{"status":"available","doknr":"OLD268416","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1121.22K3124.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"22 K 3124/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat.\n\nIm Übrigen wird das beklagte Land verurteilt,\n\ndie Verbreitung seines Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2003 zu unterlassen, \nwenn nicht zuvor die Passage über die Zeitschrift \"O\" auf Seite 103 dieses Berichtes entfernt \noder unleserlich gemacht worden ist,\n\nin seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über die \nZeitschrift \"O\" in der Rubrik \"Rechtsextremismus\" im Verfassungsschutzbericht über das \nJahr 2003 rechtswidrig war,\n\ndie Verbreitung seines Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2004 zu unterlassen, \nwenn nicht zuvor der Satz \"Ein Vorstandsmitglied, S ist Herausgeber des \nrechtsextremistischen Magazins 'O', früher 'T'.\" auf Seite 75 dieses Berichtes und der Zusatz \n\"(...), Herausgeber der rechtsextremistischen Publikation 'O', (...)\" auf Seite 76 dieses \nBerichtes entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und das beklagte Land zu ¾. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger gründete im Jahr 1987 die Publikation \"F \", die später in \"T\" und mit\nder im Herbst 2003 erschienenen Ausgabe Nr. 000 in \"O\" umbenannt wurde. Der\nKläger ist Herausgeber dieser Zeitschrift, die vierteljährlich in einer Auflagenhöhe von\nca. fünftausend Stück erscheint. Außerdem ist der Kläger für die Internet-Homepage\n\"O.de\" verantwortlich.\n\n3\n\nDas Innenministerium des beklagten Landes - Abteilung Verfassungsschutz - gibt\njährlich Verfassungsschutzberichte zur Information der Öffentlichkeit heraus. Im\nVerfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 befindet sich im Abschnitt 3\n\"Rechtsextremismus\", Kapitel 3.6 \"Neue Rechte\", unter der Gliederungsziffer 3.6.4\nund der Überschrift \"O (vormals: T )\" folgender Text:\n\n4\n\n\"Herausgeber S, L; Erscheinungsweise:\nvierteljährlich; Auflage ca. 5.000\n\n5\n\nInternet Homepage\n\n6\n\nDie rechtsextremistische Zeitschrift 'T' ist unter Beibehaltung des Untertitels\nmit der Ausgabe Nr. 144 / 2. Quartal 2003 in 'O' umbenannt worden. In den\n\"Hausmitteilungen\" notiert der Herausgeber, die Namensidentität von Zeitschrift\nund Internetdomain verdeutliche die Verzahnung beider Medien. Ohnehin\nhätten sich seine Verlags- und Vertriebsaktivitäten mit Erfolg mehr und mehr in\nden Bereich Internet verlagert, während die Druckausgabe des Magazins seit\nJahren stagniere. Statt umfangreicher Hintergrundberichte stünden zukünftig in\n'O' knappe, tagesaktuelle Artikel im Vordergrund. Der neue Name stehe, so S,\nfür seine Verbundenheit mit Deutschland.\n\n7\n\nDie Publikation erscheint vierteljährlich in einer Auflage von circa 5.000 und\nbietet als Ideologieorgan der Neuen Rechten ein Forum für Diskussionen im\nrechtsextremistischen Lager. In einem Schreiben an die 'T'-Bezieher von\nJanuar 2003 erklärt der Herausgeber S, die Zeitschrift im vergangenen Jahr\nkostenlos an alle Burschenschaften in Deutschland verschickt zu haben, um\n\"die jungen, angehenden Akademiker im Lande mit nonkonformen\nInformationen zu versorgen\". Über seine Homepage vertreibt S weiterhin\nTonträger rechtsextremistischer \"Dark-Wave\"- und Skinhead-Bands.\"\n\n8\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2004 Klage erhoben, mit der er sich im Wesentlichen\ndagegen wendet, dass das beklagte Land in dem Verfassungsschutzbericht über das\nJahr 2003 in der Rubrik \"Rechtsextremismus\" über die Zeitschrift O berichtet.\n\n9\n\nIm Frühjahr des Jahres 2005 hat das Innenministerium des beklagten Landes\nden Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004\nherausgegeben. Dieser Verfassungsschutzbericht enthält in Teil 3\n\"Rechtsextremismus\", Kapitel 3.1 \"Rechtsextremistische Parteien und\nOrganisationen\", die Gliederungsziffer 3.1.6 \"Bürgerbewegung Q e.V. (Q)\". In diesem\nAbschnitt wird unter der Zwischenüberschrift \"Rechtsextremistische Kontakte\" unter\nanderem ausgeführt: \n\n10\n\n\"Nach wie vor hat 'Q' enge Kontakte zum rechtsextremistischen Spektrum.\nEin Vorstandsmitglied, S, ist Herausgeber des rechtsextremistischen Magazins\n'O', früher 'T'.\" \n\n11\n\nUnter der Zwischenüberschrift \"'Q' wählt neuen Vorstand\" heißt es:\n\n12\n\n\"Am 2. Dezember 2004 wählte die Mitgliederversammlung einen neuen\nVorstand. (...) S, Herausgeber der rechtsextremistischen Publikation 'O', bleibt\nSchatzmeister.\" \n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert,\ndass er sich nunmehr auch gegen die Erwähnung der Zeitschrift O im\nVerfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 wendet.\n\n14\n\nDas Innenministerium des beklagten Landes hatte auch schon im\nVerfassungsschutzbericht über das Jahr 2002 im Abschnitt \"Rechtsextremismus\"\nüber die Bürgerbewegung Q e.V. berichtet. Dagegen hatte diese im Mai 2003 beim\nerkennenden Gericht Klage erhoben, die sie später auf die\nVerfassungsschutzberichte über die Jahre 2003 und 2004 erweitert hat und die durch\nUrteil vom 21. Oktober 2005 abgewiesen worden ist (Geschäftszeichen: 1 K\n3189/03). Die Bürgerbewegung Q e.V. hat die Zulassung der Berufung gegen dieses\nUrteil beantragt; der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen unter dem Geschäftszeichen 5 A 4719/05 anhängig.\n\n15\n\nZur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor: Die Erwähnung von\nO in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 sei rechtswidrig und verletzte\nihn als Verleger dieser Zeitschrift in verschiedenen Grundrechten, nämlich in seiner\nPressefreiheit, seiner Meinungsfreiheit, seiner Berufsfreiheit und seinem\nPersönlichkeitsrecht. O sei keine \"Bestrebung\" im Sinne des\nVerfassungsschutzgesetzes, jedenfalls richte sie sich nicht gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung. Es lägen keinerlei begründete Hinweise vor, dass O\neines der Merkmale dieser Grundordnung ablehne oder gar beseitigen wolle.\nSelbstverständliche Grundlage jeder Politik in der Bundesrepublik Deutschland sei\nfür O das Grundgesetz mit den freiheitlich-rechtsstaatlichen und demokratischen\nVerfassungsgrundsätzen, wie sie im Begriff der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung zusammengefasst seien. Im Unterschied zu politischen Parteien oder\nsonstigen politischen Organisationen und auch im Unterschied zu manchen\npolitischen Richtungsorganen der Presse sei O nicht dadurch geprägt, dass sie\nkonkrete politische Ziele verfolge. Die politische Basis von O, auf der sein (des\nKlägers) Engagement beruhe und die die besondere Eigenart dieses periodischen\nDruckwerkes ausmache, seien vielmehr einige politische Grundsätze, von denen die\nRedaktion sich leiten lasse und welche die Zeitschrift prägten. Die Grundsätze ließen\nsich mit den Adjektiven \"freiheitlich\" und \"konservativ\" bzw. \"patriotisch\"\nzusammenfassen. O verstehe sich in erster Linie als freiheitlich. Wenn O dieses\nzentrale Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung besonders\nhervorhebe, dann zum einen, weil das Magazin als Publikationsmedium der Ort des\nfreien Wortes sein müsse, zum anderen deshalb, weil die Freiheit des Wortes in\nDeutschland zunehmend unter den Gesinnungsdruck der political correctness gerate\nund viele Meinungen und Tatsachen aus den Darstellungen etablierter\nMassenmedien ausgeblendet würden. Als konservativ verstehe sich O insofern, als\nes dieser Zeitschrift darum gehe, traditionelle Kulturwerte zu bewahren. Zur\n\"patriotischen\" Ausrichtung von O gehöre auch, dass die Zeitschrift in den Nationen\ndie maßgeblichen politischen Gliederungen sehe und den Nationalstaat keineswegs\nals ein überholtes Relikt aus dem 19. Jahrhundert, sondern als ein auch heute\ngültiges und zukunftsfähiges politisches Ordnungsmodell ansehe. Die dargelegten\nGrundsätze von O seien in jeder Hinsicht mit der freiheitlich-demokratischen\nGrundordnung vereinbar. Im Verfassungsschutzbericht 2003 werde als einziger\nkonkreter Anhaltspunkt für eine rechtsextremistische Ausrichtung von O der Umstand\ngenannt, dass er (der Kläger) über seine Homepage weiterhin Tonträger\nrechtsextremistischer \"Dark-Wave\"- und Skinhead-Bands vertreibe. Hierzu sei\nauszuführen, dass er nicht einen einzigen Tonträger dieser Art vertreibe.\nBezeichnenderweise würden die Vorwürfe des Beklagten auch in keinerlei Hinsicht\nkonkretisiert. Im Verfassungsschutzbericht 2004 versuche der Beklagte noch nicht\neinmal andeutungsweise den Nachweis zu erbringen, O habe eine\nrechtsextremistische Zielsetzung; insoweit werde kein einziger konkreter\nAnhaltspunkt genannt. Die Erwähnung von O in den Verfassungsschutzberichten\nverstoße darüber hinaus gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine konkrete\nGefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf Grund der vermuteten\nverfassungsfeindlichen Zielsetzungen des Klägers existiere nicht. Der Beklagte habe\nüber die Zeitschrift O in der Rubrik \"Rechtsextremismus\" berichtet\n(Verfassungsschutzbericht 2003) bzw. habe sie als rechtsextremistisch bezeichnet\n(Verfassungsschutzbericht 2004), obwohl er allenfalls den Verdacht\nrechtsextremistischer Bestrebungen gehabt habe. Ein Verdachtsfall müsse im\nVerfassungsschutzbericht aber deutlich als solcher gekennzeichnet werden;\nBezeichnungen wie \"verfassungsfeindlich\" oder \"extremistisch\" dürften in einem\nsolchen Fall nicht verwendet werden. Es müsse deutlich klargestellt werden, dass\ninsoweit lediglich ein Verdacht bestehe und die laufende Beobachtung auch zu dem\nErgebnis führen könne, dass sich der Verdacht nicht bestätige.\n\n16\n\nDen in der Klageschrift vom 7. Mai 2004 unter anderem gestellten Antrag,\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht befugt ist, über die Zeitschrift \"O\" in\nVerfassungsschutzberichten in der Rubrik \"Rechtsextremismus\" zu berichten,\nsolange er nicht eine rechtsextremistische Zielsetzung dieser Zeitschrift nachweist,\nhat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n18\n\n1. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des\nVerfassungsschutzberichtes des Landes\nNordrhein-Westfalen über das Jahr 2003 zu unterlassen,\nwenn nicht zuvor die Passagen über die Zeitschrift \"O\"\nentfernt oder unleserlich gemacht worden sind,\n\n19\n\n2.