{"status":"available","doknr":"OLD268640","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1110.15K5273.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"15 K 5273/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studiert seit dem Wintersemester 2002 / 2003 an der I-Universität E \ndas Studienfach Humanmedizin.\n\n3\n\nDie zwecks Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem Praktikum der \nBiochemie am 27. Juli 2004 geschriebene Klausur (Biochemie II) bestand der Kläger \nnicht. Erfolglos blieben auch seine am 27. Januar 2005 und 1. April 2005 gefertigten \nWiederholungsklausuren.\n\n4\n\nMit am 3. Mai 2005 bei dem Beklagte eingegangenem Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 2. Mai 2005 erhob der Kläger gegen das \nNichtbestehen der Prüfungsversuche vom 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und \n1. April 2005 Widerspruch verbunden mit dem Antrag, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung des \nWiderspruchs machte er im Wesentlichen geltend, für die Abnahme einer Prüfung \nzur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem Praktikum der Biochemie fehle \nes in den maßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen schon an einer \nRechtsgrundlage. Mithin müsse ihm der Erfolg der Praktikumsteilnahme auch ohne \nentsprechenden Leistungsnachweis bescheinigt werden. Jedenfalls sei die \nAusgestaltung der schriftlichen Prüfungen in der Form des \"Multiple-Select-\nVerfahrens\" rechtswidrig mit der Folge, dass die Prüfungsklausuren neu zu \nbewerten, zumindest aber neu anzufertigen seien.\n\n5\n\nAm 3. Mai stellte der Kläger bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (15 L 860/05). Aus den auch im \nWiderspruchsverfahren vorgetragenen Gründen machte er unter anderem geltend, \nihm stehe auch ohne bestandene Prüfungsklausur ein Anspruch auf Ausstellung \neiner vorläufigen Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum der \nBiochemie zu. Hilfsweise sei ihm die Bescheinigung nach einer Neubewertung der \nam 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 erbrachten Prüfungsleistungen \nauszustellen, zumindest könne er aber drei weitere Prüfungsversuche \nbeanspruchen.\n\n6\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch lehnte die Kammer mit Beschluss vom \n24. Mai 2005 ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger vor dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde \n(14 B 979/05). Nach einem Termin zur Erörterung der Streitsache am 14. Juli 2005 \nerklärte der Beklagte in dem Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005, \nden Kläger \"... ohne Anrechnung auf die ohnehin noch vorhandenen Versuche - zu \neinem weiteren Versuch der Abschlussklausur im Praktikum Biochemie nach den für \ndiese Klausur im nächsten Semester vorgesehenen modifizierten \nPrüfungsbedingungen ....\" zuzulassen. Nachdem die Beteiligten darauf hin das \nVerfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erklärt hatten, stellte das OVG \nNRW mit Beschluss vom 22. Juli 2005 die Unwirksamkeit des Kammerbeschlusses \nvom 24. Mai 2005 fest und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit der \nBegründung auf, wegen des im Erörterungstermins angesprochenen \"... normativen \nRegelungsdefizits für das bei der Biochemieklausur angewandte Multiple-Choice-\nVerfahren und wegen der prüfungsrechtlichen Mängel, an dem seine konkrete \nAusgestaltung zudem litt, hätte dem auf die Wiederholung der Klausur gerichteten \nHilfsantrag ...