{"status":"available","doknr":"OLD268607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1113.13K624.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"13 K 624/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. \nDezember 2003 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer \n4., soweit dem Kläger die Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire angedroht \nworden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire \nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.0.1965 geboren und \nStaatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Er reiste ebenfalls nach eigenen \nAngaben im Juni 2003 mit dem Zug aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 21. November 2003 wurde er festgenommen. Am \n11. Dezember 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, in seinem Heimatland sei \nKrieg. Er habe Angst gehabt und habe nicht sterben wollen. Sein Cousin, der im \nHaus gegenüber gelebt habe, sei gestorben. Daraufhin sei er im April 2003 mit dem \nFlugzeug nach Frankreich gereist. Dort habe er sich zwei Monate aufgehalten; dann \nsei er nach Deutschland weitergereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des \ndamaligen Vorbringens wird auf das Protokoll der Anhörung des Klägers Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Dezember 2003 lehnte die Beklagte das Begehren des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes als offensichtlich \nunbegründet ab. Zugleich verneinte sie Abschiebungshindernisse, forderte den \nKläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde \nden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 2004 übersandt. Hiergegen \nhat der Kläger am 28. Januar 2004 Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Ferner macht er geltend, er leide an einer schweren \nHerzerkrankung und sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen. \nHierzu hat der Kläger eine Bescheinigung seines Internisten T aus I vom 23. \nNovember 2005 vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. \nIn Côte d'Ivoire - so der Kläger weiter - könnte er die erforderliche Behandlung und \nvor allem die notwendigen Medikamente nicht bezahlen.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 15. September 2006 und in der mündlichen \nVerhandlung am 13. November 2006 hat der Kläger zu seiner familiären Situation \nund zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise ergänzend Stellung \ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens \nwird auf das Protokoll der jeweiligen mündlichen Verhandlung Bezug \ngenommen.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 15. September 2006 hat der Kläger seine \nKlage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter und \nauf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 6 des \nAufenthaltsgesetzes gerichtet war.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 2003 zu \nverpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Côte d'Ivoire \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen.\n\n13\n\nDas Gericht hat zu der Erkrankung des Klägers Beweis erhoben durch Einholung \neiner Auskunft des Arztes I1 vom 4. Januar 2006. Ferner hat das Gericht zu den \nBehandlungsmöglichkeiten in Côte d'Ivoire und der Erreichbarkeit von \nKrankenversicherungsschutz Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan, die diese unter dem 26. April \n2006 und 28. Juli 2006 erteilt hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf \ndie genannten Auskünfte verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 21. August 2006 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen worden ist.\n\n17\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen.\n\n18\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer angegriffene Bescheid ist, soweit er nach der Klagerücknahme noch \nGegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich der Republik Côte \nd'Ivoire vorliegen. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist ab dem 1. \nJanuar 2005 an die Stelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz getreten und mit \ndieser Norm auf der Tatbestandsseite wortgleich.\n\n21\n\nVon § 60 Abs. 7 AufenthG werden (nur) solche Gefahren erfasst, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein solches \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines \nAusländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn \neine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit \nin dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht \nverfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch \ndann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur \nVerfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder \nsonstigen Gründen nicht zugänglich ist.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. \n2003, 463.\n\n23\n\nDer Begriff der \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer \nals der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" \nangelegte, wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324 (330).\n\n25\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. \n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. \n1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, und vom 2. \nNovember 1995 - 9 C 710.94 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März \n1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach \"gleichermaßen \nwahrscheinlich wie unwahrscheinlich\" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \nbegründet. \n\n27\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der \nRückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von \nBedeutung. \n\n28\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314 (320).\n\n29\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter \ndem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem \nangemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. \n\n30\n\nSo zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 \n(54); Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 (284).\n\n31\n\nGeriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese \nLage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner \nKrankheit angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 \nAufenthG.\n\n32\n\nSo zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 \n(55); Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 (284).