klageantrag zu 1. (Feststellungsantrag) ist nach § 43 VwGO statthaft und\nauch im übrigen zulässig.\n\n27\n\nNach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines\nVerwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der\nbaldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Diese Voraussetzungen sind hier\nerfüllt. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht in der Frage, ob das\nInnenministerium des beklagten Landes berechtigt war, in seinen\nVerfassungsschutzberichten über die Jahre 2003 und 2004 im Zusammenhang mit\nder Berichterstattung über die Wochenzeitung \"T1\" den Kläger zu erwähnen, ob also\ndie Verbreitung der Angaben über den Kläger in diesen Verfassungsschutzberichten\nrechtmäßig oder rechtswidrig war. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an\nder baldigen Feststellung. Dieses Interesse ergibt sich zum einen aus dem\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, weil das beklagte Land seit dem\nVerfassungsschutzbericht 1998 jedes Jahr über den Kläger berichtet hat, so dass bei\nvergleichbarer Sachverhaltslage vieles dafür spricht, dass der Kläger auch in\nkünftigen Verfassungsschutzberichten erwähnt werden wird. Ein\nFeststellungsinteresse besteht zum anderen auch im Hinblick auf eine\nRehabilitierung des Klägers, da seine Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten\nin dem Kapitel über die als rechtsextremistisch eingestufte Zeitung \"T1\" seine\nGrundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen\nEhre verletzen, wenn mit dieser Zeitung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen\nverfolgt werden oder die Erwähnung des Klägers im Zusammenhang mit dieser\nZeitung nicht gerechtfertigt ist.\n\n28\n\nDer Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht auch der Grundsatz der\nSubsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen; denn der Kläger kann seine\nRechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1\nVwGO). Insbesondere wird durch die Klageanträge zu 2. und 3. das\nRechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag nicht beseitigt. Denn mit dem\nAntrag zu 2. will der Kläger weitere Beeinträchtigungen seines allgemeinen\nPersönlichkeitsrechtes durch Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2003 und\n2004 verhindern und mit dem Antrag zu 3. macht er einen\nFolgenbeseitigungsanspruch geltend, während er mit dem Feststellungsantrag seine\nRehabilitierung bewirken und seiner Erwähnung in künftigen\nVerfassungsschutzberichten vorbeugen will. Diese Ziele kann er weder mit einer\nGestaltungs- noch mit einer allgemeinen Leistungsklage erreichen.\n\n29\n\nDer Klageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet.\n\n30\n\nDie Verbreitung der Angaben über den Kläger in den\nVerfassungsschutzberichten des beklagten Landes über die Jahre 2003 und 2004\nwar nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig.\n\n31\n\nZwar stellen die Äußerungen in den Verfassungsschutzberichten ohne\nEinwilligung des Klägers einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1\ndes Grundgesetzes (GG) und Art. 4 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen verbürgten - auch für den Kläger als inländische juristische Person\ngeltenden (Art. 19 Abs. 3 GG) - Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und\nWahrung der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts dar. Dieser Eingriff ist jedoch auf der Grundlage des § 15 Abs.\n2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen\n(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20. Dezember\n1994 (GV NRW 1995 S. 28), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002\n(GV NRW 2003 S. 6), gerechtfertigt.\n\n32\n\nNach dieser Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen,\ninsbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der\nÖffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW\nveröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das\nVerständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen\nerforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der\nbetroffenen Person überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug\ngenommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die\nSammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und\npersonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in Nummern\n1 bis 4 der Vorschrift näher bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den\nVerdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3\nAbs. 1 Nr. 4 