{"status":"available","doknr":"OLD268639","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1110.15K1067.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"15 K 1067/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 97/100 und der Beklagte zu 3/100.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin vollstreckbar und für den Beklagten \nvorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002 / 2003 an der I1-Universität \nE das Studienfach Humanmedizin.\n\n3\n\nDie zwecks Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem Praktikum der \nBiochemie am 27. Juli 2004 geschriebene Klausur (Klausur Biochemie II) bestand die \nKlägerin nicht. Erfolglos blieben auch ihre am 27. Januar 2005 und 1. April 2005 \ngefertigten Wiederholungsklausuren.\n\n4\n\nMit am 11. Mai 2005 bei dem Beklagte eingegangenem Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 10. Mai 2005 erhob die Klägerin gegen das \nNichtbestehen der Prüfungsversuche vom 27. Juli 2004, 27. Januar 2005 und \n1. April 2005 Widerspruch und beantragte, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten \nim Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung des Widerspruchs \nmachte sie im Wesentlichen geltend, für die Abnahme einer Prüfung zur Feststellung \nder erfolgreichen Teilnahme an dem Praktikum der Biochemie fehle es in den \nmaßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen schon an einer Rechtsgrundlage. \nJedenfalls sei die Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungen in der Form des \n\"multiple-select-Verfahrens\" rechtswidrig.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2005 erklärte der Beklagte die \nWiederholungsklausur der Klägerin vom 1. April 2005 unter Hinweis darauf für \nbestanden, dass eine nachträgliche Überprüfung der vorgegebenen Prüfungsfragen \nund Antwortalternativen zur Eliminierung von zwei Prüfungsfragen und einer \nNeufestssetzung der Bestehensgrenze geführt habe, die von der Klägerin \nüberschritten sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. März 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie macht geltend, der Beklagte habe es bislang rechtswidrig unterlassen, \nentsprechend dem mit dem Widerspruch vom 11. Mai 2005 gegen das \nNichtbestehen der Prüfungsklausuren verbundenen Antrag festzustellen, dass die \nHinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei. \nDeshalb sei Klage geboten, die als Untätigkeitsklage zulässig und begründet sei. Ihr \nstehe ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen und Gebühren ihres \nBevollmächtigten im Vorverfahren zu. Dass die Beurteilung der angegriffenen \nPrüfungsklausuren als nicht bestanden rechtswidrig sei, ergebe sich für die am \n1. April 2005 erbrachte Prüfungsleistung schon aus den Gründen, aus denen sich \nder Beklagte ausweislich seines Anschreibens vom 5. Oktober 2005 veranlasst \ngesehen habe, die Klausur nachträglich für bestanden zu erklären. Damit sei in der \nSache ihrem Widerspruch teilweise abgeholfen worden. An einer \nAbhilfeentscheidung mit einer sie begünstigenden Kostenlastentscheidung fehle es \naber. Nichts anderes gelte hinsichtlich der beiden vorangegangenen \nPrüfungsversuche vom 27. Juli 2004 und 27. Januar 2005. Auch insoweit habe der \nBeklagte ihrem Widerspruch verbunden mit der entsprechenden Kostenentscheidung \nabzuhelfen. Dass die jeweiligen Prüfungsmodalitäten und damit die jeweils \nfestgestellten Prüfungsergebnisse ebenfalls rechtlich zu beanstanden seien, folge \nschon aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 22. Juli 2005 in dem Verfahren 14 B 951/05. Die Entscheidung über \ndie Widersprüche gegen die Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004 und \n27. Januar 2005 habe sich mit dem späteren Bestehen der Prüfung nämlich nicht \nerledigt.