\n\n33\n\nNach diesen Maßstäben droht dem Kläger eine erhebliche konkrete \nGesundheitsgefahr im Falle der Rückkehr nach Côte d'Ivoire.\n\n34\n\nAusweislich der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und der \nvon dem Gericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme liegt bei dem Kläger ein \nungewöhnlich hoher Blutdruck mit für sein Alter bereits gravierenden Organschäden \nam Herzen und vermutlich auch an den Gefäßen vor. Nimmt der Kläger die ihm \nverordneten Medikamente nicht ein, muss mit einer raschen Befundverschlechterung \neinschließlich tödlicher Komplikationen durch Herzversagen, Herzinfarkt, und \nSchlaganfall gerechnet werden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit \ndieser Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers zu zweifeln.\n\n35\n\nDie hiernach erforderliche medikamentöse und ggf. auch ärztliche Behandlung \nseiner Erkrankung könnte der Kläger in Côte d'Ivoire aller Voraussicht nach nicht \nerlangen. Zwar sind Herzerkrankungen wie die, an der der Kläger leidet, in Côte \nd'Ivoire ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nAbidjan vom 26. April 2006 grundsätzlich behandelbar und sind auch die vom Kläger \nbenötigten Medikamente grundsätzlich erhältlich. Da jedoch eine gesetzliche \nKrankenversicherung in Côte d'Ivoire nicht besteht, müsste der Kläger die \nnotwendigen Medikamente und eine etwaige ärztliche Behandlung selbst bezahlen. \nDies würde ihm aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein.\n\n36\n\nDer Kläger kann zunächst nicht darauf verwiesen werden, dass er seine \nmedizinische Versorgung und seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme bezahlter \nArbeit selbst sicherstellen könnte. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen \nist der Kläger in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, so dass er dem \nArbeitsmarkt - wenn überhaupt - nur begrenzt zur Verfügung stünde. Vor allem kann \nder Kläger nicht auf eine solche Finanzierung verwiesen werden, weil das \ndurchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Côte d'Ivoire bei umgerechnet 61 \nEuro/Monat liegt und dieses Einkommen regelmäßig vollständig zur Deckung der \nLebensunterhaltungskosten benötigt wird (Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 28. Juli 2006). Da schon die von dem \nKläger benötigten Medikamente jeweils zwischen ca. 14 und 23 Euro kosten (vgl. \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April \n2006) und eine ggf. erforderliche ärztliche Behandlung weitere Kosten verursachen \nwürde, spricht nichts dafür, dass der Kläger diese - jedenfalls auf längere Sicht - \ndurch die Aufnahme von Arbeit selbständig finanzieren könnte.\n\n37\n\nDer Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, privaten \nKrankenversicherungsschutz zu suchen. Auch dieser ist in Côte d'Ivoire zwar \ngrundsätzlich erhältlich; die Kosten hierfür belaufen sich jedoch ausweislich der \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan vom 26. April \n2006 auf mindestens 76 Euro im Monat. Diesen Betrag könnte der Kläger aus den \noben bereits genannten Gründen aller Voraussicht nach nicht regelmäßig aufbringen. \nIm Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen entsprechenden \nVersicherungsschutz im Falle einer Vorerkrankung wie der des Klägers deutlich über \ndem genannten (Regel-)Betrag liegen dürften. Dass der Kläger seine \nKrankheitskosten über eine private Krankenversicherung abdecken könnte, ist \ndeshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.\n\n38\n\nSchließlich kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er die für \ndie Behandlung seiner Krankheit erforderlichen Mittel durch die Unterstützung seiner \nFamilie erlangen könnte. Dagegen spricht schon, dass es sich bereits bei den \nMedikamentenkosten - gemessen an dem ivorischen Durchschnittseinkommen - um \nvergleichsweise hohe Beträge handelt. Im Übrigen hat der Kläger glaubhaft und \nnachvollziehbar vorgetragen, dass er von seiner Familie keine Unterstützung in dem \nerforderlichen Umfang erlangen kann. Nach dem persönlichen Eindruck, den das \nGericht von dem Kläger in den beiden Verhandlungsterminen gewonnen hat, und auf \nder Grundlage seines Aussageverhaltens hat das Gericht die erforderliche \nÜberzeugung erlangt, dass die Angaben des Klägers zu seiner familiären Situation \nder Wahrheit entsprechen. Hiernach geht das Gericht davon aus, dass der Kläger \nnur noch einen Bruder und eine Schwester in Côte d'Ivoire hat, zu seinem Bruder \naber kein Kontakt mehr besteht. Seine Schwester, zu der er noch sporadisch Kontakt \nhat, hat keine eigene Familie. Auch wenn sie in der Lage ist, ihren eigenen \nLebensunterhalt selbst zu sichern, spricht doch nichts dafür, dass sie dem Kläger \njedenfalls auf Dauer die von diesem benötigte finanzielle Unterstützung zukommen \nlassen könnte.\n\n39\n\nSoweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2006 darauf \nverwiesen hat, es sei bislang weder fundiert dargelegt noch sonst wie ersichtlich, \ndass eine Inanspruchnahme Dritter hier nicht möglich sei, entspricht dies nicht dem \nSachstand nach den beiden Verhandlungsterminen. Auf die - theoretisch nicht \nauszuschließende - Möglichkeit, dass der Kläger in seinem Heimatland auf Personen \ntreffen könnte, die ihm Hilfe leisten, muss er sich nicht verweisen lassen. Bei der \nBeurteilung des Grades der Gefährdung ist nach dem oben Ausgeführten auch das \nGewicht des zu schützenden Rechtsgutes zu beachten. Da dem Kläger hier im Falle \nder Nichtfortführung der Behandlung Lebensgefahr droht, können spekulative \nErwägungen über etwaige weitere unterstützungsbereite Personen der Annahme \neiner konkreten erheblichen Gefahr nicht entgegengehalten werden.\n\n40\n\nHat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik \nCôte d'Ivoire, ist die Abschiebungsandrohung nur rechtswidrig, soweit ihm die \nAbschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 \nSatz 3 AufenthG unberührt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der \nGegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die \nEntscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-13/13-k-624-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-13/13-k-624-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268607","retrieved":"2026-07-09 02:37:45.521374+00:00"}}