\n\n20\n\n3. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten\nVerfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der\nBericht über die Zeitschrift \"O\" in der Rubrik\n\"Rechtsextremismus\" im Verfassungsschutzbericht über\ndas Jahr 2003 rechtswidrig war,\n\n21\n\n4.\n\n22\n\n5. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des\nVerfassungsschutzberichtes des Landes\nNordrhein-Westfalen über das Jahr 2004 zu unterlassen,\nwenn nicht zuvor der Satz \"Ein Vorstandsmitglied, S, ist\nHerausgeber des rechtsextremistischen Magazins 'O',\nfrüher 'T'.\" und der Zusatz \"(..), Herausgeber der\nrechtsextremistischen Publikation 'O', (...)\" entfernt oder\nunleserlich gemacht worden sind.\n\n23\n\n6.\n\n24\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung trägt es im wesentlichen vor: Schlüssel zum Verständnis der\npolitischen Bestrebungen von O sei die Beleuchtung der geistigen Strömung, die sich\nhinter dem Begriff \"Neue Rechte\" verberge. Die Neue Rechte sei eine in den\nsechziger Jahren entstandene geistig-politisch Strömung, die sich als \"Gegenmodell\"\nzur Studentenbewegung von 1968, der Neuen Linken, verstanden habe. Die\nStrategie der Neuen Rechten sei darauf angelegt, zuerst die Meinungsführerschaft\nzu erringen, um damit eine erfolgreiche Grundlage für rechtsextremistische Parteien\nzu schaffen und dann die rechte Stimmung in Wahlanteile, Parlamentssitze und\nRegierungsverantwortung umzusetzen. Politische Zielsetzung des Klägers und\nseiner Mitarbeiter sei die Verbreitung der Ideen der Neuen Rechten. Indem sie\nAutoren der Neuen Rechten eine Plattform für Strategie- und Ideologiediskussionen\nböten, leisteten sie einen politisch zielgerichteten Beitrag zur Erringung der\nkulturellen Hegemonie. O verfolge damit - entgegen der Aussage des Klägers - sehr\nwohl konkrete politische Ziele. Dass dies nicht nur in der Vergangenheit der Fall\ngewesen sei, sondern auch noch aktuell so sei, lasse sich anhand zahlreicher\nBeispiele für einen Zeitraum von 1999 bis 2003 belegen. Immer wieder hätten\nAutoren, die der Neuen Rechten zuzurechnen seien, verschiedentlich in den\nAusgaben der Publikation Beiträge veröffentlicht. Darüber hinaus fänden sich in der\nPublikation des Klägers vielfach Präsentationen von Büchern, deren Autoren zu den\nAnhängern und Verfechtern der \"Konservativen Revolution\" gehörten. Es lägen\ntatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Kläger und seine\nZeitschrift O darauf gerichtet seien, mehrere Verfassungsgrundsätze der\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzen. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte ergäben sich im Wesentlichen aus\nzahlreichen in O veröffentlichten Beiträgen, die angesichts der erwähnten selbst\ngesetzten Ziele des Klägers über mögliche singuläre Meinungsäußerungen\nhinausgingen. In der Publikation T bzw. O des Klägers fänden sich Beiträge, in\ndenen inhaltlich Institutionen und Repräsentanten der freiheitlichen Demokratie\npauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise\nangegriffen würden. Diese bei Rechtsextremisten gängige Vorgehensweise gehe\nauch unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten\nGrundsatzes, dass gerade in politisch meinungsbildenden Presseerzeugnissen auch\nprovokative und überspitzte Äußerungen zum politischen Meinungskampf gehören\nkönnten, weit über eine in der politischen Auseinandersetzung hinzunehmende Kritik\nim Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung hinaus; sie diene vielmehr\ndem Ziel, das parlamentarische System insgesamt als unfähig, korrupt und gegen die\nInteressen des Volkes handelnd hinzustellen und damit den demokratischen\nRechtsstaat als Ganzes in Frage zu stellen. Solche Verunglimpfungen seien typisch\nfür Extremisten aller Schattierungen. Ziel sei, den demokratischen Rechtsstaat\ninsgesamt und systematisch zu delegitimieren und so den geistigen Nährboden für\ndie Umsetzung der eigenen Forderungen, und zwar zunächst insbesondere solcher,\ndie sich gegen die parlamentarische Demokratie richteten, zu bereiten. Ein Beispiel\nfür den immer wiederkehrenden Versuch, Staatsorgane in verunglimpfender Weise\nzu diffamieren, sei insbesondere die wiederholte und andauernde Agitation gegen\nden nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz. Ein Auszug aus der Homepage O\nbetreffend das vorliegende gerichtliche Verfahren sei ein weiterer Beweis für die vom\nKläger betriebene Verunglimpfung und Diffamierung von Institutionen und\nRepräsentanten der freiheitlichen Demokratie und insbesondere des\nVerfassungsschutzes. Bei dem Beitrag auf der Homepage handele es sich nämlich\nnicht etwa um objektive Berichterstattung über das anstehende Verfahren. Vielmehr\ndiene der Eintrag einzig und allein dazu, den Verfassungsschutz als Bestandteil des\nparlamentarischen Systems als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des\nBürgers handelnd darzustellen. Ein weiterer Aspekt für die Einschätzung von O als\nrechtsextremistisch könne mit dem Schlagwort \"Revisionismus/Fremdbestimmung\"\nbezeichnet werden. Mit dem Vorwurf übersteigerter Vergangenheitsbewältigung\nversuchten Rechtsextremisten, die Auseinandersetzung mit den Verbrechen des\nNS-Regimes zu behindern, die Erinnerung an deren Opfer verblassen zu lassen und\ndie Verbrechen zumindest als nicht sonderlich erwähnenswert zu verharmlosen.\nMitunter gehe dies auch mit dem Versuch einher, das NS-Regime und insbesondere\nseine Verbrechen zu relativieren und neu zu bewerten. Verknüpft werde dies\ngelegentlich mit der Behauptung einer fehlenden Souveränität und der Forderung\nnach Wiederherstellung dieser angeblich fehlenden Souveränität in\nrechtsextremistischem Sinne. Eindeutige publizierte Zitate für Revisionismus könnten\nhier zwar nicht genannt werden. Mehrere Zitate aus Artikeln, die in den Jahren 2003\nund 2004 in der Zeitschrift O veröffentlicht worden seien, dokumentierten aber\nAnhaltspunkte für eine solche Denkweise und zeigten den immer wiederkehrenden\nund nachhaltigen Versuch einer Überbetonung der von Rechtsextremisten gern\nvertretenen Forderung, sich zum Deutschsein zu bekennen. Ein weiteres\nAgitationsfeld des Rechtsextremismus sei die sogenannte \"Globalisierung\", die\nhäufig stark \"antikapitalistische\" Tendenzen enthalte und mitunter das Bemühen\nerkennen lasse, Gemeinsamkeiten mit Systemgegnern linksextremistischer Couleur\nherzustellen. Gelegentlich ließen sich hierbei gewisse Präferenzen für wirtschaftliche\nAutarkievorstellungen erkennen. Die Agitation gegen die sogenannte Globalisierung\nwerde dabei gerne mit der als Ideal angesehenen Vorstellung von ethnischer\nHomogenität verknüpft. Demzufolge werde die \"Globalisierung\" häufig im Kontext mit\nals bedrohlich empfundenen und vehement abgelehnten \"multirassischen\" Strukturen\nund ebenfalls tendenziell abgelehnten zwischenstaatlichen Institutionen wie EU und\nNATO bekämpft. Verschiedene in O veröffentliche Beiträge zeigten, dass auch der\nKläger sich dieses rechtsextremistischen Agitationsfeldes gerne bediene. In diesem\nSinne habe das alljährlich vom Kläger organisierte T-Pressefest für das Jahr 2003\nunter dem Motto \"Freiheit statt Globalisierung\" stattfinden sollen. Das Pressefest\nhabe Stellung beziehen wollen \"für die Freiheit der Völker von wirtschaftlicher,\npolitischer und militärischer Okkupation\". \"Multi-Kulturalismus und der Versuch, eine\nNormalisierung des Verhältnisses der Deutschen zu ihrer Vergangenheit zu\nverhindern\" verkörperten deutsche Facetten der Globalisierungs-Bemühungen. Im\nZusammenhang mit der Mitteilung über die Umbenennung der Zeitschrift \"T\" in \"O\"\nhabe der Kläger in der Ausgabe Nr. 144 der Zeitschrift unter anderem geäußert: \"Die\nDeutschen . . . haben das Recht, für den Erhalt der abendländischen und nationalen\nIdentität ihres Landes einzutreten\". Daneben fänden sich in der Publikation des\nKlägers auch Beiträge, die eine gewisse Ausländerfeindlichkeit erkennen ließen. Zu\nnennen sei hier die Ankündigung eines Redebeitrags der Vorsitzenden der\nrechtsextremistischen \"Bürgerbewegung Q\" zum Thema \"Multikultopia in Europas\nStädten\" im Rahmen der Werbung für das T-Pressefest 2003. In einem Beitrag des\nKlägers mit dem Titel \"Kampf um Kulturerhalt\" in \"T\" Nr. 127/1. Quartal 1999 werde\nseine diesbezügliche Einstellung deutlicher. Tatsächliche Anhaltspunkte für den\nVerdacht rechtsextremistischer Verstrebungen ergäben sich auch aus Aktivitäten des\nKlägers und seinen Kontakten zu rechtsextremistischen Kreisen. Im Jahr 1989 sei er\nfür die rechtsextremistische Partei \"Die Republikaner\" in den Rat der Stadt L gewählt\nworden, dem er - zuletzt als Mitglied der rechtsextremistischen \"E\" - bis 1994\nangehört habe. Im Oktober 1994 habe er bei der Kommunalwahl für diese Partei in L\nkandidiert. Als sie im Jahr 1996 ihren Parteienstatus aufgegeben habe, sei zum\nZweck der Teilnahme an Kommunalwahlen die \"Bürgerbewegung Q\" gegründet\nworden, der der Kläger als Vorstandsmitglied angehöre. Die von ihm, dem Beklagten,\nherausgegebenen Verfassungsschutzberichte enthielten seit einigen Jahren in der\nRubrik \"Rechtsextremismus\" jeweils einen Abschnitt über Q. Der Kläger sei\nSchatzmeister von Q sowie Geschäftsführer der Fraktion von Q im Rat der Stadt L\nund sei verantwortlich für den Inhalt der Homepage und für das Informationsblatt Q.