VSG NRW Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG) gerichtet sind, sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nVSG NRW Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\ngerichtet sind. Letztere definiert § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW als solche\npolitisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für\neinen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4\nVSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzten. \n\n33\n\nBedenken gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW bestehen nicht. Insbesondere hat das Land\nNordrhein-Westfalen seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. \n\n34\n\nDer Bund hat nach Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b) GG zwar die ausschließliche\nGesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im\nBereich des Verfassungsschutzes, nicht aber für den Verfassungsschutz allgemein.\nInsoweit ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG.\nDie Länder sind zum Erlass von Gesetzen zur Abwehr von Bestrebungen gegen die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung befugt, soweit sich diese im jeweiligen\nLand auswirken und damit dort Gefahren hervorrufen können. Dies kann bei einer\nZeitung in jedem Bundesland der Fall sein, in dem sie vertrieben wird. Es ist nicht\nentscheidend, ob die Bestrebungen ihren Ausgang in einem anderen Bundesland\nhaben - sei es, dass sich der Sitz von Verlag und Redaktion in einem anderen\nBundesland befindet (was hier nicht der Fall ist), sei es, dass die Zeitschrift einer\nOrganisation als Sprachrohr dient, die - wie der Kläger - ihren Sitz in einem anderen\nBundesland hat. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht grundsätzlich verwehrt, zur\nAbwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu Maßnahmen zu ermächtigen, deren\nWirkungen die Grenzen des Landes unvermeidbar überschreiten. Bei\nVerfassungsschutzberichten als Druckerzeugnissen ist niemals auszuschließen,\ndass die in ihnen enthaltenen Informationen auch in anderen Ländern\nwahrgenommen oder - etwa über die Berichterstattung in den Medien - weiter\nverbreitet werden. \n\n35\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005\n- 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (79 f.).\n\n36\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4\nVSG NRW sind erfüllt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor,\ndass von dem Kläger durch die Zeitschrift \"T1\" Bestrebungen ausgehen, die gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung gerichtet sind. \n\n37\n\nInsoweit ist bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass das beklagte\nLand in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 nicht etwa in dem Abschnitt\n\"Rechtsextremistische Organisationen\" über den Kläger berichtet hat, was schon im\nHinblick auf den Sitz des Klägers in Baden-Württemberg (T) eher fern liegt. Auch ist\nder Kläger nicht - wie etwa in den Verfassungsschutzberichten 2000 und 2001 - als\n\"Splittergruppierung des rechtsextremistischen Spektrums\" bezeichnet worden.\nVielmehr wird der Kläger lediglich jeweils in dem Kapitel über die als\nrechtsextremistisch eingestufte Zeitschrift \"T1\" erwähnt, indem ausgeführt wird, die\nZeitschrift diene dem Kläger als Sprachrohr und der Vorsitzende des Klägers sei\nAutor zahlreicher Beiträge und Kolumnen in dieser Zeitschrift. Diese Erwähnung des\nKlägers im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Zeitschrift \"T1\" wäre\nnur dann rechtswidrig, wenn entweder das beklagte Land nicht über den \"T1\"\nberichten dürfte, weil in Bezug auf diese Zeitschrift die Voraussetzungen der §§ 15\nAbs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW nicht vorliegen, oder wenn die Behauptung, \"T1\" diene\ndem Kläger als Sprachrohr, nicht zuträfe. Beides ist jedoch nicht der Fall.\n\n38\n\nDas beklagte Land durfte in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 in\ndem Abschnitt \"Rechtsextremistische Verlage, Vertriebe, Publikationen\" bzw.