{"status":"available","doknr":"OLD268444","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1120.14K4553.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"14 K 4553/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 0000 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er \nreiste im März 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an: Er sei am 26.03.2005 \nvon Q/Pakistan aus nach Dubai geflogen. Dann weiter nach Frankfurt. Er habe ein \nVisum für Deutschland besessen. Er habe ein Studium in Q1 beginnen wollen. Nach \n2 Monaten sei das aber an seinen mangelhaften Deutschkenntnissen gescheitert. Er \nsei dann nach N gegangen, wo der Studiengang Informatik in Englisch angeboten \nworden sei. Dort sei er von Mai bis Oktober 2005 gewesen. Er habe eine \nArbeitserlaubnis besessen, aber keine Arbeit gefunden. Er habe über einem \nIndischen Restaurant gewohnt. Er sei dann nach Finnland gefahren, weil ein \nBekannter von ihm dort lebe. Er sei aber wegen des Visums für Deutschland \nzurückgeschickt worden. In Pakistan habe er mit seiner Familie Probleme gehabt. \nBeim Freitagsgebet habe der Mullah gesagt, dass der Dschihad Pflicht sei und er \nhabe dem Vater gesagt, dass er das ablehne. Er habe Freunde unter den Ahmadis \ngehabt. Deren Prediger habe gesagt, dass die Amhadis den Dschihad ablehnten. \nDas habe ihn beeindruckt und er sei schließlich den Ahmadis beigetreten. Das habe \nzu großen Problemen in der Familie geführt. Man habe ihn eingesperrt und sein \nBruder habe ihn geschlagen. Seitdem sei sein Leben etwas härter geworden. Seine \nEltern hätten ihn als „Ungläubigen\" bezeichnet. Es sei eine Schande für sie gewesen, \ndass er Ahmadi geworden sei. Er sei dann aber wieder zur Moschee gegangen und \nam 18. oder 19.02.2005 sei eine Bombe hochgegangen, die ihn verletzt habe. \nAndere Leute seien gestorben. Das sei eine Ahmadiyya-Moschee gewesen. Im \nKrankenhaus sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihm Fragen gestellt. Sie \nhätten ihn auch gefragt, wieso er zu den Ahmadis gegangen sei. Schutz hätten sie \nihm gegen seine Familie nicht gewähren wollen, weil der Übertritt zu den Ahmadis \netwas Falsches sei. Die Polizei habe ihm gesagt, er bekomme eine Anzeige, \nvielleicht sogar die Todesstrafe. Sein Bruder habe für ihn diesen Visum-Antrag \ngestellt, er habe ihn weghaben wollen. Er habe dann von seinem Vater 7.000,00 \nEuro für die Reise und sein Studium bekommen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 27.07.2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen.\n\n4\n\nAußerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach \nPakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet ist.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 10.08.2006 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2006 zu \nverpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und \nhilfsweise, \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nbestehen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDas Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht \nvorliegen.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n16\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n17\n\nAuch ein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nach diesen zum \nAsylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen \nGrundsätzen.\n\n18\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, \n315 ff..\n\n19\n\nSind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, \nwie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von \nRechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die \nMaßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer \nGerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des \nVerfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen \nsoll (vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen \nVerfolgung). Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht \nnur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den \nBetroffenen in eine ausweglose Lage versetzt.\n\n20\n\nPolitische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als \nasylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne \noder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen \nunterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den \nerforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, \nobwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt.\n\n21\n\nVgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, \n1000/86, 961/86 -.\n\n22\n\nDabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von \njedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden \nkann\n\n23\n\nvgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil \nvom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71).\n\n24\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat \nbereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO..\n\n26\n\nDie anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten \ndarzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen \ngenügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht \nüberzeugend aufgelöst werden,\n\n27\n\nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Von einer \nstaatlichen Verfolgung in Pakistan ist derzeit nicht auszugehen.\n\n29\n\nDer unverfolgt ausgereiste Kläger hat keinen Anspruch auf Schutzgewährung \ndurch den deutschen Staat. Er hat bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.\n\n30\n\nDer Asylgewährung liegt der von der Achtung der Menschenwürde bestimmte \nÜberzeugung zugrunde, „dass kein Staat das Recht hat, Leib oder Leben oder die \npersönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die \nallein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in \nunverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen \nbesteht\".\n\n31\n\nBVerfGE 76, 143 ff (157).