\nNicht ausschlaggebend, aber ein weiterer Aspekt für die Einschätzung der\nPublikation O als rechtsextremistisch sei die Tatsache, dass auf der Homepage\nwww.O.de verschiedene CD's rechtsextremistischer Skinhead-Bands angeboten\nwürden. Schließlich sei für die Einordnung der Publikation O als rechtsextremistisch\nder Umstand von Bedeutung, dass der Kläger über die Homepage seiner Publikation\nBücher anbiete, deren Autoren zu den Anhängern und Verfechtern der\n\"Konservativen Revolution\" gehörten. Insgesamt sei festzuhalten, dass die\nausgeprägten und intensiven Kontakte des Klägers zu rechtsextremistischen\nGruppierungen und Parteien und der Vertrieb von Tonträgern rechtsextremistischer\nBands in Verbindung mit den Aussagen des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte für\nden Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen auch beim Kläger und der von ihm\nherausgegebenen Publikation O begründeten. \n\n27\n\nIm Hinblick auf die Klageerwiderung des Beklagten trägt der Kläger weiter vor:\nEntgegen der Darstellung des Beklagten gehöre O keiner rechtsextremistischen\nDenkschule an und sei der Begriff \"Neue Rechte\" in O nicht zur Beschreibung der\neigenen politischen Position verwendet worden. Er, der Kläger, habe auch bereits\nlange vor dem einschnittartigen Wechsel, der in seinem Verlag mit der Aufgabe des\nProjekts \"T\" vollzogen worden sei, diesen Begriff nicht mehr verwendet, weil er nach\nseiner Überzeugung infolge des inflationären Gebrauchs durch Anhänger sehr\nunterschiedlicher politischer Strömungen verwässert worden sei. Die diesbezüglich\nvom Beklagten vorgetragenen Zitate seien nicht O entnommen und deshalb dieser\nZeitschrift auch nicht zuzurechnen. Soweit der Beklagte vorgetragen habe, immer\nwieder hätten Autoren, die der Neuen Rechten zuzurechnen seien, verschiedentlich\nin den Ausgaben der Publikation Beiträge veröffentlicht, sei dem entgegenzuhalten,\ndass die meisten dieser Autoren mit der Zeitschrift O nichts zu tun hätten. Artikel\ndieser Autoren seien zwar in der Zeitschrift \"T\", nicht jedoch in O veröffentlicht\nworden. Richtig sei, dass in O unter der Überschrift \"Europa ja, sagen sie - aber kein\ndeutsch geprägtes\" ein Beitrag des Autors M erschienen sei. Aber dieser Beitrag\nenthalte keine Äußerungen, die auch nur entfernt als rechtsextremistisch bewertet\nwerden könnten. Der Artikel sei deshalb gerade nicht geeignet, die vom Beklagten\nbehauptete Zugehörigkeit des Klägers zu einer extremistischen Denkschule zu\nbelegen. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger in O das parlamentarische System\ninsgesamt als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Volkes handelnd\nhinstelle oder Institutionen des demokratischen Rechtsstaates verunglimpfe. Die vom\nBeklagten angeführten Zitate seien nicht O, sondern \"T\" entnommen; sie seien O\nnicht zuzuordnen. Im Übrigen diene die kritische Auseinandersetzung des Klägers\nmit dem Verfassungsschutz nicht der Verunglimpfung oder Delegitimation einer\nInstitution des demokratischen Rechtsstaates, sondern der Verteidigung der\nVerfassungswerte gegen einen Geheimdienst, der offensichtlich missbraucht werde\nund zumindest in weiten Teilen aus dem Ruder gelaufen sei. Der Verfassungsschutz\nproduziere über seine V-Leute bekanntlich ständig selbst Extremismus, um ihn\npolitischen Oppositionellen unterzuschieben. Diese Praxis sei unter anderem von\ndem Verfassungsschutz-Experten Rolf Gössner in seinem Buch \"Geheime\nInformanten\" umfassend dargestellt worden. Die vom Kläger geäußerte, fundierte,\nmöglicherweise fundamentale Kritik am Vorgehen bzw. an der Arbeit des\nVerfassungsschutzes verunglimpfe keineswegs Institutionen und Repräsentanten der\nfreiheitlichen Demokratie. Der Kläger habe lediglich von seinen legitimen und\nelementaren Grundrechten Gebrauch gemacht und sich offensiv gegen auch in der\nÖffentlichkeit seitens des Innenministeriums erhobene Vorwürfe gewehrt. Auch die\nKritik am Vorgehen des Verfassungsschutzes in der Auseinandersetzung mit dem\nKläger sei selbstverständlich von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung\ngedeckt. Gerade das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren zeige mit aller Deutlichkeit,\nwas geheimdienstliche Arbeit anzurichten vermöge. Sie könne gefährden, was sie\neigentlich schützen solle - die Demokratie und den Rechtsstaat. Verfassungsschutz\nsei Teil des Neonazi-Problems geworden, nicht ansatzweise dessen Lösung. Der\nKläger vertrete weder geschichts-revisionistische Ansichten, noch bezeichne er die\nBundesrepublik Deutschland als fremdbestimmt. Das belegten gerade die vom\nBeklagten angeführten Zitate, in denen sich der Kläger eindeutig gegen die\nNS-Diktatur ausspreche und sich mit dem souveränen Staat Bundesrepublik\nDeutschland (\"unsere Republik\") identifiziere. Bezüglich des Vorwurfes des\nRevisionismus verkenne der Beklagte eindeutig den Inhalt des Grundgesetzes. Denn\nnirgendwo finde sich ein Artikel, der besage, dass es verboten sei, sich zum\nDeutschsein zu bekennen oder die Nation ins Zentrum der Argumentation zu rücken.\nFolglich könne die Forderung des Klägers danach auch nicht verfassungswidrig sein.\nDie in O veröffentlichte Stellungnahme des Klägers für den konstruktiven Umgang\nder Deutschen mit dem eigenen Land behindere die Auseinandersetzung mit den\nVerbrechen des NS-Regimes nicht. Auch stelle eine Kritik an der Globalisierung\nkeineswegs ein Indiz für Rechtsextremismus dar. Das ergebe sich schon daraus,\ndass sie meist von links vorgetragen werde. Die vom Beklagten angeführten Zitate\ndes Klägers hätten zudem nichts mit \"multirassischen Strukturen\", die er angeblich\nablehne, zu tun. Hier interpretiere der Beklagte die Äußerungen des Klägers völlig\nfalsch. Auch habe der Kläger keinesfalls, wie vom Beklagten unterstellt, Ausländer\nals Bedrohung der \"homogenen Gemeinschaft\" dargestellt. Des Weiteren sei die\nZeitschrift O nicht ausländerfeindlich. Das Eintreten des Klägers für den Kulturerhalt\nder Völker schließe im Gegenteil die in Deutschland lebenden Ausländer ein.\nBeispielsweise setze sich der Kläger in O Nr. 145 auf Seite 8 unter der Überschrift\n\"Irreführende Statistik\" für das Recht der in Deutschland lebenden Kurden auf den\nErhalt ihrer Kultur ein. Das Zitat des Beklagten aus \"T\" Nr. 127 von Anfang 1999 sei\nnicht Inhalt von O und zudem durch Weglassungen entstellt. Auch die politische\nBiographie des Klägers könne den angeblichen Rechtsextremismus von O nicht\nbelegen. Sein Engagement bei der Bürgerbewegung Q sei ebenfalls nicht als\nrechtsextremistisch zu bewerten. O verbreite auch keine rechtsextremistische Musik.\nSeit dem Wechsel von \"T\" zu O würden unter der Domain T-online.de keinerlei\nInhalte mehr veröffentlicht. Die vom Beklagten als rechtsextremistisch bewerteten\nTonträger seien unter der Domain O nicht angeboten worden, mit Ausnahme zweier\nCD's, die jedoch keinerlei Äußerungen enthielten, die sich auch nur entfernt gegen\nden Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung richteten. Auch das\nVertriebsprogramm des Klägers könne nicht als rechtsextremistisch bewertet\nwerden. Der Kläger vertreibe rund fünfhundert verschiedene Bücher, Tonträger und\nVideofilme. Davon würden einige wenige Titel vom Beklagten als angeblich\nrechtsextremistisch beanstandet. Diese Titel würden ausnahmslos von nahezu allen\nBuch- und Medienhändlern in Deutschland angeboten. Der Versuch des Beklagten,\nunter Verweis auf angebliche oder tatsächliche verfassungsfeindliche Aktivitäten von\nBuchautoren, die Händler, die solche Bücher anböten, als verfassungsfeindlich\neinzustufen, müsste darauf hinauslaufen, den gesamten Buchhandel in Deutschland\nals verfassungsfeindlich zu bewerten. Im Übrigen enthielten die vom Beklagten\nbenannten Bücher keinerlei verfassungsfeindliche Äußerungen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten sowie der von den Beteiligten vorgelegten Zeitschriften, Bücher\nund sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den in der\nKlageschrift vom 7. Mai 2004 unter Ziffer 2. gestellten Feststellungsantrag und damit\ndie Klage teilweise zurückgenommen hat.\n\n31\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n32\n\nDie Kammer muss auch über den - den Verfassungsschutzbericht 2004\nbetreffenden - Klageantrag zu 3. entscheiden. Denn es ist nach § 264 Nr. 2 der\nZivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO nicht als eine\nÄnderung der Klage anzusehen und daher ohne weiteres zulässig, dass der Kläger\ndie ursprünglich nur den Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das\nJahr 2003 betreffende Klage mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 auf den\nVerfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 erstreckt und damit den Klageantrag in\nder Hauptsache erweitert hat.\n\n33\n\nDie Klage, mit der der Kläger Ansprüche auf Unterlassung von schlicht-\nhoheitlichem Verwaltungshandeln (Anträge zu 1. und 3.) sowie einen Anspruch auf\nFolgenbeseitigung durch Richtigstellung (Antrag zu 2.) geltend macht, ist als\nallgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n34\n\nDie Anträge zu 1. und 3. sind begründet.\n\n35\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Verbreitung\nseiner Verfassungsschutzberichte über die Jahre 2003 und 2004 unterlässt, wenn\nnicht zuvor die mit der Gliederungsziffer 3.6.4 versehene Passage über die Zeitschrift\n\"O - Das patriotische Magazin\" im Verfassungsschutzbericht 2003 sowie der Satz\nund der Zusatz, die diese Zeitschrift betreffen, in dem Kapitel über die\nBürgerbewegung Q e.V. im Verfassungsschutzbericht 2004 entfernt oder unleserlich\ngemacht worden sind. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen\nUnterlassungsanspruch.\n\n36\n\nDer öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine -\nerstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder\neinfachgesetzlich geschützten Rechtsposition durch hoheitliches\nVerwaltungshandeln ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet\nist, diese Beeinträchtigung zu dulden. Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren\nPrüfung und Entscheidung der Frage, ob sich der öffentlich-rechtliche\nUnterlassungsanspruch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (etwa aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder aus Art. 5 Abs. 1 GG) ergibt,\noder ob er - sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung eines\nallgemeinen Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das\nbürgerliche Recht gilt - aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist. Denn er ist ungeachtet\nseiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum\nallgemein anerkannt und besteht mithin jedenfalls kraft geltenden Gewohnheitsrechts\ngegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten\nÄußerungen und sonstigem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NWVBl. 2000, S. 19\n(20), mit weiteren Nachweisen.\n\n38\n\nDie Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sind\nhier erfüllt. \n\n39\n\nDie (weitere) Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2003 mit der Passage\nüber die Zeitschrift O und des Verfassungsschutzberichtes 2004 mit dem diese\nZeitschrift betreffenden Satz bzw. Zusatz verletzt eine grundrechtlich geschützte\nRechtsposition des Klägers, nämlich seine Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).