\" mit Vorgaben für die Durchführung dieser Klausur wohl stattgegeben \nwerden müssen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr macht geltend, der Beklagte habe es bislang rechtswidrig unterlassen, über \nseine Widersprüche vom 2. Mai 2005 gegen das Nichtbestehen der \nPrüfungsklausuren nach Maßgabe der dem Beschluss des OVG NRW vom \n22. Juli 2005 im Verfahren 14 B 979/05 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung zu \nentscheiden. Insbesondere stelle seine durch den Beklagten im \nBeschwerdeverfahren erklärte Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch keine \nAbhilfeentscheidung dar. Er dürfe sein Klagebegehren gemäß § 113 Abs. 5 \nS. 2 VwGO und nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nauch auf die Verpflichtung des Beklagten beschränken, über die Widersprüche zu \nentscheiden. An deren Bescheidung habe er im Hinblick auf mögliche \nSchadensersatzansprüche gegen den Beklagten sowie die Gefahr seines weiteren \nprüfungsrechtswidrigen Verhaltens und die Erstattung der Kosten für die \nRechtsverfolgung im Vorverfahren ein berechtigtes Interesse. Hinsichtlich der Kosten \ndes Klageverfahrens gehe er von der Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO aus.\n\n9\n\nNachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren \num Hilfsanträge ergänzt hat, beantragt er nunmehr,\n\n10\n\ndem Beklagten aufzugeben, seinen Widerspruch vom \n2. Mai 2005 zu bescheiden und die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären,\n\n11\n\nhilfsweise\n\n12\n\ndie Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004, \n27. Januar 2005 und 1. April 2005 aufzuheben und die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten in den \nWiderspruchsverfahren gegen die Prüfungsentscheidungen \nvom 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 jeweils für \nnotwendig zu erklären,\n\n13\n\nhilfsweise\n\n14\n\nfestzustellen, dass Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli \n2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 rechtswidrig waren und \ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den \nWiderspruchsverfahren gegen die Prüfungsentscheidungen \nvom 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 jeweils für \nnotwendig zu erklären,\n\n15\n\nweiter hilfsweise\n\n16\n\nden Beklagten zu verpflichten, in den \nWiderspruchsverfahren gegen die Prüfungsentscheidungen \nvom 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 jeweils die \nÜbernahme der Kosten des Verfahrens und die Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil das Klagebegehren mit dem \nHauptantrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei, ohne dessen Inhalt \nkonkret zu bestimmen. In der Sache handele es sich insoweit und im Weiteren \ndeshalb um unzulässige Feststellungsbegehren. Er habe nach Beilegung des im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren geführten Rechtsstreits all den Studierenden \nentsprechende weitere Prüfungsversuche eröffnet, von denen die Rechtswidrigkeit \nder Bewertung ihrer Klausuren Biochemie II rechtzeitig geltend gemacht worden sei. \nDies treffe auch auf den Kläger zu. Mithin gelte seither auch keiner seiner in dem \nWiderspruchsschreiben vom 2. Mai 2005 genannten Prüfungsversuche als \nunternommen. Der Streit um ihre Rechtmäßigkeit habe sich damit bereits vor \nKlageerhebung erledigt. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nVorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG NRW notwendig gewesen sei, sei für \nsich genommen keiner isolierten Überprüfung zugänglich.\n\n20\n\nDer Beklagte hat dem Kläger aufgrund seiner am 7. Februar 2006 schriftlich \nerbrachten Prüfungsleistung zwischenzeitlich die erfolgreiche Teilnahme an dem \nregelmäßig besuchten Praktikum der Biochemie bescheinigt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens \n15 L 860/05 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie erweist sich sowohl mit dem Hauptantrag wie \nauch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehren als nicht \nzulässig. Offen bleiben kann dabei, ob - und ggf. inwieweit - in der Erweiterung des \nKlagebegehrens eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt, da der \nBeklagte ohne ihr zu widersprechen durch die Stellung eines Sachantrages in der \nmündlichen Verhandlung in eine etwa gegebene Klageänderung eingewilligt hat \n(§ 91 Abs. 2 VwGO).