{"status":"available","doknr":"OLD268541","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1115.8L2296.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"8 L 2296/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 4.934,34 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. Dezember 2005 gestellte und im Hinblick auf den bereits ergangenen \nWiderspruchsbescheid und die erhobene Klage anzupassende Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 10. Dezember 2005 \nerhobenen Klage (VG Düsseldorf, 8 K 5323/05) gegen den \nVorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 \n(Az.: FB 00/XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15. November 2005 (Az.: 00.0/000000 XX) anzuordnen, \nsoweit die Antragstellerin zu einer Vorauszahlung eines die \nHöhe von 2.192,37 EUR übersteigenden Betrages herangezogen \nwird,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n6\n\nDie mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die festgesetzte und \neinen Betrag von 2.192,37 EUR übersteigende Vorauszahlung auf das \nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 ist statthaft. Der Wegfall der \naufschiebenden Wirkung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich bei der \nfestgesetzten Vorauszahlung um eine öffentliche Abgabe handelt,\n\n7\n\nso bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -, unter \nHinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ \n1984, 394,\n\n8\n\nund weil der Antragsgegner die auf Antrag der Antragstellerin ursprünglich \nausgesetzte Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid widerrufen hat.\n\n9\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rn 41 a\n\n10\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n11\n\nIn entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat ein \nAussetzungsantrag bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten \nregelmäßig nur dann Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, von \ndenen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin - bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung - im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen würde, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -Juris sowie \nvom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom \n25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16, \n\n14\n\nbestehen nicht. \n\n15\n\nRechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 11. Mai 2005 dem \nGrunde und der Höhe nach zu Recht erfolgten Festsetzung ist § 6 des Gesetzes \nüber die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die \njeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das \nWasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der \nVorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach der für das \nVorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 WasEG).\n\n16\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 WasEG wird ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser erhoben, \ndas einer Nutzung als Kühl- und Brauchwasser zugeführt wird. \n\n17\n\nIm streitigen Umfang hat der Antragsgegner auch für die Menge von 730.791 m³ \nzum Zwecke der Kühlwassernutzung entnommenen Grundwassers zutreffend den in \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG bestimmten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ angewandt. \nGründe, den ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 Euro/m³ gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 \nWasEG anzuwenden, bestehen nicht. \n\n18\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt nur 0,003 \nEuro/m³ für solche Entnahmen, die ausschließlich derjenigen Kühlwassernutzung \ndienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird \n(Durchlaufkühlung). \n\n19\n\nDass im Falle einer Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zwecks Kühlung \nund anschließender Einleitung des Kühlwassers in ein Oberflächenwasser - wie hier - \nkeine Durchlaufkühlung vorliegt, hat die Kammer bereits in einem ähnlich gelagerten \nFall mit Urteil vom 4. Mai 2006 - 8 K 5376/05 - (vgl. Juris) entschieden. In den \nEntscheidungsgründen heißt es:\n\n20\n\n„... Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. \n2 Satz 3 WasEG eine Legaldefinition erfahren hat. Diese Legaldefinition bestimmt \nfür die Höhe des Entgeltsatzes, was eine Durchlaufkühlung ist, und zwar \nunabhängig von einer technisch geprägten Definition der Durchlaufkühlung - etwa \nim Gegensatz zur Kreislaufkühlung. Folglich ist nicht jede Kühlung durch den \ngeringeren Entgeltsatz privilegiert, die nicht Kreislaufkühlung ist, sondern nur \ndiejenige, die der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG entspricht. Sofern die \nKlägerin dies unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Gesetzgebungshistorie in \nZweifel zieht, kann nur festgestellt werden, dass das - so die Klägerin - tatsächlich \nGewollte möglicherweise nicht Gesetz geworden ist. Eine Auslegung über den - \nnoch aufzuzeigenden - Wortlaut hinaus ist jedenfalls nicht möglich.