\nDer Kläger als Verleger und Herausgeber der Zeitschrift O ist durch das Grundrecht\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt, das die Freiheit der Herstellung und\nVerbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse\nsichert. Die staatliche Maßnahme - Berichterstattung über O im\nVerfassungsschutzbericht 2003 im Abschnitt \"Rechtsextremismus\", Kapitel \"Neue\nRechte\", sowie Bezeichnung von O als rechtsextremistisches Magazin bzw.\nrechtsextremistische Publikation im Verfassungsschutzbericht 2004 - trifft das\nPresseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger\nBetätigung. Der Kläger wird durch die Erwähnung in den\nVerfassungsschutzberichten zwar nicht daran gehindert, die Zeitschrift O weiter\nherzustellen und zu vertreiben sowie auch zukünftig Artikel wie die vom Beklagten\nbeanstandeten abzudrucken. Seine Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch\nden Verfassungsschutzbericht nachteilig beeinflusst. Potenzielle Leser können davon\nabgehalten werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es ist nicht\nunwahrscheinlich, dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die\nErwähnung im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung\nabzuwenden oder sie zu boykottieren. Eine solche mittelbare Wirkung der\nVerfassungsschutzberichte kommt einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht\ngleich. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE\n113, S. 63 (75-78).\n\n41\n\nDiese Beeinträchtigung der Pressefreiheit des Klägers ist entgegen der\nAuffassung des beklagten Landes nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 des\nGesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen\n(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20. Dezember\n1994 (GV NRW 1995 S. 28), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002\n(GV NRW 2003 S. 6), gerechtfertigt und daher rechtswidrig.\n\n42\n\nNach der genannten Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde\nInformationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung\nder Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW\nveröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das\nVerständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen\nerforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der\nbetroffenen Person überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug\ngenommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die\nSammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und\npersonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in den\nNummern 1 bis 4 der Vorschrift näher bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den\nVerdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3\nAbs. 1 Nr. 1 VSG NRW Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung gerichtet sind, das heißt, solche politisch bestimmten, ziel- und\nzweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen\nPersonenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG\nNRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzen (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW). \n\n43\n\nMaßstab für die Einstufung als \"Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1\"\nVSG NRW sind die im Gesetz selbst vorgenommenen Begriffsbestimmungen. Da\nhier allein Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3\nAbs. 1 Nr. 1 erste Alternative VSG NRW) in Betracht kommen, müssen sie die\nqualifizierenden Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW\nerfüllen. Das macht die Feststellung erforderlich, dass sie auf die Beseitigung oder\nAußerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen, zu denen im\nEinzelnen die in § 3 Abs. 4 VSG NRW aufgezählten Grundsätze gehören. Soweit\nsich das beklagte Land an Gesichtspunkten orientiert, die es aus dem Begriff\n\"Rechtsextremismus\" herleitet, genügt das dabei von ihm gewonnene Ergebnis den\ngesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW nur dann, wenn es hiervon\ngedeckt ist.\n\n44\n\nVgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -, NVwZ\n2006, S. 838 (841).\n\n45\n\nNach den zitierten Vorschriften war das Innenministerium als\nVerfassungsschutzbehörde des beklagten Landes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW)\nnicht berechtigt, in seinem Verfassungsschutzbericht 2003 über die Zeitschrift O zu\nberichten und in seinem Verfassungsschutzbericht 2004 diese Zeitschrift als\nrechtsextremistisch zu bezeichnen, und ist das Innenministerium nicht berechtigt, die\nVerfassungsschutzberichte 2003 und 2004 zu verbreiten, wenn nicht zuvor die\nfragliche Passage und der fragliche Satz bzw. Zusatz entfernt oder unleserlich\ngemacht worden sind. Denn es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den\nVerdacht, dass es sich bei der Herausgabe der Zeitschrift O um eine Bestrebung\nhandelt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, d.h.\num eine politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise in einem\noder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3\nAbs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer\nGeltung zu setzen.\n\n46\n\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Klägers als Herausgeber\nund Verleger von O eine Verhaltensweise in einem oder für einen\nPersonenzusammenschluss darstellt. Den Angaben zufolge, die der Kläger in der\nmündlichen Verhandlung gemacht hat, leitet er den Verlag und auch die Zeitung als\nEinzelperson; es handele sich um einen Selbstverlag (vgl. § 8 Abs. 1\nLandespressegesetz NRW); es gebe weder eine Redaktion noch einen festen\nMitarbeiterstamm, sondern nur wechselnde freie Mitarbeiter; die meisten Artikel in O\nschreibe er selbst. Danach handelt es sich bei O offenbar um ein \"Ein-Mann-Projekt\"\ndes Klägers; er ist Herausgeber, Verleger und (alleiniger) Redakteur in\nPersonalunion; lediglich einige Gastautoren und freie Mitarbeiter schreiben von Zeit\nzu Zeit Artikel für O oder arbeiten dem Kläger zu. Die Frage, ob der Kläger\nzusammen mit den freien Mitarbeitern einen Personenzusammenschluss im Sinne\ndes § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW bildet, lässt sich nicht ohne weiteres\nbejahen. Zu diesem Begriff hat die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in einem\nUrteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - ausgeführt (S. 17 des\nUrteilsabdrucks):\n\n47\n\n\"Der Begriff des Personenzusammenschlusses ist als umfassende\nBezeichnung von Personenmehrheiten in Abgrenzung zu Einzelpersonen\nzu verstehen. Denn von dem Verhalten einzelner Personen geht nach\nEinschätzung des Gesetzgebers nur unter besonderen Voraussetzungen\neine Gefahr für die Schutzgüter der Verfassung aus (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3\nVSG NRW). Mit Blick darauf ist von einem Personenzusammenschluss\nbereits dann auszugehen, wenn eine Gruppe von Personen unabhängig\nvon ihrer Rechtsform - also juristische Personen, Personenmehrheiten\nohne eigene rechtliche Identität und sonstige Organisationen und\nGruppierungen - einen gemeinsamen Zweck verfolgt.\"\n\n48\n\nOb der Kläger und seine freien Mitarbeiter als eine Gruppe von Personen, die\neinen gemeinsamen Zweck verfolgt, anzusehen sind, dürfte davon abhängen, wie\ndas Verhältnis zwischen ihnen ausgestaltet ist, welche Aufgaben die freien\nMitarbeiter erfüllen und ob sie durch ihre Beiträge die Ziele des Klägers unterstützen\noder etwa ohne nähere Kenntnis vom Inhalt der Zeitschrift lediglich einzelne Arbeiten\nim technischen Bereich ausführen. Sollte es an einer Verbindung mehrerer Personen\nzu einem gemeinsamen Zweck und damit an einem Personenzusammenschluss\nfehlen, so wäre die Herausgabe von O durch den Kläger als Verhaltensweise einer\nEinzelperson nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW nur dann eine Bestrebung im Sinne\ndieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer\nWirkungsweise geeignet wäre, ein Schutzgut des VSG NRW erheblich zu\nbeschädigen. Diese Voraussetzungen dürften hier wohl nicht erfüllt sein. Die Frage,\nob die Tätigkeit des Klägers als Verleger und Herausgeber von O in einem oder für\neinen Personenzusammenschluss erfolgt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil\njedenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass diese\nTätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.\n\n49\n\nDas Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NW\ngenannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem\nUmfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem beklagten Land eine\nEinschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder\nHypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur\nAnnahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW nicht\naus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt\nwerden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei\nvernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NW hindeuten\nund die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. \n\n50\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 74,\nmit weiteren Nachweisen.\n\n51\n\nDazu hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seinem bereits\nerwähnten \n\n52\n\nBeschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (81, 82 f.,\n84, 86 f.)\n\n53\n\ngrundlegend ausgeführt: \n\n54\n\n\"Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend\ngewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise\nein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als\nGrundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die\nBestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber\neinen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein,\num die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts\nder nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.\n(...)