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte die Forderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nauf Zahlung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 292,24 Euro für den \nWiderspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 1. April 2005 zunächst teilweise \nund dann vollständig ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der \nHauptsache mit Schriftsatz vom 28. April 2006 und 22. Mai 2006 für erledigt erklärt, \nsoweit die Klage ursprünglich sinngemäß auch darauf gerichtet war, den Beklagten \nzu verpflichten, seine nachträgliche Entscheidung darüber, dass die Klägerin die am \n1. April 2005 erbrachte Prüfungsleistung bestanden hat, mit einer \nKostenlastentscheidung zu versehen und auszusprechen, dass die Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Erledigungserklärung \nhat der Beklagte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung angeschlossen.\n\n9\n\nNachdem die Klägerin im Übrigen zunächst wörtlich beantragt hat,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten \nim Hinblick auf ihren Widerspruch vom 10. Mai 2005 gegen das \nNichtbestehen ihrer Klausur in den Prüfungsversuchen vom \n27. Juli 2004 und 27. Januar 2005 notwendig war,\n\n11\n\num sodann wörtlich zu beantragen,\n\n12\n\ndas Nichtbestehen ihrer Prüfung der Klausur im Fach \nBiochemie vom 27. Juli 2004 aufzuheben und sie zu einem \nneuen Prüfungsversuch zuzulassen und die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären,\n\n13\n\nund\n\n14\n\ndas Nichtbestehen ihrer Prüfung der Klausur im Fach \nBiochemie vom 27. Januar 2005 aufzuheben und sie zu einem \nneuen Prüfungsversuch zuzulassen und die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären,\n\n15\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n16\n\ndie Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004 und \n27. Januar 2005 aufzuheben und die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten in den Widerspruchsverfahren gegen die \nPrüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004 und 27. Januar 2005 \njeweils für notwendig zu erklären,\n\n17\n\nhilfsweise\n\n18\n\nfestzustellen, dass Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli \n2004 und 27. Januar 2005 rechtswidrig waren und die \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten in den \nWiderspruchsverfahren gegen die Prüfungsentscheidungen \nvom 27. Juli 2004 und 27. Januar 2005 jeweils für notwendig zu \nerklären,\n\n19\n\nweiter hilfsweise\n\n20\n\nden Beklagten zu verpflichten, in den \nWiderspruchsverfahren gegen die Prüfungsentscheidungen \nvom 27. Juli 2004 und 27. Januar 2005 jeweils die Übernahme \nder Kosten des Verfahrens und die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für notwendig zu erklären.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr ist der Auffassung, die Klage müsse erfolglos bleiben. Über die Widersprüche \ngegen die Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004 und 27. Januar 2005 sei nicht \nmehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin den Prüfungsversuch vom 1. April 2005 \nbestanden habe.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDas Verfahren war analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben.\n\n27\n\nSoweit über das ursprüngliche Klagebegehren noch streitig zu entscheiden ist, \nerweist sich die Klage sowohl mit dem Hauptantrag wie auch mit den hilfsweise zur \nEntscheidung gestellten Rechtsschutzbegehren als nicht zulässig. Offen bleiben \nkann dabei, ob - und ggf. inwieweit - in der wiederholten Änderung des \nKlagebegehrens eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt, da der \nBeklagte ohne den Änderungen zu widersprechen durch die Stellung eines \nSachantrages in der mündlichen Verhandlung in eine etwa gegebene Klageänderung \neingewilligt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).\n\n28\n\nDas mit dem Hauptsantrag als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) \nverfolgte Klagebegehren ist unzulässig. Ob insoweit die Sachurteilvoraussetzungen \nfür eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vorliegen, mag dahinstehen. Einer \nEntscheidung in der Sache steht entgegen, dass der Rechtsstreit um die \nRechtmäßigkeit der Bewertung der durch die Klägerin am 27. Juli 2004 und \n27. Januar 2005 gefertigten Prüfungsklausuren erledigt ist, nachdem der Beklagte \nder Klägerin aufgrund der am 1. April 2005 schriftlich erbrachten Prüfungsleistung die \nerfolgreiche Teilnahme an dem regelmäßig besuchten Praktikum der Biochemie \nbescheinigt hat.