\n\n24\n\nHinsichtlich des Hauptsantrages kann offen bleiben, ob und unter welchen \nVoraussetzungen überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der sachlichen \nEntscheidung eines Klagebegehrens besteht, das auf die Bescheidung eines \nWiderspruchs gerichtet ist.\n\n25\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n28. April 2004, 6 B 6/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 421.0 Nr. 380 m. w. N.\n\n26\n\nDem Kläger steht ein solcher Anspruch jedenfalls nicht zu. Der Beklagte ist nicht \nmehr befugt, in der Sache über die Widersprüche des Klägers zu entscheiden, die \nsich gegen die mit der Bewertung seiner Klausuren vom 27. Juli 2004, 27. Januar \n2005 und 1. April 2005 als \"nicht bestanden\" jeweils verbundene Feststellung richten, \ndass der Kläger erfolglos an dem Praktikum der Biochemie teilgenommen hat (vgl. \n§ 13 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an \nder I-Universität E vom 11. Dezember 2001 [Amtliche Bekanntmachungen der E-\nUniversität I (Amtl. Bek.), Nr. 1/2001] i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 der für den \nStudiengang Humanmedizin vom 5. November 2003 [Amtl. Bek., Nr. 25/2003] und § \n43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405). Denn die \nWidersprüche des Klägers sind sämtlich erledigt.\n\n27\n\nEin Widerspruchsverfahren wird unzulässig und ist ohne Entscheidung zur Sache \neinzustellen, wenn sich die mit dem Widerspruch angegriffene rechtliche Regelung \nerledigt.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, 8 C 30/87, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 226 (229).\n\n29\n\nDies ist hier der Fall (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2, 43 Abs. 2 VwVfG NRW), \nnachdem der Beklagte die mit den Widersprüchen angefochtenen \nPrüfungsentscheidungen durch Annullierung der Klausurergebnisse vom \n27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 aufgehoben hat. Mit seiner \nEntscheidung, dem Kläger die durch die vorgenannten Klausuren \"verbrauchten\" \nPrüfungsversuche wieder zu eröffnen, hat der Beklagte - auch nach dem \nschriftsätzlich vorgetragenen Verständnis des Klägers - nicht etwa den \nWiderspruchsbegehren nach den §§ 68 Abs. 1 Nr. 3, 73 Abs. 1 VwGO (teilweise) \nstattgeben, sondern die Prüfungsentscheidungen in Anwendung der §§ 1 Abs. 1, 2 \nAbs. 3 Nr. 2, 48, 49 VwVfG NRW aufgehoben. Dies folgt nicht nur daraus, dass es an \neiner sachlichen Bescheidung der Widerspruchsbegehren in Gestalt schriftlich \nabgefasster Bescheide (vgl. § 73 Abs. 3 VwGO) fehlt, sondern auch und gerade aus \ndem Vortrag des Beklagten zur Erwiderung auf die Klage. Danach war aus seiner \nSicht für den Erlass von Widerspruchsentscheidungen rechtlich kein Raum, weil den \nWiderspruchsbegehren auf andere Weise bereits Rechnung getragen war.\n\n30\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die durch den Kläger rechtlich beanstandeten \nPrüfungsentscheidungen gemäß den §§ 48, 49 VwVfG NRW aufzuheben anstatt \nseinen Widersprüchen durch Erlass von Widerspruchsbescheiden zu entsprechen, \nist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst bei einem zulässigen und begründeten \nWiderspruch hat die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde \nnämlich die Wahl, entweder den angegriffenen Verwaltungsakt durch gesonderten \nBescheid aufzuheben oder aber den Rechtsbehelfsführer im sachlichen Ergebnis \ndurch eine entsprechende Entscheidung über seinen Widerspruch gleichzustellen. \nDie Behörde darf bei dieser in ihr Ermessen gestellten \"Auswahlentscheidung\" den \nWiderspruchsführer, der im Widerspruchsverfahren \"obsiegt\" hätte, aber nicht ohne \ntragfähigen Grund um den nach den §§ 72, 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 \nVwVfG (NRW) erwarteten Kostenausspruch bringen. Dabei ist die Entscheidung für \nden Weg der Aufhebung nicht ermessensgerecht, wenn die Behörde ihn nur wählt, \num sich der Kostenlast entziehen.