\n\n55\n\nKnüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder\nPresseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden,\ndass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die\nDemokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit\nVerfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der\nKommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die\nAnforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines\nentsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der\nergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre\nAngemessenheit. \n\n56\n\nEs ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die\nVerfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die\nInhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines\nBestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu\nbeseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus\nMeinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls\nMaßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen\nzur Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die\nTatverwirklichung werden. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen\nableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung\nergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei\nder Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der\nÄußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der\nVerfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die\nÄußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen\ndemokratischen Grundordnung zu ändern. \n\n57\n\nDementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht\nals Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des §\n15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein\ndeshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den\nVerfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG\nNRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen\nabgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht\nnicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des\nVerdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden,\nwenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen\nBefunden darauf hindeuten. (...) \n\n58\n\nSoweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in\nwelcher Art und Weise darüber berichtet werden darf. \n\n59\n\nDer Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz\nErforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines\nVerdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die\nbetroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den\ngewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich\nzwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein\nVerdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen\nsind. \n\n60\n\nDer Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über\neinen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines\nsolchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige\nMaßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich\nbestehen. (...) \n\n61\n\nDie gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen\nGrundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe\nc VSG NRW ausschließlich an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern\nnicht auf die Wirkung auf Dritte ab.\" \n\n62\n\nNach diesen Maßstäben bestehen keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen\nAnhaltspunkte für den Verdacht, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als\nHerausgeber und Verleger von O sowie als Verfasser der meisten in dieser\nZeitschrift veröffentlichten Artikel um eine politisch bestimmte, ziel- und\nzweckgerichtete Verhaltensweise handelt, die darauf gerichtet ist, einen der in § 3\nAbs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer\nGeltung zu setzen. \n\n63\n\nSoweit das beklagte Land in der Klageerwiderung die Auffassung vertreten und\nnäher begründet hat, die Zeitschrift O stelle sich als Strategie- und Ideologieorgan\nder \"Neuen Rechten\" dar und biete als solches ein Forum für Diskussionen im\nrechtsextremistischen Lager, soll damit lediglich dargelegt werden, dass eine\npolitisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise vorliegt, nicht jedoch,\ndass der Zweck darin besteht, elementare Verfassungsgrundsätze aufzuheben. Das\nergibt sich schon aus dem letzten Absatz auf Seite 6 der Klageerwiderung, in dem es\nheißt, politische Zielsetzung des Klägers und seiner Mitarbeiter sei die Verbreitung\nder Ideen der Neuen Rechten; indem sie Autoren der Neuen Rechten eine Plattform\nfür Strategie- und Ideologiediskussionen böten, leisteten sie einen politisch\nzielgerichteten Beitrag zur Erringung der kulturellen Hegemonie. Ob der Kläger mit\nder Herausgabe von O das politische Ziel verfolgt, die Ideen der Neuen Rechten zu\nverbreiten, mag dahinstehen. Denn die vom beklagten Land in diesem\nZusammenhang angeführten Umstände lassen jedenfalls nicht darauf schließen,\ndass die Arbeit des Klägers als Herausgeber der Zeitschrift und Autor zahlreicher\nArtikel darauf gerichtet ist, wesentliche Bestandteile der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung zu beseitigen. \n\n64\n\nDie vom Beklagten erwähnte Flugblattaktion der Zeitung \"F\" aus dem Jahr 1995\nkann in Anbetracht des zeitlichen Abstandes und des Wechsels von \"F\" zu \"T\" und\ndann zu \"O\" kaum zum Nachweis der mit O in den Jahren 2003/2004 verfolgten Ziele\nherangezogen werden. Im Übrigen ist der vom Beklagten zitierte Inhalt des\nFlugblattes auch nicht verfassungswidrig. Wenn die Neue Rechte die Auffassung\nvertritt, \"dass jedes Volk die Möglichkeit haben soll, gemäß seinen kulturellen\nBesonderheiten zu leben\", und dass \"allen das Recht auf Wahrung der nationalen\nIdentität in einem eigenen Staat zugestanden werden\" soll, so kann die Kammer\nnicht erkennen, gegen welche Verfassungsgrundsätze diese Auffassung verstoßen\nsoll. Polemische Kritik am Liberalismus (\"Gift des Liberalismus\") ist ebenso mit der\ndemokratischen Grundordnung vereinbar wie die Forderung nach einer \"organischen\nDemokratie\" oder der Appell, eine angebliche \"Herrschaft der Mittelmäßigen\" zu\nbekämpfen, solange damit nicht das parlamentarisch-demokratische System\ninsgesamt in Frage gestellt wird.\n\n65\n\nDer Umstand, dass immer wieder Autoren, die nach Ansicht des Beklagten der\nNeuen Rechten zuzurechnen sind, Beiträge in \"T\" und \"O\" veröffentlicht haben,\nbesagt für sich genommen nicht, dass der Kläger mit der Herausgabe der Zeitschrift\nBestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\ngerichtet sind. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob das\nInnenministerium des beklagten Landes in seinen Verfassungsschutzberichten über\ndie genannten Autoren berichten darf, weil diese möglicherweise\nverfassungsfeindliche Aktivitäten entfalten oder verfassungsfeindlichen\nOrganisationen angehören. Entscheidend ist allein, ob die Berichterstattung über die\nZeitschrift O gerechtfertigt ist. Das könnte dann der Fall sein, wenn die von den\nfraglichen Autoren in O veröffentlichten Beiträge auf die Beseitigung elementarer\nVerfassungsgrundsätze gerichtet wären. Dass diese Beiträge einen derartigen Inhalt\naufweisen, wird aber selbst vom Beklagten nicht behauptet, geschweige denn durch\nentsprechende Zitate aus den Artikeln belegt. Aus dem gleichen Grund kann allein\naus der Tatsache, dass sich in der Publikation des Klägers vielfach Präsentationen\nvon Büchern finden, deren Autoren zu den Anhängern und Verfechtern der\n\"Konservativen Revolution\" gehören, nicht hergeleitet werden, dass in Bezug auf O\ndie Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW vorliegen. Dieser Schluss wäre\nallenfalls dann gerechtfertigt, wenn die präsentierten Bücher einen\nverfassungsfeindlichen Inhalt hätten, wozu der Beklagte jedoch nichts vorgetragen\nhat. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 22. November 2004 ausgeführt, er\nhabe nicht die Bücher, sondern deren Autoren mit ihrem rechtsextremistischen\nHintergrund bewertet. Die - auch lobende - Besprechung eines Buches, das zwar von\neinem Autor mit rechtsextremistischen Hintergrund verfasst worden ist, aber keinen\nverfassungswidrigen Inhalt hat, stellt noch keine Bestrebung gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung dar.\n\n66\n\nDass der Kläger im Jahr 2003 auf der Homepage von O bzw. T-online für die 4.\nSommerakademie des Instituts für Staatspolitik geworben und dabei einen Link zur\nHomepage des Instituts eingestellt hat, mag im Hinblick auf die Einordnung des\nInstituts als Teil des \"Projektes Junge Freiheit\" ein weiterer Grund für die Zuordnung\nvon O zur Neuen Rechten sein. Eine Berichterstattung über O im\nVerfassungsschutzbericht könnte dieser Umstand aber nur dann rechtfertigen, wenn\nauf der fraglichen Veranstaltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\ngerichtete Thesen vertreten bzw. solche Lehren verbreitet worden wären, was jedoch\nweder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich ist. Das Vorbringen\ndes Klägers, die Leiter der Sommerakademie bekennten sich zu den Werten der\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung und seien noch nie mit rechtsextremen\nÄußerungen in Erscheinung getreten, hat der Beklagte nicht bestritten, sondern\nlediglich dazu angemerkt, es deute auf einen gewissen Kontakt des Klägers zu den\nbeiden Personen hin, die seine (des Beklagten) Einschätzung bestätige. Damit wird\njedoch weder über den Inhalt der Sommerakademie noch über den politischen\nStandpunkt der Leiter etwas Konkretes ausgesagt.\n\n67\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die Herausgabe von O eine Bestrebung im\nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW darstellt, kommt\nes mithin nicht entscheidend darauf an, welchen politischen Hintergrund die Autoren\nhaben, die Beiträge für diese Zeitschrift verfassen oder deren Bücher dort präsentiert\nwerden, sondern auf den Inhalt der in O publizierten Beiträge. Die maßgeblichen\nAnhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich\nbei einem Presseerzeugnis insbesondere aus den in ihm veröffentlichten Beiträgen\nergeben, also in erster Linie aus Artikeln und Kommentaren der Redaktionsmitglieder\nund freien Mitarbeiter.\n\n68\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 22 des\nUrteilsabdrucks.