{"status":"available","doknr":"OLD268542","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1115.16K1274.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"16 K 1274/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin der Lebensmittel-Einzelhandelsfiliale in C, \nX Platz 7 - 9, die über eine Frischfleischabteilung verfügt, in der Fleisch und \nFleischerzeugnisse an die Verbraucher abgegeben werden. Zur Vorbereitung des \nFleisches und der Fleischerzeugnisse befindet sich in der Filiale ein separater Raum, \nin dem u.a. auch frische Bratwurst hergestellt wird. Der Beklagte führt hier \nregelmäßig Betriebskontrollen durch.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2003 erhob der Beklagte für eine am 8. \nDezember 2003 durchgeführte - und ohne Beanstandung gebliebene - Kontrolle \nnach § 9 i.V.m. § 14 Abs. 3 der Satzung des Kreises W über die Erhebung von \nGebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts eine \nGebühr in Höhe von 20,45 Euro.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 18. März 2005 Klage erhoben. \nSie macht im Wesentlichen geltend: Der europäische Gesetzgeber habe durch die \nBestimmungen der Richtlinie 64/433/EWG die vorliegend in Rede stehenden \nFleischvorbereitungsräume ausdrücklich vom Anwendungsbereich des \nharmonisierten und durch die Fleischhygieneverordnung in nationales Recht \numgesetzten Fleischhygienerechts ausgenommen. Bei richtlinienkonformer \nAuslegung falle daher ein Fleischvorbereitungsraum, in dem u.a. frische Bratwurst \nhergestellt werde, nicht unter den Anwendungsbereich der \nFleischhygieneverordnung. Die hier durchgeführte Kontrolle könne schon aus diesem \nGrund keiner entsprechenden Gebührenpflicht unterworfen werden. \nAber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Anwendungsbereich der \nFleischhygieneverordnung den vorliegenden Fleischvorbereitungsraum des \nLebensmitteleinzelhandels erfasse, stelle sich jedenfalls eine an eine Kontrolle \ndieses Vorbereitungsraumes anknüpfende Gebührenerhebung als rechtswidrig dar. \nGebührentatbestände auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts könnten nur nach \nMaßgabe der Richtlinie 85/73/EWG geschaffen werden, eine Gebührenerhebung sei \ndaher ebenfalls nur für den durch die Europäische Gemeinschaft harmonisierten \nBereich des Fleischhygienerechts vorgesehen, nicht hingegen für rein nationale \nTatbestände, die sich nicht auf Europarecht zurückführen ließen. \nDarüber hinaus führe eine Ausdehnung der Vorschriften der \nFleischhygieneverordnung auf die Fleischvorbereitungsräume des Einzelhandels, in \ndenen auch frische Bratwurst hergestellt werde, zu unüberbrückbaren \nWertungswidersprüchen. Aus § 5 der Hackfleischverordnung werde deutlich, dass es \nfrische Bratwurst geben müsse, die zulässigerweise nicht nach den Vorschriften der \nFleischhygieneverordnung hergestellt werde. Nehme man - wie der Beklagte - das \nHerstellen frischer Bratwurst jedoch als Abgrenzungskriterium für den \nAnwendungsbereich der Fleischhygieneverordnung, wäre dies schlichtweg \nunmöglich. Dieser Widerspruch sei nur dadurch zu lösen, dass in Übereinstimmung \nmit der Richtlinie der Vorbereitungsraum nicht unter den Anwendungsbereich der \nVorschriften der Fleischhygieneverordnung falle.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2003 und \nden Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt u.a. aus: Die Anwendbarkeit der Richtlinie 64/433/EWG sei schon \ndeshalb zu verneinen, weil sie sich nur auf den innergemeinschaftlichen \nHandelsverkehr beziehe und eine Bereichsausnahme in der Frischfleischrichtlinie \nvorliege. Durch die Richtlinie sollten insbesondere die hygienischen Bedingungen für \nFleisch in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie für die Lagerung von \nFleisch vereinheitlicht werden; in dem von der Richtlinie nicht erfassten Bereich \nkönne das nationale Recht Regelungen treffen. Die nationalen Bestimmungen zum \nHygieneschutz im Bereich des Fleischverkaufs würden durch die Richtlinie nicht \nangetastet. Der Auffassung der Klägerin zu § 5 Hackfleischverordnung könne nicht \ngefolgt werden. Hackfleisch und frische Bratwurst unterschieden sich, auch wenn sie \nganz oder teilweise aus rohem Fleisch bestünden und infolge intensiver \nZerkleinerung besonders verderbnisanfällig seien, ganz erheblich.