\n\n29\n\nDer Rechtsstreit um die Erteilung dieses Leistungsnachweises ist im Sinne des \n§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt. Ein Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 \nAlt. 2 VwGO), das unter Aufhebung einer Prüfungsentscheidung auf eine erneute \nEntscheidung über das Prüfungsergebnis gerichtet ist entweder nach Neubewertung \nder bereits erbrachten Prüfungsleistung oder aber nach Wiederholung der \nPrüfungsleistung und deren anschließender Bewertung, erledigt sich, wenn die \nPrüfung später bestanden wird und damit zwischen dem Ziel der Klage und dem \ntatsächlich Erlangten Identität besteht.\n\n30\n\nVgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 2002, 19 A 2524/01, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, 355 ff.\n\n31\n\nAllerdings bleibt jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen für die \nGeltendmachung der Rechtswidrigkeit der zuvor ergangenen Prüfungsentscheidung \nregelmäßig die Anfechtungsklage die richtige Klageart, wenn die Befürchtung \nberechtigt erscheint, der von der negativen Prüfungsentscheidung ausgehende \n\"Makel des Durchfallens\" könne das berufliche Fortkommen des Prüflings \nerschweren.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 1993, \n6 C 12.92, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 \n\n33\n\nDiese Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Anfechtungsbegehrens sind \nhier nicht erfüllt. Die beanstandeten Prüfungsentscheidungen beschweren die \nKlägerin nicht mehr. Die mit der Beurteilung der Prüfungsklausuren vom 27. Juli 2004 \nund 27. Januar 2005 als nicht bestanden jeweils einhergehende Feststellung, dass \ndie Klägerin erfolglos an dem Praktikum der Biochemie teilgenommen hat (§ 13 \nAbs. 1 S. 3, Abs. 3 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der \nI1-Universität E vom 11. Dezember 2001 [Amtliche Bekanntmachungen der I1-\nUniversität E (Amtl. Bek.), Nr. 1/2001] i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 der Studienordnung \nfür den Studiengang Humanmedizin vom 5. November 2003 [Amtl. Bek., Nr. 25/2003] \nund § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405), \nbedeutet für die Klägerin keinen rechtlich beachtlichen Nachteil mehr.\n\n34\n\nDie ihr aufgrund der am 1. April 2005 erbrachten Prüfungsleistung erteilte \nBescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Praktikumsteilnahme ist mit \ndem Ziel identisch, dem die zuvor erfolglos erbrachten Prüfungsleistungen gedient \nhaben. Auch diese bezweckten den Erfolg der Teilnahme an dem regelmäßigen \nbesuchten Praktikum der Biochemie nachzuweisen. Nach Erhalt des \nLeistungsnachweises sind die mit den angegriffenen Prüfungsentscheidungen \njeweils getroffenen rechtlichen Regelungen für die Klägerin nicht mehr von rechtlich \nbeachtlichem Nachteil.\n\n35\n\nDer Leistungsnachweis, über den eine Bescheinigung nach dem Muster \nauszustellen ist, das in Anlage 4 zu § 2 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte in \nder zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) \ngeänderten Fassung in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 BGBl. I S. 1593) \nvorgeschriebenen ist, wird unbenotet erteilt. Er erschöpft sich mithin in der \nFeststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem regelmäßig besuchten Praktikum. \nZudem ist er nach den §§ 2 Abs. 4 S. 1, 10 Abs. 4 Nr. 1 lit d) ÄAppO 1987 lediglich \nder Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung beizufügen, geht aber nicht in deren \nBewertung ein und findet auch sonst auf keinem Prüfungszeugnis Erwähnung. Weil \ndamit aber der Umstand, dass die Klägerin den Leistungsnachweis erst in einem \nWiederholungsversuch erlangt hat, für außenstehenden Dritten nicht erkennbar ist, \nbehaften die fehlgeschlagenen Vorversuchen die Klägerin auch nicht mit einem \n\"Makel des Durchfallens\", der sie in ihrem beruflichen Fortkommen behindern \nkönnte.