\n\n69\n\nDavon geht auch das beklagte Land aus, wenn es in der Klageerwiderung\nausführt, die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung ergäben sich im Wesentlichen aus\nzahlreichen in O veröffentlichten Beiträgen. Den sodann im Einzelnen von ihm\nzitierten Beiträgen lassen sich jedoch keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen\nAnhaltspunkte für den Verdacht entnehmen, dass die Zeitschrift O bzw. die\ndiesbezügliche Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG\nNRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzen.\n\n70\n\nDas gilt zunächst für die vom Beklagten unter dem Aspekt \"Verunglimpfung von\nInstitutionen und Funktionsträgern des demokratischen Rechtsstaates\" angeführten\nArtikel. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass eine auf die Beseitigung der\ndemokratischen Verfassungsordnung gerichtete Bestrebung vorliegt, wenn Kritik an\nInstitutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates über - im Rahmen des\npolitischen Meinungskampfes zulässige - provokative, überspitzte und auch\nverletzende Äußerungen hinausgeht und das parlamentarische System insgesamt\nals unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Volkes handelnd dargestellt und\ndamit der demokratische Rechtsstaat als Ganzes in Frage gestellt wird. Das trifft auf\ndie vom Beklagten zitierten Beiträge aber nicht zu. Die meisten dieser Beiträge\nbetreffen die nordrhein-westfälische Verfassungsschutzbehörde und kritisieren deren\nArbeit in polemischer, diffamierender, zum Teil auch sachlich unzutreffender und\nbeleidigender Weise. So enthält die Ausgabe Nr. 143 (1. Quartal 2003) der Zeitschrift\n\"T\" - die Ausgabe Nr. 144 erschien dann unter dem neuen Titel \"O\" - einen Beitrag\nmit der Überschrift \"Faschistoider 'Verfassungsschutz'\", in dem unter anderem\nausgeführt wird:\n\n71\n\n\"Die Autoren der zitierten 'Verfassungsschutz'-Broschüre scheinen\neine Affinität für den faschistischen britischen Snob zu haben, dessen\nIdeologie die anti-demokratische Agitation des 'Verfassungsschutzes'\nadeln könnte. Innerhalb des demokratischen Rechtsstaates\nBundesrepublik Deutschland entwickelt sich der 'Verfassungsschutz'\nimmer mehr zu einem faschistoiden Fremdkörper, den es abzustoßen\ngilt.\"\n\n72\n\nEbenfalls in der Ausgabe Nr. 143 von \"T\" befindet sich der Artikel \"Klage gegen\n'Verfassungsschutzbericht' - S verklagt den Innenminister\" mit folgenden Sätzen:\n\n73\n\n\"Wer in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich die Regierung\nkritisiert (...), bekommt es - offen oder verdeckt - mit dem\n'Verfassungsschutz' zu tun. Die Behörde nimmt den Bürgern ihre im\nGrundgesetz auf geduldiges Papier geschriebenen Rechte durch die\ngeheimdienstliche Hintertür wieder weg. (...) Diese\n'Verfassungsschutzberichte' werden unter Missbrauch öffentlicher Mittel\nhergestellt und verbreitet. Der 'Verfassungsschutz' bekämpft die\nfreiheitlich-demokratische Grundordnung: (...) Im nordrhein-westfälischen\n'Verfassungsschutzbericht' für das Jahr 2002 versucht der\nlinksextremistische Innenminister (...)\"\n\n74\n\nDie Ausgabe Nr. 144 (2. Quartal 2003) von O enthält auf Seite 17 einen Artikel\nmit der Überschrift \"Extremisten beim 'VS'\", dessen letzter Absatz wie folgt\nlautet:\n\n75\n\n\"Der linksextremistische nordrhein-westfälische 'Verfassungsschutz'\ndiffamiert immer wieder Demokraten als Rechtsextremisten und hört bei\ngrundgesetztreuen Bürgern - u.a. bei O und bei der Bürgerbewegung Q\ne.V. - das Telefon ab. Mit einem aggressiven Provokateursunwesen\nversuchen zudem verschiedene Gliederungen des 'Verfassungsschutzes',\nsystematisch Demokratie und Meinungsfreiheit in Deutschland unmöglich\nzu machen und kritische Bürger einzuschüchtern.\"\n\n76\n\nIn der Ausgabe Nr. 148 (3. Quartal 2004) von O ist ein Beitrag über die\nBürgerbewegung Q e.V. mit dem Titel \"Probelauf im Westen\" veröffentlicht, der\nfolgende Passage enthält:\n\n77\n\n\"Eine Doppel-Demo von Q in den Stadtteilen D und N im Jahr 2003\nwurde massiv und mit Folgen bis hin zu Handgreiflichkeiten von\nProvokateuren des 'Verfassungsschutzes' gestört, die immer wieder\nversucht haben, die Bürgerbewegung in ein extremistisches Fahrwasser\nabzudrängen. Gescheitert sind sie damit am entschlossenen Widerstand\nder Q-Mitglieder und an der Führung der Wählervereinigung, die beim\nVerwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage gegen den rot-grünen\nnordrhein-westfälischen Innenminister eingereicht hat, um künftig von den\n'braunen Bataillonen' des 'Verfassungsschutzes' nicht mehr belästigt zu\nwerden.\"\n\n78\n\nIn der Ausgabe Nr. 149 (4. Quartal 2004) von O befindet sich der Artikel \"Das T\nvon L: Jetzt geht's los!?\", in dem unter anderem ausgeführt wird:\n\n79\n\n\" (..) Q sollte in die Nähe der 'bewährten' rechtsextremen\nSchreckgespenster gerückt werden. Wirkliche Rechtsextremisten, die im\nV-Mann-Verdacht stehen, unterstützten diese Strategie nachhaltig und\ntraten bereits weit im Vorfeld der Wahl bei Q-Versammlungen als Störer in\nErscheinung. Dabei pfiff die geheimdienstliche Inszenierung aus allen\nRitzen. 'Offensichtlich versuchen die Geheimdienste, ihre eigenen\nbraunen Machenschaften grundgesetztreuen Oppositionellen\nunterzuschieben', erklärte die Vorsitzende von Q, X.\"\n\n80\n\nWenn dem Verfassungsschutz in diesen Beiträgen vorgeworfen wird, dass er die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, Demokratie und\nMeinungsfreiheit unmöglich macht, anti-demokratisch agitiert und braune\nMachenschaften betreibt, dann wird damit der Bereich einer in der politischen\nAuseinandersetzung hinzunehmenden - scharfen und auch polemischen - Kritik\nverlassen und dem Verfassungsschutz unterstellt, dass er sich selbst nicht mehr auf\ndem Boden des demokratischen Rechtsstaates bewegt. Unabhängig von der Frage,\nob einzelne konkrete Behauptungen - etwa diejenige, die Doppel-Demonstration von\nQ im Jahr 2003 sei von Provokateuren des Verfassungsschutzes gestört worden, - in\nder Sache zutreffen, ist eine solche Diffamierung des Verfassungsschutzes auf\nkeinen Fall zu billigen und möglicherweise sogar strafrechtlich relevant. Die Angriffe\nbeschränken sich jedoch auf eine Behörde, den Verfassungsschutz, und stellen nicht\ndas parlamentarische System insgesamt als unfähig, korrupt und gegen die\nInteressen des Volkes handelnd dar. Insofern begründet es einen wesentlichen\nUnterschied, ob - wie hier - die Verfassungsschutzbehörde als linksextremistisch und\ndemokratie-feindlich diffamiert wird oder ob die Abgeordneten des Bundestages\npauschal als unfähig, korrupt und nicht den Interessen des Volkes dienend\nbeschimpft werden, was in O nicht geschieht. Wer beispielsweise den Bundestag\nund das Recht der Staatsbürger, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer,\nfreier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, abschaffen will, will den in § 3 Abs. 4\nBuchstabe a) VSG NRW genannten Verfassungsgrundsatz beseitigen, während der\nVerfassungsschutz nicht zu den in § 3 Abs. 4 VSG NRW aufgezählten elementaren\nBestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, so dass die\nForderung nach dessen Abschaffung (\"faschistoider Fremdkörper, den es\nabzustoßen gilt\") keine Bestrebung gegen diese Grundordnung darstellt.\n\n81\n\nWeiter enthalten die \"Hausmitteilungen\" der Ausgabe Nr. 148 (3. Quartal 2004)\nvon O den Satz:\n\n82\n\n\"Es geht darum den Werten des Grundgesetzes in Deutschland wieder\nGeltung zu verschaffen und im Rahmen einer demokratischen\nReformation eine neue politische Elite an die Stelle der Schwätzer von\ngestern zu setzen.\"\n\n83\n\nAuch heißt es in der gleichen Ausgabe auf Seite 5:\n\n84\n\n\"Unter den heutigen, alten politischen Rahmenbedingungen wird es\nmit Deutschland in jeder Hinsicht weiter bergab gehen. Erst eine Politik\nder nationalen Erneuerung wird den Abwärtstrend stoppen (...)\"\n\n85\n\nund auf Seite 6 im Artikel \"Problem erkannt\":\n\n86\n\n\"Nur eine breite Volksbewegung gegen den Multi-Kulturalismus, die\ndie regierenden Zyniker und Dummköpfe als solche benennt und sich an\nden Interessen der 'kleinen Leute' orientiert, kann Abhilfe schaffen.\"\n\n87\n\nDiesen Äußerungen kann aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein Aufruf des\nAutors zur Beseitigung der demokratischen Ordnung und etwa zur Errichtung einer\nDiktatur entnommen werden. Denn er spricht sich dafür aus, den \"Werten des\nGrundgesetzes in Deutschland wieder Geltung zu verschaffen\" und \"im Rahmen\neiner demokratischen Reformation\" die regierenden Politiker durch eine neue\npolitische Elite zu ersetzen. Eine \"Politik der nationalen Erneuerung\" kann auch auf\nder Grundlage der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung betrieben werden\nund \"eine breite Volksbewegung gegen den Multi-Kulturalismus\" kann in\ndemokratischen Formen entstehen. Auch verstößt es nicht gegen die Verfassung,\nsich an den Interessen der \"kleinen Leute\" zu orientieren. Die Bezeichnung der\nderzeit regierenden Politiker als Schwätzer, Zyniker und Dummköpfe mag eine\nstrafbare Beleidigung darstellen, diffamiert aber nicht das parlamentarische System\ninsgesamt als eine zur Lösung der großen politischen und sozialen Probleme\nungeeignete Staatsform.\n\n88\n\nVgl. zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen Machtkritik (z.B. scharfe, auch\nüberzogene Kritik an den vorhandenen Parteien) und der verfassungswidrigen\nForderung nach Abschaffung oder Beseitigung des Mehrparteiensystems und des\nDemokratieprinzips: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -,\na.a.O., S. 842 f.\n\n89\n\nDie vom Beklagten unter der Überschrift \"Revisionismus/Fremdbestimmung\"\nzusammengestellten Zitate bieten ebenfalls keine ausreichenden tatsächlichen\nAnhaltspunkte für den Verdacht, der Kläger verfolge mit O verfassungsfeindliche\nBestrebungen. Nicht zu beanstanden ist zunächst die allgemeine Aussage des\nBeklagten, dass die Art und Weise des Umgangs mit dem NS-Regime und den von\nihm begangenen Verbrechen eine verfassungsfeindliche Einstellung offenbaren\nkann. Wer das nationalsozialistische Unrechtsregime rechtfertigt oder sogar\nverherrlicht und die unter dieser Herrschaft verübten Verbrechen verharmlost, zeigt\nein mit wesentlichen Verfassungsgrundsätzen unvereinbares Verhalten.\n\n90\n\nVgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -,\na.a.O., S. 844.