\n\"Rechtsextremistische Verlage und Vertriebe\" über die Zeitschrift \"T1\" berichten, weil\ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass mit dieser Zeitschrift\nBestrebungen verfolgt werden, die gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW) und gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW) gerichtet sind. \n\n39\n\nDas Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NW\ngenannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem\nUmfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem beklagten Land eine\nEinschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder\nHypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur\nAnnahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW nicht\naus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt\nwerden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei\nvernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NW hindeuten\nund die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. \n\n40\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 74,\nmit weiteren Nachweisen.\n\n41\n\nDazu hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seinem bereits\nerwähnten \n\n42\n\nBeschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (81, 82 f.,\n84, 86 f.)\n\n43\n\ngrundlegend ausgeführt: \n\n44\n\n\"Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend\ngewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise\nein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als\nGrundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die\nBestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber\neinen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein,\num die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts\nder nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.\n(...)\n\n45\n\nKnüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder\nPresseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden,\ndass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die\nDemokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit\nVerfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der\nKommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die\nAnforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines\nentsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der\nergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre\nAngemessenheit. \n\n46\n\nEs ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die\nVerfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die\nInhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines\nBestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu\nbeseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus\nMeinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls\nMaßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen\nzur Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die\nTatverwirklichung werden. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen\nableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung\nergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei\nder Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der\nÄußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der\nVerfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die\nÄußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen\ndemokratischen Grundordnung zu ändern. \n\n47\n\nDementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht\nals Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des §\n15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein\ndeshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den\nVerfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG\nNRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen\nabgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht\nnicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des\nVerdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden,\nwenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen\nBefunden darauf hindeuten. (...) \n\n48\n\nSoweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in\nwelcher Art und Weise darüber berichtet werden darf. \n\n49\n\nDer Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz\nErforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines\nVerdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die\nbetroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den\ngewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich\nzwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein\nVerdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen\nsind. \n\n50\n\nDer Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über\neinen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines\nsolchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige\nMaßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich\nbestehen. (...) \n\n51\n\nDie gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen\nGrundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe\nc VSG NRW ausschließlich an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern\nnicht auf die Wirkung auf Dritte ab.