\n\n21\n\nUm eine Durchlaufkühlung handelt es sich nach der Definition in § 2 Abs. 2 \nSatz 3 WasEG nur, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar \nwieder zugeführt wird. Es muss folglich einem Gewässer überhaupt entnommen \nworden sein. Was Gewässer sind, beantwortet des Wasserentnahmegeltgesetz \nselbst nicht. Festzustellen ist aber bei einer systematischen Auslegung, das sich \ndas Gesetz den Sprachgebrauch des § 1 WHG zu eigen macht. Dort wird \nzwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern unterschieden. Genau diese \nDifferenzierung greift § 1 Abs. 1 WasEG bereits bei der Bestimmung der \nentgeltpflichtigen Tatbestände auf: Entgeltpflichtig ist sowohl die Entnahme von \nGrundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) und die Entnahme von Wasser aus \noberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG). Diese Differenzierung behält \ndas Gesetz bei, wie etwa die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG für die \nEntnahme von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen belegt,\n\n22\n\nvgl. zum Begriff des Gewässers bei der Anwendung des \nAbwasserabgabengesetzes: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A \n4168/03 -, in: www.nrwe.de.\n\n23\n\nBleibt damit unter Anwendung etwa von § 1 LWG NRW zwar „Gewässer\" der \nOberbegriff für Grundwasser und oberirdische Gewässer, kann das entnommene \nWasser in der Systematik des Gesetzes gleichwohl einem Gewässer im Sinne von \n§ 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur „wieder\" zugeführt werden, wenn es sich von der Art \nher um ein solches Gewässer handelt, dem es zuvor entnommen worden ist. \nAufgrund der von der Klägerin erfolgten Grundwasserentnahme und der Einleitung \nin ein oberirdisches Gewässer handelt es sich nicht um eine Durchlaufkühlung im \nSinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG.\n\n24\n\nHierfür spricht letztlich auch der Gesetzeszweck. Mit dem \nWasserentnahmeentgelt verfolgt der Gesetzgeber neben fiskalischen Zwecken \nauch das Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang \nmit der Ressource Wasser,\n\n25\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 29,\n\n26\n\ndie letztlich an die unterschiedlichen Arten der Gewässer anknüpft. \nEntsprechend dieser Zielsetzung war bereits im Entwurf des Gesetzes ein geringer \nSatz für die Kühlwasser-nutzung vorgesehen, der 0,01 Euro/m3 betragen sollte, im \nGegensatz zum Regelentgelt von 0,05 Euro/m3. Das geringere Entgelt wurde damit \ngerechtfertigt, dass das für die Kühlwassernutzung „entnommene Wasser dem \nNaturhaushalt wieder zugeführt wird\",\n\n27\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 30, zu § 2.\n\n28\n\nDie erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingeführte weitere \nDifferenzierung zwischen Durchlauf- und Kreislaufkühlung, die selbst auch weiter \ndurch einen geringeren Entgeltsatz privilegiert ist, lässt sich daher kaum noch mit \nder Zuführung des entnommenen Wassers zum Naturhaushalt insgesamt \nrechfertigen. Die Privilegierung kann sich aus Sachgründen daher nur durch eine \nZuführung zu dem Gewässer rechtfertigen, aus dem das Wasser zuvor \nentnommen worden ist. Gerade dabei ist zu berücksichtigen, dass den \nGewässerarten, nämlich den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser, \nunterschiedliche Bedeutung für die Gewässerwirtschaft und die mit dem Gesetz \nbezweckte Schonung der Ressourcen zukommt. Grundwasserschutz ist aus \nmehreren Gründen eine umweltpolitische Priorität: einmal kontaminiert ist das \nGrundwasser schwerer zu reinigen als Oberflächengewässer und die \nAuswirkungen können sich über Jahrzehnte hinziehen; Grundwasser wird in \ngroßem Umfang zur Trinkwassergewinnung für Industrie und Landwirtschaft \ngenutzt; Grundwasser ist der Basisabfluss einer Reihe von Flüssen und kann die \nQualität der Oberflächengewässer beeinflussen; es wirkt in Dürrezeiten als Puffer \nund ist von grundlegender Bedeutung für die Erhaltung von Feuchtgebieten und \nFlussläufen,\n\n29\n\nVgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates \nzum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung (Vorlage der Kommission) \n[COM(2003) 550], unter: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28139.htm. ... „\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen, denen die Kammer für \ndas vorliegende Verfahren weiterhin folgt, fällt die hier streitgegenständliche \nGrundwasserentnahme nicht unter den Begriff der Durchlaufkühlung mit der Folge, \ndass es für die Festsetzung des Entgeltes bei dem von dem Antragsgegner gem. § 2 \nAbs. 2 Satz 2 WasEG zutreffend angesetzten Entgeltsatz von 0,03 Euro/m³ für die \nEntnahme von Grundwasser, das einer Nutzung als Kühl- und Brauchwasser \nzugeführt wird, bleibt. \n\n31\n\nDass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Antragstellerin eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte, ist nicht dargetan worden. Anhaltspunkte hierfür sind auch ansonsten nicht, \ninsbesondere nicht unter Berücksichtigung der Höhe des Festsetzungsbetrages, \nersichtlich. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG \nund wurde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel der \nstreitigen Forderung bestimmt,\n\n34\n\nvgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/8-l-2296-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268541","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.230134+00:00"}}