\n\n91\n\nDerartige Äußerungen finden sich in den vom Beklagten zitierten Beiträgen\nindessen nicht. Der Beklagte führt insoweit die in \"T\", Ausgabe Nr. 143 (1. Quartal\n2003), veröffentlichte Ankündigung des Pressefestes 2003 an, in der es heißt:\n\n92\n\n\"Multi-Kulturalismus und der Versuch, eine Normalisierung des\nVerhältnisses der Deutschen zu ihrer Vergangenheit zu verhindern,\nverkörpern deutsche Facetten der Globalisierungs-Bemühungen.\"\n\n93\n\nWeiter zitiert der Beklagte wie folgt aus den \"Hausmitteilungen\" der Ausgabe Nr.\n144 (2. Quartal 2003) von O:\n\n94\n\n\"Die Nation der Deutschen wird in den Massenmedien ständig zur\nDisposition gestellt. Das Eintreten für die Belange unseres Landes\nunterscheidet O von den meisten anderen Medien in Deutschland. Fast 60\nJahre nach dem Untergang der Nazi-Diktatur muss es auch den\nDeutschen möglich sein, ein normales Verhältnis zu sich selbst, einen\ngesunden Patriotismus zu entwickeln - frei von Chauvinismus, aber auch\nfrei von den heute im politischen Leben unserer Republik so häufig\nfestzustellenden Komplexen. (...) Und sie haben das Recht, für den Erhalt\nder abendländischen und nationalen Identität ihres Landes\neinzutreten.\"\n\n95\n\nIn den Hausmitteilungen der Ausgabe Nr. 146 (1. Quartal 2004) von O wird\nausgeführt:\n\n96\n\n\"Der konstruktive Umgang mit dem eigenen Land ist für die meisten\nDeutschen längst zur Selbstverständlichkeit geworden. Nur im politischen\nÜberbau und in Teilen der Massenmedien werden die alten Vorbehalte\ngegen Deutschland künstlich am Leben gehalten, offensichtlich als\nAusdruck eines Prozesses der Entfremdung gewisser selbsternannter\n'Eliten' von der breiten Mehrheit der Bevölkerung. (...) Repressive\nTendenzen von oben geben einem neuen nationalen Bewusstsein von\nunten erst das Image des 'Echten', 'Unverfälschten' - sie werden in der\nentscheidenden Auseinandersetzung die Geburt einer neuen Nation nicht\nbehindern, sondern ihr als Widerpart die höhere Weihe geben. (...) Unsere\nBotschaft lautet: Ihr Deutschen habt durchaus noch etwas zu verlieren,\naber viel mehr zu gewinnen. Ihr sollt das Wagnis eingehen und bekennen:\n'Ich bin Deutscher und das ist gut so!'\"\n\n97\n\nDiesen Zitaten ist eine starke Betonung von Nationalstolz und Patriotismus\ngemeinsam, die man für bedenklich und verfehlt halten kann, die aber als solche\nnicht gegen die Verfassung verstößt, solange kein Überlegenheitsanspruch der\ndeutschen Nation im Verhältnis zu anderen Völkern vertreten wird, was in den\nfraglichen Beiträgen nicht geschieht. Auch wer den Deutschen das Recht zubilligt,\n\"für den Erhalt der abendländischen und nationalen Identität ihres Landes\neinzutreten\", verlässt nicht den Boden des Grundgesetzes. Die Forderungen nach\neiner \"Normalisierung des Verhältnisses der Deutschen zu ihrer Vergangenheit\",\neinem \"konstruktiven Umgang mit dem eigenen Land\", einem \"gesunden\nPatriotismus\" und einem \"neuen nationalen Bewusstsein\" sind so allgemein gehalten,\ndass sie nicht notwendig als Verharmlosung des NS-Regimes, das zu Recht als\n\"Nazi-Diktatur\" bezeichnet wird, verstanden werden müssen. Das dürfte auch noch\nfür die Formulierung \"Geburt einer neuen Nation\" gelten, zumindest wenn man bei\nder Interpretation den ebenfalls in den Hausmitteilungen der Ausgabe Nr. 146 von O\nenthaltenen Satz berücksichtigt:\n\n98\n\n\"Dabei wäre ein Nachgeben gegenüber den Verkrampften, den\nRassisten, den Ewig-Gestrigen, die die Nation für sich vereinnahmen\nwollen und die der Repression die Vorwände liefern, ein unverzeihlicher\nFehler.\"\n\n99\n\nSoweit das beklagte Land die in O verschiedentlich geäußerte Kritik an der\nGlobalisierung und am \"Multi-Kulturalismus\" als Anhaltspunkt für den Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen benennt, vermag die erkennende Kammer dem\nnicht zu folgen. Das beklagte Land führt in diesem Zusammenhang unter anderem\nfolgende Zitate an:\n\n100\n\n\"Freiheit statt Globalisierung\", \" (...) bezieht das Pressefest Stellung für\ndie Freiheit der Völker von wirtschaftlicher, politischer und militärischer\nOkkupation.\" (Ankündigung des \"T\"-Pressefestes 2003)\n\n101\n\n\"Der Islam fordert die Unterwerfung der Ungläubigen. Seine radikalen\nAnhänger machen die multikulturellen Utopien vieler europäischer Politiker\nzunichte. Sie zwingen die europäische Politik dazu, über Alternativen zur\nmulti-kulturellen Gesellschaft nachzudenken, über eine Beschränkung der\nZuwanderung, über Rückwanderungs-Gesetze. Multi-Kulti funktioniert\nnicht. Und zwar auch dann nicht, wenn europäische Politiker vor der\nRealität die Augen verschließen und die Probleme auszusitzen versuchen.\n(...) Schon die Kommunisten sind mit dem Versuch gescheitert, durch\nDruck von oben einen 'neuen Menschen' zu formen. Den kapitalistischen\nPropagandisten des globalisierten Arbeitsmarktes ergeht es offensichtlich\nnicht viel besser, und soweit sie sich ähnlich reformunfähig zeigen wie ihr\nehemaliger kommunistischer Widerpart, wird auch ihr politisches Schicksal\nein ähnliches sein. Das Volk wird sich ihrer entledigen.\" (Ausgabe Nr. 147\n[2. Quartal 2004] von O)\n\n102\n\n\"Die Frage an die Deutschen lautet: 'Wollt Ihr das Ende der multi-\nkulturellen Gesellschaft, Ja oder Nein?' Wer Nein sagt, steht auf der Seite\nder alten politischen Kräfte. Wer aber diese Frage mit Ja beantwortet,\nsollte den Mut aufbringen, sich in Widerspruch zum politischen\nEstablishment zu begeben und an der Erneuerung Deutschlands\nmitzuarbeiten. Es ist fünf vor zwölf!\" (Ausgabe Nr. 148 [3. Quartal 2004]\nvon O)\n\n103\n\nDie Begriffe \"Globalisierung\" und \"multi-kulturelle Gesellschaft\" kommen im\nGrundgesetz nicht vor, sondern bezeichnen wirtschaftliche, politische und soziale\nEntwicklungen, Zustände bzw. Ziele. Kritik an diesen Phänomenen bzw.\nZielvorstellungen ist daher im Grundsatz zulässig und nicht per se\nverfassungsfeindlich. Allerdings könnten im Rahmen der Globalisierungskritik etwa\nAuffassungen geäußert werden, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung\noder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4\nVSG NRW). Auch kann Kritik an einer multi-kulturellen Gesellschaft dahin ausarten,\ndass den Angehörigen anderer Kulturen, die in Deutschland leben, die im\nGrundgesetz konkretisierten Menschenrechte abgesprochen oder beschnitten\nwerden (vgl. § 3 Abs. 4 Buchstabe g VSG NRW). So weit gehen die vom Beklagten\nzitierten Beiträge in O jedoch nicht. Die Globalisierung wird zwar entschieden\nabgelehnt, ohne aber wesentliche Verfassungsgrundsätze in Frage zu stellen. Es\nmag sein, dass die Globalisierung häufig im Kontext mit als bedrohlich empfundenen\nund vehement abgelehnten \"multirassischen\" Strukturen bekämpft wird, wie der\nBeklagte in der Klageerwiderung vorträgt; einen Beleg dafür, dass dies auch auf O\nzutrifft, hat er indes nicht angeführt. Wer das Ende der multi-kulturellen Gesellschaft\nfordert und damit meint, dass ein Staat auch eine kulturelle Identität und\ngemeinsame Grundwerte benötigt, zu denen sich alle Staatsbürger bekennen, und\ndass keine Parallelgesellschaften, in denen andere Regeln gelten, entstehen dürfen,\nbewegt sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Etwas\nAnderes lässt sich den vom Beklagten zitierten Artikeln nicht entnehmen;\ninsbesondere wird die Religionsfreiheit für Angehörige nicht-christlicher Religionen\nnicht in Abrede gestellt.\n\n104\n\nDas beklagte Land beruft sich in diesem Zusammenhang noch auf den Artikel\n\"Probelauf im Westen\", der in der Ausgabe Nr. 148 (3. Quartal 2004) von O auf Seite\n9 erschienen ist. Dort heißt es unter anderem:\n\n105\n\n\"Das Ler Stadtbild (...) soll (...) um zwei große Moscheen multi-kulturell\nbereichert werden. Auf einem jeweils 10.000 Quadratmeter großen Gebiet\nsollen neben den islamischen Gotteshäusern Zentren eigener\nmoslemischer Stadtteile entstehen, mit islamischer Einkaufs-Erlebniswelt,\nBildungseinrichtungen, Wohnhäusern im orientalischen Stil usw.\"\n\n106\n\nMit dieser Äußerung werden die konkreten in Köln geplanten\nMoscheebauprojekte in drastischer Form abgelehnt, was aber in Ausübung der\nMeinungs- und Pressefreiheit zulässig ist. Die Bewertung des Beklagten, es werde\nein Bedrohungsszenario durch eine multikulturelle Gesellschaft aufgezeichnet,\nAusländer und ihre Kultur würden als Bedrohung der \"homogenen Gemeinschaft\"\nund der deutschen bzw. europäischen Zivilisation dargestellt, findet in dem zitierten\nArtikel keine hinreichend tragfähige Grundlage. Es wird den in Köln lebenden\nMuslimen weder das Recht auf Religionsausübung und Einrichtung von Moscheen\nabgesprochen noch werden islamische Bildungseinrichtungen oder türkische\nGeschäfte grundsätzlich abgelehnt. Negativ bewertet werden lediglich der Bau von\nrepräsentativen Groß-Moscheen und die Entstehung moslemischer Stadtteile, die\nman auch im Interesse der Integration der Muslime und der Verhinderung von Getto-\nBildung durchaus kritisieren kann.\n\n107\n\nSchließlich macht das beklagte Land geltend, in der Publikation des Klägers\nfänden sich auch Beiträge, die eine gewisse Ausländerfeindlichkeit erkennen ließen.\nIn der Tat können sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen daraus ergeben, dass Ausländerfragen in einer\ngegen die Menschenwürde verstoßenden Weise behandelt werden. Das Gebot der\nAchtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist Mittelpunkt des\nWertesystems der Verfassung. Es wird verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung\nausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der ihm kraft seines\nPersonseins zukommt. Der jedem Menschen gleichermaßen zukommende Wert wird\nbeispielsweise missachtet, wenn Ausländer pauschal als Kriminelle, Nichtstuer,\nSchmarotzer und Sozialbetrüger diffamiert werden.\n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl.\n2001, S. 178 (179), mit weiteren Nachweisen; auch OVG Berlin-Brandenburg,\nUrteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -, a.a.O., S. 841.\n\n109\n\nBelege für eine derartige Diffamierung von Ausländern in der Zeitschrift O hat der\nBeklagte aber nicht beigebracht. Er führt insoweit lediglich die in der Ankündigung\ndes \"T\"-Pressefestes 2003 enthaltene Formulierung \"Multikultopia in Europas\nStädten\", die aber die Menschenwürde der Ausländer nicht verletzt, sowie einen\nBeitrag des Klägers mit dem Titel \"Kampf um Kulturerhalt\" an, der in der Ausgabe Nr.