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDie Erhebung der Gebühr für die Kontrolle des Fleischvorbereitungsraumes \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Buchst. i) der Satzung des Kreises W über die \nErhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des \nFleischhygienerechts vom 27. März 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom \n13. Juni 2003. \nHiernach beträgt die Gebühr für Kontrollen und Untersuchungen in Betrieben nach \n§ 10 Abs. 6 der Fleischhygieneverordnung (FlHV) den tatsächlichen Kosten \nentsprechend je nach Art des die Amtshandlung Durchführenden je angefangene \nhalbe Stunde ½ des in § 14 Abs. 3 hierfür vorgesehenen Stundensatzes. \n\n15\n\nDiese Satzungsbestimmungen stützen sich auf eine hinreichende Grundlage. Sie \nberuhen auf den entsprechenden Ermächtigungen bzw. Regelungen in §§ 1 und 2 \ndes Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelhygiene (FlGFlHKostG \nNRW) i.V.m. § 24 Fleischhygienegesetz (FlHG). Hiernach regeln die Kreise bzw. \nkreisfreien Städte durch Satzung die Erhebung von Gebühren für die von ihnen nach \ndem Fleischhygienegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen \nRechtsvorschriften durchzuführenden Untersuchungs- und \nÜberwachungsmaßnahmen. Zwar ist das Fleischhygienegesetz mit Wirkung vom 7. \nSeptember 2005 aufgehoben worden, es ist hier dennoch anzuwenden, da die \nstreitige Überwachungsmaßnahme im Dezember 2003 und damit vor dem \nAußerkrafttreten erfolgte. Folglich gehören auch die Amtshandlungen, die nach der \naufgrund von § 5 FlHG erlassenen Fleischhygieneverordnung (FlHV) durchgeführt \nwerden, zu den gebührenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen.\n\n16\n\nBei der Frischfleischabteilung der Klägerin handelt es sich um einen der \nÜberwachung nach der Fleischhygieneverordnung unterliegenden Betrieb nach § 10 \nAbs. 6 FlHV, d.h. einen Betrieb, in dem Fleisch zubereitet oder behandelt und in \nVerkehr gebracht werden darf, obwohl er weder nach § 11 FlHV zugelassen noch \nnach § 11a Abs. 3 FlHV registriert ist, da die Abgabe des Fleisches ausschließlich an \nOrt und Stelle unmittelbar an den Verbraucher erfolgt. \nEntgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Anwendbarkeit der \nFleischhygieneverordnung nicht auf industrielle Fleischverarbeitungs- und \nSchlachtbetriebe beschränkt. Dieser Auffassung steht schon der Wortlaut des § 1 \nFlHV entgegen, der grundsätzlich alle Betriebe erfasst und Ausnahmen in seinem \nAbsatz 2 genau und eng umreißt. Hiernach findet diese Verordnung keine \nAnwendung auf Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften einschließlich \nFleischereibetrieben (mit Ausnahme von Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben), \nwobei als Verkaufsraum auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren \nAbgabe an den Verbraucher dienender Raum gilt. Um einen solchen von der \nAnwendbarkeit der Verordnung ausgenommenen Vorbereitungsraum handelt es sich \nhier jedoch nicht, da dort u.a. auch Bratwurst hergestellt wird und die Herstellung von \nBratwurst eine Tätigkeit ist, die über das bloße Vorbereiten von Fleisch zur \nunmittelbaren Abgabe an den Verbraucher hinausgeht,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 3 C 10/95 -, GewArch 1998, 78.\n\n18\n\nDiese Auslegung steht auch mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang, sie \nwiderspricht nicht den Regelungen der Richtlinien 85/73/EWG und 96/43/EG i.V.m. \nder Richtlinie 64/433/EWG (Frischfleischrichtlinie). Denn die Frischfleischrichtlinie \ntrifft eine Bereichsausnahme insoweit, als sie nicht gilt für die Zerlegung und \nLagerung von frischem Fleisch im Einzelhandel oder in Räumlichkeiten, die an \nVerkaufsstellen angrenzen und in denen Fleisch ausschließlich zum Zwecke des an \nOrt und Stelle stattfindenden Direktverkaufs an den Verbraucher zerlegt und gelagert \nwird (Art. 1 Abs. 2). Die Frischfleischrichtlinie enthält auch keine „negative \nHarmonisierung\" in dem Sinne, dass für den ausgenommenen Bereich der nationale \nGesetzgeber an einer eigenen Regelung gehindert wäre, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 3 C 10/95 -, a.a.O.\n\n20\n\nMithin ist der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, die Geltung der \nFleischhygienevorschriften auch für Bereiche, die nicht unter die \nFrischfleischrichtlinie fallen, vorzuschreiben. Die Überwachung nach der \nFleischhygieneverordnung widerspricht damit nicht der Frischfleischrichtlinie.