\n\n36\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2003, 15 7733/01 (n. v.); für den \nFall der Versagung eines Hauptseminarscheins: Urteil der Kammer vom \n21. Januar 2005, 15 K 7393/05 (n. v.; rechtskräftig); im Ergebnis ebenso für den \nFall der Versagung von Leistungsnachweisen im Rahmen universitärer \nLehrveranstaltungen: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 24. Juni 1999, \n8 K 1577/97 (zitiert nach juris).\n\n37\n\nErweist sich damit der Hauptantrag als unzulässig, gilt Gleiches auch für den \nersten Hilfsantrag. Zwar ist das Klagebegehren angesichts der aus den \nvorgenannten Gründen eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits als \nFortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO analog statthaft. Es \nist gleichwohl nicht zulässig, weil der Klägerin das für die Führung eines solchen \nProzesses notwendige besondere Rechtsschutzinteresse fehlt. Ein rechtlich \nbeachtliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 4 \nS. 1 VwGO analog ist weder ihrem Vortrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich.\n\n38\n\nDie geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist zu verneinen, nachdem die \nKlägerin den Leistungsnachweis erhalten hat und ihrem Vorbringen nicht zu \nentnehmen ist, dass sie im Verlauf des weiteren Studiums noch Leistungsnachweise \nzu erbringen hat, deren Durchführung und / oder Bewertung die hier geltend \ngemachten Rechtsfehlern ebenfalls anhaften werden. Auch bedarf die Klägerin der \nEntscheidung über das Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht zur Vorbereitung \neines gegen den Beklagten mit dem Ziel geführten Amtshaftungsprozesses, \nSchadensersatz für die in den Widerspruchsverfahren gegen die \nPrüfungsentscheidungen angefallenen Gebühren und Auslagen ihres \nBevollmächtigten zu erhalten. Dies gilt hier schon deshalb, weil die Erledigung der \nRechtsstreitigkeiten mit dem bereits am 1. April 2005 geführten Nachweis über den \nErfolg der Praktikumsteilnahme vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage \neingetreten ist und die Klägerin zur Verfolgung eines Amtshaftungsbegehrens \ndeshalb ohne Rechtsnachteil direkt den Zivilrechtsweg hätte beschreiten \nkönnen.\n\n39\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, 8 C 30/87, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 226 (227 f.).\n\n40\n\nSchließlich erweist sich auch der zweite Hilfsantrag als unzulässig. Zwar sind die \nmit ihm verfolgten Klagebegehren als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) \nstatthaft. Die mit der Entscheidung über einen Widerspruch zwingend zu verbindende \nKostenlastentscheidung (§§ 70, 72, 73 Abs. 3 S. 3 VwGO) ist nämlich ebenso als \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW zu qualifizieren wie der (auch) \nim Prüfungsrechtsstreit gemäß den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 2, 80 \nAbs. 2 VwVfG NRW als Annex zu der Kostenlastentscheidung auf Antrag zu \ntreffende, den Umfang der Kostentragungspflicht betreffende Ausspruch über die \nNotwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren hinzuziehen.\n\n41\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987, 7 C 83.84, BVerwGE 77, 268 \n(270) und Urteil vom 25. September 1992, 8 C 16.90, Buchholz, 316 § 80 Nr. 33; \nStelkens / Kallerhoff in Stelkens / Bonk / Sachs (Stelkens), \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, zu § 80 Rn. 76.\n\n42\n\nDie Klagebegehren sind dennoch unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit die zur \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 42 Abs. 2 VwGO \nerforderliche Klagebefugnis. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihr \noffensichtlich nicht zu. Jedwede zu Gunsten eines Widerspruchsführers zu treffende \nKostenentscheidung - und damit auch die auf der Kostenlastentscheidung \naufbauende Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG NRW - setzt nämlich voraus, \ndass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW erfolgreich war. \nErfolgreich im Sinne dieser Norm ist ein Widerspruch aber nur, wenn und soweit ihm \nabgeholfen (§ 72 VwGO) oder stattgegeben wird (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n43\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. September 1992, a. a. O.; Stelkens, \na. a. O., Rn. 3.