\n127 (1. Quartal 1999) der Zeitschrift \"T\" erschienen ist. In diesem Beitrag wird\nausgeführt:\n\n110\n\n\"Ein Volk ist definiert als eine Gruppe von Menschen mit einheitlicher\nSprache, Herkunft, Kultur und Geschichte. Der Kampf um die kulturelle\nund nationale Selbstbestimmung beginnt dort, wo einem Volk das Recht\nverweigert wird, einen eigenen Staat zu bilden, oder wo ein bestehender\nNationalstaat durch Überfremdung bedroht wird. (..) Auch der Kampf des\ndeutschen Volkes um Kulturerhalt, getragen leider nur von einer politisch\nwachen Minderheit im deutschen Volk, trägt teils offensive, teils defensive\nZüge. In Köln, Berlin und Hamburg geht es darum, deutsche Substanz zu\nerhalten gegen den Überfremdungsdruck ausländischer Zuwanderer und\ndas Übergewicht des american way of live in der großstädtischen\nMassenkultur. (..) Über diesen Bogen beschreiten wir den Weg zu einem\nneuen, besseren, einigen Deutschland: bunt aber nicht multikulturell;\n(...)\"\n\n111\n\nIn diesem Beitrag kommt eine gewisse ausländerfeindliche Tendenz zum\nAusdruck, insbesondere durch Verwendung der Begriffe \"Überfremdung\" und\n\"Überfremdungsdruck\", die die Ausländer und ihre Kultur pauschal als eine\nBedrohung der \"deutschen Substanz\" erscheinen lassen. Allerdings ist der Artikel\n\"Kampf um Kulturerhalt\" im ersten Quartal 1999 in \"T\", der Vorgängerzeitschrift von\nO, erschienen, während die hier in Rede stehenden Verfassungsschutzberichte den\nZeitraum 2003/2004 betreffen. Zwar muss sich die Verfassungsschutzbehörde nicht\nauf die Auswertung von Artikeln aus dem Berichtszeitraum beschränken,\n\n112\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., S. 85,\n\n113\n\ndie Berichterstattung über eine Zeitschrift im Verfassungsschutzbericht kann\njedoch nicht ausschließlich mit Beiträgen begründet werden, die lange vor dem\njeweiligen Berichtszeitraum in der fraglichen Zeitschrift oder einer\nVorgängerpublikation abgedruckt worden sind. So verhält es sich hier. Die\nVeröffentlichung des Artikels \"Kampf um Kulturerhalt\" liegt bezogen auf das\nBerichtsjahr 2003 vier Jahre zurück. In der Zeitschrift O sind offenbar keine\nausländerfeindlichen Beiträge publiziert worden; jedenfalls hat der Beklagte keine\nderartigen Beiträge zitiert. Bei dieser Sachlage kann der Verdacht\nverfassungsfeindlicher, nämlich ausländerfeindlicher Bestrebungen nicht allein aus\ndem im Jahr 1999 erschienenen Artikel hergeleitet werden.\n\n114\n\nBietet somit der Inhalt von O keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen\nAnhaltspunkte für den Verdacht, dass die Herausgabe dieser Zeitschrift durch den\nKläger darauf gerichtet ist, fundamentale Prinzipien der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, so können solche\nAnhaltspunkte auch nicht aus den sonstigen Aktivitäten des Klägers und seinen -\nnach Auffassung des beklagten Landes bestehenden - Kontakten zu\nrechtsextremistischen Kreisen gewonnen werden. Nach § 15 Abs. 2 VSG NRW darf\ndie Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere\nVerfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über\nBestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen.\nGegenstand der Berichterstattung sind also Bestrebungen und Tätigkeiten, nicht -\njedenfalls nicht unmittelbar - Personen und deren politische Einstellung. Gegenstand\nder vorliegenden Klage ist die Berichterstattung über die Zeitschrift O im\nVerfassungsschutzbericht 2003 und die Bezeichnung dieser Zeitschrift als\nrechtsextremistisch im Verfassungsschutzbericht 2004, nicht jedoch die Frage, ob\ndas beklagte Land im Abschnitt \"Rechtsextremismus\" über die Aktivitäten und\nKontakte des Klägers berichten dürfte. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht\ndarum, ob das beklagte Land berechtigt ist, sich im Verfassungsschutzbericht mit der\nBürgerbewegung Q e.V. zu befassen. Bei einer derartigen Wählervereinigung\nkönnen sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch aus ihren\nBeziehungen zu anderen politischen Parteien oder sonstigen Organisationen\nergeben.\n\n115\n\nSo VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 85,\n93.\n\n116\n\nBei einer Zeitung kommt es dagegen zunächst und vor allem auf ihren Inhalt an.\nZwar trifft die Aussage des Beklagten zu, dass der Herausgeber einer Zeitung nicht\nnur verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes für den Inhalt seiner Zeitung ist,\nsondern diese im Wesentlichen prägt. Die politischen und ideologischen\nZielsetzungen des Herausgebers, seine Aktivitäten und Kontakte lassen jedoch als\nsolche nicht zwingend darauf schließen, dass die von ihm herausgegebene Zeitung\nauf dieselben politischen und ideologischen Ziele gerichtet ist. Knüpft die\nVerfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht - wie hier - an\nMeinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, so ist dies mit Blick auf Art.\n5 Abs. 1 GG nur dann und insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als die\nÄußerungen oder Veröffentlichungen Ausdruck eines Bestrebens sind, die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.\n\n117\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., S.\n82.\n\n118\n\nFür die Rechtfertigung der Aufnahme von O in den Verfassungsschutzbericht\ngenügt es deshalb nicht, wenn der Beklagte auf den politischen Werdegang des\nKlägers und seine Kontakte zur rechtsextremistischen Szene hinweist. Es reicht auch\nnicht aus, dass die Bürgerbewegung Q e.V., deren Schatzmeister und\nFraktionsgeschäftsführer der Kläger ist, eine gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung gerichtete Bestrebung darstellt, wie die 1. Kammer des erkennenden\nGerichts in ihrem Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 - festgestellt hat. Denn\nO ist nicht die Mitglieder- oder Wahlkampfzeitung von \"Q\", und der extremistische\nHintergrund, den der Kläger nach Auffassung des Beklagten aufweist, schlägt sich\njedenfalls nicht im Inhalt dieser Zeitschrift nieder. Für die in O veröffentlichten\nBeiträge lässt sich nämlich - wie oben dargelegt - nicht feststellen, dass sie darauf\nabzielen, wesentliche Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu\nsetzen. \n\n119\n\nSoweit das beklagte Land geltend macht, auch die Tatsache, dass der Kläger\nüber die Homepage O Bücher anbiete, deren Autoren zu den Anhängern und\nVerfechtern der \"Konservativen Revolution\" gehörten, sei für die Einordnung der\nPublikation als rechtsextremistisch von Bedeutung, ist oben bereits dargelegt\nworden, dass die politische - möglicherweise extremistische - Grundhaltung von\nAutoren für sich genommen noch keine eindeutige Aussage über die politische\nZielrichtung einer Zeitschrift oder Homepage zulässt, in bzw. auf der Beiträge dieser\nAutoren veröffentlicht oder über die Bücher dieser Autoren vertrieben werden. Die\nAnnahme, dass eine Zeitschrift oder eine Internet-Domain gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung gerichtet ist, kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn\ndort Bücher mit verfassungsfeindlichem Inhalt zum Kauf angeboten werden. Dass die\nauf der Homepage O angebotenen Bücher einen solchen Inhalt aufweisen,\nbehauptet indes auch der Beklagte nicht. Im Übrigen umfasst das Vertriebsprogramm\ndes Klägers nach seinen vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben etwa 500\nverschiedene Bücher, Tonträger und Videofilme, von denen nur wenige vom\nBeklagten im Hinblick auf den rechtsextremistischen Hintergrund der Autoren bzw.\nMusiker beanstandet werden. So ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten\nInternet-Ausdrucken, dass der Kläger zum Beispiel auch das Buch \"Die deformierte\nGesellschaft\" von Meinhard Miegel und das \"Wörterbuch zum Grundgesetz\" von\nRudolf Weber-Fas anbietet; beide Autoren stehen eindeutig nicht unter\nExtremismusverdacht. Ob sich auf den CD's bzw. MP3-Musikdateien der Skinhead-\nBands \"Reinheitsgebot\" und \"Vae Victis\", die man über die Homepage O erwerben\nkann, Musik mit rechtsextremistischen Inhalten befindet, wie der Beklagte vorträgt,\nkann schließlich dahinstehen. Dieser Umstand allein reicht als Anhaltspunkt für den\nVerdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen von O jedenfalls nicht aus und ist\nauch nach Auffassung des Beklagten nicht ausschlaggebend. \n\n120\n\nDer Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet.\n\n121\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land in seinem\nnächsten Verfassungsschutzbericht richtig stellt, dass der Bericht über die Zeitschrift\n\"O\" in der Rubrik \"Rechtsextremismus\" im Verfassungsschutzbericht über das\nJahr 2003 rechtswidrig war. Denn das beklagte Land hat durch die Berichterstattung\nüber diese Zeitschrift in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit des Klägers\neingegriffen und dieser Eingriff war rechtswidrig, da - wie dargelegt - die\nVoraussetzungen der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW nicht vorgelegen haben. Das\nhat zur Folge, dass das beklagte Land zur Beseitigung der fortdauernden\nunmittelbaren Folgen dieses rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs durch\nRichtigstellung verpflichtet ist.\n\n122\n\nVgl. zur rechtlichen Grundlage und zu den Voraussetzungen dieses\nFolgenbeseitigungsanspruchs näher: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005\n- 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 113- 124, mit weiteren Nachweisen.\n\n123\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und Abs. 1\nVwGO.\n\n124\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat das Urteil nur wegen der\nKosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Denn die Vorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO\ngilt nicht nur für Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, sondern darüber\nhinaus auch für (allgemeine) Leistungsklagen, die - wie die vorliegende Klage -\ndarauf gerichtet sind, einen Hoheitsträger zum Unterlassen bzw. zur Vornahme einer\nschlicht-hoheitlichen Handlung zu verurteilen.\n\n125\n\nSo Heckmann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Großkommentar, 2. Aufl.\n2006, § 167 Rn. 21, mit Nachweisen zur Rechtsprechung; teilweise a.A.\nKopp/Schenke, VwGO, 14. 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