\" \n\n52\n\nNach diesen Maßstäben finden sich in der Zeitschrift \"T1\" hinreichend gewichtige\ntatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, einen der in\n§ 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze, insbesondere die im\nGrundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 3 Abs. 4 Buchstabe g VSG NRW),\nzu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Da sich diese Anhaltspunkte aus\nzahlreichen im \"T1\" veröffentlichten Artikeln ergeben, gehen sie auch über\nunbeachtliche singuläre Meinungsäußerungen hinaus.\n\n53\n\nZum Wertesystem des Grundgesetzes gehören das Gebot der Achtung der\nMenschenwürde und das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse, des\nGlaubens oder der Nationalität (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG). Sie werden verletzt,\nwenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung\ndes Wertes ist, der ihm kraft seines Personseins zukommt.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl.\n2001, S. 178 (179) m.w.N.\n\n55\n\nEine solche Verachtung des allen Menschen gleichermaßen - unabhängig von\nRasse, Herkunft und Religion - zukommenden Wertes spricht aus zahlreichen im\n\"T1\" veröffentlichten Beiträgen, in denen Ausländer pauschal als unerwünscht,\nkriminell, minderwertig und für den wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands\nverantwortlich herabgewürdigt werden. Außerdem finden sich im \"T1\" wiederholt\nArtikel mit einer deutlich antisemitischen Tendenz. Das hat der Beklagte in seiner\nKlageerwiderung vom 19. Oktober 2004 (Seite 9-15) im einzelnen ausgeführt und\ndurch viele Zitate aus Beiträgen, die in den Jahren 2003 und 2004 im \"T1\"\nerschienen sind, belegt. Die erkennende Kammer macht sich diese Ausführungen\ndes Beklagten zu Eigen und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf\nsie Bezug, zumal der Kläger diesen Ausführungen und der Einschätzung des\nBeklagten, die Zeitschrift \"T1\" richte sich gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung, nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten ist. Lediglich\nzwei in der Zeitschrift veröffentlichte Beiträge seien als beispielhafte Belege für die\nmassive Ausländer- und Judenfeindlichkeit angeführt. So heißt es in einem Artikel mit\nder Überschrift \"Ausländer! Deutsche Mutprobe oder demographische Aggression!?\",\nder in der Ausgabe 13/2004 vom 26. März 2004 erschienen ist:\n\n56\n\n\"Eine der erklärten ‚radikalen Reformen' des von den Alliierten\netablierten Nachkriegssystems ist die gezielte Durchmischung der\neinheimischen Bevölkerung mit Fremden aus möglichst fernen\nKulturkreisen. (...) Wunschvorstellung: 20 Prozent Ausländeranteil, und\nheimisches Blut soll sich mit fremdem mischen. Bastardisierung unseres\nVolkes ist damit gemeint, verehrte Leser. (...) Im Grenzfall wird die\nautochthone Bevölkerung durch die Migranten dominiert und an den Rand\ngedrückt und dann zum Verschwinden gebracht.\"\n\n57\n\nEin Artikel über Herrn G (\"Die unsauberen Tricks des Herrn G\") in der Ausgabe\n13/2003 vom 28. März 2003 enthält folgenden Satz:\n\n58\n\n\"Da fragt man sich voller Besorgnis, ob da nur ein auf Brüskierung\nversessener Traumtänzer am Werke ist oder ob die Judenheit als solche\nmit einer Art von genetischen Defekt behaftet ist, der sie umtreibt, sich\nimmer und immer wieder bei ihren Wirtsvölkern nach Kräften unbeliebt zu\nmachen und so lange Bitterkeit und Gegnerschaft zu schüren, bis bei den\nHausherren das Maß des Erträglichen voll ist, und die aufgestandene Wut,\nwie so oft in der Vergangenheit, sich in einer Flutwelle von antijüdischen\nAusschreitungen und Anschlägen entlädt.\"\n\n59\n\nEs kommt hinzu, dass in einer Vielzahl von im \"T1\" veröffentlichten Artikeln der\ndemokratische Rechtsstaat und seine Institutionen in einer Weise verunglimpft\nwerden, die über eine berechtigte Kritik an einzelnen Parteien, Politikern und\nkonkreten Entscheidungen weit hinaus geht und die Absicht erkennen lässt, die\nparlamentarisch-rechtsstaatliche Demokratie durch ein anderes System zu ersetzen,\nd.h. die in § 3 Abs. 4 Buchstaben a bis f VSG NRW genannten\nVerfassungsgrundsätze zu beseitigen. Auch diese verfassungsfeindliche Bestrebung\nder Zeitschrift \"T1\" hat der Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 21-28) anhand\nzahlreicher Zitate