\n\n32\n\nSoweit danach auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung politische \nVerfolgung im Sinne des § 16 Abs. 2 GG sein kann, gilt dies indes nicht \nschrankenlos. Vielmehr müssen die sich gegen die Religionsausübung richtenden \nMaßnahmen eine Schwere oder Intensität besitzen, welche die Menschenwürde \nverletzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\n33\n\nBVerwGE 87/52 ff (58) m.w.N.\n\n34\n\nrichtet sich dies weder nach der umfassenden Gewährleistung der \nReligionsfreiheit in Art. 4 GG noch nach dem Selbstverständnis der \nReligionsgemeinschaft oder des einzelnen Gläubigen von der Bedeutung eines \nGlaubenselementes, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist. Entscheidend ist \nein objektiver Maßstab.\n\n35\n\nDieser Maßstab besteht in Bezug auf die Ahmadyya-Glaubensgemeinschaft in \nder Wahrung des religiösen Existenzminimums im häuslich-privaten Bereich der \nGläubigen (sog. forum internum). Die seit dem 11.10.2006 in Kraft befindliche \nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Amtsblatt der EU 2004/L Nr. 304 \nS. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - über Mindestnormen für die Anerkennung und \nden Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder \nPersonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des \nzu gewährenden Schutzes führt zu keiner abweichenden Beurteilung, insbesondere \nzwingt sie weder zu einer Abkehr vom sogenannten forum internum noch zu der \nSchlussfolgerung, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft seien \nhierdurch ohne Veränderung der Rechtsanwendungspraxis in Pakistan als \nGruppenverfolgter zu betrachten.\n\n36\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Angesichts der vielfältigen Formen von Religion \nund Religionsausübung enthält Art. 10 Abs. 1 lit b) eine um Vollständigkeit bemühte \nDefinition von Religion und deren Ausübung. Danach umfasst der Begriff der \nReligion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische \nGlaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten in \nprivaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige \nreligiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner \noder in Gemeinschaften, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach \ndieser vorgeschrieben sind. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede Verletzung der in \ndieser Bestimmung enthaltenen Begriffe eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen \nvermag. Demgemäss bestimmt Art. 10 Abs. 3, dass gemäß Art. 2 Buchstabe c) eine \nVerknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 als \nVerfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss. Entsprechend dem Ziel der \nRichtlinie auf Schutzgewährleistung für Personen, die tatsächlich Schutz benötigen, \ndefiniert Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) als Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen \nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung \nzulässig ist. Dies stimmt mit dem Ansatz der bereits zitierten höchstrichterlichen \nRechtsprechung zum religiösen Existenzminimum überein, so dass sogar der \nAnschluss der Religionsbetätigung im öffentlichen Bereich solange keine \nVerfolgungshandlung darstellt, solange darin nicht eine schwerwiegende Verletzung \ngrundlegender Menschenrechte zu erblicken ist. Das ist aber dann nicht der Fall, \nwenn nach der Rechtsanwendungspraxis des betroffenen Staates die \nReligionsausübung im häuslich-privaten Bereich gewährleistet ist.\n\n37\n\nNach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung ist dies der Fall.\n\n38\n\nDer Übertritt vom Islam zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft selbst ist nicht \nstrafbewehrt, die in Pakistan sonst bestehenden Strafvorschriften\n\n39\n\nBVerfGE 76, 143 ff.\n\n40\n\nbeeinträchtigen die Religionsausübung im privaten Bereich nicht. Der Kläger ist - \ngemessen an den obigen Ausführungen - unverfolgt aus Pakistan ausgereist.\n\n41\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze besitzt der Kläger - ohnehin seine \nGlaubwürdigkeit unterstellt - keinen Anspruch auf Asyl oder auf Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n42\n\nDer Kläger, der eine offizielle Glaubensbestätigung seiner Gemeinschaft nicht \nvorgelegt hat, ist mit einem Visum der Deutschen Botschaft ohne Probleme aus \nPakistan ausgereist. Dass er sich vor seiner Ausreise nicht in einer ausweglosen \nLage befunden hat, wird durch den Umstand belegt, dass er sich monatelang in \nDeutschland aufgehalten hat, ohne Asyl zu beantragen. So verhält sich kein \nSchutzsuchender. Erst nach seiner Zurückweisung durch die finnischen Behörden \nhat er offensichtlich den Plan gefasst, ein Bleiberecht auf dem Wege über religiöse \nVerfolgung zu erwirken. Soweit er vorträgt, ein Polizist habe ihm gedroht, in wegen \nseines Übertrittes zu den Ahmadis anzuzeigen, kommt dem keine asylrelevante \nIntensität zu. Der Wechsel von der Staatsreligion zur Ahmadiyya-\nGlaubensgemeinschaft ist nicht strafbewehrt. Auch der angebliche Streit mit der \nFamilie wegen des Wechsels seiner Glaubensüberzeugung lässt die erforderliche \nSchwere vermissen, weil nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist, wieso er dadurch in \neine auswegslose, ihn zur Flucht zwingenden Lage versetzt wurde. Im übrigen ist er \nvon seinem Vater immerhin mit einem Studiengeld von 7.000,00 Euro versehen \nworden, was ebenfalls gegen eine „Verfolgung\" durch die Familie spricht. Im Übrigen \nkönnte sich der Kläger einer „Verfolgung\" durch seine Familie leicht dadurch \nentziehen, dass er sich in Pakistan von seiner Familie trennt.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Auf den Bundesamtsbescheid wird Bezug \ngenommen.\n\n44\n\nIst der Asylantrag des Klägers mithin vom Bundesamt zu Recht abgewiesen \nworden, ist der Kläger zur Ausreise binnen einer Frist von einem Monat nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung \nund Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-20/14-k-4553-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-20/14-k-4553-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268444","retrieved":"2026-07-09 02:37:31.201919+00:00"}}