\n\n44\n\nKeine dieser beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Widersprüche der \nKlägerin gegen die Prüfungsentscheidungen vom 27. Juli 2004 und 27. Januar 2005 \nsind durch den Beklagten nicht positiv beschieden auch nicht mehr zu sachlich \nbescheiden. Die mit dem durch die Klägerin am 1. April 2005 erfolgreich erbrachten \nLeistungsnachweis - wie oben ausgeführt - eingetretene Erledigung der Streitigkeiten \num die Rechtmäßigkeit der beiden Prüfungsentscheidungen zieht nämlich die \nUnzulässigkeit der gegen sie erhobenen Widersprüche nach sich und hat zur Folge, \ndass die Widerspruchsverfahren einzustellen sind.\n\n45\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a. a. O. (229).\n\n46\n\nDa eine Einstellungsentscheidung aber keine solche im Sinne des § 80 Abs. 1 \nS. 1 VwVfG NRW darstellt, bleibt für eine Kosten(last)entscheidung,\n\n47\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 272 (273 f.).\n\n48\n\nund damit auch für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG NRW rechtlich \nkein Raum. Dass es damit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen und auch sonst an einer mit § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO \nvergleichbaren Regelung fehlt, die die Behörde nach Erledigung eines \nWiderspruchsverfahrens verpflichtet und berechtigt, eine Kostenlastentscheidung zu \ntreffen, stellt keine im Wege er analogen Anwendung des § 80 VwVfG NRW zu \nschließende Regelungslücke dar. Hierfür mangelt es an einem allgemein \nverbindlichen Rechtsgrundsatz, der einem obsiegenden Widerspruchsführer stets \neinen Anspruch auf Kostenerstattung zubilligt.\n\n49\n\nVgl. dazu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n3. Dezember 1986, 1 BvR 872/82, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1987, \n2569 (2570); BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, a. a. O. (273) und Urteil vom \n20. Mai 1987, a. a. O. (275 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. April 1991, 3 A 2504/89, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1992, 69; Stelkens / Kallerhoff in \nStelkens, a. a. O., Rn. 8; im Ergebnis a. A.: Kopp / Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, zu § 80 Rn. 19.\n\n50\n\nSchon aus den vorgenannten Gründen und ungeachtet sonstiger Bedenken \ngegen die Zulässigkeit eines solchen Klagebegehrens,\n\n51\n\nvgl. dazu die Parallelverfahren betreffenden Urteile der Kammer vom heutigen \nTag in den Verfahren 15 K 5272/05 und 15 K 5273/05,\n\n52\n\nwar es mithin nicht sachdienlich, als weiter hilfsweise zu verfolgendes \nKlagebegehren die Stellung eines Klageantrages anzuregen, der auf Erlass von \nWiderspruchsbescheiden durch den Beklagten gerichtet ist.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 S. 1, 154 Abs. 1 VwGO. \nSoweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt haben, waren die Kosten des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit dem \nBeklagten aufzuerlegen, weil er diesem Teil des Klagebegehrens - und damit im \nUmfang von 3/100 des ursprünglichen Streitgegenstandes - jedenfalls im \nwirtschaftlichen Ergebnis entsprochen hat. Für die Entscheidung, bezüglich dieses \nTeils des Rechtsstreits die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im \nVorverfahren für notwenig zu erklären, ist allerdings kein Raum, weil einem \nKlagebegehren, das - gleich auf welchem Weg - auf die Erstattung solcher Kosten \ngerichtet ist, kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO vorausgeht.\n\n54\n\nVgl. hierzu Stelkens / Kallerhoff in Stelkens, a. a. O. Rn., 26 ff.\n\n55\n\nHinsichtlich der streitigen Entscheidung über den verbliebenen Teil des \nKlagebegehrens waren der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Schon die \nzu ihren Lasten zu treffende Kostenentscheidung lässt keinen Raum dafür, die \nHinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 \nS. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-10/15-k-1067-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-10/15-k-1067-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268639","retrieved":"2026-07-09 02:37:48.081614+00:00"}}