ausführlich dargestellt, ohne dass der Kläger dem\nentgegengetreten ist, so dass die Kammer auch auf diese Ausführungen Bezug\nnehmen kann. Das gleiche gilt für die Einschätzung des Beklagten, dass in und mit\nder genannten Zeitschrift Bestrebungen verfolgt werden, die gegen den Gedanken\nder Völkerverständigung gerichtet sind (Seite 15-20 der Klageerwiderung). Sowohl\nfür die demokratiefeindliche als auch für die revisionistische Grundhaltung des \"T1\"\nsei jeweils ein exemplarisches Zitat angeführt. So enthält die Ausgabe 30/2004 vom\n23. Juli 2004 einen Artikel \"Krankheit am Volkskörper\", in dem es unter anderem\nheißt:\n\n60\n\n\"Wir, d.h. unser Volk, sind nicht nur von diesem speziellen Krebs\nbefallen, nein, es war schon so schlimm, dass überall die Metastasen\nwuchern. (...) Dieser Volkskörperkrebs wird von der ‚Führung', heute sagt\nman Parlament dazu, auch noch gefördert. Diese Pest hat es seit einigen\nJahrzehnten fertiggebracht, unserem anständigen und gutmütigen\ndeutschen Volk alles zu nehmen: ‚Moral, Gesetzestreue, Stolz auf die\nHerkunft, die wahre Geschichte, saubere Rechtsprechung, gute und\nwahrheitsliebende Lehrer, Zucht und Ordnung überall.' Dafür wurden dem\nVolk Krebsmetastasen eingespritzt, die jetzt überall und täglich schlimmer\nwuchern und mutieren. (...) Wie lange wollen wir diesem Treiben noch\nzusehen? Wann setzen wir endlich das Seziermesser an, um Krebs und\nMetastasen an unserem ‚Volkskörper' endgültig und radikal auszurotten?\nWas muss noch alles passieren, bis die Masse dieses Volkes wach\nwird?\"\n\n61\n\nDem Beitrag \"Nur Narrenhände beschmieren Tisch und Wände?\" (Ausgabe\n3/2004 vom 16. Januar 2004) ist folgendes Zitat entnommen:\n\n62\n\n\"Mag es noch lange dauern, Schlesien und die anderen widerrechtlich\ngeraubten deutschen Ostgebiete sind und bleiben deutsch! Daran werden\nauch linke Schmierfinken und Verzichtspolitiker nichts ändern!\"\n\n63\n\nBestehen somit zahlreiche gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht, dass mit\nder Zeitschrift \"T1\" verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden, so war das\nbeklagte Land auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und des Grundsatzes\nder Verhältnismäßigkeit berechtigt, in den Verfassungsschutzberichten 2003 und\n2004 im Abschnitt \"Rechtextremismus\" über die Zeitschrift zu berichten. Die\nErwähnung des Klägers in diesem Zusammenhang ist ebenfalls rechtmäßig.\n\n64\n\nWenn in den Verfassungsschutzberichten ausgeführt wird, die Zeitschrift \"T1\"\ndiene dem Kläger als Sprachrohr, so wird damit nicht behauptet, der Kläger bzw. sein\nVorsitzender sei für den gesamten Inhalt der Zeitung verantwortlich oder er teile\nausnahmslos die von anderen Autoren in Artikeln, die in der Zeitschrift abgedruckt\nwerden, geäußerten Auffassungen. Vielmehr kommt in dem Begriff \"Sprachrohr\" die\nBewertung des Beklagten zum Ausdruck, dass sich der Kläger der Zeitschrift \"T1\"\nbedient, um seine Interessen zu vertreten sowie seine Anliegen und Standpunkte in\nder Öffentlichkeit bekannt zu machen. Diese Bewertung des Beklagten ist nicht nur -\nwie durch das Urteil der 1. Kammer vom 27. Juni 2003 rechtskräftig entschieden ist -\nfür den Zeitraum von 1998 bis 2002 gerechtfertigt, sondern trifft auch für die Jahre\n2003 und 2004 zu. Denn in diesen beiden Jahren sind im \"T1\" Presseerklärungen\nund ein Spendenaufruf des Klägers sowie zahlreiche Beiträge seines Vorsitzenden\nveröffentlicht worden, die nicht nur mit dessen Namen, sondern auch mit einem\nHinweis auf seine Funktion als Vorsitzender des Klägers versehen sind.\n\n65\n\nDer Beklagte hat als Anlage zur Klageerwiderung Kopien von den Seiten des\n\"T1\" vorgelegt, auf denen die Artikel und Beiträge abgedruckt sind, aus denen er - als\nBeleg für den verfassungsfeindlichen Inhalt der Zeitung - zitiert hat. Allein auf diesen\nZeitungsseiten befinden sich acht Beiträge des Vorsitzenden des Klägers, obwohl\nder Beklagte die Seiten nicht unter dem Gesichtspunkt ausgewählt hat, eine\nVerbindung zwischen dem Kläger und der Zeitschrift \"T1\" nachzuweisen. Es handelt\nsich hierbei um folgende Beiträge: \"Wieviel Wahrheit verträgt der freiheitlich\ndemokratische Rechtsstaat?\" (Ausgabe 4/2003 vom 24. Januar 2003), \"Dankbarkeit\"\n(Ausgabe 16+17/2003 vom 18. April 2003), \"Betroffenheit\" (Ausgabe 27/2003 vom 4.