\n\n31\n\nVgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 64 \n(66 ff.).\n\n32\n\nGemessen daran ist die \"Auswahlentscheidung\" des Beklagten nicht \nermessenfehlerhaft (§ 114 VwGO). Objektiv ist nichts dafür ersichtlich, dass der \nBeklagte sich mit der Aufhebung der Prüfungsentscheidungen nur der Kostenlast \nnach § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 VwVfG NRW hat entziehen wollen. \nDies gilt hier bereits deshalb, weil der Beklagte im Zeitpunkt der \nAufhebungsentscheidung weder aufgrund einer gerichtlich ihn bindenden \nEntscheidung noch aufgrund einer eingegangenen Selbstverpflichtung rechtlich \ngehalten war, den Widersprüchen des Klägers stattzugeben. Obergerichtlich geklärt \nwar lediglich, dass dem Widerspruchsbegehren der Erfolg hätte versagt bleiben \nmüssen, soweit es in der Hauptsache darauf gerichtet war, den Erfolg der Teilnahme \nan dem regelmäßig besuchten Praktikum der Biochemie ohne entsprechenden \nLeistungsnachweis bescheinigt zu bekommen. Ein solcher Anspruch bestand nicht, \nweil es auch im Fall der Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungskausuren als \n\"nicht bestanden\" an einem Nachweis des Klägers über den Erfolg seiner \nPraktikumsteilnahme gefehlt hätte.\n\n33\n\nSo OVG NRW in dem eine Parallelsache betreffenden Beschluss vom \n16. Juni 2005, 14 B 951/05.\n\n34\n\nOffen war hingegen, ob - und gegebenenfalls aus welchem Grund - die \nangegriffenen Prüfungsentscheidungen rechtswidrig waren. Mithin stand auch nicht \nfest, ob und welchem der beiden weiter hilfsweise zur Entscheidung gestellten \nWiderspruchsbegehren in Abhängigkeit von der Art des den \nPrüfungsentscheidungen etwa anhaftenden Rechtsfehlers hätte entsprochen werden \nmüssen.\n\n35\n\nDie Rechtfehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens und / oder der Bewertung der \nangegriffenen Prüfungsklausuren war (und ist) dem Beklagten gegenüber mit \nbindender Wirkung gerichtlich nicht festgestellt. Zwar hat das OVG NRW im \nBeschwerdeverfahren des Klägers und anderer Prüflinge (14 B 979/05 u. a.) gegen \ndie vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschlüsse der Kammer anlässlich des \nam 14. Juli 2005 durchgeführten Erörterungstermins offensichtlich erhebliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidungen geäußert. Als Rechtsansicht \nwaren diese für den Beklagten aber ebenso wenig rechtlich bindend wie die Gründe, \naus denen dem Beklagten aus Sicht des Beschwerdegerichts nach billigem \nErmessen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO) die Kosten des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens des Klägers in beiden Rechtszügen aufzuerlegen \nwaren.\n\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2005, 14 B 979/05.\n\n37\n\nDie im Erörterungstermin am 14. Juli 2005 durch das OVG NRW geäußerten \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidungen haben den Beklagte \nauch nicht veranlasst, die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen \nrechtsverbindlich anzuerkennen. Eine solche Erklärung beinhaltet insbesondere \nseine im Beschwerdeverfahren unter dem 21. Juli 2005 dem OVG NRW gegenüber \nabgegebene schriftsätzliche Äußerung nicht. Die dort erklärte Bereitschaft, den \nKläger zu einem weiteren Versuch der Abschlussklausur im Praktikum Biochemie \nnach den für diese Klausur im nächsten Semester vorgesehenen modifizierten \nPrüfungsbedingungen zuzulassen, hat - und dies entspricht nach der \nKlagebegründung auch dem Verständnis des Klägers - den Bestand der mit den \nWidersprüchen angegriffenen Prüfungsentscheidungen vielmehr unberührt gelassen. \nDenn die Zulassung zu dem weiteren Prüfungsversuch sollte nach der \nschriftsätzlichen Erklärung des Beklagten ausdrücklich ohne Anrechnung auf die Zahl \nder noch offenen bzw. bereits absolvierten Prüfungsversuche erfolgen.