\n\n21\n\nDie Anwendbarkeit der Fleischhygieneverordnung führt auch nicht zu \nirgendwelchen, von der Klägerin behaupteten unüberbrückbaren \nWertungswidersprüchen zur Hackfleischverordnung. Weder schließt die \nHackfleischverordnung die Anwendbarkeit der Vorschriften des \nFleischhygienegesetzes und der Fleischhygieneverordnung grundsätzlich aus noch \numgekehrt, vielmehr sind diese Rechtsnormen nebeneinander anwendbar, die \nHackfleischverordnung stellt lediglich Sonderregelungen auf für bestimmte durch § 1 \nHackfleischVO erfasste Erzeugnisse, zu denen auch frische Bratwurst zählt. Zwar ist \nin § 5 Abs. 1a HackfleischVO geregelt, dass diese Vorschrift nicht gilt für das \nInverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach den Vorschriften der \nFleischhygieneverordnung hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und mit einem \nVerbrauchsdatum entsprechend der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung \nversehen worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet dies jedoch \nnicht, dass es frische Bratwurst geben müsse, die nicht nach den Vorschriften der \nFleischhygieneverordnung herzustellen sei. Aus dieser Regelung folgt lediglich, dass \nes u.a. für frische Bratwurst unterschiedliche Fristen für das Inverkehrbringen gibt, je \nnach dem, ob die in § 5 Abs. 1a HackfleischVO genannten Voraussetzungen \nvorliegen oder nicht; keinesfalls folgt hieraus aber, dass für die Herstellung der unter \ndiese Ausnahmeregelung fallenden Erzeugnisse die Vorschriften der \nFleischhygieneverordnung generell keine Gültigkeit hätten. Vielmehr sind die \nVorschriften des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygieneverordnung in \nvollem Umfang auf alle Produkte nach der Hackfleischverordnung anzuwenden, \nsoweit nicht die dortigen Spezialregelungen eingreifen, vgl. § 1 Abs. 4 \nHackfleischVO.\n\n22\n\nAuch ein Widerspruch zur Hackfleisch-Richtlinie (88/657/EWG) besteht nicht. \nNach ihrem Art. 1 Abs. 2 gilt diese Richtlinie nicht für Fleischzubereitungen - wozu \nnach der Definition in Art. 2 auch frische Bratwurst zu zählen ist - und Hackfleisch, \nsoweit diese ... in an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten hergestellt \nwerden, um dort direkt an den Endverbraucher verkauft zu werden; diese Vorgänge \nunterliegen weiterhin den in den innerstaatlichen Einzelhandelsvorschriften \nvorgesehenen Gesundheitskontrollen. \n\n23\n\nDie streitige Gebühr steht auch im Einklang mit § 24 Abs. 2 FlHG. Zwar bestimmt \n§ 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, dass die Gebühren nach Maßgabe der von der \nEuropäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der \nUntersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen werden. Diese \nRegelung betrifft jedoch nicht die Gebührenbemessung schlechthin, sondern bezieht \nsich nur auf die Gebührenbemessung für Amtshandlungen, die aufgrund \neuropäischer Rechtsakte durchgeführt werden. Dieses Normverständnis ergibt sich \nbereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 FlHG, wonach die Gebührenpflicht auch für \nAmtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen \nGemeinschaft gilt. Im Hinblick auf diese in Absatz 1 umfassend angeordnete \nGebührenpflicht kann somit § 24 Abs. 2 Satz 2 nur dahingehend verstanden werden, \ndass er solche Amtshandlungen, die ausschließlich nach nationalen Recht \ndurchgeführt werden, nicht betrifft. Hierfür spricht auch, dass die Regelung des § 24 \nAbs. 2 Satz 2 FlHG auf der Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG über die \nFinanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und \nGeflügelfleisch (in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG) beruht, mit der \nWettbewerbsverzerrungen aus der Anwendung unterschiedlicher \nFinanzierungssysteme für Fleischuntersuchungen verhindert werden sollen; \nVorgaben für allein dem nationalen Recht unterfallende Amtshandlungen werden in \ndieser Richtlinie hingegen nicht gegeben. \n\n24\n\nFür Gebühren, die sich nicht auf nach den Rechtsakten der Europäischen \nGemeinschaft durchgeführte Amtshandlungen beziehen, kommt folglich allein die \nallgemeine Regelung des Absatz 1 zum Tragen, wonach kostendeckende Gebühren \nerhoben werden. Dem entspricht es, eine am Stundensatz des für den die Kontrolle \nDurchführenden orientierte Gebühr zu erheben. \nGemäß § 14 Abs. 3 der Gebührensatzung des Kreises W beträgt der Stundensatz für \nden hauptamtlichen Fleischkontrolleur 40,90 Euro je Stunde. Da die Kontrolle des \nFleischvorbereitungsraumes durch einen hauptamtlichen Fleischkontrolleur \ndurchgeführt wurde, hat der Beklagte demnach zu Recht eine Gebühr in Höhe des \nfür diesen anzusetzenden halben Stundensatzes von 20,45 Euro erhoben.\n\n25\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \noder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/16-k-1274-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-15/16-k-1274-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268542","retrieved":"2026-07-09 02:37:40.307869+00:00"}}