\nJuli 2003), \"Lobhudeleien\" (Ausgabe 36/2003 vom 5. September 2003),\n\"Verfassungsbruch - Verfassungsschutz\" (Ausgabe 48/2003 vom 28. November\n2003), \"Reformen\" (Ausgabe 11/2004 vom 12. März 2004), \"Die feine Gesellschaft\"\n(Ausgabe 31/2004 vom 30. Juli 2004) sowie ein Beitrag, dessen Titel auf der Kopie\nnicht erkennbar ist, in der Ausgabe 10/2004 vom 5. März 2004. Mit Ausnahme des\nBeitrags \"Betroffenheit\" sind alle Artikel nicht nur mit dem Namen des Vorsitzenden\ndes Klägers, sondern auch mit dem Zusatz \"Vorsitzender des A-e.V.\"\ngekennzeichnet. Hinzu kommen zwei Presseerklärungen des Klägers in den\nAusgaben 48/2003 vom 28. November 2003 und 7/2004 vom 13. Februar 2004\nsowie eine \"Erklärung des Vorsitzenden des A-e.V.\" in der Ausgabe 2/2003 vom 10.\nJanuar 2003. Außerdem findet sich in der Ausgabe 24/2003 vom 3. Juni 2003 die -\ndurch Fettdruck und Rahmen hervorgehobene - Meldung, der A-e.V. habe dem\nHerausgeber \"unserer Heimatzeitung T1, Herrn J, anlässlich seines 70. Geburtstages\neine Spende von 500 Euro zukommen lassen\". In dem bereits genannten Beitrag\n\"Wie viel Wahrheit verträgt der freiheitlich demokratische Rechtsstaat?\" berichtet der\nVorsitzende des Klägers über einen Beschluss des Bundesfinanzhofes, durch den\neine Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil\ndes Finanzgerichts Baden-Württemberg als unzulässig verworfen und dem Kläger\ndie Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Im Hinblick auf diese\nKostenentscheidung endet der Beitrag mit der Bitte an \"alle unsere Mitglieder,\nGönner und Förderer um Unterstützung für unsere gerechte Sache als deutsche\nVertriebene\".\n\n66\n\nEnthalten schon die vom Beklagten - zur Frage seiner Berechtigung, über die\nZeitschrift \"T1\" (nicht über den Kläger) zu berichten, - vorgelegten Zeitungsseiten\nzahlreiche Beiträge und Erklärungen des Klägers bzw. seines Vorsitzenden, so ist\ndavon auszugehen, dass in den Jahrgängen 2003 und 2004 viele weitere Beiträge\ndieser Art und auch Presseerklärungen des Klägers abgedruckt sind. Wenn aber der\nKläger bzw. sein Vorsitzender unter Hinweis auf diese Funktion häufig Artikel und\nPresseerklärungen im \"T1\" veröffentlicht sowie zu Spenden für den Kläger aufruft,\ndann ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Kläger die Zeitschrift \"T1\" als\nForum nutzt, um seine Interessen und Standpunkte zu vertreten und in der\nÖffentlichkeit zu verbreiten, dass also die Zeitschrift dem Kläger als \"Sprachrohr\"\ndient. Dass der Vorsitzende des Klägers Autor zahlreicher Beiträge und Kolumnen im\n\"T1\" ist, lässt sich ebenfalls nicht bestreiten. Die entsprechenden Ausführungen in\nden Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes sind daher nicht zu\nbeanstanden. Eine darüber hinausgehende Bewertung des Klägers und/oder seines\nVorsitzenden - etwa als rechtsextremistisch, verfassungsfeindlich oder antisemitisch -\nnehmen die Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 nicht ausdrücklich vor. \n\n67\n\nSoweit im Verfassungsschutzbericht 2004 (Seite 114) aus einem Beitrag des\nVorsitzenden des Klägers mit der Überschrift \"Der ‚politische Maskenball' der Frau\nT2\" in der Ausgabe 35/2004 des \"T1\" zitiert und ausgeführt wird, dieser Beitrag sei\ncharakteristisch für die von der Zeitschrift vertretene rechtsextremistische\nrevisionistische Geschichtsauffassung, verbunden mit der Forderung nach Rückgabe\nder ehemaligen deutschen Ostgebiete, so wird die Richtigkeit dieser Beurteilung\nbestätigt durch die Stellungnahme des Klägers zu dieser Passage des\nVerfassungsschutzberichtes in seinem Schriftsatz vom 15. November 2005. Wenn\ndort - offenbar in Bezug auf die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus den\nOstgebieten des früheren Deutschen Reichs - von \"Völkermord\" sowie davon die\nRede ist, dass der polnische Staat zwölf Millionen Menschen in Friedenszeiten aus\nrassistischen und nationalistischen Motiven aus ihrer angestammten Heimat\nausgetrieben und ausgeraubt habe, dann ist es durchaus berechtigt, wenn der\nBeklagte dem Beitrag eine rechtsextremistische revisionistische\nGeschichtsauffassung attestiert.