\n\n38\n\nDurfte der Beklagte damit dem Hauptziel des Widerspruchsbegehrens nicht \nentsprechen und war er rechtlich nicht verpflichtet, einem der beiden hilfsweise \ngeltend gemachten Widerspruchszielen stattzugeben, ist nichts dafür ersichtlich, \ndass er die angegriffenen Prüfungsentscheidungen nur aufgehoben hat, um der \nKostenlast nach § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 VwVfG NRW zu \nentgehen. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt war vielmehr allein diese \nVerfahrensweise geeignet, dem Kläger im Hinblick auf den Fortgang des \nPrüfungsverfahrens Rechtssicherheit zu verschaffen. Denn zur Aufhebung der \ndiesen belastenden Prüfungsentscheidungen war der Beklagte nach den §§ 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2, 48, 49 VwVfG NRW befugt, ohne dass zu entscheiden \ngewesen wäre, ob die Prüfungsentscheidungen rechtmäßig oder rechtswidrig \nsind.\n\n39\n\nUnzulässig ist auch der erste Hilfsantrag, der auf Aufhebung der angefochtenen \nPrüfungsentscheidungen im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) \ngerichtet ist. Ob insoweit die Sachurteilvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage \n(§ 75 VwGO) vorliegen, mag dahinstehen. Einer Entscheidung in der Sache steht \nentgegen, dass der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung der durch \nden Kläger am 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und 1. April 2005 gefertigten \nPrüfungsklausuren erledigt ist, nachdem der Beklagte diese aufgehoben hat.\n\n40\n\nEbenfalls unzulässig ist der zweite Hilfsantrag. Zwar ist der Streit um die \nRechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 \nund 1. April 2005 nach deren Aufhebung erledigt und das Klagebegehren deshalb als \nFortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO analog statthaft. Die \nKlage ist gleichwohl nicht zulässig, weil dem Kläger das für die Führung eines \nsolchen Prozesses notwendige besondere Rechtsschutzinteresse fehlt. Ein rechtlich \nbeachtliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 4 \nS. 1 VwGO analog ist weder seinem Vortrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich. \n\n41\n\nDie geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist zu verneinen, nachdem der \nKläger aufgrund seiner am 7. Februar 2006 schriftlich erbrachten Prüfungsleistung \nden Nachweis über den Erfolg seiner Teilnahme an dem regelmäßig besuchten \nPraktikum der Biochemie erhalten hat und seinem Vorbringen nicht zu entnehmen \nist, dass er im Verlauf des weiteren Studiums noch Leistungsnachweise zu erbringen \nhat, deren Durchführung und / oder Bewertung die hier geltend gemachten \nRechtsfehlern ebenfalls anhaften werden. Auch bedarf der Kläger der Entscheidung \nüber das Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht zur Vorbereitung eines gegen den \nBeklagten mit dem Ziel geführten Amtshaftungsprozesses, Schadensersatz für die in \nden Widerspruchsverfahren gegen die Prüfungsentscheidungen angefallenen \nGebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten zu erhalten. Dies gilt hier schon \ndeshalb, weil die Erledigung der Rechtsstreitigkeiten mit der Aufhebung der \nangegriffenen Prüfungsentscheidungen vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen \nKlage eingetreten ist und der Kläger zur Verfolgung eines Amtshaftungsbegehrens \ndeshalb ohne Rechtsnachteil direkt den Zivilrechtsweg hätte beschreiten \nkönnen.\n\n42\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, 8 C 30/87, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 226 (227 f.).\n\n43\n\nSchließlich erweist sich auch der letzte Hilfsantrag als unzulässig. Zwar sind die \nmit ihm verfolgten Klagebegehren als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) \nstatthaft. Die mit der Entscheidung über einen Widerspruch zwingend zu verbindende \nKostenlastentscheidung (§§ 70, 72, 73 Abs. 3 S. 3 VwGO) ist nämlich ebenso als \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW zu qualifizieren wie der (auch) \nim Prüfungsrechtsstreit gemäß den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2, 80 \nAbs. 2 VwVfG NRW als Annex zu der Kostenlastentscheidung auf Antrag zu \ntreffende, den Umfang der Kostentragungspflicht betreffende Ausspruch über die \nNotwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren hinzuziehen.