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist seine Erwähnung in den\nVerfassungsschutzberichten 2003 und 2004 auch nicht deshalb wegen Verletzung\ndes Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig, weil andere\nVertriebenenorganisationen, insbesondere der Bund der Vertriebenen und die\nLandsmannschaft Schlesien, die Zeitschrift \"T1\" ebenfalls als Informations- und\nMitteilungsblatt nutzen und sie sogar wirtschaftlich fördern, aber nicht im\nVerfassungsschutzbericht im Kapitel über den \"T1\" erwähnt werden. Selbst wenn\nzwischen den genannten Organisationen und der Zeitschrift \"T1\" eine vergleichbar\nenge Verbindung bestünde wie zwischen dem Kläger und dem \"T1\", verstieße es\nnicht ohne weiteres gegen den Gleichheitssatz, dass in den\nVerfassungsschutzberichten nur der Kläger, nicht jedoch der BdV und die\nLandsmannschaft Schlesien erwähnt werden. Denn es steht im Ermessen des\nBeklagten, über welche Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW er\nberichtet, und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet keine \"Gleichheit im Unrecht\",\n\n69\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, S.\n142 (166),\n\n70\n\nsondern schützt allenfalls gegen planloses Vorgehen der Verwaltung, also gegen\neine ermessensfehlerhafte Bevorzugung anderer,\n\n71\n\nvgl. Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3,\nRn. 50.\n\n72\n\nHier liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aber schon deshalb nicht vor, weil\nsich das Verhältnis des BdV und der Landsmannschaft Schlesien zur Zeitschrift \"T1\"\nwesentlich von dem Verhältnis unterscheidet, das zwischen dem Kläger und der\nZeitschrift besteht. Dass der BdV und die Landsmannschaft Schlesien der genannten\nZeitschrift bei von ihnen organisierten Veranstaltungen Verkaufsflächen zur\nVerfügung stellen und die Präsidentin des BdV beim Schlesiertreffen 2003 den\nWerbe- und Verkaufsstand der Zeitschrift \"anstandslos zur Kenntnis genommen hat\",\nbedeutet lediglich, dass sie dem \"T1\" Gelegenheit geben, sich bei den\nVeranstaltungen zu präsentieren, Verlagserzeugnisse zu verkaufen und\nmöglicherweise neue Leser bzw. Abonnenten zu werben, nicht aber, dass sie sich -\nwie der Kläger - dieser Zeitschrift bedienen, um ihre Interessen zu vertreten und ihre\nAuffassungen öffentlich zu artikulieren. Auch der Umstand, dass eine Organisation\nWerbetexte bzw. Anzeigen im \"T1\" veröffentlicht oder die Zeitschrift abonniert hat,\nunterscheidet sich vom Verhalten des Klägers bzw. seines Vorsitzenden, der\nregelmäßig redaktionelle Beiträge für den \"T1\" schreibt und im wesentlichen über\ndieses Medium öffentlich in Erscheinung tritt. Schließlich mag es zwar zutreffen, dass\nauch Führungskräfte des BdV und der Landsmannschaft Schlesien Artikel im \"T1\"\nveröffentlichen; aber auch insoweit bestehen erhebliche Unterschiede zum Kläger\nund seinem Vorsitzenden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zahlreiche\nArtikel des Autors Herrn M vorgelegt, die im \"T1\" veröffentlicht worden sind; bei\ndiesem Autor soll es sich um ein \"Mitglied der LM Schlesien in Führungsposition\"\nhandeln. Diese Artikel sind jedoch jeweils nur mit dem Namen M gekennzeichnet, ein\nHinweis auf eine Mitgliedschaft oder sogar Führungsposition in einer\nVertriebenenorganisation findet sich - anders als bei den Beiträgen des Vorsitzenden\ndes Klägers - nicht. Anders verhält es sich bei den von Herrn Q verfassten Artikeln,\nda dieser Name in der Regel mit dem Zusatz \"Bundesvorsitzender der\nLandsmannschaft Schlesien\" versehen ist. Der Kläger hat indessen nur wenige\nArtikel dieses Autors vorgelegt, so dass davon auszugehen ist, dass Herr Q nur ab\nund zu für den \"T1\" schreibt, und keine Rede davon sein kann, diese Zeitschrift diene\nder Landsmannschaft Schlesien als Sprachrohr.\n\n73\n\nIst nach alledem die Erwähnung des Klägers in den Kapiteln über die Zeitschrift\n\"T1\" in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 rechtmäßig, so ist nicht nur\nder Klageantrag zu 1., sondern sind auch die in Form der allgemeinen\nLeistungsklage statthaften Anträge zu 2. und 3. unbegründet. Da das beklagte Land\nim Zusammenhang mit der Berichterstattung über den \"T1\" den Kläger erwähnen und\ninsbesondere ausführen durfte, die Zeitschrift diene dem Kläger als Sprachrohr, darf\nes auch die Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 mit den darin enthaltenen\nAngaben über den Kläger weiterhin verbreiten und kommt eine Richtigstellung im\nnächsten Verfassungsschutzbericht nicht in Betracht; dem Kläger steht weder der mit\ndem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch der mit dem\nAntrag zu 3. geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zu.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,\n711 ZPO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-21/22-k-5440-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-21/22-k-5440-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268417","retrieved":"2026-07-09 02:37:29.015311+00:00"}}