\n\n44\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987, 7 C 83.84, BVerwGE 77, 268 \n(270) und Urteil vom 25. September 1992, 8 C 16.90, Buchholz, 316 § 80 Nr. 33; \nStelkens / Kallerhoff in Stelkens / Bonk / Sachs (Stelkens), \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, zu § 80 Rn. 76.\n\n45\n\nDie Klagebegehren sind dennoch unzulässig. Dem Kläger fehlt die zur \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 42 Abs. 2 VwGO \nerforderliche Klagebefugnis. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihm \noffensichtlich nicht zu. Jedwede zu Gunsten eines Widerspruchsführers zu treffende \nKostenentscheidung - und damit zugleich die auf die Kostenlastentscheidung \naufbauende Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG NRW - setzt nämlich voraus, \ndass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW erfolgreich war. \nErfolgreich im Sinne dieser Norm ist ein Widerspruch aber nur, wenn und soweit ihm \nabgeholfen (§ 72 VwGO) oder stattgegeben wird (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n46\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. September 1992, a. a. O.; Stelkens, \na. a. O., Rn. 3.\n\n47\n\nKeine dieser beiden Voraussetzungen ist hier - wie oben dargelegt - erfüllt. Die \ndurch die Aufhebung der Prüfungsentscheidungen eingetretene Erledigung der \nStreitigkeiten um ihre Rechtmäßigkeit zieht nämlich die Unzulässigkeit der gegen sie \nerhobenen Widersprüche nach sich und hat zur Folge, dass die \nWiderspruchsverfahren einzustellen sind.\n\n48\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a. a. O. (229).\n\n49\n\nDa eine Einstellungsentscheidung keine solche im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 \nVwVfG NRW darstellt, bleibt für eine Kosten(last)entscheidung,\n\n50\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 a. a. O. (273 f.).\n\n51\n\nund damit auch für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG NRW rechtlich \nkein Raum. Dass es damit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen und auch sonst an einer mit § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO \nvergleichbaren Regelung fehlt, die die Behörde nach Erledigung eines \nWiderspruchsverfahrens verpflichtet und berechtigt, eine Kostenlastentscheidung zu \ntreffen, stellt keine im Wege er analogen Anwendung des § 80 VwVfG NRW zu \nschließende Regelungslücke dar. Hierfür mangelt es an einem allgemein \nverbindlichen Rechtsgrundsatz, der einem obsiegenden Widerspruchsführer stets \neinen Anspruch auf Kostenerstattung zubilligt.\n\n52\n\nVgl. dazu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n3. Dezember 1986, 1 BvR 872/82, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1987, \n2569 (2570); BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, a. a. O. (273) und Urteil vom \n20. Mai 1987, a. a. O. (275 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. April 1991, 3 A 2504/89, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1992, 69; Stelkens / Kallerhoff in \nStelkens, a. a. O., Rn. 8; im Ergebnis a. A.: Kopp / Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, zu § 80 Rn. 19.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Schon wegen der den \nKläger treffenden Kostenlast ist für die Entscheidung, die Hinzuziehung des \nProzessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für \nnotwenig zu erklären, kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-10/15-k-5273-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-10/15-k-5273-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268640","retrieved":"2026-07-09 02:37:48.165373+00:00"}}